Neue Anforderungen an die Behindertenhilfe in Zeiten der UN-Behindertenrechtskonvention

Professionalisierung und Selbstverständnis am Beispiel der Diakoniewerk Kloster Dobbertin gGmbH


Bachelorarbeit, 2013

87 Seiten, Note: 1,4


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Ausgangssituation – Problemstellung
2.1 Einordnung in den gesamtgesellschaftlichen Zusammenhang
2.2 Dimensionen der UN-BRK
2.3 Behinderung
2.4 Eingliederungshilfe am Befragungsstandort Kloster Dobbertin
2.5 Inklusion und Ambulantisierung

3. Theoretische Grundlagen
3.1 Die UN-Behindertenrechtskonvention
3.2 Rückschläge bei der Umsetzung aus heutiger Sicht
3.3 Weitere Forderungen der BRK-Allianz
3.4 Die Notwendigkeit der Professionalisierung
3.5 Selbstverständnis und Perspektivwechsel

4. Hypothesenbildung

5. Methodisches Vorgehen
5.1 Wahl der Methode und Ziel der Befragung
5.2 Erstellung des Fragebogens
5.3 Auswahl der zu befragenden Personen

6. Die Diakoniewerk Kloster Dobbertin gGmbH
6.1 Historische Entwicklung auf dem Weg zur Assistenz
6.2 Soziale Arbeit und Qualitätsmanagement in der Behindertenhilfe

7. Ergebnisdarstellung
7.1 Ausführungen zu den einzelnen Fragen
7.2 Zusammenfassung der Erhebungsergebnisse

8. Interpretation und Bewertung der Ergebnisse
8.1 Rückschlüsse und Tendenzen

9. Zusammenfassung der Interpretation und Bewertung
9.1 Anregungen für Mitarbeitende in den einzelnen Bereichen
9.1.1 Mitarbeitende in Führungspositionen
9.1.2 Mitarbeitende im Wohn- und Werkstattbereich
9.1.3 Allgemeine Empfehlungen

10. Rückblick

11. Resümee

12. Ausblick

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Anlagenverzeichnis

Vorwort

Die Ratifizierung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2009 bildete nach dem Inkrafttreten des Gesetzes der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen 2001, verankert im SGB IX, einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg zu einer inklusiven Gesellschaft. Die damit einhergehenden Vorgänge setzen gesellschaftliche und strukturelle Veränderungen sowie ein verändertes Bewusstsein und Denken voraus. Dies wiederum macht ein beispielhaftes Auftreten der Verantwortungsträger und ein einheitliches Handeln nach konkreten Vorgaben dringend notwendig. Nach der Geltendmachung des Abkommens wurde sich bereits mehrfach kritisch zur Umsetzung der Leitgedanken der Konvention geäußert.

Die vorliegende Arbeit entstand ursprünglich vor dem Hintergrund, die Entwicklung eines diakonischen Trägers der Behindertenhilfe in Mecklenburg-Vorpommern abzu­bilden und dabei Schwierigkeiten und Handlungsbedarfe sichtbar zu machen. Bei der Recherche im Vorfeld hat sich die hoch einzustufende Bedeutung zweier Aspekte heraus­kristallisiert. Zum einem musste das Wohl des Klienten und die damit verbun­dene anthropologische Dimension fokussiert werden. Zum anderen durften die Anforderungen an die Mitarbeitenden in dem Bereich der Arbeit mit Menschen mit Behinderungen nicht außer Acht gelassen werden. Im Zuge dessen wurde der Gedanke an eine Mitarbeiterbefragung entwickelt. Die Ergebnisse der Erhebung sollten Rück­schlüsse bezüglich der Entwicklungen innerhalb der Behindertenhilfe zulassen und die Formulierung von Anregungen an die einzelnen Arbeitsbereiche ermöglichen. Letzteres erfolgte mit dem Ziel, Handlungsempfehlungen zu geben, welche auf den Ergebnissen der Befragung basieren. Die Erhebung der Daten wurde unter Verwendung eines anonymen Fragebogens durchgeführt. An dieser Stelle wird den Mitarbeitern des Diakoniewerkes Kloster Dobbertin für ihre Unterstützung gedankt. Durch ihre Mithilfe konnte die Befragung erfolgreich durchgeführt und zeitnah abgeschlossen werden.

Da im Zeitraum der Erstellung dieser Arbeit zu den aktuellen Entwicklungen der gewählten Thematik vergleichsweise wenig Fachliteratur verfügbar war, beziehen sich die Ausführungen auf eine begrenzte Auswahl an Quellen. Diese wurden zum Teil von Menschen mit Behinderungen formuliert und sollten die Entwicklungen sowie die aktuelle Situation realistisch abbilden.

Der Verfasser weist hiermit auch auf die Existenz und das hohe Engagement der Allianz der deutschen Nichtregierungsorganisationen zur UN-Behindertenrechts­konvention (im Folgenden kurz „BRK-Allianz“) hin. Die Änderungsbedarfe bezüglich gesetzlicher und gesellschaftlicher Gegebenheiten wurden von ihr im Bericht der Zivilgesellschaft zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention detailliert und komprimiert zusammengefasst. Der Bericht diente der Erstellung dieser Arbeit in besonderem Maße, da ihm wichtige Informationen zu jedem relevanten Teilbereich entnommen werden konnten.

Des Weiteren wird an dieser Stelle das reduzierte Zeitbudget erwähnt, welches für die Erstellung der Thesis zur Verfügung stand. Diesbezüglich merkt der Verfasser an, dass aufgrund der zeitlich begrenzten Rahmenbedingungen auf ausführlichere wissen­schaft­lich ausdifferenzierte Gegenüberstellungen verzichtet und der Fokus auf die Fakten gelenkt wurde.

Der verwendete Umfragebogen wurde mithilfe der von dem Unternehmen Google Inc. bereitgestellten Software-Lösung „Google Drive“ angefertigt. Die Erhebung und Auswertung der Daten erfolgte ebenfalls über dieses Programm.

1. Einleitung

Das Arbeitsfeld der Behindertenhilfe befindet sich seit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen[1] im Wandel. Bereits vor der Konvention zeichnete sich ein generelles Umdenken ab und neue Wege wurden eingeschlagen. Das Übereinkommen markiert jedoch einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einer inklusiven Gesellschaft, in der eine Beeinträchtigung keine Behinderung mehr bedeutet beziehungsweise nach sich zieht, sondern durch adäquate Unterstützungsleistungen „kompensiert“ wird. Barrierefreiheit und Bewusstseins­bildung sind neben dem Gedanken der Hilfe zur Selbsthilfe zentrale Begriffe innerhalb dieses Themenkomplexes. Des Weiteren zielt der Inklusionsgedanke auf das Abbauen exkludierender Strukturen innerhalb der Gesellschaft. Sondereinrichtungen wie Wohn­heime und Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie reine Sonderschulen, die ein selbstbestimmtes und akzeptiertes Miteinander hemmen, müssen durch inklusive Angebote und Strukturen ausgetauscht werden.

