Soziale Sicherheit von Schweizer Expats in der Volksrepublik China. Herausforderungen und Risiken für Expatriates


Wissenschaftliche Studie, 2014

84 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

I. Das Sozialversicherungsgesetz der VR China
A. Ziele des Sozialversicherungsgesetzes der VR China
B. Mangelnde Rechtssicherheit infolge Rechtszersplitterung

II. Die Entsendung von schweizerischen Arbeitnehmern in die VR China

III. Unterstellung des schweizerischen Expats unter das Sozialversicherungsgesetz der VR China
A. Pflichten und Rechte von Einsatzbetrieb und Entsandtem
B. Grundaltersrentenversicherung
1. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge
2. Voraussetzungen und Umfang der Leistungen (Anwartschaftszeiten)
C. Unfallversicherung (Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsversicherung)
1. Finanzierung
2. Leistungen
D. Grundkrankenversicherung
1. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge
2. Leistungen
E. Mutterschaftsversicherung (Schwangerschaftsversicherung)
1. Finanzierung
2. Leistungen
F. Arbeitslosenversicherung
1. Finanzierung und Beiträge
2. Leistungen
G. Bezug von chinesischen Rentenleistungen

IV. Doppelversicherung des schweizerischen Entsandten mangels eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der VR China
A. Weiterführung der Unterstellung unter die AHV/IV
1. Mit Weiterführungserklärung
2. Mit BeitrittserklärungH
B. Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV)
1. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge
2. Leistungen
C. Invalidenversicherung (IV)
1. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge
2. Leistungen
D. Unfallversicherung (UV)
1. Finanzierung
2. Leistungen
E. Berufliche Vorsorge
1. BVG-Unterstellung
2. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge
3. Leistungen
F. Krankenversicherung (KV)
1. Finanzierung
2. Leistungen
G. Mutterschaftsversicherung (Schwangerschaftsversicherung)
1. Finanzierung
2. Leistungen
H. Familienzulagen
1. Finanzierung
2. Leistungen
I. Arbeitslosenversicherung (ALV)
1. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge
2. Leistungen
J. Folgen der Doppelversicherung
1. Alter
2. Berufsunfall, Berufskrankheit und Nichtberufsunfall
3. Nichtberufskrankheit
4. Anrechnung von Leistungen chinesischer Sozialversicherungen bei Invalidität und Tod infolge eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit
5. Mutterschaft

V. Ablauf der Entsendungsfrist
A. Rückkehr des Entsandten in die Schweiz
B. Lokalisierung des Entsandten in der VR China
1. Freiwilliger AHV/IV-Beitritt und Erhaltung des Vorsorgeschutzes
2. Transfer des Vorsorgeguthabens auf eine chinesische Vorsorgeeinrichtung
3. Rückkehr des lokalisierten Arbeitnehmers in die Schweiz und Transfer des Vorsorgeguthabens auf eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung
4. Offshore-Pensionskassen für Expats in internationalen Konzernen

VI. Zusammenfassung und Würdigung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten 1

Einleitung

Am 01.07.2014 ist das Freihandelsabkommen (FHA) zwischen der Schweiz und der VR China2 in Kraft getreten,3 ebenso zuvor das Abkommen zu Arbeits- und Beschäftigungsfragen am 09.06.2014.4 Ab diesem Zeitpunkt kommen Produkte, welche von der Schweiz aus in die VR China exportiert werden, in den Genuss der vereinbarten Zollreduktionen.5 Der territoriale Anwendungsbereich des FHA erstreckt sich auf das gesamte Staatsgebiet der VR China6 sowie auf das Zollgebiet der Schweiz (inkl. Fürstentum Liechtenstein).7

Die Schweiz ist damit der erste Staat aus der Reihe der weltweit 20 grössten Volkswirtschaften, mit dem die VR China ein solches Abkommen abgeschlossen hat.8 Zudem ist die Schweiz nach Island9 das zweite europäische Land, mit welchem die VR China ein Freihandelsabkommen vereinbart hat.10 Im Jahr 2013 war die VR China für die Schweiz der sechstwichtigste Exportmarkt und die Nummer vier bei den Lieferanten (Exporte in die VR China 2013: CHF 8,7 Mia. [= 4,1% aller Exporte der Schweiz]; Importe aus der VR China 2013: CHF 11,4 Mia. [= 6,1% aller Importe]).11

2013/14 wurden weitere Abkommen unterzeichnet: am 25.09.2013 zwischen der Schweiz und der VR China ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welches das seit 1991 in Kraft stehende Doppelbesteuerungsabkommen ersetzen soll,12 und am 21.07.2014 zwischen der Schweizerischen Nationalbank (SNB) und der People’s Bank of China (PBoC) ein bilaterales Währungsabkommen (Swap-Abkommen).13 Das neue DBA ergänzt die Vorzüge des Freihandelsabkommens wie Zollabbau, Abbau technischer Handelshemmnisse und Vorzüge im Bereich des Dienstleistungshandels mit Verbesserungen im Bereich der direkten Steuern.14

Seit dem 15.10.2011, der Zeit der ersten Verhandlungen zu einem Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der VR China, werden aufgrund der vom Ministerium für Humanressourcen und soziale Sicherheit erlassenen „Vorläufigen Methode zur Sozialversicherung der im chinesischen Gebiet beschäftigten Ausländer“ („Interim Measures for Participation in the Social Insurance System by Foreigners Working within the Territory of China“)15 sämtliche ausländischen Arbeitnehmer16, sog. Expats (Expatriates)17, die über 6 Monate in der VR China arbeiten, zum ersten Mal der chinesischen Sozialversicherung unterstellt. Von der neuen Regelung betroffen sind ca. 231‘700 Ausländer (Stand: 2012), die sich mit einer Arbeitsbewilligung in der VR China aufhalten.18

Ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in die VR China entsenden, müssen diese ebenfalls neu in der chinesischen staatlichen Sozialversicherung versichern, und zwar in der Grundaltersrentenversicherung, Unfallversicherung19, Grundkrankenversicherung, Mutterschaftsversicherung und Arbeitslosenversicherung (§ 3 Abs. 1 und 2 Vorläufige Methode).20 Voraussetzung für die Unterstellung ist, dass die Mitarbeiter nicht-chinesischer Staatsangehörigkeit im chinesischen Gebiet21 einen Beschäftigungs- und Aufenthaltsausweis (Beschäftigungszertifikat für Ausländer, Zertifikat für ausländische Sachverständige, Zertifikat für ständige Auslandskorrespondenten) oder eine Niederlassungserlaubnis für Ausländer erhalten haben (§ 2 Vorläufige Methode). Grundlage für die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung ist § 97 des am 01.07.2011 in Kraft getretenen Sozialversicherungsgesetzes der VR China22, der sämtliche im chinesischen Gebiet beschäftigten Ausländer (Expats)23, d.h. unbefristet und befristet arbeitende Ausländer, zum ersten Mal24 der chinesischen Sozialversicherung unterstellt (vgl. auch § 3 Abs. 1 Vorläufige Methode). Aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung erhalten die ausländischen Mitarbeiter den gleichen Anspruch auf den Bezug von Versicherungsleistungen wie chinesische Staatsbürger.25

Da zwischen der Schweiz und der VR China kein Sozialversicherungsabkommen26 besteht und es ansonsten keine Möglichkeiten gibt, dass ausländische Arbeitnehmer nicht an der chinesischen Sozialversicherung teilnehmen müssen,27 sind in der Regel für die von ihrem Arbeitgeber aus der Schweiz in die VR China entsandten Arbeitnehmer gleichzeitig in beiden Staaten Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (vgl. § 9 Vorläufige Methode).28 Von der Beitragspflicht ausgenommen sind bis heute lediglich ausländische Arbeitnehmer in Shanghai,29 wo die Ausländerpopulation am grössten ist (2012: ca. 17% aller Ausländer mit Arbeitsbewilligung in Shanghai)30 und wo am 29.09.2013 eine Freihandelszone eröffnet wurde.31

Nachdem die Schweizerisch-Chinesische Handelskammer die Schweizer Regierung im August 2011 gebeten hatte, gegen die negativen Auswirkungen des chinesischen Sozialversicherungsgesetzes auf die Handelsgemeinschaft in der VR China zu intervenieren, liess das BSV im November 2011 verlauten, mit der VR China Sondierungsgespräche im Hinblick auf ein Sozialversicherungsabkommen aufzunehmen.32 Die Handelskammer verlangt in ihrem Position Paper „China’s New Social Security Law“ für Entsandte, welche bereits in der Schweiz Sozialversicherungsbeiträge entrichten, die Ausnahme von der Beitragspflicht in den chinesischen Sozialversicherungen.33

Ziel der Untersuchung ist es, die Auswirkungen der Doppelunterstellung des schweizerischen Entsandten, d.h. des in der VR China bloss befristet arbeitenden schweizerischen Arbeitnehmers, in der chinesischen und in der schweizerischen Sozialversicherung aufzuzeigen. Um die Eingangsfrage beantworten zu können, was schweizerische Geschäftsleute und Unternehmen über die Rechtslage bei den chinesischen Sozialversicherungen wissen müssen, um erfolgreich Geschäfte führen zu können,34 wird im I. Kapitel das neue chinesische Sozialversicherungsgesetz in den Kontext der übrigen Regelungen im chinesischen Sozialversicherungsbereich gestellt und nach dessen Zielen gefragt. Im III. Kapitel werden die Folgen der Unterstellung des Expats, d.h. des befristet bzw. unbefristet in der VR China tätigen Arbeitnehmers, unter die einzelnen chinesischen Sozialversicherungen dargelegt: die Beitragspflicht des Einsatzbetriebes, die Höhe der durch den Einsatzbetrieb zu entrichtenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge und die verschiedenen Sozialversicherungsleistungen. Gefragt wird auch nach den Rechten des Expats gegenüber den chinesischen Sozialversicherungsbehörden, danach, wie es um die Rechtssicherheit in den chinesischen Sozialversicherungen steht angesichts der Tatsache, dass die VR China nach wie vor eine Einparteien-Diktatur35 ist. Im IV. Kapitel werden die Folgen der Doppelversicherung für Entsandte im Alter, bei Unfall, Krankheit, Invalidität, Tod, Mutterschaft und Arbeitslosigkeit aufgezeigt. Dazu werden zuerst die einzelnen schweizerischen Sozialversicherungen mit ihren Unterstellungsvoraussetzungen, Beiträgen, Leistungen und Leistungsbezugsvoraussetzungen dargelegt. Das V. Kapitel behandelt die Situation nach Ablauf der Entsendungsdauer, bei Rückkehr des Expats in die Schweiz und bei dessen Lokalisierung in der VR China (inkl. späterer Rückkehr in die Schweiz) mit den entsprechenden steuerlichen Folgen.

I. Das Sozialversicherungsgesetz der VR China

Das am 28.10.2010 auf der 17. Sitzung des 11. NVK36 verabschiedete Sozialversicherungsgesetz der VR China ist seit dem 01.07.2011 – dem Tag des 90. Parteijubiläums (Gründung der KP der VR China 1921)37 – in Kraft.

A. Ziele des Sozialversicherungsgesetzes der VR China

Chinas Sozialversicherungssystem befindet sich im Umbruch und wurde in den letzten zwei Jahrzehnten beachtlich ausgebaut.38 Im 12. Fünfjahresprogramm (Fünfjahresplan) (2011-2015), das im März 2011 vom NVK verabschiedet wurde, bildet die Abfederung des sozialen Gefälles durch den Aufbau des sozialen Sicherungsnetzes eines der wesentlichen Elemente.39 Der nach den Vorschlägen der KPCh40 vom Staatsrat ausgearbeitete und vom NVK gebilligte 12. Fünfjahresplan für die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen ist – wie alle vorgehenden Fünfjahrespläne – Teil der „Supraplanung“41 der chinesischen Führung mit dem Einhundertjahresziel (bis 2049, dem 100. Jahr seit der Gründung der VR China) einer Gesellschaft mit bescheidenem Wohlstand auf einem noch höheren Niveau, die mehr als einer Milliarde Menschen Vorteile bringen wird.42 Bis zum Ende der Periode des 12. Fünfjahresprogramms (2015) sollen u.a. 1. die vollständige Deckung der dörflichen Altersrenten-Sozialversicherung neuer Form erreicht, 2. die Bündelung der Grundrentenversicherung für städtische Beschäftigte und städtische Nicht-Beschäftigte erfolgt sowie 3. die Übertragbarkeit der Rentenversicherung geleistet sein. Auch die schrittweise Vernetzung städtischer und ländlicher Versicherungssysteme soll vorangetrieben werden. Ein weiteres Ziel ist die Verbesserung des Gesundheitssystems – u.a. der Grundkrankenversicherung in den Städten und auf dem Land.43 Hintergrund bilden die höhere Lebenserwartung und die Folgen der seit Ende der 1970er Jahre propagierten Ein-Kind-Politik,44 d.h. eine besonders schnelle Alterung der Bevölkerung.45 Eine durch die zunehmend überalterte Gesellschaft und enorme Bildungs-, Einkommens- und Vermögensunterschiede verursachte soziale Desintegration46 setzt den nationalen Zusammenhalt und insbesondere den Alleinherrschaftsanspruch der KPCh47 unter wachsenden Druck.48 So ist die Reform des sozialen Sicherungssystems gegenwärtig von absolut zentraler Bedeutung für die Legitimität der Herrschaft der KPCh.49 Verschärft wird die Situation durch das niedrige Renteneintrittsalter von 50 bis 55 Jahren für Frauen und 60 Jahren für Männer.50

Entscheidend beeinflusst werden die amtlichen Normen, d.h. die von der KPCh erlassenen „Parteinormen“ und das staatliche Gesetzesrecht, durch den Sinomarxismus51. Das Gesetzesrecht der VR China dient überwiegend der Lösung des jeweils politisch geltenden „Hauptwiderspruchs“ in der chinesischen Gesellschaft52, d.h. des „Widerspruchs zwischen den wachsenden materiellen und kulturellen Bedürfnissen des Volkes und der rückständigen gesellschaftlichen Produktion“53, und ist daher je nach „Hauptwiderspruch“ ganz unterschiedlich gewichtet und ausgestaltet.54 Dies gilt nun auch für die chinesische Sozialversicherungsgesetzgebung als Teil des betont hauptwiderspruchsrelevanten Wirtschaftsrechts.55

Ziele des neuen chinesischen Sozialversicherungsgesetzes sind demnach die Vereinheitlichung unterschiedlicher Beitragssätze und Leistungen56 und die Erweiterung des Versichertenkreises. Durch die Festigung der finanziellen Basis der Sozialversicherungen soll eine soziale Absicherung für alle Bürger etabliert werden,57 um die harmonische Stabilität der Gesellschaft58 zu fördern (vgl. § 1 des SVG).59 Bis heute gehört nämlich für die grosse Mehrheit der Chinesen die Sorge um die Altersversorgung zu den wichtigsten Sparmotiven, da eine geregelte und ausreichende Altersversicherung immer noch das Vorrecht einer kleinen Minderheit ist. Daraus erklärt sich unter anderem auch die auffallend hohe Sparquote in der VR China. Im 12. Fünfjahresprogramm (2011-2015) möchte die chinesische Regierung nun vermehrt den Binnenkonsum fördern. Durch verstärkten Binnenkonsum und Reduktion der Abhängigkeit des Wirtschaftswachstums (Aussenhandelsüberschuss: Euro 125,3 Mia.) von der Exportindustrie und den Kapitalgüterinvestitionen sollen wirtschaftliches Wachstum und Wohlstand der Bevölkerung erreicht und die Kluft zwischen den hochentwickelten Regionen und den ärmeren Landesteilen verringert werden.60 Dies setzt voraus, dass die privaten Haushalte durch den Ausbau des sozialen Sicherungsnetzes (Einführung einer flächendeckenden Sozial-, Pensions- und Gesundheitsversicherung) von der Risikoabsicherung über eigenes Sparen entlastet werden.61 Dabei strebt die chinesische Regierung ein System an, das sich, ähnlich wie das Schweizer Drei-Säulen-Modell, auf staatliche Beiträge und persönliche Einlagen stützt. Im noch unterentwickelten chinesischen Versicherungsmarkt62 spielen private Rentenversicherungen allerdings bloss eine geringe Rolle.63

B. Mangelnde Rechtssicherheit infolge Rechtszersplitterung

Das neue Sozialversicherungsgesetz geht vom bestehenden System aus, Detailregeln enthält es keine.64 Zudem finden sich darin etliche Ermächtigungen an den Staatsrat65,66 der als das höchste vollziehende Organ des NVK die Funktion der Regierung wahrnimmt und die Arbeit der lokalen Regierungen leitet.67 Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen zum SVG sind als Verordnungen vom Staatsrat bzw. vom Arbeitsministerium erlassen worden. Diese betreffen verschiedene Regelungsgegenstände des Versicherungsrechts. Folge der Widersprüchlichkeit mancher Regelungen ist, dass die von den Kommunen eingeführten Erlasse und deren Auslegung sowie die beschlossenen Beiträge und Versicherungsleistungen je nach Region erheblich voneinander abweichen. Die Interpretation und Umsetzung der auf zentraler Ebene erlassenen Richtlinien zur chinesischen Sozialversicherung erfolgen nämlich auf lokaler Ebene.68 Ebenso bestehen hinsichtlich der anspruchsberechtigten Personen, des Finanzierungsverfahrens sowie der Organisation erhebliche regionale Unterschiede.69 Arbeitgeber, die in mehreren Regionen ausländische Mitarbeiter eingesetzt haben, müssen im Übrigen für jede Region separat prüfen, inwiefern die „Einstweiligen Massnahmen zur Sozialversicherungspflicht“ bereits umgesetzt werden.70

Zudem muss in einzelnen Punkten auf häufig überholte und sich widersprechende Bestimmungen oft noch aus den 1990er Jahren zurückgegriffen werden.71 Häufig gibt es gar keine zentralen, sondern lediglich lokale Vorschriften.72 Dies führt zur Unübersichtlichkeit von sozialrechtlichen Regelungen und damit zu einer intransparenten Rechtslage, da in jeder Provinz und jedem Bezirk andere sozialrechtliche Regelungen gelten.73 Die unklare rechtliche Lage ermöglicht eine „Flexibilität, wie sie in westlichen Rechtssystemen nicht vorhanden ist“.74

Um für die in der VR China tätigen Ausländer mehr Klarheit hinsichtlich der Bestimmungen über den Beitritt und die Bedingungen für die staatliche Sozialversicherung zu schaffen, erliess das Ministerium für Humanressourcen die „Vorläufige Methode für die Teilnahme an der Sozialversicherung von Ausländern, die in China arbeiten“.75 Angesichts der Tatsache, dass viele Rechtserlasse und anderweitige amtliche Normen der VR China als unklar erscheinen und viel Spielraum für Auslegungen offen lassen, welche in die Kompetenz von Chinesen und nicht von Ausländern fallen, und dabei chinesische Behörden das letzte Wort haben, stellt sich die Frage, ob die Interessen der in der VR China tätigen Ausländer tatsächlich geschützt werden, wie § 1 der Vorläufigen Methode festhält, oder ob nicht gerade die Unbestimmtheit der sozialversicherungsrechtlichen Formulierungen chinesische Interessen schützt.76

Angesichts der Unbestimmtheit der sozialversicherungsrechtlichen Formulierungen lässt sich durchaus die Frage stellen, ob hier etwa das Strategem77 Nr. 20 „Das Wasser trüben, um die [ihrer klaren Sicht beraubten] Fische zu fangen; im getrübten Wasser fischen“ (Strategem des Ausnutzens einer unübersichtlichen Lage; Chaosnutzungsstrategem)78 von den gesetzgebenden Institutionen angewandt wurde.79 „Grundlage und Ausgangspunkt dieses Strategems ist nämlich die Unübersichtlichkeit, Uneindeutigkeit, Vielschichtigkeit der Welt im Allgemeinen und des Marktes im Besonderen.“ Es zielt darauf ab, mit unklaren Formulierungen Kunden hereinzulegen,80 so dass „through the vagueness of the terminology of the Law, anybody who would intend to outwit the Chinese state is deprived of the legal remedies to realize his intention.“81

Wird mit der Einführung einer Sozialversicherungspflicht für ausländische Arbeitnehmer in der VR China, d.h. der Einführung der „Einstweiligen Massnahmen zur Sozialversicherungspflicht“, lediglich eine weitestgehende Gleichstellung ausländischer Arbeitskräfte mit den chinesischen Arbeitnehmern bezüglich der Sozialversicherungen angestrebt, wie sie in westlichen Ländern längst üblich ist, und liegt das Hauptaugenmerk dabei nicht auf der Erhöhung der bei den ausländischen Arbeitnehmern erhobenen Beitragseinnahmen, die im Verhältnis zu den Sozialversicherungsbeiträgen von Chinesen ohnehin nur einen Bruchteil ausmachen,82 so spricht dies höchstwahrscheinlich gegen die Annahme einer Anwendung des Strategems Nr. 20. Folgt man allerdings der Auffassung von Friederike V. Ruch und Norma Möller, mit der Einführung der Sozialversicherungspflicht für ausländische Arbeitnehmer in der VR China werde der Abschluss von weiteren Sozialversicherungsabkommen forciert,83 so ist es – gerade auch im Hinblick auf eine wachsende westliche Präsenz in der VR China84 – absolut notwendig, über gute Kenntnisse der Strategeme, der Supraplanung und des Sinomarxismus zu verfügen, obwohl diese speziellen Denkhorizonte nicht genau als Teil des Rechts der VR China betrachtet werden können „in order to better grasp what might be the real purpose of a specific legal regulation (or, on the other hand, how the Chinese might bypass law by making e.g. a clever use of strategems)“.85 Man sollte nämlich „die chinesische Kunst der Planung als Ganzes betrachten. Die Chinesen handeln zunächst offen und transparent. Wenn sie das Gefühl haben, etwas damit nicht zu erreichen, können sie zur List greifen.“86

II. Die Entsendung von schweizerischen Arbeitnehmern in die VR China

Die Entsendung beinhaltet das Erbringen einer Arbeitsleistung im Namen und auf Rechnung des entsendenden Unternehmens. Ihr vorausgegangen ist in der Regel ein inländisches Arbeitsverhältnis87 beim entsendenden Arbeitgeber. Der bisherige Arbeitsvertrag bleibt gültig, es wird lediglich eine Ergänzungsvereinbarung für den Auslandseinsatz beigefügt.88 Möglich ist auch eine Einstellung gerade im Hinblick auf einen befristeten Einsatz in der VR China.89 Es muss während der ganzen Entsendedauer nachweislich eine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem entsendenden Arbeitgeber und dem Entsandten bestehen (Weiterbeschäftigungswillen des schweizerischen Arbeitgebers und Rückkehrwillen des Entsandten). Lediglich der entsendende Arbeitgeber, nicht aber der Einsatzbetrieb, ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung zu beenden.90 Zusätzlich zum Lohn erhält der Entsandte eine besondere Auslandszulage, deren Höhe von einigen Unternehmen in verschiedene Länder oder Ländergruppen und die entsprechenden Vergütungspunkte (wie beispielsweise Flugkosten oder Bahnkosten, Hotelkosten oder Miete von Wohnung) unterteilt und gemäss der Entsendungsart (Führungskraft oder anderer Arbeitnehmer) ausgestaltet wird. Mitberücksichtigt wird auch die familiäre Situation des Endsandten, wenn die Familie ihn mit ins Ausland begleiten soll.91 Die Höhe der Auslandszahlung entspricht der Dauer der Entsendung. Für den Zeitraum der Entsendung muss eine Arbeitsbewilligung und/oder Aufenthaltsbewilligung eingeholt werden.92 Nicht erforderlich ist jedoch, dass der Lohn direkt durch den entsendenden Arbeitgeber ausbezahlt wird.93 Eine Entsendung dauert meist zwischen 6 und 12 Monaten. Entsendungen, welche länger als 24 Monate dauern, gelten als langfristige Entsendungen, Entsendungen unter 6 Monaten als kurzfristige Entsendungen.94 Kurzfristig entsandt werden häufig Arbeitnehmer, welche bei der Durchführung eines Projektes mitarbeiten müssen oder auf einer Montage- oder Baustelle tätig sind (in internationaler Bauwirtschaft und im industriellen Sektor). Die Obergrenze langfristiger Entsendungen liegt bei 5 bis 6 Jahren und geht in der Regel mit zwingenden Veränderungen des sozialversicherungsrechtlichen Status des entsandten Mitarbeiters einher.95

Im Gegensatz zum internationalen HR-Management, das allgemein von einer „Entsendung“ als einem personaltechnischen Begriff spricht, wird in den Sozialversicherungen unterschieden, ob es sich im konkreten Fall um eine wirkliche Entsendung, d.h. einen zeitlich begrenzten (befristeten) Einsatz96 in der VR China, oder um eine Weiterführung der Versicherung nach Ablauf der Entsendungsfrist, d.h. bei Lokalisierung97, handelt.98

In die VR China entsandte Arbeitnehmer, die dort über 6 Monate in einem Foreign Invested Enterprise (FIE)99, in einer Repräsentanz eines Foreign Invested Enterprises100 oder in einer Zweigniederlassung eines ausländischen, d.h. hier schweizerischen, Unternehmens arbeiten, werden – wie alle anderen ausländischen Arbeitnehmer auch – der chinesischen Sozialversicherung (Grundaltersrentenversicherung, Unfallversicherung, Grundkrankenversicherung, Mutterschaftsversicherung, Arbeitslosenversicherung) unterstellt (§ 3 Abs. 1 und 2 Vorläufige Methode).101 Voraussetzung für die Entsendung ist die Lohnauszahlung durch den Arbeitgeber in der Schweiz (Lohnliste des Unternehmens mit Sitz in der Schweiz),102 d.h. durch die schweizerische Gründungsgesellschaft eines Wholly Foreign-Owned Enterprises (WFOE)103, die schweizerische Vertragsgesellschaft eines Joint Ventures (JV)104, die schweizerische Gründungsgesellschaft einer Repräsentanz105 oder die schweizerische Gründungsgesellschaft einer Zweigniederlassung106,107. Für die Verbindlichkeiten der Zweigniederlassungen und Repräsentanzen haften die schweizerischen Gründungsgesellschaften.108

III. Unterstellung des schweizerischen Expats unter das Sozialversicherungsgesetz der VR China

A. Pflichten und Rechte von Einsatzbetrieb und Entsandtem

Beitragspflichtig ist der Einsatzbetrieb. Die vom Expat zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge werden vom Lohn einbehalten und bezahlt (§ 60 SVG; vgl. § 57 SVG). Die entsendende schweizerische Gesellschaft haftet jedoch als Arbeitgeber für diese Verbindlichkeit. Beitragsbasis für die Grundaltersrentenversicherung, die Grundkrankenversicherung und die Arbeitslosenversicherung ist der Monatslohn des Expat. Dieser kann seine Sozialversicherungsbeiträge steuerlich in Abzug bringen.109

Die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge liegt in der Kompetenz der Volksregierungen von der Kreisebene aufwärts (§ 59 Abs. 1 SVG). Die konkrete Methode für den Beitragseinzug wird vom Staatsrat festgesetzt (§ 59 Abs. 2 SVG). Der Einsatzbetrieb hat im Weiteren die abzuführenden Beiträge dem Organ für die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge110 zu melden (§ 60 SVG; vgl. § 61 SVG). Meldet dieser die Summe der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge nicht, legt das Organ zur Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge 110% des im Vormonat abgeführten Betrags als abzuführender Betrag fest (§ 62 SVG). Eine weitere Mitwirkungspflicht des Einsatzbetriebes ist z.B. die Führung von Rechnungsbüchern mit den entsprechenden Sozialversicherungsdaten. Bei Missachtung dieser Mitwirkungspflichten sowie bei Fälschen, Verändern und mutwilliger Zerstörung der Rechnungsbücher können Geldbussen von bis zu RMB 20‘000 (ungefähr EUR 2‘425) verhängt werden (vgl. Art. 18 der Vorläufigen Massnahme über die Verwaltung der Meldung und Zahlung in der Sozialversicherung).111

Der Expat hat innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung des Beschäftigungsausweises die Registrierung der Sozialversicherung beim Sozialversicherungsorgan112 selbst vorzunehmen (§ 4 Abs. 2 Vorläufige Methode). Dies steht im Gegensatz zu § 58 SVG, gemäss welchem der Arbeitgeber im Gebiet der VR China innerhalb von 30 Tagen ab der Anstellung eines Beschäftigten dessen Sozialversicherungsregistrierung beantragen muss. Anschliessend erhält er eine Sozialversicherungsnummer und einen Sozialversicherungsausweis der VR China (§ 10 Vorläufige Methode). Allerdings steht dem Entsandten – im Unterschied zum Einsatzbetrieb („Arbeitgeber“) – kein Beschwerderecht (sozialversicherungsrechtlicher Verwaltungswiderspruch) betreffend Registrierung, Beitragsfestsetzung und -erhebung zu (ebenso wenig dem lokalisierten Arbeitnehmer), da die Geltendmachung dieses in § 83 Abs. 1 und 2 SVG statuierten Beschwerderechts das chinesische Bürgerrecht113 voraussetzt, weshalb es nicht in die „Vorläufige Methode zur Sozialversicherung der im chinesischen Gebiet beschäftigten Ausländer“ aufgenommen wurde.114

B. Grundaltersrentenversicherung

Wie bereits erwähnt, sind die Vorschriften verstreut, häufig veraltet, lückenhaft und untereinander widersprüchlich.115

1. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge

Das chinesische Rentensystem ist als Teilkapitaldeckungsverfahren angelegt, bestehend aus einer Mischform aus Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren.116 Die Finanzierung erfolgt hauptsächlich durch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge (§ 10 SVG).117 Der monatliche Beitragssatz des Arbeitgebers beträgt maximal 20% der Gesamtlohnsumme des Einsatzbetriebes118, wovon 16-17% auf den Grundrentenfonds (Rentenversicherungsfonds, Solidarfonds, Sozialfonds) und 3% auf das Individualkonto fliessen.119 Der auf dem Grundrentenfonds liegende Beitrag wird für die gegenwärtigen Rentner ausgegeben.120 Der monatliche Arbeitnehmeranteil beträgt 8% seiner gesamten Lohnsumme und ist in der ganzen VR China gleich hoch.121 Der Arbeitnehmeranteil wird auf einem individuellen Rentenkonto (Individualkonto) festverzinslich angelegt (Kapitaldeckungsverfahren), um inklusive Zinsen nur dem Arbeitnehmer zugute zu kommen (vgl. §§ 11f. SVG).122

Der Gesamtbeitrag für das individuelle Konto beträgt somit einheitlich 11% des beitragspflichtigen Gehalts, bestehend aus dem gesamten Arbeitnehmerbeitrag (8% des Gehalts) und dem Rest aus einem Teil des Arbeitgeberbeitrags (3%).123 Die konkreten Prozentsätze werden allerdings auf Provinzebene festgelegt.124 Unterschreitet der Lohn eines Arbeitnehmers 60% des durchschnittlichen Monatslohnes aller Arbeitnehmer einer Region, dienen diese 60% als Bemessungsgrundlage für den Rentenversicherungsbeitrag.125 Verdient ein einzelner Arbeitnehmer mehr als 300% des regionalen Durchschnittslohnes, so wird der über 300% liegende Lohnanteil nicht mit in die Bemessungsgrundlage einbezogen. In einigen Regionen beträgt die maximale Beitragsbemessungsgrenze 200% des regionalen Durchschnittslohnes.126 Die Arbeitnehmerbeiträge sind nicht steuerbar.127 Da die Grundrentenfonds nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird oft auf die Individualkonten der Arbeitnehmer zurückgegriffen, um die jetzige Altersversorgung zu garantieren. So erweist sich das chinesische Teilkapitaldeckungsverfahren in der Praxis als Umlageverfahren. Gründe für den Mangel an finanziellen Mitteln in den Grundrentenfonds sind unrentable Anlagen der Gelder, Zweckentfremdung derselben für Investitionsvorhaben und Kredite an Dritte, Wertverminderung durch Inflation und fehlende Anlagemöglichkeiten in den unterentwickelten chinesischen Kapital- und Aktienmärkten.128

2. Voraussetzungen und Umfang der Leistungen (Anwartschaftszeiten)

Anspruch auf die Grundrente (Basisrente [= Umlageanteil] plus Rente des individuellen Kontos) hat der Expat, wenn er die Leistungsvoraussetzungen erfüllt (§ 5 Abs. 1 Vorläufige Methode), d.h. wenn er das Rentenalter 60 (Mann) bzw. 55 (Frau Kader) oder 50 (Arbeiterin) erreicht hat und die Beitragszeit von 15 Jahren erfüllt hat (§ 16 Abs. 1 SVG). Das Monatsniveau der Grundrente beläuft sich auf 20% des im Vorjahr erwirtschafteten monatlichen lokalen Durchschnittslohns (Provinz- oder Bezirksebene) und des eigenen monatlichen Durchschnittslohns des Arbeitnehmers. Die Höhe der monatlichen Rente aus dem individuellen Konto (= Kapitalrentenanteil) beträgt nicht mehr genau 1/120 der auf das individuelle Konto eingezahlten Summe, d.h. des gesamten akkumulierten Betrags, sondern die im Voraus berechnete Zahl der Auszahlungsmonate wird durch die durchschnittliche Lebenserwartung der städtischen Bevölkerung, das Renteneintrittsalter des Arbeitnehmers sowie andere Faktoren bestimmt.129 Der Staat hat das Rentenniveau entsprechend dem Preisniveau und der Lohnentwicklung anzupassen.130 Hat der Arbeitnehmer nach Eintritt in den Ruhestand keine 15 Jahre Beiträge entrichtet, erhält er grundsätzlich keine Grundrente, sondern lediglich die Auszahlung des Betrages, den er auf seinem Individualrentenkonto angespart hat (einmalige Auszahlung des Guthabens des Individualkontos an den Betreffenden ohne Abzüge). Dies bedeutet, dass der für den Versicherten bezahlte Arbeitgeberbeitrag verloren ist. Auch der Arbeitgeber erhält dieses Geld nicht zurück.131 Der Versicherte kann sich selber nachversichern, indem er die restlichen Beiträge für die vollen 15 Jahre nachentrichtet. Er erhält dann die monatliche Grundrente vom Staat (§ 16 Abs. 2 SVG). Wenn der in der Grundaltersrentenversicherung Versicherte infolge einer Krankheit oder eines nicht arbeitsbedingten Grundes stirbt, können die Hinterbliebenen eine Beihilfe zu den Begräbniskosten und Trostgeld erhalten; hat der Versicherte die gesetzliche Altersgrenze nicht erreicht und wird er infolge Krankheit oder aus einem nicht arbeitsbedingten Grund versehrt und völlig arbeitsunfähig, kann er eine Versehrtenzulage erhalten (§ 17 SVG).132

Beim Tod des ausländischen Arbeitnehmers kann der auf dem Individualkonto der „Sozialversicherung“ verbliebene Betrag „nach dem Recht“ vererbt werden (§ 6 Vorläufige Methode).133 Gesetzliche Grundlage bildet § 14 SVG („nach dem Recht“), der bestimmt, dass beim Tod des einzelnen Kontoinhabers der auf dem Individualkonto verbliebene Betrag an die Erben fällt. Bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen gilt bei beweglichem Vermögen das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Erblassers im Zeitpunkt des Todes (§ 31 IPRG).134 Eine letztwillige Verfügung (Errichtung, Änderung und Widerruf der Verfügung von Todes wegen) ist gültig, wenn sie dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Testators zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung oder des Todes, dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Testator zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung oder des Todes135 besitzt, oder dem Recht des Ortes entspricht, an dem der Testator die letztwillige Verfügung vornimmt (§ 32 IPRG). Unklar ist, ob die Regelung auch auf Erbverträge und Schenkungen von Todes wegen anzuwenden ist.136

C. Unfallversicherung (Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsversicherung)

Alle Unternehmer sind zum Abschluss einer Arbeitsunfallversicherung, d.h. zur Teilnahme an der staatlichen Unfallversicherung, für ihre Arbeitnehmer bzw. Angestellten verpflichtet (§ 33 SVG).137 In der Arbeitsunfallversicherung sind nur die Unfälle während der Arbeitszeit und am Arbeitsplatz, Berufskrankheiten, Wegeunfälle und Tod während der Arbeitszeit und am Arbeitsplatz versichert (§§ 14, 15 der Arbeitsunfallversicherungsregeln von 2003).138

1. Finanzierung

Die Arbeitsunfallversicherung funktioniert im Umlageverfahren.139 Die Prämien der Arbeitsunfallversicherung werden vom Einsatzbetrieb allein bezahlt, entsprechend der Lohnsumme seiner Beschäftigen und dem vom Sozialversicherungsorgan bestimmten konkret zu zahlenden Beitragssatz (§ 35 SVG). Nach dem Arbeitsunfallrisiko der verschiedenen Branchen werden vom Staat differenzierte Beitragssätze für die Branchen (Differentialquote, welche alle fünf Jahre angepasst wird) und gemäss der Situation der Unfallversicherungsbeitragsverwendung sowie der Unfallquote innerhalb jeder Branche, die Beitragsstufen auf Unternehmensstufe (floatende Quote, die jedes Jahr entsprechend der Unfallrate des Unternehmens im vorangehenden Jahr angepasst wird) festgesetzt. Den konkret vom Einsatzbetrieb zu zahlenden Beitragssatz bestimmen die Sozialversicherungsorgane danach, in welchem Ausmass er den Arbeitsunfallversicherungsfonds beansprucht, nach der Häufigkeit von Arbeitsunfällen beim entsprechenden Einsatzbetrieb, dem Beitragssatz seiner Branche und der Beitragsstufe, in die er fällt. Die unterschiedlichen Beitragssätze für die Branchen und die Beitragsstufen innerhalb der Branchen werden von der Behörde des Staatsrats zur Verwaltung der Sozialversicherung bestimmt, dem Staatsrat gemeldet und sind von diesem zu genehmigen (vgl. Art. 34 SVG).140 Möglich ist sogar eine Beitragsrückerstattung von 5% bis 20%, und zwar für die Unternehmen, bei denen innerhalb des Versicherungsjahres keine Arbeitsunfälle aufgetreten sind oder deren Arbeitsunfälle unter dem Branchenwert liegen.141 Gegenwärtig liegen die Beitragssätze bei 0,3% bis 2%142 der gesamten Lohnsumme des Einsatzbetriebes (mit einem nationalen Durchschnitt von ca. 1%) und richten sich – neben dem Branchenrisiko – auch nach dem Ort des Einsatzbetriebes.143

2. Leistungen

Bei Arbeitsunfall (gongshang) oder Berufskrankheit (zhiyebing) erhält der Expat eine Entschädigung (§ 36 SVG). Wenn der Einsatzbetrieb die Beiträge nicht entrichtet hat, hat dieser bei einem Arbeitsunfall die Leistungen der Arbeitsunfallversicherung zu bezahlen. Tut er dies nicht, hat der Arbeitsunfallversicherungsfonds die Leistungen vorauszuzahlen (§ 41 SVG). Gleiches gilt, wenn ein Dritter den Arbeitsunfall verursacht hat und nicht zahlt. Diesfalls hat das Unfallversicherungsorgan vorauszuleisten und kann beim Dritten Regress nehmen (§ 42 SVG). Es werden die gesamten Kosten für die medizinische Behandlung und verschiedene Massnahmen zur Rehabilitation übernommen (vgl. §§ 29ff. der Arbeitsunfallversicherungsregeln von 2003): die Behandlungskosten während des gesetzlichen Behandlungsurlaubs, Heilbehandlungen, Abfindungen, Pflegegelder, Massnahmen zur beruflichen Rehabilitation, Behindertenzuschüsse, Kosten für medizinische Hilfsgeräte,144 Beihilfen zu den Kosten stationärer Behandlungen im Krankenhaus, Fahrtkosten, Verpflegung und Unterkunft in ganz China, zudem einmalige Abfindungen bei Kündigung des Arbeitsvertrages, wenn zuvor ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit diagnostiziert wurde (vgl. § 38 SVG).145 Bei einer leichten Arbeitsunfähigkeit kann eine einmalige Entschädigung gewährt werden (§ 35 der Arbeitsunfallversicherungsregeln von 2003). Im Todesfall werden eine Hinterbliebenenrente (vgl. §§ 29ff. der Arbeitsunfallversicherungsregeln von 2003), eine Beihilfe zu den Begräbniskosten für die Hinterbliebenen und ein Trostgeld für unterhaltsberechtigte Angehörige ausgerichtet (§ 38 Ziff. 8 SVG). Wird jedoch eine berufsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit festgestellt, die es dem Arbeitnehmer verunmöglicht, seinen Beruf auszuführen, ist frühzeitige Pensionierung mit lebenslanger Invalidenrente möglich (vgl. § 36 SVG). Die lebenslange Invalidenrente variiert je nach Stufe der Behinderung zwischen 75% und 90% des letzten individuellen Lohnes. Auch im Rentenalter erhält der Arbeitnehmer weiter eine Invalidenrente. Ist diese niedriger als die Altersrente, muss die Invalidenrente aus dem Arbeitsunfallversicherungsfonds bis zur Höhe der Altersrente aufgestockt werden (§ 31 der Arbeitsunfallversicherungsregeln von 2003; vgl. § 40 SVG hinsichtlich Leistung von Zulagen für Versehrte).146

D. Grundkrankenversicherung

Um die lokalen Besonderheiten zu berücksichtigen, gewährt die Zentralregierung den Provinzen und Regionen bei der Umsetzung der Krankenversicherung mehr Freiraum als bei der Grundaltersrenten- und Arbeitslosenversicherung. Folgen davon sind jedoch Konfusionen hinsichtlich der Zuständigkeiten und Verwaltung sowie eine Ungleichbehandlung der Versicherten in den einzelnen Provinzen und Regionen. Versichert sind lediglich die in einem Arbeitnehmerverhältnis stehenden Personen.147

1. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge

Die Grundkrankenversicherung besteht aus einem Kombinationssystem von in der Regel von den Krankenversicherungsbehörden auf Stadt- und Bezirksebene verwalteten und überregional koordinierten Fonds und individuellen Konten. Die Finanzierung muss den chinesischen Staatsfinanzen und dem Leistungsvermögen der Unternehmen entsprechen, um die Krankenbehandlung der Arbeitnehmer zu sichern.148

Finanziert wird die Grundkrankenversicherung durch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge (§ 23 SVG). Rentner zahlen keine Beiträge; haben diese jedoch die vom Staat bestimmte Zahl von Beitragsjahren noch nicht erreicht, so können sie für die fehlenden Jahre die Beiträge nachzahlen (§ 27 SVG). Der monatliche Beitragssatz der Arbeitgeber beträgt 6-12% der an die Arbeitnehmer bezahlten Lohnsumme des jeweiligen Einsatzbetriebes.149 Von diesen 6-12% fliessen wiederum ca. 30% auf die individuellen Konten der Arbeitnehmer, während der Rest in einen allgemeinen Krankheitsfonds (Solidarfonds) akkumuliert wird. Der Beitragssatz für Arbeitnehmer liegt bei 2% ihres gesamten Lohnes. Diese 2% werden vollständig auf dem individuellen Konto verbucht.150 Das Kapital auf den individuellen Konten wird wie Dreijahres-Spareinlagen verzinst, wobei Kapital und Zinsen Eigentum des Arbeitnehmers sind und vererbt werden können (vgl. §§ 31f. IPRG). Eine Beitragsbemessungsgrenze gibt es auf nationaler Ebene indes nicht. Gemäss der wirtschaftlichen Entwicklung können die Beitragssätze für beide Parteien korrigiert werden. Um die lokalen Bedingungen zu berücksichtigen, werden sowohl die jeweilige Höhe der Beitragssätze als auch die exakte Aufteilung des Arbeitgeberbeitrags lokal festgelegt.151 In einigen Städten wie beispielsweise Zhongshan ist der Arbeitgeberbeitrag viel tiefer als 7%, und der Arbeitnehmerbeitrag viel tiefer als 2%.152

2. Leistungen

Die Leistungssätze der Grundkrankenversicherung für die Arbeitnehmer richten sich nach Bestimmungen des Staatsrates (§ 26 SVG; vgl. § 5 Abs. 1 Vorläufige Methode). Den Leistungsumfang bestimmt die jeweilige kommunale Verwaltung, indem sie Durchführungsrichtlinien über die versicherten Krankheiten, Zahlungen auf Medikamente und Kostenabrechnungsverfahren beschliesst.153 Das Leistungsniveau der Grundkrankenversicherung hat der Entwicklung des Bruttosozialprodukts Chinas zu entsprechen.154 Die durch den Grundkrankenversicherungsfonds zu tragenden Behandlungskosten werden direkt zwischen dem Sozialversicherungsorgan und der jeweiligen medizinischen Einrichtung oder Apotheke abgerechnet (§ 29 SVG).155 Ist ein Dritter für die Zahlung der Behandlungskosten verantwortlich, sind die Behandlungskosten vom Krankenversicherungsfonds im Voraus zu zahlen, selbst wenn dieser Dritte nicht zu ermitteln ist. Der zuständigen Behörde steht dann Anspruch auf Regress gegenüber dem Dritten zu (vgl. § 30 Abs. 2 SVG).156

Die Behandlungskosten, die 10% des durchschnittlichen lokalen Lohnes übersteigen (hauptsächlich für die Zahlung für stationäre und ambulante Behandlungen einiger schwer chronischer Krankheiten, Kosten für Krankenhausaufenthalte, d.h. kostenintensive Krankheiten), werden grösstenteils vom Solidarfonds übernommen, wobei aber der Leistungsempfänger einen gewissen Eigenanteil leisten muss, dessen Höhe regional unterschiedlich sein darf. Die höchste Auszahlungsgrenze beträgt grundsätzlich ca. das Vierfache des Jahreslohnes. Behandlungen, die weniger als 10% dieses Lohnes kosten (Kosten für ambulante Behandlungen und Diagnosen), sind durch die individuellen Konten, die der Kapitalakkumulation dienen, oder vom Expat selbst zu tragen. Die höchste Auszahlungsgrenze übersteigende Krankenkosten können durch private Krankenversicherungen abgedeckt werden.157 Der Expat hat somit für Krankenkosten, die das Vierfache des durchschnittlichen Vorjahreslohnes überschreiten, selbst aufzukommen.158 In verschiedenen Provinzen und regierungsunmittelbaren Städten wurden zusätzliche Beschränkungen eingeführt. In Peking beispielsweise muss der Expat bei einem Krankenhausaufenthalt, dessen Kosten über RMB 10‘000 betragen, ein Fünftel dieser Kosten von seinem individuellen Konto bzw. aus eigener Tasche bezahlen.159 Die niedrigen Leistungen der Krankenversicherung genügen für schwere Erkrankungen nicht.160 Dienstleistungen (ärztliche Untersuchungen, Behandlungen und Krankenhausaufenthalte) sind nur in bestimmten Krankenhäusern und bei vorgegebenen Ärzten vorgesehen. Nicht durch die Grundkrankenversicherung übernommen werden Behandlungskosten, die aus den Mitteln der Arbeitsunfallversicherung bezahlt werden müssen (§ 30 Ziff. 1 SVG), Behandlungskosten ausserhalb der VR China (§ 30 Ziff. 4 SVG), Kosten für Schönheitsoperationen oder die Pflege durch private Krankenschwestern. Die von der Grundkrankenversicherung bezahlten Arzneien werden in einer Positivliste vom Staatsrat festgelegt. Die Grundkrankenversicherung trägt die Kosten für mechanische Apparate und Geräte, welche innere Körperfunktionen übernehmen, wie Herzschrittmacher, nicht dagegen Brillen, Zahnprothesen und Körperersatzstücke.161 Trotz der Listen über die zu erstattenden Medikamente und die zu erstattende Behandlung bleibt ein Spielraum über die Art der Behandlung und die Qualität der Medikamente, der von Laien nur schwer abzuschätzen ist. Zudem ist der gesamte Arzneimittelmarkt, der vornehmlich von den Krankenhäusern betrieben wird, überteuert, da die Ärzte und die Krankenhäuser auf diese Weise ihr Gehalt bzw. ihr Budget aufbessern, was dem Patienten zum Nachteil gereicht.162

E. Mutterschaftsversicherung (Schwangerschaftsversicherung)

Die Mutterschaftsversicherung163 gehört als eigenständiger Versicherungszweig nicht zur Krankenversicherung.164 Träger der Mutterschaftsversicherung sind die Kommunen. Allerdings hat nicht jede Kommune eine Mutterschaftsversicherung eingerichtet. Diesfalls ist der Einsatzbetrieb verpflichtet, der Arbeitnehmerin die mit der Schwangerschaft und Geburt verbundenen Behandlungskosten vollständig zu erstatten.165

1. Finanzierung

Die Mutterschaftsversicherung wird nur durch den Einsatzbetrieb finanziert (§ 54 SVG). Der Arbeitgeberbeitrag liegt zwischen 0,5% und 1%, abhängig vom Ort (überhaupt kein Arbeitgeberbeitrag in Dongguan).166 Allerdings variiert der Beitragssatz von Region zu Region, da er von der lokalen Regierung (Stadt- oder Kreisregierung) festgelegt wird, um diesen an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Sie darf jedoch die Höchstgrenze (1% der Lohnsumme aller Arbeitnehmer des Regierungsgebiets) nicht überschreiten (§ 4 der Mutterschaftsrichtlinie von 1994).167 Durch die Arbeitgeberbeiträge wird ein Fonds zur Mutterschaftsversicherung aufgebaut, der Arbeitnehmerinnen für die Zeit der Entbindung und des Wochenbettes einen wirtschaftlichen Ausgleich und die notwendige Gesundheitsfürsorge sichert.168

2. Leistungen

Die Leistungen betreffen nur Schwangerschaft und Geburt. Leistungsempfänger sind die Arbeitnehmerinnen (Mütter) und nicht beschäftigte Ehegatten dieser Arbeitnehmerinnen. Bezahlt werden die medizinischen Kosten der Schwangerschaft, eine Schwangerschaftszulage und andere von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften bestimmte Kosten (§ 54f. SVG), d.h. die Zuschüsse für Geburt und die Kosten der ärztlichen Behandlung bei Geburt und Stillperiode. Eine Schwangerschaftszulage erhalten können weibliche Beschäftigte bei Schwangerschaftsurlaub, alle Beschäftigten bei Urlaub wegen einer Operation zur Geburtenplanung und Arbeitnehmerinnen in anderen von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften bestimmten Fällen. Schwangerschaftszulagen werden nach dem vom Einsatzbetrieb im Vorjahr gezahlten durchschnittlichen Monatslohn berechnet und gezahlt (§ 56 SVG). Zu weiteren Leistungen gehören Lohnfortzahlungen während des maximal 90 Tage andauernden Mutterschaftsurlaubes (während der Zeit von Geburt und Wochenbett).169 Die Lohnfortzahlung soll in der Regel dem Durchschnittslohn des Vorjahres entsprechen (§ 5 der Mutterschaftsrichtlinie von 1994). In der Praxis wird jedoch teilweise bloss die Hälfte oder noch weniger gezahlt.170 Die Mutterschaftsversicherung gilt lediglich für verheiratete Frauen, die ihr erstes Kind gebären. Ledige Frauen und solche, die ihr zweites Kind gebären, haben demnach keinerlei Anrecht auf Leistungen der Mutterschaftsversicherung. Mittels der Regelungen der Mutterschaftsversicherung soll die Befolgung der Ein-Kind-Politik erreicht werden.171

F. Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung basiert auf der vom Staatsrat im Jahr 1999 erlassenen „Staatsbefehl Nr. 258 bzgl. der Arbeitslosenversicherung“172, gemäss welchem Arbeiter und Angestellte in städtischen Betrieben arbeitslosenversicherungspflichtig sind, d.h. verpflichtet, in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen.173 Neu sind gemäss § 97 SVG und § 3 Vorläufige Methode auch sämtliche ausländischen Arbeitnehmer der Arbeitslosenversicherung unterstellt. Sicherung der Grundlebensbedürfnisse des Arbeitslosen und Förderung einer Wiederbeschäftigung sind die zwei wichtigsten Funktionen der Arbeitslosenversicherung.174

1. Finanzierung und Beiträge

Finanziert wird die Arbeitslosenversicherung durch Zahlungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie durch Zinserträge, Haushaltsmittel der Lokalregierungen, staatliche Subventionen175 und sog. andere rechtmässig in die Arbeitslosenversicherungsfonds aufgenommene Gelder (vgl. § 44 SVG).176 Die Höhe der Beiträge beträgt zurzeit für Arbeitgeber 2% der monatlichen Bruttogesamtlohnsumme des Einsatzbetriebes (manchmal jedoch 1% und nur 0,4% in Shenzhen) und für Arbeitnehmer gewöhnlich 1% ihres individuellen Nettolohns (jedoch nicht zutreffend für einige Städte wie Shenzhen und Zhongshan).177 Diese Beitragssätze sind indes nicht vollkommen starr, es existiert auf nationaler Ebene keine Beitragsbemessungsgrenze. Bei einer grösseren Veränderung der regionalen Arbeitslosigkeit können die Regierungen auf Provinzebene in Abstimmung mit der jeweiligen Provinzregierung und mit Erlaubnis des Staatsrats den Prozentsatz des Arbeitslosenversicherungsbeitrags in ihrem Verwaltungsgebiet korrigieren.178

2. Leistungen

Im Zusammenhang mit der Frage der Inanspruchnahme von Leistungen179 der Arbeitslosenversicherung besteht das Problem, dass mit der Beendigung des Arbeitsvertrages die Arbeits- und damit auch die Aufenthaltsgenehmigung erlöschen. Es gibt demzufolge kein Bleiberecht nach Arbeitsplatzverlust.180 Der Expat erhält somit keine Leistungen der chinesischen Arbeitslosenversicherung.

G. Bezug von chinesischen Rentenleistungen

Erhält der ehemalige Expat Leistungen einer chinesischen Sozialversicherung und hat er seinen Wohnsitz in der Schweiz, so muss er mindestens jährlich dem für die Zahlung seiner Leistungen verantwortlichen Sozialversicherungsorgan einen durch die chinesische Botschaft oder das chinesische Konsulat in der Schweiz ausgestellten Lebensnachweis oder einen Lebensnachweis vorlegen, der vom zuständigen Organ in der Schweiz beglaubigt und legalisiert und von der chinesischen Botschaft oder vom chinesischen Konsulat legalisiert wurde (vgl. § 7 Abs. 1 Vorläufige Methode). Wenn der Leistungsbezüger legal in die VR China einreist, kann er selbst dem Sozialversicherungsorgan seinen Lebenszustand nachweisen, ohne Lebensnachweis der chinesischen Botschaft oder des chinesischen Konsulats in der Schweiz (vgl. § 7 Abs. 2 Vorläufige Methode). Allerdings steht dem Leistungsbezüger kein Beschwerderecht (sozialversicherungsrechtlicher Verwaltungswiderspruch) betreffend Leistungsauszahlung zu, da die Geltendmachung dieses in § 83 Abs. 1 und 2 SVG statuierten Beschwerderechts das chinesische Bürgerrecht181 voraussetzt, weshalb es nicht in die „Vorläufige Methode zur Sozialversicherung der im chinesischen Gebiet beschäftigten Ausländer“ aufgenommen wurde.182

Obwohl der Leistungsbezüger in der Schweiz ansässig ist, werden zudem die chinesischen Sozialversicherungsleistungen in der VR China besteuert, da das DBA China183 keine OECD-MA 21184 entsprechende Generalklausel enthält.185 Immerhin werden diese Einkünfte in der Schweiz von der Besteuerung ausgenommen. Allerdings kann die Schweiz bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen des Rentenbezügers den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären (Art. 23 Ziff. 2.a DBA China).

IV. Doppelversicherung des schweizerischen Entsandten mangels eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der VR China

A. Weiterführung der Unterstellung unter die AHV/IV

Grundsätzlich untersteht der Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber für bestimmte oder unbestimmte Zeit im Ausland beschäftigt wird, nicht mehr automatisch der AHV/IV.186 Da es zwischen der Schweiz und der VR China kein Sozialversicherungsabkommen gibt, hat der Entsandte, d.h. der befristet in der VR China arbeitende Arbeitnehmer – ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit – die Möglichkeit, in der AHV/IV/EO weiterversichert zu bleiben.187

1. Mit Weiterführungserklärung

Der Entsandte kann unter folgenden kumulativen Voraussetzungen die AHV/IV weiterführen (Art. 1a Abs. 3 lit. a AHVG i.V.m. Art. 5-5c AHVV; Art. 1b IVG):

- Lohnauszahlung durch Arbeitgeber in der Schweiz;188
- unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit im Ausland ununterbrochene Versicherung in der schweizerischen AHV während mindestens 5 vorausgehenden Jahren (Anrechnung von Versicherungszeiten in der EU/EFTA) (Art. 5 AHVV);
- Einwilligung und Selbstverpflichtung des Arbeitgebers, die Beiträge auf dem gesamten vom Entsandten erzielten Erwerbseinkommen, d.h. auch auf den Lohnzahlungen im Ausland, hier: in der VR China, für die gleiche Tätigkeit, abzurechnen.189

Falls der Entsandte innert 6 Monate ab Erwerbsaufnahme in der VR China zusammen mit seinem Arbeitgeber der für diesen zuständigen AHV-Ausgleichskasse das von beiden unterschriebene schriftliche Gesuch einreicht (Art. 5a, 5b AHVV),190 läuft die Versicherung ohne Unterbruch weiter (Art. 5b Abs. 1 AHVV), wenn die Voraussetzungen von Art. 5 AHVV erfüllt sind. Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden (Art. 5b Abs. 2 AHVV).191 Wenn der Entsandte den Antrag an die AHV-Ausgleichskasse zwar unterschrieben hat, dieser jedoch noch nicht abgeschickt worden ist, kann der Entsandte dennoch unterstellt werden.192

2. Mit Beitrittserklärung

Die AHV-/IV-rechtlichen Wirkungen der Entsendung (vgl. Art. 1a Abs. 3 lit. a AHVG i.V.m. Art. 5-5c AHVV; Art. 1b IVG) erstrecken sich nicht auf die den entsandten Arbeitnehmer begleitenden Familienangehörigen, d.h. den nichterwerbstätigen Ehemann und die nichterwerbstätige Ehegattin bzw. den nichterwerbstätigen eingetragenen Partner und die nichterwerbstätige eingetragene Partnerin (PartG) sowie deren Kinder. Diese verlieren in der Regel den Versicherungsschutz mit Aufgabe ihres Schweizer Wohnsitzes.193 Sie können indes der AHV gemäss Art. 1a Abs. 4 lit. c AHVG i.V.m. Art. 1b IVG beitreten (Art. 5j-k AHVV). Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, sofern die Beitrittserklärung innerhalb von 6 Monaten ab der Abreise in die VR China eingereicht wird (Art. 5j Abs. 1 AHVV), und zwar mittels Einschreiben an die AHV-Ausgleichskasse, wo die AHV-Beiträge für sie abgerechnet werden. Nach der Beitrittserklärung sind sie versichert und von der Beitragspflicht befreit, sofern der Entsandte pro Kalenderjahr aus Erwerbstätigkeit mindestens CHF 950 AHV/IV/EO-Beiträge entrichtet. Ist der Entsandte, d.h. mindestens ein Elternteil, in der AHV versichert, können die Kinder allfällige Kinder- oder Waisenrenten der AHV/IV erhalten und in der Regel, wo erforderlich, auch IV-Leistungen für Minderjährige. Sie erhalten demzufolge Leistungen, ohne selbst versichert zu sein. Selbst versichert ist das Kind, solange es den Wohnsitz und Aufenthalt im Ausland hat, nur, wenn es der freiwilligen Versicherung gemäss Art. 2 AHVG beigetreten ist.194 Wird die Beitrittserklärung später eingereicht, beginnt die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats (Art. 5j Abs. 2 AHVV).

B. Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV)

1. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge

Der Beitragssatz beträgt für den schweizerischen Arbeitgeber und den Entsandten je 4,2% des Erwerbseinkommens195 (Art. 5 Abs. 1, Art. 13 AHVG). Der Arbeitgeber hat zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge zu entrichten, welche je nach Ausgleichskasse unterschiedlich hoch ausfallen.196 Die AHV-Beiträge der nichterwerbstätigen Ehegatten bzw. eingetragenen Partner werden unter Berücksichtigung ihrer allfälliger Renteneinkommen und ihres Vermögens festgesetzt (Art. 28 AHVV).

Wird die Entlöhnung zwischen dem entsendenden Arbeitgeber und dem ausländischen Einsatzbetrieb aufgeteilt, muss jener die Gesamtheit der AHV/IV-Beiträge auf dem Gesamtlohn entrichten,197 d.h. der gesamte Lohn muss in der Schweiz abgerechnet werden.198

2. Leistungen

Die AHV gewährt Altersrenten199 bzw. Hinterlassenenrenten.200 In der AHV ist eine einjährige Mindestbeitragsdauer gefordert (vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVG).201

a) Altersleistungen

Die AHV-Altersrenten werden bei Vollendung des 65. (Männer) bzw. 64. (Frauen) Altersjahres ausgerichtet (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Die Rente kann während höchstens 2 Jahren vorbezogen werden (mit einer nach bestimmten Grundsätzen festgelegten Rentenkürzung, wobei aber gleichzeitig Ergänzungsleistungen bezogen werden können, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind). Aufgeschoben werden kann die Rente um maximal 5 Jahre (mit Erhöhung der aufgeschobenen Altersrente um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung).202 An AHV-Altersrentner mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz werden Hilfsmittel (Hörgeräte oder Rollstühle) abgegeben oder ein Kostenbeitrag gewährt (vgl. Art. 43ter AHVG).203

b) Hinterlassenenleistungen

Hinterlassenenrenten werden an Witwen, an Witwer sowie an Waisen gewährt (Art. 25 AHVG). Als Witwe oder Witwer gilt unter engen Voraussetzungen auch der geschiedene Ehegatte (Art. 24a AHVG). Der Konkubinatspartner gilt in keinem Fall als anspruchsberechtigt (dazu BGE 125 V 215).204 Für Witwer gelten strengere Voraussetzungen als für Witwen (Art. 23, 24 Abs. 2 AHVG). Bei eingetragenen Partnerschaften erfolgt gestützt auf Art. 13a ATSG eine Gleichstellung mit dem Witwer. Für Waisen gilt grundsätzlich eine Beschränkung des Anspruchs bis zur Vollendung des 18. Altersjahres des Kindes. Wenn das Kind sich in diesem Zeitpunkt noch in Ausbildung befindet, wird die Waisenrente weiterhin ausgerichtet, jedoch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr.205

C. Invalidenversicherung (IV)

1. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge

Der Beitragssatz vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit beträgt für den schweizerischen Arbeitgeber und den Entsandten je 0,7% (Art. 2f. IVG).

2. Leistungen

Leistungen der IV sind Taggelder, Renten und Hilflosenentschädigungen (Art. 42 IVG). Der Anspruch auf IV-Taggelder besteht während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (dazu Art. 12-14a, 22-25 IVG). Das Taggeld beträgt 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens; für Kinder kommen zusätzliche Beträge (Kindergeld) hinzu (Art. 23 und Art. 23bis IVG).206 Kein Anspruch auf IV-Taggelder steht denjenigen Personen zu, welche vor Eintritt der Invalidität keine Erwerbstätigkeit ausübten. Führen die (zumutbaren) Eingliederungsmassnahmen nicht zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit (keine Eingliederung möglich), werden IV-Renten ausgerichtet, wenn die betreffende Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Je nach Massgabe des Invaliditätsgrads können unterschiedliche Renten beansprucht werden: bei 40% eine Viertelrente, bei mindestens 50% eine halbe Rente, bei mindestens 60% eine Dreiviertelrente und ab mindestens 70% eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Frühestens nach Ablauf von 6 Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs bei der IV-Stelle wird die Rente gewährt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente endet mit dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters (Alter 64 für Frauen bzw. Alter 65 für Männer); in diesem Zeitpunkt erfolgt eine Ablösung durch eine AHV-Altersrente.207 Die Invalidenrente wird nach den für die AHV-Rente geltenden Grundsätzen berechnet. Kinder, denen im Falle des Todes der invaliden Person eine Waisenrente der AHV gewährt würde, erhalten eine IV-Kinderrente (Art. 35 IVG). In der IV ist allerdings eine dreijährige Mindestbeitragsdauer zu erfüllen, während in der AHV eine einjährige Mindestbeitragsdauer genügt (Art. 36 IVG; Art. 29 Abs. 1 AHVG).

[...]


1 Abgeschlossen am 06.07.1990. Von der Bundesversammlung genehmigt am 18.06.1991. In Kraft getreten durch Notenaustausch am 27.09.1991 (Stand: 27.09.1991).

2 Vorausgegangen waren zweieinhalbjährige Verhandlungen (Aiolfi, Handel, S. 31).

3 Aiolfi, Handel, S. 31. Mit Inkrafttreten des FHA verliert die VR China gleichzeitig den Status als präferenzbegünstigtes Entwicklungsland im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zugunsten der Entwicklungsländer (APS) (Henschel/Hulliger/Bolliger, S. 9).

4 SECO, Factsheet vom 29.04.2014, S. 1. Das von Bundesrat Johann Schneider-Ammann am 06.07.2013 unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der VR China, der weltweit zweitgrössten Volkswirtschaft, und der Schweiz umfasst 1‘152 Seiten (von Senger, chinesisch-schweizerisches Freihandelsabkommen, S. 517). Gleichzeitig haben Bundesrat Schneider-Ammann und der chinesische Minister für Humanressourcen und soziale Sicherheit ein bilaterales Abkommen zu Arbeits- und Beschäftigungsfragen unterzeichnet (SECO, Factsheet vom 29.04.2014, S. 1). Das Vertragswerk umfasst Bestimmungen zu Arbeitsrechten und Umweltschutz. Menschenrechtsorganisationen vermissen jedoch explizite Hinweise auf die Menschenrechte, weshalb sie das Abkommen stark kritisierten. Seit 2004 ist der Schutz von Menschenrechten in der Verfassung der VR China zwar verankert, dieser wurde von der KPCh jedoch, wie schon in der Zeit von 1937 bis 1945, nicht aus humanistischen Erwägungen heraus veranlasst, sondern um die Lösung des „Hauptwiderspruchs“ „Modernisierungsbedürfnis gegen Rückständigkeit“ voranzutreiben (Scruzzi, S. 7; von Senger, Sinomarxismus, S. 244). Zum „Hauptwiderspruch“ „China gegen Japan“ (1937-1945): von Senger, Sinomarxismus, S. 237-240.

5 Helble, S. 38. Dies setzt allerdings voraus, dass die chinesischen Grenzbehörden den Vertrag entsprechend umsetzen. Die gehandelten Waren müssen hohe Anforderungen hinsichtlich der Ursprungsregeln erfüllen. Dabei gilt, dass ein wesentlicher Teil der Wertschöpfung im Land selbst erfolgen muss. Bei Industriegütern beispielsweise ist eine inländische Verarbeitung von mind. 40% gefordert. Geringe Veränderungen eines Produkts wie etwa das Bügeln von Textilien, das Umpacken von Waren oder das Entfernen von Staub gelten jedoch nicht als wertschöpfend. Allerdings werden nur gerade 20% der Exporte sofort von den Zöllen befreit werden. Für gewichtige Güter wie Uhren, Nahrungsmittel, Pharma- und Chemieprodukte gelten Übergangsfristen von fünf, zehn oder gar zwölf Jahren (Helble, S. 38; Aiolfi, Freihandel, S. 30).

6 Nicht anwendbar ist das FHA auf die Sonderverwaltungszonen Hongkong, Macao und Taiwan (Henschel/Hulliger/Bolliger, S. 9, Anm. 2).

7 Henschel/Hulliger/Bolliger, S. 9.

8 Weder die EU noch die USA geniessen im Handel mit der VR China vergleichbare Privilegien. Die Vereinbarung bringt nicht nur geringere Zollabgaben mit sich – Switzerland Global Enterprise (Osec) rechnet bis 2028 mit Einsparungen von bis zu CHF 5,6 Mia. –, sondern schafft auch neue Geschäftsbedingungen. So bietet sie den in der VR China tätigen Schweizer Firmen mehr Rechtssicherheit und ermöglicht so einen höheren Grad an Planbarkeit. Beim Schutz des geistigen Eigentums, einem für die schweizerische Pharmabranche besonders zentralen Punkt, enthält das FHA Bestimmungen, die über die WTO-Richtlinie, die „handelsbezogenen Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum“ (Trips), hinausgehen. Im Abkommen ist zudem eine Evolutionsklausel eingebaut worden, die es ermöglicht, bei wichtigen Themen Nachbesserungen vorzunehmen (Aiolfi, Freihandel, S. 30).

9 Das FHA der VR China mit Island stammt aus dem Jahr 2013 (Aiolfi, Handel, S. 31).

10 von Senger, chinesisch-schweizerisches Freihandelsabkommen, S. 517f. „Mit dem FHA will China die Schweiz zu einem Sprungbrett nach Europa machen. Mit dieser Idee reagiert China auf das schwieriger werdende Verhältnis zu den EU-Staaten“ (Zhang, S. 19). Sowohl der chinesische Ministerpräsident Li Keqiang als auch der chinesische Partei- und Staatsführer Xi Jinping erwähnten im Zusammenhang mit der Bevorzugung der Schweiz beim Abschluss des FHA, dass die Schweiz mit der Anerkennung der 1949 gegründeten VR China im Jahre 1950 zu den ersten westlichen Ländern gehöre, welche diplomatische Beziehungen mit der VR China aufgenommen hatten. Xi Jinping stellte beim Empfang des damaligen schweizerischen Bundespräsidenten Ueli Maurer im Juli 2013 das FHA in den Kontext der zwei 100-Jahres-Ziele, was zeigt, welch langfristige Bedeutung dem Abkommen aus chinesischer Optik beigemessen wird. Einerseits soll bis zum 100. Gründungstag der KPCh (2021) eine Gesellschaft mit bescheidenem Wohlstand, die mehr als einer Milliarde Menschen Vorteile bringen wird, fertig aufgebaut werden, andererseits soll bis zum 100. Gründungstag der VR China (2049) das Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt auf das Niveau eines Schwellenlandes gehoben und die Modernisierung im Wesentlichen realisiert werden (von Senger, chinesisch-schweizerisches Freihandelsabkommen, S. 518; ders., China, S. 19; Coduri/Keller). Vgl. Christof Forster, Die Schweiz als flexible Einzelkämpferin in Fernost, in: NZZ vom 19.07.2013, S. 19. – Ebenso ist die Schweiz das erste westliche Land, aus dem juristische Texte stammen, die ins Chinesische übersetzt worden sind. Es handelt sich um Exzerpte aus dem Werk „Le droit des gens“, welches der Neuenburger Emer de Vattel (1714-1767) 1758 in Neuenburg veröffentlicht hatte. Im Jahr 1839, also vor dem ersten Opiumkrieg (1840-1842), liess der kaiserliche Kommissar Lin Zexu einige Passagen aus de Vattels Buch ins Chinesische übertragen, um sich bei seinen gewaltsamen Massnahmen gegen den britischen Opiumverkauf in China zusätzlich mit Argumenten zu rüsten, die Ausländern einleuchten sollten (von Senger, chinesisch-schweizerisches Freihandelsabkommen, S. 537). Siehe weiter: von Senger, chinesisch-schweizerisches Freihandelsabkommen, S. 520-536.

11 SECO, Factsheet vom 29.04.2014, S. 1.

12 Ziegler. Das Inkrafttreten des neuen Doppelbesteuerungsabkommens erfordert die Genehmigung durch die Parlamente beider Vertragsstaaten. In der Schweiz unterliegt das neue DBA dem fakultativen Referendum (Ziegler). Die Referendumsfrist für den Bundesbeschluss über die Genehmigung eines neuen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und China vom 20.06.2014 läuft am 09.10.2014 ab.

13 Ackeret, Renminbi-Hub, S. 17. Das Swap-Abkommen hat eine Laufzeit von zunächst drei Jahren und ein Volumen von Renminbi-Yuan 150 Mia. (CHF 21 Mia.) für den Kauf und Rückkauf von Renminbi und Franken zwischen den beiden Zentralbanken. Gleichzeitig erhält die Schweizer Notenbank eine Investitionsquote von Y 15 Mia. (CHF 2 Mia.) am chinesischen Interbanken-Bondmarkt. Das ermöglicht es der Nationalbank, inskünftig ihre Devisenreserven auch direkt in Festlandchina in Renminbi-Anleihen anzulegen und dadurch weiter zu diversifizieren. Solche Abkommen mit der PBoC sind aufgrund des nicht frei zugänglichen chinesischen Kapitalmarktes und der nicht frei konvertierbaren chinesischen Währung notwendig. Die VR China strebt jedoch eine Internationalisierung des Renminbi-Yuan an und treibt die weltweite Verbreitung der Währung voran, was letztlich eine Öffnung des Kapitalmarkts nötig macht. Weltweit hat der Yuan den Schweizer Franken vom 7. Platz der meistgehandelten Währungen verdrängt (Ackeret, Renminbi-Hub, S. 17; Fischer, S. 15).

14 Ziegler.

15 übersetzt von Hyo-Sun Lee, ZChinR 18/4 (2011), S. 322-326. Es handelt sich um den am 06.09.2011 veröffentlichten Erlass des Ministeriums für Humanressourcen und soziale Sicherheit Nr. 16. Die Vorläufige Methode wurde bei der 67. Vorstandssitzung des Ministeriums für Humanressourcen und soziale Sicherheit beraten und verabschiedet. Sie wurde nach Bewilligung durch den Staatsrat verkündet und vom 15.10.2011 an durchgeführt („Vorläufige Methode“, S. 322). Zur Inkraftsetzung: § 12 Vorläufige Methode.

16 Bei der Verwendung der männlichen Form ist die weibliche mitgemeint.

17 Brkic, S. 34.

18 Ruch/Möller, S. 51.

19 In der deutschen Übersetzung von § 3 Abs. 2 Vorläufige Methode wird die Unterstellung unter die Unfallversicherung nicht erwähnt. Es handelt sich gemäss Angaben von Frau Dr. iur. Barbara Darimont um einen Übersetzungsfehler. Im chinesischen Text ist am Rand die Unfallversicherung mit aufgeführt. Ausländer haben daher auch an der Unfallversicherung teilzunehmen.

20 Wignjosaputro, S. 10; Darimont, Sozialversicherungsgesetz, S. 269. Entgegen dem Wortlaut der deutschen Übersetzung von § 3 Abs. 2 Vorläufige Methode sind es die Unternehmen, die an den Sozialversicherungszweigen teilnehmen und die Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen – nicht die Arbeitnehmer. Auch hier liegt ein Übersetzungsfehler vor. Von der Zahlung der Arbeitnehmer steht in diesem Paragraphen im chinesischen Originaltext nichts. In der Grundaltersrenten-, Grundkranken- und Arbeitslosenversicherung müssen sie jedoch ihren Beitrag entrichten. Unfallversicherung und Schwangerschaftsversicherung werden allein von den Unternehmen getragen. Die Angaben stammen von Frau Dr. iur. Barbara Darimont.

21 Gebiet: das von der Regierung der Volksrepublik direkt kontrolliert wird, also das Währungsgebiet des Renminbi. Ausserhalb des Gebiets bedeutet dementsprechend: im Ausland, Taiwan, Hong Kong und Macao (SVG, S. 303, Anm. 5).

22 in: ZChinR 18/4 (2011), S. 302-321.

23 Der Zensus ergab, dass fast 600‘000 ausländische Staatsbürger in der VR China leben (Wignjosaputro, S. 10).

24 Gemäss PricewaterhouseCoopers gab es für Ausländer bislang keine einheitlichen Regelungen. Mancherorts waren Ausländer (inkl. chinesische Landsleute aus Taiwan, Hong Kong und Macao) verpflichtet, dem Sozialversicherungssystem beizutreten. Andernorts dagegen bestand für Ausländer noch nicht einmal die Möglichkeit dazu (Villing, S. 4).

25 Wignjosaputro, S. 10.

26 Mit einem solchen Abkommen wird die Doppelbelastung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch die Beitragspflicht an die Sozialversicherungssysteme des Arbeitgeberstaats und des Staats, in welchem die Erwerbstätigkeit vorübergehend ausgeübt wird, beseitigt (Koch, S. 86).

27 Darimont, Sozialversicherungsgesetz, S. 269.

28 Dies gilt nicht, wenn ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Bis jetzt hat die VR China bloss mit der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea (= Südkorea) Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen (Darimont, Sozialversicherungsgesetz, S. 269).

29 Reintgen.

30 Ruch/Möller, S. 51.

31 Anslinger. Die Freihandelszone in Shanghai soll ausländische Investitionen durch vereinfachte oder ganz wegfallende bürokratische Prozeduren erleichtern, und zwar sowohl bei Investitionen als auch im Handelsgeschäft bei der Zollabfertigung. Weiter soll sie zumindest am Anfang steuerliche Entlastungen bieten. Zudem soll es einfacher werden, Niederlassungen zu gründen oder bestehende Filialen aufzuwerten. Ausländische Unternehmen benötigen keine Genehmigung für Unternehmensgründungen wie in der restlichen VR China, sondern müssen das Unternehmen lediglich registrieren, was ungefähr zwei bis drei Wochen und nicht zwei bis drei Monate wie sonst in der VR China dauert. So können ausländische Banken leichter Niederlassungen eröffnen, und es werden für sie gewisse Beschränkungen, etwa die Kredit-Deposit-Rate, gelockert. Banken-Joint-Ventures dürfen auch von den ausländischen Partnern dominiert sein. Insgesamt umfasst der Katalog 18 Sektoren, in denen Regulierungen gegenüber den im Rest der VR China gültigen erleichtert werden. Die Shanghaier Freihandelszone geht dabei weiter als die vor mehr als dreissig Jahren als Pilotprojekte der Reformära etablierten Sonderwirtschaftszonen, vor allem Shenzhen bei Hongkong. Die 29 Quadratkilometer grosse Freihandelszone ganz im Osten von Shanghai, in der Entwicklungsregion Pudong, soll ein Übungsgelände für gewichtige Reformen werden, von denen seit langem gesprochen wird. Allerdings müssen Projekte, die in die Negativliste fallen, weiterhin genehmigt werden. Die derzeitige Version der Negativliste ist so umfangreich, dass faktisch die meisten Projekte erfasst werden. Sechs Sektoren, vornehmlich aus dem Service- und Dienstleistungsbereich, sollen in der Freihandelszone für ausländische Investoren weiter geöffnet werden, z.B. der Finanzbereich. Die Hürden für unternehmerische Aktivitäten darin sind aber nach wie vor gross (Anslinger; Ackeret, Freihandelszone, S. 25; Ackeret, China probt Reformschritt, S. 18).

32 Arnaud.

33 Swiss Chinese Chamber of Commerce, S. 11.

34 Baudenbacher, S. 428f.

35 Schoettli, Länderblatt China, S. 2.

36 Zum NVK und seinem Ständigen Ausschuss eingehend: Bu, S. 25-28.

37 Wignjosaputro, S. 8.

38 Ruch/Möller, S. 51.

39 Tänzler-Motzek, S. 57; Wignjosaputro, S. 12f.

40 Die KPCh verfügt über eine eigene, von den Staatsorganen unabhängige Organisationsstruktur. Das Politbüro und sein Ständiger Ausschuss mit derzeit neun Mitgliedern bilden den höchsten Machtzirkel; den Vorsitz hat der Generalsekretär (Bu, S. 29). Zur Führungsrolle der KPCh eingehend: Liu, S. 74f.; McGregor, S. 1-33.

41 Vgl. Guido Mühlemann, China’s Multiple Legal Traditions, S. 64-66; ders., Understanding Chinese Law. Why a Cultural Approach is essential, in: Sandra Hotz/Ulrich Zelger (Hgg.), Kunst und Kultur. Analysen und Perspektiven von Assistierenden des Rechtswissenschaftlichen Institutes der Universität Zürich, Bd. 12, Zürich/St. Gallen 2010, S. 353f.

42 von Senger, Zukunftsziele, S. 10; Liu, S. 61.

43 Wignjosaputro, S. 13. Vgl. Barbara Darimont/Dongmei Liu, The health care system of the People’s Republic of China: Between privatization and public health care, in: International Social Security Review, Vol. 66, 1/2013, S. 97-116; Barbara Darimont, Poverty: Introduction and Analysis, in: Ulrich Becker/Frans Pennings/Tineke Dijkhoff (eds.), International Standard-Setting and Innovations in Social Security, Alphen a/d Rijn 2013, S. 135-138, 199-203; dies., Social Protection of Migrants in China, in: Ulrich Becker/Frans Pennings/Tineke Dijkhoff (eds.), International Standard-Setting and Innovations in Social Security, Alphen a/d Rijn 2013, S. 345-360.

44 Kissinger, S. 538; Wignjosaputro, S. 3. In der VR China darf ein Ehepaar grundsätzlich nur ein Kind bekommen. Die Ein-Kind-Politik wurde 1978, zwei Jahre nach dem Tod von Mao Zedong, landesweit eingeführt, um das nach der Gründung der Volksrepublik schnelle Bevölkerungswachstum (1949-1978: von 0,54 Mia. auf 0,95 Mia.) unter Kontrolle zu bringen. Bis heute darf in den Städten ein Ehepaar nur ein Kind zeugen. Bringt es ein zweites Kind auf die Welt, muss es erhebliche Sanktionen in Kauf nehmen. Auf dem Land sind maximal zwei Kinder erlaubt. Zuwiderhandlungen werden mit hohen Geldbussen bestraft. Bisweilen kommt es auch zum erzwungenen Schwangerschaftsabbruch (Bu, S. 98f.; Lee, S. 125; Schoettli, Asiaten, S. 58). Vgl. Markus Ackeret, Chinas Mittelschicht ist erst ein Versprechen, in: NZZ vom 29.07.2014, S. 21.

45 Darimont, Sozialversicherungsrecht, S. 120.

46 Olin Liu, Chefökonomin der chinesischen Investmentbank China International Capital Corporation, hält den Aufbau eines Sozialsystems mit Kranken- und Altersversicherung nach westlichem Vorbild für einen bestimmenden Faktor, um den Konsum zu steigern (Hosp, S. 29).

47 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der derzeit (2011) geltenden Verfassung vom 04.12.1982 ist die VR China „ein sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht.“ Art. 1 Abs. 2 der Verfassung schreibt zudem vor: „Das sozialistische System ist das grundlegende System der VR China. Die Sabotage des sozialistischen Systems ist jeder Organisation oder jedem Individuum verboten.“ Weiter steht in der Satzung der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh): „Die Kommunistische Partei Chinas ist die Vorhut der chinesischen Arbeiterklasse und zugleich die Vorhut des chinesischen Volkes und der chinesischen Nation [...]“. Gemäss der Verfassung der VR China führt die KPCh den Staat. Zudem ist die Führungsrolle der KPCh in der Präambel der Verfassung, Abs. 7, festgeschrieben (von Senger, Sinomarxismus, S. 220f.). Zum Statut der KPCh (teilweise abgeändert auf dem XVIII. Parteitag der Kommunistischen Partei Chinas und angenommen am 14.11.2012) (in deutscher Übersetzung): http://german.china.org.cn/china/archive/cpc18/2012-09/27/content_26653640.htm (besucht am 05.08.2014). Zur Verfassung der VR China (in deutscher Übersetzung): http://www.verfassungen.net/rc/verf82-i.htm (besucht am 05.08.2014).

48 Schoettli, Geld, S. 38f.; Vogelsang, S. 612f.; Wignjosaputro, S. 4.

49 Zajac, S. 70f. Legitimiert werden soll die Herrschaft der KPCh. So wird an erster Stelle in der einschlägigen Bestimmung der Satzung der KPCh der Marxismus-Leninismus hervorgehoben. Die „Sinisierung des Marxismus“, eine Formulierung, welche erstmals Mao Zedong im Jahre 1938 geprägt haben soll, bedeutet die Erweiterung des Marxismus durch chinesische Elemente. Der Sinomarxismus wird in der Satzung der KPCh ausdrücklich als „Richtschnur des Handelns“ bezeichnet. Die KPCh orientiert sich nämlich, so Harro von Senger, „weder am Konfuzianismus noch an irgendeinem den Kapitalismus untermauernden philosophischen System“. Vielmehr betrachtet die KPCh den Marxismus-Leninismus, die Mao-Zedong-Ideen (= zusammenfassender Name für v.a. von Mao, aber auch von anderen Führungspersonen seiner Generation stammenden Anpassungen des Marxismus-Leninismus an chinesische Verhältnisse), die Deng-Xiaoping-Theorie (= Theorie von Deng Xiaoping [1904-1997], dem faktischen Machthaber in der VRCh in den Jahren 1979-1997: Festhalten am sozialistischen Weg, an der Diktatur des Proletariats, an der Führung durch die KPCh, am Marxismus-Leninismus und an den Mao-Zedong-Ideen) und die wichtigen Ideen des „Dreifachen Vertretens“ (von Jiang Zemin, Generalsekretär des Zentralkomitees [ZK] der KPCh [1989-2002], Staatspräsident der VRCh [27.03.1993-15.03.2003] und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission der Chinesischen Volksbefreiungsarmee [VBA] [1990-2004]: Entscheid der KPCh über die Erfordernisse der Entwicklung fortschrittlicher Produktivkräfte Chinas, über die Richtung des Vorwärtsschreitens fortschrittlicher Kultur Chinas und über die grundlegenden Interessen der überwiegenden Mehrheit des chinesischen Volkes; vgl. Satzung der KPCh vom 21.10.2007, Allgemeines Programm, Abs. 1) als die Richtschnur ihres Handelns (Statut der KPCh, Allgemeines Programm, Abs. 2) (von Senger, Sinomarxismus, S. 221-224). Wirtschaftswachstum und solider Fortschritt bei der Mehrung des privaten Wohlstands sind die wichtigsten Elemente zur Führung des Landes durch die KPCh (Schoettli, Asiaten, S. 55). Obwohl sich die KPCh nicht am Konfuzianismus orientiert, kann sich dieser „mit seiner Betonung der Hierarchien und Loyalitäten [...] dem Vorwurf, für eine autoritäre Gesellschaftskonzeption verantwortlich zu sein, nicht entziehen, selbst wenn das Prinzip der ‚Mitmenschlichkeit‘ hierin entscheidend ist“ (Senn, S. 217). Ein zentraler Wert im Konfuzianismus sind nämlich die wechselseitigen Pflichten. Dies gilt auch für den Staat und für das Verhältnis zwischen Untertan und Herrscher. Auf der einen Seite hat der Untertan die Pflicht, gegenüber der Obrigkeit gehorsam zu sein, auf der anderen Seite hat der Herrscher die Pflicht, dafür zu sorgen, dass es dem Land und dem Volk gut geht. Vernachlässigt er diese Pflichten, so verwirkt er sein Herrschaftsrecht, d.h. er verliert sein „Mandat des Himmels“ (Schoettli, Asiaten, S. 56). „Wenn wir die Rolle des Staates in der Wirtschaft der heutigen Volksrepublik richtig einschätzen wollen“, so folgert Schoettli treffend, „müssen wir vom westlichen Staats- und Gesellschaftsverständnis Abschied nehmen und uns mit dem konfuzianischen Staatsverständnis vertraut machen. Denn das meiste, was in China geschieht und während der vorangehenden zwei Jahrhunderte geschehen ist, muss im Lichte des Konfuzianismus gesehen werden“ (Schoettli, Asiaten, S. 358). Wie der Konfuzianismus betont auch der Marxismus-Leninismus im Grunde die gesellschaftliche Praxis und gibt für diese Handlungsanweisungen. „Vom Bestreben des Konfuzianismus, eine Anleitung zum Handeln in der Welt zu sein, führt somit ein gerader Weg zur Aussage der KPCh, dass sie den Marxismus-Leninismus als ‚die Richtschnur ihres Handelns‘ (Statut der KPCh, Allgemeines Programm, Abs. 2) betrachtet“ (von Senger, Sinomarxismus, S. 248). Zum Statut der KPCh (teilweise abgeändert auf dem XVIII. Parteitag der KPCh und angenommen am 14.11.2012) (in deutscher Übersetzung): http://german.china.org.cn/china/archive/cpc18/2012-09/27/content_26653640.htm (besucht am 05.08.2014). Daraus erklärt sich das Bestreben der gegenwärtigen Regierung Chinas, die Kontinuität mit der Vergangenheit zu betonen: „The renewal of official veneration of Confucius, though representing an about-face for the Communist Party, is not that hard to understand. It fits in with a general tendency by the current regime to emphasize continuity with the past“ (Wasserstrom, S. 13). So hat die chinesische Regierung seit 2004 die Gründung und Finanzierung von „Konfuzius-Instituten“ in vielen Teilen der Welt unterstützt (ebd., S. 15). Zum Konfuzianismus: Senn, S. 202-211. Zur ziemlich reibungslosen Verknüpfung des Marxismus mit altüberliefertem chinesischem Gedankengut: von Senger, Moulüe, S. 40-44; ders., Einführung in das chinesische Recht, München 1994, S. 10ff.; ders., Recent Developments in the Relations between State and Party Norms in the People’s Republic of China, in: Stuart R. Schram (Ed.), The Scope of State Power in China, London et al. 1985, S. 199ff.

50 Wignjosaputro, S. 6.

51 Im Unterschied zum Westen, wo sich die Politik dem Recht („rule of law“) unterordnen muss, ist gemäss dem Sinomarxismus der Urquell des Rechts das materielle Sein, das Recht der Volksrepublik demnach ein „Überbauprodukt“. Als solches ist das Recht ein Instrument der Parteipolitik („rule by law“). Das Recht Chinas ist somit weder ein autonomer Gegenstand noch eine autonome Disziplin, sondern stets dem sozialistischen Regime der KPCh unterworfen. Dies folgt aus Art. 1 der Verfassung der VRCh (1982/2011) in Verbindung mit dem Statut der KPCh (2007) (Senn, S. 199; von Senger, Sinomarxismus, S. 232). Man sollte demnach die „Rolle des ‚wissenschaftlichen Sozialismus‘ in der VRCh [...] nicht unterschätzen, denn es sind in der Regel strategische und taktische Erwägungen, die zum Erlass oder zur Aufhebung bestimmter Rechtsnormen führen“ (von Senger, Sinomarxismus, S. 225). Die Instrumentalisierung des Rechts im Hinblick auf politische Zielsetzungen hat in China Tradition. Bereits die Vertreter der „Gesetzesschule“ bzw. des „Legismus“ (auch: „Legalismus“: fajia, 2. Hälfte des 1. Jahrtausends v. Chr.) betrachteten „law as a [...] tool of the ruler“ (Zhengyuan Fu, China’s Legalists. The Earliest Totalitarians and Their Art of Ruling, Armonk (New York)/London 1996, S. 57, zit. nach Senger, Sinomarxismus, S. 247). Zur legalistischen Tradition (Legismus) als teilweiser Grundlage für die Rezeption des Kommunismus in China, „insofern das heutige staatliche, strafende und zentralistische Denken dadurch vorbereitet worden“ ist (Senn, S. 217): Senn, S. 214-217.

52 Die Definition eines neuen „Hauptwiderspruchs“ im Jahr 1978 war der Auslöser für den seither feststellbaren Aufbau eines umfassenden chinesischen Rechtssystems. Es sollten dadurch ausländische Geschäftsleute zu Investitionen und Technologietransfers in die VR China ermuntert werden, was ein einigermassen funktionierendes Rechtssystem voraussetzte und ohne die Gewährleistung von auch das Individuum mindestens rudimentär gegen staatliche Übergriffe schützenden Menschenrechten nicht möglich war (von Senger, Sinomarxismus, S. 243f.). Vgl. Harro von Senger, Die Kodifikationswelle in der VR China – Probleme für chinesische und europäische Rechtsanwender (Schriftenreihe des Europa-Instituts der Universität des Saarlandes Nr. 161), Saarbrücken 1989. – Die Norm, welche den „Hauptwiderspruch“ und damit die „Hauptaufgabe“ festlegt, wird „politische Linie der KPCh“ genannt. Von ihr werden alle anderen Normen, insbesondere die rechtlichen, beeinflusst. Um den „Hauptwiderspruch“ gruppieren sich nämlich alle weiteren Widersprüche („Nebenwidersprüche“), die auf unterschiedlichen Wichtigkeitsstufen stehen. Zur Lösung des „Hauptwiderspruchs“ werden für die Regelung der „Nebenwidersprüche“ Parteinormen unterschiedlicher Rangstufen und Rechtsnormen erlassen. Die Vernachlässigung eines „Nebenwiderspruchs“ kann bei dessen Verschärfung die Lösung des „Hauptwiderspruchs“ gefährden. „Nebenwidersprüche“ sind demnach simultan mit dem „Hauptwiderspruch“ zu lösen, und zwar so, dass deren Lösung für die Lösung des „Hauptwiderspruchs“ hilfreich ist und diese nicht stört (von Senger, Sinomarxismus, S. 239f.). Zu den Parteinormen: Harro von Senger, Einführung in das chinesische Recht, München 1994, S. 290ff. – Zu den Rechtsnormen: ebd., S. 43ff.

53 Satzung der KPCh, Allgemeines Programm, Abs. 9. Der „Hauptwiderspruch“ schlägt sich als Grundnorm zunächst in der Verfassung vom 04.12.1982 nieder, welche bestimmt, dass es die Hauptaufgabe der Nation sei, unter Konzentration aller Kräfte den sozialistischen Modernisierungsaufbau voranzutreiben. Nach Maos Tod (1976) war man zu dem vom VIII. Parteitag der KPCh (1956) formulierten „Hauptwiderspruch“ zurückgekehrt, wenn auch in einer leicht anderen Formulierung. Seit 1978 ist dem chinesischen Volk aufgetragen, den „Hauptwiderspruch“ „Modernisierungsbedürfnis gegen Rückständigkeit“ zu lösen. In dem durch diesen „Hauptwiderspruch“ gekennzeichneten, seit 1978 dauernden und noch bis 2049 vorgesehenen Zeitabschnitt umfasst das Wort „Volk“ alle Chinesinnen und Chinesen, die willig am Aufbau der sozialistischen Modernisierung mitwirken, auch als Einzelgewerbetreibende oder als Millionäre. Die KPCh hatte in der Definition des Hauptwiderspruchs die „materiellen Bedürfnisse des Volkes“ auf die erste Stelle gesetzt und in der Folge den Ausdruck „materielle Bedürfnisse“ sehr eng, d.h. auf die Erhöhung des Bruttoinlandsprodukts, fokussiert. Am 01.07.1979 wurde beispielsweise das erste Aussenwirtschaftsgesetz der VR China, das Joint-Venture-Gesetz, verkündet, weil ohne ausländische Investitionen und Technologie der Hauptwiderspruch nicht gelöst werden kann. Das Joint-Venture-Gesetz sowie das gesamte Aussenhandelsrecht bis hin zum WTO-Beitritt der VR China am 11.12.2001 erscheinen als Instrumente zur Lösung des Hauptwiderspruchs, ebenso die Normen zur Einführung der sog. „sozialistischen Marktwirtschaft“. Die Lösung wichtiger „Nebenwidersprüche“ wie beispielsweise zwischen der Entwicklung der Wirtschaft und dem Umwelt- und Naturschutz hatte zeitweilig das Nachsehen. Daher stand das Umweltschutzrecht bis in die jüngste Zeit hinein im Schatten des erheblich erweiterten Binnen- und Aussenwirtschaftsrechts (von Senger, Sinomarxismus, S. 242-249). Für den konkreten Wortlaut der Definition des „Hauptwiderspruchs“ vom VIII. Parteitag (1956): Harro von Senger, Partei, Ideologie und Gesetz in der VR China, Bern/Frankfurt a.M. 1982, S. 28. – Zur Verfassung der VR China (in deutscher Übersetzung): http://www.verfassungen.net/rc/verf82-i.htm (besucht am 05.08.2014).

54 Senn, S. 199; von Senger, Sinomarxismus, S. 248f.

55 Das Wirtschaftsrecht als ausgesprochen dynamischer Normenbereich wird in starkem Masse als hauptwiderspruchsrelevant angesehen und erfährt daher von „Zeitabschnitt“ zu „Zeitabschnitt“ eine möglicherweise radikale Neuorientierung, im Unterschied zu eher statischen Normenbereichen wie beispielsweise dem Strassenverkehrsrecht, bei welchen der direkte Zusammenhang mit dem „Hauptwiderspruch“ nicht so offenkundig ist (von Senger, Sinomarxismus, S. 240f.).

56 Bisher mangelte es an der Koordination der einzelnen Versicherungszweige (Arbeitslosenversicherung, Berufsunfallversicherung, Krankenversicherung, Mutterschaftsversicherung, Altersrentenversicherung) (Souheur, S. 33).

57 Die bisherige Altersrentenversicherung und die Krankenversicherung können bislang zumeist nur diejenigen in Anspruch nehmen, die in einer Stadt registriert sind. Immerhin ist es der Regierung gelungen, auch sämtliche nichtstaatlichen Unternehmen dazu zu verpflichten, in die staatlichen Rentenkassen einzuzahlen, so dass der Abdeckungsgrad der landesweit Beschäftigten mittlerweile bei rund 30% liegt (Lee, S. 125f.).

58 Die „Harmonische Gesellschaft“ wird seit 2005 von der Regierung als Leitbild für die chinesische Gesellschaft propagiert (Wignjosaputro, S. 13).

59 Darimont, Sozialversicherungsgesetz, S. 266-268, S. 274; Wignjosaputro, S. 8.

60 Peter Hefele/Eileen Lemke, 3. Schoettli, Geld, S. 34. Die gemäss dem seit 1978 definierten „Hauptwiderspruch“ zu befriedigenden „materiellen Bedürfnisse des Volkes“ wurden von der Führung der VR China bis in die jüngste Zeit hinein v.a. im Sinne eines in Prozentzahlen fassbaren alljährlich hohen Wachstums des Bruttoinlandsproduktes interpretiert. „Dass beispielsweise eine reine Luft und sauberes Wasser ein ‚materielles Bedürfnis des Volkes‘ sein könnten, ist der chinesischen Führung, gerade auch was gesetzesrechtliche Vollzugsmassnahmen angeht, erst in jüngster Zeit bewusst geworden“ (von Senger, Sinomarxismus, S. 250).

61 Ackeret, Wachstumsziel, S. 21; Hefele/Lemke, S. 3.

62 Vgl. Li, S. 267-290 („Legal Risks for Foreign Investment in the Insurance Industry“).

63 Ackeret, Chinas Rentner.

64 Münzel, S. 280.

65 Dem Staatsrat übergeordnet ist das Politbüro der KPCh (McGregor, S. 15).

66 Darimont, Sozialversicherungsgesetz, S. 267.

67 Bu, S. 29.

68 Xu, S. 133f.; Ruch/Möller, S. 51.

69 Bösch, S. 41.

70 Ruch/Möller, S. 53.

71 Zur allgemeinen Sozialversicherung existieren beispielsweise 4 allgemeine Sozialversicherungsnormen: Vorläufige Methode zur Meldung von Sozialversicherungsbeitragszahlungen vom 19.03.1999 (abgedruckt in: Amtsblatt des Staatsrates 1999, Nr. 13, S. 21f.); Methode zur Überwachung und Prüfung von Sozialversicherungsbeitragszahlungen vom 19.03.1999 (abgedruckt in: Amtsblatt des Staatsrates 1999, Nr. 13, S. 522ff.); Regeln zur Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge vom 14.01.1999 (Deutsch mit Quellenangabe in: Münzel [Hg.], Chinas Recht 22.01.99/1); Vorläufige Methode zur Sozialversicherungsregistrierung vom 19.03.1999 (abgedruckt in: Amtsblatt des Staatsrates 1999, Nr. 13, S. 514ff.).

72 Wignjosaputro, S. 11f.; Münzel, S. 281.

73 Darimont, Sozialversicherungsgesetz, S. 267.

74 von Senger, Moulüe, S. 184f. Vgl. allgemein: Hanne Petersen, Justice, Benevolence, and Happiness. Encounter and Challenges in global Legal Culture, S. 11-20; Robert C. Berring, Speculations on Law and Society in Modern China. An Essay, S. 21-41; Yin Bo, Chinese Socialist Legal System: Evolution and Principal Features, S. 123-142, alle in: Michal Tomášek/Guido Mühlemann (eds.), Interpretation of Law in China. Roots and Perspectives, Prague 2011.

75 Darimont, Sozialversicherungsgesetz, S. 269.

76 Treffend stellt Hans Jakob Roth fest, es sei wichtig, trotz WTO-Mitgliedschaft der VR China den Einfluss der kulturellen Faktoren auf dessen Rechtssystem mitzuberücksichtigen: „[...] Expatriate leaders [...] see many arbitrary situations as being a kind of protection for inherent Chinese interests. But in general, expatriate managers shared the view that the legal system will see considerable improvements in the future as a consequence of Chinese participation in the WTO. To be sure, the process of developing the legal system further will take time, but overall expatriate managers underestimate the impact of cultural factors on the legal system. This influence will not solely be offset by greater international participation by the PRC. Changes in the fundamental value system will only come with gradual changes in thinking. How far along these changes are and how long it will take to complete the process is unclear [...]“ (Roth, S. 26). Zu den kulturellen Faktoren zählt m.E. an erster Stelle der Einfluss des Sinomarxismus auf das chinesische Recht. Gleichwohl gibt Harro von Senger zu bedenken, dass „eine Kluft [...] zwischen dem ‚Sinomarxismus auf dem Papier‘ und dessen Vollzug in der Praxis“ besteht. „Die Funktionäre, auch jene im Bereich des Rechtswesens, sollten an sich Sinomarxisten sein, verfolgen aber oft selbstische Interessen, die nichts mit dem Sinomarxismus zu tun haben. Das bedeutet aber nicht, dass der Sinomarxismus irrelevant wäre. Er wird von den Funktionären immer wieder eingefordert und in Studienkursen eingetrichtert [...]“ (von Senger, Sinomarxismus, S. 228).

77 „Strategem“ bedeutet sachlich gesehen dasselbe wie „List“ (von Senger, Klaviatur, S. 12). Zu den 36 Strategemen: von Senger, Klaviatur, S. 17-19.

78 Titel des Strategems Nr. 20 aus: von Senger, Klaviatur, S. 159.

79 Für die wertvollen Hinweise danke ich Herrn Prof. em. Dr. iur. Dr. phil. Rechtsanwalt Harro von Senger ganz herzlich.

80 von Senger, Strategeme, S. 151f.

81 von Senger, Stratagem Prevention, S. 118. Ähnlich wie in den chinesischen Sozialversicherungen liegt der Fall bei Art. 36 der Verfassung der VR China, gemäss welchem der Staat „normale religiöse Tätigkeiten“ schützt. Mit Hilfe der Yin-Yang-Optik lässt sich der „schwarze Fleck“ (oder: „dunkle Fleck“ [= Yin-Hemisphäre links neben der Yang-Hemisphäre]: listige Planungen erdacht und listige Handlungen ausgeführt) im hellen/weissen Feld (= Yang-Hemisphäre rechts: transparente, berechenbare, nicht listige Planungen und Handlungen) der Bestimmung erkennen: Das Wort „normal“ wird in der Verfassung nicht definiert. Dies gibt den chinesischen Behörden eine Handhabe für die Anwendung des Strategems Nr. 20 „Im getrübten Wasser fischen“. Was „normal“ ist, entscheidet im Konfliktfall nämlich nicht der Bürger, sondern die chinesische Obrigkeit. Durch das unbestimmte Wort „normal“ erhält sie einen praktisch unbeschränkten Ermessensspielraum, so dass sie stets behaupten kann, sie handle im Rahmen der Verfassung. „Gummiparagrafen sind freilich“, so Harro von Senger relativierend, „keine chinesische Besonderheit. Auch hierzulande gibt es sie in Rechtserlassen, Verträgen und Vereinbarungen“ (von Senger, Klaviatur, S. 12, 79).

82 Ruch/Möller, S. 51, 53.

83 Ruch/Möller, S. 53.

84 Carlo Lottieri weist darauf hin, dass es gerade ausländischen Firmen zu verdanken sei, dass sich die Arbeitsbedingungen in der VR China verbesserten, indem die Niederlassungen europäischer Konzerne die Position des chinesischen Arbeiters durch höhere Lohn- und Arbeitskonditionen als jene der lokalen Firmen stärkten (Lottieri, S. 7f., 12).

85 Guido Mühlemann, China’s Multiple Legal Traditions, S. 45. „[...] the stratagemical interpretation is also a kind of teleological interpretation, because it tries to unveil the stratagemical ‚telos‘ of a law or a legal norm. However, according to traditional understanding, the term ‚teleological interpretation‘ is pointing to an interpretation seeking for the intra-legem aim of a norm. The stratagemical interpretation looks for extra-legal purposes of a law or a legal norm. Therefore it seems to be justified to establish the stratagemical interpretation as an independent category. The stratagemical interpretation of a law has two aims. First, it wants to find out which stratagems the law-giver uses for what purposes. And secondly, it wants to reveal whether or not, respectively, to what extent the law fulfills the requirements of stratagem prevention and makes thus ‘abuses’ of the law impossible. In this respect, the stratagemical interpretation of the laws of the PRC seems to be very instructive” (von Senger, Stratagem Prevention, S. 120).

86 von Senger, „Die Chinesen vergessen nichts“.

87 Der Entsandte muss tatsächlich beim entsendenden Arbeitgeber gearbeitet haben. Es genügt beispielsweise nicht, jemanden an einem Arbeitsplatz auszubilden (Bollier, Leitfaden, S. 106).

88 Ruch, Expatriates, S. 61. In der Ergänzungsvereinbarung wird oft hervorgehoben, dass keine Eingliederung bzw. keine Zugehörigkeit zum ausländischen Betrieb gegeben ist (Ruch, Expatriates, S. 62f.).

89 Roeder, S. 25.

90 Bollier, Leitfaden, S. 106; Roeder, S. 26.

91 Ruch, Expatriates, S. 61. Neben diesen zusätzlichen Vergütungen regelt die ergänzende Anstellungsvereinbarung auch die Vorgehensweise betreffend die Bezahlung der Steuern in der Schweiz und in der VR China (Sterchi/Birri, S. 9).

92 Ruch, Expatriates, S. 63.

93 Moser, S. 28.

94 Roeder, S. 27. Ein mittelfristiger Auslandseinsatz dauert meistens bis zu 2 Jahren (Ruch, Expatriates, S. 61f.). In einigen Unternehmen werden generell diejenigen Assignments als kurzfristig angesehen, welche im Zielland keine Steuerfolgen für den Mitarbeiter auslösen (Roeder, S. 27).

95 Ruch, Expatriates, S. 61f.; Roeder, S. 26f.

96 Ein vorübergehender Unterbruch der Tätigkeit wegen Krankheit, Ferien oder Einsatz im entsendenden Unternehmen bedeutet allerdings keine Unterbrechung der Entsendung (Bollier, Leitfaden, S. 106).

97 Unter die chinesische Sozialversicherung fallen ebenso die lokal angestellten, d.h. dem Arbeitsvertragsgesetz und dem Gesetz über Schlichtung und Schiedsverfahren bei Arbeitsstreitigkeiten der VR China unterstellten, ausländischen Arbeitnehmer (vgl. § 3 Abs. 1 Vorläufige Methode) (Kaech Schwab, S. 116f.). Zum chinesischen Arbeitsrecht: Bu, S. 255-280.

98 Bollier, Leitfaden, S. 161f.

99 Vgl. die tabellarische Übersicht bei Bu, S. 211.

100 Ausländische Mitarbeiter können von der Muttergesellschaft an das Repräsentanzbüro entsandt werden und erhalten eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie als Representative oder als Chief Representative eingetragen sind (Tänzler-Motzek, S. 57).

101 Wignjosaputro, S. 10; Darimont, Sozialversicherungsgesetz, S. 269.

102 Roeder, S. 28; Ruch, Expatriates, S. 65f.

103 Das WFOE ist seit 1986 im Law on Wholly Foreign-Owned Enterprises und Detailed Rules for the Implementation of The Law on Wholly Foreign-Owned Enterprises geregelt. Mittlerweile ist das WFOE die beliebteste Investitionsform in der VR China. Dies ist u.a. darauf zurückzuführen, dass sich die Regeln für die Gründung eines WFOE mit dem Beitritt der VR China zur WTO (2001) gelockert haben, weiter darauf, dass es zur Gründung eines WFOE keines chinesischen Partners bedarf. Chinesische Investoren dürfen nämlich nicht Gesellschafter eines WFOE sein (100%-ige Kontrolle der ausländischen Investoren über die Unternehmung). Die Gründung eines WFOE ist verhältnismässig einfach, setzt jedoch die entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde voraus (§ 6 WFOE-Gesetz; § 7 WFOE-DV). Einzureichen sind u.a. der Antrag, die Satzung, eine Liste der Vorstandsmitglieder, ein HR-Auszug und eine Bonitätsbescheinigung über den ausländischen Investor beim MOFCOM (Handelsministerium der VR China) oder seinen lokalen Unterbehörden (§ 10 I WFOE-Gesetz; § 10 WFOE-DV). Die Bearbeitungsdauer beträgt 90 Tage (§ 6 II WFOE-Gesetz; § 11 WFOE-DV). 30 Tage nach Erhalt der Genehmigung muss das WFOE bei der Administration of Industry and Commerce (AIC) ins Unternehmensregister eingetragen werden (§ 7 WFOE-Gesetz; § 12 WFOE-DV). Das WFOE wurde allerdings durch die Revision des Gesellschaftsgesetzes strengeren Regelungen unterworfen. Wenn ein WFOE nach dem 01.01.2006 durch einen einzigen Gesellschafter gegründet wird, darf das Mindestkapital entsprechend den Vorgaben des Gesellschaftsgesetzes RMB 100‘000 nicht unterschreiten. Falls dieser alleinige Gesellschafter eine natürliche Person ist, darf diese WFOE keine weitere Ein-Mann-Gesellschaft gründen (§ 2 II Umsetzungsbemerkungen zum Gesellschaftsgesetz). Die Gesellschaftsstruktur wird im WFOE-Gesetz und WFOE-DV nicht geregelt. Neben dem Vorstand muss ein WFOE auch ein Aufsichtsorgan und eine GV einrichten, wobei die GV das Machtorgan sein wird (§ 3 II Umsetzungsbemerkungen zum Gesellschaftsgesetz). Den gesetzlichen Vertreter kann die Gesellschaft in der Satzung bestimmen (§ 24 WFOE-DV). Im Unterschied zu den Joint Ventures können die ausländischen Investoren Entscheidungen ohne einen chinesischen Partner treffen und dadurch besser den Schutz von Geschäftsgeheimnissen (z.B. Technologien) sicherstellen. Im Weiteren ist aufgrund des Wegfalls von langwierigen Verhandlungen mit dem chinesischen Partner die Gründungsdauer des WFOE relativ kurz. Diese Gesellschaftsform ist insbesondere dann von Vorteil, wenn die ausländischen Investoren über die nötigen Ressourcen, Technologien, Managementerfahrung und guten Beziehungen zu Zulieferern und Kunden verfügen. Die Gründer eines WFOE können wählen, ob sie eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit wollen oder nicht. Entscheiden sie sich für eine eigene Rechtspersönlichkeit, ist dies in der Regel die GmbH (Kaech Schwab, S. 114; Bu, S. 209; Souheur, S. 43). Vgl, Yuanshi Bu (Ed.), Chinese business law: a handbook, München 2010.

104 Es besteht seit 1979 in der VR China die Möglichkeit der Gründung eines Joint Ventures (JV) zwischen einem ausländischen Investor und einem chinesischen Partner. Die JV haben keine Gesellschafterversammlung. Dies entspricht dem Grundgedanken des JV, dass die Gesellschaft aus Partnern besteht, welche versuchen sollen, gemeinsam ein Geschäft zu führen. Das JV wird immer mehr nur noch für Geschäftstätigkeiten gewählt, bei denen die Form der WFOE nicht erlaubt ist. Es sind zwei Arten von JV zu unterscheiden: das (Sino-Foreign) Equity Joint Venture (EJV) (mit selbständiger Rechtspersönlichkeit und beschränkter Haftung), welches dem chinesischen Recht untersteht, und das Contractual JV (meistens) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (allerdings möglich, wenn es die entsprechenden Bedingungen erfüllt), bei welchem – im Gegensatz zum EJV – Rechte und Pflichten jeder Partei nicht aufgrund der Kapitalbeteiligung, sondern durch den Joint Venture-Vertrag festgelegt werden. Meistens werden CJV für bestimmte zeitlich beschränkte Projekte gewählt. Geregelt werden das (Sino-Foreign) EJV im Law of the People’s Republic of China on Chinese-Foreign Joint Ventures und Regulations of the Implementation of the Law of the People’s Republic of China on Joint Ventures Using Chinese and Foreign Investment, das CJV (ab 1988 als Gesellschaftsform eingeführt) im Law on Sino-Foreign Cooporative Joint Ventures und Detailed Rules for The Implementation of The Law on Sino-Foreign Cooperative Joint Ventures (Kaech Schwab, S. 114-117). Zum EJV und CJV eingehend: Bu, S. 205-209; Li, S. 129-149 („Corporate Governance Troubles in Sino-foreign Joint Ventures“).

105 Die Repräsentanz (keine eigenständige Rechtspersönlichkeit) darf nur beschränkt tätig werden (keine operativen Geschäftstätigkeiten), d.h. keine Einkünfte erwirtschaften und fakturieren, sondern lediglich unterstützende Leistungen für das China-Engagement der von ihr vertretenen Gesellschaft erbringen, wie z.B. Kundenakquirierung, Produktepräsentationen, Durchführung von Marktrecherchen und Werbung. Die Gründung einer Repräsentanz durch ein FIE ist allerdings nicht mehr registrierungsbedürftig. Die bestehenden Repräsentanzen müssen nach Ablauf der Genehmigung entweder aus dem Register gestrichen oder in normale Zweigniederlassungen umgewandelt werden. Die Errichtung und Auflösung einer solchen Zweigniederlassung sind nicht genehmigungsbedürftig (Bu, S. 198f., 210). Wenn ausländische Repräsentanzen Mitarbeiter in der VR China beschäftigen möchten, müssen diese die Unterstützung von chinesischen Vermittlungsgesellschaften in Anspruch nehmen. Die Vermittlungsgesellschaft schliesst mit der Repräsentanz einen Servicevertrag und mit dem einzustellenden Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag ab (Ruch/Möller, S. 50).

106 Zweigniederlassungen (keine eigenständige Rechtspersönlichkeit) dürfen in der VR China nur mit Genehmigung gegründet werden. Bisher hat dieses Investitionsvehikel ausserhalb des Banken- und Versicherungssektors, in welchem es spezielle Regelungen gibt, kaum praktische Bedeutung (Bu, S. 210).

107 Zu weiteren Investitionsinstrumenten wie die AG mit ausländischem Kapital (Foreign Invested Company Limited by Shares; FICLS) und die Holdinggesellschaft vgl. Bu, S. 209f.

108 Bu, S. 210.

109 Thaler, S. 99.

110 Erhebungsorgane: Nach § 6 „Regeln zur Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge“ (deutsch mit Quellenangabe in: Münzel [Hg.], Chinas Recht 22.1.99/1: http://www.chinas-recht.de/990122.htm [besucht am 05.08.2014]) entweder die Finanzbehörden – so in Yunnan nach § 3 der dortigen Vorläufigen Methode zur Erhebung der Sozialversicherungsgebühren (i.K. seit 01.07.2004), in Jiangsu nach § 6 Abs. 3 der entsprechenden dortigen Regeln (i.K. seit 01.02.2004) – oder die Sozialversicherungsorgane, so in Peking nach § 5 Abs. 1 der dortigen einschlägigen, 23.11.2007 revidierten Vorschriften (SVG, S. 314).

111 Darimont, Sozialversicherungsrecht, S. 82f. Zu den Massnahmen bei Zahlungsverzug des Einsatzbetriebes: § 63 SVG.

112 Zum Sozialversicherungsorgan vgl. §§ 72-75 SVG.

113 Unter dem Begriff „Einzelpersonen“ der §§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 1 und 2 SVG sind nur chinesische Bürger zu verstehen.

114 Cheng, S. 299. Aufgenommen wurde bloss § 83 Abs. 3 SVG, der sich mit dem Wortlaut von § 8 (Rechtsweg) der „Vorläufigen Methode zur Sozialversicherung der im chinesischen Gebiet beschäftigten Ausländer“ deckt. § 8 Vorläufige Methode, in welchem die „Einzelperson“ des § 83 Abs. 3 SVG durch „Ausländer“ ersetzt wurde, erwähnt nur die sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Ausländer (Expat) und seiner „Arbeitseinheit“, d.h. dem Einsatzbetrieb, welche gemäss dem Gesetz zur Schlichtung und zum Schiedsverfahren von Arbeitsstreitigkeiten der VR China vom 29.12.2007 als Arbeitsstreitigkeiten angesehen werden (Darimont, Sozialversicherungsgesetz, S. 273). Das im Bereich des Verwaltungsbehelfs vom Ständigen Ausschuss am 24.04.1999 auf dem 9. Volkskongress verabschiedete „Verwaltungswiderspruchsgesetz der V.R. China“ bestimmt klar: „Bürger, juristische Personen und sonstige Organisationen können einen Verwaltungswiderspruch einreichen, wenn sie gemäss dem Recht einen Antrag auf Unterstützungsgeld, Sozialversicherungsleistungen oder zur Existenzsicherung gestellt haben, und die Behörde diesen rechtswidrig behandelt oder nicht behandelt hat“ (Cheng, S. 298f., 302). Es besteht zurzeit in der VR China noch kein spezielles Gesetz über das sozialgerichtliche Verfahren (Jing, S. 349f.).

115 Münzel, S. 282. Es handelt sich um folgende Normen: Ansichten zur guten Durchführung der Übertragung der ursprünglichen Betriebsrenten; Beschluss des Staatsrats zur Altersrentenversicherung; Mitteilung des Staatsrats zur rechtzeitigen vollen Auszahlung der Altersrenten von Ruheständlern der Unternehmen; Mitteilung zu Fragen der Richtlinien für Grundaltersrenten städtischer Beschäftigter; Mitteilung zur Regelung der Sozialversicherungsbeziehungen beim Arbeitsplatzwechsel von Beschäftigten zwischen Behörden, Institutionen und Unternehmen; Mitteilung des Staatsratsbüros dazu, dass lokal nicht das Niveau der Grund-Altersrenten der Unternehmen eigenmächtig angehoben werden darf; Mitteilung zur Unterbindung und Korrektur gegen staatliche Vorschriften verstossender vorzeitiger Pensionierung von Unternehmensbeschäftigten; Fragen des Verfahrens für den Eintritt in den Ruhestand, wenn man an einem Ort rentenversichert worden ist, der nicht der Ort der Haushaltsregistrierung ist (Münzel, S. 281f.).

116 Bösch, S. 40. Zu den wichtigen Reformen: Liu, S. 167-187.

117 Liu, S. 140.

118 22% in Shanghai (Swiss Chinese Chamber of Commerce, S. 6); erheblich tiefer in einigen Städten (Shenzhen, Dongguan, Hangzhou, Ningbo, Zhongshan) (Livermore/Shira & Associates, S. 7).

119 Liu, S. 140.

120 Darimont, Sozialversicherungsgesetz, S. 270.

121 Liu, S. 140; Livermore/Shira & Associates, S. 7. Vgl. Nr. 3 des Beschlusses des Staatsrats über die Errichtung eines einheitlichen Grundrentenversicherungssystems für Beschäftigte in Unternehmen von 1997.

122 Darimont, Sozialversicherungsgesetz, S. 270. Vgl. Nr. 1 des Beschlusses des Staatsrats über die Errichtung eines einheitlichen Grundrentenversicherungssystems für Beschäftigte in Unternehmen von 1997; Nr. 6 des Beschlusses des Staatsrats über die Vervollkommnung des Grundrentenversicherungssystems für Beschäftigte in Unternehmen von 2005.

123 Zajac, S. 13; Ackeret, Chinas Rentner.

124 Souheur, S. 38.

125 Darimont, Sozialversicherungsrecht, S. 80.

126 Darimont, Sozialversicherungsrecht, S. 127. Die Beitragsbemessungsgrenze ist in der „Vorläufigen Massnahme über die Verwaltung der individuellen Rentenkonten der Arbeitnehmer“ vom 22.12.1997 national geregelt (Darimont, Sozialversicherungsrecht, S. 80).

127 Livermore/Shira & Associates, S. 7.

128 Bösch, S. 41.

129 Liu, S. 140f.; Souheur, S. 38. Vgl. Nr. 6 des Beschlusses des Staatsrats über die Vervollkommnung des Grundrentenversicherungssystems für Beschäftigte in Unternehmen von 2005; Nr. 5 des Beschlusses des Staatsrats über die Errichtung eines einheitlichen Grundrentenversicherungssystems für Beschäftigte in Unternehmen von 1997.

130 Zajac, S. 13.

131 Liu, S. 141. Vgl. Nr. 5 Satz 1 des Beschlusses des Staatsrats über die Errichtung eines einheitlichen Grundrentenversicherungssystems für Beschäftigte in Unternehmen von 1997; Nr. 6 des Beschlusses des Staatsrats über die Vervollkommnung des Grundrentenversicherungssystems für Beschäftigte in Unternehmen von 2005.

132 Die erforderlichen Mittel werden aus den Fonds der Grundaltersrentenversicherung gezahlt (§ 17 SVG).

133 Reintgen.

134 Am 28.10.2010 hat der Ständige Ausschuss des NVK der VR China das „Gesetz der VR China zur Anwendung des Rechts auf zivilrechtliche Beziehungen mit Aussenberührung“ (IPRG) verabschiedet. Es ist gemäss seinem § 52 am 01.04.2011 in Kraft getreten (Pissler, S. 3). Dies relativiert nun die Feststellung von Shoushuang Li, dass „[...] the conflict and overlapping of different legal rules, which is a characteristic of China’s legal system, are problematic, as there is a lack of conflict law“ (Li, S. 3). Zum chinesischen Erbrecht: Yuanshi Bu (Ed.), Chinese civil law, München 2013, S. 270ff. Zum chinesischen IPRG: Peter Leibküchler, Comments on the Supreme People’s Court’s Interpretation No. 1 on the Private International Law Act of the PRC, in: China-EU Law Journal 2 (2013), S. 201-216; ders., Symposium „International Private Law in China and Europe“, in: ZChinR 4/2013, S. 361-369; ders., Erste Interpretation des Obersten Volksgerichts zum neuen Gesetz über das Internationale Privatrecht der VR China, in: ZChinR 2/2013, S. 89-98; ders., Erste Verlautbarung des Obersten Volksgerichts zum neuen Gesetz über das Internationale Privatrecht der Volksrepublik China. Vorbote umfassender justizieller Interpretation?!, in: ZChinR 1/2012, S. 17-23. – Übersetzungen: Peter Leibküchler, Erläuterungen des Obersten Volksgerichts zu einigen Fragen des „Gesetzes der Volksrepublik China über das anwendbare Recht auf zivilrechtliche Beziehungen mit Aussenberührung“ (Teil 1), in: ZChinR 2013, S. 107-111; ders., Mitteilung des Obersten Volksgerichts zum gewissenhaften Studium und zur Implementierung des „Gesetzes der Volksrepublik China zur Anwendung des Rechts auf zivilrechtliche Beziehungen mit Aussenberührung“, in: ZChinR 2012, S. 61-63.

135 Dass auch hier auf die zwei Zeitpunkte (Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung oder des Todes) abgestellt wird, ergibt sich nicht aus dem Gesetzestext. Dies lässt sich aber den Ausführungen von Jin Huang und Rujiao Jiang entnehmen (Pissler, S. 27, Anm. 143). Vgl. Huang/Jiang, Zhonghua Renmin Gongheguo shewai minshi guanxi falü shiyong fa fanyi yu fenxi [Erläuterungen und Analysen zum Gesetz der Volksrepublik China zur Anwendung des Rechts auf zivilrechtliche Beziehungen mit Aussenberührung], Beijing 2011, 186.

136 Pissler, S. 28.

137 Xu, S. 132. Die am 27.04.2003 veröffentlichten „Regeln über die Arbeitsunfallversicherung“ des Staatsrats sind am 01.01.2004 in Kraft getreten (Liu, S. 145). Die Vorschriften über die Unfallversicherung vom 27.04.2003 wurden am 20.12.2010 revidiert (Darimont, Sozialversicherungsgesetz, S. 272). Vgl. Beschluss des Staatsrats über die Revision der „Unfallversicherungsregeln“ vom 08.12.2010, Amtsblatt des Staatsrats 2011, Nr. 1, S. 4ff. Einzelne Paragraphen wurden geändert, und die entsprechenden Änderungen wurden ins Sozialversicherungsgesetz übernommen (Darimont, Sozialversicherungsgesetz, S. 272). Vgl. beispielsweise § 8 Abs. 2 der Unfallversicherungsregeln mit § 34 SVG.

138 Liu, S. 146.

139 Aus dem Unfallversicherungsfonds werden die Unfallversicherungsleistungen, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der verletzten Arbeitnehmer sowie andere Kosten der Arbeitsunfallversicherung finanziert (§ 12 der Arbeitsunfallversicherungsregeln von 2003) (Liu, S. 146).

140 Liu, S. 145f. Das Ministerium für Personalwesen und soziale Sicherheit (ehemals Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit) ist für den Plan der Differentialquote und der floatenden Quote verantwortlich (vgl. § 9 der Arbeitsunfallversicherungsregeln von 2003) (Liu, S. 146).

141 Souheur, S. 36.

142 Gemäss Souheur, S. 36: 0,5%-2%; gemäss Livermore/Shira & Associates, 8 : 0,4%-3%. In Shanghai beträgt der Arbeitgeberbeitrag 0,5% (Swiss Chinese Chamber of Commerce, S. 6).

143 Livermore/Shira & Associates, S. 8.

144 Liu, S. 146; Souheur, S. 36.

145 Darimont, Sozialversicherungsgesetz, S. 272. Lohn und Sozialleistungen während der Behandlungszeit von Arbeitsverletzungen und die bei Beendigung oder Kündigung des Arbeitsvertrags geschuldete einmalige Beihilfe zur Arbeitsbeschaffung für Versehrte sind vom Arbeitgeber zu bezahlen (§ 39 Ziff. 1 und 3 SVG).

146 Souheur, S. 36; Darimont, Sozialversicherungsrecht, S. 111; Liu, S. 146.

147 Darimont, Sozialversicherungsrecht, S. 98. Vgl. Yu Lou, Die soziale Krankenversicherung in der Volksrepublik China. Im Vergleich zu der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung, Frankfurt a.M. 2011.

148 Gao, S. 21.

149 Liu, S. 142; Livermore/Shira & Associates, S. 7. Vgl. Nr. 2 des Beschlusses des Staatsrats über die Errichtung eines Grundkrankenversicherungssystems für Arbeitnehmer in Städten und Gemeinden von 1998: Deckungsbereich und Beitragserhebung.

150 Xu, S. 132.

151 Zajac, S. 19f.; Souheur, S. 37.

152 Livermore/Shira & Associates, S. 7.

153 Xu, S. 132.

154 Gao, S. 21.

155 Dieses direkte Abrechnungsverfahren soll auch zwischen den Provinzen angewandt werden (§ 29 SVG).

156 Darimont, Sozialversicherungsgesetz, S. 272.

157 Liu, S. 143. Vgl. Nr. 3 des Beschlusses des Staatsrats über die Errichtung eines Grundkrankenversicherungssystems für Arbeitnehmer in Städten und Gemeinden von 1998: Errichtung des Solidarfonds und individueller Konten.

158 Darimont, Sozialversicherungsrecht, S. 99.

159 Zajac, 20f.

160 Münzel, S. 280.

161 Darimont, Sozialversicherungsrecht, S. 100. Vgl. Anhang zu den „Ansichten über die Projektverwaltung zur Diagnoseerstellung bei der Grundkrankenversicherung von Arbeitnehmern in Städten und Gemeinden“ (Guanyu chengzhen zhigong jiben yiliao baoxian zhenliao xiangmu guanli de yijian) vom 30.06.1999.

162 Darimont, Sozialversicherungsgesetz, S. 272.

163 Vgl. die „Vorläufigen Massnahmen über die Mutterschaftsversicherung von Angestellten und Arbeitern von Unternehmen“, in: Rechtsabteilung des nationalen Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit (Hg.), Sammlung der politischen Richtlinien und rechtlichen Bestimmungen für Arbeit und soziale Sicherheit, Beijing 1994, S. 513ff.

164 Souheur, S. 37.

165 Xu, S. 132.

166 Livermore/Shira & Associates, S. 8.

167 Bösch, S. 47; Liu, S. 146.

168 Gao, S. 23.

169 Die Lohnfortzahlung bezieht sich auf den Mutterschutz. Frauen erhalten gemäss Art. 62 des Arbeitsgesetzes von 1994 nach der Geburt eines Kindes einen Wöchnerinnenurlaub von mindestens 90 Tagen (Darimont, Sozialversicherungsrecht, S. 113).

170 Bösch, S. 47; Darimont, Sozialversicherungsrecht, S. 113.

171 Xu, S. 132.

172 Vgl. Amtsblatt des Staatsrates 1999, 69ff. Die „Regeln über die Arbeitslosenversicherung“ vom 22.01.1999 sind abgedruckt in: Darimont, Sozialversicherungsrecht, S. 220-225.

173 Xu, S. 132. Staatliche Betriebe in Städten umfassen sowohl die dem Staat gehörenden Unternehmen als auch zivilrechtlich ausgestaltete chinesische Kapitalgesellschaften und Gesellschaften mit ausländischem Kapital (Foreign Investment Enterprises) (Xu, S. 132).

174 Souheur, S. 34. Vgl. Arbeitslosenversicherungsregeln, 1999, § 1.

175 Die staatlichen finanziellen Zuschüsse werden für den Fall gewährt, dass die Einnahmen die Ausgaben der Arbeitslosenversicherung nicht decken (Gao, S. 22).

176 Es handelt sich um verschiedene Fonds (Souheur, S. 34). Vgl. Arbeitslosenversicherungsregeln, 1999, § 5 Abs. 1.

177 Vgl. Arbeitslosenversicherungsregeln, 1999, § 6; Zhang, Sozialwesen in China, Hamburg 2005, S. 180.

178 Darimont, Sozialversicherungsrecht, S. 80; Livermore/Shira & Associates, S. 8. Vgl. Arbeitslosenversicherungsregeln, 1999, § 9.

179 Vgl. §§ 45-52 SVG.

180 Dalichow/Xu/Neuer, S. 5.

181 Unter dem Begriff „Einzelpersonen“ der §§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 1 und 2 SVG sind nur chinesische Bürger zu verstehen.

182 Cheng, S. 299; Ruch/Möller, S. 51. Vgl. das Verwaltungswiderspruchsgesetz der V.R. China.

183 in Kraft seit 27.09.1991.

184 OECD-MA 21 sieht Besteuerung nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers vor (Locher, S. 467).

185 Locher, S. 467f.

186 Bollier, Leitfaden, S. 161.

187 Ackermann, S. 95.

188 Die Tätigkeit muss im Interesse und für Rechnung des entsendenden Arbeitgebers verrichtet werden. Nicht erforderlich ist jedoch, dass der Lohn direkt durch diesen ausbezahlt wird (Bollier, Leitfaden, S. 106).

189 Forster, S. 347. Vgl. auch AHV-Merkblatt 10.01 „Arbeitnehmer im Ausland und ihre Angehörigen“, Stand 01.01.2014.

190 Riemer-Kafka, S. 100.

191 Bei der sechsmonatigen Frist zur Einreichung der Weiterführungserklärung handelt es sich um eine absolute Verwirkungsfrist (Art. 5b Abs. 2 AHVV). Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der neue Arbeitgeber ein neues Gesuch stellen (Riemer-Kafka, S. 100). Zum Versicherungsende: Art. 5c AHVV.

192 gemäss Auskunft von Frau Gertrud E. Bollier, gebo Sozialversicherungen AG.

193 Moser, S. 28, Anm. 4; Bollier, Leitfaden, S. 114.

194 Bollier, Leitfaden, S. 114f.

195 Es handelt sich um den sog. massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Unkosten (Art. 9 AHVV), Sozialleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 8ter AHVV) und Lohnzulagen (dazu im Einzelnen Art. 7 AHVV) werden ausgeschieden. Allerdings entfällt bei Leistungen aus Wohlfahrtsfonds die AHV-Beitragspflicht nicht schon deshalb, weil der Wohlfahrtsfonds nicht Arbeitgeber ist (BGE 137 V 321) (Kieser, S. 15).

196 Kieser, S. 88.

197 Riemer-Kafka, S. 100.

198 Bollier, Barrieren, S. 63.

199 Der Betrag der Hilflosenentschädigung wird unter Berücksichtigung des Mindestbetrags der Altersrente festgesetzt. Eine leichte Hilflosigkeit, d.h. eine Einschränkung in mindestens zwei Lebensbereichen, genügt (vgl. Art. 43bis Abs. 3 AHVG) (Kieser, S. 17).

200 Zur Rentenberechnung: Art. 38-40 AHVG.

201 Kieser, S. 23.

202 Kieser, S. 134.

203 Kieser, S. 18.

204 Kieser, S. 17.

205 Kieser, S. 137. Zum Ausbildungsbegriff: In der AHV wird die Ausbildung durch Art. 49bis AHVV umschrieben. Grosse Bedeutung hat die Frage nach dem Vorliegen einer Ausbildung ferner bei den Familienzulagen (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG) (Kieser, S. 137).

206 Vorausgesetzt wird eine mindestens 50%-ige Arbeitsunfähigkeit; zudem muss die betreffende Person an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen durch die Eingliederungsmassnahme gehindert werden, einer Arbeit nachzugehen (vgl. Art. 22 Abs. 1 IVG). Wenn vor der Eingliederung durch die IV ein Taggeld der Unfallversicherung bezogen wurde, richtet die IV ein Taggeld in mindestens der gleichen Höhe aus (vgl. Art. 24 Abs. 4 IVG) (Kieser, S. 130f.).

207 Kieser, S. 139.

Ende der Leseprobe aus 84 Seiten

Details

Titel
Soziale Sicherheit von Schweizer Expats in der Volksrepublik China. Herausforderungen und Risiken für Expatriates
Autor
Jahr
2014
Seiten
84
Katalognummer
V278692
ISBN (eBook)
9783656721055
ISBN (Buch)
9783656721062
Dateigröße
3480 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
soziale, sicherheit, schweizer, expats, volksrepublik, china, herausforderungen, risiken, expatriates
Arbeit zitieren
Dr. phil./E.M.B.L.-HSG Michael Lauener (Autor:in), 2014, Soziale Sicherheit von Schweizer Expats in der Volksrepublik China. Herausforderungen und Risiken für Expatriates, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/278692

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