Internationale Gerechtigkeit im Kontext der Politischen Philosophie von John Rawls

Eine kritische Untersuchung des kontraktualistischen Arguments in Rawls' "Das Recht der Völker"


Seminararbeit, 2014

20 Seiten, Note: 1, 0


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Rawlsʼ kontraktualistisches Argument im Kontext internationaler Gerechtigkeit
2.1 Die Akteure im internationalen Urzustand
2.2 Die Prinzipien internationaler Gerechtigkeit

3 Rawlsʼ Idee des internationalen Gesellschaftsvertrags – eine realistische Utopie?

4 Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Der gerechtigkeitstheoretische Kontraktualismus John Rawlsʼ gilt als eine der einflussreichsten Positionen in der modernen politischen Philosophie. Mit dem Anspruch, den moralisch kontraintuitiven Implikationen des utilitaristischen Durchschnittsnutzenprinzips entgegenzuwirken, konzipiert Rawls in seinen ersten beiden Hauptwerken Eine Theorie der Gerechtigkeit (1971, deutsch: 1979) sowie Politischer Liberalismus (1993, deutsch: 1998) eine Theorie, in der die moralischen Urteile des Common Sense den Bezugspunkt zur Beurteilung von Gerechtigkeitsvorstellungen bilden (vgl. Düwell/Hübenthal/Werner 2006, S. 179). Im Ergebnis stehen zwei normative Prinzipien der Gerechtigkeit, die nach Rawls die Grundstruktur einer liberalen, d. h. konstitutionellen demokratischen Gesellschaft[1] regulieren sollen: das Prinzip der Gleichverteilung gesellschaftlicher Grundgüter sowie das so genannte Differenzprinzip („difference principle“), wonach Ungleichheiten hinsichtlich der Verteilung der den Grundbedarf überschreitenden sozialen und wirtschaftlichen Güter nur dann gerecht sind, wenn sie schlechter gestellten Bürgern zum Vorteil gereichen[2] (vgl. ebd., S. 125; 374). Während es bei dem ersten Prinzip darauf ankommt, formale Grundfreiheiten wie persönliche und politische Freiheit, Gedanken- und Gewissensfreiheit oder das Recht auf Privateigentum zu begründen und so die freie Entfaltung verschiedener Glückskonzeptionen zu ermöglichen, soll durch den zweiten Grundsatz garantiert werden, dass der mit unterschiedlichen Einkommen einhergehende Wettbewerb in kapitalistischen Wirtschaftsordnungen dem Gemeinwohl der Gesellschaft als Wirtschaftsgemeinschaft zugutekommt (vgl. Reese-Schäfer 2006, S. 7 f.).

Zur Plausibilisierung dieser beiden Gerechtigkeitsprinzipien rekurriert Rawls in modifizierender Form auf das klassische Gedankenexperiment des Gesellschaftsvertrags: So kommen die Verteilungsgrundsätze durch ein hypothetisches (nicht faktisches) Vertragsverfahren zustande, bei welchem sich freie, vernünftige und rationale Individuen unter den fairen Bedingungen eines ursprünglichen Zustands der Gleichheit, dem so genannten Urzustand („original position“), einstimmig auf sie einigen. Auf diese Weise fungiert die Urzustandsidee für Rawls als epistemisch-heuristisches Mittel, um zu allgemein zustimmungsfähigen sowie universal gültigen Prinzipien intra nationaler Gerechtigkeit zu gelangen.

Analog geht Rawls nun auch in seinem dritten Hauptwerk Das Recht der Völker (1999, deutsch: 2002) vor. Dort beabsichtigt er, die Konzeption des einzelgesellschaftlichen Urzustandes auf „eine Gesellschaft von Völkern“ auszuweiten (vgl. 2002, S. 1 f.) mit dem Ziel, die Prinzipien inter nationaler Gerechtigkeit zu eruieren und damit ein „Recht der Völker“[3] („Law of Peoples“) zu entfalten, das „[…] die Grundstruktur der Beziehungen zwischen Völkern reguliert“ (ebd., S. 37). Dabei versucht Rawls, dem Kriterium einer „realistischen Utopie“ („realistic utopia“) zu genügen, sofern er mit seinem Ansatz beansprucht, das, was man für gewöhnlich als die Grenzen des praktisch-politisch Möglichen ansieht, auszudehnen und in Einklang mit bestehenden politischen und sozialen Lebensbedingungen zu bringen (vgl. ebd., S. 13).

