Die Drei-Streifen-Kennzeichnung der Weltmarke adidas

GRUR RR 2001, 303 ff. - adidas, E/J, 282.


Hausarbeit, 2014

20 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
1.2 Ablauf der Arbeit

2 Die adidas-Entscheidung – Das Urteil des OLG München, 29.07.2001 - 29 U 2361/
2.1 Der Verfahrensgang
2.2 Die Rechtsgrundlagen
2.3 Der Tatbestand
2.4 Zusammenfassung des Urteils
2.5 Die Entscheidungsgründe

3 Kritische Betrachtung des Urteils
3.1 Die Markenrechtliche Verwechslungsgefahr
3.1.1 Die Frage der Warenähnlichkeit
3.1.2 Die Frage der Kennzeichnungskraft der Kennzeichnung
3.1.3 Die Beurteilung des Gesamteindruckes der Marke
3.2 Die Verwechslung durch den Verbraucher
3.3 Sonstige Faktoren zur Urteilsfindung

4 Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Drei-Streifen-Kennzeichnung von adidas und Zwei-Streifen-Muster von C&A 2

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung

adidas ist einer der weltweit größten Sportartikelhersteller mit Hauptsitz in Herzogenaurach. 2012 beschäftigt der Konzern über 46.000 Mitarbeiter mit einem Umsatz von fast 15 Milliarden Euro. Die adidas Erfolgsgeschichte begann jedoch schon vor mehr als 60 Jahren. Denn am 18. August 1949 gründete Adi Dassler nicht nur die „Adi Dassler adidas Sportschuhfabrik“ sondern ließ am selben Tag auch einen Schuh in das Fürther Handelsregister eintragen sowie das berühmte Markenzeichen der 3-Streifen.[1] Unter dieser Kennzeichnung wurde adidas auch mit dem Slogan „Die Marke mit den Drei Streifen“ bekannt und hat einen überaus hohen Bekanntheitsgrad und Wiedererkennungswert inne.Eines der Ziele vomUnternehmen adidas ist es die eigene Marke und deren Kennzeichnung gegenüber dem Wettbewerb zu schützen. Denn in Fällen der Affinität von Waren kann eine Zeichenähnlichkeit bezüglich der Kennzeichnung der verkauften Produkte zur Verwechslung der Marke führen. Um dem jedoch entgegenzusteuern sowie die eigene Marke zu schützenbeschreiten Unternehmen wie adidas den Klageweg. Im Folgenden wird eine von adidas erhobene Klage, die im Jahr 2001 vom Oberlandesgericht München entschieden wurde, genauer betrachtet.

1.2 Ablauf der Arbeit

In der vorliegenden Arbeit wird das Urteil des Oberlandesgerichtes München (29 U 2361/97), über die Drei-Streifen-Kennzeichnung der Weltmarke adidas, untersucht. Der Sachverhalt wird fachlich und inhaltlich in Kapitel zwei dargestellt. Die Entscheidung der Instanzen und deren Entscheidungsgrundlagen werden indiesem Kapitel sowohl erörtert als auch im darauffolgenden Kapitel kritisch betrachtet. In Kapitel vier folgt das Fazit der Arbeit.

2 Die adidas-Entscheidung – Das Urteil des OLG München, 29.07.2001 - 29 U 2361/97

Die Weltmarke adidas, in Person von der Klägerin vor dem OLG München, kennzeichnet und vertreibt Sportschuhe und Sporttextilien seit Jahrzehnten mit der Drei-Streifen-Kennzeichnung. Für diese Kennzeichnung von adidas besteht seit der Eintragung[2] im Jahr 1949 markenrechtlicher Schutz. Bei der Sport- und Freizeitbekleidung von adidas sind die drei parallelen Streifen meist in Längsrichtung entlang der Seitennähte angebracht. Zumeist steht die Farbe der Streifen im Kontrast zur Farbe des Untermaterials.

Die Beklagte, C&A, eines der größten Textileinzelhandelsunternehmen in Deutschland, vertreibt Sport- bzw. Freizeitbekleidungsstücke, die jeweils Streifenmuster in Form einer Zwei-Streifen-Kennzeichnung tragen. Es handelt sich hierbei um ebenso farblich kontrastierende, an den Seitennähten der Bekleidungsstücke parallel verlaufende Streifen, die sich nur in der Zahl der Streifen unterscheiden. Das Maß der Markenähnlichkeit kann nicht nur als gering beurteilt werden.Abbildung 1 zeigt die Streifen-Kennzeichnungen an den Seitennähten von kurzen Sporthosen der Klägerin und der Beklagten.[3]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Drei-Streifen-Kennzeichnung von adidas und Zwei-Streifen-Muster von C&A

2.1 Der Verfahrensgang

Vorgehend zu dem Verfahren des OLG München wurde der Sachverhalt im Rechtsstreit „LG München I - 7 HKO 19080/96“ am Landgericht München ausgefochten, in dem sich adidas gegen C&A durchgesetzt hat.Adidas legte daraufhin Berufung gegen das Urteil des LG ein, soweit die Klage abgewiesen wurde.[4]