Mit dieser Arbeit soll der Versuch unternommen werden, den momentanen Stand der Entwicklung der Behindertenhilfe im Zuge der Umsetzung der BRK in Deutschland abzubilden. Anforderungen, die sich auf der Grundlage des veränderten Denkens hinsichtlich des Umganges mit Behinderung in der Gesellschaft ergeben, sollen ebenso thematisiert werden wie Erfolge und Rückschläge bei der bisherigen Umsetzung der Leitgedanken der Inklusion und der UN-BRK.

Zunächst gilt es, die Ausgangssituation aufzuzeigen, die für die Konvention relevanten Dimensionen zu benennen und das Thema in einen gesamtgesellschaftlichen Zusammenhang zu setzen. Es folgen Gedanken zu einem neuen, sich verändernden Verständnis von Behinderung und im Vorfeld eine skizzenhafte Darstellung des Unternehmens, innerhalb dessen die Befragung zu dem benannten Thema durchgeführt wurde. Daran anknüpfen werden Erläuterungen zu den Schlüsselbegriffen Inklusion und Ambulantisierung, bevor es im nächsten Abschnitt um die theoretischen Grundlagen geht. Letztere beziehen sich unter anderem auf Publikationen von Heiner Bielefeldt (2009), Günther Cloerkes (2007) und Karl Grunewald (2003).

Neben dem Innovationspotential der UN-BRK werden Erfolge und Rückschläge bei der Umsetzung herausgestellt und bereits erreichte Ergebnisse für die einzelnen Zielgruppen erfasst. Das anschließende Kapitel diskutiert die Notwendigkeit der Professionalisierung und die zwei einander bedingenden Themen Selbstverständnis und Perspektivwechsel. Das fünfte Kapitel stellt das methodische Vorgehen bei der Gewinnung der Daten zur Analyse der Situation innerhalb des Unternehmens dar. Im Vorfeld werden auf Grundlage bisheriger Erfahrungen Hypothesen gebildet, welche bei der Auswertung als Struktur für die Ergebnisdarstellung dienen. Erläutert werden das Ziel der Befragung, die Wahl der Methode und die Auswahl der zu befragenden Personenkreise. Im Anschluss soll exemplarisch die historische Entwicklung eines Trägers der Behindertenhilfe in Mecklenburg-Vorpommern parallel zur gesamt­gesell­schaftlichen Entwicklung Deutschlands dargestellt werden. Die Befragung wurde innerhalb des Diakoniewerkes Kloster Dobbertin durchgeführt. Das Unternehmen ist eine gemeinnützige GmbH und umfasst weitaus mehr Arbeitsbereiche als nur die Behindertenhilfe. Diese werden in dieser Arbeit nicht näher betrachtet. Aufgrund der besseren Lesbarkeit verzichtet der Verfasser im weiteren Verlauf auf die vollständige Ausschreibung der Bezeichnung „Diakoniewerk Kloster Dobbertin gGmbH“ und verwendet synonym die Begriffe „Diakoniewerk Kloster Dobbertin“ beziehungsweise die Abkürzung „DWKD“. Die Darstellung der Entwicklung geschieht aus dem heutigen Blickwinkel und mit dem Fernziel der Distanzierung von Fremdbestimmung und der Annäherung an inklusionsfördernde Strukturen. In dem darauffolgenden Kapitel erfolgt die Einordnung Sozialer Arbeit mit dem an Bedeutung gewinnenden Element des Qualitätsmanagements in den Bereich der Behindertenhilfe. Anschließend werden die Ergebnisse der Befragung dargestellt und im Wesentlichen zusammengefasst. Die daraus folgende Interpretation, sowie Rückschlüsse und Tendenzen, die an dieser Stelle bereits erkennbar sind, werden näher aufgezeigt.

Zusammenfassend werden Empfehlungen an die einzelnen Bereiche formuliert. Mitarbeitende sowohl in Führungspositionen als auch und insbesondere im Wohn- und Werkstattbereich erhalten Anregungen und Handlungsempfehlungen. Den Schluss dieser Arbeit bilden ein kritischer Rückblick auf das methodische Vorgehen, ein zusammenfassendes Resümee sowie ein Ausblick auf die kommende Entwicklung mit weiteren denkbaren Vorgehensweisen.

Stoßrichtung und Kern der Arbeit soll der „Blick nach vorn“ oder anders formuliert zukunftsorientiertes Denken sein. Bezogen auf die Arbeit als Ganzes wird daher auf umfang­reichere Ausführungen zu einzelnen Themenkomplexen verzichtet und der Fokus auf die aktuelle Situation und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeit im Bereich der Behindertenhilfe gelenkt.

2. Ausgangssituation – Problemstellung

Vier Jahre nach der Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Deutschland ist es an der Zeit für eine Bestands­aufnahme. Der Paradigmenwechsel innerhalb der Behindertenhilfe brachte Veränderungen und Anforderungen, denen sich Mitarbeiter[2] in den entsprechenden Arbeits­bereichen stellen mussten. Über die ICF[3] und die UN-BRK gelangte man zu einem Verständnis von Behinderung, nach welchem diese als Ergebnis gesellschaft­licher Strukturen und nicht als individuelles Wesensmerkmal zu begreifen ist:

„Die ICF betont [...] den gesellschaftlichen Kontext, in dem Menschen mit Behinderungen leben, sowie ihre positiven Möglichkeiten zu aktiver und selbstbestimmter Teilhabe als Ziel. Auch die außerordentliche Bedeutung der Einstellung gegenüber Behinderten [...] wird jetzt gesehen.“ (Cloerkes, 2007, S. 6).

Dennoch blockieren das vorhandene gesellschaftliche Leistungsdenken und Spar­maßnahmen im Zuge der Industrialisierung und Ökonomisierung Prozesse, welche in anderen EU-Mitgliedsstaaten aktuell stattfinden oder bereits stattgefunden haben. De‑Institutionalisierung und Änderung der strukturellen gesellschaftlichen Lebens- und Bildungsverhältnisse, wie sie oft gefordert wurden, konnten (bis heute) in der Bundesrepublik Deutschland bestenfalls partiell umgesetzt werden. Stein (2008) spricht in diesem Zusammenhang von einer sogenannten „Umhospitalisierung“, welche den bloßen Umzug der Klientel in zwar kleinere aber von der Struktur her unveränderte Institutionen beschreibt. Anstelle einer realen Schließung der „totalen Institutionen“ sei eben diese Tendenz als Ergebnis der nach der Psychiatrie-Enquete entstandenen Modellversuche zu beobachten gewesen (Stein, 2008, S. 358).

