"Eine Nation, ein Recht!" ? - Ausnahmen von der Rechtsgleichheit durch Inklusion und Exklusion: Das Beispiel der Zivilehe


Seminararbeit, 2003

21 Seiten, Note: Vollbefriedigend (11 Punkte)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Warum die obligatorische Zivilehe?
1. Die Ursprünge der Zivilehe
a) Aufklärung und Revolution
b) Kulturkampf und Nationalliberalismus
2. Andere Möglichkeiten

III. Nationale Argumente
1. Die Liberalen
2. Die Katholiken und das Zentrum

IV. Schluß

Literatur

I. Einleitung

Am 1. Oktober 1874 trat in Preußen das Gesetz zur Einführung der obligatorischen Zivilehe in Kraft, am 1. Januar 1876 folgte das weitgehend identische Reichsgesetz.1 Beide Gesetze waren erst nach mehreren Anläufen zustande gekommen. Die Widerstände gegen die Säkularisierung des Eherechts waren groß, im Parlament wie außerhalb. Wie der gesamte Kulturkampf, in dessen Zusam- menhang die Zivilehe zu sehen ist, wurde auch diese Diskussion in der Öffentlichkeit, nicht bloß innerhalb der Kirche und der Kabi- nette, geführt.2

Mit der Verabschiedung des Personenstandsgesetzes hatten die liberalen, nationalen Kräfte im Reich einen Sieg errungen. Die ver- meintlichen Besiegten aber, die Katholiken, machten etwa ein Drit- tel der Bevölkerung aus - das war keine Minderheit, die sich per Gesetz entfernen ließ. Das war vielmehr eine ganze Bevölkerungs- gruppe, die sich den Einheits- und Einheitlichkeitsvorstellungen der liberalen, preußischen und protestantischen Mehrheit nicht beugen wollte.

In ihrem unmittelbaren zeitlichen Umfeld betrachtet, stellt sich die Einführung der Zivilehe also als ein Instrument des Kulturkampfes dar. Läßt man den Blick jedoch von den 1870er Jahren weiter zurückschweifen und nimmt längere historische Wirkungslinien in den Blick, so gewinnt die obligatorisch staatliche Regelung der Ehe eine tiefer gehende Bedeutung. So betrachtet nämlich wird sie zum Zeichen einer ganz allgemeinen Intensivierung der Herrschaft des Staates, die bereits im 18. Jahrhundert einsetzt. Es entsteht ein „staatsweites Gesellschaftssystem”.3 Auch der gesamte Kultur- kampf läßt sich dann als Auseinandersetzung über die Reichweite staatlicher Macht in diese Traditionslinie einordnen. Zugleich wird verständlicher, warum die Diskussion um die Einführung der Zivilehe mit solcher Erbitterung geführt wurde.

Nachfolgend sollen zunächst die unmittelbaren wie die weiter zurückreichenden historischen Entwicklungen beleuchtet werden, aus welchen die Zivilehe hervorgegangen ist. Dabei wird auch klar, warum sich der Reichstag 1875 gerade für die obligatorische Form entschied. Danach folgt ein näherer Blick auf die einzelnen Argu- mente für und wider die Zivilehe, wie sie von den verschiedenen Parteiungen vorgebracht wurden. Dabei steht die Rolle, die die „Nation” in der Auseinandersetzung spielte, im Mittelpunkt.

II. Warum die obligatorische Zivilehe?

Pointiert formuliert, läßt sich der Auslöser für die Einführung der obligatorischen Zivilehe im Osten Preußens finden.4 In Reaktion auf die dortigen Verhältnisse nämlich nahm jene Gesetzgebung ihren Auftakt, die schließlich darin gipfelte, daß Pfarrstellen nicht mehr besetzt und kirchliche Ehen vom Staat nicht mehr anerkannt wurden - und diese Situation wurde zu einem der wichtigsten Argumente für die Einführung der obligatorischen Zivilehe.

Doch ging es ab 1870 in den Ostprovinzen zunächst gar nicht um Eheschließungen, sondern um die Sprache. Daß polnische katholi- sche Geistliche im Osten in ihrer eigenen Sprache unterrichteten oder die geistlichen Schulinspektoren das Polnische als Unter- richtssprache akzeptierten, wollte der Protestant Bismarck nicht hinnehmen. Um der „Polonisierung” in den Ostprovinzen entge- genzuwirken, sollte stattdessen das Deutsche an den Schulen geför- dert werden. Bismarck sah die Gefahr einer Verquickung von Katholizismus und polnischem Nationalismus, die den Zielen des eben gegründeten Nationalstaates, um dessen Bestand der Reichs- gründer so besorgt war5, entgegen gestanden hätte.

