Stress ohne Grund? Eine kritische Auseinandersetzung mit der Indizierungsentscheidung der BPjM


Hausarbeit, 2014

64 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Fragestellung
1.2 Aufbau der Arbeit

2 Begriffserklärung und Gegenstandsbestimmung
2.1 Medienethik in der Musikbranche
2.2 Die drei konkreten Analyseinstanzen
2.2.1 Gewaltverherrlichung im Musikgenre HipHop
2.2.2 ugendliche als HipHop-Rezipienten
2.2.3 Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)

3 Praxisbeispiel: “Stress ohne Grund” (Shindy & Bushido)
3.1 Der Künstler, der Song und das Genre
3.2 Ziel und Methodik
3.3 Ergebnisse

4 Fazit

Literaturverzeichnis

Anhang

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Die drei Ebenen der Kunstethik

Abbildung 2: Die konkretisierten Ebenen

Abbildung 3: Ablauf des Indizierungsverfahrens

Abbildung 4: Exemplarische Übersicht der Berichterstattung zu "Stress ohne Grund"

Abbildung 5: Kein Album ohne Aufreger (Auszug)

1 Einleitung

1.1 Fragestellung

Kunstfreiheit ist in Deutschland ein im Grundgesetz geregeltes Recht und schützt nicht nur die freie künstlerische Betätigung, sondern auch die Verbreitung des Kunstwerkes, den so genannten Wirkungsbereich. Was aber, wenn das Kunstwerk ethisch nicht vertretbare Inhalte darstellt oder für jugendliche Rezipienten sogar als gefährdend eingestuft werden muss? Treten Konflikte zwischen der Kunstfreiheit und dem Jugendschutz auf, ist es Aufgabe der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien den Einzelfall nach der Abwägung beider Verfassungsgüter zu bewerten. Regelmäßig wird der Einsatz der BPjM im Zusammenhang mit der musikalischen Kunstform HipHop erforderlich. Publikationen aus dem HipHop-Genre lösen Diskussionen über eine mögliche Indizierung der Werke dabei oftmals durch ihre gewaltverherrlichenden und -anreizenden Songtexte aus.

Dieser Sachverhalt muss aus unterschiedlichen Perspektiven betrachtet und hinterfragt werden. Im ersten Schritt stellt sich die Frage, wann eine Aufnahme auf den Index überhaupt gerechtfertigt ist. Wann können Songtexte als gewaltverherrlichend eingestuft werden? Müsste bei einer Indizierung nicht von Zensur und damit von einem Verstoß gegen die Meinungsfreiheit gesprochen werden? Im zweiten Schritt bleibt zu klären, welche Auswirkungen die Aufnahme auf den Index für den publizierenden Künstler und seine Rezipienten haben kann. Kann die Indizierung nicht als eine Art Härteprädikat ausgelegt werden und damit als Marketingstrategie fungieren? Wie ist der Gegenstandsbereich aus medienethischer Perspektive zu bewerten?

1.2 Aufbau der Arbeit

Um den Fragestellungen, ob eine Indizierung von HipHop-Werken mit gewaltverherrlichenden Songtexten durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) gerechtfertigt ist und wie dies aus ethischer Perspektive zu bewerten ist, nachzugehen, müssen im ersten Schritt einige Begriffe definiert und Gegenstandsbereiche abgesteckt werden. Dazu wird der auf Musik ausgerichteten Kern der Medienethik vorgestellt, sowie die Auswirkungen der Songtexte aus pädagogischer Sicht und die Aufgaben und Prüfkriterien der BPjM erläutert. Dieser theoretischen

Auseinandersetzung mit der Thematik folgt die Vertiefung durch ein praktisches Beispiel. Vorgestellt wird dazu der Song “Stress ohne Grund”, der im Juli 2013 von den deutschen HipHop-Künstlern Shindy und Bushido veröffentlicht wurde und nur eine Woche nach seiner Publizierung von der BPjM indiziert wurde. Durch eine Inhaltsanalyse des Songtextes sollen dabei die Indizierungsgründe identifiziert werden. Dem folgt eine Einschätzung über den Marketingeffekt der Einstufung zum jugendgefährdenden Medium durch die Sichtung ausgewählter Pressemitteilungen über diese Entscheidung und den resultierten Bekanntheitsgrad des Songs.

