Leseprobe
INHALTSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
LITERATURVERZEICHNIS
STUDIENABSCHLUSSARBEIT
A. Einleitung
B. Restorative Justice - Methoden
I. Begriffsbestimmung
II. Methoden des Restorative Justice im deutschen Jugendstrafrecht
1) Der Täter-Opfer-Ausgleich
a) Einführung
b) Gesetzliche Voraussetzungen
aa) Einstellung im Vorverfahren nach § 45 Abs. 2 S. 2 JGG
(1) Anregung des TOA
(2) Bemühen um einen TOA
(3) Gesicherter Tatverdacht
(4) Rechtsfolge
bb) Einstellung im Vorverfahren nach § 45 Abs. 3 JGG
cc) Einstellung im Hauptverfahren, § 47 Abs. 2, 3 JGG
dd) Bewährungsauflage, § 23 Abs. 1 JGG
ee) Aussetzung zur Bewährung, § 88 Abs. 6 S. 1 JGG
ff) Resümee
c) TOA in der Praxis
aa) Durchführung
(1) Ablauf eines TOA
(2) Mediationsvarianten
(3) Ergebnis eines TOA
bb) Vorteile des Täter-Opfer-Ausgleichs
(1) Für das Opfer
(2) Für den Täter
cc) Kritik
dd) Erfolg
ee) Resümee
2) Schülergremien (SG)
a) Grundlagen
b) Gesetzliche Voraussetzungen
c) Praktische Durchführung
d) Bewertung
e) Zusammenfassung
3) Anti-Gewalt-Training (AGT)
4) Schulmediation (SchM)
C. Modellprojekte
I) TOA in der JVA Oslebshausen
II) Tatausgleich für Kinder
III) Modellprojekt Elmshorn – Gemeinschaftskonferenzen (GMK)
IV) Friedenszirkel (FZ)
V. Resümee
D. Ausblick
ANLAGEN
Anlage 1 – Mind-Map Restorative Justice
Anlage 2 – Fallaufkommen von TOA in Deutschland
Anlage 3 – Alter der Täter
Anlage 4 – Deliktsstruktur von TOA-Fällen im Jahr 2012
Anlage 5 – Anregung eines TOA in verschiedenen Verfahrensstadien
Anlage 6 – Diversion bzw. Verurteilung im Jahr 2012
Anlage 7 – Anregung eines TOA
Anlage 8 – Einstellung bzw. Verurteilung im Jahr 2012
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
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LITERATURVERZEICHNIS
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STUDIENABSCHLUSSARBEIT
A. Einleitung
Entgegen der Ansicht von „Deutschlands härtestem Jugendrichter“[1] Andreas Müller, der sich für schnellere und vor allem härtere Sanktionen gegen junge Täter einsetzt, hat kriminologischen Studien[2] zufolge die freiheitsentziehende Jugendstrafe kaum eine abschreckende Wirkung für Jugendliche[3], da sie wenig mit dem verursachten Unrecht und Schaden konfrontiert werden. Im Rahmen dieser allgegenwärtigen Diskussion wird eines besonders deutlich: die deutsche Strafjustiz und das allgemeine öffentliche Interesse drehen sich noch primär um die Fragen, gegen welches Gesetz verstoßen wurde, welche Sanktion dafür verhängt werden sollte und wer der Täter[4] ist.[5] Das Opfer der Straftat wird im Strafverfahren häufig an den Rand gedrängt,[6] eine Zeugenaussage wird aufgenommen, eine Neben- oder Privatklage ist jedoch nur in bestimmten Fällen zulässig. Grundsätzlich kann das Opfer deshalb im Strafverfahren keine Wiedergutmachung des erlittenen Schadens erhalten, da nur der Staat Träger des Strafanspruchs ist.[7] Um den Schaden dennoch ersetzt zu bekommen, kann zwar der zeit- und kostenaufwändige Weg eines Zivilverfahrens beschritten werden, jedoch bleiben für das Opfer auch danach oft ungelöste Fragen sowie die Angst, dass der Täter aus der Haft entlassen wird und die Tat wiederholen könnte.[8] Aus diesen Gründen haben andere Formen der Tataufarbeitung und Wiedergutmachung in Form von Restorative Justice (RJ) - Methoden in Deutschland (siehe Anlage 1) zunehmend an Bedeutung gewonnen. Besonders im deutschen Jugendstrafrecht spielen diese eine wichtige Rolle, da sie auch der Erziehung der Jugendlichen und der Rückfallprävention gem. § 2 Abs. 1 S. 2 JGG dienen und ebenso für das Opfer viele Vorteile und Möglichkeiten gegenüber einem herkömmlichen Strafverfahren zu bieten haben.