Entgegen Rawlsʼ Anspruch lässt sich in der einschlägigen Literatur jedoch der Vorwurf finden, die Rawls’sche Völkerrechtskonzeption sei weder hinreichend utopisch noch hinreichend realistisch (vgl. Bock 2008, S. 13). Im Folgenden geht es daher darum zu untersuchen, ob, und wenn ja, inwiefern Rawlsʼ vertragstheoretische Rechtfertigung der internationalen Gerechtigkeitsprinzipien der Idee einer realistischen Utopie widerspricht. Zu diesem Zweck wird folgendermaßen vorgegangen: Um zunächst Rawlsʼ Position darzulegen, wird im zweiten Kapitel sein vertragstheoretisches Argument im Kontext globaler Gerechtigkeit behandelt. Im Anschluss daran erfolgt im dritten Kapitel eine Problematisierung der Rawls’schen Argumentation, indem zentrale Einwände herausgestellt werden. Abschließend bietet das vierte Kapitel eine Zusammenfassung der erzielten Resultate.

2 Rawlsʼ kontraktualistisches Argument im Kontext internationaler Gerechtigkeit

Dieses Kapitel fokussiert Rawlsʼ Anwendung des kontraktualistischen Arguments auf die Frage nach internationaler Gerechtigkeit. Hierfür wird zunächst auf die am zweiten Urzustand teilnehmenden Akteure eingegangen, bevor anschließend die Wahl der Prinzipien internationaler Gerechtigkeit im Vordergrund steht.

2.1 Die Akteure im internationalen Urzustand

Zählten im ersten, heimischen Urzustand Vertreter von Bürgern, also Personen, zu den teilnehmenden Parteien, so sind es im zweiten Urzustand die Repräsentanten von Völkern, die mit den Repräsentanten anderer Völker eine hypothetische Übereinkunft über „den Inhalt eines vernünftigen Rechts der Völker“ (Rawls 2002, S. 19) treffen sollen. Für Rawls ist es in diesem Zusammenhang entscheidend, dass hinsichtlich der Akteure im Urzustand von Völkern und nicht von Staaten die Rede ist (vgl. ebd., S. 19), und zwar aus folgendem Grund: Rawls unterstellt, dass Völker im Gegensatz zu Staaten einen moralischen Charakter besitzen, durch den „eine innere Bindung an die Grundsätze des Rechts der Völker“ (ebd., S. 19 f.) gewährleistet werde, was bei Staaten nicht möglich sei (vgl. ebd.). Denn das Handeln von Staaten werde ausschließlich durch ein zweckrationales Streben nach Macht, Einfluss und Wohlstand („power, prestige, and wealth“) bestimmt (vgl. ebd., S. 31). – Und da diese Interessen nach Rawls dazu tendieren, „[…] einen Staat in Konflikt mit anderen Staaten und Völkern zu bringen und […] deren Schutz und Sicherheit infrage [stellen]“ (ebd., S. 31), können Staaten (per definitionem) keine geeigneten Kandidaten dafür sein, über eine Konzeption internationaler Gerechtigkeit zu entscheiden. Völker hingegen, meint Rawls, streben aufgrund ihrer moralischen Natur zum einen danach, „[…] ihre politische Unabhängigkeit und ihre freiheitliche Kultur mit ihren bürgerlichen Freiheiten zu beschützen und ihre eigene Sicherheit, ihre territoriale Integrität und das Wohlergehen ihrer Bürger zu gewährleisten“ (ebd., S. 38); zum anderen besitzen sie eine „angemessene Selbstachtung“[4], die sich darin zeige, „[…] dass Völker von anderen Völkern gebührende Achtung und die Anerkennung ihrer Gleichheit fordern“ (ebd., S. 38 f.). Mit anderen Worten: Für Rawls besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Völkern und Staaten darin, dass Völker über die Fähigkeit verfügen, ihre rationalen Eigeninteressen gemäß den Forderungen der Vernünftigkeit[5] zu beschränken und deshalb uneingeschränkt dazu bereit sind, anderen Völkern eben die gebührende Form von Achtung und Anerkennung als Gleiche[6] entgegenzubringen, und zwar indem sie nachdrücklich ein gerechtes Recht der Völker akzeptieren und so anderen Völkern akzeptable Bedingungen der politischen und sozialen Kooperation anbieten (vgl. ebd., S. 31; 39).