2 Begriffserklärung und Gegenstandsbestimmung

2.1 Medienethik in der Musikbranche

Der Untersuchungsgegenstand der Medienethik ist die Ethik in den Massenmedien, insbesondere der Zusammenhang zwischen medialem Ausdruck und menschlichem Verhalten.1 Ziel dieser ethischen Richtung ist es die Bedeutung der Medien für die Gemeinschaft und Gesellschaft in moralischer Sicht zu reflektieren und zu hinterfragen. Damit fungiert die Medienethik als eine Art Steuerungsinstrument, wenn Inhalte in Medien aufgeführt werden, die von einigen Rezipienten als kritisch eingestuft werden.2

Die Medienethik umfasst dabei die Betrachtung mit unterschiedlichsten medialen Kommunikationsund Ausdrucksformen und integriert beispielsweise auch die Kunstethik, die in der weiteren Analyse ins Zentrum rückt. “Eine Ethik der Kunst oder Kunstethik reflektiert in negativer Hinsicht das Konfliktpotential der Kunst und untersucht in positiver Hinsicht, inwiefern Kunst zu einem besseren menschlichen Leben oder richtigen Handeln beitragen kann.”3 Kunstethische Fragestellungen, die Musik als Kunstform inkludieren, werden aus unterschiedlichen Ausgangspunkten und verschiedenen Perspektiven heraus betrachtet, die sich wie in nachfolgender Grafik dargestellt in drei Kernebenen gliedern lassen.

Abbildung 1: Die drei Ebenen der Kunstethik

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung

In dieser Ausarbeitung werden die drei hier veranschaulichten Ebenen durch die konkreten Bereiche Musik (HipHop), Jugendliche und die BPjM besetzt. Für die Akteurebene bedeutet dies eine Betrachtung moralisch fragwürdiger Publikationen aus der Musikbranche. Dabei werden Songtexte aus der HipHop-Branche speziell in Bezug auf ihre gewaltverherrlichenden Tendenzen untersucht. Die Auswirkungen dieser Akteurebene werden auf die Publikumsebene, präzisiert durch die Rezipientengruppe Kinder und Jugendliche, untersucht. Die Organisationsebene stellt an dieser Stelle die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien dar. Es findet also eine Auseinandersetzung mit allen drei Kernebenen der Medienbzw. Kunstethik statt, indem unter anderem der Einfluss von musikalischen Werken mit ethischfragwürdigen Songtexten auf Jugendliche untersucht wird und dabei das ethisch, rechtlich und pädagogisch zu begründende Eingreifen der BPjM fokussiert wird. Eigene ethische Fragestellungen treten dabei auf allen Ebenen auf: Hat ein Künstler ethischen Prinzipien zu folgen? Ist es ethisch vertretbar, dass die BPjM in die künstlerische Freiheit von Musikern eingreift? Kann der Einfluss von Musik die ethischen und moralischen Ansichten von Jugendlichen negativ beeinflussen?

Abbildung 2: Die konkretisierten Ebenen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung

2.2 Die drei konkreten Analyseinstanzen

2.2.1 Gewaltverherrlichung im Musikgenre HipHop

HipHop ist weit mehr als nur eine Musikrichtung. Bei HipHop handelt es sich um eine ganze Kultur, die in der Literatur auch als urbane Jugendkultur bezeichnet wird. Diese besteht aus vier Elementen (DJing, Rap, Breakdance und Graffiti), Musik ist dabei ein zentraler Bestandteil.4 Für Jugendliche ist die “Straßenkultur” HipHop5 ein Weg sich innerhalb der Szene zu verbinden und sich außerhalb dieser abzugrenzen. Der Musikstil HipHop basiert auf Rap (Sprechgesang) und wird in der Regel von elektronischer, enorm rhythmisierter und melodienarmer Musik begleitet.6 HipHop-Künstler nutzen den hohen Textanteil vermehrt um Erfahrungen zu verarbeiten. Dabei thematisiert nicht jeder HipHop-Künstler Gewalt in seinen Songs, dies ist vor allem ein beliebtes Stilmittel des Sub-Genres “Gansta-Rap”. Gansta-Rap ist spätestens seit 2007 in Deutschland zum festen Bestandteil der aktuellen Medienund Unterhaltungsindustrie geworden und kann im Vergleich zum konventionellen Rap als provokanter und drastischer in Bezug auf Texte und Darstellungsform beschrieben werden. Ins besondere Rapper aus Berlin, die selbsternannten “Gangster der Großstadtghettos”, lassen sich dem Sub-Genre Gansta-Rap zuordnen. Künstler Bushido (Vorstellung folgt im Kapitel 3) zählt zu den populärsten Gansta-Rappern der deutschen HipHopSzene.7 ” Aus den Reihen der HipHop-Fürsprecher wird die Gewalt in den Texten weniger kritisch betrachtet als von der BPjM: “Nicht alle Rapper, die gewalttätige Texte schreiben, sind gewalttätig. Die meisten nehmen für sich dieselbe künstlerischer Freiheit in Anspruch wie die Produzenten von Action-Filmen. Natürlich gibt es auch Gewalttäter unter ihnen oder solche, die mit Verbrechern befreundet sind, aber Gansta-Rap, ob von der Erfahrung oder der Imagination der Interpreten genährt, verfügt über ein weites Spektrum an künstlerischen Darstellungsformen: Viele Zei-len, in denen es um Gewalt geht, sind einfach Cartoons, deren Bilder so realitätsnah sind wie der Road Runner.”8

2.2.2 Jugendliche als HipHop-Rezipienten

Zunächst ist es wichtig einzugrenzen, welchen Lebensabschnitt die Jugend umfasst. Etwa Mitte des 20. Jahrhunderts wurde die Kindheit erstmalig in eine früheund eine späte Lebensphase unterteilt. Die späte Phase erhielt dabei den Namen: Jugend.9 Nach vielen Diskussionen welche konkrete Zeitspanne diese Lebensphase einnimmt, kristallisierte weitgehend heraus, dass die Jugendzeit nicht mehr nur eine Übergangsphase vom Kindsein zum Erwachsenwerden ist, sondern eine eigenständige Lebensphase darstellt. Diese nimmt mindestens zehn in manchen Fällen aber auch fünfzehnbis zwanzig Jahre des Lebens ein.10 Es ist vermeintlich leicht erkennbar, wann die Kindheit zur Jugend übergeht, nach oben hin verschwimmen jedoch die Grenzen. Nicht unbedingt tritt in Anschluss an die Jugend sofort der Erwachsenenstatus, sondern vorerst noch die Postadoleszenz (eigenständige Lebensphase zwischen der Jugend und dem Erwachsenstatut) ein.11 Einfacher als die pädagogische Definition ist die des deutschen Gesetzen, nach dem ist jeder jugendlich der zwischen14 und 18 Jahre alt ist.12

Kennzeichnend für den Abschnitt der Jugendphase ist der Zusammenschluss zu Peergroups und die Identifizierung mit bestimmten Subkulturen.

