Beteiligungsveräußerung aus steuerlicher Sicht: Veräußerung von Anteilen an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften


Bachelorarbeit, 2014

57 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Veräußerung von Anteilen einer inländischen Kapitalgesellschaft durch einen Steuerinländer
2.1 Anteilsveräußerung aus gesellschaftsrechtlicher Sicht
2.2 Steuerliche Konsequenzen für die gehandelte Gesellschaft
2.3 Steuerliche Konsequenzen der Gesellschafter
2.3.1 Grundlagen
2.3.2 Veräußerung aus dem Privatvermögen
2.3.3 Veräußerung aus dem Betriebsvermögen eines Personenunternehmens
2.3.4 Veräußerung aus dem Betriebsvermögen einer Körperschaft
2.4 Untersuchung von Gestaltungsmöglichkeiten zur steuerlichen Optimierung

3 Veräußerung von Anteilen ausländischer Kapitalgesellschaften oder durch einen Steuerausländer
3.1 Doppelbesteuerung und Maßnahmen zur Vermeidung
3.2 Outbound-Investment: Veräußerung von Anteilen einer ausländischen Kapitalgesellschaft durch einen Steuerinländer
3.2.1 Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist vorhanden
3.2.1.1 Grundlagen
3.2.1.2 Veräußerung aus dem Privatvermögen
3.2.1.3 Veräußerung aus dem Betriebsvermögen eines Personenunternehmens
3.2.1.4 Veräußerung aus dem Betriebsvermögen einer Körperschaft
3.2.1.5 Abweichungen der Länder-DBA zum OECD Musterabkommen
3.2.2 Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist nicht vorhanden
3.2.2.1 Veräußerung aus dem Privatvermögen
3.2.2.2 Veräußerung aus dem Betriebsvermögen eines Personenunternehmen
3.2.2.3 Veräußerung aus dem Betriebsvermögen einer Körperschaft
3.3 Inbound-Investment: Veräußerung von Anteilen einer inländischen Kapitalgesellschaft durch einen Steuerausländer
3.3.1 Veräußerung aus dem Privatvermögen
3.3.2 Veräußerung aus dem Betriebsvermögen eines Personenunternehmens
3.3.3 Veräußerung aus dem Betriebsvermögen einer Körperschaft
3.4 Sonderfall der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG

4 Zusammenfassung

Anhang

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Als die Betreiber einer Kupfermine im schwedischen Falun im Jahr 1288 den ersten verbrieften Anteilsschein an ihrer Unternehmung herausgaben, betraf dieser den Besitz eines Achtels der besagten Mine.[1] Dass sich ebendieses Unternehmen zu einem multinationalen Großkonzern namens StoraEnso weiterentwickeln würde[2], war zu diesem Zeitpunkt ebenso unvorhersehbar wie der Stellenwert, den eine Anteilsveräußerung in unserer heutigen Gesellschaft eingenommen hat. Eine eigene Industrie beruht auf dem Handel von Wertpapieren, Privatpersonen nutzen Beteiligungen als Anlagemöglichkeit, und Gewerbetreibende gründen und veräußern eigene Kapitalgesellschaften.

Ziel diese Bachelorarbeit ist es, die steuerlichen Rechtsfolgen welche durch eine Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen entstehen zu thematisieren und einen Überblick darüber zu verschaffen, wie sich die Besteuerung im konkreten Einzelfall gestaltet. Dafür werden die wichtigsten steuerrelevanten Konstellationen bei Anteilsveräußerungen abgebildet und ihre Auswirkung auf eine Besteuerung untersucht.