„Schließt die Anstalten für Menschen mit Lernschwierigkeiten“ lautet der Titel eines von Karl Grunewald bereits 2003 verfassten Textes, in dem er die in Schweden bis dato erreichten Fortschritte und den Weg dahin erläutert. Grunewald gibt zu Bedenken, dass niemand freiwillig in einer Anstalt wohnen wollen würde, getrennt von seinen Angehörigen und ohne sozialen Zusammenhang der offenen Gesellschaft. Er betont außerdem die durch die Strukturen geschaffene oft lebenslange Abhängigkeit von Personen, die im Einzelnen ebenfalls nicht frei wählbar sind oder waren (Grunewald, 2003). Damit wird ein Thema angesprochen, welches später im Fragebogen aufgegriffen werden soll. Mitarbeiter, welche zum Beispiel in Wohnheimen oder Werkstätten für Menschen mit Behinderungen beschäftigt sind, erbringen täglich Assistenz- und Betreuungsdienste sowie andere Leistungen der Eingliederungshilfe. Aber würden sie einen „Rollentausch“ mit ihren Klienten als realistisch betrachten? In der o.g. Literatur wird darauf aufmerksam gemacht, dass es in Schweden und Norwegen bereits seit 2003 keine Anstalten für Menschen mit Lernschwierigkeiten mehr gibt.

2.1 Einordnung in den gesamtgesellschaftlichen Zusammenhang

Das auf einer höheren gesellschaftlichen Ebene anzusiedelnde Problem stellen nicht die Funktionsbeeinträchtigungen einzelner Menschen dar, sondern die physischen und psychischen Barrieren, die bei Menschen ohne Behinderungen und in den alles umgebenden Rahmenbedingungen zu suchen sind. Trotz umfassender Lektüre, Studien und Propaganda zu real gelebter Inklusion durch Umsetzung der Gedanken, welche mit der UN-BRK seit vier Jahren vorliegen und oft schon als geltendes beziehungsweise verbind­liches Recht bezeichnet werden, scheint die Entwicklung in Deutschland im Vergleich zu beispielsweise Schweden nur langsam vonstatten zu gehen. Dies wirft die Frage auf, ob ein Perspektivwechsel in der Gesellschaft – angefangen bei den Mitarbeitern in der Behindertenhilfe – überhaupt stattgefunden hat. Die im weiteren Verlauf der Arbeit dargestellte Befragung der Mitarbeiter des Diakoniewerkes Kloster Dobbertin soll unter anderem exemplarisch abbilden, wie weit die Ideen bereits vorgedrungen sind und gleichzeitig beleuchten, wie die Befragten dazu stehen und wie sie selbst ihre Arbeit und ihren Arbeitgeber beurteilen.

Bereits im Juni 2011 verabschiedete die Bundesregierung den Nationalen Aktionsplan (im Folgenden kurz „NAP“) zur Umsetzung der UN-BRK. Noch im selben Jahr wurde ein erster Staatenbericht veröffentlicht. Der 236 Seiten zählende NAP wirbt mit dem Titel „Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft“ und dem Slogan „Einfach machen – Gemeinsam die UN-Behinderten­rechts­­konvention umsetzen“ (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 2011).

Im März 2013 wurde von der Allianz der deutschen Nichtregierungsorganisationen zur UN-Behindertenrechts­konvention (im Folgenden auch in den Literaturangaben kurz „BRK-Allianz“ oder „die Allianz“) ausführlich zu dem Nationalen Aktionsplan Stellung genommen:

„Anlässlich des vierten Jahrestages des In-Kraft-Tretens der UN-BRK in Deutschland am 26. März 2013 wurde der Report am 21. März an Tom Koenigs, den Vorsitzenden des Menschenrechtsausschusses des Deutschen Bundestages, und am 22. März an Arbeits- und Sozialministerin Ursula von der Leyen übergeben.“ (BRK-Allianz, 2013c).

Die BRK-Allianz kritisiert den Nationalen Aktionsplan im „Ersten Bericht der Zivilgesellschaft zur Umsetzung der UN-Behindertenrechts­konvention“ wie folgt:

„Bedauerlicherweise relativiert die Bundesregierung in ihrer Denkschrift den Umsetzungsbedarf an vielen Stellen. So behauptet sie z. B., dass die deutsche Gesetzeslage zur freiheitsentziehenden Unterbringung den Vorgaben der BRK (Art. 14) bereits vollständig entspräche oder auch das deutsche Bildungssystem bereits ‚vielfältige Übereinstimmungen’ mit der BRK (Art. 24) erkennen lasse. Auch die Kultusministerkonferenz hat die Ansicht vertreten, die deutsche Rechtslage entspräche grundsätzlich den Anforderungen des Übereinkommens. Insoweit handelt die Bundesregierung innerstaatlich deutlich weniger entschlossen, als sie dies auf internationaler Ebene im Vorfeld der Verabschiedung des Übereinkommens getan hat. Die BRK-Allianz kritisiert dies und betont den enormen Handlungsbedarf, der sich für Deutschland aus der UN-Behindertenrechtskonvention ergibt.“ (BRK-Allianz, 2013a, S. 4).

An einigen Stellen wird auf den ersten Staatenbericht der Bundesregierung von 2011 und verschiedene Gesetzesentwürfe verwiesen, welche bei der BRK-Allianz für Kritik sorgten. Laut der Allianz kann der NAP die Umsetzung der Ziele der BRK nicht ausreichend sicherstellen, da er unter anderem die Bundesländer und Kommunen aus der Verantwortung entlässt. Diesbezüglich wird das Thema der inklusiven Bildung angesprochen, welche nach Artikel 24 der BRK zentral angelegt und organisiert werden sollte (BRK-Allianz 2013a, S. 4).

Die Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. äußerte sich bereits am 16. Mai 2011 in einer Stellungnahme zum Referentenentwurf des Nationalen Aktionsplanes: „Leider finden sich an vielen Stellen wenig konkrete Aussagen; viele Punkte, die aufgeführt sind, beziehen sich auf bereits laufende Projekte sowie abgeschlossene Gesetzesvorhaben, während Ansätze für eine qualitative Weiterentwicklung fehlen.“ (Bundesvereinigung Lebenshilfe, 2011). Insgesamt bleibe der Referentenentwurf für den Nationalen Aktionsplan in seiner Ausgestaltung „weit hinter dem zurück, was man für ein wegweisendes Dokument für die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention in den nächsten zehn Jahren erwartet.“ (ebd.).

