Mathematische Modellierung zur Ermittlung der kurz- und langfristigen Liquiditätsrisiken in Kreditinstituten sowie Entwicklung eines geeigneten Frühwarnsystems


Diplomarbeit, 2009

136 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Zielsetzung

3 Definition des Liquiditätsrisikos
3.1 Aufsichtsrecht liehe Betrachtung des Liquiditätsrisikos
3.1.1 Notwendigkeit der Bankenregulierung
3.1.2 Bankenregulierung in Deutschland
3.1.3 Initiativen zu Liquiditätsrisiken
3.2 Unterscheidung verschiedener Arten des Liquiditätsrisikos
3.2.1 Market Liquidity Risk und Funding Liquidity Risk
3.2.2 Dispositive und strukturelle Liquiditätsrisiken
3.2.3 Endogenes und exogenes Liquiditätsrisiko
3.3 Die Wirkung verschiedener Bankrisiken auf das Liquiditätsrisiko
3.3.1 Marktrisiko
3.3.2 Operationelles Risiko
3.3.3 Kreditrisiko
3.3.4 Reputationsrisiko
3.3.5 Kundenrisiko

4 Extremwerttheorie
4.1 Benötigte Verteilungen
4.1.1 Gumbcl-Verteilung
4.1.2 Predict-Verteilung
4.1.3 Wcibull-Verteilung
4.1.4 Verallgemeinerte Extremwert Verteilung
4.1.5 Verallgemeinerte Parctovcrtcilung
4.2 Konvergenzsätze
4.3 Pcaks-ovcr-Thrcshold
4.4 Maximum-Likelihood-Schätzung
4.4.1 Beschreibung des Verfahrens
4.4.2 Anwendung auf die POT Methode

5 Kennzahlen zur Beschreibung des Liquiditätsrisikos
5.1 Risikomaßc
5.1.1 Eigenschaften von Risikomaßen
5.1.2 Grundlegende Risikomaßc
5.2 Liquiditätsablaufbilanz
5.3 Liquidity at Risk
5.4 Dynamic Liquidity at Risk
5.5 Liquidity Value at Risk

6 Frühwarnsystem

7 Ergebnisse und Ausblick

A Betriebs- und finanzwirtschaftliche Grundlagen

? Allgemeine mathematische Grundlagen

C Wahrscheinlichkeitstheoretische Grundlagen

D Grundlegende Verteilungen

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

5.1 Zahlungsstromkatcgorisicrung von Kreditinstituten

5.2 Finanzmittel der Liquiditätsablaufbilanz

A.l Definition des Liquiditätsrisikos verschiedener Banken

3.1 Interdependenzen des Liquiditätsrisikos zu anderen Bankrisiken

4.1 Dichtefunktion der Gumbcl-Verteilung

4.2 Verteilungsfunktion der Gumbcl-Verteilung

4.3 Dichtefunktion der Predict-Verteilung

4.4 Verteilungsfunktion der Predict-Verteilung

4.5 Dichtefunktion der Wcibull-Verteilung

4.6 Verteilungsfunktion der Wcibull-Verteilung

4.7 Dichtefunktion der verallgemeinerten Extremwert Verteilung

4.8 Verteilungsfunktion der verallgemeinerten Extremwertverteilung

4.9 Dichtefunktion der verallgemeinerten Parctovcrtcilung

4.10 Verteilungsfunktion der verallgemeinerten Parctovcrtcilung

4.11 Darstellung der Pcaks-ovcr-Thrcshold Methode

5.1 Darstellung des Value at Risk und des Expected Shortfall

5.2 Einteilung der Liquiditätsbegriffe

6.1 Liquiditätsablaufbilanz des Frühwarnsystems - Teil 1

6.2 Liquiditätsablaufbilanz des Frühwarnsystems - Teil 2

6.3 Baseline des Frühwarnsystems - Teil 1

6.4 Baseline des Frühwarnsystems - Teil 2

6.5 Szcnariogcncrator des Frühwarnsystems

6.6 LVaR-Darstcllung des Frühwarnsystems

6.7 Gütetest des Frühwarnsystems bei einer Iterationsanzahl von 100

6.8 Gütetest des Frühwarnsystems bei einer Iterationsanzahl von 1000

6.9 Gütetest des Frühwarnsystems bei einer Iterationsanzahl von 5000

D.l Dichtefunktion der Normalvcrtcilung

D.2 Verteilungsfunktion der Normalvcrtcilung

D.3 Dichtefunktion der Binomialverteilung

D.4 Verteilungsfunktion der Binomialverteilung

D.5 Dichtefunktion der Poisson-Verteilung

D.6 Verteilungsfunktion der Poisson-Verteilung

1 Einleitung

Die Aufgabe der Corporate Finance Abteilung eines Unternehmens ist cs, die Existenz und den Fortbestand der Unternehmung durch die Erhaltung der finanzwirtschaftlichen Ausgewogenheit zu sichern. Hierbei versucht das Finanzmanagement neben dem Errei­chen einer möglichst hohen Rendite in erster Linie die Liciuidität11 siehcrzustcllcn. Unter der Annahme eines vollkommenen Kapitalmarktes2 ist die Gewährleistung der Zahlungs­fähigkeit kein betriebswirtschaftliches Problem, da alle zu tätigenden Auszahlungen ohne Transaktionskosten, extern oder intern finanziert werden können. .Jedoch begründen die in der Realität vorhandenen Unvollkommenheiten am Kapitalmarkt, wie z.B. die Existenz von Transaktionskosten und Steuern oder inhomogene Erwartungen der Marktteilneh­mer, den Bedarf der Liquiditätsstcucrung in Unternehmen (vgl.[72], S.l). Bzgl. des Li­quiditätsmanagements nehmen Banken eine Sondcrrollc in der Untcrnchmcnslandsehaft ein, denn nach § 11 KWG (Kreditwesengesetz) wird von Kreditinstituten eine Allokati­on der eigenen Finanzmittel derart verlangt, dass die jederzeitige Zahlungsbcrcitsehaft gesichert ist (vgl.[28], S.181). Dementsprechend ist den Banken die Überwachung des eigenen Liquiditätsrisikos3 gesetzlich vorgcschricbcn.

Im Gegensatz zu Unternehmen, die nicht im Bankensektor geschäftstätig sind, ist die Ein­schätzung der Entwicklung der Liciuidität für Kreditinstitute mit einer beträchtlichen Un­sicherheit verschon. Die Bankkunden können über die Höhe und den Zeitpunkt von Ein- und Auszahlungen selbst bestimmen, wohingegen bei Nichtbanken sowohl die Höhe als auch die zeitliche Struktur der Zahlungen weitestgehend bekannt sind. Auf Grund dieser Stochastizität der Cashflows (CFs) von Kreditinstituten kann die Zahlungsbcrcitsehaft nur bis zu einem bestimmten Wahrscheinlichkeitsniveau angegeben werden. Deswegen wurden im Bankensektor einige Auffangmcchanismcn institutionalisiert, wie die Liquidi- tätskonsortialbank4 (LiKo-Bank) oder der Einlagcnsiehcrungsfonds5 (ESF), die im Not­fall die Zahlungsfähigkeit der Institute6 sichern soll. Trotz dieser Hilfestellungen, besteht für Kreditinstitute, neben dem gesetzlich vorgesehriebeneni Sichcrungsaspckt, vor allem aus Rentabilitätsgründen die Notwendigkeit ein ordentliches Liquiditätsmanagement zu etablieren. Da die Refinanzierungskosten von der Bonität des jeweiligen Instituts abhän­gen, kann sieh eine angespannte Liquiditätssituation erheblieh auf die Ertragslage der Bank auswirken (vgl.[72], S.lf.). Demnach wird „jede seriös geführte Bank eher zu viel als zu wenig Liquiditätsvorsorge treffen (...), um die jederzeitige Zahlungsbcrcitsehaft sichcrzustcllcn“ ([72], S.87).