Demnach wird in Abschnitt 2 zunächst die Besteuerung einer Veräußerung von Gesellschafteranteilen ohne ausländische Beteiligung jeweils auf Seiten der zu veräußernden Kapitalgesellschaft und auf Seiten des Verkäufers behandelt. Der Klärung von Grundlagen aus gesellschaftsrechtlicher Sicht folgt eine Analyse der Besteuerungskonsequenzen, für die gehandelte Gesellschaft so wie für die Gesellschafter. Für die Besteuerungsanalyse wird in dieser Arbeit gesondert betrachtet, ob sich die Anteile im Privatbesitz, im Betriebsvermögen einer natürlichen Person oder im Betriebsvermögen einer juristischen Person befinden. Anhand der so gewonnenen Erkenntnisse soll eine kurze Untersuchung von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten folgen. Darauf aufbauend wird in Abschnitt 3 das Ausland in den Veräußerungsvorgang eingebunden, beginnend mit dem Outbound-Investment. Bei einem steuerlichen Vorgang mit Auslandsbezug muss unterschieden werden, ob ein Abkommen zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung vorliegt oder nicht. Dieselbe Unterscheidung wird anschließend auch für die Bearbeitung des Inbound-Investments übernommen. Anschließend werden die Regelungen des Außensteuergesetzes vorgestellt, welche im Zusammenhang mit einer Veräußerung von Gesellschafteranteilen stehen, bevor im Fazit eine kritische Würdigung unter den Gesichtspunkten der Steuergerechtigkeit erfolgt.

Die steuerliche Betrachtung beinhaltet vor allem die Ertragssteuern. Ergänzungsabgaben, wie der Solidaritätszuschlag oder die Kirchensteuer sind grundsätzlich nicht Teil dieser Bachelorarbeit. Als Veräußerung wird in dieser Arbeit die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft verstanden.

2. Veräußerung von Anteilen einer inländischen Kapitalgesellschaft durch einen Steuerinländer

2.1 Anteilsveräußerung aus gesellschaftsrechtlicher Sicht

Die Legaldefinition einer Kapitalgesellschaft ist der Überschrift des zweiten Abschnitts aus dem dritten Buch des HGBs zu entnehmen. Hier werden explizit drei Formen genannt: die AG, die KGaA und die GmbH. Des Weiteren gibt es seit 2004 durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft die SE, welche wie eine AG zu behandeln ist,[3] so wie seit 2008 die UG, welche indes lediglich eine Variante der GmbH darstellt[4] und in § 5a GmbHG definiert wird.

Gesellschafteranteile der AG, der KGaA und der SE werden als Aktien gehandelt und unterliegen somit dem AktG. Prinzipiell ist die Veräußerbarkeit einer Aktie ein Grundmerkmal des Aktienrechts,[5] allerdings besteht nach § 68 AktG die Möglichkeit, dass es für die Übertragung von Namensaktien der Zustimmung der Gesellschaft bedarf, sofern dies ausdrücklich in ihrer Satzung vermerkt worden ist. Demgegenüber stehen Gesellschafteranteile an einer GmbH. Diese sind nach § 15 Abs. 1 GmbHG auch veräußerlich, die Übertragung bedarf aber nach § 15 Abs. 3 GmbHG der notariellen Beurkundung. Außerdem kann nach § 15 Abs. 5 GmbHG die freie Veräußerbarkeit durch eine entsprechende Satzung im Allgemeinen eingeschränkt werden. Dasselbe gilt für die UG.

2.2 Steuerliche Konsequenzen für die gehandelte Gesellschaft

Für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften gilt das Trennungsprinzip. Demnach entstehen nach § 7 Abs. 1 KStG steuerliche Verpflichtungen für eine Kapitalgesellschaft lediglich, wenn zu versteuerndes Einkommen erwirtschaftet wird. Somit ist der Vorgang der Anteilsveräußerung für die gehandelte Gesellschaft ertragssteuerlich nicht von Belang.

Sollten mehr als 25% der Anteile übertragen werden, kann ein schädlicher Beteiligungserwerb nach § 8c Abs. 1 KStG vorliegen, und vorhandene Verlustvorträge könnten teilweise oder vollständig nicht mehr genutzt werden.