B. Restorative Justice - Methoden
Nach einer grundlegenden Begriffsbestimmung soll im Folgenden auf die wichtigsten RJ - Methoden eingegangen werden.
I. Begriffsbestimmung
Der Begriff RJ setzt sich zusammen aus „to restore“, was wiederherstellen oder zurückgeben[9] bedeutet und „justice“, was mit Recht oder Gerechtigkeit[10] übersetzt wird.[11] Grundsätzlich ist RJ als Oberbegriff für Alternativen zum strafrechtlichen Umgang mit Kriminalität zu verstehen.[12] Nach der Definition der UN[13] stellt RJ verschiedene Verfahren dar, in denen Täter und Opfer aktiv gemeinsam an der Lösung und Bereinigung der Folgewirkungen der Straftat zusammen mit einem allparteiischen Mediator arbeiten. Die sich stellenden Fragen lauten, wer geschädigt wurde, welche negativen Folgen dadurch auftraten und wie sich diese Lage wieder ausgleichen lässt.[14] Im Unterschied zum klassischen Strafverfahren liegt das Augenmerk nicht auf der Vergangenheit, sondern auf der Zukunft, denn Ziel aller RJ-Methoden ist das Aushandeln eines für alle Beteiligten akzeptablen Ergebnisses zur Wiederherstellung der Beziehungen und des sozialen Friedens.[15] Im deutschen Jugendstrafrecht entstanden 1982 bei der Jugendgerichtshilfe (JGH) Braunschweig sowie 1984/85 bei dem Verein „Handschlag“ in Reutlingen erste RJ-Modellprojekte.[16] In der Praxis des deutschen Jugendstrafrechts kommt dem Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) die meiste Bedeutung zu. Dennoch konnten sich auch andere RJ-Methoden etablieren, welche die Freiwilligkeit aller Teilnehmenden, die aktive Beteiligung an der Problemlösung und die Suche nach Mitteln und Wegen, den durch die Straftat verursachten Schaden wiedergutzumachen, gemeinsam haben.[17] In Deutschland sind sämtliche RJ-Methoden und Modellprojekte (MP) für jugendliche Täter und deren Opfer kostenfrei. Da diese jedoch grundsätzlich sehr aufwändig sind, kommen sie generell nicht bei Bagatelldelikten zum Einsatz, die nach § 45 Abs. 1 JGG von der StA eingestellt werden.[18]
II. Methoden des Restorative Justice im deutschen Jugendstrafrecht
Schwerpunktartig wird aufgrund seiner Praxisrelevanz im Folgenden auf den TOA eingegangen. Daneben sind noch drei weitere Methoden bedeutsam.
