Änderungen der einkommensteuerlichen Verlustverrechnung


Seminararbeit, 2004

34 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundlagen der Verlustverrechnung
21. Der Begriff des Verlusts im Steuerrecht
22. Verlustausgleich
221. Begriffsdefinition
222. Horizontaler Verlustausgleich
223. Vertikaler Verlustausgleich
23. Verlustabzug
24. Begründung einer Verlustverrechnung mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip
25. Verlustverrechnungsbeschränkungen

3. Rechtslage vor dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002

4. Änderung der Verlustverrechnungsvorschriften durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
41. Allgemeines zum Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
42. Änderung der Verlustverrechnung
421. Änderung des Verlustausgleichs (§ 2 Abs. 3 EStG)
422. Änderung des Verlustabzugs (§ 10d EStG)

5. „Korb-II“ - Gesetz
51. Allgemeines zum „Korb-II“
52. Änderung der Verlustverrechnung
521. Änderung des Verlustausgleichs (§ 2 Abs. 3 EStG)
522. Änderung des Verlustabzugs (§ 10d EStG)
53. Wirtschaftliche Konsequenzen der Änderung der Verlustverrechnung

6. Schlussbetrachtung

Anhang

Verzeichnis der Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsanweisungen

Rechtsprechungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Beispiel zur Verlustentstehung

Tabelle 2: Beispiel zum horizontalen Verlustausgleich

Tabelle 3: Beispiel zum vertikalen Verlustausgleich

Tabelle 4: Beispiel zum Verlustabzug

Tabelle 5: Beispiel für den beschränkten vertikalen Verlustausgleich nach
§ 2 Abs. 3 EStG a. F

Tabelle 6: Beispiel zum Verlustrücktrag nach § 10 d EStG a. F

Tabelle 7: Beispiel zum Verlustvortrag nach § 10d EStG a. F

Tabelle 8: Beispiel zum Verlustausgleich nach § 2 Abs. 3 EStG n. F

Tabelle 9: Beispiel zum Verlustabzug nach § 10d EStG n. F

1. Einleitung

In dieser Arbeit werden die Änderungen der einkommensteuerlichen Verlustverrechnung, wie sie sich aus den letzten Steuerreformen, v. a. durch das „Korb-II“ Gesetz[1] ergeben haben, untersucht. Allerdings bleiben in dieser Arbeit die Konsequenzen die sich für zusammenveranlagte Ehegatten (§§ 26, 26b EStG) ergeben außen vor.[2] Die durch dieses Gesetz ergangenen Änderungen bei der Einkommensteuer wurden im Vorfeld viel diskutiert und bis zum Ende höchst umstritten, weshalb das Gesetz auch erst kurz vor dem Jahreswechsel im Vermittlungsausschuss verabschiedet wurde. Ganz besonders umstritten war dabei die Mindestbesteuerung.[3]

Um die Auswirkungen dieser Änderungen zu untersuchen, werden zunächst die allgemeinen Grundlagen der Verlustverrechnung dargestellt. Dazu wird der Verlust-Begriff im Steuerrecht ausgeführt, um dann die Verlustverrechnung in den Grundzügen zu erläutern. Zur Verlustverrechnung gehören der innerperiodische Verlustausgleich, sowie der Verlustabzug. Beim interperiodischen Verlustabzug kann der Verlustrück- sowie der Verlustvortrag unterschieden werden. Nachdem dann die Grundlagen erläutert wurden, wird im Anschluss daran kurz die alte Rechtslage, sowohl vor dem StEntlG 99/00/02[4], als auch danach, dargestellt. Um die nachfolgende Untersuchung der Änderungen durch das „Korb-II“ - Gesetz zu verstehen, wird die Rechtslage durch das StEntlG 99/00/02 etwas ausführlicher untersucht. Dabei wird v. a. auf die verschärfte Beschränkung der Verlustverrechnung in den §§ 2 Abs. 3 und 10d EStG a. F., mit dem Ziel der Einführung einer Mindestbesteuerung, eingegangen. Im Schwerpunkt dieser Arbeit steht dann die Analyse der Änderung der Verlustverrechnung durch das „Korb-II“ - Gesetz, wobei hier sowohl die Gründe für die erneute Änderung der Verlustverrechnung, sowie die tatsächlichen Änderungen der entsprechenden Vorschriften (v. a. der §§ 2 Abs.3 und 10d EStG) dargestellt werden.

