Mitwirkungsoffenes Verwaltungshandeln gibt dem Bürger ein Stück persönlichkeitsbildender Selbstbestimmung zurück. Die analytisch kommunikative Verwaltung steht den Bürgern in liberalisierten Netzen in neuen Kooperation und Netzstrukturen gegenüber. Die Verwaltung ist konstitutiv nur der Verfassung unterstellt, so dass es keinen rechtsfreien Raum geben kann, Art. 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, 20 Abs. 3 GG. Eine rechtsfreie Exekutive ist nach dem GG nicht denkbar. Kompetenzen müssen der Verwaltung von der Rechtsordnung ausdrücklich eingeräumt werden. Ansonsten sind die Kompetenzen der Verwaltung (ausdrücklich) beschränkt. Unter der normativen Geltung des GG gibt es keine außerrechtliche Staatszwecklehre, die innerrechtliche Befugnisse eröffnet. Das Recht ist Steuerungsmedium, es ist aber vor allem eine materielle Ordnung. Seine Bedeutung darf deshalb nicht auf eine Instrumentalfunktion beschränkt werden. Die grundgesetzliche Ordnung baut auf das Recht und ist auf Recht angewiesen. Die Rechtlichkeit, Rechtmäßigkeit oder Unwirksamkeit des Verwaltungshandelns bestimmt sich aus der administrativen Handlungsperspektive und sekundär aus der richterlichen Kontrollperspektive. Das Verwaltungshandeln ist rechtsstaatlich und demokratisch zu ordnen. Die Verwaltung hat nicht allein Recht zu vollziehen, sondern Leistungen zu erbringen. Dabei muss sie das Wirtschaftlichkeitsprinzip beachten. Die Öffentlichkeit ist ein Netzwerk für die Kommunikation von Inhalten, Stellungnahmen und Meinungen“ Die öffentliche Kommunikation wird von wirtschaftlichen und sozialen Privatinteressen beherrscht.
Das Recht kann normative Grund- und Rahmenbedingungen vorgeben und gestalten, um die Fairness des Verhandlungsprozesses und die Ausgewogenheit des Ergebnisses sicherzustellen. Es darf aber den notwendigen Kommunikationsprozessen nicht die Offenheit und Flexibilität rauben. Der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung unterliegen alle Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können. Vorhaben im Sinne des § 25 Abs. 3 VwVfG sind nicht nur planfeststellungspflichtige Vorhaben, sondern Ergebnisse von Verwaltungsverfahren, die sich in einer Veränderung der Gestaltung und/oder Nutzung des Raumes niederschlagen. Das können Verkehrsprojekte, andere Infrastrukturvorhaben, aber auch immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige, ortsfeste Anlagen sein. Unerheblich ist, ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Vorhabenträger handelt.
Inhaltsverzeichnis
1. Die Verwaltung und das Verwaltungshandeln – Demokratisierung des Verwaltungsverfahrens und frühe Öffentlichkeitsbeteiligung – Aarhus-Konvention
2. Die Verwaltung und das Verwaltungshandeln
3. Das Verwaltungsverfahren – verfahrensrechtliche Bedeutung und Funktion
4. Demokratisierung des Verwaltungsverfahrens – frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
5. Zur Einklagbarkeit von Mängeln der Umweltverträglichkeitsprüfung (Altrip)
Thematische Schwerpunkte & Zielsetzung
Die Arbeit analysiert die demokratische Legitimation und die Rolle des Verwaltungsverfahrens im Kontext moderner Verwaltungsstrukturen, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen der Aarhus-Konvention und der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung bei Großvorhaben.
- Rechtliche Grundlagen und Steuerung des Verwaltungshandelns im demokratischen Rechtsstaat.
- Die "dienende Funktion" und der Eigenwert des Verwaltungsverfahrensrechts.
- Herausforderungen und Chancen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung bei komplexen Infrastrukturprojekten.
- Die Rolle des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit in der behördlichen Entscheidungsfindung.
- Prozessuale Aspekte der Umweltverträglichkeitsprüfung und deren gerichtliche Überprüfbarkeit.
Auszug aus dem Buch
Die Verwaltung und das Verwaltungshandeln – Demokratisierung des Verwaltungsverfahrens und frühe Öffentlichkeitsbeteiligung – Aarhus-Konvention
Mitwirkungsoffenes Verwaltungshandeln gibt dem Bürger ein Stück persönlichkeitsbildender Selbstbestimmung zurück. Die analytisch kommunikative Verwaltung steht den Bürgern in liberalisierten Netzen in neuen Kooperation und Netzstrukturen gegenüber.
Schon mit der berühmten Lincoln´schen Bestimmung der Demokratie als „government of the people by the people, for the people“ werden unterschiedliche Perspektiven demokratietheoretischer Ansätze deutlich. Legt man den Schwerpunkt auf die Dimension „by the people“ steht die Input – Legitimation des politischen Systems im Zentrum. Gefragt wird nach der demokratischen Inklusion und Beteiligung sowie nach dem Umfang demokratischer Teilhabe- und Entscheidungsrechte. Die Dimension „for the people“ hingegen verweist auf die „Output-Legitimation des politischen Systems.