In Deutschland fungiert die HipHop-Szene seit Mitte der 90er Jahre als eine der populärsten Jugendkulturen.13 Seit etwa dem Jahr 2007 wird als zunehmendes Phänomen der heutigen Jugendund Populärkultur der Gangster-Rap erkennbar.14

Eine Studie des Frauenhaus Verden belegt zum Einem eine allgemeine Zunahme an Jugendlichen die HipHop-, speziell Gansta-Rap hören und zum Anderen eine größere Hörerschaft unter männlichen Jugendlichen.15 Wie viele Jugendliche HipHop hören ist nur schwer zu bestimmen das Portal Jugendszenen.com schätzt die Anzahl auf “weit über drei Millionen an Hip-Hop interessierte Jugendliche”.16

2.2.3 Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)

Die BPjM ist eine selbstständige Bundesoberbehörde im Bereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dient dem medialen Jugendschutz. Ziel ist es jugendgefährdender Medien zu prüfen und ggf. zu indizieren (Aufnahme jugendgefährdender Medien in eine hierzu angefertigte Liste, den Index). Neben der Förderung einer wertorientierten Medienerziehung, steht auch die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Relevanz des Jugendmedienschutzes im Mittel-punkt der Bundesprüfstelle.17 In der Regel erhält die BPjM Anträge von Jugendbe-hörden, der Kommission für Jugendmedienschutz und anderen Behörden, anerkannten Träger und freien Jugendhilfen, ob gewissen Medien eine Jugendgefährdung darstellen und indiziert werden.18 Einzelne Bürger können sich nicht direkt an die BPjM wenden. Sie müssen ihren Verdacht zunächst an eine der genannte Stelle herantragen.19 Indizierte Medien unterliegen Vertriebs-, Verbreitungsund Werbebe-schränkungen und dürfen nur für Volljährige20 zugänglich sein. Die gesetzlichen Grundlagen für die Arbeit der Prüfstelle sind das Jugendschutzgesetz (JuSchG), die Verrordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO JuSchG) und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).

Tatbestand: Jugendgefährdung

“Trägerund Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind als jugendgefährdend zu bewerten. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen Gewalthandlungen wie Mordund Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird.”21

Künstlerfreiheit vs. Zensur:

Im Grundgesetz ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert.22 Dieses allerdings wird nicht schrankenlos gewährleistet: “Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.”23.

Das Zensurverbot für Kunst findet ebenfalls Berücksichtigung im Grundgesetz. Im Artikel 5 Absatz 3 GG wird Forschern und Künstlern das Grundrecht auf Freiheit eingeräumt. Die Kunstfreiheit wird zwar nicht ausdrücklich eingeschränkt, im fünften Artikel heißt es jedoch “[...] Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.”24 Gemeint ist hier die Einschränkung der Kunstfreiheit durch ein korrelierendes Verfassungsrecht, wie beispielsweise das Jugendschutzgesetz (JuSchG). Es handelt sich hier um eine sogenannte Vorzensur. Bei einer Indizierung wird deshalb von Nachzensur gesprochen, da diese erst nach Veröffentlichung eines Kunstbeitrags möglich ist.25

Die Problematik des Kunstbegriffs

“Wie bei kaum einem anderen Grundrecht bereitet die Bestimmung des sachlichen Schutzbereichs vergleichbare Probleme wie bei der Kunstfreiheit. Dies liegt daran, dass der Begriff der Kunst nicht generell definiert werden kann.”26 Ferner lässt sich Kunst formal, materiell und offen betrachten. Zunächst lässt sich der vorliegende Forschungsgegenstand formal als Musizieren einordnen. Materiell wird der in der Arbeit vorliegende Song durch seine schöpferische Gestaltung, indem der Künstler durch den Song seinen Erlebnissen und Ansichten verarbeitet.27 Unter dem offenen Kunstbegriff lässt sich ein Musikstück einordnen, wenn so genannte Kunstkenner das Werk eines Musikers als Kunst anerkennen.28