2.2 Die Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen stammen aus folgenden Rechtsgebieten:

- Offenkundige Tatsachen,Zivilprozessordnung (ZPO) - § 291
- Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen, Markengesetz (MarkenG) - §§ 4 und 14
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) - §§ 1 und 3[5]

§ 291 ZPO:

„Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.“[6]

§ 4 des Markengesetzes zur Entstehung des Markenschutzes:

„1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register,
2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3. durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.“[7]

Insbesondere relevant im vorliegenden Rechtsstreit ist der §14 Abs. 2des Markengesetzes, aus dem sich ergibt, dass es Dritten untersagt ist, das ähnliche Zeichen wegen Verwechslungsgefahr zu verwenden:

„(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.“[8]

Für das Urteil ferner relevant ist § 14 Abs. 6 des Markengesetzes, aus welchem sich die Schadensersatzansprüche ergeben:

„(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.“[9]

Aus dem UWG relevant sind die §§ 1 und 3. Beide sind im Folgenden aufgeführt.

§ 1 - Zweck des Gesetzes:

„Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.“[10]

§ 3 - Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen:

„(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
(2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.“[11]

2.3 Der Tatbestand

Die Bildmarke von adidas ist folgendermaßen definiert und zeigt den Schutzbereich der Marke adidas auf: „Drei vertikale, parallel verlaufende Streifen gleicher Breite, die seitlich an Sport- und Freizeitbekleidung angebracht werden und in einer mit der Grundfarbe dieser Kleidungsstücke kontrastierenden Farbe ausgeführt sind.“[12] Die Klägerin gibt an, dass die Bekleidungsstücke der Beklagten mit zwei Streifen im Schutzbereich der Marke adidas liegen.

Ausnahmsweise stellt im Fall adidas die überaus hohe Bekanntheit einer Marke eine allgemeinkundige und deshalb bei dem Gericht offenkundige, nach §291 ZPO nicht beweisbedürftige Tatsachen dar (BGH, GRUR 1960, 126,127f. - Sternbild).Dadurch, dass 95% der angesprochenen Verkehrskreise die Marke adidas bekannt ist, hänge sich die Beklagte an den Ruf der Klagemarke an, wodurch eine besondere Gütevorstellung und Irreführung der Kunden hervorgerufen werde.[13] Damit verbunden ist bei bestehender Markenähnlichkeit der Gesamteindruck der Ware und somit die assoziative Verwechslungsgefahr gemäß §14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Denn dem Verkehr bleiben unterscheidungskräftige, im speziellen berühmte Kennzeichnungen, eher in Erinnerung. Der Verkehr glaubt deshalb auch vielmehr in einer anderen Kennzeichnung die ihm bekannte wiederzuerkennen.[14]

Ferner stützt die Klägerin ihre Klage auf die Warenähnlichkeit der Produkte, wie im ersten Berufungsurteil vom 27.11.1997 ausgeführt. Hiernach handelt es sich beiden Waren der Klagemarken und den angegriffenen Sport- bzw. Freizeitbekleidungsstückenum identische Waren. Das Revisionsgericht beurteilt dies gleichartig.[15]

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte nicht nur unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, keine Kleidungsstücke mit einer Zwei-Streifen-Kennzeichnung anzubieten und in den Verkehr zu bringen, sondern auch zu besitzen, einzuführen, auszuführen oder zu bewerben.Weiterhin richtet die Klägerin die Feststellung des Unterlassungsanspruches, den Anspruch auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht an das Gericht.[16]

[...]


[1] Vgl. adidas-Gruppe (2013).

[2] Eintragung einer Marke siehe MarkenG, v.a. §§ 32, 33 und 41 (siehe Anhang)

[3] Vgl. OLG München (2001), Experten-Branchenbuch.de (2005).

[4] Vgl. OLG München (2001).

[5] Vgl. OLG München (2001).

[6] Zivilprozessordnung (2013).

[7] MarkenG (2013).

[8] MarkenG (2013).

[9] MarkenG (2013).

[10] UWG (2013).

[11] UWG (2013).

[12] Vgl. Müller, C. (2008).

[13] Vgl. OLG München (2001).

[14] Vgl. Bundesgerichtshof (2000).

[15] Vgl. OLG München (2001).

[16] Vgl. OLG München (2001).

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Die Drei-Streifen-Kennzeichnung der Weltmarke adidas
Untertitel
GRUR RR 2001, 303 ff. - adidas, E/J, 282.
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie und Management gemeinnützige GmbH, Hochschulstudienzentrum Freiburg
Veranstaltung
Business Law
Note
1,7
Autor
Jahr
2014
Seiten
20
Katalognummer
V274806
ISBN (eBook)
9783656678885
ISBN (Buch)
9783656678854
Dateigröße
562 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
adidas, Recht, Jura, C&A, Sportartikelhersteller, Sport, Gericht, Prozess, drei, Streifen, Kennzeichnung, Urteil, Tatbestand, Verfahrensgang, Verfahren, Rechtsgrundlagen, Entscheidungsgründe, kritisch, Verwechslungsgefahr, markenrechtlich, Warenähnlichkeit, Kennzeichnungskraft, Beurteilung, Gesamteindruck, Marke
Arbeit zitieren
Matthias Ackermann (Autor:in), 2014, Die Drei-Streifen-Kennzeichnung der Weltmarke adidas, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/274806

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