Miete, Kauf, Leasing. Eine Vorteilsanalyse


Bachelorarbeit, 2014

30 Seiten, Note: 1,7

Hermann Bartbinder (Autor:in)


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

Verzeichnis der Tabellen und Abbildungen.

Abkürzungsverzeichnis.

1. Einführung.

2. Formale Abgrenzung der Untersuchungsobjekte.
2.1. Miete.
2.2. Kauf.
2.3. Leasing.

3. Die Finanzierungsalternativen auf dem vollkommenen Kapitalmarkt
3.1. Kreditkauf.
3.1.1. Tilgungsdarlehen.
3.1.2. Annuitätendarlehen.
3.2. Miete/Leasing.

4. Die Finanzierungsalternativen auf dem unvollkommenen Kapitalmarkt
4.1. Bilanzielle Betrachtung.
4.1.1. Bilanzierungsvorschriften.
4.1.2. Auswirkungen unterschiedlicher Bilanzierungen am Beispiel
4.2. Steuerrechtliche Betrachtung.
4.2.1. Berechnung der Cashflows der einzelnen Finanzierungsalternativen.
4.2.2. Betrachtung der Cashflows.

5. Fazitäre Betrachtung.

Anhang.

Literaturverzeichnis.

Verzeichnis der Tabellen und Abbildungen

Abbildung 1 – eigene Darstellung über die Überschneidungsproblematik bei der Abgrenzung der drei untersuchten Finanzierungsalternativen

Abbildung 2: eigene Darstellung zur Verdichtung der Bilanzierungsregeln gemäß Leasingerlasse von 1971, 1972 und 1991

Abbildung 3: Bilanz der NGZAG zum Bilanzstichtag vor der Investition

Abbildung 5: Übersicht über die Hinzurechnungsanteile der Finanzierungsaufwendungen bei der Gewerbesteuer

Abbildung 6: eigene Darstellung des Cashflows eines Tilgungsdarlehens

Abbildung 7: eigene Darstellung des Cashflows eines Annuitätendarlehens

Abbildung 8: Zins- und Tilgungsplan der Leasingfinanzierung am Beispiel der NGZ AG

Abbildung 9: eigene Darstellung eines Cashflows einer Leasingfinanzierung

Abbildung 10: Übersicht über die Cashflows und zusätzlichen Gewerbesteueraufwendungen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung

Wenn ein Unternehmen ein Investitionsgut finanzieren möchte, stehen ihm grundsätzlich drei Finanzierungsalternativen zur Verfügung. Es kann das Gut mieten und dadurch entgeltlich für einen befristeten Zeitraum die Nutzungsrechte an dem Mietgegenstand erhalten. Es kann es kaufen und dadurch dauerhaft die Eigentumsrechte am Kaufgegenstand erhalten. Oder es kann es leasen. Prinzipiell ähnelt das Leasing eher der Miete. Es kommt jedoch auf die genaue vertragliche Ausgestaltung an, wie ein Leasingverhältnis steuer- und handelsrechtlich zu behandeln ist. Darauf wird im Hauptteil näher eingegangen.

Welche dieser drei Alternativen zu bevorzugen ist, hängt grundsätzlich von den konkreten Rahmenbedingungen des Unternehmens ab. Ziel dieser Arbeit ist es, herauszufinden,

- worin die Unterschiede zwischen den einzelnen Alternativen liegen,
- welche Vor- oder Nachteile die unterschiedlichen Finanzierungswege jeweils haben
- und welche Arten von Investitionsgütern sich besonders für welche Art der Finanzierung eignen.

Um sich diesem Ziel anzunähern, werden zuerst die drei Finanzierungsarten formal voneinander abgrenzen - wenngleich dies nicht durchweg überschneidungsfrei möglich ist, da besonders das Leasing durch vielfältige Vertragsgestaltungsmöglichkeiten ein sehr breites Spektrum an Eigenschaften umfassen kann. Je nach vertraglicher Ausgestaltung kann ein Leasingverhältnis eher einem Kauf oder aber einem Mietverhältnis gleichen.

Dass es in der Theorie auf einem vollkommenen Kapitalmarkt indes unerheblich sein kann, zwischen Leasing, Miete oder Kauf abzuwägen, zeige ich im darauffolgenden Schritt. Zur Veranschaulichung entwickele ich dabei ein Beispiel um die fiktive NGZ AG. Die NGZ AG ist ein Baustoffhändler, der im Beispiel die Anschaffung einer Serveranlage plant, um eine Online-Verkaufsplattform für seine Produkte lancieren zu können. Anhand der Barwerte der Cashflows der einzelnen Finanzierungsmöglichkeiten wird die Irrelevanz einer Entscheidung deutlich.

Aufgrund der Tatsache, dass ein solcher Markt jedoch nur in der Theorie existiert, nähere ich diese Arbeit an die Realität an, indem ich mich sequenziell von bestimmten Annahmen des vollkommenen Kapitalmarktes distanziere. Dadurch kann man zeigen, wo Vor- bzw. Nachteile einzelner Alternativen liegen. Dies geschieht in Kapitel vier dieser Arbeit.

Dort liegt der Fokus als Erstes auf den Auswirkungen, die die Finanzierungsentscheidung auf Unternehmenskennziffern, wie der Eigenkapitalquote oder dem Return on Investment hat. Diskriminierende Marktunvollkommenheiten ergeben sich in diesem Teil dadurch, dass die drei Alternativen bilanziell jeweils unterschiedlich behandelt werden müssen. Beispielsweise müssen Investitionsgüter beim Kauf stets bilanziert werden, unabhängig davon, ob der Kauf eigen- oder fremdfinanziert wird. Gemietete Gegenstände werden dahingegen vom mietenden Unternehmen grundsätzlich nicht aktiviert. Und bei geleasten Gütern hängt die Antwort auf die Bilanzierungsfrage von der genauen vertraglichen Ausgestaltung ab.

Im Anschluss daran widme ich mich steuerrechtlichen Unvollkommenheiten. So werden die betrachteten Finanzierungsalternativen beispielsweise von der Gewerbesteuer unterschiedlich behandelt. Von Zinsaufwendungen für Schulden müssen gemäß § 8 GewStG 25 % der Entgelte für Schulden dem Gewinn aus dem Gewerbebetrieb wieder hinzugerechnet werden - allerdings nur 5 % der Zinsen auf Mieten und Leasingraten beweglicher Wirtschaftsgüter. Beides gilt zwar erst, wenn die aufsummierten Zinsanteile eine Grenze von übersteigen, dennoch ergeben sich dadurch Marktunvollkommenheiten, deren Auswirkungen in diesem Teil gegenübergestellt werden sollen.

Der abschließende Teil dieser Arbeit umfasst eine fazitäre Aufarbeitung des Geschriebenen. Auf die vorhergehend gewonnen Kenntnisse aufbauend werden schließlich Schlüsse dahingehend gezogen, welche Kriterien bei der Entscheidung der Finanzierungsalternative für einen bestimmten Produktionsfaktor relevant sind.

2. Formale Abgrenzung der Untersuchungsobjekte

Zu Beginn meiner Auseinandersetzung mit dem Thema werde ich die drei Finanzierungsalternativen - Miete, Kauf und Leasing - formal voneinander abgrenzen, um einen ersten Überblick zu ermöglichen.

An dieser Stelle sei angemerkt, dass eine vollkommen überschneidungsfreie Abgrenzung lediglich bei den Begriffen Miete und Kauf möglich ist. Das Leasing kann, je nach Ausgestaltung des Leasingvertrages, deutliche Schnittmengen mit einer der beiden anderen Alternativen aufweisen.

Folgendes Schaubild veranschaulicht diese Überschneidungsproblematik in geeigneter Weise und bildet gleichzeitig die graphische Grundlage für die nachstehende Abgrenzung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: eigene Darstellung über die Überschneidungsproblematik bei der Abgrenzung der drei untersuchten Finanzierungsalternativen

2.1. Miete

Der der Miete zugrunde liegende Sachverhalt wird rechtlich in den §§ 535 ff. BGB geregelt. Im Rahmen eines Mietverhältnisses überträgt der Vermieter dem Mieter zeitlich befristet gegen Entgelt die Nutzungsrechte an einer Mietsache.

Ein Hauptcharakteristikum der Miete ist, dass die Mietdauer regelmäßig unterhalb der, von steuerlichen Abschreibungstabellen vorgeschriebenen, betriebsüblichen Nutzungsdauer liegt. Daraus resultiert in der Regel, dass es innerhalb eines Mietverhältnisses nicht zu einer vollständigen Amortisierung der Mietsache kommt, was bedeutet, dass das Investitionsrisiko im Falle der Miete beim Vermieter liegt.[1] Folglich liegt es gleichzeitig im Interesse des Vermieters, die vollständige Amortisierung durch wiederholte Vermietung des Mietobjektes herbeizuführen. Konsequenterweise schränken die daraus folgenden Anforderungen an die Beschaffenheit der Mietsache den Bereich der als Mietobjekte infrage kommenden Investitionsgüter erheblich ein.

2.2. Kauf

Im Gegensatz zur Miete werden beim Kauf eines Investitionsobjektes die Nutzungsrechte und darüber hinaus das zivilrechtliche Eigentum dauerhaft auf die kaufende Vertragsseite übertragen. Hier trägt also, im Gegensatz zur Miete, der Käufer das Investitionsrisiko und muss für die vollständige Amortisation Sorge tragen. Dieser Sachverhalt ist in den §§ 433 ff. BGB geregelt. Demgemäß ist dem Käufer das Eigentum am Kaufgegenstand frei von Rechts- und Sachmängeln zu übergeben.

Für die weitere Betrachtung ist an dieser Stelle die Frage relevant, woher die Mittel zur Finanzierung des Objektes stammen[2]. Denkbar sind der Kauf mit Eigenmitteln, der Kauf mit Fremdmitteln sowie eine Mischform aus beidem.

2.3. Leasing

Etymologisch handelt es sich beim Leasing eher um Mietverhältnisse als um Kaufverträge. „To lease“ bedeutet aus dem Englischen übersetzt „mieten, pachten“ bzw. „vermieten, verpachten“.

De facto kommt es allerdings, wie eingangs bereits erwähnt, auf die vertragliche Ausgestaltung an. Man kann die verschiedenen Erscheinungsformen des Leasings daher anhand diverser Merkmale kategorisieren. Gemein haben alle Vertragsausprägungen, dass, ähnlich einem Mietverhältnis, nur die Nutzungsrechte und nicht die Eigentumsrechte eines Investitionsgutes vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer übertragen werden[3]. Unterscheidungsmöglichkeiten ergeben sich durch die Dauer und Kündbarkeit der Nutzungsrechteüberlassung, den Grad der Amortisierung (Voll- bzw. Teilamortisierung) sowie die Einrichtung verschiedener Optionen am Ende der Vertragsdauer.

Kroll (1992) unterscheidet das Leasing beispielsweise in Finance- und Operate-Leasing. In Abbildung 1 stellt die Schnittmenge zwischen Miete und Leasing das Operate-Leasing dar. Ähnlich einem Mietverhältnis, liegt die Grundmietzeit, also die Laufzeit des Leasingvertrages, regelmäßig deutlich unterhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Zudem sind Operate-Leasingverträge regelmäßig zu jedem Zeitpunkt des vertraglichen Verhältnisses unter Beachtung vorgegebener Fristen von beiden Vertragsparteien kündbar. Das führt dazu, dass beim Operate-Leasing der Leasinggeber das Investitionsrisiko trägt[4]. Eine vollständige Amortisierung des Leasinggutes kann dieser folglich erst durch wiederholtes Verleasen oder mittels Objektverwertung durch Verkauf erreichen.

Vor diesem Hintergrund wird eine Abgrenzung des Operate-Leasings zur Miete in der Literatur bisweilen ausgeklammert. So behauptet Büschgen (1969, S. 430), „dass man sich für das Operate-Leasing die amerikanische Bezeichnung in Deutschland hätte ersparen können“. Auch Kroll (1992, S. 34) schließt sich dieser Haltung an und behauptet, dass „Operate-Leasingverträge .. zivilrechtlich übliche Mietverträge im Sinne des BGB [sind].“

In Abgrenzung zum Operate-Leasing ähnelt das Finance-Leasing eher einem (Miet-) Kauf. In Abbildung 1 stellt die rechte Schnittmenge zwischen Kauf und Leasing daher das Finance-Leasing dar. Bei dieser Form des Leasings wird vertraglich meist eine mehrjährige, unkündbare Grundmietzeit festgelegt[5]. Diese liegt aus steuerrechtlichen Gründen in vielen Fällen zwischen den Grenzen von 40 und 90 Prozent der betriebsüblichen Grundmietzeit[6].

Nach dem Ende der Grundmietzeit nimmt der Leasinggeber den Leasinggegenstand dann entweder zurück oder es wird eine zuvor vertraglich fixierte Optionen ausgeübt[7]. Denkbar sind an dieser Stelle zahlreiche individuelle Vertragsgestaltungen. Als Beispiele seien Kaufoptionen des Leasingnehmers oder Andienungsrechte des Leasinggebers genannt. Unter Letzterem versteht man die Möglichkeit des Leasinggebers, den Kauf des Leasinggutes nach dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit vom Leasingnehmer zu verlangen.

3. Die Finanzierungsalternativen auf dem vollkommenen Kapitalmarkt

Um eine quantitative Vergleichbarkeit der Finanzierungsalternativen zu ermöglichen, ist es hilfreich vorab zu zeigen, dass es auf einem vollkommenen Kapitalmarkt unerheblich ist, für welchen der drei Finanzierungswege sich ein Unternehmen entscheidet.

Einem vollkommenen Kapitalmarkt liegen folgende Rahmenbedingungen zugrunde[8]:

- Der Sollzinssatz entspricht dem Habenzinssatz. Alle Individuen können zum gleichen Zinssatz Geld aufnehmen oder anlegen.
- Der Markt ist kompetitiv. Kein Wirtschaftssubjekt kann Finanzmittel zu besseren Konditionen oder Zinssätzen anlegen oder aufnehmen als ein anderes Wirtschaftssubjekt.
- Es gibt keine Transaktionskosten oder Steuern.
- Die Marktteilnehmer sind Preisnehmer und können das Marktgeschehen nicht beeinflussen.
- Alle Marktteilnehmer haben homogene Erwartungen.
- Es gibt keine Informationskosten bzw. asymmetrische Informationen. Daher sind alle Marktteilnehmer immer vollständig informiert.

Wenngleich ein solcher Kapitalmarkt in der Realität nicht existiert, ist dieses Modell dennoch geeignet, um zu zeigen, dass es keinen Unterschied macht, ob das Unternehmen einen Produktionsfaktor kauft oder least bzw. mietet. Dies kann anhand der Barwerte der Cashflows der Finanzierungsalternativen gezeigt werden. Die Cashflows von Miet- und Leasingverhältnissen verfügen dabei über eine identische Struktur, da in beiden Fällen nur die periodischen Entgelte für die Betrachtung relevant sind. Daher bietet die Differenzierung zwischen Miete und Leasing – solange es keine Kauf- oder Andienungsoptionen vorsieht - an dieser Stelle keinen informativen Mehrwert.

Des Weiteren können die Einzahlungen durch die Umsatzerlöse des Investitionsgutes beim Vergleich ausgelassen werden. Diese sind, unabhängig vom Finanzierungsweg, identisch, da das Investitionsgut in den drei Fällen dasselbe ist. Es handelt sich um eine reine Finanzierungs- und nicht um eine Investitionsentscheidung.

Fügt man diesem Modell ceteris paribus sequentiell Marktunvollkommenheiten hinzu, ergibt sich die Möglichkeit, die Auswirkungen jener Unvollkommenheiten unverfälscht zu analysieren.

Anhand des folgenden Rechenweges[9] kann man formal zeigen, dass Leasing oder Miete und Kauf auf vollkommenen Kapitalmärkten indifferent sind. Zur Veranschaulichung dient dabei das in der Einleitung bereits angesprochene Beispiel:

Die von der NGZ AG für die Verkaufsplattform ausgewählte Serveranlage kostet 1.000.000,00 EUR. Denkbare Finanzierungswege wären ein Tilgungs- oder Annuitätendarlehen oder Leasing. Eine Eigenfinanzierung kann nicht in Betracht gezogen werden. Die betriebsübliche Nutzungsdauer beträgt 4 Jahre. Am Ende dieser 4 Jahre könnte das Fahrzeug für 150.000,00 EUR verkauft werden. Der Kalkulationszinsfuß beträgt 10 %.

3.1. Kreditkauf

Der Barwert der Kreditfinanzierung (BWKK) setzt sich zusammen aus den Anschaffungskosten (AK), dem Eingang des Darlehensbetrages (F), den aufsummierten Zins- (Z) und Tilgungszahlungen (T) und dem Restveräußerungserlös (RVE). Alle Zahlungen werden auf den Anfangszeitpunkt diskontiert. Dabei entspricht n der Anzahl Jahre, die das Gut genutzt wird, t der Betrachtungsperiode und i dem Zinssatz.

