Schuldnerberatung in der Euregio. Grenzen überschreitende Möglichkeiten für die Klienten


Bachelorarbeit, 2014

70 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abkürzungen und Übersetzungen

1. Einleitung

2. Möglichkeiten der Schuldenregulierung für Privatpersonen in Deutschland
2.1 Angesprochener Personenkreis
2.2 Verbraucherinsolvenzverfahren
2.2.1 Ablauf des Verfahrens
2.2.1.1 Außergerichtlicher Einigungsversuch
2.2.1.2 Eröffnungsantrag und gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
2.2.1.3 Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren
2.2.1.4 Wohlverhaltensphase
2.3 Verfahrenskosten und Stundungsmöglichkeiten
2.4 Änderungen des Insolvenzrechts ab dem 01.07.2014

3. Möglichkeiten der Schuldenregulierung für Privatpersonen in Belgien
3.1. Angesprochener Personenkreis
3.2. Ablauf des Prozesses
3.2.1 Der Antrag an das Gericht
3.2.2 Der gütliche Tilgungsplan
3.2.3 Der gerichtliche Tilgungsplan
3.2.3.1 Gerichtlicher Tilgungsplan ohne Ermäßigung
3.2.3.2 Gerichtlicher Tilgungsplan mit Ermäßigung
3.2.4 Der komplette Schuldenerlass
3.2.5 Beendigung des Verfahrens
3.3. Die Rolle des Schuldenvermittlers
3.4. Die Verfahrenskosten

4. Möglichkeiten der Schuldenregulierung für Privatpersonen in den Niederlanden
4.1 Angesprochener Personenkreis
4.2 Schuldenregelung
4.2.1 Schuldenregelung auf Basis einer
geregelten Rückzahlung
4.2.2 Schuldregelung auf Basis einer
Sanierung der Schulden
4.2.3 Schuldregelung auf Basis einer
Sanierung mit Ablösebetrag
4.2.4 Vergütungen
4.3 „Wet schuldsanering natuurlijke personen (WSNP)“
4.3.1 Ablauf des WSNP
4.3.1.1 Antrag auf gesetzliche Schuldensanierung
4.3.1.2 Verfahrensrichter und Treuhänder
4.3.1.3 gerichtlicher Einigungsversuch
4.3.1.4 Bestandsaufnahme und
Schuldensanierungsplan
4.3.1.5 Ausführungsphase
4.3.1.6 Restschuldbefreiung
4.3.2 Verfahrenskosten

5. Grenzen überschreitende Möglichkeiten für die Klienten
5.1 Europäisches Recht
5.1.1 Allgemeine Personenfreizügigkeit, Niederlassungs-freiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit
5.2.1 Verordnung 1346/2000 des Rates der Europäischen Gemeinschaft über Insolvenzverfahren
5.2 Praxisfall
5.2.1 Fallbeschreibung
5.2.2 Verbraucherinsolvenzverfahren in Deutschland vor dem 01.07.2014
5.2.3 Verbraucherinsolvenzverfahren in Deutschland nach dem 01.07.2014
5.2.4 Kollektive Schuldenregelung in Belgien
5.2.5 WSNP oder Schuldenregelung in den Niederlanden
5.3 Fazit Praxisfall

6. Abschlussfazit

7. Literaturverzeichnis

8. Anlage

Vorwort

Im Vorfeld dieser Arbeit möchte ich mich zunächst bei den Mitarbeitern der Schuldnerberatung des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Jülich in Hückelhoven bedanken, sie haben mich von Beginn an in meiner Idee zur Bachelorthesis unterstützt, haben mir mit Rat, Literatur und Zuspruch geholfen. Erst durch die Arbeit dort ist mir bewusst geworden, wie viele Menschen es gibt, für die Europa Normalität geworden ist und für die Grenzen keine mehr sind. Viele Klienten arbeiten in den Niederlanden und leben in Deutschland oder umgekehrt.

Darüber hinaus möchte ich mich auch bei Al-Jean Teeuwen-Bosch von Plangroep Nederland für die Beantwortung meiner Fragen und bei Mario Leyens von der Verbraucherschutzzentrale in Eupen für seinen fachkundigen Rat und die Beantwortung meiner unzähligen Fragen bedanken.

Auch möchte ich meiner Familie danken, die mich während des gesamten Studiums und während des Entstehens dieser Arbeit immer unterstützt und bestärkt hat.

- Sofern im nachfolgenden Text Personenbezeichnungen in männlicher Form verwendet werden, sind mit diesen stets sowohl männliche als weibliche Personen gemeint. Diese Vereinfachung wurde lediglich aus Gründen der Lesbarkeit ausgewählt.

Abkürzungen und Übersetzungen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Was bedeutet Schuldnerberatung in der Euregio? Zunächst einmal zum Begriff Euregio. Der Begriff Euregio beschreibt eine Region innerhalb Europas, die grenzüberschreitend zwischen zwei oder drei Ländern in Europa liegt. Die erste Region, die sich Euregio nannte, war die Region zwischen Rhein, Ems und Ijssel und beschrieb Deutsch-Niederländisches Grenzgebiet. Die Euregio rund um Aachen bezeichnet sich als Euregio-Maas-Rhein und wurde 1976 als Arbeitsgemeinschaft begründet und ist seit 1991 eine Stiftung nach Niederländischem Recht. Sie umfasst die Gebiete der flämischen Provinz Limburg (Belgien), des südlichen Teils der Provinz Limburg in den Niederlanden, der wallonischen Provinz Lüttich (Belgien), der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und der Regio Aachen (Städteregion Aachen und die Kreise Euskirchen, Düren und Heinsberg). (http://www.euregio-mr.com/de/euregiomr, Zugriff 25.03.2014)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(http://www.euregio-mr.com/de/euregiomr) Zugriff: 25.03.2014

Wenn nun im Folgenden die Schuldnerberatung in der Euregio beschrieben wird, handelt es sich um die Euregio-Maas-Rhein und somit um die Regelungen zur Schuldenregulierung in den Staaten Bundesrepublik Deutschland, Königreich der Niederlande und Königreich Belgien.

Der Begriff der Schuldnerberatung muss näher betrachtet werden, da dieser insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland nicht genau definiert ist. „In der sonst so regelungsfreudigen Bundesrepublik stehen wir vor dem Phänomen, dass ein allgemein bekanntes und weitestgehend akzeptiertes Arbeitsfeld in keiner Form direkt reglementiert ist.“ (Neuenfeldt 1998, S. 13). Um einheitlich von Schuldnerberatung zu sprechen beziehe ich die in diesem Text beschrieben Arbeitsschritte auf die soziale Schuldnerberatung.

„Schuldnerberatung als besonderes Tätigkeitsfeld in der Sozialen Arbeit hat ihre Legitimation in der Erkenntnis, dass vorfindbare soziale Notlagen von Ratsuchenden –soweit sie materiellen bzw. wirtschaftlichen Ursprungs sind oder dadurch verschärft wurden- durch die klassischen Instrumente der Sozialarbeit/Sozialpädagogik allein nicht lösbar sind. Das bedeutet, dass auch Hilfeformen aus den Bereichen des Vertrags- Kredit, Vollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie der Haushaltsführung und –kalkulation, des Konsumverhaltens etc. hinzugenommen werden müssen.“ (Schruth et al. 2011, S. 38)

Diese Definition gilt auch für die Schuldnerberatung in den Niederlanden und deckt sich mit den Definitionen, die vom Niederländischen Verband für Volkskredit (NL Nederlandse Vereninging voor Volkskrediet, kurz: NVVK) und dem Gesetz zur öffentlichen Schuldnerberatung (NL: Wet gemeentelijke schuldhulpverlening, kurz: WGS) vorgegeben werden. Auch die belgische Arbeitsweise entsprich der Definition, wie aus dem Bericht über 10 Jahre kollektive Schuldenregelung des Flämischen Zentrums für Schuldenlast (NL: Vlaams Centrum Schuldenlast, kurz: VCS) hervorgeht.

Warum ist es erforderlich die Schuldnerberatungsformen der drei an der Euregio Rhein-Maas beteiligten Staaten zu vergleichen? Im Rahmen der später noch genauer beschriebene Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union (EU) ist es den Bürgern der Niederlande, Belgiens und Deutschlands jederzeit möglich in das Nachbarland umzuziehen und es gibt immer wieder Klienten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sei es wegen familiärer Veränderungen, weil sich im Nachbarland neue Erwerbsmöglichkeiten auftun oder aus anderen Gründen. Wenn diese nun überschuldet sind und an einer Schuldenregulierung interessiert sind kommen im Beratungskontext immer wieder Fragen auf, welche Möglichkeiten es im Nachbarland gibt, wie sich ein Umzug sich auf eine Schuldenregulierung auswirken würde und ob die Regulierungen grenzüberschreitend wirksam sind?

Um den in der Euregio-Rhein-Maas tätigen Schuldnerberatern eine Hilfe an die Hand zu geben, soll diese Arbeit entstehen. Sie soll einen Überblick über die verschiedenen Formen der Schuldenregulierung in den drei Staaten liefern, um den Schuldnerberatern die Möglichkeit zu geben, die Klienten auch über die Möglichkeiten auf der anderen Seite der Grenze aufzuklären.

Die Arbeit wird zunächst das deutsche, anschließend das niederländische und dann das belgische Privatinsolvenzrecht und die jeweiligen außergerichtlichen Schuldenregelungen beschreiben. Im Anschluss daran werden deren Auswirkungen auf die Klienten anhand eines Praxisfalles näher erläutert. Im Deutschen Recht wird es eine Änderung am 01.07.2014 geben, darauf wird im vierten Kapitel dieser Arbeit noch einmal gesondert eingegangen werden. Zum Abschluss gibt es noch ein Fazit zu den sich bietenden Möglichkeiten für die Klienten.

Der Fokus dieser Arbeit soll auf den sich durch die Euregio bietenden Möglichkeiten für die Klienten liegen. Es sollen die verschiedenen Entschuldungsmöglichkeiten dargestellt werden, insbesondere für die Beratung der Klienten, die über einen Wohnortwechsel innerhalb der Euregio nachdenken.

Doch zunächst muss beantwortet werden, welcher Personenkreis für eine Schuldensanierung in Frage kommt. Diese Arbeit befasst sich mit den Möglichkeiten der Entschuldung für Privatpersonen, somit also Menschen, die aktuell nicht unternehmerisch tätig sind. Es geht um volljährige und voll geschäftsfähige Personen, die kein Gewerbe angemeldet haben, sondern entweder in einem Arbeitsverhältnis stehen, derzeit erwerbslos sind oder Rentner sind. In jedem Land der Euregio gelten eigene Regeln, wer für eine Schuldensanierung in Frage kommt. Darauf wird im Laufe der Arbeit noch eingegangen, im Fokus dieser Arbeit sollen aber Privatpersonen stehen. Grundsätzlich gilt aber für alle Länder, dass die Schuldnerberatung für Menschen zuständig ist, die überschuldet sind. „Überschuldung liegt immer dann vor, wenn nach Abzug der regelmäßigen Kosten das monatliche Einkommen für die Erledigung der Zahlungsverpflichtungen nicht ausreicht.“ (Evangelischer Fachverband 2003, S. 5). Das Problem der Überschuldung ist ein europaweites Problem. Daher hat die Europäische Union im Jahr 2008 eine groß angelegte Studie durchgeführt, bei der erörtert wurde, wie viele Menschen in Europa verschuldet sind (Over-indebtedness of European households in 2008) diese wurde 2010 veröffentlicht. Darin wird deutlich, dass 10,3 % aller Deutschen, 1,8% aller Niederländer und 2,1% aller Belgier sich in einer kritischen Situation bezüglich ihrer Schulden befinden. (vgl. Rojas Gonzales/Montaigne 2008, S. 1) Deutlich wird aus dieser Studie auch, dass besonders armutsgefährdete Bevölkerungsschichten ( D: 9,5 %, B: 5,5%, NL, 5,7%) betroffen sind. Die oben genannten Zahlen sind nicht voll aussagekräftig, da es sich dabei insbesondere in den Niederlanden und Belgien nur um die zum Sanierungsverfahren zugelassenen Fälle handelt. Dies war jedoch die einzige europaweite Studie, die zum Thema Überschuldung bislang durchgeführt wurde. Betrachtet man die Angaben aus den einzelnen Ländern, so werden in Deutschland im Jahre 2012 8,1 % der Haushalte als überschuldet (vgl. Creditreform 2012, S. 8). In den Niederlanden gelten 9,8% der Haushalte als überschuldet (vgl. Kerckhaert/de Ruig 2013, S.10) und in Belgien haben 3,0 % der Haushalte Schuldenprobleme (vgl. Observatorium Krediet en Schuldenlast 2013, S. 4). Es wird aus den Zahlen deutlich, dass es sich bei der Überschuldung in allen drei Ländern um ein relevantes gesellschaftliches Problem handelt und die Schuldnerberatung und die Entschuldung von überschuldeten Menschen eine wichtige gesellschaftliche Funktion ausübt. Wie diese im Einzelnen erfolgt, wird in den folgenden Kapiteln näher erläutert.