Derzeit gewinnt die Quantifizierung und Steuerung des Liquiditätsrisikos, ergo das Liqui­ditätsmanagement, zunehmend an Bedeutung, nachdem in der jüngeren Vergangenheit vorwiegend andere Risikoarten, wie das Kreditrisiko oder das opcrationcllc Risiko, im Bankensektor Beachtung fanden. Zurückführen lässt sieh diese Steigerung des Stellen­werts auf mehrere Ursachen. Als erstes sind hier strukturelle Veränderungen der Finanz­mär ktc zu nennen, die im Allgemeinen effektivere Risikomanagementansätzc notwendig machen. Hierunter zählen unter anderem das Entstehen neuer, komplexer Organisations­formen, wie Finanzkonglomcratc und Hedge Fonds, als auch Änderungen in den gesetz­lichen und régulât or ischen Rahmenbedingungen. Vor allem durch die, in jüngster Zeit beträchtlich gestiegenen, aufsichtsrcchtlichcn Anforderungen an das Liquiditätsmanage­ment wurden die Kreditinstitute aufgefordert sieh dem Liquiditätsrisiko näher anzuneh­men. Ein weiteres Argument für die stärkere Beachtung des Liquiditätsrisikos, sind die methodischen Fortschritte, die in den letzten .Jahren errungen wurden. Eine genauere Quantifizierung ermöglicht eine effizientere Steuerung des Liquiditätsrisikos. Der Haupt­grund für die Bedeutungszunahme des Liquiditätsrisikos war aber die globale Finanz­krise 2008. Im Zuge der Krise waren viele Bankhäuser erheblichen Liquiditätsproblcmcn ausgesetzt, wie bspw. die Hypo Real Estate, die Bayern LB oder die Bank of Ameri­ca, was in den schlimmsten Fällen sogar bis zur Insolvenz einiger Kreditinstitute führte. Dieses Schicksal ereilte unter anderem die renommierten Investmentbanken Lehman Bro­thers und Bear Stearns (vgl.37). Durch diese Ereignisse und die Finanzkrise an sieh, kam deutlich zum Vorschein, dass „sowohl von den Aufsichtsbehörden als auch von den Kreditinstituten die Bedeutung der Liquiditätsrisiken im Gesamtkomplex des Risikoma­nagements wesentlich unterschätzt wurde“ ([56], S.l). Diesen schwerwiegenden Fehler haben die Bankenaufsicht und die Institute größtenteils erkannt und versuchen mittels neuen, das Liquiditätsrisiko betreffenden Konzepten, zukünftige Bankcnzusammcnbrüchc und weiteren Vertrauensvcrlust in der Kreditwirtschaft zu verhindern7(vgl.[33], S.52L). Diesbezüglich sind sieh Experten darüber einig, „dass die bankbetriebliehe Liquiditätsre­serve den maximalen Liquiditätsbedarf decken sollte, d.h., ein Kreditinstitut sollte seine Liquiditätsreserve auf die maximale Risikoausprägung ausrichtcn, die cs bei seiner Risi- koanalysc aufgrund von Vergangenheitswerten und/oder subjektiven Einsehätzungen für möglich hält“ ([72], S.4). Die Banken werden somit zur Durchführung von Stresstests aufgerufen. Die Bedeutungszunahme von Stresstests wurde zuletzt an dem im Mai 2009 durchgeführten Stresstest von 19 US-Banken offensieht lieh (vgl.[39]).

Die Auswahl der Thematik der vorliegenden Diplomarbeit wird der stetigen Zunahme der Bedeutung von Liquiditätsrisiken für Kreditinstitute gerecht. Über die Beschreibung einiger Aspekte der Extremwerttheorie, der Abgrenzung des Liquiditätsrisikobegriffs und den Erklärungen bzgl. der verschiedenen Keimzahlen zur Messung des Liquiditätsrisikos, umfasst die Arbeit wichtige theoretische, das Liquiditätsrisiko betreffende, Aspekte. Mit der Entwicklung eines Frühwarnsystems beinhaltet sic gleichzeitig einen sehr praxisnahen Ansatz, der in der näheren Zukunft von großem Interesse für die Kreditinstitute sein wird und einen deutlichen Fortschritt bei der Quantifizierung des Liquiditätsrisikos darstellt. In der Arbeit wird nicht zwischen unterschiedlichen Währungen differenziert, d.h. cs erfolgt eine Abstraktion des Währungsrisikos.

2 Zielsetzung

Diese Diplomarbeit beschäftigt sieh mit der Erstellung eines Frühwarnsystems zum Er­kennen von Liquiditätsrisiken. Das Hauptziel ist cs, die mathematischen Grundlagen für die Anfertigung eines Prototyps dieses Frühwarnsystems zu schaffen. Dieser Prototyp soll als Basis für zukünftige Verbesserungen, Verfeinerungen und Modifikationen dienen. Die Arbeit wurde in enger Kooperation mit der RC Banken Gruppe8 verfasst, insbesondere Herr Diplom Biologe Frank Sehmiclcwski in der Position des Business Development Ma­nagers, Risk Management Solutions der RC Banken Gruppe hat sieh der Thematik und folglich der Betreuung der Arbeit angenommen. Damit das Frühwarnsystem in zukünf­tigen Projekten des Beratungsunternehmens RC Banken zum Einsatz kommen kann, hat Herr Farokh Zacri im Rahmen seiner Diplomarbeit der Fachrichtung Wirtschafts­informatik an der Leuphana Universität Lüneburg die Implementierung des Prototyps vor genommen.

Der Prototyp soll den Liquidity Value at Risk (LVaR) eines Kreditinstituts berechnen und darstellen. Bei einem zu hohen Wert, wobei die Grenze durch Mitarbeiter des Instituts selbst gewählt wird, sind die Risikomanagcr der betreffenden Bank gewarnt, dass die Ge­fahr einer zukünftigen Zahlungsunfähigkeit besteht. Das Frühwarnsystem ermöglicht es Banken, ihre kurz- und langfristige Liquidität verschiedenen Szenarien auszusetzen, um zu erfahren, unter welchen Umständen ein kritischer Punkt erreicht werden könnte. Des Weiteren haben Institute die Option den LVaR fortlaufend über das System berechnen zu lassen, woraus sieh eine Zeitreihe des LVaR ergibt. Mittels Methoden der Zeitreihenana­lyse können dann Prognosen über die zukünftige Entwicklung der Liquidität der Bank erstellt werden. Bei negativer Vorhersage warnt der Prototyp vor Liquiditätsknappheit, wobei die dafür zu überschreit ende Schwelle wieder vom Institut fest gelegt wird. Hinführend zur Problemstellung wird in Kapitel 3 das Liquiditätsrisiko definiert. Hierfür wird eingangs das Liquiditätsrisiko aus Sieht der Bankcnaufsiehtsbchördcn charakteri­siert, wobei davor sowohl die Frage nach der Notwendigkeit einer Bankenaufsicht und einer Regulierung am Markt per sc geklärt wird als auch eine Betrachtung der Geschichte der Bankenregulierung in Deutschland erfolgt. Anschließend werden verschiedene Arten des Liquiditätsrisikos voneinander unterschieden, um eine gemeinsame Sprache zu bil­den. Abgerundet wird der Abschnitt mit der Betrachtung der Interdependenzen diverser Bankrisiken zum Liquiditätsrisiko.

Kapitel 4 beschäftigt sieh mit Ergebnissen aus der Extrcmwcrtthcoric, die im weiteren Verlauf der Arbeit noch von Bedeutung sind. Zuerst werden einige ausgewählte Vertei­lungen beschrieben, und zwar die verallgemeinerte Extremwertverteilung mit ihren drei Ausprägungsformen der Gumbcl-, Frcchct- und Wcibull-Verteilung sowie die verallge­meinerte Par et overt eilung. Im Anschluß erfolgen Erläuterungen zu entscheidenden Kon­vergenzsätzen der Extremwerttheorie, die in der darauffolgenden Pcaks-ovcr-Threshold (POT) Methode Verwendung finden. Das Kapitel wird durch die Maximum-Likelihood Methode zur Approximation bei der POT Methode benötigter Parameter abgeschlossen. Auf dem darauffolgenden Kapitel liegt einer der Schwerpunkte der Arbeit. Hier werden die unterschiedlichen Keimzahlen, die zur Messung des Liquiditätsrisikos zu Rate gezogen werden können, bzgl. ihrer jeweiligen Berechnungsart, Eigenschaften und Interpretatio­nen beschrieben. Dies sind der Liquidity at Risk (LaR), der Dynamic Liquidity at Risk (DyLaR) und dor Liquidity Value at Risk (LVaR). Als erstes wird in diesem Kapitel die Theorie der Risikomaßc kurz ausgeführt, hinsichtlich derer auch die Keimzahlen un­tersucht werden sowie die klassischen Risikomaßc Value at Risk und Expected Shortfall beschrieben. Es folgt die Definition der Liquiditätsablaufbilanz, die für die Ermittlung aller drei Risikomaßc benötigt wird und anschließend werden die drei Liquiditätsrisiko- kcnnzahlcn eingehend analysiert. Besonderes Augenmerk liegt hierbei auf dem LVaR, da sieh dieses Risikomaß für die Zwecke des Prototyps am geeignetsten herausgestellt hat und somit auch Grundlage für das Frühwarnsystem darstellt.

Nachdem in den vorangegangenen Kapiteln die Grundlagen für die Entwicklung des Pro­totyps ausgeführt wurden, folgt im sechsten Kapitel die Darstellung des Frühwarnsys­tems. Beim entwickelten Frühwarnsystem handelt cs sieh um eine Software, die an Rech­nern von Kreditinstituten zur Quantifizierung des Liquiditätsrisikos verwendet werden kann. Die Vorgchcnswcisc der Software wird anhand von Screenshots und unter Bezug­nahme auf vorher getroffene Erkenntnisse detailliert erläutert, so dass der Durchlauf des Systems naehvollzogcn werden kann.

Am Ende der Arbeit erfolgt eine Zusammenfassung der erarbeiteten Resultate und ein Ausblick auf mögliche Weiterführungen der Thematik in der Form von Erweiterungen und Verbesserungen des Frühwarnsystems.