Diese und weitere kritische Ansätze gegenüber dem Handeln zur Umsetzung und Realisierung der UN-BRK verdeutlichen die Brisanz und gesellschaftliche Relevanz der Auseinandersetzung mit dem Stand der Umsetzung der Leitgedanken. Im Folgenden geht es um die verschiedenen Blickwinkel, aus denen die benannte Thematik betrachtet werden kann.

2.2 Dimensionen der UN-BRK

Die Perspektiven, aus denen Behinderung an sich, die BRK und weitere zugehörige Themenkomplexe gesehenen werden können, lassen sich konkret benennen:

- die soziale / gesellschaftliche Dimension
- die moralische Dimension
- die juristische Dimension
- die wirtschaftliche Dimension
- die anthropologische Dimension

Der Umfang dieser Arbeit verhindert die ausführliche Vertiefung der einzelnen Dimensionen. Die Ausführungen beschränken sich aufgrund der Themenwahl und Zielstellung auf die anthropologische Dimension und die damit verbundene Ebene. Pörtner (2007) stellt in „Brücken bauen. Menschen mit geistiger Behinderung verstehen und begleiten“ die Frage: „Was ist ‚geistige Behinderung’?“ (Pörtner, 2007, S. 19 ff.). Hier wird angemerkt, dass verschiedene Dinge mit dem Begriff Behinderung gemeint sein können: Eine Krankheit, fehlende Intelligenz, eine organische Schädigung, ein genetischer Defekt oder aber eine psychische oder soziale Fehlentwicklung.

Mitarbeiter der Behindertenhilfe, Erbringer von Assistenzleistungen und vor allem der übrige Teil der zivilen Bevölkerung, der nicht durch die Gesellschaft und ihre Strukturen behindert wird, sehen sich einem heterogenen Personenkreis gegenüber.

Bei Pörtner (2007) wird außerdem angemerkt, dass die Zuschreibung einer „geistigen Behinderung“ die Art und Weise bestimmt, wie das Umfeld einschließlich der Gesellschaft einem Menschen begegnet (ebd.).

Die Historie Deutschlands hat bewiesen, zu welch unmenschlichen Handlungen der Mensch fähig sein kann, indem er sich in radikalster Form von dem trennt, was nicht seinem idealen Menschenbild und der „Norm“ entspricht. Der Nationalsozialismus war eine Diktatur, in der Menschen zwar gegen das Regime aufbegehren konnten, jedoch dann um ihr eigenes Leben fürchten mussten, wenn sie es denn tatsächlich taten. Das hat u. a. zu den Massenmorden an Menschen mit Behinderungen während des II. Weltkrieges geführt. Literarische Werke, die sich mit der NS-„Euthanasie“ aus­einandersetzen, tragen Titel wie „Wissenschaft ohne Menschlichkeit“, „Die Tötung Geisteskranker in Deutschland“ und „Das Diktat der Menschenverachtung“ (Schmuhl, 2007). Diese hier zu erläutern soll nicht das Ziel sein. Ihre Aufzählung dient der Verdeut­lichung des massiven Unrechts, das Menschen mit Behinderungen erfuhren, weil sie zu einer Zeit lebten, in der ihr Anderssein den Tod bedeutete. Den Bewusstseinswandel und die Rückbesinnung auf die unter dem Diversity-Ansatz [4] einzuordnende Vielfalt, drückt Pörtner wie folgt aus:

„Einer Daseinsform und einer Möglichkeit der Aneignung von Welt stehen wir anders gegenüber als einem Defizit oder einem Defekt. Den letzteren begegnen wir aus einer überlegenen Position heraus: Wir wollen sie korrigieren, behandeln oder bekämpfen. Unbekannten Daseinsformen und ungewohnten Möglichkeiten der Aneignung von Welt werden wir uns eher mit Interesse und Neugier nähern, sie nicht von vorn herein abwerten, sondern zu ergründen und zu verstehen versuchen.“ (Pörtner, 2007, S. 23/ Hervorheb. i. O.).

Eigene, neue Formen der Aneignung von Welt und Gesellschaft wie z.B. die Gebärden­sprache anzuerkennen und als Bereicherung zu begreifen, sollte daher nicht nur die Arbeit der Behindertenhilfe sondern das gesamte gesellschaftliche Leben begleiten.

Mecheril und Plößner sprechen in diesem Zusammenhang von zu vermeidenden Diskriminierungsroutinen, die nicht nur die Lebenswelten der Klientel Sozialer Arbeit sondern das institutionelle Geschehen von Sozialer Arbeit selbst betreffen (Mecheril & Plößner, 2011, S. 283). Bezüglich des Anerkennungsansatzes wird jedoch angemerkt, dass durch die Einstufung einer Person als zum Beispiel „behindert“, „heterosexuell“ oder „nichterwerbsfähig“ die Vorstellung erzeugt wird, dass Menschen einteilbar sind, etwa in „Behinderte“ und „Gesunde“, „Homo- und Heterosexuelle“ oder „Erwerbs- und Nichterwerbsfähige“ (ebd.).

Zusammen­gefasst kann festgestellt werden, dass jeder Versuch einer Einteilung nach speziell definierten Merkmalen zu Ausgrenzung und Diskriminierung führt. Der mit einer Separierung verbundene Zuschreibungsprozess ist daher mit kritischem Blick zu betrachten.

2.3 Behinderung

Die Grenzen zwischen „behindert“ und „nicht behindert“ verlaufen in verschiedenen Kulturen unterschiedlich. „Was hierzulande bereits als Behinderung gilt, kann anderswo durchaus noch im Rahmen tolerierter Persönlichkeits- und Verhaltensvarianten liegen und umgekehrt.“ (Pörtner, 2007, S. 22). Nach deutschem Recht gilt ein Mensch als „behindert“, wenn die eigene körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebens­alter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesell­schaft beeinträchtigt ist. Sollte eine Beeinträchtigung in diesem Umfang zu erwarten sein, gilt derjenige als „von einer Behinderung bedroht“ (SGB IX, § 2, Abs. 2 u. 3, 2011, S. 1271).

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Metzlers Artikel „Behinderung“ im „Handbuch Soziale Arbeit“ von Otto und Thiersch. Metzler (2011) weist daraufhin, dass nach Angaben der Vereinten Nationen weltweit 650 Millionen Menschen mit einer Behinderung leben, was einem Zehntel der Gesamtbevölkerung der Erde entspricht. Auch hier wird davon ausgegangen, dass keineswegs eine eindeutige Definition von Behinderung existiert. Zu den wissenschaftlichen Zugängen zum Thema Behinderung zählen laut Metzler das individual­theoretische, das interaktionistische und das system­theoretische beziehungsweise gesellschaftstheoretische Paradigma (Metzler, 2011, S. 101 ff.).

Das dem der BRK zugrundeliegenden Verständnis von Behinderung am ehesten entsprechende Modell ist das system- beziehungsweise gesellschaftstheoretische Paradigma, welches in seinen Grundzügen oben bereits erläutert wurde. Es nennt gesellschaftlich produzierte Verhältnisse in beispielsweise Architektur, Technik, Gesetzen oder Institutionen als Ursachen für die Entstehung von Behinderung. Demnach sind die strukturellen Gegebenheiten als Barrieren und ausgrenzende Faktoren zu sehen, welche die Teilhabe am öffentlichen Leben ver- oder be-hindern[5].

Das von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) entwickelte Klassifikationssystem ICD-10 (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems[6] ) erwies sich als ungeeignet, Behinderungen festzustellen, da es im Wesentlichen auf medizinischer Diagnostik beruhte und daher eher defizitorientiert wirkte. Bereits der vorhandene Begriff „Krankheiten“ innerhalb der Bezeichnung widersprach dem oben erläuterten aktuellen Verständnis von Behinderung. So wurde ergänzend seit 1980 versucht, auch chronische Erkrankungen und Behinderungen zu erfassen. Nach der ICDH (International Classification of Impairments, Disabilities and Handicaps) wurde Behinderung nach drei Dimensionen differenziert:

- Impairment (bezogen auf eine Schädigung von biologischen oder psychischen Strukturen und Funktionen des menschlichen Organismus)
- Disability (funktionelle Einschränkungen, die das Ausüben zweckgerichteter Handlungen verhindern)
- Handicap (Benachteiligung in familiärer, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht bei der Ausübung alters- und oder geschlechtsspezifischer Rollen

Nach einer Überarbeitung zu der ICDH-2 und schließlich zur ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health[7] ) steht seit 2005 ein geeigneteres Instrument zur Klassifizierung in deutschsprachiger Übersetzung zur Verfügung.

Mithilfe der ICF soll es möglich sein, ein multidimensionales Konzept zu entwerfen, das die vielfältigen Wirkungen und Zusammenhänge zwischen Person und Umwelt abbilden kann. Zentral soll das Konzept der Aktivitäten und Teilhabe sein, wobei Teilhabe das Einbeziehen einer Person in eine Lebenssituation oder einen Lebens­bereich meint. Zu den Bereichen zählen: Häusliches Leben und Hilfe für Andere, Bildung und Austausch, Erwerbs­arbeit und Beschäftigung, Wirtschaftsleben, Gemeinschaft und soziales und staatsbürgerliches Leben. Es ist demnach ein Bestreben der WHO sichtbar, Behinderung nicht länger aus der medizinischen Perspektive zu betrachten, sondern ein „bio‑psycho‑soziales“ Bild zu entwerfen (Metzler, 2011, S. 101 ff.).

2.4 Eingliederungshilfe am Befragungsstandort Kloster Dobbertin

Die folgenden Informationen beziehen sich auf die über die Internetpräsenz[8] des Diakoniewerkes Kloster Dobbertin[9] abrufbaren Daten. Als gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung wirbt das DWKD mit dem Slogan: „Der hilfebedürftige Mensch steht bei uns im Mittelpunkt.“ (DWKD, 2013a). Das Leistungsangebot erstreckt sich über stationäre Einrichtungen und Hilfen bis hin zu ambulanten Dienstleistungsbereichen innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns.

Historisch übernahm das Kloster Dobbertin seit seiner Gründung soziale Funktionen. Die Entwicklung beginnt bereits 1220 im Mittelalter mit der Gründung des Klosters durch Benediktinermönche. Circa 350 Jahre lang existierte es als Nonnenkloster und etwa 400 Jahre lang als Damenstift. Seit 1947 stellte die Anlage ein Altenheim und den Langezeitbereich der Nervenklinik Schwerin dar, bis sie 1991 schließlich vom Diakoniewerk übernommen wurde. Zu den Gesellschaftern zählen die Vorwerker Diakonie e.V. Lübeck, das Diakonische Werk M/V e.V. sowie der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Mecklenburg. Beschäftigt werden durchschnittlich 1400 Mitarbeiter (Stand 2013).

Die Tätigkeitsbereiche umfassen Hilfen und Werkstätten für Menschen mit einer geistigen Behinderung, Altenhilfe, psychosoziale Hilfen, Pflege im Sinne des SGB XI, Suchtkranken- und Gefährdetenhilfe, Bildung und Förderung, Kindertages­stätten und Schule, Jugend und Familie, Schuldnerberatung, psychologische Beratungen und Hilfen für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten (DWKD, 2013c) . Ohne an dieser Stelle auf die anderen Bereiche des Unternehmens näher einzugehen, kann gesagt werden, dass die Assistenzleistungen und Werkstätten für Menschen mit einer geistigen Behinderung einen Schwerpunkt der Arbeit des DWKD bilden.

Im Leitbild des Unternehmens werden das Bestreben um Nächstenliebe, die Achtung von Würde und Toleranz sowie Respekt und Offenheit betont. Genannt werden außerdem das Bemühen um den „rationellen Einsatz vorhandener Ressourcen“, Professionalität und die Erhöhung der Qualität, um im Wettbewerb bestehen zu können (DWKD, 2013f).

Das Zentrum der Einrichtung bildet das ländlich auf einer Halbinsel gelegene Klostergelände in Dobbertin, auf dem sich unter anderem 256 Plätze für Menschen mit einer geistigen Behinderung verteilt auf mehrere Wohnhäuser befinden. Weitere 33 Plätze werden durch das ebenfalls in Dobbertin liegende Lindenhaus gestellt. Die Altbausubstanz wurde zum Teil restauriert und die Gebäude dem Standard der Barrierefreiheit entsprechend umgestaltet. In den Häusern existieren Wohngruppen, welche sowohl Einzel- als auch Doppelzimmer zur Verfügung stellen. „Die Bewohner arbeiten tagsüber in der Werkstatt für behinderte Menschen, besuchen die Schule zur individuellen Lebensbewältigung oder werden im Wohnbereich betreut. [...] Eine großzügig gepflegte Außenanlage gestattet den Aufenthalt im Freien.“ (DWKD, 2013b). Zahlreiche weitere Wohnstätten für Erwachsene und Kinder mit einer geistigen Behinderung befinden sich außerhalb von Dobbertin, in umliegenden Dörfern und Städten.