2. Möglichkeiten der Schuldenregulierung für Privatpersonen in Deutschland

Wie bereits in der Einleitung beschrieben, gibt es in Deutschland keine gesetzliche Regelung, wer Schuldnerberatung durchführen darf.

„Tatsächlich könnte jede Person ein Schild an die Tür schrauben und sich `Schuldnerberater´ nennen. Dies führt zu der kuriosen Situation, dass in bestehenden Beratungsstellen unterschiedlichste Berufsgruppen, Träger und Interessen vertreten sind.“ (Neuenfeldt 1998, S. 13)

Geregelt ist in Deutschland jedoch, wer als geeignete Stelle zur Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuches, der vor der Insolvenz steht, anerkannt ist. Da sich dieser Text auf die Verbraucherinsolvenzregelungen bezieht, sind in der Beschreibung des deutschen Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Schuldnerberater somit die Schuldnerberater gemeint, die entweder selbst oder deren Arbeitgeber als geeignet anerkannt wurden. „Jedes Bundesland bestimmt in seinen Ausführungsvorschriften zur Insolvenzordnung (AV-AGInsO), welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind. Als geeignete Personen werden regelmäßig Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater genannt.“ (Vetter 2012, S. 84) In der sozialen Schuldnerberatung sind hauptsächlich Wohlfahrtsverbände, Kommunen und Verbraucherzentralen tätig. Diese arbeiten kostenfrei für den Betroffenen, bei gewerblichen Anbietern oder Rechtsanwälten müssen die Klienten die Insolvenzberatung bezahlen. Sofern es ein kostenfreies Angebot vor Ort gibt, wird zumeist auch keine Prozesskostenhilfe gewährt. (vgl. Just 2012, S. 13 ff)

2.1 Angesprochener Personenkreis

Die deutsche Insolvenzordnung (InsO) bietet die Möglichkeit der Restschuldbefreiung sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer. In dieser Arbeit wird der Hauptaugenmerk jedoch auf das Verbraucherinsolvenzverfahren gelegt.

„Verbraucher (Arbeitnehmer, Empfänger von Sozial- und Versorgungsleistungen, Rentner, Pensionäre) beantragen die Eröffnung eines vereinfachten Verfahrens, die sogenannte Verbraucherinsolvenz, […]. Ehemals Selbständige können gemäß § 304 InsO eine Verbraucherinsolvenz nur nutzen, wenn deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind, sie also weniger als 20 Gläubiger und keine offenen Forderungen aus Arbeitnehmerverhältnissen (z.B. nicht abgeführte Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung) haben.“ (Vetter 2012, S. 83).

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist in den §§ 286-304 InsO festgelegt. Zahlungsunfähige Selbständige und ehemals Selbständige, die die oben genannten Bedingungen nicht erfüllen, können ein Regelinsolvenzverfahren beantragen. Dieses wird hier nicht näher behandelt. Voraussetzung für die Zulassung zur Verbraucherinsolvenz ist die Tatsache, dass der Mittelpunkt der Interessen des Schuldners in der Bundesrepublik Deutschland ist. Bei einer natürlichen Person ist der Wohnsitz als Mittelpunkt seiner Interessen anzusehen. Die örtliche Zuständigkeit für den Antrag hat das Insolvenzgericht des Bezirkes, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Somit kann nur ein Schuldner mit deutschem Wohnsitz einen Insolvenzantrag nach deutschem Recht stellen. Wie genau dieses abläuft ist im Folgenden beschrieben.

2.2 Verbraucherinsolvenzverfahren (VIV)

Die erste Anlaufstelle für überschuldete Personen ist zumeist eine Schuldnerberatungsstelle oder ein Anwalt, der als Schuldnerberater fungiert. Diese werden üblicherweise zunächst erörtern, ob die zu beratende Person tatsächlich für ein Verbraucherinsolvenzverfahren in Frage kommt oder ob es eine andere Lösungsmöglichkeit gäbe. Insbesondere die Stellen, die soziale Schuldnerberatung anbieten, werden auch erörtern, ob nicht zunächst andere Maßnahmen ( wie z.B. Suchttherapie, Psychotherapie oder Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung) vorrangig sind. Sind es jedoch die wirtschaftlichen Notstände, die Hauptursache der Probleme sind, ist eine Entschuldungsstrategie die beste Lösung.

„Wirtschaftliche Notstände, die aufgrund fehlender finanzieller Ressourcen von den Betroffenen selbst nicht aufgefangen werden oder kompensiert werden können, gefährden auf Dauer das berufliche, finanzielle und familiäre Sozialgefüge. Hierdurch werden Konflikte, Lebenskrisen und auch Familiendramen ausgelöst oder, was ebenso häufig vorkommt, schon lange existierende, aber bislang latente Krisenpotenziale werden nun offensichtlich.“ (Schruth et al. 2011, S. 41)

Für diese Fälle ist eine Entlastung durch eine Verbraucherinsolvenz die beste Lösung.

2.2.1 Ablauf des Verfahrens

Das Verbraucherinsolvenzverfahren besteht aus mehreren Schritten. Im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren ist ein entscheidender Schritt hinzugefügt worden: die außergerichtliche Einigung. „Wesentliches Merkmal des Verbraucherinsolvenzverfahrens (VIV) ist das Bestreben, einen Vergleich außergerichtlich durchführen zu lassen. Die Erstellung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes vor der Einleitung des VIV zwischen Schuldner und Gläubiger ist obligatorisch“ (Neuenfeldt 1998, S. 141)

2.2.1.1 Außergerichtlicher Einigungsversuch

Die außergerichtliche Einigung ist somit der erste Schritt auf dem Weg zum Verbraucherinsolvenzverfahren. Dabei sollte der Schuldner die Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle in Anspruch nehmen, denn nur diese kann im Falle eines Scheiterns dieses auch dokumentieren. Das ist für den Antrag auf Verbraucherinsolvenz zwingend notwendig. Was eine geeignete Stelle ist, bestimmt, wie oben schon beschrieben, die Landesvorschrift AV-AGInsO.

Der außergerichtliche Einigungsversuch birgt aber neben der Tatsache, dass er Voraussetzung für den Zugang zum gerichtlichen Verfahren ist, auch einige Vorteile.

„Aus Sicht der Schuldner- und Insolvenzberatung ist die außergerichtliche Einigung insbesondere deshalb vorzuziehen, weil die Vertragsfreiheit einzelfalladäquate Lösungen ermöglicht, der Schuldner psychisch weniger belastet wird, das formstrenge Insolvenzverfahren entfällt und trotzdem auch die Gläubigerinteressen gewahrt werden. Ein fachkundig unterstützter Aushandlungsprozess zwischen (zerstrittenen) Parteien kann manchen Konflikt entschärfen und ermöglicht so dem Schuldner eine Rückkehr zur Normalität“ (Groth et al. 2014, Kap. 6, S. 28).

Doch wie läuft ein außergerichtlicher Einigungsversuch ab? Zunächst ist es erforderlich, eine genaue Aufstellung der aktuellen Forderungssalden (aufgeschlüsselt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten) von den Gläubigern zu erhalten. (vgl. Groth et al. 2014, Kap. 6, S. 29) Auf Grundlage der erhaltenen Angaben wird ein Schuldenbereinigungsplan erstellt. Dabei werden die Verteilungsquoten an den Quoten angelehnt, die auch in einem eventuellen Verbraucherinsolvenzverfahren gelten würden.

„Es entspricht einer `professionellen Ethik´, dass grundsätzlich den Gläubigern im obligatorischen außergerichtlichen Einigungsverfahren keine höheren Tilgungssummen angeboten werden, als das Verwertungsergebnis der 3. Phase (gerichtliches Insolvenzverfahren, d. Verf.) ausmachen würde.“ (Groth et al. 2014, Kap. 6, S. 29).

Die monatliche Verteilungssumme entspricht demnach in etwa dem monatlichen Einkommen abzüglich des Pfändungsfreibetrages nach § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO). Dieser Betrag wird als fiktiver InsO-Ertrag bezeichnet. Er wird anteilig gemäß der Forderungsanteile an die Gläubiger verteilt:

Beispielrechnung:

Schulden gesamt: 50.000,- €,

Gläubiger A: 10.000,-€,

Gläubiger B: 15.000,-€

Gläubiger C: 25.000,-€

Einkommen des Schuldners: 1.330 € netto, pfändbar: 199,47 €

Angebot: Rückzahlungsbetrag pro Monat 200,-€

Gesamtsumme auf 72 Monate: 14.400,- €

Gläubiger A: erhält 2.880,- € in 72 Raten à 40 €

Gläubiger B: erhält 4.320,- € in 72 Raten à 60 €

Gläubiger C: erhält 7.200,- € in 72 Raten à 100 €

Dies bedeutet, dass die Gläubiger eine Quote von 28,8 % ihrer Forderungen erhalten würden. Da bei der außergerichtlichen Einigung keine Kosten für den Treuhänder anfallen, die ansonsten noch von der Summe für den Gläubiger abgezogen würden, ist eine außergerichtliche Einigung durchaus interessant für beide Seiten. Der Gläubiger erhält mehr Geld und der Schuldner erspart sich die Unannehmlichkeiten eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, die später noch näher erläutert werden. Problematisch könnte die außergerichtliche Einigung jedoch für den Schuldner werden, wenn sich seine Einkommenssituation (z.B. durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit) oder seine Ausgabensituation (z.B. Geburt eines Kindes) ändern. Die vereinbarten Raten muss er weiter zahlen, soll der außergerichtliche Einigungsversuch Bestand haben.

Schwierig ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch insbesondere bei Schuldnern mit einem Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze nach §850c ZPO. Bei ihnen kann in einem außergerichtlichen Verfahren nur ein sehr geringer Verteilungsbetrag (in der Praxis meist 10,- €) angeboten werden.

In diesen Fällen, aber auch bei Fällen mit sehr hohen Forderungen und relativ geringem pfändbaren Einkommen, wird der außergerichtliche Einigungsversuch häufig von einem oder mehreren Gläubigern abgelehnt.

„Scheitert die außergerichtliche Schuldenregulierung auch nur am Widerstand eines unnachgiebigen (Groß-)Gläubigers, dann kann der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei dem für seinen Wohnort zuständigen Insolvenzgericht stellen. Dieser Eröffnungsantrag ist spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten seit dem Scheitern des außergerichtlichen Schuldentilgungsverfahrens zu stellen.“ (Groth et al. 2014, Kap. 6, S. 37)

Nach diesem Antrag erfolgt die Phase des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens.

2.2.1.2 Eröffnungsantrag und gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

Für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren hat der Schuldner gem. § 305 InsO folgende Unterlagen beizubringen:

„Neben der Bescheinigung einer geeigneten Stelle oder Person, dass der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch gescheitert ist, und verschiedenen Listen (z.B. Vermögensverzeichnis, Gläubigerliste, Forderungsverzeichnis) muss der Schuldner insbesondere auch einen Schuldenbereinigungsplan mit seinem Antrag bei Gericht vorlegen“ (Groth et al. 2014, Kap. 6, S. 26)

Im Detail sind das gemäß § 305 InsO folgende Unterlagen:

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 311) oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1. eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;

2.den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;

3.ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;

4.einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die in Absatz 1 genannten Erklärungen und Unterlagen nicht vollständig abgegeben, so fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich im Verfahren nach diesem Abschnitt vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge, Verzeichnisse und Pläne einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.“

Wenn dies erfolgt ist, prüft das Insolvenzgericht, ob ein weiterer Einigungsversuch sinnvoll ist. Ziel ist es, einen Schuldenbereinigungsplan mit gerichtlicher Unterstützung durchzusetzen. Während des gerichtlichen Einigungsversuches, ruht der Antrag auf Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Ist das Insolvenzgericht jedoch der Meinung, dass der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird (z.B. bei sehr geringen Ratenangeboten oder ungünstigen Gläubigerkonstellationen), kann es auf diesen Verfahrensschritt verzichten.

Wird dieser Verfahrensschritt durchgeführt, übersendet das Gericht den Schuldenbereinigungsplan (der dem Plan aus dem außergerichtlichen Verfahren gleicht oder sehr stark ähnelt) zusammen mit einem Vermögensverzeichnis an alle Gläubiger (§307 InsO). Diese haben dann einen Monat Zeit sich zu äußern. Die Gläubiger haben dabei das Recht, zuzustimmen, zu schweigen (wird als Zustimmung gewertet), Änderungen vorzuschlagen oder abzulehnen. Im Falle eines Änderungsvorschlags kann der Schuldner die Änderung annehmen und die geänderte Fassung wird erneut den Gläubigern zugestellt, oder der Ursprungsplan gilt als abgelehnt. Erfolgt eine Zustimmung oder Stillschweigen der Gläubiger, gilt der Plan gemäß § 308 InsO als angenommen. Erfolgt eine Ablehnung, kann das Gericht nach § 309 InsO die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger ersetzen,

„[…] unter der Bedingung, dass bereits die Mehrzahl aller Gläubiger, deren Forderungen bereits mehr als die Hälfte der Gesamtverschuldung ausmacht (Kopf- und Kapitalmehrheit), dem Plan bereits zugestimmt haben. Eine weitere Voraussetzung ist die angemessene Beteiligung des sich sperrenden Gläubigers an der Verteilungsmasse, er darf durch die Zustimmungsersetzung nicht schlechter gestellt sein, als bei einer Erteilung der Restschuldbefreiung am Ende des gesamten Verfahrens.“ (Schruth et al. 2011, S. 309)

Ist ein Schuldenbereinigungsplan auf diesem Wege zustande gekommen, wird dieser ausgeführt, ansonsten wird das Vereinfachte Verbraucher-insolvenzverfahren durchgeführt.

2.2.1.3 Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren

Wird das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, bestimmt das Insolvenzgericht zunächst einen Treuhänder. Dieser muss nach § 288,313 InsO eine sachkundige, unabhängige natürliche Person sein. In der Praxis sind dies meist Rechtsanwälte. „Die Aufgaben des Treuhänders im Insolvenzverfahren ist die Verwertung der Vermögen, die zur Insolvenzmasse zählen und die Einziehung aller pfändbaren Beträge aus der Erwerbstätigkeit der Schuldner, […].“ (Schruth et al. 2011, S. 311) Sollte der Schuldner noch wertvolle Gegenstände behalten wollen, so muss er den Gegenwert in die Insolvenzmasse einzahlen. Als wertvoller Gegenstand gilt beispielsweise auch ein PKW, der nicht für den Weg zur Arbeit benötigt wird. Der Treuhänder hat auch zur Aufgabe, die angemeldeten Forderungen der Gläubiger in das Forderungsverzeichnis einzutragen und die einbehaltenen Beträge abzüglich seiner Vergütung an die Insolvenzgläubiger zu verteilen.

Die Eröffnung des Insolvenzantrags wird im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht, um auch bis dato noch nicht bekannten Gläubigern die Möglichkeit zu geben, ihre Forderungen anzumelden. Ist die Anmeldefrist, die das Insolvenzgericht veröffentlicht hat verstrichen, wird eine Forderungstabelle aufgestellt, in der die angemeldeten Forderungen verzeichnet sind. Diese Liste ist die Grundlage zur Verteilung der Insolvenzmasse. Die am Ende des Verfahrens erteilte Restschuldbefreiung gilt jedoch für alle zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens bestehenden Forderungen gegen den Schuldner. Bevor die Restschuldbefreiung erteilt werden kann, prüft das Insolvenzgericht jedoch, ob Versagungsgründe gem. §290 InsO vorliegen:

„(1) In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn
1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist,
2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist,
4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.“

[...]

Ende der Leseprobe aus 70 Seiten

Details

Titel
Schuldnerberatung in der Euregio. Grenzen überschreitende Möglichkeiten für die Klienten
Hochschule
Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen  (Aachen)
Note
1,3
Autor
Jahr
2014
Seiten
70
Katalognummer
V275341
ISBN (eBook)
9783656681809
ISBN (Buch)
9783656681793
Dateigröße
725 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verbraucherinsolvenzverfahren, WSNP, Kollektive Schuldenregelung, Entschuldung, Schuldnerberatung, Euregio Maas-Rhein, Schuldenregelung, Privatinsolvenz, EUInsVO 1346/2000
Arbeit zitieren
Vera van Ool (Autor:in), 2014, Schuldnerberatung in der Euregio. Grenzen überschreitende Möglichkeiten für die Klienten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/275341

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