2. Grundlagen der Verlustverrechnung

21. Der Begriff des Verlusts im Steuerrecht

Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ist nach § 2 Abs. 5 EStG das zu versteuernde Einkommen. Dieses ergibt sich durch eine genau bestimmte systematische Verknüpfung verschiedener Grundbegriffe, in genau festgelegter Reihenfolge. Die ursprüngliche Basis bilden dabei die Einkünfte.[5] Die Einkünfte ergeben sich aus dem sog. „objektivem Nettoprinzip“[6], dies bedeutet, dass Erwerbsaufwendungen, die zur Erhaltung und Verbesserung der Einkunftsquelle dienen, bei der Einkunftsermittlung uneingeschränkt zu berücksichtigen sind.[7] Steuerbar sind somit nur Erwerbseinnahmen abzüglich der Erwerbsaufwendungen. Einkünfte sind der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.[8] § 2 Abs. 2 EStG erwähnt nur den Gewinn und den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, aber nicht den Verlust oder die negativen Einkünfte.[9] Einkünfte können sowohl positiv, als auch negativ sein.[10] Negative Einkünfte entstehen, wenn bei den ersten drei Einkunftsarten sich nach § 4 Abs.1 i. V. m. § 5 Abs. 1 EStG eine Vermögensminderung ergibt, nach § 4 Abs.3 EStG die Betriebsausgaben die Betriebseinnahmen übersteigen[11], oder bei den letzten vier Einkunftsarten die Werbungskosten höher sind als die Einnahmen.[12] Sie werden nach § 2 Abs. 2 EStG, allerdings mit umgekehrtem Vorzeichen festgestellt. Verluste sind somit negative Einkünfte und damit vom Begriff der Einkünfte miteingeschlossen.[13]

22. Verlustausgleich

221. Begriffsdefinition

Eine Unterform der Verlustverrechnung ist der Verlustausgleich. Verlustausgleich ist die Verrechnung der negativen Einkünfte (Verluste) mit positiven Einkünften im gleichen Veranlagungszeitraum.[14] Es wird zwischen zwei Formen des Verlustausgleichs unterschieden, nämlich dem horizontalen und dem vertikalen Verlustausgleich.

222. Horizontaler Verlustausgleich

Wie bereits festgestellt können Einkünfte sowohl positiv als auch negativ sein. Da nach § 2 Abs. 2 und 3 EStG der Saldo der Einkünfte zu der Summe der Einkünfte führt, werden zunächst für den horizontalen Verlustausgleich die negativen Einkünfte innerhalb einer Einkunftsart mit den positiven Einkünften derselben Einkunftsart ausgeglichen (wenn z. B. aus verschiedenen Gewerbebetrieben, sowohl positive als auch negative Einkünfte vorhanden sind[15]).[16] Teilweise wird in diesem Zusammenhang auch vom sog. unechtem[17] oder internem[18] Verlustausgleich gesprochen. Dies ist auch die von der Rechtsprechung vertretene Meinung, denn in § 2 Abs. 1 und 2 EStG gibt es nur einen einheitlichen Begriff des Gewinns, nämlich den des Gesamtergebnisses einer Betätigungsart.[19] Daraus ergibt sich zwingend, dass positive und negative Ergebnisse zunächst innerhalb einer Einkunftsart verrechnet werden und nicht erst später bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte Ansatz finden.[20]

223. Vertikaler Verlustausgleich

In einem zweiten Schritt werden verbleibende positive und negative Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten (z. B. Vermietung und Verpachtung und Gewerbebetrieb) ausgeglichen.[21] Diese Verrechnung ist der vertikale Verlustausgleich.[22][23] Für diese Verrechnung wird teilweise auch der Begriff des echten[24] oder externen[25] Verlustausgleichs verwendet. Auf eine bestimmte Reihenfolge beim vertikalen Verlustausgleich kommt es nicht an, egal ob sich nach dem Verlustausgleich eine positive oder negative Summe der Einkünfte ergibt.[26]

23. Verlustabzug

Verbleiben nach dem horizontalen und vertikalen Verlustausgleich noch nicht ausgeglichene Einkünfte, so können diese in anderen Veranlagungszeiträumen abgezogen werden.[27] Diese interperiodische Verlustverrechnung heißt Verlustabzug.[28] Auch beim Verlustabzug kann zwischen horizontalem, also Abzug innerhalb der selben Einkunftsart, und vertikalem Verlustabzug (Ausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten) unterschieden werden.[29]

Als weitere Unterkategorien des Verlustabzugs unterscheidet das Gesetz zwischen Verlustrücktrag (Abzug von Verlusten in dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum) und Verlustvortrag (Abzug von Verlusten in einem späteren Veranlagungszeitraum).[30]