Durch eine bessere Bürgerbeteiligung will der Juristentag dafür sorgen, dass die Bevölkerung mehr Akzeptanz für politische Entscheidungen zeigt. Der Kongress zieht damit die Lehren aus dem Streit über Stuttgart 21. Bürgerbeteiligung bedeutet nicht Mitentscheidung. Die Öffentlichkeit soll umfassend, rechtzeitig und "hinreichend verständlich" informiert werden. Auch mit modernen Kommunikationsmitteln. In der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wird eine "vertrauensbildende Maßnahme" gesehen.
Kapitelübersicht
Die Verwaltung und das Verwaltungshandeln – Demokratisierung des Verwaltungsverfahrens und frühe Öffentlichkeitsbeteiligung – Aarhus-Konvention: Einleitende Betrachtung der demokratischen Anforderungen an Verwaltungsprozesse und der Bedeutung der frühen Beteiligung.
Die Verwaltung und das Verwaltungshandeln: Untersuchung der verwaltungsrechtlichen Bindungen, der Organisationsstruktur und des Konzepts der "programmierten" Verwaltung.
Das Verwaltungsverfahren – verfahrensrechtliche Bedeutung und Funktion: Analyse des Verwaltungsverfahrens als Instrument der Informationsgewinnung, der Legitimation und der Rechtsverwirklichung.
Demokratisierung des Verwaltungsverfahrens – frühe Öffentlichkeitsbeteiligung: Vertiefung der Anforderungen an eine frühzeitige Bürgerbeteiligung bei Großvorhaben zur Akzeptanzförderung.
Zur Einklagbarkeit von Mängeln der Umweltverträglichkeitsprüfung (Altrip): Diskussion der prozessualen Möglichkeiten zur Anfechtung von Verwaltungsentscheidungen bei Fehlern in der Umweltprüfung.
Schlüsselwörter
Verwaltungsverfahrensrecht, Bürgerbeteiligung, Öffentlichkeitsbeteiligung, Aarhus-Konvention, Demokratisierung, Rechtsstaatsprinzip, Legitimation, Verwaltungshandeln, Rechtssicherheit, Vertrauensschutz, Großvorhaben, Umweltverträglichkeitsprüfung, Planfeststellungsverfahren, Verwaltungsakt, Akzeptanzmanagement.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Demokratisierung von Verwaltungsverfahren und der Rolle der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung bei komplexen Infrastruktur- und Großvorhaben.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Legitimation staatlichen Handelns, die verfahrensrechtliche Transparenz, die Anforderungen der Aarhus-Konvention sowie das Spannungsfeld zwischen Effizienz und demokratischer Teilhabe.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Ziel ist es, Wege aufzuzeigen, wie Verwaltungshandeln durch frühzeitige Kommunikation und prozessuale Teilhabe der Bürger an Akzeptanz und Glaubwürdigkeit gewinnen kann.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristisch-wissenschaftliche Analyse, die auf der Auswertung von Gesetzen, Rechtsprechung (insbesondere BVerfG und EuGH) sowie verwaltungswissenschaftlicher Literatur basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die rechtlichen Rahmenbedingungen der Verwaltung, die "dienende Funktion" des Verwaltungsverfahrens sowie die Umsetzung von Bürgerbeteiligung in der Praxis, flankiert durch die Diskussion um Fehlerfolgen und Rechtsschutz.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Schlüsselbegriffe wie Verwaltungsverfahrensrecht, Öffentlichkeitsbeteiligung, Aarhus-Konvention, Rechtsstaatsprinzip und Akzeptanzförderung stehen im Mittelpunkt der Untersuchung.
Wie bewertet der Autor die Rolle des Internets für Verwaltungsverfahren?
Das Internet wird als essenzielles Instrument für Transparenz und Information gesehen, ersetzt jedoch nicht den direkten Diskurs. Digitale Formate dienen der Effizienzsteigerung und dem Informationszugang.
Was ist das "Partizipationsparadoxon" im Kontext von Infrastrukturvorhaben?
Es beschreibt das Phänomen, dass die Einflussnahme der Bürger auf Projekte im Vorfeld der formellen Planungsverfahren am größten ist, mit fortschreitendem Verfahrensstand jedoch kontinuierlich schwindet.
Wie steht die Arbeit zum Begriff der "dienenden Funktion" des Verfahrensrechts?
Die Arbeit differenziert zwischen der rein instrumentellen Funktion (bloße Vorbereitung der Sachentscheidung) und einem weitergehenden Eigenwert, der Legitimation und Vertrauen schafft.
- Arbeit zitieren
- Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Autor:in), 2014, Die Verwaltung und das Verwaltungshandeln. Demokratisierung des Verwaltungsverfahrens und frühe Öffentlichkeitsbeteiligung – Aarhus-Konvention, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/278841