1) Der Täter-Opfer-Ausgleich
a) Einführung
Der TOA wurde durch das 1. JGG Änderungsgesetz[19] im Jahr 1990 erstmals gesetzlich normiert und ist seitdem in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JGG[20] legaldefiniert. Ein TOA ist danach ein Ausgleich des Jugendlichen mit dem Verletzten, also eine außergerichtliche Präventivmaßnahme, in welcher der Täter „mit dem Verletzungscharakter seiner Tat, dem aktuellen Geltungsbereich strafrechtlicher Normen und der Bedeutung der Rechtsordnung für ein einvernehmliches Zusammenleben“[21] konfrontiert wird und das Opfer die Möglichkeit zur Tatverarbeitung erhält.[22] Für die angestrebte finale Vereinbarung zwischen den Beteiligten kommt ein bunter Strauß an Möglichkeiten infrage: finanzieller Schadensersatz, eine Entschuldigung bei dem Opfer, Wiedergutmachungshandlungen, gemeinnützige Arbeit oder eine Zusage über die Besserung des künftigen Verhaltens.[23] Der TOA hat, vor allem in den letzten Jahren, zunehmend an Bedeutung gewonnen (siehe Anlage 2). Die Durchführung erfolgt dabei vermehrt mit jugendlichen Straftätern, da sie einen Großteil aller Beschuldigten ausmachen (siehe Anlage 3) und ein TOA dem Erziehungs- und Strafpräventionsziel in § 2 Abs. 1 JGG dienen kann. Generell eignen sich alle Delikte für einen TOA, bei denen dem Täter natürliche Personen als Opfer[24] gegenüberstehen, am häufigsten wird ein TOA im Jugendstrafrecht jedoch bei Körperverletzungsdelikten durchgeführt (siehe Anlage 4).
b) Gesetzliche Voraussetzungen
Ein TOA wird überwiegend im Vorverfahren angeregt (siehe Anlage 5) und durchgeführt, obwohl die Möglichkeit dazu in jedem Verfahrensstadium besteht. Daraus ergeben sich verschiedene gesetzliche Voraussetzungen. Die Verfahrenseinstellung im Vorverfahren wird Diversion genannt, die Strafverfolgung kann ohne durch Strafurteil erfolgende Sanktionierung des Täters beendet werden.[25] Für das Tatopfer kann so eine bessere Möglichkeit der Schadenswiedergutmachung und Tataufarbeitung geschaffen werden, der Jugendliche erhält die Möglichkeit sein begangenes Unrecht auszugleichen, ohne als „Verbrecher“ stigmatisiert zu werden, weitere Straftaten des Jugendlichen können durch eine zeitnahe Fallbearbeitung vermieden und die Justiz kann entlastet werden.[26]
aa) Einstellung im Vorverfahren nach § 45 Abs. 2 S. 2 JGG
Eine Diversion nach § 45 Abs. 2 JGG erfolgt aktuell in 29 % aller jugendrechtlicher Verfahren (siehe Anlage 6). Sie kann nur zur Anwendung kommen, wenn das Verfahren nicht bereits aufgrund verfassungsrechtlicher Unbedenklichkeit nach
§ 45 Abs. 1 JGG eingestellt wurde. Dies ergibt sich aus dem Stufenprinzip des
§ 45 JGG.[27] § 45 Abs. 2 S. 2 JGG enthält die Einstellungsmöglichkeit der StA nach dem Bemühen des Jugendlichen um einen TOA. Aufgrund dessen handelt es sich dabei um eine außerstrafrechtliche Reaktionsmöglichkeit.[28]
(1) Anregung des TOA
In rund 75 % aller Fälle regt die StA den TOA gegenüber dem Jugendlichen an (siehe Anlage 7) und stellt nach Durchführung bzw. nach Bemühen um den TOA das Verfahren ein. Im Gegensatz dazu ist es der StA nicht gestattet, die Durchführung eines TOA anzuordnen, dies obliegt nach § 45 Abs. 3 JGG allein dem Richter.[29] Wie bereits oben erwähnt, muss der Jugendliche dem Verfahren freiwillig zustimmen. Streitig ist allerdings, ob Erziehungsberechtigte oder gesetzliche Vertreter ebenfalls einverstanden sein müssen. Dies ist gesetzlich nicht definiert, jedoch darf nach allgemeiner Übereinstimmung[30] die Maßnahme nicht gegen ihren erklärten Willen vorgenommen werden. Erfahrungsgemäß ist diese Frage in der Praxis allerdings unbedeutend, da Eltern bzw. gesetzliche Vertreter normalerweise jeder Maßnahme zustimmen, die ein Strafverfahren und einen drohenden Gefängnisaufenthalt ihres Kindes bzw. Schützlings verhindern wird.[31]
(2) Bemühen um einen TOA
Der Jugendliche müsste sich gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 JGG lediglich um einen TOA bemüht haben. Der Begriff des Bemühens ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, meint jedoch nach der Definition des DUDEN[32], sich anzustrengen, der Aufgabe gerecht zu werden. Das tatsächliche Zustandekommen des TOA wird nicht vorausgesetzt, da sich das Opfer nicht gedrängt oder verpflichtet fühlen soll, in einen TOA einzuwilligen. Umgekehrt bleibt die Unschuldsvermutung bestehen, dass heißt, auch wenn der Jugendliche den TOA verweigert, darf dies durch den Richter nicht als Schuldeingeständnis bewertet werden.[33]
(3) Gesicherter Tatverdacht
Eine ungeschriebene Einstellungsvoraussetzung[34] ist ein gesicherter Tatverdacht. Dabei ist fraglich, ob für die Durchführung eines TOA ein Geständnis erforderlich ist. Da dies Tatbestandsmerkmal von Abs. 3 ist und in Abs. 2 nicht aufgenommen wurde, ist ein Geständnis nach dem Willen des Gesetzgebers wohl nicht notwendig. Allerdings sollte der Nachweis der Schuld eindeutig[35] sein, da ein TOA andernfalls nicht durchgeführt werden kann. In der Praxis wird die Schuld in der Regel durch ein Geständnis des Jugendlichen nachgewiesen, da die meisten Jugendlichen sehr gesprächsbereit und geständnisfreudig sind und intensivere Ermittlungsarbeit deshalb meistens nicht notwendig ist.[36]
(4) Rechtsfolge
§ 45 Abs. 2 JGG ist keine Ermessensnorm, denn die StA muss das Verfahren einstellen, wenn sie zu der Erkenntnis gelangt, dass der Jugendliche das durch ihn verursachte Unrecht durch den TOA eingesehen hat und es keiner weiteren Strafverfolgung bedarf.[37] Die Diversion nach § 45 Abs. 2 JGG erwächst nicht in Rechtskraft, die Strafverfolgung kann durch die StA jederzeit wieder aufgenommen werden.[38] Dies kommt z.B. infrage, wenn der Jugendliche die vereinbarte Leistung an das Opfer nicht wie vereinbart erbringt.
bb) Einstellung im Vorverfahren nach § 45 Abs. 3 JGG
Die Diversion kann ebenfalls nach § 45 Abs. 3 JGG erfolgen. Wenn der Jugendliche geständig ist, kann die StA beim Jugendrichter die Anordnung eines TOA als Weisung nach § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 JGG oder Auflage nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 JGG anregen. Der Richter ist an die Anregung nicht gebunden, er entscheidet nach seinem Ermessen.[39] Sobald der Jugendliche der Weisung bzw. Auflage nachgekommen ist, stellt die StA das Verfahren nach § 45 Abs. 3 S. 2 JGG ein. Es handelt sich hierbei um eine informelle strafrechtliche Sanktion, die mit 2,1 % Anwendungen im Jahr 2012 jedoch kaum praxisrelevant ist (siehe Anlage 6). Dies mag vor allem daran liegen, dass die StA den TOA auch selbst nach § 45 Abs. 2 JGG anregen kann und damit meistens erfolgreich ist.[40]
cc) Einstellung im Hauptverfahren, § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 JGG
Das Verfahren kann auch nach Anklageerhebung und sogar nach Eröffnung der Hauptverhandlung[41] durch den Jugendrichter mit Zustimmung der StA nach § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder 3 JGG eingestellt werden, wenn dafür die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 bzw. 3 JGG vorliegen. Nach § 47 Abs. 1 S. 2 JGG kann der Richter eine Frist von 6 Monaten zur Erfüllung des TOA setzen. In der Praxis wird dies in ca. 15% aller gerichtlichen Verfahren angewandt (siehe Anlage 6).