24. Begründung einer Verlustverrechnung mit degründung einer Verlustverrechnung mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip

Mit der Begründung, dass das Abschnittsprinzip, also die periodengenaue Besteuerung, Vorrang hätte, vertrat das BVerfG zunächst die Meinung, dass sich aus der Verfassung keine Pflicht des Gesetzgebers ableiten lässt, einen Verlustausgleich zuzulassen.[31] Später allerdings änderte sich die Meinung des Gerichts, so dass es ein Spannungsverhältnis zwischen Abschnittsbesteuerung und dem Grundsatz des periodenübergreifenden Nettoprinzips sah.[32] Daraus ergibt sich, dass die Nettobesteuerung die materielle Gerechtigkeit im Einkommensteuerrecht darstellt, und der Gesetzgeber bei der Regelung der Verlustverrechnung an den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG gebunden ist.[33] Daraufhin kam das BVerfG zu der Auffassung, dass es ein grundsätzliches Gebot der Steuergerechtigkeit sei, „daß die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet wird“.[34] Leistungsfähigkeit[35] bedeutet, dass die Steuerlasten so auf die Steuerpflichtigen verteilt werden, dass sie im Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stehen. Dieses Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ergibt sich aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG) bzw. aus den Freiheitsgrundrechten (insbesondere Art. 2 Abs. 1, Art. 12 und 14 GG).[36] Ausfluss dieses Prinzips ist der Grundsatz des erwerbssichernden Nettoprinzips, also die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen, die für den Erwerb getätigt werden.[37] Einer Besteuerung darf nur dasjenige Einkommen unterliegen, welches dem Steuerpflichtigen nach Abzug der notwendigen Ausgaben verbleibt. Daraus folgt, dass sich auch die Regelungen der Verlustverrechnung, bzw. die Beschränkung derselben, in ihrer Wirkung an diesen allgemeinen Grundsätzen messen lassen müssen. Somit ist der Verlustausgleich eine notwendige Voraussetzung um eine verfassungsrechtlich korrekte Bemessung der Leistungsfähigkeit nach dem Nettoprinzip vorzunehmen. Ein vollkommener Ausschluss der Verlustverrechnung wäre auf jeden Fall mit dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit unvereinbar, einzelne Beschränkungen sind jedoch mit entsprechenden Rechtfertigungsgründen möglich.[38] Die Verlustverrechnung ist deshalb keine Steuervergünstigung die im Ermessen des Gesetzgebers steht.[39]

25. Verlustverrechnungsbeschränkungen

Von der Verlustverrechnung ausgenommen sind jedoch negative Einkünfte (Verluste), deren Verrechnung nach besonderen Vorschriften weiteren Tatbestandsmerkmalen unterliegen oder deren Ausgleich von Gesetzes wegen ausdrücklich ausgenommen ist.[40] Diese Ausnahmen zu den generellen Verlustverrechnungsvorschriften (§§ 2 Abs. 3 und 10d EStG) blieben durch die hier betrachteten Änderungen des EStG grundsätzlich erhalten.[41]

Nur beschränkte Verlustverrechnung bei negativen Einkünften mit Auslandsbezug i. S. d. § 2a EStG, aus gewerblicher Tierzucht (§ 15 Abs. 4 EStG), Spekulationsgeschäften (§ 23 EStG), bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG), sowie negative Einkünfte im Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften i. S. d. §§ 3, 3c EStG.[42] Ausgenommen von der Verlustverrechnung sind Verluste aus Liebhaberei, da diese dem privaten Bereich des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind und daher nach § 12 Nr. 1 EStG ein Abzugsverbot besteht.[43]

3. Rechtslage vor dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002

Die Rechtslage vor dem StEntlG 99/00/02 ließ grundsätzlich, mit Ausnahme einiger spezieller Verlustverrechnungsbeschränkungen[44], eine uneingeschränkte Verlustverrechnung zu. Dies ergab sich bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 EStG, wonach die Summe der Einkünfte zu ermitteln war. Das bedeutet, dass entstandene negative Einkünfte zunächst innerhalb derselben Einkunftsart (horizontaler Verlustausgleich), danach durch die Bildung der Summe der Einkünfte mit anderen Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) verrechnet werden. Sollte sich dann noch bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte ein negativer Betrag ergeben, so ist dieser nach § 10d EStG interperiodisch abzugsfähig. Allerdings war der Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG zeitlich auf 2 Jahre und der Höhe nach auf 10 Mio. DM beschränkt. Der Verlustvortrag war dagegen, sowohl zeitlich als auch betragsmäßig unbegrenzt möglich.[45]

