Verfahren wegen Beleidigung nach § 185 StGB gehören in der heutigen
Zeit zum Alltag eines jeden Rechtsanwalts und Richters. Dieses Delikt kollidiert
immer wieder mit der durch die Verfassung geschützten Kunstfreiheit
aus Art. 5 III GG. Dabei werden Juristen in vielen Fällen mit der Frage konfrontiert:
Wie weit erstreckt sich die künstlerische Freiheit und wo sind ihre
Grenzen? Die Auseinandersetzung mit dem problematischen Verhältnis
zwischen künstlerischer Freiheit und der durch die §§ 185ff. StGB geschützten
Ehre ist schließlich immer eine Einzelfallbetrachtung.
Die vorliegende Arbeit setzt sich kritisch mit dem Urteil des Bayerischen
Oberlandesgerichts (BayObLG) vom 15.07.1993 auseinander. Hierin geht
es um den bayrischen Liedermacher Hans Söllner und seine auf diversen
Veranstaltungen vorgetragenen Äußerungen über die Politiker Peter Gauweiler,
Dr. Edmund Stoiber und Dr. Franz Josef Strauß. Hauptproblematik
des Urteils ist die Frage, ob es sich bei den Äußerungen um Tatsachenbehauptungen
oder Werturteile handelt und ob diese von der Kunstfreiheit
nach Art. 5 III GG erfasst sind sowie der Abwägung mit dem von der Verfassung
garantierten Persönlichkeitsschutz der Betroffenen.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Sachverhalt
III. Verfahrensgang
IV. Überblick: Die Beleidigung nach § 185 StGB
V. Die Kunstfreiheit aus Art. 5 III GG als Rechtfertigung der Beleidigung
VI. Kernaussage und Analyse
1. Kernaussage und Folgerung
a) Tatbestand des § 185 StGB
aa) Äußerungen gegen Geißler, Stoiber und Strauß
(1) Ansicht der Gerichte
(2) Aufgabe des Revisionsgericht
(3) Auslegung durch Betrachtung des Gesamtzusammenhangs
bb) Äußerungen über Gauweiler
(1) Satire
(2) Auslegung und Ansicht der Gerichte
cc) Subjektiver Tatbestand
b) Kunstfreiheit und die Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht
aa) Kabarett = Kunst?
bb) Kunstfreiheit oder Meinungsfreiheit
cc) Abwägung zwischen Kunstfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht
(1) „Public figure“
(2) Ansicht der Gerichte
(3) Abwägung
c) Wahrnehmung berechtigter Interesse nach § 193 StGB
2. Äußerungen über. Gauweilers Sexualleben
VII. Resumée
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit analysiert kritisch das Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichts vom 15.07.1993 bezüglich des Liedermachers Hans Söllner und untersucht, inwieweit satirische Äußerungen über Politiker von der verfassungsrechtlich geschützten Kunstfreiheit gedeckt sind oder den Tatbestand der Beleidigung erfüllen.
- Spannungsfeld zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsschutz
- Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil
- Rechtliche Einordnung von Satire und Kabarett
- Strafrechtliche Relevanz von Äußerungen in satirischer Form
Auszug aus dem Buch
I. Einleitung
Verfahren wegen Beleidigung nach § 185 StGB gehören in der heutigen Zeit zum Alltag eines jeden Rechtsanwalts und Richters. Dieses Delikt kollidiert immer wieder mit der durch die Verfassung geschützten Kunstfreiheit aus Art. 5 III GG. Dabei werden Juristen in vielen Fällen mit der Frage konfrontiert: Wie weit erstreckt sich die künstlerische Freiheit und wo sind ihre Grenzen? Die Auseinandersetzung mit dem problematischen Verhältnis zwischen künstlerischer Freiheit und der durch die §§ 185ff. StGB geschützten Ehre ist schließlich immer eine Einzelfallbetrachtung.
Die vorliegende Arbeit setzt sich kritisch mit dem Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichts (BayObLG) vom 15.07.1993 auseinander. Hierin geht es um den bayrischen Liedermacher Hans Söllner und seine auf diversen Veranstaltungen vorgetragenen Äußerungen über die Politiker Peter Gauweiler, Dr. Edmund Stoiber und Dr. Franz Josef Strauß. Hauptproblematik des Urteils ist die Frage, ob es sich bei den Äußerungen um Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handelt und ob diese von der Kunstfreiheit nach Art. 5 III GG erfasst sind sowie der Abwägung mit dem von der Verfassung garantierten Persönlichkeitsschutz der Betroffenen.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Die Einleitung führt in das Spannungsfeld zwischen der durch Art. 5 III GG geschützten Kunstfreiheit und der Ehre nach § 185 StGB ein und benennt das zentrale Urteil des BayObLG sowie die daraus resultierenden Rechtsfragen.