Rawls unterscheidet dabei zwei Arten von Völkern, die im Urzustand repräsentiert werden sollen: liberale Völker („liberal peoples“) und achtbare Völker („decent peoples“). Liberale Völker sind Gesellschaften, die sich wesentlich durch „eine annehmbar gerechte konstitutionelle demokratische Regierung“ auszeichnen, d. i. eine Regierung, die durch das Volk politisch und mittels Wahlen kontrolliert wird und die grundlegenden Interessen ihrer Bürger verfassungsgemäß repräsentiert und schützt (vgl. Rawls 2002, S. 26).

Bei achtbaren Völkern handelt es sich im Kern um „[…] nichtliberale Gesellschaften […], deren grundlegende Institutionen bestimmte Bedingungen des politisch Rechten und der Gerechtigkeit erfüllen (einschließlich des Rechts der Bürger, bei der politischen Entscheidungsfindung eine wesentliche Rolle zu spielen […])“ (ebd., S. 219).[7] Allerdings betrachtet Rawls in diesem Kontext nur einen Spezialfall achtbarer Völker, nämlich die so genannten achtbaren hierarchischen Völker („decent hierarchical peoples“). Hierbei handelt es sich um eine korporatistische Gesellschaftsform, „[…] in der Personen zunächst einmal als Mitglieder von Gruppen – Vereinigungen, Korporationen, Ständen – betrachtet werden“ (ebd., S. 83), die ihrerseits in einer so genannten achtbaren Konsultationshierarchie („decent consultation hierarchy“) vertreten sind, in der die Gemeinwohlkonzeption der politischen Gerechtigkeit ihren Ausdruck finden soll. (vgl. ebd., S. 79; 88; 102). Durch die Vorrichtung einer Hierarchie von Beratungsebenen, an denen die einzelnen Gruppen partizipieren, wird den Mitgliedern achtbarer hierarchischer Völker eine „wesentliche Rolle bei der politischen Entscheidungsfindung zuerkannt“ (ebd., S. 78) und das Recht gewährt, politisch abweichende Meinungen zu äußern, die von der Regierung ernst genommen und gewissenhaft beantwortet werden müssen (vgl. ebd., S. 88). Zur Erläuterung gibt Rawls ein fiktives Beispiel eines achtbaren hierarchischen Volkes, das er „Kazanistan“ nennt.

Kazanistan soll ein idealisiertes islamisches Volk sein, in dessen Rechtssystem – anders als in liberalen demokratischen Gesellschaftsordnungen – keine Trennung von Kirche und Staat vorgesehen ist. Obwohl andere Religionen innenpolitisch toleriert werden, haben nur Moslems das Recht, höhere politische Ämter oder Richterämter zu besetzen. Außenpolitisch verfolge Kazanistan keine expansionistischen Ziele, so dass ihnen nichts an dem Aufbau eines Reichs und der Eroberung von Territorien liegt. Organisiert in einer achtbaren Konsultationshierarchie, werden Rawlsʼ Vorstellung zufolge die grundlegenden Interessen aller in ihr repräsentierten Bevölkerungsgruppen in den Beratungen einbezogen und berücksichtigt, wobei die Regierung die vorgebrachten Ansprüche abwägt und ihre Entscheidung über Richter und andere Beamte gegebenenfalls erklären sowie abweichende, gegen die Regierungspolitik gerichtete Meinungen in dem Sinne respektieren muss, als sie dazu verpflichtet ist, ihre politischen Programme mit Bezug auf die Gemeinwohlvorstellung zu rechtfertigen. (vgl. dazu Rawls 2002, S. 93–95; Lütge 2007, S. 18)

[...]