4. Änderung der Verlustverrechnungsvorschriften durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002

41. Allgemeines zum Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002

Mit dem StEntlG 99/00/02 versuchte der Gesetzgeber die Auswirkungen unerwünschter Verlustquellen zu beschränken und eine Mindestbesteuerung des wirtschaftlichen Markterfolgs zu gewährleisten.[46] Grund für die Einführung der Mindestbesteuerung waren hohe Verlust durch Nutzung von Abschreibungen, v. a. durch Sonderabschreibungsmöglichkeiten in den neuen Bundesländern.[47] Diese „Abschreibungskünstler“, die nach Ansicht der Politik, v. a. durch Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften mit hohen, durch Abschreibungen hervorgerufenen Verlusten, sich der Einkommensbesteuerung entzogen, sollten wieder zur Finanzierung des Staatshaushalts herangezogen werden.[48] Ziel war es, eine höhere Steuergerechtigkeit zu erreichen.[49] Im Entwurf der Bundesregierung zum StEntlG sollte nach Einkünften aus aktiver und passiver Tätigkeit unterschieden werden.[50] Allerdings wurde dies im Vermittlungsausschuss, wegen massiver Kritik und schwerwiegender Probleme mit diesem Konzept, abgelehnt.[51] Alternativ führte der Gesetzgeber eine für alle Einkunftsarten geltende Verlustverrechnungsbeschränkung (§§ 2 Abs. 3 und 10d EStG[52]) ein.

42. Änderung der Verlustverrechnung

421. Änderung des Verlustausgleichs (§ 2 Abs. 3 EStG)

Die Einführung der Sätze 2 bis 8 beim § 2 Abs. 3 EStG sollte durch eine generelle Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs eine Mindestbesteuerung sicherstellen.[53] Dies bedeutete zunächst, dass der horizontale Verlustausgleich, im Gegensatz zum vertikalen Verlustausgleich, grundsätzlich auch weiterhin uneingeschränkt möglich war.[54] Nach § 2 Abs. 3 Satz 3 EStG a. F. ist bis zu einer „Bagatellgrenze“ von 51.500 €[55] weiterhin die Möglichkeit des uneingeschränkten vertikalen Verlustausgleichs vorhanden. Beträge, die darüber hinausgehen sind nur noch bis zur Hälfte der Summe der positiven Einkünfte ausgleichsfähig.[56] Liegen Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten vor, sind die Verluste nach dem Verhältnis der einzelnen positiven Einkünfte zur Summe aller positiven Einkünfte aufzuteilen und abzuziehen (§ 2 Abs. 3 Satz 4 EStG a. F.).[57] Übersteigt die Summe der negativen Einkünfte den ausgleichsfähigen Betrag, so ist wiederum eine Verhältnisrechnung vorzunehmen (§ 2 Abs. 3 Satz 5 EStG a. F.).[58]

422. Änderung des Verlustabzugs (§ 10d EStG)

Können Verluste nicht schon mit dem Verlustausgleich ausgeglichen werden, können sie nach § 10d EStG als Verlustabzug geltend gemacht werden. Allerdings erfolgt auch hier eine weitere Beschränkung.[59] Wie auch beim Verlustausgleich ist nun beim Verlustabzug nur noch der horizontale Verlustabzug uneingeschränkt möglich (§ 10d Abs.1 Satz 2 EStG a. F.).[60] Für weitergehende Verluste aus anderen Einkunftsarten gilt wiederum nach § 10d Abs. 3 EStG a. F. entsprechend das Verfahren zu § 2 Abs. 3 EStG a. F., also ein Sockelbetrag von 51.500 €, bis zu dem ein vertikaler Verlust ohne Beschränkung verrechnet werden kann.[61] Darüber hinaus gehende Verluste werden nur zu Hälfte der Summe der positiven Einkünfte berücksichtigt. Auch die Aufteilung nach den Verhältnissen wird wie bei § 2 Abs. 3 EStG a. F. durchgeführt.[62] Eine weitere Einschränkung des Verlustabzugs erfolgt durch die Deckelung des maximalen Rücktragbetrags auf 511.500 €[63]. Der nachrangige Verlustvortrag blieb dagegen uneingeschränkt möglich.[64]