dd) Bewährungsauflage, § 23 Abs. 1 JGG
Der Richter soll während der Bewährungszeit die Lebensführung des Jugendlichen durch Weisungen beeinflussen. Danach ist die Anordnung eines TOA durch den Richter nach §§ 23 Abs. 1 S. 1, 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 JGG als Maßnahme der Strafaussetzung zur Bewährung möglich. Auch kann er den TOA als Bewährungsauflage nach §§ 23 Abs. 1 S. 2, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 JGG erteilen.
ee) Aussetzung zur Bewährung, § 88 Abs. 6 S. 1 JGG
Nach § 88 Abs. 6 S. 1 JGG kann § 23 Abs. 1 JGG ebenfalls zur Anwendung kommen, wenn der Rest einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
ff) Resümee
Die Diversion kann sowohl im Vor- als auch im Hauptverfahren erfolgen. Der Jugendrichter kann den TOA ebenfalls als Weisung oder Auflage anordnen. Nach erfolgter Diversion erhält der Jugendliche keinen Eintrag in sein Strafregister. Es erfolgt lediglich ein Vermerk nach § 63 BZRG im Erziehungsregister, der aber mit Vollendung des 24. Lebensjahres gelöscht wird und niemandem offenbart werden muss. Im Gegensatz dazu werden Jugendfreiheitsstrafen gem. § 46 BZRG erst nach 5 bis 20 Jahren aus dem BZR gelöscht und u.U. auch in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen.
c) TOA in der Praxis
Der TOA ist die praxisrelevanteste RJ-Methode im deutschen Jugendstrafrecht. Die Ausgleichsbereitschaft ist auf Täterseite sehr hoch, im Jahr 2012 lag sie bei 72,7 %. Die Opfer der Straftaten waren zu 57,8 % zu einem Ausgleich bereit.[42]
aa) Durchführung
Im Durchschnitt nehmen drei Personen[43] am TOA teil: Täter, Opfer und Mediator[44]. Mediatoren können, anders als Richter, keine Sanktionen verhängen, sondern strukturieren nur den Ablauf der Mediation und helfen den Beteiligten zu kommunizieren.[45] Die Allparteilichkeit der Mediatoren ist in § 2 Abs. 3 S. 1 MediationsG verankert. Grundsätzlich wird der TOA nach der Standardmethode durchgeführt, in Ausnahmefällen und mit entsprechender Ausbildung der Mitarbeiter auch nach der Methode des „gemischten Doppels“.[46]
(1) Ablauf eines TOA
Der TOA wird in den meisten Fällen durch die StA angeregt (siehe Anlage 7), indem sie die JGH anweist zu versuchen, einen TOA durchzuführen.[47] Die JGH führt dann entweder selbst ein erstes Vorgespräch mit dem Täter oder übermittelt den Fall an einen freien Träger. In dem Vorgespräch spricht der Mediator mit dem Jugendlichen über die Tat und dessen Bereitschaft zur Durchführung des TOA.[48] Bei entsprechender Zustimmung nimmt der Mediator Kontakt zu dem Opfer auf und führt ggf. auch ein separates Vorgespräch.[49] Der Fall eignet sich für einen TOA, wenn Täter und Opfer dazu bereit sind und der Täter die schädigende Handlung nicht bestreitet,[50] denn wie bereits erwähnt, sollte grundsätzlich ein klarer Sachverhalt vorliegen. Die in jedem Fall angestrebte persönliche Begegnung von Täter und Opfer,[51] konnte im Jahr 2012 in ca. 61 % der Fälle erreicht werden.[52] Wenn es zu einem Ausgleichsgespräch kommt, dauert dieses, aufgrund der starken emotionalen Belastung für beide Seiten, in der Regel nicht länger als 90 Minuten.[53] Dabei werden die Tatumstände, die Folgen der Tat und die jeweilige Sichtweise von Täter und Opfer besprochen.
(2) Mediationsvarianten
Der Mediator kann verschiedene Mediationsvarianten anwenden, um das Gespräch erfolgreich zu gestalten. Die wichtigsten sind das aktive Zuhören, bei dem der Mediator gezielt zu verstehen versucht, wie sich die andere Person fühlt, und das Spiegeln.[54] Dabei gibt der Mediator mit eigenen Worten kurz wieder, was er gehört und verstanden hat.[55] Viele Jugendliche können ihre Gefühle nicht richtig in Worte fassen oder schämen sich zu sehr, um aktiv am Gespräch teilnehmen, deshalb wird auch das „Doppeln“ häufig verwendet. Dabei nimmt der Mediator zeitweise die Position einer Partei ein und äußert in der Ich-Perspektive Gedanken und Gefühle von denen er glaubt, dass sie der Beteiligte in dem Moment haben könnte.[56] Bei der Methode des „gemischten Doppels“ finden zwei separate Einzelgespräche von Täter und Opfer zeitgleich mit zwei Mediatoren statt. Anschließend geben die zwei Mediatoren dem Täter und dem Opfer zusammen das Gehörte wieder und fragen sie, ob die Darstellung korrekt war.[57] Diese Methode hilft beiden Beteiligten, eventuelle Kommunikationsschwierigkeiten zu umgehen. Aufgrund des höheren Personaleinsatzes wird diese Methode jedoch nur in Ausnahmefällen angewandt.[58]
(3) Ergebnis eines TOA
Im Ergebnis sollte durch eine vereinbarte Wiedergutmachungsleistung der Konflikt bereinigt werden. Wenn das Schlichtungsgespräch nicht stattfindet, hat der Täter noch die Möglichkeit, andere Wiedergutmachungsleistungen zu erbringen, z.B. einen Entschuldigungsbrief, Zahlung von Schmerzensgeld etc.[59] Der Mediator fungiert dann als Übermittler von Informationen und Vorschlägen der Parteien.[60] Das Einhalten von Vereinbarungen wird von dem freien Träger oder der JGH überwacht. Diese erstattet der StA Bericht, die das Verfahren daraufhin einstellen kann.[61] Bei Bedarf besteht die Möglichkeit, dass finanziell schwache Jugendliche die vereinbarte materielle Schadensleistung zunächst aus einem „Opferfonds“ an ihre Opfer zahlen.[62] Das zinslose Darlehen wird anschließend durch Arbeitsleistungen des Jugendlichen wieder in den Fonds eingezahlt. Dabei wird die Leistung durchschnittlich mit 7-8 €/Stunde vergütet.[63]
[...]
[1] Bezeichnung geprägt durch Beiträge in Zeitungen und Fernsehsendungen, erst jüngst bei „maybritt illner spezial“, ausgestrahlt am 24.03.2014 im ZDF.
[2] Matzke in: BewHi 3/1997, 300.
[3] Im Folgenden wird nur der Begriff „Jugendlicher“ verwendet. Eingeschlossen sind jedoch ausdrücklich auch Heranwachsende. Der Einfachheit halber wird nur die männliche Form benutzt, welche die weibliche Form ausdrücklich mit einschließt.
[4] Die Begriffe „Täter“ und „Opfer“ sind in ihrer Definition komplex und umstritten. In der folgenden Arbeit werden sie nicht strafrechtlich, sondern im kriminologischen Sinne verwendet, so dass der Begriff „Täter“ für einen Menschen benutzt wird, der eine Straftat unmittelbar oder mittelbar begangen hat (oder haben soll). Der Begriff „Opfer“ wird für eine Person verwendet, dessen Rechtsgüter durch die Tat verletzt wurden (oder worden sein sollen). Der Einfachheit halber wird nur die männliche Form benutzt, welche die weibliche Form ausdrücklich mit einschließt.
[5] Zehr, 32.
[6] Dölling in: FS Jung, 77; Jung in: ZRP 2000, 159.
[7] BGHSt 16, 229.
[8] Gelber/Walter in: Forum Strafvollzug 2012, 171.
[9] URL: http://www.dict.cc/englisch-deutsch/to+restore.html.
[10] URL: http://www.dict.cc/englisch-deutsch/justice.html.
[11] Aufgrund der unterschiedlichen Übersetzungsmöglichkeiten wird im Folgenden weiterhin die englische Bezeichnung verwendet.
[12] Lutz in: Hb Jugendkr., 406.
[13] UN 2002/12, I Nr. 2.
[14] Zehr, 32.
[15] Lutz in: Hb Jugendkr., 406.
[16] Hagemann Band 1, 162.
[17] Lutz in: Hb Jugendkr., 406f.
[18] BT-Drs. 11/5829, 17.
[19] BGBI. I 1990, 1163.
[20] Auf die Vorschriften im Erwachsenenstrafrecht soll im Folgenden nicht eingegangen werden.
[21] BT-Drs. 11/5829, 17.
[22] Eisenberg, § 10 Rn. 27.
[23] Hartmann u.a. in: BewHi 1/2013, 40.
[24] Blessing in: HK-JGG, § 45 Rn. 33.
[25] Brunner/Dölling, § 45 Rn. 4.
[26] Heinemann, 4ff.
[27] Diemer in: D/S/S JGG, § 45, Rn. 8.
[28] Eisenberg, § 45 Rn. 17.
[29] Schimmel, 22; der Einfachheit halber wird nur die männliche Form der Berufsbezeichnung „Richter“ benutzt, welche die weibliche Form ausdrücklich mit einschließt.
[30] Streng, § 7 Rn. 181; Trenczek in: ZJJ 1/2007, 37.
[31] Information erhalten von Hrn. Breymann, Oberstaatsanwalt der StA Magdeburg.
[32] URL: http://www.duden.de/rechtschreibung/bemuehen.
[33] M/R/S, § 6 Rn. 26.
[34] Eisenberg, § 45 Rn. 8.
[35] NK-JGG, § 45, Rn. 14.
[36] Information erhalten von Hrn. Breymann (siehe Fn. 31).
[37] Blessing in: HK-JGG, § 45 Rn. 21.
[38] Streng, § 7 Rn. 186; Eisenberg, § 45 Rn. 31f.
[39] M/R/S, § 7 Rn. 24.
[40] Blessing in: HK-JGG, § 45 Rn. 37.
[41] Schimmel, 29.
[42] TOA-Statistik 2012, 34ff.
[43] Hagemann/Lummer, 33.
[44] Der Einfachheit halber wird nur die männliche Form benutzt, welche die weibliche Form ausdrücklich mit einschließt.
[45] Hagemann Band1, 159.
[46] Information erhalten von Fr. Greif von „die waage köln“ - Verein zur Förderung des Täter-Opfer-Ausgleichs e.V.
[47] Schimmel, 10.
[48] Information erhalten von Fr. Greif (siehe Fn. 46).
[49] Schimmel, 10.
[50] Schädler in: NStZ 2005, 367.
[51] Schreckling, 20.
[52] TOA-Statistik 2012, 44.
[53] Information erhalten von Fr. Greif (siehe Fn. 46).
[54] Information erhalten von Hrn. Delattre, Servicebüro für TOA und Konfliktschlichtung.
[55] Besemer, 117.
[56] Information erhalten von Fr. Greif (siehe Fn. 46).
[57] Watzke, 32ff.
[58] Information erhalten von Fr. Greif (siehe Fn. 46).
[59] Schimmel, 11.
[60] Schreckling, 20.
[61] Schreckling, 20.
[62] Information erhalten von Fr. Berger, Caritasverband Dinslaken.
[63] Information erhalten von Hrn. Breymann (siehe Fn. 31).