Darlehen können strukturell einem Tilgungsdarlehen oder einem Annuitätendarlehen gleichen. Bei Ersterem bleibt der jährliche Tilgungsanteil gleich. Bei Letzterem bleibt die jährliche Zahlung (Annuität) gleich, dabei steigt der Tilgungsanteil der Annuität, während der Zinsanteil sinkt.

3.1.1. Tilgungsdarlehen

Die Barwertermittlung eines Tilgungsdarlehens mit einer jährlichen Tilgungszahlung und einer Verzinsung von erstreckt sich wie folgt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Davon ausgehend, dass der Darlehensbetrag den Anschaffungskosten entspricht kann man die Gleichung wie folgt vereinfachen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.1.2. Annuitätendarlehen

Davon ausgehend, dass dem Annuitätendarlehen die gleichen Basisdaten zugrunde liegen wie dem Tilgungsdarlehen ( , ergibt sich der Barwert gemäß Formel (7) – (9). Zuerst muss jedoch die Annuität berechnet werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Barwert des Annuitätendarlehens stellt sich nun als Summe der negativen, abgewerteten Annuitäten zuzüglich des diskontierten RVEs dar.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.2. Miete/Leasing

Die Bedingungen des vollkommenen Kapitalmarktes, insbesondere die Marktkompetitivität und die vollständige Information der Marktteilnehmer, lassen keine Arbitragemöglichkeiten zu. Das bedeutet, dass identische Waren auf dem Markt von keinem Anbieter günstiger oder teurer angeboten werden können. Wäre das Leasing beispielsweise teurer als andere Finanzierungsalternativen, würde die Nachfrage nach Leasing abnehmen und im Gegenzug die Nachfrage nach Alternativen steigen. Dies würde zu entgegengesetzten Preisentwicklungen führen, die sich solange fortsetzen, bis es wieder zu einem Preisgleichgewicht kommt.

Wenn man also von einem Leasingverhältnis ausgeht, das die Rückgabe des Investitionsgutes am Ende der Vertragslaufzeit vorsieht, dann muss der Barwert der Leasingraten dem Barwert des Kaufpreises abzüglich des Restveräußerungserlöses entsprechen. Dieser läge im Beispiel der NGZ AG bei .

Bei einem Leasingverhältnis sind die jährlichen Leasingraten gleichbleibend. Diesen Charakter weisen auch die Auszahlungen bei einem Annuitätendarlehen auf. Daher kann man bei der Bestimmung des Barwertes eines Leasingverhältnisses auf die Barwertformel eines Annuitätendarlehens zurückgreifen. Legt man einen Barwert in Höhe von zugrunde und stellt die Formel nach um, ergibt sich folgender Wert für die Leasingrate:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Auf einem vollkommenen Kapitalmarkt würde sich eine Leasingrate in Höhe von einstellen. Diese führt zu einem Barwert der Leasingfinanzierung von und dazu, dass die unter Kapitel 3 betrachteten Alternativen vor dem Barwerthintergrund als gleichwertig anzusehen sind.

[...]


[1] Vgl. Börner (2009), S. 19.

[2] Vgl. Börner (2009), S. 18.

[3] Vgl. Rinderknecht (1984), S. 3.

[4] Vgl. Kroll (1992), S. 16.

[5] Vgl. Tacke (1999), S. 2.

[6] Vgl. Kroll (1992), S. 16.

[7] Vgl. Börner (2008), S. 36f.

[8] Vgl. Rudolph (2006), S. 28f.

[9] Vgl. Beigler (2012), S. 114 – 118.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Miete, Kauf, Leasing. Eine Vorteilsanalyse
Hochschule
Christian-Albrechts-Universität Kiel
Note
1,7
Autor
Jahr
2014
Seiten
30
Katalognummer
V275446
ISBN (eBook)
9783656698210
ISBN (Buch)
9783656700258
Dateigröße
706 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
mieten, kaufen, leasen
Arbeit zitieren
Hermann Bartbinder (Autor:in), 2014, Miete, Kauf, Leasing. Eine Vorteilsanalyse, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/275446

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