Aus dieser Sorge heraus entstand 1872 das Schulaufsichtsgesetz, das den Geistlichen den Einfluß auf die Schulen entziehen sollte. Mit dem nächsten gesetzgeberischen Schritt zur Zurückdrängung der kirchlichen Macht berührte der preußische Staat dann auch indirekt das Eherecht: Die Maigesetze von 1873 unterwarfen unter anderem die Anwärter auf eine Pfarrstelle einer staatlichen Prüfung („Kulturexamen”). Die Bischöfe boykottierten diese Regelung. Für Heiratswillige bedeutete dies, daß es in ihrer Gemeinde entweder gar keinen Pfarrer mehr gab, der sie hätte trauen können, oder aber der Pfarrer war unter Mißachtung des „Gesetzes über die Vorbil- dung und Anstellung von Geistlichen” ins Amt gekommen - mit der Konsequenz, daß der Staat die kirchlich geschlossene Ehe für bürgerlich nicht wirksam erachtete, also keinerlei Rechtsfolgen garantierte.6

Dies war das unmittelbare Dilemma, aus dem 1874/75 die obliga- torische Zivilehe herausführen sollte. Doch wie gesagt - es han- delte sich um nicht mehr als einen Auslöser, der auch den Befür- wortern eines neuen Eherechts als wohlfeiles Argument diente. Doch verwaiste Pfarreien und bürgerlich ungültige Ehen waren selbst ja schon Folge eines tiefergehenden Konflikts, des Kultur- kampfes. Um die Bedeutung der Zivilehe im Kontext der Nations- bildung zu verstehen, gilt es also, sich den Wurzeln des Kultur- kampfes zuzuwenden. Denn wie dieser Kampf, so wurzelt auch die Zivilehe in der Aufklärung, in der Französischen Revolution7 und im mit dieser Strömung, diesem Ereignis verbundenen Bedeu- tungsgewinn des Staates.8 Und schließlich: Die obligatorische Zivilehe war nicht alternativlos. In der Diskussion um andere Ehe- formen zeigt sich die Bedeutung eben dieser Wahl.

1. Die Ursprünge der Zivilehe

a) Aufklärung und Revolution

Die allgemeine Verbreitung der Zivilehe nahm ihren Anfang in der Französischen Revolution. Den Revolutionären galt sie als Aus- druck der bürgerlichen Freiheit. Zwar hatte schon das vorrevolutio- näre Frankreich zwischen kirchlicher und weltlicher Ehe unter- schieden. Doch erst die Revolution erhob ganz im Sinne der Auf- klärung die bürgerliche Eheschließung zur allein nötigen und machte das kirchliche Sakrament zum fakultativen Anhängsel.9

Mit dem Code Napoleon gelangte die Zivilehe dann in die Rhein- bundstaaten. 1848 nahm die Nationalversammlung sie in den Kata- log der Grundrechte auf. Selbst in die revidierte preußische Verfas- sung von 1850 fand die Zivilehe als Postulat Eingang, ihrer Ver- wirklichung freilich mußte sie noch ein Vierteljahrhundert harren. Die Zivilehe blieb jedenfalls eine explizite liberale, bürgerliche Freiheitsforderung, hier nach der Freiheit von kirchlicher Beschränkung der als bürgerlichem Vertrag verstandenen Eheschließung.10

Lösen wir uns jedoch einen Moment von der unmittelbaren Betrachtung der Zivilehe, so wird ihr Beispielcharakter deutlich - denn nicht völlige Freiheit in der Eheschließung fordern die libera- len Bürger, sondern: Freiheit von der Kirche, aber im Rahmen des Staates. Gerade der Staat soll ja qua Gesetzgebung diese Freiheit schaffen und garantieren.

Dieser Absolutheitsanspruch des Staates im Bezug auf seine Unter- tanen, dann Staats bürger, begann sich am Ende des 18. Jahrhun- derts durchzusetzen. Jetzt, um 1770, entsteht auch erst der Begriff des Staatsbürgers, das „statsbürgerliche Prinzip”, nämlich: „Unter- ordnung unter die allgemeinen Gesetze, aber auch der gleichmäßige Anspruch auf Schutz und Sicherheit”, wie Paul-Lud- wig Weinacht formuliert.