Der Anteil an qualifiziertem Betreuungspersonal liegt laut der Internetquelle bei 60 %. Angeboten werden „Wohn- und Betreuungsleistungen zur stationären Eingliederungs­hilfe nach §§ 39, 40 ff. BSHG und SGB IX“ (ebd.). Zu den Leistungen zählen unter anderem begleitende Hilfen, wie beispielsweise zur Tagesstrukturierung und Alltagsgestaltung, Angebote zur pflegerischen Versorgung in den Bereichen Wohnen, Hygiene, Ernährung, Mobilität oder Förderung von lebenspraktischen Fertigkeiten. Genannt werden auch die Ermöglichung und Förderung sozialer Bindungen und Integration, sowie der Erhalt und die Weiter-Entwicklung[10] der Selbständigkeit. Vor Ort erbracht werden auf ärztliche Verordnung durch externe Fachkräfte thera­peutische Leistungen wie Logopädie oder Physiotherapie. Zentral auf dem Klostergelände gelegen befinden sich eine Großküche und ein dazugehöriger Speisesaal.

Die Klienten des DWKD in Dobbertin haben die Möglichkeit Angebote wie Musik­therapie, Gymnastik oder Chorsingen zu nutzen. Es finden sich eine Theatergruppe, Tanz- und Folkloregruppen, eine Fußballmannschaft, eine Kreativwerkstatt, eine Holz- und Metallwerkstatt, der Zirkel junger Philatelisten sowie ein Mal-, ein Back- und ein Kochzirkel. Traditionell organisiert und gefeiert werden das gemeinsame Sommerfest, ein Weihnachtsbasar, eine Karnevalsfeier und ein Weihnachtsgottesdienst. Auf dem Gelände befinden sich außerdem Therapie-, Musik-, Snoezelen- und diverse Beschäftigungsräume.

2.5 Inklusion und Ambulantisierung

Im Zuge der UN-BRK bringt die Forderung nach Inklusion auch die Auflösung stationärer Wohnformen mit sich, welche Exklusion begünstigen. Der Trend wirkt dahin­gehend, Dienstleistungen zu optimieren und neu zu entwickeln. In Schweden existieren bereits funktionierende Modelle. Grunewald erläutert diesbezüglich das sogenannte Prinzip der kleinen Gruppe: „Die Anzahl der möglichen Beziehungen in einer Gruppe erhöht sich dramatisch mit der Anzahl der Mitglieder der Gruppe. [...] Forschung und Erfahrungen zeigen uns, dass die optimale Anzahl bei etwa vier Personen liegt.“ (Grunewald, 2003). Weiter heißt es, dass die Entwicklung durch den Neuaufnahmestop in Pflegeheimen seit 1985 und die Ausdehnung der Wohnbau­förderung auf Gruppenwohnungen beschleunigt werden konnte. „Das war eine drastische, aber wohlbegründete Entscheidung!“ (ebd.). Gleichzeitig war bei der Umstrukturierung darauf zu achten, dass „der Einzelne vom Personal bei der Auswahl von Aktivitäten, bei der Teilnahme an Kursen usw. ermuntert und unterstützt [wurde/ J. S.].“ (Grunewald, 2003).

Nach dem bereits am 1. Januar 1994 in Schweden in Kraft getretenen Gesetz für Unterstützung und Hilfe für Menschen mit gewissen Behinderungen (auch kurz „LSS“) hat in Schweden jeder nach der schwedischen Gesetzgebung als „behindert“ geltende Mensch das Recht auf die folgenden Leistungen:

- Beratung und persönliche Unterstützung
- Per­sön­liche Assistenz
- eine Beratungs-/ Begleitperson
- eine Kontaktperson
- häuslicher Entlastungsservice
- Kurzzeitaufhalte außerhalb der häuslichen Umgebung
- Kurzzeitunterbringung für Jugendliche über 12 Jahren nach der Schule und während der Ferien
- Familien­­heim / Unterkunft mit besonderem Service für Kinder und Jugendliche
- Unterkunft mit besonderem Service für Erwachsene bzw. Betreutes Wohnen
- Behinderteneinrichtung zur Beschäftigung für Erwachsene, die dem Personen­kreis 1 und 2[11] angehören (Giertz & Thörnblad, 2013, S. 293 ff.).

Diese Aufzählung ähnelt den Regelungen im deutschen SGB IX. In der Praxis in Schweden wurden damit jedoch weitaus bessere Fortschritte erzielt als in Deutschland. Giertz und Thörnblad verdeut­lichen dies u. a. durch das Anführen von Positivbeispielen von der Umsetzung zu jedem der zehn genannten Rechte, welche Menschen mit Behinderungen in Schweden zustehen. Die Abbildungen 1 - 3 (siehe unten) zeigen die beispielhafte Entwicklung der Situation, welche Grunewald (2003) in seinem Artikel beschreibt. Deutlich erkennbar ist, dass parallel zur steigenden Nutzung von Schülerheimen immer weniger Kinder und Jugendliche mit Lernschwierigkeiten in Internatsschulen und Pflegeheimen untergebracht wurden. Im Erwachsenenbereich ging die Nutzung von Pflegeheimen und sogenannten Sonderkrankenhäusern für erwachsene Menschen mit Lernschwierigkeiten stark zurück.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

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Abbildung 1: Situation von Kindern und Jugendlichen mit Lernschwierigkeiten in Schweden[12] (Quelle: Grunewald, 2003)

Abbildung 2: Die Entwicklung der Wohnsituation von Erwachsenen in Schweden[13] (Quelle: Grunewald, 2003)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Anzahl der Menschen mit Lernschwierigkeiten in Anstalten in Schweden 1880- 2000[14] (Quelle: Grunewald, 2003)

Anstalten für Rechtsbrecher wurden tendenziell weniger genutzt, während die Regierung den Bau und die Inbetriebnahme von Gruppenwohnungen forcierte. Abbildung 3 verdeutlicht die konsequente Umsetzung des Abbaus von exkludierenden Sondereinrichtungen gemessen an der Anzahl der Betten in den Institutionen für Menschen mit einer geistigen Behinderung beziehungsweise Menschen mit Lernschwierigkeiten in Schweden.

