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Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gem. § 50 II BetrVG

Title: Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gem. § 50 II BetrVG

Seminar Paper , 2003 , 17 Pages , Grade: 11

Autor:in: Patrick Wüchner (Author)

Law - Civil / Private / Industrial / Labour
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Gemäß § 47 Abs. 1 ist es zwingend vorgeschrieben, in einem Unternehmen mit mehreren Betriebsräten einen Gesamtbetriebsrat zu errichten. Hat ein Unternehmen also nur einen Betrieb, wirkt sich die Unterscheidung von Unternehmen und Betrieb in der Betriebsverfassung nicht aus. Der Gesamtbetriebsrat wird für alle Betriebe des Unternehmens gebildet. Dabei ist es gleichgültig, wo die einzelnen Betriebe liegen und welche technischen Aufgaben sie haben.
Der Wortlaut setzt somit voraus, dass dem Unternehmen mehrere Betriebe angehören, da jeder Betrieb im Sinne des Gesetzes nur einen Betriebsrat haben kann; genauer heißt das, dass mehrere selbständige Betriebe mit Betriebsräten unter einer organisatorisch einheitlichen Unternehmensleitung vorhanden sind. Das schließt aus, dass Betriebsräte verschiedener Rechtsträger einen gemeinsamen Gesamtbetriebsrat bilden, selbst dann, wenn die Rechtsträger wirtschaftlich miteinander verflochten sind oder eine personengleiche Geschäftsführung besteht.

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Inhaltsverzeichnis

A. Gründung des Gesamtbetriebsrats

I. Errichtung gemäß § 47 BetrVG

1. Unternehmen und mehrere Betriebsräte

a) Unternehmen

b) Mehrere Betriebsräte

2. Entsendung von Mitgliedern

3. Stimmen der Mitglieder

B. Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50 Abs. 2 – Zuständigkeit kraft Auftrags

I. Zuständigkeit gemäß § 50 Abs. 1 – Zuständigkeit kraft Gesetzes

II. Zweck der Norm – § 50 Abs. 2

III. Formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen der Beauftragung

1. Beschluss

2. Schriftformerfordernis

IV. Materielle Voraussetzungen

V. Pflicht zur Übernahme der Angelegenheit

1. Keine Verpflichtung zur Übernahme

2. Verpflichtung zur Übernahme (h.M.)

3. Stellungnahme und Entscheidung für Ansicht 2.

VI. Recht des Einzelbetriebsrates zur Richtlinienvorgabe

1. Richtlinienvorgabe nicht möglich (h.M.)

2. Richtlinienvorgabe möglich

3. Stellungnahme und Entscheidung für Ansicht 2.

C. Zusammenfassung

Zielsetzung und Themen

Diese Arbeit befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG, insbesondere im Kontext der Beauftragung durch Einzelbetriebsräte. Ziel ist es, die formellen und materiellen Voraussetzungen dieser Beauftragung zu klären und die strittigen Fragen bezüglich der Übernahmepflicht durch den Gesamtbetriebsrat sowie der Richtlinienvorgabe durch den Einzelbetriebsrat zu erörtern.

  • Gründungsvoraussetzungen eines Gesamtbetriebsrats
  • Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Einzel- und Gesamtbetriebsrat
  • Formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Beauftragung
  • Die Pflicht des Gesamtbetriebsrats zur Übernahme delegierter Angelegenheiten
  • Weisungsbefugnis und Richtlinienvorgabe des Einzelbetriebsrats

Auszug aus dem Buch

1. Unternehmen und mehrere selbständige Betriebe

Während der Betrieb einen arbeitstechnischen Zweck verfolgt, dient das Unternehmen dagegen einem übergreifenden wirtschaftlichen oder ideellen Zweck7.

a) Unternehmen

Der Begriff des Unternehmens wir in § 50 als gegeben vorausgesetzt8. In der Betriebsverfassung knüpft er zunächst an den Rechtsbegriff des Unternehmens an9, stellt allerdings nach der Zweckbestimmung im Betriebsverfassungsgesetz zusätzlich die Repräsentationsstufe für die Bildung einer Arbeitnehmervertretung dar10. Unternehmenskennzeichnend ist die Einheit des Rechtsträgers11. So müssen alle Betriebe vom gleichen Unternehmen betrieben werden. Dabei kann es sich beim Unternehmen um eine natürliche Person, um eine Personengesamtheit (z.B. OHG, KG) oder um eine juristische Person (z.B. AG, GmbH) handeln12. Eine rechtliche Einheit kann auch vorliegen, wenn sich mehrere Unternehmen zur Verfolgung bestimmter Aufgaben zusammenschließen und dadurch ein weiteres Unternehmen bilden. Dabei bleiben die beteiligten Unternehmen jedoch für sich weiter selbständig13. Solche Fälle können zum Beispiel vorliegen, wenn mehrere Unternehmen ihre Forschung zusammen legen.

Zusammenfassung der Kapitel

A. Gründung des Gesamtbetriebsrats: Das Kapitel erläutert die gesetzlichen Anforderungen zur Errichtung eines Gesamtbetriebsrats bei mehreren Betrieben in einem Unternehmen und beschreibt die Entsendung sowie Stimmengewichtung der Mitglieder.

B. Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50 Abs. 2 – Zuständigkeit kraft Auftrags: Dieser Abschnitt analysiert die Voraussetzungen der ad-hoc Zuständigkeit durch Beauftragung, die formellen Wirksamkeitserfordernisse wie Beschluss und Schriftform sowie die materielle Übernahmepflicht und die Richtlinienbefugnis.

C. Zusammenfassung: Das abschließende Kapitel fasst die wesentlichen Erkenntnisse zur beauftragten Zuständigkeit, den Widerrufsmöglichkeiten und den Weisungsbefugnissen des Einzelbetriebsrats zusammen.

Schlüsselwörter

Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG, Gesamtbetriebsrat, Einzelbetriebsrat, Zuständigkeit, Beauftragung, § 50 Abs. 2 BetrVG, Mitbestimmung, Arbeitnehmervertretung, Unternehmensleitung, Rechtsgrundlage, Weisungsbefugnis, Mandat.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit behandelt die Zuständigkeitsregelung des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG, insbesondere die Möglichkeit und die Voraussetzungen, dem Gesamtbetriebsrat Angelegenheiten durch Einzelbetriebsräte zu übertragen.

Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?

Zu den zentralen Themen gehören die Gründung des Gesamtbetriebsrats, die Voraussetzungen einer Beauftragung, die Pflicht zur Übernahme der delegierten Aufgabe sowie die Befugnis des Einzelbetriebsrats, Richtlinien für die Erledigung der beauftragten Aufgabe vorzugeben.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Das Ziel ist die rechtliche Klärung der ad-hoc Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats und die Beantwortung der Frage, wie weit die Bindung des Gesamtbetriebsrats an Weisungen und Richtlinien des entsendenden Einzelbetriebsrats reicht.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse, die den Wortlaut des BetrVG interpretiert und unter Einbeziehung von Kommentarliteratur, Rechtsprechung und rechtswissenschaftlichen Ansichten (h.M.) auswertet.

Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in die Gründung des Gesamtbetriebsrats und die detaillierte Untersuchung der Zuständigkeit kraft Auftrags, unterteilt in formelle und materielle Voraussetzungen sowie das Verhältnis der Organe zueinander.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die zentralen Schlagworte sind Betriebsverfassungsgesetz, Zuständigkeit kraft Beauftragung, Gesamtbetriebsrat, Einzelbetriebsrat und Weisungsbefugnis.

Kann ein Gesamtbetriebsrat die Übernahme einer beauftragten Angelegenheit ablehnen?

Dies ist rechtlich umstritten. Während eine Ansicht dies für zulässig hält, vertritt die herrschende Meinung die Auffassung, dass der Gesamtbetriebsrat als betriebsverfassungsrechtliche Institution grundsätzlich zur Zusammenarbeit und Übernahme verpflichtet ist, sofern keine sachlichen Gründe dagegen sprechen.

Ist der Einzelbetriebsrat berechtigt, dem Gesamtbetriebsrat verbindliche Richtlinien für die beauftragte Aufgabe vorzugeben?

Auch dies ist umstritten. Der Autor der Arbeit argumentiert, dass aufgrund der analogen Anwendung des bürgerlich-rechtlichen Auftragsrechts (§ 665 BGB) eine Weisungsbefugnis des Einzelbetriebsrats besteht und dieser somit verbindliche Richtlinien vorgeben kann.

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Details

Title
Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gem. § 50 II BetrVG
College
Christian-Albrechts-University of Kiel  (Bürgerliches Recht)
Course
Seminar zum BetrVG
Grade
11
Author
Patrick Wüchner (Author)
Publication Year
2003
Pages
17
Catalog Number
V27358
ISBN (eBook)
9783638294300
Language
German
Tags
Zuständigkeit Gesamtbetriebsrats BetrVG Seminar BetrVG
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Patrick Wüchner (Author), 2003, Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gem. § 50 II BetrVG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/27358
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