2.3 Steuerliche Konsequenzen der Gesellschafter

2.3.1 Grundlagen

Für die Gesellschafter hat eine Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen seit Einführung der Unternehmenssteuerreform im Jahr 2008 immer steuerliche Konsequenzen.[6] Entscheidend über die Form und Höhe der Besteuerung einer Veräußerung ist die Zuordnung zu den Einkünften nach EStG bzw. KStG. Welchen Einkünften ein Veräußerungsvorgang zugewiesen wird, richtet sich maßgeblich nach zwei Faktoren:[7]

- Der Vermögenszuordnung. Sollte der Gesellschafter eine natürliche Person sein, hängt die einkommensteuerliche Behandlung einer Veräußerung davon ab, ob die veräußerten Anteile dem Privat- oder dem Betriebsvermögen entstammen.
- Der Rechtsform des veräußernden Gesellschafters. Je nachdem, ob der Veräußerer eine natürliche oder juristische Person ist, muss nach den Vorschriften des EStG oder KStG veranlagt werden.

2.3.2 Veräußerung aus dem Privatvermögen

Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland unterliegen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG der Einkommensteuerpflicht; ihr Einkommen wird somit nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bewertet und versteuert. Grundsätzlich ist eine Veräußerung von Anteilen aus dem Privatvermögen den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG zuzuordnen. Die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG wurde durch die Unternehmenssteuerreform 2008 grundlegend erneuert. Diese Änderungen haben bis heute Bestand. Da die Reform jedoch ohne rückwirkende Geltung eingeführt wurde, sind Anteile, welche vor der Gesetzeseinführung erworben wurden, nicht von ihr betroffen. Wurden die Anteile dem Privatvermögen vor dem 01.01.2009 entgeltlich zugeführt, ist ein aus ihrer Veräußerung resultierender Gewinn, unabhängig vom Veräußerungszeitpunkt, steuerfrei.[8] Ermöglicht wird dies durch die Übergangsregelung des § 52a Abs. 11 Satz 4 EStG. Für nach diesem Zeitpunkt zugeführte Anteile gelten die Bestimmungen der Unternehmenssteuerreform 2008 in Form der Abgeltungssteuer.

Demnach ergibt sich nach § 20 Abs. 4 S. 1 EStG die Besteuerungsgrundlage aus der Differenz zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten, zzgl. in unmittelbar sachlichem Zusammenhang mit der Veräußerung stehenden Aufwendungen. Darüber hinaus darf nach § 20 Abs. 9 EStG ein Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei gemeinsamer Veranlagung mit dem Ehepartner abgezogen werden, wobei gemäß § 20 Abs. 9 S. 3 EStG ein ganz oder teilweise ungenutzter Sparer-Pauschbetrag eines Ehegatten auf den anderen übertragen werden darf. Tatsächliche Werbungskosten werden damit als abgegolten angesehen, ihr Abzug ist ausgeschlossen, selbst wenn der Betrag über dem Sparer-Pauschbetrag liegen sollte.[9] Die Besteuerung erfolgt prinzipiell über § 32d Abs. 1 EStG, demnach gilt für Einkünfte aus Kapitalvermögen der einheitliche Abgeltungssteuersatz von 25%, abzüglich eines Viertels ggf. anfallender Kirchensteuer. Falls eine Günstigerprüfung ergeben sollte, dass die Besteuerung mit dem tariflichen Einkommensteuersatz zu einer niedrigeren Einkommensteuer führen würde, ermöglicht § 32d Abs. 6 EStG auf Antrag eine Besteuerung nach § 32a EStG. Das Abzugsverbot für die tatsächlichen Werbungskosten bleibt auch in diesem Fall erhalten.[10]

Kommt es bei einer Veräußerung zu Verlusten, besagt § 20 Abs. 6 Satz 2, 1. Hs. EStG, dass diese nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden dürfen. Das Verrechnungsverbot ist den unterschiedlichen Steuer-sätzen geschuldet, da andernfalls Einkünfte, welche mit bis zu 45% Spitzensteuersatz veranlagt werden müssen, durch Kapitaleinkünfte, die lediglich mit 25% besteuert werden, ausgeglichen werden könnten.[11] Demnach bleibt nur ein horizontaler Verlustausgleich mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen. Obwohl § 20 Abs. 6 Satz 2, 2. Hs. EStG besagt, dass eine Verlustverrechnung nach den allgemeinen Vorschriften des § 10d EStG nicht zulässig ist, wird in § 20 Abs. 6 Satz 3 u. 4 EStG einem Verlustvortrag unter sinngemäßer Anwendung des § 10d Abs. 4 EStG stattgegeben, wonach lediglich ein Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG ausgeschlossen ist. Dies bedeutet aber auch, dass die Verluste in den Folgejahren in der Höhe unbeschränkt verrechnet werden dürfen, da die Begrenzungen des § 10d Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG nicht greifen.[12] Zusätzlich bestehen durch § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG verschärfte Regelungen für Aktien. Verluste aus dem Aktienhandel dürfen nur mit Einkünften aus Selbigen ausgeglichen werden, um zu verhindern, dass sich großflächige und gleichzeitig unverhältnismäßig hohe Verluste an den Aktienmärkten zu einem Risiko für den Haushalt entwickeln können.[13]