3. Theoretische Grundlagen

3.1 Die UN-Behindertenrechtskonvention

Im Dezember 2006 von den Vereinten Nationen verabschiedet, am 30. März 2007 von Deutschland unterzeichnet und am 26. März 2009 in der BRD in Kraft getreten markiert das Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen einen wichtigen Punkt der Geschichte auf dem Weg zu einem selbstbestimmten Leben aller Menschen. Letzteres zu ermöglichen stellt eine der zentralsten Intentionen der Konvention dar. Nach Bielefeldt signalisiert die BRK „eine Abkehr von einer Behinderten­politik, die primär auf Fürsorge und Ausgleich vermeintlicher Defizite abzielt.“ (Bielefeldt, 2009, S. 4). Ferner trage die Anerkennung von Behinderung als Bestandteil menschlichen Lebens zur Humanisierung der Gesellschaft bei. Die Themen, welche in dem Abkommen aufgegriffen werden, seien grundlegende Rechtspositionen, welche nicht nach Ermessen zu- bzw. aberkannt werden können, da sie „unveräußerlich“ sind (ebd.).

Ein sehr wesentliches Element des Wandlungsprozesses wird im Artikel 8 der Konvention aufgegriffen: Die Bewusstseinsbildung. Mit der Geltendmachung des Dokumentes verpflichteten sich die Mitgliedstaaten, „sofortige, wirksame und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um [...] das Bewusstsein zu schärfen [...] [und/ J. S.] schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderung [...] zu bekämpfen;“ (UN‑BRK 2010, S. 18-19). Zu den geeigneten Maßnahmen gehören unter anderem die Einleitung und dauerhafte Durchführung von wirksamen Kampagnen. Der oben bereits erwähnte Nationale Aktionsplan zur Umsetzung der BRK wurde zwei Jahre nach der Inkraftsetzung des Abkommens verabschiedet. Er wurde von der BRK-Allianz unter anderem dahingehend kritisiert, dass zwar mehr als 200 einzelne Maßnahmen aufgelistet wurden, diese jedoch zum Teil nicht die spezifischen Belange von Menschen mit Behinderungen berücksichtigen beziehungsweise nicht explizit mit Blick auf die Konvention entwickelt wurden (BRK-Allianz, 2013a, S. 5). Zu der Übersetzung der UN-BRK wird sich im Bericht kritisch geäußert:

„Die Übersetzung der BRK ins Deutsche hat ohne Beteiligung der Zivilgesellschaft stattgefunden, sodass die amtliche Übersetzung erhebliche Fehler enthält und so für den Bereich der Bewusstseinsbildung (Artikel 8) un­geeignet ist. Beispielsweise wurde ‚inclusion’ mit ‚Integration’ übersetzt [...]. Nach der Weigerung der Verantwortlichen, die Fehler zu korrigieren, sahen sich deutsche Selbstvertretungsorganisationen gezwungen, eine ‚Schattenübersetzung’ [...] zu erarbeiten. Inzwischen spricht zwar die Regierung von Inklusion, eine verbindliche Korrektur der falschen Übersetzung fehlt aber bis heute.“ (BRK-Allianz, 2013a, S. 5).

Bielefeldt (2009) hingegen betont in seinem Essay das Innovationspotential, welches der Konvention innewohnt. Genannt wird hier die Überwindung eines an Defiziten ausgerichteten Denkens unter anderem mithilfe des Diversity -Ansatzes. Des Weiteren wird herausgestellt, dass die BRK sich gegen die Vision einer künftigen Gesellschaft ohne Behinderung sperrt und ein Bild einer Gesellschaft entwirft, in der Menschen mit Behinderungen selbstverständlich leben und sich zugehörig fühlen können. In diesem Zusammenhang wird die sich immer mehr durchsetzende „liberale Eugenik“ angesprochen. Durch biotechnische Möglichkeiten zur Optimierung mensch­lichen Erbgutes bestünde hier offensichtlich die Gefahr, „dass Behinderte in neuer Weise – als Produkte angeblicher elterlicher Fehlplanung – stigmatisiert und womöglich sogar in ihrem Daseinsrecht in Frage gestellt werden.“ (Bielefeldt, 2009, S. 6 ff.). Ferner deute sich ein Bewusstseinswechsel an, da das zentrale Problem beziehungsweise Defizit nicht länger in den betroffenen Menschen verortet wird, sondern im gesellschaftlichen Umgang, der ausgrenzend und diskriminierend wirkt (ebd.). Es wird demnach davon ausgegangen, das man Behinderung grundsätzlich als gesellschaftlich konstruiert begreifen muss, um sie als strukturelles Unrecht erkennen zu können. In besonderer Weise wird auch darauf hingewiesen, dass die BRK einzigartig darin ist, dass sie Komponenten wie das Zugehörigkeitsgefühl im Zuge der Forderung sozialer Inklusion beinhaltet. Diesbezüglich wird bei Bielefeldt das gegenseitige Wechselspiel von Autonomie und Inklusion angesprochen. Beides sei ohne das jeweils andere nicht realisierbar und müsse daher zusammen gelesen und umgesetzt werden. Dies ist nach Bielefeldt in der BRK ebenfalls verankert.

Die BRK-Allianz kritisierte u. a. die Fehlübersetzung der englischen Formulierung „inclusion“ zu „Integration“. Bielefeldt macht darauf aufmerksam, dass die Behindertenrechtskonvention über den traditionellen Integrationsansatz hinausweist. Den weiterführenden Gedanken formuliert er wie folgt:

„Es geht nicht lediglich darum, innerhalb bestehender gesellschaftlicher Systeme [...] gleichsam die Türen zu öffnen, um nach Maßgabe des Möglichen für Behinderte Platz zu schaffen. Vielmehr ist es der Anspruch, die Gesellschaft [...] so zu verstehen, dass Menschen mit Behinderungen von vornherein darin selbstverständlich zugehörig sind“ (Bielefeldt, 2009, S.11).

In sofern ist der Vorwurf der BRK-Allianz nach unbedingter Korrektur der Übersetzung nachvollziehbar und muss bei der Analyse der Thematik beachtet werden.