5. „Korb-II“ - Gesetz

51. Allgemeines zum „Korb-II“

Das mit dem StEntlG 99/00/02 eingeführte System der Mindestbesteuerung wurde in der Literatur heftig kritisiert. Kritikpunkte bezüglich der beschränkten Verlustverrechnung waren v. a. die Komplexität und Aufwändigkeit[65] der neuen Verlustverrechnung, das Rückwirkungsverbot, sowie der Verstoß gegen die, sich aus dem Verfassungsrecht (Art. 3 GG) ergebende, Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit.[66] Des Weiteren führen die Änderungen nicht zu den gewünschten Zielen Mindestbesteuerung und Vermeidung von Sachverhaltsgestaltungen durch Abschreibungskünstler.[67] Der BFH hingegen sah den § 2 Abs. 3 EStG a. F. als verfassungskonform an.[68] Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm hatten allerdings das FG Münster[69] und das FG Düsseldorf[70]. Die Regierung brachte einen Entwurf zum StVergAbG[71] auf den Weg. Nach zähem Ringen um einen politischen Kompromiss[72] wurden zumindest Teile des Entwurfs im Steuervergünstigungsabbaugesetz umgesetzt.[73] Der zweite Teil dieses Gesetzesentwurfs („Korb-II“), der zunächst am Widerstand des Bundesrates gescheitert war, wurde dann später kurz vor Jahreswechsel verabschiedet. Dieses für die Verlustverrechnung entscheidende Gesetz hebt im Art. 1 die Sätze 2 bis 8 des § 2 Abs.3 EStG auf und ändert den § 10d EStG entscheidend ab.

52. Änderung der Verlustverrechnung

521. Änderung des Verlustausgleichs (§ 2 Abs. 3 EStG)

Durch die Streichung der Sätze 2 bis 8 des § 2 Abs. 3 EStG, die durch das StEntlG 99/00/02 eingefügt wurden, wird die Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs wieder aufgehoben.[74] Damit kommt es auch zu der von der Bundesregierung gewünschten Vereinfachung, v. a. bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte.[75] Es gibt somit wieder die grundsätzlich unbeschränkte Möglichkeit des Verlustausgleichs, sowohl innerhalb der Einkunftsart (horizontaler bzw. interner Verlustausgleich), als auch zwischen den einzelnen Einkunftsarten (vertikaler bzw. externer Verlustausgleich), innerhalb eines Veranlagungszeitraums.[76][77] Ausnahmen hiervon bilden allerdings weiterhin die §§ 2a, 2b, 3c, 15a, 15 Abs. 4, 23 EStG, die die Verlustverrechnung in speziellen Einzelfällen weiterhin beschränken. Durch das „Korb-II“ – Gesetz kam noch eine weitere Verlustausgleichsbeschränkungsvorschrift hinzu. Der § 15 Abs. 4 wurde um die Sätze 6 bis 8 ergänzt, wonach Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen und sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, nicht mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, noch mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden dürfen.[78] Dies gilt aber nur für Kapitalgesellschaften, die an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt sind, denn § 15 Abs. 4 Satz 8 EStG n. F. nimmt mittelbar oder unmittelbar beteiligte natürliche Personen aus.[79]

[...]


[1] Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz v. 22.12.2003, BGBl I 2003, S. 2840.

[2] Vgl. zur Problematik z. B. Hallerbach, D. (1999), S. 1293 ff.

[3] Financial Times Deutschland v. 17.12.2003, S. 12.

[4] Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. 24.03.1999, BGBl I 1999, S. 402.

[5] Vgl. Zenthöfer, W. / Schulze zur Wiesche, D. (2003), S. 19.

[6] Vgl. Bachem W. in Bordewin, A. / Brandt, J. (2004), § 2 Rn. 33; Kirchhof, P. in Kirchhof, P. (2004), § 2 Rn. 5, 6; Seeger, S. in Schmidt, L. (1999), § 2 Rn. 10.

[7] BFH v. 30.01.1995, BStBl II 1995, S. 281, 284; v. 27.09.1996, BStBl II 1997, S. 68; v. 22.11. 1996, BStBl II 1997, S. 208; v. 25.11.1996, BStBl II 1997, S. 215; v. 05.03.1997, BStBl II 1997, S. 469.

[8] Vgl. Bachem W. in Bordewin, A. / Brandt, J. (2004), § 2 Rn. 120; Kirchhof, P. in Kirchhof, P. (2004), § 2 Rn. 5.

[9] Vgl. Stuhrmann, G. in Blümich (2003), § 2 Rn. 14.

[10] Vgl. Rick, E. / u. a. (2002), S. 90, Rn. 151; Zenthöfer, W. / Schulze zur Wiesche, D. (2003), S. 22.

[11] Vgl. dazu Tabelle 1.

[12] Vgl. Seeger, S. in Schmidt, L. (1999), § 2 Rn. 10; Weber-Grellet, H. (2004), S. 31; Zenthöfer, W. / Schulze zur Wiesche, D. (2003), S. 24.

[13] Vgl. BFH v. 25.01.1951, BStBl III 1951, S. 68; Stuhrmann, G. in Blümich (2003), § 2 Rn. 14; Seeger, S. in Schmidt, L. (1999), § 2 Rn. 10; Tipke, K. / Lang, J. (2002), § 9 Rn. 60.

[14] Vgl. Schmieszek H.-P. in Bordewin, A. / Brandt, J. (2004), § 10d Rn. 40; Tipke, K. / Lang, J. (2002), § 9 Rn. 61; Weber-Grellet, H. (2004), S. 32; Zenthöfer, W. / Schulze zur Wiesche, D. (2003), S. 25.

[15] Vgl. dazu Tabelle 2.

[16] Vgl. Bachem W. in Bordewin, A. / Brandt, J. (2004), § 2 Rn. 120, 148; Kirchhof, P. in Kirchhof, P. (2004), § 2 Rn. 81; Saathoff, J. (1998), S. 918; Seeger, S. in Schmidt, L.: (1999), § 2 Rn. 52; Sicherer, K. von (1998), S. 181; Tipke, K. / Lang, J. (2002), § 9 Rn. 61.

[17] Zenthöfer, W. / Schulze zur Wiesche, D. (2003), S. 25.

[18] Vgl. Birk, D. (2003), Rn. 544; Kirchhof, P. in Kirchhof, P. (2004), § 2 Rn. 7.

[19] BFH v. 03.06.1975, BStBl II 1975, S. 698.

[20] Vgl. Stuhrmann, G. in Blümich (2003), § 2 Rn. 14.

[21] Vgl. dazu Tabelle 3.

[22] BFH v. 03.06.1975, BStBl II 1975, S. 698.

[23] Vgl. Arndt, H.-W. / Jenzen, H. (1998), S. 1818; Bachem W. in Bordewin, A. / Brandt, J. (2004), § 2 Rn. 140, 148; Saathoff, J. (1998), S. 918; Seeger, S. in Schmidt, L. (1999), § 2 Rn. 52; Sicherer, K. von (1998), S. 181; Weber-Grellet, H. (2004), S. 32; Tipke, K. / Lang, J. (2002), § 9 Rn. 61.

[24] Vgl. Zenthöfer, W. / Schulze zur Wiesche, D. (2003), S. 25.

[25] Vgl. Kirchhof, P. in Kirchhof, P. (2004), § 2 Rn. 7.

[26] Vgl. Stuhrmann, G. in Blümich (2003), § 2 Rn. 16.

[27] Vgl. dazu Tabelle 4.

[28] Vgl. Bohnenlust, P. / u. a. (1991), S. 435 f.; Rose, G. (2004), S. 93; Sicherer, K. von (1998), S. 220; Zenthöfer, W. / Schulze zur Wiesche, D. (2003), S. 25.

[29] Vgl. Horlemann, H.-G. in Blümich (2003), § 2 Rn. 16, 21.

[30] Vgl. Dölfel, G. / u. a. (2001), S. 351; Rick, E. / u. a. (2002), S. 90, Rn. 151; Rose, G. (2004), S. 93; Schmieszek H.-P. in Bordewin, A. / Brandt, J. (2004), § 10d Rn. 40; Sicherer, K. von (1998), S. 221 f.

[31] BVerfG v. 08.03.1978, HFR 1978, S. 293 f.; vgl. auch BverfG v. 10.07.1970, HFR 1970, S. 454.

[32] BVerfG v. 22.07.1991, NJW 1992, S. 168 f.

[33] Vgl. Arndt, H.-W. / Jenzen, H. (1998), S. 1819.

[34] BVerfG v. 22.02.1984, BVerfGE 66, S. 214, 222.

[35] Ausführlich zum Begriff der Lestungsfähigkeit vgl. Haller, H. (1971), S. 16 ff.

[36] Vgl. Holdorf, B. (2001), S. 2086.

[37] FG Düsseldorf v. 06.01.2003, DStRE 2003, S. 856; vgl. Birk, D. (2003), Rn. 544; Kirchhof, P. in Kirchhof, P. (2004), § 2 Rn. 7 ff.

[38] BVerfG v. 30.09.1998, BVerfGE 99, S. 88, 96f.; vgl. Holdorf, B. (2001), S. 2086.

[39] Vgl. Raupach, A. / Schencking, M. in Herrmann, C. / Heuer, G. / Raupach, A. (2004), § 2 Rn. 562; Herzig, N. / Briesemeister, S. (1999b), S. 1382; Tipke, K. / Lang, J. (2002), § 9 Rn. 61.

[40] Vgl. Kirchhof, P. in Kirchhof, P. (2004), § 2 Rn. 81.

[41] Nur § 2b EStG wurde als weitere spezielle Verlustverrechnungsbeschränkung mit dem StEntlG 99/00/02 neu in das EStG aufgenommen.

[42] Vgl. Altfelder, S. (2000), S. 19; Arndt, H.-W. / Jenzen, H. (1998), S. 1818; Holdorf, B. (2001), S. 2088; Rick, E. / u. a. (2002), S. 90 ff., 177 f.; Risthaus, A. / Plenker, J. (1999), S. 605, 609 f.; Saathoff, J. (1998), S. 918; Seeger, S. in Schmidt, L. (1999), § 2 Rn. 53; Sicherer, K. von (1998), S. 182 ff.; Tipke, K. / Lang, J. (2002), § 9 Rn. 65; Weber-Grellet, H. (2004), S. 33 f.

[43] Vgl. Seeger, S. in Schmidt, L. (1999), § 2 Rn. 52b; Sicherer, K. von (1998), S. 182 ff.

[44] Vgl. dazu Ausführungen zu Gliederungspunkt 226.

[45] Vgl. Arndt, H.-W. / Jenzen, H. (1998), S. 1818; Raupach, A. / Böckstiegel, M. (1999), S. 487; Ritzer, C. / Stangl, I. (1999), S. 1.

[46] Vgl. Geserich, S. (2000), S. 845.

[47] Vgl. Saathoff, J. (1998), S. 917 f.

[48] Vgl. Kohlhaas, K.-F. (2003), S. 1142.

[49] Vgl. BT-Drs. 14/23 v. 09.11.1998. S. 161.

[50] Vgl. BT-Drs. 14/23 v. 09.11.1998. S. 6.

[51] Vgl. Dehne, K.-J. / Rosenberg, D. / Zitzelsberger, H. (1999), S. 114 ff.; Herzig, N. / Briesemeister, S. (1999a), S. 299 ff.

[52] i. d. F. des StEntlG 99/00/02.

[53] Vgl. BT-Drs. 14/443 v. 03.03.1999, S. 7.

[54] Vgl. Günkel, M. / Fenzl, B. (1999), S. 658; Hüsing, S. (2000), S. 1149 f.; Kirchhof, P. / Geserich, S. in Kirchhof, P. / Söhn, H. (2002); § 2 Rn. D46 ff.; Kirchhof, P. in Kirchhof, P. (2004), § 2 Rn. 86; Tipke, K. / Lang, J. (2002), § 9 Rn. 65 f.

[55] Bzw. 100.000 DM bis einschl. Veranlagungszeitraum 2001.

[56] Vgl. Birk, D. (2003), Rn. 544; Günkel, M. / Fenzl, B. (1999), S. 658; Kirchhof, P. / Geserich, S. in Kirchhof, P. / Söhn, H. (2002); § 2 Rn. D50 ff.; Kirchhof, P. in Kirchhof, P. (2004), § 2 Rn. 86; Raupach, A. / Böckstiegel, M. (1999), S. 492, 493; Tipke, K. / Lang, J. (2002), § 9 Rn. 66; Weber-Grellet, H. (2004), S. 32; Zenthöfer, W. / Schulze zur Wiesche, D. (2003), S. 26 f.

[57] Vgl. dazu Tabelle 5.

[58] Vgl. Altfelder, S. (2000), S. 20; Raupach, A. / Böckstiegel, M. (1999), S. 492, 493; Seeger, S. in Schmidt, L. (1999), § 2 Rn. 52d. Zu den entstehenden Fallgruppen: Kirchhof, P. / Geserich, S. in Kirchhof, P. / Söhn, H. (2002); § 2 Rn. D351 ff.; Risthaus, A. / Plenker, J. (1999), S. 606 f.; Seeger, S. in Schmidt, L. (1999), § 2 Rn. 52e ff.

[59] Vgl. Raupach, A. / Böckstiegel, M. (1999), S. 492; Risthaus, A. / Plenker, J. (1999), S. 608 f.

[60] Vgl. Günkel, M. / Fenzl, B. (1999), S. 658; Lambrecht, C. in Kirchhof, P. (2003), § 10d Rn. 26; Raupach, A. / Böckstiegel, M. (1999), S. 492, 493.

[61] Vgl. Lambrecht, C. in Kirchhof, P. (2003), § 10d Rn. 26.

[62] Vgl. zum Verlustrücktrag Tabelle 6 und zum Verlustvortrag Tabelle 7.

[63] Ab dem Veranlagungszeitraum 1999 waren es 2 Mio. DM, für den Veranlagungszeitraum 2001 1 Mio. DM, danach 511.500 €.

[64] Vgl. Birk, D. (2003), Rn. 546; Günkel, M. / Fenzl, B. (1999), S. 658; Hüsing, S. (2000), S. 1150 ; Lambrecht, C. in Kirchhof, P. (2003), § 10d Rn. 14; Raupach, A. / Böckstiegel, M. (1999), S. 492, 493; Risthaus, A. / Plenker, J. (1999), S. 608 f.; Schneeloch, D. (2002), S. 169.

[65] BVerfG v. 10.11.1998, BStBl 1999 I, S. 182 hat bereits neben Bestimmtheit auch Einfachheit und Klarheit von gesetzlichen Bestimmungen angemahnt.

[66] Vgl. Herzig, N. / Briesemeister, S. (1999b), S. 1382 f.; Holdorf, B. (2001), S. 2085 ff.; Kirchhof, P. in Kirchhof, P. (2004), § 2 Rn. 82 ff.; Tipke, K. / Lang, J. (2002), § 9 Rn. 67; Weber-Grellet, H. (2004), S. 37 ff.; a.A. Altfelder, S. (2000), S. 40.

[67] Vgl. Barthel, M. (2001), S. 1587.

[68] BFH v. 09.05.2001, BStBl II 2001, S. 552, 554 f.; vgl. dazu Holdorf, B. (2001), S. 2086 f.; Weber-Grellet, H. (2004), S. 35.

[69] FG Münster v. 07.09.2000, DStRE 2000, S. 1121; v. 07.11.2002, DStRE 2003, S. 412; vgl. zu letztem: Kohlhaas, K.-F.: DStR 2003, S. 1142 ff.

[70] FG Düsseldorf v. 06.01.2003, DStRE 2003, S. 856.

[71] BT-Drs. 15/287; BR-Drs. 866/02.

[72] Vgl. dazu Melchior, J. (2003), S. 709; Rödder, T. / Schumacher, A. (2003a), S. 805.

[73] Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG), v. 16.05.2003, BGBl I, S. 660.

[74] Vgl. Hill, M. / Kavazidis,T. (2003), S. 2028; Hörster, R. (2004), S. 245; Melchior, J. (2004), S. 70; Rödder, T. / Schumacher, A. (2003b), S. 1726; Schulze zur Wiesche, D. (2004), S. 202.

[75] Vgl. Rödder, T. / Schumacher, A. (2003b), S. 1726.

[76] Vgl. Groß, S. / Steiger, J. (2004), S. 33; Hörster, R. (2004), S. 245; Schulze zur Wiesche, D.: (2004), S. 202.

[77] Vgl. dazu Tabelle 8.

[78] Vgl. Melchior, J. (2004), S. 71; Mesching, O. (2004), S. 408.

[79] Vgl. Hörster, R. (2004), S. 245; Melchior, J. (2004), S. 71; Mesching, O. (2004), S. 408.

Ende der Leseprobe aus 34 Seiten

Details

Titel
Änderungen der einkommensteuerlichen Verlustverrechnung
Hochschule
Universität Siegen  (Fachbereich 5 Wirtschaftswissenschaften)
Veranstaltung
Seminar zur Betrieblichen Steuerlehre
Note
2,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
34
Katalognummer
V27650
ISBN (eBook)
9783638296465
Dateigröße
580 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Inkl. ausführlichem Literaturverzeichnis (52 Quellen, 84 Fußnoten) auf dem Rechtsstand 2004. Bearbeitungstext 15 Seiten, inkl. wissenschaftl. App. 35 Seiten
Schlagworte
Verlustverrechnung, Seminar, Betrieblichen, Steuerlehre
Arbeit zitieren
Dominik Engl (Autor:in), 2004, Änderungen der einkommensteuerlichen Verlustverrechnung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/27650

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Änderungen der einkommensteuerlichen Verlustverrechnung



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden