Mit über 60 Vertragsstaaten, darunter fast allen führenden Handelsnationen1,
ist das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen
Warenkauf vom 11.04.19802 einer der erfolgreichsten Staatsverträge der Geschichte. Für die stark außenhandelsorientierte Wirtschaft der Bundesrepublik ist dieses Abkommen von besonderer Bedeutung, bringt es doch durch
eine weltweite Rechtsangleichung einen erheblichen Rationalisierungseffekt
mit sich. In der bisherigen Praxis noch vielfach zugunsten des nationalen Kaufrechtes
abbedungen, mehren sich insbesondere nach der Schuldrechtsreform
die Anzeichen, dass es sich in breiterem Umfang durchsetzen könnte. So rät der Deutsche Industrie- und Handelskammertag deutschen
Exporteuren inzwischen davon ab, bei internationalen Geschäften das CISG wie bisher routinemäßig auszuschließen3. Im Folgenden sollen Anwendungsbereich und Anwendungsvoraussetzungen des Abkommens erläutert werden. Schwerpunkt hierbei ist der objektive Anwendungsbereich des CISG, also die automatische Geltung der Konvention bei Vorliegen bestimmter sachlicher Voraussetzungen. Hierbei werden nicht nur die Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen untersucht, sondern es werden auch die inhaltlichen Grenzen des Einheitskaufrechts dargestellt. Ebenfalls beleuchtet wird die Möglichkeit, die Geltung des CISG individualvertraglich zu vereinbaren, falls die Anwendungsvoraussetzungen nicht vorliegen. 1 Nicht in Kraft gesetzt haben das Wiener Übereinkommen unter anderem Großbritannien und Japan. 2 BGBl. 1989, S. 586 ff., im Folgenden auch Einheitskaufrecht, CISG, Abkommen oder Konvention genannt. 3 Vgl. DIHK (Hrsg.), Die Schuldrechtsreform – Auswirkungen auf den Außenhandel, 2002, S. 24.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Objektiver Anwendungsbereich
2.1 Räumlicher Anwendungsbereich
2.1.1 Autonome Anwendbarkeit
2.1.2 Anwendung aufgrund kollisionsrechtlicher Verweisung
2.1.3 Vorbehalt gem. Art. 95 CISG gegen Anwendung aufgrund kollisionsrechtlicher Verweisung
2.2 Sachlicher Anwendungsbereich
2.2.1 Kaufgegenstand Ware
2.2.2 Ausschluss für bestimmte Warenarten und Kaufvorgänge gem. Art. 2 CISG
2.2.3 Erfasste Rechtsgeschäfte
2.2.4 Nicht erfasste Rechtsgeschäfte
2.3 Zeitliche Anwendungssvoraussetzungen
3. Subjektiver Anwendungsbereich
3.1 Kollisionsrechtliche Abwahl des CISG
3.2 Materiellrechtliche Abwahl
3.3 Materiellrechtliche Geltungsvereinbarung
4. Regelungsmaterie
5. Zusammenfassung
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit analysiert den Anwendungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen des UN-Kaufrechts (CISG), wobei der Schwerpunkt auf der objektiven, automatischen Geltung der Konvention bei internationalen Warenkaufverträgen liegt.
- Objektive Voraussetzungen für die Anwendung des UN-Kaufrechts
- Differenzierung zwischen räumlichem, sachlichem und zeitlichem Anwendungsbereich
- Möglichkeiten der vertraglichen Abwahl oder Einbeziehung des CISG
- Abgrenzung von Anwendungsbereichen und Regelungsmaterie (externe Lücken)
Auszug aus dem Buch
2.1 Räumlicher Anwendungsbereich
Grundsätzlich kann das Einheitskaufrecht auf zweierlei Wegen zur Anwendung kommen: unmittelbar vertragsautonom, wenn beide Vertragsparteien ihre Niederlassung jeweils in einem Vertragsstaat haben, oder mittels kollisionsrechtlicher Verweisung, wenn das IPR des Forumstaates zum Recht eines Staates führt, der das Übereinkommen ratifiziert hat.
2.1.1 Autonome Anwendbarkeit
Gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG kommt UN-Kaufrecht dann zur Anwendung, wenn die Vertragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten, beispielsweise Deutschland und Spanien, haben. Die Niederlassung in verschiedenen Vertragstaaten wird jedoch nicht berücksichtigt, wenn dieser Umstand den Parteien bei Vertragsabschluss nicht bekannt war oder nicht hätte bekannt sein müssen, Art. 1 Abs. 2 CISG.
Einzige Voraussetzung für die autonome Anwendungsvariante ist somit die Internationalität des Kaufgeschäftes.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Einführung in die Bedeutung und den Erfolg des UN-Kaufrechts für den internationalen Warenverkehr.
2. Objektiver Anwendungsbereich: Detaillierte Darstellung der räumlichen, sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen für die automatische Geltung des CISG.
3. Subjektiver Anwendungsbereich: Erläuterung der Möglichkeiten zur kollisionsrechtlichen oder materiellrechtlichen Abwahl sowie zur Vereinbarung der Geltung des UN-Kaufrechts.
4. Regelungsmaterie: Analyse der Grenzen des Anwendungsbereichs und des Umgangs mit externen Lücken durch nationales Recht.
5. Zusammenfassung: Abschließender Überblick über die Anwendungsalternativen und die wachsende Bedeutung des CISG als weltweites Kaufrecht.
Schlüsselwörter
UN-Kaufrecht, CISG, Warenkauf, Anwendungsbereich, Niederlassung, Rechtsangleichung, Vertragsstaaten, Kollisionsrecht, Parteiautonomie, Abwahl, Geltungsvereinbarung, Internationale Warenkäufe, Schuldrechtsreform, Rechtsgeschäfte, Einheitskaufrecht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der systematischen Untersuchung der Voraussetzungen, unter denen das UN-Kaufrecht (CISG) auf internationale Verträge Anwendung findet.
Was sind die zentralen Themenfelder der Ausarbeitung?
Die zentralen Themen sind der objektive Anwendungsbereich (räumlich, sachlich, zeitlich), die Möglichkeiten zur Abwahl oder Vereinbarung des CISG sowie die Abgrenzung der Regelungsmaterie.
Welches primäre Ziel verfolgt die Arbeit?
Das Ziel ist die Erläuterung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Geltung des Einheitskaufrechts und die Darstellung der inhaltlichen Grenzen des Übereinkommens.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Die Arbeit nutzt die juristische Literaturanalyse, um die Auslegung des CISG und der einschlägigen Rechtsnormen anhand aktueller Fachmeinungen und Rechtsprechung zu systematisieren.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der räumlichen, sachlichen und zeitlichen Anwendungsbedingungen sowie die Analyse der vertraglichen Freiheit zur Abwahl des CISG.
Welche Begriffe charakterisieren die Arbeit am besten?
Die Arbeit ist durch Begriffe wie UN-Kaufrecht (CISG), internationale Warenkäufe, kollisionsrechtliche Verweisung und Parteiautonomie gekennzeichnet.
Wann findet das UN-Kaufrecht keine Anwendung auf Softwarekäufe?
Beim Kauf von individuell erstellter Software überwiegt der Werkleistungscharakter gegenüber dem Warenkauf, weshalb das CISG hier in der Regel keine Anwendung findet.
Warum wird von der "künstlichen" Anwendung des CISG abgeraten?
Da die Rechtsbehelfe des CISG primär auf den Kauf von Waren zugeschnitten sind, ist bei Verträgen, die wenig Ähnlichkeit mit einem reinen Warenkauf haben, von einer künstlichen Unterstellung unter das UN-Kaufrecht abzuraten.
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- LL.B. (Melb.); LL.M. (Melb.)/Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Florian Schwarz (Author), 2003, Anwendungsbereich und Anwendungsvoraussetzungen des UN-Kaufrechts, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/27806