II. Sachverhalt: Dieser Abschnitt beschreibt die Äußerungen des Liedermachers Hans Söllner über die Politiker Gauweiler, Stoiber und Strauß, die Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung waren.
III. Verfahrensgang: Hier wird der Instanzenzug der Strafsache gegen Hans Söllner bis hin zur Entscheidung des BayObLG nachvollzogen.
IV. Überblick: Die Beleidigung nach § 185 StGB: Dieses Kapitel erläutert die Grundlagen des Beleidigungsdelikts und die notwendige Differenzierung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen.
V. Die Kunstfreiheit aus Art. 5 III GG als Rechtfertigung der Beleidigung: Das Kapitel untersucht die verfassungsrechtlichen Grundlagen und Schranken der Kunstfreiheit im Kontext strafrechtlicher Beleidigungstatbestände.
VI. Kernaussage und Analyse: Der Hauptteil analysiert die juristische Würdigung der Äußerungen durch die Gerichte, prüft das Vorliegen von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen und diskutiert die Abwägung zwischen Kunstfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht.
VII. Resumée: Die Arbeit schließt mit einer zusammenfassenden Betrachtung der Problematik und verweist auf die fortlaufende juristische Relevanz sowie den Wandel in der Rechtsprechung.
Schlüsselwörter
Kunstfreiheit, § 185 StGB, Beleidigung, Satire, Tatsachenbehauptung, Werturteil, Persönlichkeitsrecht, Meinungsfreiheit, Kabarett, BayObLG, Schmähkritik, Ehre, Einzelfallabwägung, Verhältnismäßigkeit, Recht des Gegenschlags.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Bachelorarbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der strafrechtlichen Aufarbeitung satirischer Äußerungen über Politiker und der Frage, ob diese als Beleidigungen strafbar sind oder durch die Kunstfreiheit geschützt werden.
Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Die zentralen Themen umfassen das Verhältnis von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsschutz, die juristische Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen sowie die Bewertung von Satire in der Rechtsprechung.
Welches ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Ziel ist es, die Urteilsgründe des BayObLG aus dem Jahr 1993 kritisch zu analysieren und zu prüfen, ob die Abwägung zwischen der Kunstfreiheit des Künstlers und dem Schutz der Ehre der betroffenen Politiker rechtskonform erfolgte.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse von Rechtsprechung und Fachliteratur unter Anwendung der üblichen Auslegungsmethoden sowie der Einzelfallabwägung grundrechtlicher Positionen.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Im Hauptteil werden die konkreten Äußerungen Söllners analysiert, die Einordnung als Satire diskutiert und die gerichtliche Begründung zur Einstufung als unwahre Tatsachenbehauptung hinterfragt.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren diese Arbeit?
Die wesentlichen Begriffe sind Kunstfreiheit, Beleidigung, Satire, Tatsachenbehauptung, Werturteil und Persönlichkeitsrecht.
Wie bewerten die Gerichte Söllners Äußerungen über Strauß und Stoiber?
Die Gerichte sahen darin überwiegend unwahre Tatsachenbehauptungen und eine Schmähkritik, die nicht von der Kunstfreiheit gedeckt ist, da der Vergleich mit dem Nationalsozialismus die persönliche Würde verletze.
Welche Rolle spielt der geschichtliche Kontext im Urteil?
Der Kontext, insbesondere die Aidspolitik und der Umgang mit Homosexualität in den 80er Jahren, wird herangezogen, um zu prüfen, ob Söllners Satire ein echtes politisches Anliegen darstellt oder lediglich der Diffamierung dient.
Ist Satire grundsätzlich von der Kunstfreiheit geschützt?
Satire ist zwar grundsätzlich ein künstlerisches Ausdrucksmittel, unterliegt jedoch – wie andere Äußerungen auch – den Schranken des Persönlichkeitsschutzes und kann bei schwerwiegenden Herabsetzungen ihre Schutzwirkung verlieren.
- Arbeit zitieren
- Luise Warmuth (Autor:in), 2014, "Der Pfeil des Schimpfs kehrt auf den Mann zurück, der zu verwunden glaubt" (Goethe). Besprechung des Urteils des BayObLG vom 15.07.1993, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/277451