3.2 Rückschläge bei der Umsetzung aus heutiger Sicht

Bielefeldt bezeichnet die UN-BRK selbst als „fortschrittlich“ und nennt zur Umsetzung die drei in Artikel 33 aufgeführten Ebenen: Die Regierungen, welche die Zuständigkeitsbereiche klar zu definieren hätten, gefolgt von Menschenrechts­institutionen, denen eine unabhängige Überwachung beziehungsweise ein sogenanntes Monitoring obliegt und schließlich die Zivilgesellschaft, zu der auch Betroffenen­organisationen wie die im Januar 2012 gegründete BRK-Allianz gehört (Bielefeldt, 2009, S.­15). Doch schon am ersten Punkt scheint die Umsetzung in Deutschland in Schwierigkeiten zu geraten: Wie bereits oben erwähnt, kritisiert die Allianz der deutschen Nichtregierungsorganisationen zur UN-BRK, dass die Bundes­regierung die Bundesländer und Kommunen aus der Verantwortung entlässt (BRK-Allianz, 2013a, S. 4). In dem im März 2013 ver­öffent­lichten Parallelbericht, welcher zusätzlich in einer Kurzfassung, einer Fassung in leichter Sprache, als Gebärdensprach­video, als Audiodatei und in Braille-Schrift vorliegt, werden Fortschritte der bisherigen Entwicklung aber vor allem auch Forde­rungen der Allianz bezüglich der noch umsetzenden Leitgedanken formuliert (BRK-Allianz, 2013b). Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Kurzfassung des Parallelberichtes[15] der BRK‑Allianz.

Bedenkenswert ist generell, dass vielen Maßnahmen des NAPs verbindliche Ziel­setzungen und zeitliche Komponenten fehlen. Zum Problem wurde beispielsweise die Formulierung „angemessener Vorkehrungen“ (Art. 2, UN-BRK) zur Gewähr­leistung von Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit, wie es im Bericht heißt. Eben diese Vorkehrungen seien im deutschen Recht bis dato nur vereinzelt oder unzureichend vorgesehen. Menschen mit Behinderungen und Migrationshintergrund sind laut Parallel­­­bericht weitestgehend nicht bedacht worden. Hier fordert man adäquatere Formen des Umganges, beginnend mit der Unterzeichnung des UN-Überein­kommens zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien­an­ge­hörigen. Die im Artikel 9 der BRK aufgeführte Barrierefreiheit ist in Deutschland bislang nur in öffentlich-rechtlichen Betrieben vorgeschrieben, jedoch nicht innerhalb der Privat­wirtschaft. Dieser Umstand verhinderte eine flächen­deckende Ver­besserung der Barriere­freiheit zum Beispiel in Sportstätten oder Theatern. In diesem Punkt bleibt zu fordern, dass die Bundesregierung die Fördermittel der öffentlichen Hand generell an das Kriterium der Barrierefreiheit bindet. Außerdem wird angesprochen, dass private Rechtsträger, welche Dienstleistungen für die Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, per Gesetz zur Barrierefreiheit zu verpflichten sind.

Der Artikel­ 14 der BRK bezieht sich auf die Freiheit und Sicherheit der Person. Die BRK-Allianz benennt mit 236.377 Fällen pro Jahr eine seit 1992 stetig steigende Zahl der Zwangseinweisungen in Deutschland. Laut Bericht wurde eine Vielzahl derer zum Teil vorschnell und ohne umfassende Prüfung vorgenommen. Bei einigen Unter­bringungen seien medikamentöse Behandlungen durchgeführt worden, noch bevor es zu einem richterlichen Prozess gekommen war. Daher fordert man an dieser Stelle die grundlegende Überarbeitung der Unterbringungs­gesetze. Eine Behinderung dürfe in keinem Falle eine Freiheitsentziehung rechtfertigen.

[...]


[1] Im Folgenden aus Gründen der besseren Lesbarkeit kurz „UN-BRK“, „BRK“ oder „die Konvention“ (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 2010).

[2] Hinweis im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung, wie z.B. Teilnehmer/Innen, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.

[3] International Classification of Functioning, Disability and Health (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit), dazu ausführlich in „2.3 Behinderung“ (Metzler, 2011, S. 103 ff.).

[4] Der Ansatz beinhaltet ein Verständnis von Behinderung als Quelle möglicher kultureller Bereicherung und in erster Linie als normaler Bestandteil menschlichen Lebens (Bielefeldt, 2009, S. 6-7).

[5] Stein verwendete diese Schreibweise, welche „Be-Hinderung als prozesshaftes, soziales Geschehen, als Konsequenz der Vorenthaltung adäquater Unterstützung bei vorliegenden [...] Beeinträchtigungen verdeut­lichen [soll/ J. S.]“ (Stein, 2008, S. 1).

[6] Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (Metzler, 2011, S. 103-104).

[7] Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (Metzler, 2011, S. 103 ff.).

[8] http://www.kloster-dobbertin.de.

[9] Im Folgenden auch in den Literatur- und Quellenangeben kurz „DWKD“.

[10] Diese Schreibweise wurde zugunsten Nachvollziehbarkeit aus der Internetquelle übernommen.

[11] In Schweden gibt es eine Einteilung in drei Personenkreise, was eine ausdifferenzierteres Anbieten und Nutzen von Dienstleistungen ermöglicht (ausführlich dazu: Giertz & Thörnblad, 2013, S. 293 ff. nach SFS, 1993, S. 387).

[12] Boardingschools: Internatsschulen für Kinder und Jugendliche mit Lernschwierigkeiten; Residental homes: Pflegeheime für Kinder und Jugendliche mit Lernschwierigkeiten; Pupil homes: Schülerheime (Grunewald, 2003).

[13] Group homes: Gruppenwohnungen; Residental homes for adults: Pflegeheime für erwachsene Menschen mit Lernschwierigkeiten; Special hospitals: Sonderkrankenhäuser bzw. Anstalten für Rechtsbrecher mit Lernschwierigkeiten (Grunewald, 2003).

[14] intellectual disabled: Damalige Bezeichnung für „geistig behindert“ (Grunewald, 2003).

[15] „Für Selbstbestimmung, gleiche Rechte, Barrierefreiheit, Inklusion! Erster Bericht der Zivilgesellschaft zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland“ (Kurzfassung mit FAQs) (BRK‑Allianz, 2013b).

Ende der Leseprobe aus 87 Seiten

Details

Titel
Neue Anforderungen an die Behindertenhilfe in Zeiten der UN-Behindertenrechtskonvention
Untertitel
Professionalisierung und Selbstverständnis am Beispiel der Diakoniewerk Kloster Dobbertin gGmbH
Hochschule
Berufsakademie Sachsen in Breitenbrunn
Note
1,4
Autor
Jahr
2013
Seiten
87
Katalognummer
V276013
ISBN (eBook)
9783656728108
ISBN (Buch)
9783656728092
Dateigröße
1537 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
UN-Behindertenrechtskonvention
Arbeit zitieren
Johannes Scheurich (Autor:in), 2013, Neue Anforderungen an die Behindertenhilfe in Zeiten der UN-Behindertenrechtskonvention, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/276013

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