Die Problematik freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB in Pflegeheimen


Hausarbeit, 2014

32 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Hinweise zum Text

1 Einleitung

2 Rechtliche Betreuung
2.1 Unterbringung, ärztliche Zwangsmaßnahme und unterbringungsähnliche Maßnahmen

3 Freiheitsentziehung nach § 1906 BGB
3.1 Unterbringungsähnliche Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB
3.2 Problematiken im Pflegeheim
3.3 Sind freiheitsentziehende Maßnahmen immer notwendig?

4 Aufgaben für die Soziale Arbeit
4.1 ReduFix
4.2 Werdenfelser Weg

5 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Anhang
Ablaufhilfe für freiheitsentziehende Maßnahmen in Einrichtungen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Freiheitsentziehung im Vergleich

Abbildung 2: Genehmigungen für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 Abs. 1, 4 BGB

Abbildung 3: Negativspirale Fixierung

Hinweise zum Text

Aus Gründen der Lesbarkeit wird in dieser Studienarbeit nur die männliche Sprachform verwendet (Ausnahmen können in wörtlichen Zitaten auftreten). Verwendete Personenbezeichnungen betreffen jedoch immer männliches und weibliches Geschlecht.

1 Einleitung

A. hat vor Kurzem seine Ausbildung zum Altenpfleger begonnen. Heute hat er Spätschicht und bringt zum ersten Mal den demenziell erkrankten Bewohner O. zu Bett. A. stellt fest, dass O. wieder aufstehen möchte. So fragt er Schwester K.: „Machen wir bei Herrn O. das Bettgitter hoch?“. K. antwortet ihm: „Ja, mach´ mal lieber, sonst ist die Nachtschicht ja nur noch im Stress!“

Was ist geschehen? Soeben wurde einem Menschen die Freiheit entzogen. Konnte sich A. darauf verlassen, dass das, was er tut, rechtmäßig ist? Hat er sein Handeln und die damit verbundenen Folgen für den Bewohner, aber auch für sich, womöglich gar nicht reflektiert?

Für Pflegeheime stellen demenziell Erkrankte eine besondere Herausforderung dar. So nimmt die Grundpflege bei dieser Personengruppe häufig mehr Zeit in Anspruch als bei nicht demenziell Erkrankten. Beispielsweise verstehen die Betroffenen nicht, warum sie jetzt zum Essen oder zum Schlafen gehen sollen, sie reagieren ängstlich oder aggressiv, da sie die Situation vielfach nicht einordnen können. Auf der anderen Seite wird der Personalschlüssel anhand der Anzahl der Heimbewohner und deren Pflegestufe berechnet. Da bei der Feststellung der Pflegestufe vorrangig der Aufwand für pflegerische Tätigkeiten berücksichtigt wird, zahlen die Pflegekassen für demenziell Erkrankte weniger. Die Folge ist, dass demente Heimbewohner oftmals nicht adäquat betreut werden können. Für das Heimpersonal ist es dadurch schwierig, die Betroffenen in den Heimalltag zu integrieren, da sie auch auf andere Heimbewohner störend wirken (können). In der Konsequenz sind demente Heimbewohner oftmals alleine, da sie beispielsweise im Zimmer zurückgelassen werden. Sie haben dadurch Angst, fühlen sich unverstanden und reagieren dementsprechend unruhig, laut, aggressiv oder versuchen wegzulaufen.[1]

Heime sind daher in der Praxis oftmals geneigt, bei „schwierigen“ Bewohnern freiheitsentziehende Maßnahmen beim zuständigen Betreuungsgericht zu „beantragen“ bzw. anzuregen.[2] Freiheitsentziehende Maßnahmen gehören somit zum Pflegealltag. Sie werden damit begründet, die Betroffenen vor Stürzen und anderen Gefahren schützen zu wollen.[3] „Grund für die Fixierung[en] ist [auch] die Angst vor Haftung, … denn nach einem Sturz des Bewohners, der mit Behandlungskosten verbunden ist, kommt schnell der böse Brief der Krankenkassen.“[4]

Diese Studienarbeit soll sich mit der Problematik freiheitsentziehender Maßnahmen in Pflegeheimen beschäftigen und welche Aufgaben sich daraus für die Soziale Arbeit entwickeln können. Dazu werden im zweiten Kapitel die rechtlichen Grundlagen der rechtlichen Betreuung beleuchtet. Etwas näher wird dabei auf den Paragrafen 1906 BGB eingegangen.

Der Hauptteil thematisiert freiheitsentziehende Maßnahmen nach 1906 Abs. 4 BGB. Dazu werden anfangs einige allgemeine Erläuterungen gemacht, um nachfolgend auf die Schwierigkeiten einzugehen, die durch Fixierungen in Pflegeheimen entstehen. Daran anknüpfend werden Argumente benannt, warum freiheitsentziehende Maßnahmen häufig gar nicht notwendig sind, weil der Einsatz dieser oftmals nicht den Zweck erreicht, der durch Fixierungen beabsichtigt ist.

Zum Ende wird auf die möglichen Aufgaben für die Soziale Arbeit eingegangen, die sich aus der Problematik freiheitsentziehender Maßnahmen entwickeln können. Hier sollen zusätzlich auch noch zwei innovative Konzepte vorgestellt werden, die dabei behilflich sind, Fixierungen in Altenpflegeheimen zu vermeiden.

2 Rechtliche Betreuung

Im Folgenden sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen kurz beleuchtet werden. Gesetzliche Grundlage der rechtlichen Betreuung stellen §§ 1896-1908i BGB dar. „Von Betreuung betroffen sind Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können.“[5] Die Notwendigkeit einer Betreuung regelt § 1896 Abs. 1 BGB. Im Gesetzestext werden dazu vier Fälle beschrieben, wann die Voraussetzungen für eine Betreuung gegeben sind.

a) bei psychischer Krankheit: dazu zählen alle seelischen Erkrankungen, die keine körperliche Ursache haben. Weiter zählen seelische Störungen aufgrund körperlicher Ursachen dazu. Bei großem Schweregrad auch Suchterkrankungen, Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen
b) bei geistiger Behinderung: bei Intelligenzminderung bzw. Intelligenzdefekten aufgrund prä-, peri- und postnataler Ursachen
c) bei seelischer Behinderung: dazu zählen psychische Beeinträchtigungen infolge psychischer Erkrankungen, aber auch wegen Altersabbau
d) bei körperlicher Behinderung: dazu zählen nur Einschränkungen, die die Besorgung der eigenen Angelegenheiten unmöglich machen oder erheblich behindern.[6]

Generell ist zu berücksichtigen, dass das Vorhandensein einer Krankheit und/oder Behinderung alleine nicht ausreicht. Entscheidend ist auch ein aus Krankheit und/oder Behinderung resultierendes Fürsorgebedürfnis, dass eine Betreuung in den entsprechenden Angelegenheiten erfordert.[7]

„Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung erforderlich ist.“[8] D. h., die Bereiche, in denen der Betroffene noch selbstständig ist, dürfen nicht in den Aufgabenbereich des Betreuers fallen. Ein gerichtliches Verfahren stellt hierzu fest, welche Bereiche der Betroffene noch selbst erledigen kann und für welche eine Betreuung notwendig ist. Dies bedeutet aber nicht, dass der Betroffene in den entsprechenden Bereichen entrechtet oder geschäftsunfähig wird. Eine Ausnahme stellt hier aber der durch das Gericht für einzelne Aufgabenkreise angeordnete Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs. 1 BGB dar. Dieser dient dem Schutz des Betreuten vor einer erheblichen Gefahr, oder seines Vermögens und schränkt somit die Teilnahme am Rechtsverkehr ein. In der Praxis bedeutet dies, dass der Betreute bei den entsprechenden Rechtsgeschäften (Ausnahmen: § 1903 Abs. 2 f. BGB) die Einwilligung seines Betreuers benötigt.[9]

§ 1908d Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 BGB regelt die Dauer der Betreuung und des Einwilligungsvorbehaltes. Sofern die Voraussetzungen für die Betreuung und des Einwilligungsvorbehaltes wegfallen, sind diese aufzuheben. Dabei wird schon in der gerichtlichen Entscheidung über eine Betreuung ein Datum festgelegt, wann die getroffenen Maßnahmen überprüft werden, spätestens jedoch nach sieben Jahren. Die Betreuung erlischt gleichfalls mit dem Tod des Betreuten, die Befugnis geht dann auf die Erben über.[10]

§ 1897 Abs. 1 BGB regelt, dass das Betreuungsgericht nach Möglichkeit eine natürliche Person bestellt, die geeignet ist, die entsprechenden Aufgaben zu besorgen. Stellt ein Betroffener Wünsche, wer die Betreuung übernehmen soll, sind diese zu berücksichtigen, § 1897 Abs. 4 BGB. Eine Betreuung darf hingegen nicht von jemandem übernommen werden, der beispielsweise in einem Heim arbeitet, in dem der Betroffene untergebracht ist, oder der in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer ähnlich engen Beziehung zu dem Betroffenen steht, § 1897 Abs. 3 BGB. Eine Betreuung soll vorzugsweise von einer Einzelperson durchgeführt werden. Können mehrere Einzelbetreuer die Betreuung besser übernehmen oder kann der Betroffene durch eine oder mehrere Personen nicht hinreichend betreut werden, so kann das Betreuungsgericht mehrere Betreuer oder gar einen Verein oder eine Behörde zur Betreuung bestellen, §§ 1899 sowie 1900 BGB. § 1898 BGB besagt, dass der vom Betreuungsgericht Auserwählte dazu verpflichtet ist, die Betreuung zu übernehmen, wenn es ihm zugemutet werden kann. Der Auserwählte muss sich aber zur Übernahme der Betreuung bereit erklären, § 1898 Abs. 2 BGB, kann jedoch nicht dazu gezwungen werden. Lehnt derjenige eine Betreuung ohne triftigen Grund ab, ist er für den womöglichen Schaden verantwortlich, der dem Betroffenen entsteht.[11]

In § 1901 BGB ist der Umfang der Betreuung als auch die Pflichten des Betreuers festgelegt. Dem Betreuer können einzelne, mehrere oder alle Aufgabenbereiche zugewiesen werden. Zu den Aufgabenbereichen zählen beispielsweise die Aufenthaltsbestimmung, die Vermögensverwaltung oder die Gesundheitsfürsorge. Der Betreuer nimmt hierbei in den entsprechenden Bereichen die Rolle des gesetzlichen Vertreters ein, § 1902 BGB; in Bezug auf Fernmeldeverkehr und Postwesen bedarf es aber der ausdrücklichen Anordnung des Gerichts, § 1896 Abs. 4 BGB. Nichtsdestotrotz ist es dem Betreuten weiterhin möglich, Rechtsgeschäfte zu tätigen (Einschränkung: Einwilligungsvorbehalt). Die Betreuung ist seitens des Betreuers so zu gestalten, dass er den Betreuten persönlich betreut, d. h., auch den persönlichen Kontakt zu ihm aufrechterhält und pflegt. Weiterhin muss der Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten so besorgen, dass dies zu seinem Wohle geschieht sowie seinen Wünschen und Vorstellungen entspricht. Auch müssen Möglichkeiten genutzt werden, die helfen, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Folgen zu mindern, § 1901 Abs. 2 ff.[12]

2.1 Unterbringung, ärztliche Zwangsmaßnahme und unterbringungsähnliche Maßnahmen

In § 1906 BGB ist die Unterbringung, die ärztliche Zwangsmaßnahme und die unterbringungsähnliche Maßnahme geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Betreuer den Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung oder Abteilung unterbringen lassen (Unterbringung mit Freiheitsentzug). Dies ist an mehrere Bedingungen geknüpft, § 1906 Abs. 1 BGB. Die Maßnahme muss erforderlich zum Wohl des Betreuten sein, weil die Gefahr besteht, dass dieser sich entweder aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung selbst tötet oder sich erheblichen Schaden zufügt (Abs. 1 Nr. 1). Oder aber es ist eine ärztliche Maßnahme notwendig, die ohne die entsprechende Unterbringung nicht durchgeführt werden kann und ohne diese ärztliche Maßnahme weiter ein erheblicher gesundheitlicher Schaden drohen (Abs. 1 Nr. 2) würde. Weiter ist eine Unterbringung oder die ärztliche Zwangsmaßnahme nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig, §§ 1906 Abs. 2 BGB (Unterbringung), 1906 Abs. 3a BGB (ärztliche Zwangsmaßnahme). Ist der Betreute jedoch in der Lage, seinen natürlichen freien Willen zu äußern und lehnt er eine ärztliche (Zwangs)Maßnahme ab, so darf der Betreuer in die ärztliche Maßnahme nicht einwilligen, da die Bedingungen nach § 1906 Abs. 3 BGB nicht erfüllt sind (Recht auf Krankheit).[13]

Von einer unterbringungsähnlichen Maßnahme wird gesprochen, wenn der Betreute in einer Anstalt, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung lebt, ohne dass er untergebracht ist, aber eine freiheitsentziehende Maßnahme durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig vollzogen wird, § 1906 Abs. 4 BGB. Für eine unterbringungsähnliche Maßnahme müssen die Voraussetzungen nach § 1906 Abs. 1 BGB und eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht, § 1906 Abs. 2 BGB, vorliegen. Ist der Betreute schon, wie im vorigen Absatz beschrieben, mit Genehmigung durch das Betreuungsgericht in einer geschlossenen Einrichtung oder Abteilung untergebracht, muss trotzdem eine gesonderte Genehmigung für die unterbringungsähnliche Maßnahme eingeholt werden. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind beispielsweise ein Bettgitter, eine Fixierung im Bett oder an Armen und Beinen, Abschließen des Zimmers, Ruhigstellen des Betreuten durch Medikamente, etc. Der Betreuer hat in jedem Fall zu prüfen, ob statt der freiheitsentziehenden Maßnahme nicht andere Vorkehrungen getroffen werden können, die die Gesundheit des Betreuten nicht gefährden. Beispielsweise könnte eine Überlegung sein, statt der Benutzung eines Bettgitters ein sog. „Bettnest“ (auf dem Boden liegende Matratze, umgeben von Polstern) einzurichten.[14]

[...]


[1] Vgl. Geiger, R. (2011). Die Betreuung demenzkranker Menschen als neuer Auftrag der Sozialen Arbeit im Zuge des demografischen Wandels (S. 11).

[2] Vgl. Hoffmann, B.; Klie, T. (2012). Freiheitsentziehende Maßnahmen im Betreuungs- und Kindschaftsrecht (S. 28).

[3] Vgl. Bredthauer, D. (2002). Bewegungseinschränkende Maßnahmen bei dementen alten Menschen in der Psychiatrie (S. 10).

[4] Truscheit, K. (06.02.2012). Pflegeheime: Ans Bett gefesselt. URL: http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/pflegeheime-ans-bett-gefesselt-11640246.html?printPagedArticle=true (18.01.2014).

[5] Bundesministerium der Justiz (2013). Betreuungsrecht (S. 4). URL: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/DE/Das_Betreuungsrecht.pdf?__blob=publicationFile (10.01.2014).

[6] Vgl. ebenda (S. 5).

[7] Vgl. ebenda.

[8] § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB.

[9] Vgl. Bundesministerium der Justiz (2013). Betreuungsrecht (S. 7 f.). URL: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/DE/Das_Betreuungsrecht.pdf?__blob=publicationFile (10.01.2014).

[10] Vgl. ebenda (S. 8).

[11] Vgl. ebenda (S. 9 ff.).

[12] Vgl. ebenda (S. 12 ff.).

[13] Vgl. ebenda (S. 18).

[14] Vgl. ebenda (S. 20).

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Die Problematik freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB in Pflegeheimen
Hochschule
SRH Hochschule Heidelberg  (Fakultät für Sozial- und Rechtswissenschaften)
Veranstaltung
Soziale Arbeit mit alten und behinderten Menschen
Note
1,0
Autor
Jahr
2014
Seiten
32
Katalognummer
V274979
ISBN (eBook)
9783656673248
ISBN (Buch)
9783656673224
Dateigröße
932 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
freiheitsentziehende Maßnahmen, § 1906 Abs. 4 BGB, Pflegeheim, Altenpflegeheim, Altenheim, Demenz, Heimbewohner, Betreuung, Betreuungsgericht, Fixierungen, Soziale Arbeit, Rechtliche Betreuung, unterbringungsähnliche Maßnahmen, Bettgitter, Ruhigstellen Medikamente, Bettnest, Genehmigungsverfahren, Leibgurt, Pflegekraft, ReduFix, Werdenfelser Weg, Sebastian Kirsch, Josef Wassermann, Leitlinie FEM, Initiative zur Vermeidung freiheitseinschränkender Maßnahmen in der beruflichen Altenpflege, Ablaufhilfe für freiheitsentziehende Maßnahmen in Einrichtungen
Arbeit zitieren
Michael Hubert (Autor:in), 2014, Die Problematik freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB in Pflegeheimen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/274979

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die Problematik freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB in Pflegeheimen



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden