Die Schutzverantwortung und ihre derzeitige Verankerung im Völkerrecht unter besonderer Berücksichtigung der Vereinten Nationen


Hausarbeit, 2014

30 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Das Konzept der Schutzverantwortung nach ICISS 2000/2001: Ursprung und Inhalt

3 Die Schutzverantwortung als gewohnheitsrechtliche Rechtfertigungsnorm zur Durchdringung des Gewaltverbots
3.1 Das Völkergewohnheitsrecht: Inhalt und Feststellung
3.2 Das Gewaltverbot und seine Durchdringung
3.3 Die Schutzverantwortung und ihre Rechtsüberzeugung (opinio juris)
3.4 Die Schutzverantwortung und ihre Praxis (consuetudo)

4 Schlussbetrachtungen und Fazit

Literaturverzeichnis
Monographien, Sammelbände und Zeitschriftenaufsätze
Internetquellen
Dokumente, Beschlüsse und Resolutionen der UN
Protokolle der ständigen Vertreter der Staaten im UN-Sicherheitsrat
UN-Sicherheitsratsresolutionen

1 Einleitung

Das Konzept der Schutzverantwortung ist 2001 von einer internationalen Expertenkommission (ICISS) als umfassende Antwort der internationalen Gemeinschaft auf schwerste, systematische Menschenrechtsverletzungen wie Völkermord oder ethnischen Säuberungen entwickelt worden. Mit dem Weltgipfel 2005 ist die Schutzverantwortung ein fester konzeptioneller Bestandteil innerhalb der Vereinten Nationen, um angesichts konfliktbedingter humanitärer Katastrophen ein handlungsfähiges Friedenssicherungssystem zu gewährleisten. Die weitere Entwicklung aus diesem Bekenntnis zur Schutzverantwortung ist mitunter nicht eindeutig. Dies drückt sich sowohl in der uneinheitlichen Perzeption der Schutzverantwortung als theoretisches Konzept als auch in ihrer konkreten Umsetzung durch staatliche Akteure aus. Zudem befördern weltweite Konfliktherde das Konzept der Schutzverantwortung sowie die daraus resultierende öffentliche Wahrnehmung einer internationalen (Schutz‑)Verantwortung gegenüber schwersten Menschenrechtsverletzungen. Die militärische Intervention in Libyen 2011 auf Grundlage der Resolution 1973 (2011) des Sicherheitsrats bildet einen zentralen Bezugspunkt für Kritiker und Befürworter gleichermaßen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die vorliegende Arbeit die Frage, ob die Schutzverantwortung inzwischen zu einer gewohnheitsrechtlichen Norm des Völkerrechts geworden ist, die den Einsatz militärischer Gewalt rechtfertigt.

Für eine grundlegende Einordnung des rechtlichen Status der Schutzverantwortung lassen sich mithilfe rechtswissenschaftlicher Literatur zwei Pole eines Kontinuums ausmachen: Einen Pol bilden diejenigen Autoren (h. L.), die in der Schutzverantwortung keine geltende Norm des heutigen Völkerrechts erkennen und ihr allenfalls den Status eines (politischen sowie moralischen) Konzepts zubilligen.[1] Andere Autoren sehen in der Schutzverantwortung eine im Entstehen begriffene Norm des Völkerrechts („emerging norm of a collective international responsibility to protect“),[2] während eine Minderheit den Gegenpol bildet und die Schutzverantwortung bereits als geltendes Völkerrecht ausmacht.[3] Ausgehend von dieser groben Einordnung soll die Forschungsfrage anhand einschlägiger Beschlüsse, Resolutionen oder sonstiger Dokumente diverser Völkerrechtssubjekte unter Einbeziehung entsprechender völkerrechtlicher Standardwerke beantwortet werden. Der Fokus liegt hierbei auf den UN und ihren Organen, weil ihnen im Normwerdungsprozess der Schutzverantwortung eine wesentliche Bedeutung zukommt.

Zunächst wird Kapitel 2 das von der ICISS 2000/01 erarbeitete Konzept der Schutzverantwortung hinsichtlich seiner Genese und seines konkreten Inhalts analysieren, um einen ersten Zugang zu ermöglichen. Anschließend wird der Normwerdungsprozess der Schutzverantwortung bis zur Resolution der UN-General­versammlung (UN-GV, A/Res/60/1) im Rahmen des Weltgipfels 2005 skizziert, die dabei als Ausgangspunkt einer völkerrechtlichen Normwerdung begriffen wird. Kapitel 3 beschäftigt sich mit der Schutzverantwortung als Völkergewohnheitsrecht sowie einer darauf basierenden Durchdringung des Gewaltverbots zur Legitimierung militärischer Interventionen. Hierzu wird im Abschnitt 3.1 zunächst festgestellt, was Völkergewohnheitsrecht ist und welcher Voraussetzungen eine Norm bedarf, um als Gewohnheitsrecht zu gelten. Abschnitt 3.2 wird das Gewaltverbot im Völkerrecht vorstellen, um an ihm derzeitige völkerrechtliche Rechtfertigungstitel zur Ausnahme des Gewaltverbots zu erläutern. Dies ist notwendig, wenn geprüft werden soll, ob die Schutzverantwortung eine neue gewohnheitsrechtliche Rechtfertigung zur Durchdringung des Gewaltverbots darstellt. Die Abschnitte 3.3 sowie 3.4 widmen sich der Feststellung, ob die Schutzverantwortung inzwischen gewohnheitsrechtlich verankert ist. Während sich Abschnitt 3.3 auf die Rechtsüberzeugung (opinio juris) als ein Element von Gewohnheitsrecht konzentriert, untersucht Abschnitt 3.4 die allgemeine Übung (consuetudo) auf Grundlage Ersterer. Damit folgt diese Arbeit einer neueren rechtsdogmatischen Auffassung zur Feststellung von Völkergewohnheitsrecht. Kapitel 4 wird die aus der Analyse resultierenden Ergebnisse zusammenfassend vorlegen.

2 Das Konzept der Schutzverantwortung nach ICISS 2000/2001: Ursprung und Inhalt

Die Idee zur Konzeption der Schutzverantwortung fußt auf Erfahrungen mit innerstaatlichen Konflikten, wie bspw. den Staatszerfallsprozessen im ehemaligen Jugoslawien oder diversen Bürgerkriegssituationen in Afrika seit Ende des Ost-West-Konflikts. Zudem lässt sich beobachten, dass mit gewissen Konfliktausprägungen massive Menschenrechtsverletzungen einhergehen, wie die Fälle Ruanda und Srebrenica vor Augen führen. Darüber hinaus fördert die – von der Weltöffentlichkeit so wahrgenommene – Unfähigkeit der internationalen Staatengemeinschaft, auf humanitäre Katastrophen konsequent und angemessen zu reagieren, die Bereitschaft politischer Akteure, neue politische und rechtliche Instrumente zu entwickeln.[4] Infolge der unilateralen militärischen Intervention der NATO im Kosovo 1999 erwies sich der rechtliche Rückgriff auf die humanitäre Intervention als nicht zufriedenstellend. Nach herrschender Auffassung war die militärische Intervention im Kosovo 1999 zwar moralisch legitim, aber (völker-)rechtlich illegitim.[5]

Um auf solche krassen Menschenrechtsverletzungen zu reagieren, setzte die kanadische Regierung 2000 eine international besetzte Kommission ein (International Commission on Intervention and State Sovereignty – ICISS), die bereits 2001 ihren Bericht The Responsibility to Protect veröffentlichte. Darin wurde eine Konzeption zur Bewältigung humanitärer Katastrophen erarbeitet, die zugleich ein neues – erweitertes – Verständnis staatlicher Souveränität in dem Sinne entwickelt,

that sovereign states have a responsibility to protect their own citizens from avoidable catastrophe – from mass murder and rape, from starvation – but that when they are unwilling or unable to do so, that responsibility must be borne by the broader community of states.[6]

Das traditionelle Verständnis staatlicher Souveränität wird hier um eine Verantwortungsdimension ergänzt, indem der Staat darauf verpflichtet wird, seine Bevölkerung vor schwersten Menschenrechtsverletzungen zu schützen. Das Konzept versucht somit das tradierte Verständnis von Souveränität zu reformieren, um schwerste innerstaatliche Menschenrechtsverletzungen, sofern dies möglich erscheint, zu verhindern – notfalls in Form militärischer Gewalt.[7] Deshalb siedelt sich das Konzept der Schutzverantwortung – wie zuvor bereits die humanitäre Intervention – im Spannungsverhältnis zwischen einerseits der staatlicher Souveränität (Verbot der Einmischung in die inneren Angelegenheiten) sowie dem Gewaltverbot und anderseits der Achtung universeller Menschenrechte sowie dem Schutz der Bevölkerung vor schwersten Menschenrechtsverletzungen an.[8]

Die souveräne Gleichheit der Staaten (Art. 2 Nr. 1 UNCh) ist neben dem Gewaltverbot (Art. 2 Nr. 4 UNCh) eine der fundamentalen Normen der Völkerrechtsordnung. Beide Normen bilden die wesentlichen Eckfeiler des Westfälischen Systems.[9] Nach tradierter Auffassung ist es einem Staat qua Souveränität erlaubt, auf seinem Territorium ganz frei von äußeren Zwängen anderer staatlicher Völkerrechtssubjekte zu handeln. Doch das Westfälische System – der „souveränitätsbewehrte Panzer der Staatlichkeit“[10] – befindet sich in Veränderung und gerät zunehmend in Widerspruch zum internationalen Menschenrechtsschutz.[11] Begünstigt wird diese Entwicklung durch die Globalisierung sowie eine damit einhergehende zunehmende Verrechtlichung der internationalen Beziehungen.[12]

An dieser Stelle setzt die Konzeption der ICISS an und versucht mit der Schutzverantwortung ein völkerrechtliches Rechtsinstitut zu etablieren, nach der ein Staat eine aus seiner Souveränität abgeleitete Verantwortung gegenüber seiner Bevölkerung besitzt und sie vor schwersten Menschenrechtsverletzungen wie Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu schützen hat. Wenn ein Staat dazu nicht fähig oder nicht willens ist, greift die Verantwortung der internationalen Staatengemeinschaft (auch internationale Schutzverantwortung genannt), die als Ultima Ratio unter gegebenen Voraussetzungen auch militärische Gewaltanwendung ermöglicht.[13] Der Schutzverantwortung liegt ein ganzheitlicher Ansatz zugrunde. Dies umschließt die Prävention und die Bearbeitung von Konflikten und reicht bis zur Reaktion in Form von militärischer Gewalt. Hiermit soll das wesentliche Ziel, den Schutz vor schwersten und massiven Menschenrechtsverletzungen zu gewährleisten, erreicht werden. Aus dem ganzheitlichen Ansatz leiten sich drei konkrete Elemente ab, die sich im Rahmen des Friedenssicherungssystems der UN[14] einordnen lassen: die Verantwortung zur Prävention (Responsibility to Prevent), die Verantwortung zum Wiederaufbau (Responsibility to Rebuild) und die Verantwortung zur Reaktion (Responsibility to React), die als Ultima Ratio militärische Gewaltanwendung ermöglicht. Die Schutzverantwortung soll ihrem Anspruch nach nicht nur wirksam die Symptome bekämpfen, sondern insbesondere die Ursachen von Menschenrechtsverletzungen behandeln.[15]

Im weiteren Verlauf der Normwerdung hielt das Schutzverantwortungskonzept der ICISS Einzug in den Reformprozess der UN. Die vom Generalsekretär der UN eingesetzte Hochrangige Gruppe (High Level Panel on Threats, Challenges and Change) bezeichnete in ihrem Bericht „A More Secure World“ vom Dezember 2004 die Schutzverantwortung als sich herausbildende Norm:

We endorse the emerging norm that there is a collective international responsibility to protect, exercisable by the Security Council authorizing military intervention as a last resort, in the event of genocide and other large-scale killing, ethnic cleansing or serious violations of international humanitarian law which sovereign Governments have proved powerless or unwilling to prevent. (UN-Hochrangige Gruppe 2004, § 203).

Darauf aufbauend unterstrich der UN-Generalsekretär in seinem Bericht vom März 2005 „In Larger Freedom“ den wesentlichen Gedanken, dass staatliche Souveränität mit Verantwortung verknüpft ist, die sich in der Pflicht zum Schutz seiner Bevölkerung ausdrückt. Die internationale Staatengemeinschaft unterstützt die einzelnen Staaten dabei und reagiert mit diplomatischen, humanitären oder anderen Mitteln, wenn ein Staat nicht fähig oder unwillig ist, seine Bürger vor schwersten Menschenrechtsverletzungen zu schützen. Wenn diese Maßnahmen nicht greifen, ist ausschließlich der Sicherheitsrat dazu befugt, verpflichtende Zwangsmaßnahmen auf Grundlage der Charta der UN zu beschließen.[16]

Die Resolution des UN-Weltgipfels 2005 (A/Res/60/1)[17] ist das Abschlussdokument dieses Reformprozesses. Hierin nahm die UN-Generalver­sammlung ausdrücklichen Bezug zur Schutzverantwortung – wenn auch im Vergleich zur ICISS-Konzeption deutlich entschärft.[18] Nach Ziffer 138 hat jeder einzelne Staat die Verantwortung, seine Bevölkerung vor völkerrechtlichen Kernverbrechen zu schützen. Dazu gehören Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnische Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Zudem soll die Staatengemeinschaft einzelne Staaten bei der Ausübung ihrer Verantwortung unterstützen und zugleich Frühwarnkapazitäten entwickeln.[19] Mit der Ziffer 139 wird die Schutzverantwortung in das bestehende Friedenssicherungssystem der UN aufgenommen. Dies bedeutet zunächst, dass es eine internationale Schutzverantwortung der Staatengemeinschaft gibt, die im Rahmen der UN wahrgenommen wird und an die Stelle der staatlichen Schutzverantwortung tritt, wenn ein Staat seiner Schutzpflicht offensichtliche nicht nachkommt. Zum Umfang der internationalen Schutzverantwortung gehört u. a. die Entscheidung des Sicherheitsrats über militärische Maßnahmen nach Kap. VII, wenn ein Staat nicht willens oder nicht fähig ist, seine Schutzverantwortung gegenüber seiner Bevölkerung einzuhalten.[20]

Die Resolution der UN-GV (A/Res/60/1) von 2005 kann als Ausgangspunkt einer gewohnheitsrechtlichen Normwerdung der Schutzverantwortung im Völkerrecht betrachtet werden. Im nächsten Kapitel soll deshalb geprüft werden, ob die Schutzverantwortung bereits im Völkergewohnheitsrecht verankert ist und militärische Gewaltanwendung (als Ausnahme des Gewaltverbots) in Form einer internationalen Intervention rechtfertigt.

3 Die Schutzverantwortung als gewohnheitsrechtliche Rechtfertigungsnorm zur Durchdringung des Gewaltverbots

3.1 Das Völkergewohnheitsrecht: Inhalt und Feststellung

Völkergewohnheitsrecht ist neben den völkerrechtlichen Verträgen eine wichtige Rechtsquelle des Völkerrechts und bildet „gewissermaßen das Urgestein der Völkerrechtsordnung“[21], wie Herdegen bildhaft anmerkt. Auch wenn die Verrechtlichung in den internationalen Beziehungen stetig zunimmt, ist Völkergewohnheitsrecht weiterhin ein wichtiges Anwendungsfeld, weil es mitunter offene und strittige Sachverhalte abseits der Verträge regelt.[22] Es handelt sich um nicht kodifiziertes Recht, dennoch entfaltet es Rechte und Pflichten gegenüber den Völkerrechtssubjekten. Das zwingende Völkerrecht (ius cogens) ist Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts (siehe Art. 53 S. 2 WVK) und dem Zugriff vor Veränderung durch Völkerrechtsverträge oder gewohnheitsrechtliche Staatenpraxis weitestgehend entzogen.[23] Zum ius cogens gehören u. a. das Gewaltverbot, das Verbot des Völkermords sowie der Apartheid, das Sklavereiverbot und die grundlegende Gewährleistung der Menschenrechte. Diese Normen besitzen allesamt universelle Geltung.[24] Daneben existiert umfassendes dispositives Völkergewohnheitsrecht, wie es die Schutzverantwortung in der inhaltlichen Dimension einer Rechtfertigungsnorm vom Gewaltverbot sein könnte.

Wie festgestellt, ist Völkergewohnheitsrecht seiner Natur nach ungeschriebenes Recht, das vornehmlich durch die Praxis der Staaten hervorgebracht wird. Deshalb besteht mitunter Unsicherheit über Geltung und Auslegung gewohnheitsrechtlicher Normen.[25] Das Statut des Internationalen Gerichtshofs (IGH) gibt zunächst grundlegenden Aufschluss über das Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle. Gemäß Art. 38 Abs. 1 lit. b IGH-Statut ist „das internationale Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung“ konkretisiert. Die zwei wesentlichen Elemente, die sich hieraus ergeben, sind die allgemeine Übung (consuetudo), die in erster Linie auf die Staatenpraxis gründet. Daneben haben aber auch weitere Völkerrechtssubjekte wie die Vereinten Nationen Einfluss auf die Praxis, wie die Abschnitte 3.3 und 3.4 hier noch darlegen werden.[26] Die als Staatenpraxis verstandene Übung (consuetudo) ist das objektive Kriterium des Gewohnheitsrechts, da es durch die faktischen Handlungen der Staaten beobachtbar ist. Die Rechtsüberzeugung (opinio juris) hat dagegen subjektiven Charakter, der mitunter schwer nachweisbar ist. Die Rechtsüberzeugung als zweites gewohnheitsrechtliches Element meint folglich die Anerkennung einer gewohnheitsrechtlichen Norm als Recht, durch das sich die Staaten und weitere Völkerrechtssubjekte verpflichtet fühlen.[27]

Die zwei relevanten Elemente stehen in einem Verhältnis zueinander. Zur Untersuchung von Völkergewohnheitsrecht gibt es zwei Deutungsansätze: die klassische Auffassung, die die Staatenpraxis als eigentlichen Ausgangspunkt einer gewohnheitsrechtlichen Norm(-werdung) betrachtet. Daher wird erst im Anschluss an die faktische Praxis der Staaten geprüft, ob ein entsprechendes Verpflichtungsbewusstsein (opinio juris) der Staaten vorliegt. Die neuere Auffassung hingegen prüft zuerst die Rechtsüberzeugung, um auf der Grundlage des Verpflichtungsbewusstseins die Bestätigung in der Staatenpraxis zu erkennen. Die neuere Auffassung entspricht zugleich der neueren Rechtsprechung des IGH (siehe Nicaragua-Fall von 1986[28]). Sowohl Herdegen als auch von Arnauld stellen fest, dass die neuere Methode im Gegensatz zur alten Auffassung den Nachweis zur Feststellung von Gewohnheitsrecht erleichtert.[29] Beispielsweise erleichtert die neuere Auffassung den Nachweis der Staatenpraxis, wenn diese sich in einem Unterlassen ausdrückt – unter der Bedingung, dass zuvor eine entsprechende Rechtsüberzeugung festgestellt ist.

[...]


[1] v. Arnauld 2009, S. 24–26.

[2] UN-Hochrangige Gruppe 2004, §§ 202, 203; Bothe 2013, Rn. 22, S. 593; Stein/von Buttlar 2012, Rn. 520a, S. 185.

[3] Verlage 2009, S. 404 ff.; Verlage 2013, S. 63–86.

[4] Hilpold 2011, S. 233.

[5] v. Arnauld 2012, Rn. 1111, S. 447 f.

[6] ICISS 2001, S. VIII.

[7] Verlage 2009, S. 1 ff.

[8] Stein/von Buttlar 2012, Rn. 519, S. 183; v. Arnauld 2012, Rn. 1103, S. 445.

[9] Die Friendly Relations Declaration der UN-Generalversammlung vom 24.10.1970 enthält weitere grundlegende Prinzipien der Völkerrechtsordnung wie das Interventionsverbot, das Gebot der friedlichen Streitbeilegung und nicht abschließend das Selbstbestimmungsrecht der Völker (v. Arnauld 2012, Rn. 300, S. 121).

[10] v. Arnauld 2009, S. 16.

[11] v. Arnauld 2012, Rn. 299, S. 121.

[12] Stein/von Buttlar 2012, Rn. 521, S. 186.

[13] Stein/von Buttlar 2012, Rn. 519 ff., S. 183 f.; v. Arnauld 2012, Rn. 1112, S. 448.

[14] Allgemein zum Friedenssicherungssystem der UN siehe Gareis 2011.

[15] Hilpold 2011, S. 234.

[16] UN-Generalsekretär 2005, § 135, S. 40, [UN-Doc. A/59/2005] .

[17] UN-Generalversammlung 2005, [UN-Doc. A/Res/60/1 vom 24.10.2005].

[18] v. Arnauld 2012, Rn. 1114, S. 448.

[19] „138. Jeder einzelne Staat hat die Verantwortung für den Schutz seiner Bevölkerung vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Zu dieser Verantwortung gehört es, solche Verbrechen, einschließlich der Anstiftung dazu, mittels angemessener und notwendiger Maßnahmen zu verhüten. Wir akzeptieren diese Verantwortung und werden im Einklang damit handeln. Die internationale Gemeinschaft sollte gegebenenfalls die Staaten ermutigen und ihnen dabei behilflich sein, diese Verantwortung wahrzunehmen, und die Vereinten Nationen bei der Schaffung einer Frühwarnkapazität unterstützen.“ (UN-GV, A/Res/60/1 von 2005).

[20] „139. Die internationale Gemeinschaft hat durch die Vereinten Nationen auch die Pflicht, geeignete diplomatische, humanitäre und andere friedliche Mittel nach den Kapiteln VI und VIII der Charta einzusetzen, um beim Schutz der Bevölkerung vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit behilflich zu sein. In diesem Zusammenhang sind wir bereit, im Einzelfall und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Regionalorganisationen rechtzeitig und entschieden kollektive Maßnahmen über den Sicherheitsrat im Einklang mit der Charta, namentlich Kapitel VII, zu ergreifen, falls friedliche Mittel sich als unzureichend erweisen und die nationalen Behörden offenkundig dabei versagen, ihre Bevölkerung vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu schützen. Wir betonen die Notwendigkeit, dass die Generalversammlung die Verantwortung für den Schutz von Bevölkerungsgruppen vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die sich daraus ergebenden Auswirkungen eingedenk der Grundsätze der Charta und des Völkerrechts weiter prüft. Wir beabsichtigen außerdem, uns erforderlichenfalls und soweit angezeigt dazu zu verpflichten, den Staaten beim Aufbau von Kapazitäten zum Schutz ihrer Bevölkerung vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit behilflich zu sein und besonders belasteten Staaten beizustehen, bevor Krisen und Konflikte ausbrechen.“ (UN-GV, A/Res/60/1 von 2005).

[21] Herdegen 2012, § 16 Rn. 1, S. 138.

[22] Stein/von Buttlar 2012, Rn. 122, S. 38.

[23] v. Arnauld 2012, Rn. 247, S. 97.

[24] v. Arnauld 2012, Rn. 248, S. 97.

[25] Stein/von Buttlar 2012, Rn. 123, S. 39.

[26] Herdegen 2012, § 20, S. 157–162.

[27] Herdegen 2012, § 16, Rn. 1, S. 138; Stein/von Buttlar 2012, Rn. 123, S. 39; v. Arnauld 2012, Rn. 257 ff., S. 101 ff.

[28] I.C.J Reports 1986, S. 14 Nr. 184, Military and Paramilitary Activities in and against Nicaragua, abrufbar unter: http://www.icj-cij.org/docket/files/70/6503.pdf.

[29] Herdegen 2012, § 16 Rn. 1, S. 139 f.; v. Arnauld 2012, Rn. 262, S. 103.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Die Schutzverantwortung und ihre derzeitige Verankerung im Völkerrecht unter besonderer Berücksichtigung der Vereinten Nationen
Hochschule
Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg  (Professur für Öffentliches Recht, insbesondere Völkerrecht und Europarecht)
Veranstaltung
Transnationales Recht
Note
1,0
Autor
Jahr
2014
Seiten
30
Katalognummer
V273261
ISBN (eBook)
9783656655015
ISBN (Buch)
9783656655008
Dateigröße
557 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
schutzverantwortung, verankerung, völkerrecht, berücksichtigung, vereinten, nationen
Arbeit zitieren
Bachelor of Arts Patrick Schröder (Autor:in), 2014, Die Schutzverantwortung und ihre derzeitige Verankerung im Völkerrecht unter besonderer Berücksichtigung der Vereinten Nationen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/273261

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