[1] Unter einer demokratischen Gesellschaft versteht Rawls (2002, S. 34 f.) „[…] ein faires System der Kooperation zwischen freien und gleichen Bürgern […], die politisch-autonom freiwillig die öffentlich anerkannten Gerechtigkeitsgrundsätze akzeptieren, welche die fairen Bedingungen der Kooperation festlegen.“

[2] Hinzu kommt die Forderung, dass diese Ungleichheiten „[…] mit Positionen und Ämtern verbunden sind, die jedem offen stehen“ (Rawls 1979, S. 81). Rawls geht es in diesem Zusammenhang um eine faire Chancengleichheit, die garantiert, „[…] dass jeder Bürger bei gleichen Begabungen und gleicher Bereitschaft, es zu versuchen, unangesehen seiner Klasse oder Herkunft dieselben Chancen hat, begehrte soziale Positionen zu erreichen“ (2002, S. 142 f.).

[3] Der Ausdruck Recht der Völker referiert bei Rawls (2002, S. 1) auf „[…] eine bestimmte politische Konzeption des Rechten und der Gerechtigkeit, die sich auf die Grundsätze und Normen des internationalen Rechts und internationaler Praktiken bezieht.“

[4] An anderer Stelle spricht Rawls auch von einem angemessenen Stolz auf die Geschichte und die Leistungen eines Volkes, so wie es ein „angemessener Patriotismus“ zulasse. Vgl. (2002, S. 50; 74 f.) Ein angemessener Patriotismus besteht für Rawls (ebd., S. 138) wiederum „[…] in der inneren Zugehörigkeit zum eigenen Volk und Land sowie in der Bereitschaft, dessen legitime Ansprüche bei vollständiger Wahrung der legitimen Ansprüche anderer Völker zu verteidigen.“

[5] In Anlehnung an Kants Vernunftbegriff richtet sich Rawlsʼ Begriff der Vernünftigkeit auf das Vermögen, von rationalen Eigeninteressen zu abstrahieren und nach allgemeinen, moralischen Kriterien zu urteilen bzw. zu handeln. Vgl. Düwell/Hübenthal/Werner (2006, S. 181).

[6] Die Gleichheit der Völker meint, dass alle Völker Anspruch auf die gleichen Rechte in der Gesellschaft der Völker haben. Vgl. Rawls (2002, S. 86).

[7] Insofern sowohl liberale als auch achtbare Völker ihren Bürgern „eine nennenswerte Rolle bei der politischen Entscheidungsfindung“ zuweisen, bezeichnet Rawls (2002, S. 2) beide Gesellschaftstypen auch als „wohlgeordnet“ („well ordered“).

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Details

Titel
Internationale Gerechtigkeit im Kontext der Politischen Philosophie von John Rawls
Untertitel
Eine kritische Untersuchung des kontraktualistischen Arguments in Rawls' "Das Recht der Völker"
Hochschule
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Veranstaltung
Internationale Gerechtigkeit
Note
1, 0
Autor
Jahr
2014
Seiten
20
Katalognummer
V275512
ISBN (eBook)
9783656682172
ISBN (Buch)
9783656682202
Dateigröße
517 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Urzustand, Völkerrecht, John Rawls, Globale Gerechtigkeit, Internationale Gerechtigkeit, Kontraktualismus, Gesellschaftsvertrag, realistische Utopie, Recht der Völker, Schleier des Nichtwissens
Arbeit zitieren
Christian Reimann (Autor:in), 2014, Internationale Gerechtigkeit im Kontext der Politischen Philosophie von John Rawls, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/275512

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