Ablauf Indizierungsverfahren

In der Regel wird nach dem 12er-Gremium über die Indizierung eines Mediums entschieden. Es handelt sich hierbei um das zentrale Entscheidungsorgan der BPjM. Wie in der Grafik dargestellt, besteht das 12er-Gremium aus dem Vorsitz der Bundeprüfstelle, acht Gruppenbeisitzern und drei Landesbeisitzern. Die Gruppenbeisitzer kommen aus den unterschiedlichsten Kreisen, z.B. Kunst, Literatur, Anbieter von Telemedien, Lehrerschaft u.v.m.. Dieser Mix an Zugehörigkeiten soll Betroffenen ein breites Abbild der Gesellschaft gewährleisten. Neben dem 12er-Gremium gibt es auch noch das 3er-Gremium, eine etwas vereinfachte Form des Verfahrens. Das 3er-Gremium kommt erst bei offensichtlicher Jugendgefährdung zum Einsatz und setzt sich aus dem Vorsitz der Bundesprüfstelle, sowie zwei Beisitzern zusammen.

Gleich welches der beiden Verfahren angewandt wird, wird im Folgenden dann über die Schwere der Jugendgefährdung entschieden.29 Die BPjM unterscheidet zwischen “Einfach jugendgefährdenden Medien”30 und “Schwer jugendgefährdenden Medien”31. Zu den schwer jugendgefährdenden Medien zählen unter anderem Propaganda verfassungswidriger Organisationen32, Pornographie33, Kriegverherrlichung34 u.s.w.. Da oft die Argumente der Meinungs-, Wissenschaftsund Kunstfreiheit nach Artikel 5 GG angewandt werden, muss die BPjM bei einer Entscheidung die Belange des Jugendschutzes und die der freien Meinungsäußerung gegenüber-stellen.35 Erst wenn nach der Abwägung zugunsten des Jugendschutzes entschieden wird, kann eine Indizierung einberufen werden. Das indizierte Medium wird dann unverzüglich in die Liste der jugendgefährdenden Medien (Index) eingetragen.36 Eine Indizierung bringt Rechtsfolgen mit sich. Ab der Bekanntmachung der Indizierung im Bundesanzeiger gelten weitreichende Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs-, Vertriebsund Werbebeschränkungen37 (der Wirkungszeitraum bleibt von einer Gegenklage des Anbieters unberührt38 ). Die Einschränkungen beinhalten das Verbot indizierte Tonträger Kindern und Jugendlichen anzubieten, zu überlassen oder zugänglich zu machen. Darunter zählt auch die Ausstellung an Orten die der Jugend zugänglich sind.39 Des Weiteren herrschen für den Verkauf indizierter Medien besondere Vorschriften. Beispielsweise dürfen diese nicht angeboten, verkauft, verliehen oder vorrätig gehalten werden

•- im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen;
-• in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt;
-• im Versandhandel;
-• in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln.

Für den Versandhandel gilt ebenfalls das Verbot der Weitergabe indizierter Medien an Kinder und Jugendliche. Verlegern und Zwischenhändlern ist die Belieferung an die o.g. Handel untersagt.40 Nicht nur der Handel macht bei einer Indizierung Einbußen, sie führt auch zu einem Werbeverbot. Indizierte Tonträger dürfen nicht mehr öffentlich beworben werden. Ausnahmen gelten für eingeschränkte Räume, zu de-nen Kinder und Jugendliche keinen Zutritt haben. Weiterhin verweist das Gesetz darauf, dass der Index ebenso nicht zu werbezwecken verwendet werden darf. Verleger, Zwischenhändler und Importeure werden trotzdem verpflichtet, ihre Abnehmer von der Indizierung zu informieren.41

Abbildung 3: Ablauf des Indizierungsverfahrens

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: BPjM, URL: http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/Aufgaben/Indizierungsverfahren/ablauf.html,

abgerufen am 05.02.2014

[...]


1 Vgl.: Capurro, Rafael: Netzethik: Grundlegungsfragen der Internetethik, 2002, S.16ff

2 Wiegerling, Klaus: Medienethik, 1998, S.1-3

3 Fenner, Dagmar: Was kann und darf Kunst?: Ein ethischer Grundriss, 2013,S. 35-36

4 Vgl.: Klein, Gabriele/Friedrich, Malte: Is this real?: Die Kultur des HipHop, 2008, S. 99ff

5 Ebd., S. 42

6 Vgl.: o.V.: Fachlexikon der sozialen Arbeit, 2002, S. 953

7 Vgl.: o.V.: Hip-Hop-Musik in der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) Rechtliche Bewertung und medienpädagogischer Umgang, 2008, S.5ff

8 George, Nelson: XXX drei Jahrzehnte HipHop, 2006, S. 70

9 Vgl.: Altgeld, Thomas/Hurrelmann, Klaus: Lehrbuch Prävention und Gesundheitsförderung, 2004, S. 20-23

10 Ebd., S.21

11 Vgl.: Rohde, Ingeborg: Identitätsbildung und Selbstzufriedenheit in der Postadoleszenz: eine empirische Analyse bei Studierenden unterschiedlicher Fachrichtungen, Dissertation, 2009, S.34ff

12 § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII

13 Vgl.: o.V.: Hip-Hop-Musik in der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) Rechtliche Bewertung und medienpädagogischer Umgang, 2008, S.5

14 Vgl.: Herschelmann, Michael: Gangsta -und Porno-Rap – Provokation oder Gefährdung?, in frauenhaus-verden.de, abgerufen am 18.02.2014

15 Ebd.

16 o.V.: Facts & Trends, Jugendszenen.com, abgerufen am 19.02.2014

17 Vgl: o.V.: Jugendmedienschutz Aufgaben und Arbeitsweise der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, 2008

18 Ebd.

19 Vgl: o.V.: Interview mit der Bundesprüfstelle, Einheizradio, abgerufen am 05.02.2014

20 § 2 BGB

21 § 18 Abs. 1 JuSchG

22 Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz

23 Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz

24 Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz

25 Vgl.: Schroeder, Daniela: Grundrechte, 2009, S. 122

26 Schroeder, Daniela: Grundrechte, 2009, S. 120

27 Vgl.: BVerfGE 30, 173 Mephisto-Entscheidung

28 Vgl.: BVerfGE 67, 213 Anachronistischer Zug

29 Vgl.: o.V.: Wie funktioniert die Indizierung, Bundespruefstelle.de, abgerufen am 06.02.2014

30 § 18 Absatz 1 JuSchG

31 § 15 Absatz 2 JuSchG

32 § 86 StGB

33 § 184 StGB

34 Vgl.: o.V.: Fälle schwerer Jugendgefährfung,, Bundespruefstelle.de, abgerufen am 06.02.2014

35 Vgl.: o.V.: Kunst-, Wissenschaftsund Meinungsfreiheit, Bundespruefstelle.de, abgerufen am 06.02.2014

36 Vgl.: o.V.: Wie funktioniert die Indizierung, Bundespruefstelle.de, abgerufen am 06.02.2014

37 § 15 Abs. 1 JuSchG

38 § 25 Abs. 4 S. 1 JuSchG

39 § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 JuSchG

40 § 15 Abs. 1 Nr. 3 und 5 JuSchG

41 § 15 Abs. 6, Abs. 4 und 5 Nr. 3 und 5 JuSchG

Ende der Leseprobe aus 64 Seiten

Details

Titel
Stress ohne Grund? Eine kritische Auseinandersetzung mit der Indizierungsentscheidung der BPjM
Hochschule
Technische Hochschule Köln, ehem. Fachhochschule Köln
Note
1,0
Autoren
Jahr
2014
Seiten
64
Katalognummer
V274541
ISBN (eBook)
9783656677567
ISBN (Buch)
9783656677543
Dateigröße
32165 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Ethik, Bushido, Medien
Arbeit zitieren
Vanessa Beule (Autor:in)Karla Knitter (Autor:in), 2014, Stress ohne Grund? Eine kritische Auseinandersetzung mit der Indizierungsentscheidung der BPjM, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/274541

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