Die Abgeltungssteuer ist in ihrer Form eine Quellensteuer, deren Entrichtung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 EStG der Finanzinstitution obliegt, welche das angelegte Kapital oder die Wertpapiere verwaltet.

§ 20 Abs. 8 EStG besagt, dass Gewinne aus Veräußerungen von Anteilen
i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind, es sei denn, die Veräußerung ist anderen Einkunftsarten i. S. d. §§ 13, 15,17, 18 und 21 EStG zuzuordnen.

Unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 S. 1i.V.m. § 20 Abs. 8 EStG kann demnach eine Umqualifizierung der Einkunftsart zu Einkünften aus Gewerbebetrieb erfolgen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, sobald eine private Beteiligungsveräußerung stattfindet, bei welcher die Beteiligungsquote des Veräußerers als wesentlich anzusehen ist, d.h. in den vorangegangenen fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar über einem Prozent gelegen hat.[14] Befinden sich Anteile sowohl im Privat- als auch im Betriebsvermögen einer Person, müssen die im Betriebsvermögen gehaltenen Anteile zur Ermittlung der Beteiligungshöhe hinzugezogen werden.[15] Sollten Anteile veräußert werden, welche durch Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 UmwStG oder qualifizierten Anteilstausch nach § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG erworben worden sind, kann nach § 17 Abs. 6 EStG die Zuordnung zu den Einkünften des § 17 EStG unter Umständen unabhängig von der Beteiligungsquote erfolgen. Dasselbe kann nach § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG für die Veräußerung unentgeltlich erworbene Anteile zutreffen. Einer Veräußerung gleichgestellt ist:

- Eine verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG
- Rückzahlungen des Nennkapitals bei einer Kapitalherabsetzung oder einer Auflösung der Gesellschaft nach § 17 Abs. 4 Satz 1 1. Hs. EStG
- Die Ausschüttung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 2. Hs. EStG
- Der Besitz von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, welche durch Sitz- oder Geschäftsleitungsverlegung das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland vollständig oder teilweise ausschließt nach § 17 Abs. 5 EStG
- Ein Tausch von Anteilen des Privatvermögens.[16]

Die Einlage von Anteilen aus einer wesentlichen Beteiligung vom Privat- in das Betriebsvermögen erfüllt hingegen nicht den Tatbestand einer Veräußerung.[17]

Die Besteuerungsgrundlage ist der Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 2 EStG, ermittelt durch Abzug der Veräußerungs- und Anschaffungskosten vom Veräußerungspreis. Als Veräußerungskosten definieren sich Ausgaben, welche im Zuge des Anteilsverkaufs entstehen. Beispiele sind Beratungs-, Anwalts-, und Notarkosten. Im Falle der verdeckten Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ersetzt nach § 17 Abs. 2 S. 2 EStG der gemeine Wert den Verkaufspreis.[18] Anschaffungskosten beinhalten die Aufwendungen für den Bezug der Anteile. Gemeint ist damit der Erwerbspreis für gekaufte Anteile bzw. der Einlagewert für Gründeranteile, zuzüglich Anschaffungsnebenkosten, wobei auch hier Beratungs-, Anwalts-, und Notarkosten als Beispiele zu nennen sind. Zu berücksichtigen sind auch nachträgliche Anschaffungskosten nach § 255 HGB.[19] Diese entstehen, wenn zusätzliche Aufwendungen anfallen, um die Anteile zu halten, wie z.B. offene und verdeckte Einlagen oder Bürgschaftsgewährungen.[20] Bei unentgeltlichem Erwerb werden gemäß § 17 Abs. 2 S. 5 EStG die Anschaffungskosten herangezogen, welche der Rechtsvorgänger entrichten musste.

Die Veräußerungsgewinne im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG realisieren sich bereits bei der entgeltlichen Übertragung der wirtschaftlichen Inhaberschaft an einer Beteiligung[21] und sind ab diesem Zeitpunkt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 3 Nr. 40 Buchstabe c) EStG mit 60% dem persönlichen Einkommensteuersatz nach § 32a EStG, vermindert um den Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG, zu unterwerfen. Letzterer berechnet sich über die Beteiligungsquote, wobei der Referenzwert für 100% der Anteile 9.060 Euro beträgt und sich entsprechend dem tatsächlichen Sachverhalt quotal verringert, wobei ab einem Veräußerungsgewinn von 36.100 Euro für 100% der Anteile eine Abschmelzung erfolgt.

Sollte es bei der Anteilsveräußerung zu einem Verlust kommen, so findet auch dieser sowohl bei einem Verlustausgleich nach § 3c Abs. 2 EStG als auch bei einem Verlustabzug nach 10d EStG nur zu 60% Berücksichtigung.[22] Ausgenommen hiervon sind nach § 17 Abs. 2 Satz 6 Buchstabe a) EStG jedoch Verluste aus Anteilen, deren Erwerb in den letzten fünf Jahren unentgeltlich erfolgte und bei denen der Rechtsvorgänger noch keinen Verlust hätte geltend machen können, sowie nach § 17 Abs. 2 Satz 6 Buchstabe b) EStG Verluste aus Anteilen, welche nach Erreichen der einprozentigen Beteiligungsquote diese in den letzten fünf Jahren zeitweise wieder unterschritten haben. Die Veranlagung des Verlustes erfolgt über § 10d EStG. Es besteht somit die Möglichkeit, die Verluste nach § 10d Abs. 1 EStG bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro direkt auf den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückzutragen. Sollte der Verlust den Anrechnungshöchstbetrag oder den Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Veranlagungszeitraums überschreiten, kann der verbleibende Betrag nach § 10d Abs. 2 EStG als Verlustvortrag für die folgenden Veranlagungszeiträume geltend gemacht werden. Dasselbe gilt für den Fall, dass nach § 10d Abs. 1 Satz 5 EStG ein Verzicht auf Verlustrücktrag beantragt wird. Vorgetragene Verluste mindern die Einkünfte in den folgenden Jahren bis zu Betrag von 1 Mio. Euro unbeschränkt, darüber hinaus werden jedes Jahr Verluste ein Höhe von 60% der verbleibenden Einkünfte berücksichtigt.[23] Obwohl Gewinne aus einer Veräußerung des Privatvermögens nach § 17 EStG Gewinne aus einem Gewerbebetrieb darstellen, werden sie nach R 7.1 Abs. 3 Nr. 2 GewStR dennoch von der Gewerbesteuer befreit.

2.3.3 Veräußerung aus dem Betriebsvermögen eines Personenunternehmens

Personenunternehmen selbst unterliegen in Deutschland keiner Besteuerung, da es sich bei ihnen weder um eine natürliche Person i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG noch um eine juristische Person nach § 1 Abs. 1 KStG handelt. Vielmehr erfolgt durch das Transparenzprinzip die Besteuerung direkt bei den Mitunternehmern bzw. dem Unternehmer. Veräußert eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmer Anteile an einer Kapitalgesellschaft, so wird dieser Vorgang als laufender Gewinn oder laufender Verlust bewertet.[24]

Da sich die Anteile im Betriebsvermögen eines Gewerbes befinden, werden die Veräußerungsgewinne den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG zugeordnet, was sowohl zur Entstehung von Einkommens- als auch der Gewerbesteuer führt. Anteile im Betriebsvermögen gelten auch bei einer Entnahme oder bei einem Tausch als veräußert.[25] Lediglich die unentgeltliche Übertragung einer betrieblichen Einheit nach § 6 Abs. 3 EStG sowie die Anteilsüberführung in ein anderes Betriebsvermögen derselben Person erfüllen nicht den Tatbestand einer Anteilsveräußerung.[26] Als Veräußerungsgewinn wird die Differenz bezeichnet, um welche der Veräußerungspreis den am Übertragungsstichtag nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften bewerteten Buchwert, zzgl. der Veräußerungskosten, übersteigt.[27] Sollte ein Nichtgesellschafter Anteile an einer Gesellschaft im Zuge einer Kapitalerhöhung erwerben und ein Agio in Selbige einzahlen, welches zeitnah an die Altgesellschafter ausgezahlt wird, so ist auch hier ein Veräußerungsgewinn zu versteuern, soweit ein Rechtsmissbrauch zur Steuerumgehung nach § 42 AO vorliegt.[28]

Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt über § 3 Nr. 40 Buchstabe e) EStG Umkehrschluss nach dem Teileinkünfteverfahren, wonach 60% des Veräußerungsgewinns in die Summe der Einkünfte eingehen, welche unter Anwendung des Einkommensteuertarifs gemäß § 32a EStG besteuert werden.[29] Alternativ dazu kann der Gewinn auch nach § 34a EStG zur Thesaurierung eingesetzt werden, was eine Besteuerung mit 28,25% zur Folge hat. Voraussetzung hierfür ist im Falle einer Mitunternehmerschaft jedoch gemäß § 34a Abs. 1 Satz 3 EStG, dass die Beteiligungsquote über 10% liegen muss oder der Gewinn 10.000 Euro übersteigt. Außerdem muss nach § 34a Abs. 2 EStG die Gewinnermittlung über den Betriebsvermögensvergleich im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG oder § 5 EStG erfolgen. Werden die thesaurierten Gewinne in den nachfolgenden Wirtschaftsjahren entnommen, erfolgt gemäß § 34a Abs. 4 EStG eine Nachversteuerung mit 25%, was einer gesamten Einkommensteuerbelastung von 53,25% entspricht. Analog zur Vorschrift des Teileinkünfteverfahrens greift durch § 3c Abs. 2 EStG auch eine entsprechende Begrenzung von 60% für den Abzug von Veräußerungsverlusten, welche mit anderen Einkünften verrechnet werden oder in einen Verlustvor- oder Verlustrücktrag gemäß § 10d EStG eingehen dürfen.

Durch § 2 GewStG unterliegen Gewinne aus Anteilsveräußerungen, welche den Einkünften im Sinne des § 15 EStG beizuordnen sind, auch der Gewerbesteuer.[30] Maßgeblich für die Besteuerungsgrundlage zur Gewerbesteuererhebung ist der Gewerbeertrag nach § 7 GewStG, welcher sich aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ermittelt, vermehrt um die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und vermindert um die Kürzungen nach § 9 GewStG. Bezüglich des Gewerbeertrags aus Mitunternehmeranteilen verweist § 7 Satz 4 GewStG auf die Vorschriften zum Teileinkünfteverfahren des § 3 Nr. 40 EStG. Somit bleiben bei der Erhebung des Gewerbeertrags 40% der Kapitaleinkünfte, die dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind, außer Ansatz.[31] Die Veräußerungsgewinne sind von der Besteuerung mit Gewerbesteuer ausgenommen, wenn die Veräußerung im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe erfolgt.[32]

[...]


[1] Vgl. H. Czycholl (20.12.2013).

[2] Vgl. StoraEnso (20.12.2013).

[3] Vgl. Art. 3 SE-VO.

[4] Vgl. H. Wiedemann/K. Frey (2012) S. 245.

[5] Vgl. J. Wilhelm (2005) S. 201.

[6] Vgl. Ernest & Young/BDI (2008) S. 84ff. Ausgenommen sind Anteile, welche durch früheren Erwerb nach damaliger Rechtsprechung zu behandeln sind, siehe Abschnitt 2.3.2.

[7] Vgl. M. Glass (2004) S. 2.

