Leseprobe
Radoslaw Lis
Geschichte der deutschen Schule. Schulfächerbezeichnungen im 19. Jahrhundert.
In Preußen wurde, ähnlich wie in den anderen deutschen Staaten, die allgemeine Schulpflicht im Verlauf des 18. Jahrhunderts wiederholt proklamiert, jedoch erst im Verlauf des 19. Jahrhunderts konnte sie durchgesetzt werden. Während zu Beginn kaum mehr als die Hälfte der Jugendlichen eine Schule besuchten, taten dies gegen Ende des 19. Jahrhunderts nahezu alle Jugendlichen.[1]
Innerhalb dieses Prozesses der Durchsetzung der allgemeinen Schulpflicht entwickelten sich auch zahlreiche neue Wortschatzstrukturen in Bezug auf die einzelnen Unterrichtsfächer – infolge der durchgeführten Schulreformen und eingeführten reformatorischen Bildungsideen und Lehrprogrammen ergab sich der Bedarf, für die modernen Lehrinhalte entsprechende Bezeichnungen zu finden.
Die Fachliteratur im 19. Jahrhundert beinhaltet zahlreiche synonymische Benennungen für den wohl am häufigsten auftretenden Nomen Schulfach, einer Zusammensetzung aus Schule (ahd. scuola, mhd. schuol(e), abgeleitet über das lat. schola vom griech. scholḗ – „Studium, Vorlesung“, ursprünglich „Müßiggang“, „Nichtstun in Bezug auf körperliche Arbeit“[2] ) und Fach (ahd. fah, mhd. vach – „Teil“, „Abteilung“, „Spezialgebiet“[3] ). Es werden eben erst seit dem 19. Jahrhundert unter den Fächern die Teildisziplinen an den Schulen verstanden[4], darüber hinaus bedient man sich auch solcher Zusammensetzungen wie Unterrichtsfach und Lehrfach – unter dem Begriff Unterricht (mhd. underriht[5]), der seit dem Anfang des 16. Jahrhunderts seinen Gebrauch in der deutschen Sprache findet, versteht man „regelmäßige Unterweisung“, „schulmäßige Belehrung“[6]. Auch die Lehre (ahd. lêra, mhd. lêre[7] ) weist eine ähnliche Bedeutung auf, und die beiden Nomen finden selbstverständlich auch im 19. Jahrhundert sehr oft ihren Einsatz, wodurch auch zahlreiche Zusammensetzungen entstehen. Daher begegnet man vielerorts in der Literatur solchen Komposita wie z. B. Lehrplan[8], Lehrstoff[9], Lehrstunde[10], Lehrobjekt[11], Unterrichtsstoff[12], Unterrichtszweig[13].
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[1] Vgl. Rethwisch 1893, S. 1
[2] Vgl. Adelung 1798, Band 3, S. 1677
[3] Vgl. Schröder 1938, S. 271f.
[4] Vgl. Schröder 1938, S. 271f.
[5] Vgl. Grimm et al. 1971, Band 10, S. 1724
[6] Vgl. Grimm et al. 1971, Band 10, S. 1724
[7] Vgl. Adelung 1796, Band 2, S. 1984f.
[8] Vgl. Paulsen 1885, S. 53
[9] Vgl. Rethwisch 1893, S. 182
[10] Vgl. Brunnemann, 1890, S. 3
[11] Vgl. Unterrichts-Verfassung der Gymnasien und Stadtschulen vom 12. Januar 1816. In: Schweim 1966, S. 62
[12] Vgl. Spilleke 1821, S. 72
[13] Vgl. Süvern: Entwurf eines allgemeinen Gesetzes über die Verfassung des Schulwesens im preußischen Staate. Vom Jahre 1819. In: Thiele 1913, S. 12f.