3 Definition des Liquiditätsrisikos

3.1 Aufsichtsrechtliche Betrachtung des Liquiditätsrisikos

Um das Liquiditätsrisiko eines Kreditinstitutes definieren zu können, ist es wichtig zu wissen, wie esöffentliche Institutionen charakterisieren. Aus diesem Grund wird in die­sem Abschnitt der Arbeit erläutert, welche Bedeutung deutsche Aufsichtsbehörden dem Liquiditätsrisiko beimessen und mit welchen Methoden sowie Konzepten versucht wird, dieses zu kontrollieren. Zum besseren Verständnis wird außerdem erklärt, warum eine Bankenaufsicht von Nöten ist und der Werdegang der deutschen Bankenregulierung wird knapp zusammengefasst.

3.1.1 Notwendigkeit der Bankenregulierung

Die Tatsache des Bedarfs einer Regulierung von Kreditinstituten kann nicht als gege­ben angenommen werden. In diesem Abschnitt wird erklärt, worin der Nutzen und die Notwendigkeit einer Bankenregulierung für die Gesamtwirtschaft liegt. Zu diesem Zwe­cke wird anfangs der allgemeine Handlungsbedarf deröffentlichen Hand an den Märkten beschrieben, gefolgt von Erläuterungen zur Existenzberechtigung von Banken und ab- schlicßcnd wird aufgezeigt, warum eine strenge Aufsicht der Banken erforderlich ist.

Am 8. Mai 1945 endete der zweite Weltkrieg und die Bevölkerung Deutschlands schöpfte wieder Hoffnung auf ein besseres Leben. Zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht erfüllten sieh die Hoffnungen der Menschen erst nach einer langen Geduldsprobe. In der direk­ten Nachkriegszeit bestimmte die Tauschwirtschaft den Alltag und Handel, nachdem die Währung Reichsmark wertlos geworden war. Erst als am 20. .Juni 1948 im Zuge der Wäh­rungsreform die Deutsche Mark in der Trizone9 eingeführt wurde und wenig später, als Reaktion darauf, in der sowjetischen Bcsatzungszonc die Deutsche Mark-Ost, hatte die deutsche Bevölkerung wieder eine starke Währung. Mit der Währungsreform waren die Voraussetzungen für die Einführung der sozialen Marktwirtschaft in Westdeutschland ge­schaffen, auf der der anschließende wirtschaftliche Aufschwung fundiert (vgl.[58], S.49ff.). Im .Jahre 2009 richtet sieh das Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland im­mer noch nach den Konzepten der sozialen Marktwirtschaft. In den Vereinigten Staaten hingegen werden schon immer mehr die Leitsätze der freien Marktwirtschaft verfolgt. Der entscheidende Unterschied zwischen der freien und der sozialen Marktwirtschaft besteht darin, dass bei der sozialen Marktwirtschaft dem Staat die Aufgabe zu Teil kommt, einen Ordnungsrahmen für die Wirtschaft zu gestalten und festzulegen, während bei der freien Marktwirtschaft der Staat nur indirekt am Markt wirken kann, bspw. durch Schaffung einer Rechtsordnung. Wie man an der aktuellen Finanzkrise fest st eilen kann, ist der Staat aber auch gegebenenfalls gezwungen, in das Marktgcsehchcn einzugreifen. Beispielhaft hierfür ist die Verabschiedung des 790 Milliarden Dollar umfassenden Konjunkturpakets in den USA zu nennen, einem Staat, der für gewöhnlich nicht in die Marktwirtschaft cingrcifcn möchte (vgl.[38], S.2).

Regulierungsbedarf an den Märkten

Am Markt ergibt sieh einökonomischer Idealzustand bei einer effizienten Rcssourcen- allokation. Eine effiziente Verteilung ist dann erreicht, wenn sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer eines Gutes ihr jeweiliger Nutzen maximiert wird. Diesen Zustand erreicht der Markt aber nur unter den folgenden Bedingungen. Am Markt handeln viele Käufer und Verkäufer (vollständige Konkurrenz), cs sind Eigentumsrechte durchsetzbar (Ausschlicßbarkcit), alle knappen Güter sind zugeteilt (Universalität), beim Handel zwi­schen zwei Wirtschaftssubjekten entstehen keine Nebeneffekte für Dritte, jedes Gut ist handeis- und übertragungsfähig (Handelbarkeit) und cs gibt keine Informationsasymme­trien (Informationsgleichgewicht). Trifft eine oder treffen mehrere dieser Voraussetzungen an einem Markt in beträchtlichem Mafsc nicht zu, so spricht man von einem Marktver­sagen (vgl.[36], S.l). Je nachdem welche, und in welchem Ausmaße, der genannten Bedingungen verletzt wird, bildet sieh eine bestimmte Form des Marktversagens. Man unterscheidet hierbei zwischen einem Versagen aufgrund von Wcttbcwcrbsvcrzcrrungcn, externen Effekten, asymmetrischer Informationsverteilung oder der Niehtbcrcitstcllungöffentlicher Güter. Es lässt sieh generell feststellen, dass das Erfordernis des Eingreifens des Staates in die Marktwirtschaft aus Marktversagen entsteht. Nach Mühlenkamp müs­sen folgende vier Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Intervention deröffentlichen Hand in das Marktgcsehchcn zu rechtfertigen: Erstens muss ein Marktversagen vor liegen, zwei­tens muss der Staat die Instrumente zur Bekämpfung besitzen, drittens muss der Staat in der Lage sein, diese Instrumente auch einzusetzen und viertens müssen die ergriffenen Maßnahmen, eventuell vorhandenen Selbstheilungskräften überlegen sein (vgl.[42], S.3). Im Folgenden werden die verschiedenen Formen des Marktversagens, und die möglichen Reaktionen des Staates darauf, betrachtet.

Wenn die Bedingung der vollkommenen Konkurrenz verletzt wird, kann sieh dies in der Form eines Kartells oder durch Entwicklung eines Monopols äußern. Ein Kartell ent­steht über Preis- oder Mcngcnabspraehcn zwischen ursprünglich konkurrierenden Unter­nehmen, wohingegen in einem Monopol ein Wirtschaftssubjekt alleiniger Anbieter oder Nachfrager einesökonomischen Gutes ist und folglich den Preis diktieren kann (vgl.[36], S.2f.). Um diesen Problemen Herr zu werden hat der Staat im August 1998 das Gesetz ge­gen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verabschiedet, welches im .Juli 2005 neugefasst wurde und zuletzt im April 2009 geändert wurde. Hier werden sowohl wcttbcwcrbsbc- schränkende Vereinbarungen (§ 1 GWB), als auch der Missbrauch einer marktbeherr­schenden Stellung (§ 19 GWB) verboten und zur weiteren Kontrolle sind die Aufgaben und Zusammensetzung der Monopolkommission (§§ 44-47 GWB) und des Bundeskartell­amts (§§ 51-53 GWB) definiert (vgl.[10], S.4f., S.19ffi, S.23f.). Ein populäres Beispiel für eine Preisabsprache, bei der dieöffentliche Hand cingcsehrittcn ist, stellt das Über- cinkommcn zwischen dem Bayer-Konzern und rund 11000 deutschen Apotheken dar, das von August 2005 bis September 2007 Bestand hatte. Die Apotheken erhielten Sonder­rabatte von Bayer, wenn sie die Preise für rezeptfreie Medikamente der Bayer AG nicht dauerhaft senkten und so konnten die Preise über lange Zeit künstlich hochgehalten wer­den. Der Staat schritt hier in Form des Bundeskartellamts ein und verhängte im Mai 2008 eine Geldbuße in Höhe von 10,34 Mio.€ gegen den Bayer-Konzern (vgl. (35], S.2). Ein Monopol kann sich im Gegensatz zum Kartell auch auf natürliche Art am Markt entwi­ckeln. Dies ist der Fall, wenn es kostengünstiger ist, die gesamte Absatzmenge eines Gutes von einem einzigen Unternehmen hersteilen zu lassen, als wenn mehrere Unternehmen daran beteiligt wären. Diese sogenannten natürlichen Monopole sind häufig bei Leitungs­netzen und der Verkehrsinfrastruktur anzutreffen, da hier verschiedene Markteintritts­barrieren, wie bspw. eine flächendeckende Infrastruktur, existieren. Für den Staat gibt es drei verschiedene Reaktionsmöglichkeiten auf die Entwicklung eines solchen natür­lichen Monopols. Entweder betreibt er das natürliche Monopol selbst, was als interne Regulierung bezeichnet wird oder er reguliert einen privaten Monopolisten oder es wird ein Unternehmen mit sowohl staatlicher, als auch privater Beteiligung gegründet (vgl.[42], S.5ff.).

Externe Effekte treten dann auf, wenn sich das Handeln eines Wirtschaftssubjekts auf ein anderes, unbeteiligtes Wirtschaftssubjekt auswirkt. Hierbei kann man zwischen po­sitiven und negativen Effekten unterscheiden. Als negative externe Effekte sind beispiel­haft Lärmbelästigungen, Umweltverschmutzung und Straßenverkehr zu nennen, während Krankheitsprävention und Renovierungen unter positive externe Effekte fallen. Der Staat kann folgendermaßen regulierend auf externe Effekte wirken. Positive Effekte werden mittels Subventionen gefördert und negative Effekte werden durch Steuern internalisiert (vgl. (42], S.9). Ganz entscheidend hat der Staat auf die externen Effekte der Forschung eingewirkt. Kein Wirtschaftssubjekt wäre bereit, Zeit und Geld in die Forschung zu in­vestieren, wenn jeder über die Ergebnisse kostenlos verfügen könnte. Um geistiges Gut zu schützen und die Forschung zu fördern wurden deshalb die Patente erfunden (vgl. (36], S.3).