[8] Eine Ausnahme bestand für Anteile, welche weniger als ein Jahr im Vermögen gehalten wurden, da ihr Verkauf ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 darstellte. Altverluste aus ebendiesen privaten Veräußerungsgeschäften mussten gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 EStG bis Jahresende 2013 mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

[9] Vgl. I. Haas (2008) S. 12.

[10] Vgl. F. Harenberg/ S. Zöller (2012) S. 99.

[11] Vgl. M. Baumgärtel/ U.Lange (2008) S. 309.

[12] Vgl. B. Börndörfer (2010) S. 62.

[13] Vgl. BT-Drs. Nr. 16/5491 S.19.

[14] Der ursprüngliche Schwellenwert der Beteiligungsqoute wurde vom Gesetzgeber sukzessiv von 25% auf 1% verringert, um Steuerumgehung einzudämmen. Der Begriff der wesentlichen Beteiligung war somit nicht mehr in ursprünglicher Form zu verstehen und wurde aus dem Einkommensteuergesetz gestrichen. Vgl. BT-Drs. Nr. 14/3366 S. 118 Dennoch wird in der Literatur bei einer Anteilsveräußerung nach § 17 EStG weiterhin von der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gesprochen.

[15] Vgl. BFH-Urteil vom 10.11.1992 VIII R 40/89 BStBl. 1994 II S. 222.

[16] Vgl. BFH-Urteil vom 7.7.1992 VIII R 54/88 BStBl. 1993 II S. 331.

[17] Vgl. J. Schiffers (2009) S. 303.

[18] Der gemeine Wert richtet sich nach § 9 Abs. 2 BewG nach dem Preis, welcher im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Für börsennotierte Wertpapiere gilt nach § 11 Abs. 1 BewG der letzte notierte Kurs.

[19] Obwohl nicht auf das Maßgeblichkeitsprinzip nach §5 EStG zurückgegriffen werden kann, da keine Einkünfte aus einem Handelsgewerbe vorliegen, definieren sich die Anschaffungskosten nach den Vorschriften des HGB.

[20] Vgl. OFD München vom 30.04.1996 - S 224.

[21] Vgl. BFH-Urteil vom 11.7.2006 VIII R 32/04 BStBl. 2007 II S. 296.

[22] Vgl. C. Kraft/ G. Kraft (2009) S. 57.

[23] Die Anrechnungshöchstbeträge von jeweils 1 Mio. Euro verdoppeln sich bei gemeinsamer Veranlagung auf 2 Mio. Euro.

[24] Vgl. C. Kraft/ G. Kraft (2009) S. 97.

[25] Vgl. D. Schulze zu Wische (2002) S. 4ff.

[26] Vgl. J. Schiffers (2009) S. 316.

[27] Vgl. H. Gröger, (2010), S. 316.

[28] Vgl. BFH-Urteil vom 13.10.1992 VIII R 3/89 BStBl. 1993 II S. 477.

[29] Vgl. M. Preißer (2012) S. 622.

[30] Vgl. J.W. Hidien/C.Pohl/G.Schnitter (2009) S. 97.

[31] Das Schachtelprivileg nach § 9 Abs. 2a GewStG bleibt ebenso wie die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG unberührt, da sich beide Vorschriften ausdrücklich auf Dividendeneinkünfte beziehen.

[32] Vgl. BFH-Urteil vom 07.09.2005 - VIII R 99/03 BFH-NV 2006, 608.

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Details

Titel
Beteiligungsveräußerung aus steuerlicher Sicht: Veräußerung von Anteilen an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften
Hochschule
Fachhochschule Bielefeld
Note
2,0
Autor
Jahr
2014
Seiten
57
Katalognummer
V275101
ISBN (eBook)
9783656689980
ISBN (Buch)
9783656689928
Dateigröße
563 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Steuerlehre, Steuern, BWL, Kapitalgesellschaften, international, national, Besteuerung, Veräußerung, Anteile, Aktien, GmbH, AG, UG, SE, Anteilsveräußerung, Verkauf, Handel
Arbeit zitieren
Jan Sebastian Rolfes (Autor:in), 2014, Beteiligungsveräußerung aus steuerlicher Sicht: Veräußerung von Anteilen an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/275101

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