Die begriffsgeschichtliche Entstehung des „Staatsbürgers” verortet Weinacht eben dort, wo wir, wenn auch 100 Jahre später, mit der Zivilehe uns befinden, nämlich in der Auseinandersetzung zwi- schen dem Staat und der Kirche, jener großen Konkurrentin um die Loyalität der Menschen: Die Reformbestrebungen Josephs II. machen den „Staatsbürger” zum Abwehrbegriff gegen die „römi- sche Macht” als „Staat im Staate”.11

Alle Beziehungen des Staatsbürgers zu anderen Körperschaften, etwa zur lokalen Obrigkeit oder zu den Zünften, vor allem aber zur Kirche, müssen aus dieser Sicht der Beziehung zum Staat unterge- ordnet sein. Der Staatsbürger ist eben Bürger des Staates und nie- mandes sonst. Diesen Anspruch erhebt der Staat absolut - in der Formulierung seiner Theoretiker: „ Das in seiner Art Absolute dul- det seinem Wesen nach nicht ein Zweites neben sich.”12

b) Kulturkampf und Nationalliberalismus

Die Freiheit von der Kirche, die die Zivilehe seit dem Code Napo- leon auch in Deutschland versprochen hatte, war nicht allen will- kommen. Die meisten Katholiken und viele Protestanten wollten sich überhaupt nicht befreien lassen, wollten in der Ehe nicht den Staat an die Stelle der Kirche treten lassen. Was den Liberalen als Freiheit galt, war für sie Einschränkung. Das Janusgesicht der Auf- klärung: positive Gleichheit und Zwang zum Gleichsein - hier zeigt es sich deutlich.

[...]


1 Inken Fuhrmann, Die Diskussion über die Einführung der fakultativen Zivilehe in Deutschland und Österreich seit Mitte des 19. Jahrhunderts (Rechtshistorische Reihe 177), Frankfurt/M. 1998, 64 u. 70.

2 Thomas Nipperdey, Deutsche Geschichte Bd.2: 1866-1918. Machstaat vor der Demokratie, München 1992, 364.

3 Rolf Grawert, Staat und Staatsangehörigkeit. Verfassungsgeschichtliche Untersuchung zur Entstehung der Staatsangehörigkeit (Schriften zur Verfassungsgeschichte Bd. 17), Berlin 1973, 134.

4 Fuhrmann, Diskussion, 51.

5 Nipperdey, Deutsche Geschichte Bd.2, 341.

6 Ebd., 367 u. 373; Fuhrmann, Diskussion, 51-54; Wolfgang J. Mommsen, Das Ringen um den nationalen Staat. Die Gründung und der innere Ausbau des Deutschen Reiches unter Otto von Bismarck 1850 bis 1890 (Propyläen Geschichte Deutschlands Bd.7 Teil 1), Berlin 1993, 439 f.

7 Hermann Conrad, Zur Einführung der Zwangszivilehe in Preußen und im Reich (1874/75), in: FS für Heinrich Lehmann zum 80. Geburtstag, Bd.1, hg.v. Hans Carl Nipperdey, Berlin[2] 1965, 113-130, 117.

8 „Von der Ständeordnung zur Staatsordnung”, so beschreibt diese Entwicklung Grawert, Staatsangehörigkeit, 30.

9 Hermann Conrad, Der parlamentarische Kampf um die Zivilehe bei der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, in: Historisches Jahrbuch 72 (1953), 474-493, 474 f.

10 Werner Schubert, Zur Vorgeschichte und Entstehung der Personenstandsgesetze Preußens und des Deutschen Reichs (1869-1875), in: SZ (GA) 97 (1980), 43-93, 46.

11 Paul-Ludwig Weinacht, Staat. Studien zur Bedeutungsgeschichte des Wortes von den Anfängen bis ins 19. Jahrhundert (Beiträge zur Politischen Wissenschaft Bd. 2), Berlin 1968, 192 f.

12 Zit. nach Grawert, Staatsangehörigkeit, 239.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
"Eine Nation, ein Recht!" ? - Ausnahmen von der Rechtsgleichheit durch Inklusion und Exklusion: Das Beispiel der Zivilehe
Hochschule
Humboldt-Universität zu Berlin  (Juristische Fakultät; Lehrstuhl für Bürgerliches Recht)
Veranstaltung
Seminar "Nationsbildung durch Recht im Kaiserreich"
Note
Vollbefriedigend (11 Punkte)
Autor
Jahr
2003
Seiten
21
Katalognummer
V27293
ISBN (eBook)
9783638293808
ISBN (Buch)
9783638809894
Dateigröße
510 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Betr. die Einführung der Zivilehe im Deutschen Reich von 1871
Schlagworte
Eine, Nation, Recht, Ausnahmen, Rechtsgleichheit, Inklusion, Exklusion, Beispiel, Zivilehe, Seminar, Nationsbildung, Recht, Kaiserreich
Arbeit zitieren
Hans-Joachim Frölich (Autor:in), 2003, "Eine Nation, ein Recht!" ? - Ausnahmen von der Rechtsgleichheit durch Inklusion und Exklusion: Das Beispiel der Zivilehe, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/27293

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