Von einer asymmetrischen Informationsverteilung spricht man, wenn nicht alle Markt­teilnehmer über den gleichen Informationsstand verfügen. Es stehen dann entweder dem Nachfrager oder dem Anbieter eines Produkts mehr Informationen zur Verfügung, als dem Handelspartner des Wirtschaftssubjekts. In verschiedenen Märkten sind Informati­onsasymmetrien per sc gegeben, wie z.B. dem Gebrauchtwagenmarkt oder in der Versi­cherungsbranche. Der Gebrauchtwagenhändler wird im Normalfall besser über das Auto Bescheid wissen als der potentielle Käufer und der Versicherungsnehmer kann für ge­wöhnlich seine Risiken besser einschätzen als der Versicherer. Auf Grund einer asymme­trischen Informationsverteilung besteht das Risiko einer adversen Selektion, d.h., dass die Qualität der gehandelten Produkte immer weiter abnimmt, was in extremer Aus­prägung zu einem Zusammenbruch des Marktes führen kann. Durch das Aussenden von Signalen , dem sogenannten „Signaling“, kann diese Unsicherheit vermindert werden. Ein Versicherungsnehmer einer Krankenversicherung kann über umfangreiche Angaben seines Gesundheitszustands Qualität signalisieren, während Gebrauchtwagenhändler dies über die Vergabe von Garantien erreichen können. Deröffentlichen Hand ist cs möglich mit­tels Informationspflichten und Unterstützung von Vcrbrauchcrschutzorganisationcn das Signaling zu fördern. Neben der adversen Selektion kann sieh Informationsasymmctric auch in moralischem Risiko widerspiegeln. Beispielsweise (Bspw.) besteht die Gefahr, dass ein Arbeitnehmer nach Ablauf seiner Probezeit in seinen Anstrengungen nachlässt, oder ein Vcrsichcrungskäufcr sein Verhalten nach Abschluss eines Versicherungsvertrags insofern ändert, dass er seine Tatkraft zur Vermeidung eines Sehadcnfalls verringert. Das moralische Risiko kann über die Vergabe von Anreizverträgen bekämpft werden, d.h. ein Arbeitnehmer wird crfolgsabhängig entlohnt oder ein Versicherungsnehmer kann seine zu zahlende Prämie über Perioden von Sehadenfreiheit verringern (vgl.11, S.293ff.). Der Staat kann auf das moralische Risiko auf unterschiedliche Art reduzierend wirken. Angenommen, für einen Versicherungsnehmer einer Kfz-Vollkasko Versicherung erhöht sieh nach Abschluss des Versicherungsvertrags das Risiko einer unvorsichtigen Fahrweise, so kann der Staat auf folgende, beispielhaft aufgeführte Weisen intervenieren. Es werden Strafen wegen unvorsichtigem Fahren (Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit, Über­fahren einer roten Ampel, etc.) verhängt, cs wird Benzin besteuert, was eine geringere Benutzung des Fahrzeugs zur Folge hat und das Nichtanlcgcn von Sicherheitsgurten hat ein Bußgeld zur Folge (vgl.[63], S.14).

Gilt für ein Gut nicht das Prinzip der Ausschlicßbarkcit am Markt, d.h. cs kann nicht alleine der Besitzer des Gutes entscheiden, wer cs nutzen darf, so besteht ebenfalls die Gefahr des Marktversagens. Die Nichtausschlicßbarkcit hat zur Folge, dass Wirtschafts­subjekte davon ausgehen werden, dass sic ohne eigene Kosten konsumieren können. Zur Veranschaulichung wird eine Gemeinde betrachtet, die anlässlich einer Feier ein Feuer­werk veranstalten möchte. Zur Deckung der Kosten werden von jedem Einwohner 10 € verlangt, die aber nur wenige bereit sein werden zu bezahlen, da sic das Feuerwerk oh­nehin sehen werden. Im Endeffekt wird cs kein Feuerwerk geben, weil niemand oder zu wenige für die anderen Einwohner mit zahlen möchte (vgl.[36], S.2). Damit nun aber er­wünschte und auch benötigteöffentliche Güter bereitgestellt werden können, übernimmt hierfür der Staat die Kosten, die wiederum über Steuereinnahmen gedeckt werden. Typi­scheöffentliche Güter sind die innere und äußere Sicherheit oder die Strasscnbclcuehtung.

Bedarf an Kreditinstituten

Nachdem mittels der Beschreibung verschiedener Formen des Marktversagens und der Möglichkeiten des Staates diese zu beheben der allgemeine Regulierungsbedarf an den Märkten gerechtfertigt wurde, wird im nächsten Abschnitt das Existenzrecht der Banken erläutert.

Die Notwendigkeit der Kreditinstitute am Kapitalmarkt erklärt sieh aus der Unvollkom­menheit des Kapitalmarktes. Unter der Annahme eines vollkommenen Kapitalmarktes10 wären Banken hinfällig, da cs gleichgültig ist, welcher Finanzicrungsform sieh ein Wirt­schaftssubjekt bedient (vgl.[24], S.54). Wegen der tatsächlichen Unvollkommenheit der Kapitalmärkte, lässt sieh die Existenz mit mehreren Argumenten begründen.

“Die Eigenschaften, die einen vollkommenen Kapitalmarkt auszeichnen stehen in der Definition A.l.

Aus makroökonomischcr Siehtweise tragen Kreditinstitute zur Verminderung von Trans­aktionskosten bei. Einerseits wirken Banken mindernd auf Transaktionskosten, indem sie ihre Größenvorteile ausnutzen, die bei der Abwicklung von Zahlungsverkehr bestehen. Andererseits senken Kreditinstitute Transaktionskosten, indem sic anlage- und finanzie- rungssuchcndc Marktteilnehmer zusammenführen und sieh so die Suche für beide Seiten auf eine geeignete Bank beschränkt. Mikroökonomisch betrachtet ergibt sieh der Vorteil der Existenz von Banken in der Möglichkeit, Gewinne aufgrund von Bankleistungen zu er­zielen. Durch die Bereitstellung von Liquidität, insbesondere der kurzfristigen Liquidität, sind Wirtschaftssubjekte in der Lage, gewinnbringende Investitionen zu tätigen, für die sic allein nicht die nötige Finanzkraft hätten und sic können langfristige gewinnträchtige Realinvestitionen trotz Liquiditätsbedarfs aufrecht erhalten.

Weitere Funktionen der Banken sind die Kreditwürdigkeitsprüfung und die Risikotrans­formation. Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung weisen Banken einen großen Vorteil spezi­ell in der Zusammenführung von Privatanlegern und institutionellen Investoren auf, da die Kreditüberwachung durch ein Kreditinstitut wesentlich kostengünstiger durchgeführt werden kann, als durch viele verschiedene Privathaushalte. Die Funktion der Risikotrans­formation besteht darin, dass cs Banken gelingt, mittels geeigneter Strukturierung des Einlagen- und Kreditgeschäfts das Ausfallrisiko der Einleger größtenteils zu eliminieren. Dies erreichen die Kreditinstitute mit Hilfe einer Diversifizierung ihres Kreditportfolios und der Bereitstellung von Eigenkapital zum Abfangen von Verlusten (vgl.[44], S.3fL).

Notwendigkeit der Bankenregulierung

Dass dieöffentliche Hand gegebenenfalls in das Marktgcsehchcn cingrcifcn muss und dass die Existenz von Banken für die Marktwirtschaft essentiell ist, wurde bereits er­läutert. Nun wird der Frage nachgegangen, warum gerade das Bankenwesen, neben der Atomindustrie, die wahrscheinlich am stärksten regulierte Branche ist.

Die starke Regulierung zeigt sieh schon in der Zulassung zum Geschäftsbetrieb. Während sieh Mitglieder anderer Branchen zur Aufnahme ihres Gcsehäftsbcticbs auf die generell geltende Gewerbefreiheit berufen können, benötigen Kreditinstitute eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdicnstlcistungsaufsieht (BaFin), um ihre Geschäfte betreiben zu können (vgl.[28], S.232). Weitere Regulierungen der Banken, insbesondere die Mindest­anforderungen an das Risikomanagement (MaRisk), werden in den folgenden Kapiteln erläutert.

Um die strenge Überwachung des Bankenwesens zu verstehen, muss man die verschie­denen Formen des Marktversagens, die im Bankengeschäft entstehen können, und deren gefährliche Folgen kennen. Ein Vorlicgcn von Marktversagen gilt für die Finanzmärk­te insbesondere aufgrund von asymmetrischer Informationsverteilung sowie der Gefahr systemischer Risiken. Die Informationsasymmctric betrifft die Wirtschaftssubjekte, die Einlagen bei Banken tätigen. Der Einleger kennt nicht das wirkliche Ausfallrisiko ei­nes Kreditinstitutes und ist deshalb einer Qualitätsunsiehcrhcit ausgesetzt, die zu einer adversen Selektion führen kann. Des Weiteren besteht ein moralisches Risiko, das sieh auf die Einleger auswirkt. Nachdem ein Wirtschaftssubjekt seine Finanzmittel bei der Bank angelegt hat, können Entscheidungsträger der Bank ein erhöhtes Risiko eingehen, wobei die Zusatzerträge, die sieh über die höhere Risikoprämie ergeben, das Institut selbst vereinnahmen kann, während das erhöhte Ausfallrisiko, zumindest teilweise, an den Einleger weitergegeben werden kann. Die systemischen Risiken hingegen betreffen die Gesamtwirtschaft. Durch ihre Funktion als ein über das Zahlungssystem mit ande­ren Instituten verflochtener Finanzintermediär repräsentiert eine Bank ein systemisches Risikopotential mit negativen Extcrnalitätcn für die Gesamtwirtschaft. Die Zahlungsein­stellung einer einzelnen Bank kann ein gesamtes Bankensystem in Mitleidenschaft ziehen. Gründe hierfür sind, dass die Bonität anderer Banken durch den Ausfall von Interban­kenkrediten verschlechtert wird oder dass die Bankkunden ihr Vertrauen in die Kredit­institute verlieren und in der Folge ihre Einlagen abziehen. Ein Beispiel aus der jüngsten Vergangenheit, wie sieh der Bankrott einer einzelnen Bank auf das Bankenwesen und sogar die Gesamtwirtschaft auswirken kann, ist die Insolvenz der US-amerikanischen In­vestmentbank Lehman Brothers vom 15. September 2008, welche von vielen Experten als Beginn der globalen Finanzkrise bezeichnet wird. Wegen der weiter oben beschriebenen Vorteile der Existenz von Banken und einem funktionierendem Finanzsystem kann die­ses alsöffentliches Gut angesehen werden, das der Staat zu schützen hat. Dieöffentliche Hand wird folglich die Insolvenz von Banken immer zu verhindern versuchen, größten­teils über rcgulatorisehc Maßnahmen. Ein weiteres systemisches Risiko besteht in der Tendenz zum Monopol im Bankensektor, da mit der Größe eines Instituts das Vertrau­en der Kapitalgeber in die Sicherheit ihrer Einlagen wächst. Regulierung soll einerseits zu geringen Wettbewerb bekämpfen. Andererseits wird vermutet, dass in Systemen mit hoher Wettbewerbsintensität die Gefahr besteht, dass ruinöser Wettbewerb auftritt, da Banken in solchen Systemen dazu neigen, höhere Risiken einzugehen bzw. bei intensivem Wettbewerb die Gcwinnmögliehkcitcn an sieh geringer sind und die Risiken höher. Auch zu den systemischen Risiken wird gezählt, dass Banken mittels passiver Geldschöpfung die Möglichkeit haben, Einfluss auf die Geld Versorgung und damit die Preisstabilität zu nehmen. Dieser Einfluss soll durch Regulierung in Grenzen gehalten werden. Damit wird bspw. die Mindcstrcscrvcpolitik begründet, die Banken an einer unbegrenzten Geldschöp­fung hindert (vgl. [251, S.227). Wenn sieh der Staat der systemischen Risiken annimmt, versucht er folglich, das Bankensystem zu schützen, den ausgewogenen Wettbewerb si­cherzustellen und das Preisniveau und die Geldmenge zu kontrollieren. Also liegt deröffentlichen Hand zum einen daran die wohlfahrtsstcigcrndcn Effekte der Kreditinstitu­te zu erhalten und zum anderen die Vermögenswerte der Einleger zu sichern (vgl. [28], S.146).

Grundsätzlich stellt sieh die Frage, warum sieh der Finanzmarkt nicht von selbst regu­liert. Würden die Einleger die Risiken im Durchschnitt richtig cinsehätzcn, und wenn sic aufgrund eines florierenden Wettbewerbs der Banken angemessene Einlagckonditioncn vereinbaren könnten und gleichzeitig die Institute freiwillige Maßnahmen zur Risikomin­derung ergreifen würden, um das Risiko selbst steuern zu können, so könnte theoretisch eine Marktlösung existieren. Leider lässt sieh in der Realität diese Idee der Marktlösung nicht Umsetzern Zunächst muss die Annahme, dass alle Einleger Risiken im Durchschnitt richtig cinsehätzcn als unrealistisch eingestuft werden. Zum einen werden nur die wenigs­ten Kunden der Kreditinstitute das gesamte Bankensystem verstehen und zum anderen haben die Einleger keine Kenntnis darüber, ob mit ihren Finanzmitteln gewissenhaft ge- wirtsehaftet wird. Zum Beispiel (Z.B.) konnten die Kunden der britischen Barings Bank nicht wissen, dass der Terminhändler Nick Lccson eine sehr riskante Straddle Position auf den Nikkei ein gegangen war, welche lctztcndlich zum Bankrott der Investmentbank im .Jahre 1995 führte (vgl.[13], S.7). Eine Unterschätzung der Risiken ist negativ für die Einleger, wobei eine Überschätzung problematisch für die gesamtwirtschaftliche Investi­tionstätigkeit ist, da sieh die Refinanzierung der Banken und folglich die Finanzierung von Unternehmungen verteuert. Des Weiteren spricht gegen eine Regulierung durch den Markt, dass bzgl. der Funktionsfähigkeit des Bankensystems externe Effekte existieren. Im Allgemeinen gilt, dass der Bankenmarkt sehr stark vom Vertrauen der Kunden der Institute abhängt. Ein positiver externer Effekt tritt auf, wenn eine einzelne Bank in den gesamten Sektor investiert, um die Vertrauenswürdigkeit der Banken zu steigern. Dies führt zu einer zu geringen Investition in die Stabilität des Bankensystems. Hingegen liegt ein negativer externer Effekt insofern vor, dass Kreditinstitute mit Hilfe von Einlagcn- vcrsichcrungcn oder dem ESF Risiken an ihre direkten Konkurrenten abgeben können. Es kommt so zu einer deutlichen Erhöhung der Risikobcrcitsehaft. Ein weiterer negativer externer Effekt bildet sieh derart aus, dass eine Bank viele Gläubiger hat und diese die Bank eigentlich in der Art überwachen müssten, dass diese nicht in unrentable Projekte investiert oder Vermögenswerte aus dem Unternehmen abführt. Da bei der Überwachung durch einen einzelnen Gläubiger nur Kosten für ihn entstehen, aber ein positiver Effekt für alle Gläubiger, wird cs zu keiner Überwachung kommen. Die beschriebenen Punk­te zeigen, dass die Marktlösung nicht ausreicht und der Staat über eine Regulierung versuchen muss, diese auszumerzen (vgl.[44], S.5ff.).

3.1.2 Bankenregulierung in Deutschland

Die Regulierung des Finanzmarktes wird in verschiedenen Staaten durch eine jeweils eigene Aufsichtsbehörde auf verschiedene Arten umgesetzt. In Dänemark überwacht die Finanstilsvnet den Finanzmarkt, im Vereinigten Königreich die Financial Services Autho­rity, inösterreich die Finanzmarktaufsichtsbehörde, in Singapur die Monetary Authority of Singapore und in Deutschland die BaFin, um ein paar Beispiele zu nennen. All diese Behörden zeichnen sieh durch unterschiedliche Konzeptionen, Zielsetzungen, Kompeten­zen und Organisationsstrukturen aus (vgl.[20], S.2). In dieser Arbeit ist von den eben genannten Institutionen ausschließlich die BaFin mit ihren MaRisk und ihrer Liquidi­tätsverOrdnung (LiqV) von Belang. Deshalb erfolgt nun ein Abriss der Geschichte der deutschen Bankenregulierung, also der Weg zur Gründung der BaFin und der Verab­schiedung der MaRisk und der LiqV und anschließend eine Beschreibung der Zielsetzung der BaFin. Im nächsten Kapitel werden dann die Inhalte der MaRisk und der LiqV näher erläutert.

Hintergründe und Geschichte

Bis zum .Jahre 1931 gab cs keine allgemeine Bankenaufsicht in Deutschland. Dieser Ver­zieht auf staatliche Interventionen ist sowohl aufgrund der im vorangegangenen Kapitel vorgebrachten Argumente als auch wegen einiger damaliger Vorfälle im Bankenmarkt schwer nachvollziehbar. Zu diesen Vorfällen zählen unter anderem der Gründerkrach11 von 1873, der zu einem Bank-Run12 führte und der Bankrott der Dresdner Kreditanstalt im .Jahre 1901. Dass der Finanzmarkt weitgehend unreguliert blieb, lässt sieh unter an­derem auf die wirtsehaftspolitisehc Liberalisierung dieser Zeit zurückführen, wobei die Gewerbefreiheit den wichtigsten Bestandteil darstellte. Bis zum .Jahre 1931 wurden nur zwei Institutsarten staatlich beaufsichtigt, und zwar die Sparkassen und die Hypothe­kenbanken. Während die Sparkassen der Länder aufsieht unterstanden, da sic Anstaltenöffentlichen Rechts sind, galt für die Hypothekenbanken das Hypothckcnbankgcsctz von 1899 (vgl.[44], S.33L).

Die erste allgemeine Bankenaufsieht wurde am 19. September 1931 ins Leben gerufen. Sic war eine Reaktion auf die schwere Bankenkrise 1931, welche wiederum eine Folge der Weltwirtschaftskrise 1929 war. Diese Bankenaufsieht, verwirklicht über die Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsieht und eine Stcucramncstic, hatte die Ziclvorgabc, zukünftige Bankenkrisen zu unterbinden und die Einlagen der Kunden der Institute besser zu schützen. Die Regulierung baute auf folgenden drei Grundideen auf: „Staat und Reiehsbank sollten in allen grundsätzlichen Fragen eng Zusammenarbei­ten; die zuständigen Stellen sollten frei von politischer Beeinflussung arbeiten; die Befug­nisse sollten bei einem zentralisierten Aufsicht sor gan gebündelt werden“ ([44], S.35). Von neuen Regelungen ausgenommen blieben die Sparkassen und die Hypothekenbanken, die bereits einer eigenen, spezifischen Regulierung unterworfen waren. Zur Durchsetzung der Regulierungen wurde ein Kuratorium für das Bankgewerbe installiert, für dessen Exe­kutive der Rciehskommissar verantwortlich war. Notverordnungen im September und Dezember 1931 weiteten die Befugnisse des Rciehskommissars soweit aus, dass er sogar Zinsreglementierungen vornehmen konnte (vgl.[44], S.34L).

Nachdem im .Jahre 1933 die Nationalsozialisten in Deutschland an die Macht kamen, versuchten sic sieh mit der Stabilisierung des Finanzwesens in ein positives Lieht zu rücken. Als Folge trat am 5. Dezember 1934 das Reiehsgesetz über das Kreditwesen in Kraft und die bisherigen Regeln der Notverordnung verloren ihre Validität. Deutschland hatte damit erstmals eine allgemeine Bankenaufsieht, die für alle Institutsgruppen galt, also auch für Sparkassen und Hypothekenbanken. Ganz entscheidend an diesem Gesetz war die Abrückung von der liberalen Haltung bzgl. der Ausübung des Bankgeschäfts. Im Bankensektor ersetzte eine Erlaubnispflicht zum Betreiben einer Geschäftstätigkeit die Gewerbefreiheit. Die neu eingerichtete Behörde bekam den Namen „Aufsichtsamt für das Kreditwesen“ und entsprach dem vorher zuständigen Kuratorium. Bis zum Ausbruch des zweiten Weltkriegs gab cs keine nennenswerten Veränderungen mehr in der Regulierung der Kreditinstitute. An der inhaltlichen Konzeption der Aufsicht wurde auch während des Kriegs festgehalten, einzig die Behördenorganisation wurde, dem totalitären Staat entsprechend, reorganisiert. Mittels der Novelle des Reiehsgesetzes über das Kreditwe­sen vom 25. September 1939 und der Verordnung vom 18. September 1944 gingen alle Kompetenzen auf den Rcichswirtschaftsministcr über und das Aufsichtsamt wurde auf­gelöst. In der frühen Nachkriegszeit wurde das Rciehsgcsctz über das Kreditwesen in der Formulierung vom September 1939 mit Beachtung der Verordnung vom September 1944 vorerst in der Trizonc beibehalten. Als dann am 8. Mai 1949 das Grundgesetz verabschie­det wurde, stellte sieh die Organisation der Aufsichtsbehörden als diffizil heraus, da nach Art. 83 GG13 die Bundesländer die Bundesgesetze in Eigenregie durchsetzen konnten. Als Folge entstand eine dezentrale Aufsicht auf Länderebene und alle bisherigen Pflichten und Ermächtigungen des Rcichswirt schuft sminisi ers wurden den Wirtschaft sminisi ern der Bundesländer übertragen. Außerdem wurden die Landeszentralbanken gegründet, die das Notenbanksystem koordinieren sollten (vgl.[44], S.35ffi).

In den fünfziger .Jahren bekam die Bankenaufsicht in Deutschland dann eine zentra­listische Ausrichtung. Mit dem zweiten Großbankengesetz, das am 24. Dezember 1956 verabschiedet wurde, beschloss die damalige Bundesregierung, die Beschränkung des Nie- dcrlassungsbcrcichs von Kreditinstituten aufzuheben. Die dezentrale Bankenpolitik fand damit ein Ende, was sieh auch in der Gründung der Bundesbank 1957 widerspiegelt (vgl. [181, S-539ÍL). Die Deutsche Bundesbank ist seither die Zentralbank Deutschlands und ist auch in der materiellen Bankenaufsicht tätig. Sic führt Statistiken bzgl. der Gcldpolitik bei allen Banken durch, die sieh sowohl auf die Währungspolitik als auch auf die Ban­kenaufsicht auswirken (vgl. [5], S.229). Nachdem schon 1949 erste Entwürfe für ein KWG Vorlagen, wurde dieses schließlich am 3. Februar 1959 verabschiedet, da durch die anhal­tende Zentralisierung der Bedarf nach einem einheitlichen Gesetz über das Kreditwesen gewachsen war. In Kraft trat das Gesetz aber erst am 1. .Januar 1962 und gleichzeitig wurde auch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKrcd) eingerichtet, das nun das zentrale Aufsichtsorgan des Bankensystems darstellte. Das KWG richtete sieh weit­gehend nach dem Gesetz von 1939, beinhaltete aber auch einige neue Vorschriften, wie bspw. Bestimmungen zur Eigenkapitalausstattung von Kreditinstituten. Das BAKrcd er­füllte Aufgaben, die sieh gut mit der heutigen BaFin vergleichen lassen, wie die Erteilung von Erlaubnissen, Bankgeschäfte zu betreiben, oder die laufende Aufsicht über die Insti­tute. Erste Veränderungen am KWG kamen mit der 1. KWG-Novelle am 23. Dezember 1971, die aber keine weitreichenden Neuregelungen mit sieh brachte. Es wurde lediglich der sogenannte „Monatsfreibetrag für Spareinlagen“ aufgehoben. Die Bausparkassen wur­den ab dem 1. .Januar 1973 auch der Bankenaufsicht unterstellt, als das am 16. November 1972 verabschiedete Bausparkassengesetz in Kraft trat. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Bausparkassen von der Vcrsiehcrungsaufsieht überwacht (vgl.[44], S.37L).

Sehr wichtig für die Bankenregulierung auf der ganzen Welt war die Gründung des Base­ler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basel Committee of Banking Supervision (BCBS)) im .Jahre 1974 von den Zentralbanken der Group of Ten (Glü)6 Staaten. Der Ausschuss “Art. 83 GG: Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grund­gesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt (vgl.[49]).

(>Die G1014 ist eine Vereinigung von inzwischen elf führenden Industrienationen, die sich über Angele-ist das wichtigste Aufsichtsgremium und setzt sich aus Vertretern der Zentralbanken und Bankaufsichtsbehörden von Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz, Spanien und den Vereinigten Staaten zusammen. Der Name erklärt sich über die Lage des Ausschusses, der bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel angesiedelt ist. Den Ausschlag für die Einrichtung des Kömmitccs gab die Hcrstatt-Krisc, womit die Schließung des Bankhauses I.D. Herstatt KGaA15 im .Juni 1974 bezeichnet wird. Ihr Zu­sammenbruch war die damals größte Bankenpleite der deutschen Nachkriegsgeschichte und das Erfüllungsrisiko im Devisenhandel wird seither mit Herst at t-Risiko bezeichnet (vgl.[5], S.463). Der BCBS verfügt an sich über keine formellen Regulierungsbefugnisse, versucht aber über die Erstellung von bankaufsichtlichen Standards und Grundsätzen sowie über „Best Practice“ Empfehlungen im Bereich der Bankenaufsicht die Qualität und Effektivität der Aufsichtsbehörden weltweit zu optimieren (vgl.[13], S.8).

Ebenfalls eine direkte Reaktion auf die Hcrstatt-Krisc war die 2. KWG-Novcllc und die Gründung der LiKo-Bank im .Jahre 1974. Im Vergleich zur 1. Novelle wurden mit der 2. Novelle diesmal einige Neuregelungen umgesetzt. Hierzu gehörten die Notwendigkeit von zwei Geschäftsführern in jedem Kreditinstitut, das Verbot, Banken in der Rechtsform des Einzelkaufmanns zu führen und dem BAKrcd wurden mehr Freiheiten in der Ausübung seiner Tätigkeit eingeräumt (vgl.[44], S.38). Die LiKo-Bank wurde zur Bekämpfung der damals akuten Liquiditäts- und Vertrauenskrise von der Bundesbank eingerichtet. Ihre Aufgabe ist cs, Kreditinstitute, die in Liquiditätsproblcmc gekommen sind, mit Hilfe von Krediten, Einlagen oder Rcfinanzicrungsgcschäftcn zu unterstützen. Grundsätzlich gilt, dass die LiKo-Bank nur Liquiditätshilfen gewährt, wenn das betroffene Institut ohne ei­genes Verschulden in Liquiditätsschwicrigkcitcn geraten ist (vgl.[5], S.628). Die nächste Reform wurde zehn .Jahre später vollzogen, als am 20. Dezember 1984 die 3. KWG-Novcllc beschlossen wurde. Auf Grund des gerade noch verhinderten Bankrotts der SMH-Bank161983 sah sich die Bundesregierung gezwungen, weitreichende und verschärfte Anforde­rungen an Kreditinstitute zu stellen, weshalb die 3. Novelle enorme Gesetzesänderungen vorsah. Mehr als die Hälfte der bisherigen Vorschriften wurden erneuert, wobei zu den wichtigsten Veränderungen eine neue Begriffsbestimmung des Eigenkapitals und eine neue Höchstgrenze für Großkredite zählten (vgl.[44], S.39L).

Das im Zeitablauf nächste wichtige Ereignis für die Bankenaufsicht war die Veröffentli­chung des ersten Baseler Akkords, kurz Basel I, im .Jahre 1988. Die ersten bedeutenden Empfehlungen des BCBS richteten sich nur an international tätige Institute, wurden aber umgehend zum weltweit anerkannten Kapitalstandard für Banken und zur Basis nationaler bankaufsichtlichcr Regelungen. Bei den Vorschlägen ging es in erster Linie um die Mindesteigenkapitalausstattung von Kreditinstituten, die auf 8% festgelegt wurden, bezogen auf die Aktiva der jeweiligen Bank. Entscheidend war auch, dass durch die neuen Regelungen Marktpreisrisiken in die Kapitaluntcrlcgungspflicht miteinbezogen wurden. Wenn sieh Institute an die Empfehlungen von Basel I gehalten haben, so haben sic ihr Gesamtrisiko nur anhand des Marktrisikos und des Kreditrisikos gemessen. Dies war einer der entscheidenden Kritikpunkte an Basel I, da diese Ausrichtung nicht dem tatsächli­chen Risikoprofil einer Bank entspricht. Andere Nachteile waren die vorgegebene Stan- dardberedmungsmethode für das Kreditrisiko, die dasökonomische Risiko der Institute unzulänglich darstellte und die Vernachlässigung von derivativen Finanzinstrumenten. Auf Grund der zunehmenden Kritik durch die Kreditinstitute und Aufsichtsbehörden hatte sieh der BCBS vorgenommen, die angcsprochcncn verbesserungswürdigen Punkte zu überarbeiten und dann einen revidierten Akkord zu veröffentlichen. Der Baseler Aus­schuss nahm deshalb die Arbeit am zweiten Baseler Akkord (Basel II) auf (vgl.[5], S.119 und [13], S.8).

Die Verabschiedung von Basel I war ein großer Schritt in der Anglciehung internationaler bankaufsichtlichcr Vorschriften, während schon seit Mitte der 1980er .Jahre versucht wur­de, die Bankenregulierung mittels curoparcchtlichcn Einschlägen unter den europäischen Staaten zu koordinieren und zu verbessern. In Deutschland wollte man die Anpassung mit Hilfe der 4. KWG-Novcllc vom 21. Dezember 1992 vorantreiben, welche die Realisierung europäischer Richtlinien in nationales Recht verwirklichte. So wurde eine EU-weite Nie­derlassungsfreiheit für Banken installiert, wobei die Überwachung der Filialen eines Insti­tuts von der in dem Staat zuständigen Aufsichtsbehörde übernommen wird, in dem die jeweilige Filiale steht. Außerdem dürften nach Verabschiedung der Novelle Gesellschafter eines Instituts durch die BAKrcd einer Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen werden (vgl.[44], S.40). Die aber wahrscheinlich wichtigsten Umsetzungen der 4. KWG-Novcllc waren die Baseler Empfehlungen zur Eigcnkapitalkonvcrgcnz. Der BCBS entwickelte in Zusam­menarbeit mit der EU eine Eigcnkapitaldcfinition und eine von Kreditinstituten einzu­haltende Eigcnkapitalquotc, die für international arbeitende Institute Validität erhielt. Bzgl. des Eigenkapitals sollten Banken zwischen Kernkapital, das sieh aus Stammkapi­tal und ausgewiesenen Rücklagen zusammensetzt, und Ergänzungskapital unterscheiden. Zur Eigcnkapitalquotc wurde die Empfehlung ausgegeben, Risikoaktiva mit mindestens 8% Eigenmittel zu unterlegen, wobei zumindest 4% durch Kernkapital dargestellt werden sollte (vgl.[5], S.121). Auch die 5. KWG-Novcllc vom 28. Dezember 1994 setzte wieder europäisches in nationales Recht um, indem die Zweite Konsolidierungs- Rieht linio und die Großkrcdit-Richtlinic für deutsche Kreditinstitute bindend wurden. Die Konsolidierungs­Richtlinie sah eine Vollkonsolidicrung statt einer anteilsmäßigen Konsolidierung vor, falls ein Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung an einem anderen hält und eine Quotcnkon- solidicrung bei Beteiligungen zwischen 40% und 50% oder einer qualifizierten Mehrheits­beteiligung ab 20%. Mit der Umsetzung der Großkrcdit-Richtlinic wurde die Thematik der Anzcigcpfliehtcn und Obergrenzen bei der Vergabe von Großkrediten auf europäi­scher Ebene vereinheitlicht (vgl.[44], S.4üf.). Kurz nach der 5. KWG-Novcllc folgte im Jahr 1995 eine Ergänzung der Baseler Eigenkapitalübereinkunft, die ja bereits in der 4. KWG-Novcllc verwirklicht wurden. Die bisherigen Anforderungen wurden durch eine Bestimmung zur Unterlegung von Marktrisiken ergänzt. Diese Richtlinie legt die Mindest­eigenkapitalanforderungen für Marktpreisrisiken fest, die Kreditinstitute im Rahmen von Wertpapierhandels-, Frcmdwährungs- und Edclmctallgcschäftcn cingchcn. Die Berech­nung des anrechenbaren Eigenkapitals trägt dem Zusammenhang von Kredit- und Markt­risiko Rechnung, indem die Risikoarten numerisch miteinander verknüpft werden. Des Weiteren durften nach Veröffentlichung der Ergänzung erstmalig interne Modelle der Risi­kosteuerung verwendet werden, um die benötigte Eigcnkapitalquotc zu ermitteln (vgl.[5], S.121). Die Verankerung der beschriebenen Neuregelungen der Baseler Empfehlung zur Eigenkapitalkonvergenz im deutschen Recht ereignete sich im Zuge der 6. KWG-Novcllc mittels der Kapitaladäquanz-Riehtlinie. Am 22. Oktober 1997 wurde die Novelle verab­schiedet, womit neben der Kapitaladäquanz-Richtlinie noch zwei weitere EU-Richtlinicn in nationales Recht umgesetzt wurden, und zwar die Wcrtpapicrdicnstlcistungs-Richtlinie und die BCCI-Richtlinic. Die Wcrtpapicrdicnstlcistungs-Richtlinic hatte zur Folge, dass von nun an das BAKrcd neben Kreditinstituten auch Wertpapierhandelshäuser zu regu­lieren hatte, was die Summe der zu überwachenden Institute für das BAKrcd ungefähr verdreifachte. Eine direkte Konsequenz des Zusammenbruchs der BCCIwar die Verab­schiedung der BCCI-Richtlinic, mit Hilfe derer die Transparenz von Finanzunternehmen gefördert werden sollte (vgl.[44], S.41f.). Für den Fall, dass ein Kreditinstitut keine übersichtlichen Strukturen aufweist, kann seit Inkrafttreten der Richtlinie dem Institut die Bankzulassung verweigert werden oder nachträglich zurückgenommen werden (vgl.[28], S.234). Am 17. Dezember 1998 wurde die Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) verabschiedet, doch das nächste entscheidende Ereignis in der Geschichte der Bankcnrc- gulicrung war die Gründung der BaFin 2002.

Als Reaktion auf die größer werdende Verbreitung von Alffinanz-Konzcptcn, entwickel­te die Bundesregierung im Oktober 2001 einen Gesetzesentwurf für eine integrierte Fi­nanzdienstleistungsaufsicht. Im darauffolgenden März wurde der Entwurf im Bundestag verabschiedet und am 22. April 2002 wurde das FinDAG rechtskräftig. Als unmittelba­re Folge des Gesetzes wurden am 1. Mai 2002 die Bundesaufsichtsämter BAKrcd, BAV und BAWe zu einer bundesunmittelbaren, rechtsfähigen Anstalt desöffentlichen Rechts zusammengelegt, der BaFin (vgl.[28], S.65). Die vorher den drei Aufsichtsämtern zuge­ordnet cn Aufgaben hat die BaFin übernommen. Sic übt die Banken-, Vcrsichcrungs- und Wcrtpapicraufsicht nach den einschlägigen Aufsichtsgcsctzcn zur Erhaltung der Stabili­tät, Funktionsfähigkeit und Integrität des Finanzsystems aus, wobei die Überwachung der Institute nach den Vorschriften des KWG erfolgt. Darüber hinaus hilft die BaFin beim Aufbau und der Unterstützung ausländischer Aufsiehtssysteme. Um ihre Aufgaben zu erfüllen, hat sie die Möglichkeit, sieh anderer Personen oder Institutionen zu bedienen (vgl. [201, S-8ff·)· Entscheidendes Merkmal der BaFin ist außerdem, dass sie ihrer Arbeit „nur imöffentlichen Interesse“ ([28], S.65) nachgeht.

Die wahrscheinlich bedeutendste Änderung des ? ankaufsieht srechts weltweit der jüngeren Vergangenheit stellt der zweite Baseler Akkord, kurz Basel II, dar. Nachdem erhebliche Mängel an Basel I festgestellt wurden, arbeitete der Baseler Ausschuss daran, die Kritik­punkte zu beheben und legte 1999 einen ersten Entwurf für ein neues Regelwerk vor. Im Jahre 2001 folgte dann die Herausgabe eines Konsultationspapicrs, so dass der BCBS Mei­nungen und Vcrbcsscrungsvorschlägc bzgl. des Entwurfes cinholcn konnte. Im Endeffekt wurde Basel II als umfassende Rahmenvereinbarung schließlich im .Juni 2006 präsentiert. Das wesentliche Ziel der neuen Anforderungen des BCBS ist cs, die Kapitalanforderungen an Banken enger als bisher mit dem eingegangenen Risiko zu verknüpfen als auch letzte Entwicklungen an den Finanzmärkten und im Risikomanagement von Kreditinstituten zu würdigen. Der Akkord setzt sieh aus drei Säulen zusammen, und zwar den Minde­steigenkapitalanforderungen (Säule 1), den aufsichtsrcchtlichcn Überprüfungsverfahren (Säule 2) und der Marktdisziplin (Säule 3) (vgl.[44], S.44f.). Das Hauptaugenmerk von Basel II liegt auf der Bemessung des Kreditrisikos, wobei diesbezüglich den Banken erst­malig die Möglichkeit eingeräumt wurde, die regulatorisehe Eigenmittelunterlegung für Kreditrisiken mittels bankinterner Verfahren zu bestimmen (vgl.[13], S.9).

Im Dezember 2005 veränderte ein Rundschreiben der BaFin die Bankenregulierung in Deutschland nachhaltig. In diesem Rundschreiben wurden erstmals die MaRisk fest ge­legt, welche die früher veröffentlichten Mindestanforderungen für einzelne Geschäftsbe­reiche ersetzte (die MaH, die MaIR und die MaK). Sic wurden derart verfasst, dass eine Anpassung problemlos möglich ist, so dass nicht bei jeder Änderung die MaRisk kom­plett neu formuliert werden müssen. Bedeutsame Veränderungen der MaRisk gab cs im Oktober 2007 und im Februar 2009. Die wesentlichen Inhalte sind im Kapitel 3.1.3 zu finden (vgl.[5], S.660).

Wenn man von den Änderungen der MaRisk absieht, war das im Zeitablauf letzte wichti­ge Ereignis der Rcgulicrungsgcschichtc, das Inkrafttreten der EU-Finanzmarktrichtlinic (MiFID) im November 2007. Die Richtlinie organisiert den Wertpapierhandel in Europa und ist laut BaFin „für den Kapitalmarkt das bedeutendste europäische Regelungswerk der vergangenen .Jahre“ (26).

Die Geschichte der Bankenregulierung in Deutschland abschließend, soll noch erwähnt werden, dass bereits über offene Punkte von Basel II nachgedacht und diskutiert wird und infolge dessen der dritte Baseler Akkord im Gespräch ist (vgl.[44], S.45).

Ziele und Konzeption

Nachdem die Entstehungsgeschichte der Deutschen Bundesbank und der BaFin beleuch­tet wurde, interessiert noch, welche Ziele die Bankenregulierung in Deutschland verfolgt und mit welchen Konzepten sic versucht diese umzusetzen.

Das Hauptziel der BaFin ist cs, „ein funktionsfähiges, stabiles und integres deutsches Finanzsystem zu gewährleisten“ ([26] ).

[...]


1 In dieser Arbeit wird unter Liquidität die „Funding Liquidity“ verstanden, wenn sie nicht, näher definiert wird. Siehe Kapitel 3.2.1 zur Begriffsabgrenzung.

2 “Siehe Definition A.l.

3 Tn dieser Arbeit wird unter Liquiditätsrisiko das „Funding Liquidity Risk“ verstanden, wenn es nicht näher definiert wird. Siehe Kapitel 3.2.1 zur Begriffsabgrenzung.

4 Käheres zur Entstehungsgeschichte der LiKo-Bank und deren Aufgaben ist in Kapitel 3.1.2 zu finden.

5 “Ausführliche Erklärungen bzgl. des ESF sind der Definition A.2 zu entnehmen.

6 Um die Darstellung in dieser Arbeit begrifflich nicht zu überladen, werden die Ausdrücke Bank, Kre­ditinstitut und Institut synonym verwendet, auch wenn verschiedene Arten von Kreditinstituten existieren. Die Unterschiede der einzelnen Institutsformen ist für die Betrachtungen der Arbeit wei­testgehend irrelevant, und falls doch die spezielle Institutsart von Belang ist., wird daraufhingewiesen. Die genaue Definition von Instituten schlechthin und die Unterscheidung verschiedener Typen von Instituten kann man § 1 KWG entnehmen (vgl.[28], S.123ff.).

7 Eine genaue Betrachtung der industriellen und aufsichtsreditlidien Konzepte zur Verbesserung des Liquiditätsrisikomanagements ist in Kapitel 3.1.3 zu finden.

8 Die RC Banken Gruppe ist eine 1988 gegründete Unternelnnensberatung, die sich auf den Banken und Finanzdienstleistungsmarkt spezialisiert hat (vgl.[34] ).

9 Unter Trizone wird der Zusammenschluss der amerikanischen, französischen und britischen Besat­zungszone in Deutschland ab dem 8. April 1949 verstanden.

10 “Als Gründerkracli wird der Börsencrasli von 1873 bezeichnet, welcher die erste Weltwirtschaftskri­se zur Folge hatte. Sie beendete die vorangegangenen Jahre der Industrialisierung, die sogenannte Gründerzeit (vgl. (48], S.4fL).

11 Ein Bank-Run bezeichnet den Versuch vieler Anleger eines Kreditinstituts zum etwa gleichen Zeitpunkt ihre Einlagen abzuheben. In Folge dessen kann es zur Insolvenz der Bank kommen, da die Bank im Normalfall nur einen geringen Teil ihrer Finanzmittel als Bargeld bereit.hält, während der größte Teil in langfristigen Aktiva angelegt ist (vgl.[22], S.57).

12 gcnlicit.cn der Wirtschaft, und des Finanz- und Geldwesens beraten. Gegründet wurde die Gruppe 1962 von den zehn Staaten Kanada, Großbritannien, Frankreich, Deutschland, Italien, Belgien, den Niederlanden, Schweden, Japan und den Vereinigten Staaten. Als 1983 die Schweiz beitrat, wurde der Name bcibchalt.cn (vgl.[13], S.8).

13 I.D. steht für die Initialen des Vornamen des Besitzers des Instituts Iwan David Herstatt.

14 Im November 1983 stand die SMH-Bank vor dem Zusammenbruch, nachdem sie durch die Vergabe von Krediten in Höhe von 900 Alio. DAI zahlungsunfähig geworden war. Durch eine großangeleg­te Initiative von ca. 40 Gläubigerbanken, der Bundesbank, dem BAKrcd und dem Bundesverband deutscher Banken konnte die Insolvenz verhindert werden (vgl.[68], S.38L).

15 HIm Juli 1991 musste die Bank of England (Zentralbank Großbritanniens) nach einem Hinweis der Rechnungslegungsfirma Price Waterhouse die BCCI schließen, da in diesem internationalen Banken­konglomerat mit Hauptsitz in London massive Betrügereien festgestellt worden waren. Die Vorwürfe reichten von Geldwäsche bis zur Unterstützung von Drogenhandel und Terrorismus (vgl.[6], S. 166ff. ). luDie PrüfbV schreibt vor, dass der Abschlussprüfer im Rahmen des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses eines Instituts ausführliche Angaben zu den Eigenmitteln (§ 22 PrüfbV), den kon­solidierten Eigenmitteln (§ 23 PrüfbV), zum Eigenmittelgrundsatz (§ 24 PrüfbV), zur Risikovorsorge

16 (§ 25 PrüfbV) sowie zur Darstellung der Liquiditätslage (§ 26 PrüfbV) macht, (vgl.[5], S.758).

Ende der Leseprobe aus 136 Seiten

Details

Titel
Mathematische Modellierung zur Ermittlung der kurz- und langfristigen Liquiditätsrisiken in Kreditinstituten sowie Entwicklung eines geeigneten Frühwarnsystems
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München  (Mathematik - Lehrstuhl Finanzmathematik)
Note
1,3
Autor
Jahr
2009
Seiten
136
Katalognummer
V275099
ISBN (eBook)
9783656672654
ISBN (Buch)
9783656672647
Dateigröße
7422 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Diese Arbeit wurde in Zusammenarbeit mit der RC Banken Gruppe erstellt.
Schlagworte
Liquiditätsrisiko, Extremwerttheorie, Extremwertverteilung, Liquidity at Risk, Liquidity Value at Risk, Dynamic Liquidity Risk
Arbeit zitieren
Maximilian Härtel (Autor:in), 2009, Mathematische Modellierung zur Ermittlung der kurz- und langfristigen Liquiditätsrisiken in Kreditinstituten sowie Entwicklung eines geeigneten Frühwarnsystems, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/275099

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