Wer ist eigentlich verantwortlich für die Erstellung der Basler Eigenkapitalvereinbarungen,
die im folgenden „Basel I“ und „Basel II“ genannt werden? Diese
Frage stellt sich zu Beginn: Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (gegründet 1975) besteht aus den Vertretern der Zentralbanken und der nationalen Bankenaufsichtsbehörden der
„Zehnergruppenländer“, also der zehn führenden Industrieländer. Zur Zeit sind dies:
Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan, Kanada, BENELUX,
Schweden, Schweiz, USA. Der Ausschuss ist ein reines Beratungsgremium und besitzt
somit keine gesetzgeberischen Kompetenzen. D.h., die Beschlüsse müssen in den
jeweiligen Ländern zu Gesetzen bzw. Richtlinien gemacht werden um eine
Durchsetzung zu gewährleisten.1 Der Tagungsort dieses Ausschusses ist die „Bank für Internationalen Zahlungsausgleich“ mit Sitz in Basel in der Schweiz.2 Dort tritt der Ausschuss alle drei Monate
zusammen. Dem Tagungsort verdanken die Richtlinien somit ihren Namen. Die Eigenkapitalrichtlinie Basel I, oder „Basler Akkord“, wurde im Juli 1988 von dem oben beschriebenen Ausschuss als Grundsatz ins Leben gerufen. Diese Richtlinie wurde im Januar 1996 durch die „Änderung der Eigenkapitalvereinbarung zur Einbeziehung
der Marktrisiken“ ergänzt, worauf im späteren noch kurz eingegangen wird.
Ein wesentliches Ziel von Basel I war, und ist es immer noch, „ (...) die Bonität und
Stabilität des internationalen Bankensystems zu stärken; (...)“3 . Weiterhin soll die Kreditvergabe der einzelnen Banken passend zu dem jeweiligen Eigenkapital beschränkt werden. Dies soll letztlich auch dem Schutz der Einleger dienen, um eine der Haftung der Bank unangemessene Kreditvergabe zu verhindern.
Bereits bei der Formulierung der Richtlinien war es ein weiteres Ziel, das Konzept
möglichst ausgewogen und in den verschiedenen Ländern einheitlich anwendbar zu
gestalten. Dies hat zur Folge, dass eine bestehende Ursache der Wettbewerbsverzerrung
zwischen den internationalen Banken reduziert wird.4 1 Vgl. M.Müller / J.Kesting / Dr. J. Rau: Rating, S. 9 2 Vgl. Ausschuss für Bankenbestimmung und -überwachung: Internationale Konvergenz der
Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen, Übersetzung, S. 1 3 ebd., S. 2 4 Vgl. . Ausschuss für Bankenbestimmungen und –überwachung: Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen, S. 2
Inhaltsverzeichnis
ABBILDUNGS- UND TABELLENVERZEICHNIS
1. Was ist der Basler Ausschuss?
2. Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen („Basel 1“)
2.1 Entstehung und Ziele von Basel 1
2.2 Inhalte von Basel 1
2.2.1 Eigenkapital
2.2.2 Die Risikogewichtung
2.3 Änderungen und Ergänzungen zu Basel 1
3. Rating
3.1 Was ist Rating?
3.2 Arten des Rating
3.2.1 Internes Rating
3.2.2 Externes Rating
3.3 Ziele und Kritik
4. Die neue Basler Eigenkapitalvereinbarung („Basel II“)
4.1 Ziele von Basel II
4.2 Die drei Säulen
4.3 Die Berechnung der Kreditrisiken
5. Auswirkungen auf den Markt: Meinungen und Umfragen
5.1 Ausblick der WGZ-Bank
5.2 Meinungen in den USA
5.3 Diverse Meinungen und Einschätzungen
5.4 Umfragen
6. Resümee
LITERATURVERZEICHNIS
ABBILDUNGS- UND TABELLENVERZEICHNIS
Abbildungen
Abbildung 1 Basler Ausschuss: Definiton und Zerlegung des Eigenkapitals
Abbildung 2 Die drei Säulen des neuen Basler Akkords
Tabellen
Tabelle 1 Die drei Ansätze des Kreditrisikos und des operationellen Risikos
1. Was ist der Basler Ausschuss?
Wer ist eigentlich verantwortlich für die Erstellung der Basler Eigenkapital-vereinbarungen, die im folgenden „Basel I“ und „Basel II“ genannt werden? Diese Frage stellt sich zu Beginn:
Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (gegründet 1975) besteht aus den Vertretern der Zentralbanken und der nationalen Bankenaufsichtsbehörden der „Zehnergruppenländer“, also der zehn führenden Industrieländer. Zur Zeit sind dies: Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan, Kanada, BENELUX, Schweden, Schweiz, USA. Der Ausschuss ist ein reines Beratungsgremium und besitzt somit keine gesetzgeberischen Kompetenzen. D.h., die Beschlüsse müssen in den jeweiligen Ländern zu Gesetzen bzw. Richtlinien gemacht werden um eine Durchsetzung zu gewährleisten.[1]
Der Tagungsort dieses Ausschusses ist die „Bank für Internationalen Zahlungs-ausgleich“ mit Sitz in Basel in der Schweiz.[2] Dort tritt der Ausschuss alle drei Monate zusammen. Dem Tagungsort verdanken die Richtlinien somit ihren Namen.
2. Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen („Basel I“)
2.1 Entstehung und Ziele von Basel I
Die Eigenkapitalrichtlinie Basel I, oder „Basler Akkord“, wurde im Juli 1988 von dem oben beschriebenen Ausschuss als Grundsatz ins Leben gerufen. Diese Richtlinie wurde im Januar 1996 durch die „Änderung der Eigenkapitalvereinbarung zur Einbeziehung der Marktrisiken“ ergänzt, worauf im späteren noch kurz eingegangen wird.
Ein wesentliches Ziel von Basel I war, und ist es immer noch, „ (...) die Bonität und Stabilität des internationalen Bankensystems zu stärken; (...)“[3].
Weiterhin soll die Kreditvergabe der einzelnen Banken passend zu dem jeweiligen Eigenkapital beschränkt werden. Dies soll letztlich auch dem Schutz der Einleger dienen, um eine der Haftung der Bank unangemessene Kreditvergabe zu verhindern.
Bereits bei der Formulierung der Richtlinien war es ein weiteres Ziel, das Konzept möglichst ausgewogen und in den verschiedenen Ländern einheitlich anwendbar zu gestalten. Dies hat zur Folge, dass eine bestehende Ursache der Wettbewerbsverzerrung zwischen den internationalen Banken reduziert wird.[4]
2.2 Inhalte von Basel I
2.2.1 Eigenkapital
Der Basler Ausschuss definiert zunächst den Begriff „Eigenkapital“ und zerlegt ihn in verschiedene Komponente. Die Definition des Eigenkapitals ist notwendig, um den Kern von Basel I zu verstehen.
Als eine Komponente gilt das sog. „Kernkapital“, das eigentliche Eigenkapital.
Das Kernkapital besteht weiterhin aus dem Aktienkapital, d.h. aus den ausgegebenen und voll eingezahlten Stammaktien sowie unkündbaren Vorzugsaktien, und den offen ausgewiesenen Reserven. Der Vorteil dieser Definition liegt darin, dass sie auf alle internationalen Bankensysteme zutrifft.[5]
Die zweite Komponente wird als „Ergänzendes Eigenkapital“ bezeichnet. Es besteht aus den stillen Reserven, die z.B. aus der Unterbewertung von Aktiva resultieren. Weiterhin zählen hierzu allgemeine Rückstellungen, mezzanine Finanzierungsinstrumente wie Genussscheine und nachrangige Verbindlichkeiten mit fester Laufzeit.[6] Zur Verdeutlichung dient die Darstellung auf der nächsten Seite.
Abbildung 1: Basler Ausschuss: Definition und Zerlegung des Eigenkapitals
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Selbsterstelle Abbildung
Der Basler Ausschuss teilt das gesamte Eigenkapital in zwei Klassen auf, wobei 50 % des Eigenkapitals einer Bank aus dem Kernkapital bestehen muss (Klasse 1) und das ergänzende Kapital der Klasse 2 bis zur gleichen Höhe wie das eigentliche Eigenkapital zugeteilt wird.[7]
2.2.2 Die Risikogewichtung
In diesem zweiten Schritt werden einzelnen Geschäften auf der Aktivseite der Bankbilanz 5 Gewichtungen (0, 10, 20, 50 und 100%) zugeordnet. Die entsprechende Gewichtung ergibt sich aus dem Risiko, dass aus dem jeweiligen Aktivposten resultiert. Diese Risiken können sein: Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers, Anlagerisiko, Zinsänderungsrisiko, Wechselkursrisiko etc.[8]
Hierzu einige Beispiele, welche Gewichtung auf welche Aktiva angerechnet werden:
- Forderungen an den deutschen Staat: 0 %
- Forderungen an Banken mit einer Restlaufzeit < ein Jahr: 20 %
- durch Wohngrundstücke abgesicherte Kredite: 50 %
- Eventualverbindlichkeiten, Kredite an sämtliche Unternehmen: 100 %
Die Gewichtungen stellen die Anrechnung der jeweiligen Aktivposten auf den sog. „Solvabilitätskoeffizienten“ (SK) dar.
Dieser Koeffizient besagt, „dass das anzustrebende Standardverhältnis von Eigenkapital zu risikogewichteten Aktiva 8 % betragen sollte (davon wenigstens 4 % Kernkapital).“[9]
Auch hierzu ein selbstgewähltes Beispiel zur Verdeutlichung:
Ein durch eine Grundschuld besicherter Kredit in Höhe von 50.000,-- € wird mit 50 % auf den SK angerechnet, somit 25.000,-- €. Hierfür ist eine Eigenkapitalunterlegung von 2.000,-- € (8 % von 25.000,-- €) notwendig. Von den 2.000,-- € müssen wenigstens 1.000,-- € aus Kernkapital resultieren.
Hieran wird nochmals deutlich, inwiefern die Kreditvergabe durch Basel I eingeschränkt und somit ein Gläubigerschutz vor Bankenzusammenbrüchen geschaffen wurde. Auch die unterschiedlichen Preise für verschieden besicherte Kredite sind u.a. hierin begründet, da je nach Kredit unterschiedlich hohe Mittel in Form von Eigenkapital gebunden werden.
2.3 Änderungen und Ergänzungen zu Basel I
Im Januar 1996 ergänzte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht die bestehende Eigenkapitalvereinbarung. Daraufhin wurden die Banken aufgefordert, nicht nur Ihre Kreditrisiken zu messen und mit Eigenkapital zu unterlegen, sondern auch ihre Marktrisiken. Als Marktrisiken sind zu verstehen: Veränderungen der Marktpreise von Aktien im Handelsbestand, Risiken aus Zinsderivaten und Optionen, Fremdwährungsrisiken und Rohstoffrisiken.[10] Auf die genauen Berechnungsverfahren zur Ermittlung des jeweiligen Marktrisikos und die daraus resultierende Eigenkapitalunterlegung soll hier nicht näher eingegangen werden.
Die Regelungen von Basel I werden seit einiger Zeit immer mehr von den neuen Eigenkapitalvereinbarungen aus dem Folgekonzept „Basel II“ abgelöst.
[...]
[1] Vgl. M.Müller / J.Kesting / Dr. J. Rau: Rating, S. 9
[2] Vgl. Ausschuss für Bankenbestimmung und -überwachung: Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen, Übersetzung, S. 1
[3] ebd., S. 2
[4] Vgl. . Ausschuss für Bankenbestimmungen und –überwachung: Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen, S. 2
[5] Vgl. ebd. S. 5
[6] Vgl. ebd. S. 6-9
[7] Vgl. Ausschuss für Bankenbestimmungen und –überwachung: Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen, S.5
[8] Vgl. ebd. S.11
[9] Ausschuss für Bankenbestimmungen und –überwachung: Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen, S. 18
[10] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht: Änderung der Eigenkapitalvereinbarung zur Einbeziehung der Marktrisiken, S. 1
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