Adoptio imitatur naturam? Die Adoption im Wandel der Zeit


Seminararbeit, 2013

16 Seiten, Note: 13


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Preußisches Allgemeines Landrecht
I. Mindestalter des Annehmenden
II. Sonderregeln zur Adoption durch Verheiratete

C. Pandektenliteratur des 19. Jahrhunderts
I. Mindestalter des Annehmenden
II. Sonderregeln zur Adoption durch Verheiratete

D. BGB von
I. Mindestalter des Annehmenden
II. Sonderregeln zur Adoption durch Verheiratete

E. Änderungen des BGB in den Familienrechtsreformen des 20. Jahrhunderts
I. Mindestalter des Annehmenden
II. Sonderregeln zur Adoption durch Verheiratete

F. Fazit

G. Stellungnahme

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

Stärker noch als in anderen Rechtsgebieten prägen im Familienrecht die geltenden Wertvorstellungen das Gesetz. Doch sind diese nicht allein maßgebend, sondern stets auch das historisch gewachsene Verständnis von einzelnen Rechtsinstituten. Dieses Spannungsverhältnis wirkt sich auf die Anerkennung eines Rechtsinstituts, seine rechtliche Gestaltung und seine praktische Anwendung aus, was sich auch bei der Adoption zeigt. Adoption, abgeleitet vom lateinischen Wort adoptio (dt. Anwünschung), ist die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung. Hierbei ist freilich eine terminologische Differenzierung vorzunehmen. Das, was wir heute als Adoption zu bezeichnen pflegen, hat im römischen Recht noch verschiedene Rechtsinstitute umfasst: die adoptio plena, die adoptio minus plena und die arrogatio. Auf diese Unterscheidung ist noch zurückzukommen. Gegenstand dieser Untersuchung soll ein Vergleich der Adoptionsregeln hinsichtlich des Mindestalters des Adoptierenden und der Sonderregeln für Verheiratete im ALR, in der Pandektenliteratur des 19. Jahrhunderts, im BGB von 1896 sowie in den Familienrechtsreformen des BGB im 20. Jahrhundert sein.

B. Preußisches Allgemeines Landrecht

Das am 01.06.1794 in Kraft getretene ALR bildete die erste Kodifikation auf preußischem Boden. Das Adoptionsrecht wird in den §§ 666 – 716 im zehnten Abschnitt des zweiten Titels innerhalb des zweiten Teils des ALR geregelt. Festzuhalten ist zunächst, dass das ALR nicht die Unterscheidung zwischen den Adoptionsformen der arrogatio, adoptio plena und adoptio minus plena vornimmt.[1]

I. Mindestalter des Annehmenden

Gemäß § 668 II 2 ALR musste der Annehmende älter als 50 Jahre alt sein, um überhaupt adoptieren zu dürfen. Personen unter 50 Jahren war die Adoption generell verboten.[2] Von diesem Grundsatz konnte nur nach § 669 II 2 ALR abgewichen werden, wenn von der jüngeren Person aufgrund seines Gesundheitszustandes die Zeugung natürlicher Kinder nicht zu erwarten war. Außerdem sollte der Adoptierende nach § 677 II 2 ALR älter sein als der Adoptierte.

Den Sinn und Zweck der Annahme an Kindesstatt haben die Verfasser des ALR folgendermaßen gesehen:

„Die Adoption kann bei uns keinen anderen Endzweck haben, als Personen die mit Kindern nicht gesegnet sind Trost und Unterstützung durch dergleichen angenommene Kinder zu verschaffen.“[3]

Die Adoption umfasst somit zwei Dimensionen. Einmal dient sie der Verschaffung eines Erben für bisher Kinderlose.[4] Mit der Mindestalterregelung sollte dabei sichergestellt werden, dass der Adoptierende keine eigenen leiblichen Kinder mehr zeugen würde. Im juristischen Kontext ist dabei von der Subsidiarität der Adoption gesprochen worden.[5] Realgesellschaftlich hätte die Koexistenz von leiblichen und angenommenen Kinder zu Konfliktsituation im Erbfall geführt, da angenommene Kinder den leiblichen erbrechtlich gem. §§ 691, 692, 707 II 2 ALR gleichgestellt waren. Damit im Zusammenhang steht die damalige Bedeutung einer Erbschaft. Diese trugen noch weit bis in das 20. Jahrhundert wesentlich zum Lebensunterhalt des Erben bei. In einer Zeit ohne staatliche Versorgungssysteme im Alters- und Krankheitsfall hat das Erben auch in Preußen einer sozialen Sicherungsfunktion gedient. Diese sollte zuerst den leiblichen Kinder zu Gute kommen. Gleichzeitig diente die Adoption jenen kinderlos Gebliebenen als Unterstützungsmaßnahme im Alter. Da üblicherweise die Alterspflege durch die eigenen Nachkommen praktiziert worden ist, sind Kinderlose auf eine adäquate Lösung angewiesen gewesen.

Andererseits war der Adoption aber auch ein persönlicher Aspekt immanent.[6] Den Adoptierenden sollte die Möglichkeit gegeben werden einem anderen Menschen durch Erziehung die eigenen und vor allem die dem Staat zugrunde liegenden Wertvorstellungen vermitteln zu können, da die Annahme an Kindesstatt elterliche Rechte begründet hat.[7]

II. Sonderregeln zur Adoption durch Verheiratete

Für Verheiratete galten insofern Sonderregeln als das Frauen zwar grundsätzlich gem. § 674 II 2 ALR adoptieren durften. Waren Sie aber verheiratet, bedurfte die Adoption der Zustimmung des Mannes nach § 675 II 2 ALR. Des Weiteren hatte eine Adoption keinen Einfluss auf den Erbteil der Ehefrau am Nachlass des Mannes auch wenn, die Adoption ohne Einwilligung der Ehefrau erfolgte, § 676 II 2 ALR. Aus § 675 II 2 ALR wird deutlich, dass der Gesetzgeber zwar grundsätzlich von einem Konsens bezüglich der Adoption zwischen den Eheleuten ausging. Die letztliche Entscheidungskompetenz lag jedoch beim Ehemann.[8] Darin zeigt sich die strukturelle Ungleichheit von Mann und Frau die auch noch im ALR bestand. Zentrale Norm bzgl. des Verhältnisses zwischen ist der § 184 II 1 ALR, wonach der Entschluss des Mannes in gemeinschaftlichen Angelegenheiten den Ausschlag gibt. Zwar verfügte der Mann über keine „Gewalt“ mehr, wie noch im römischen Recht. Jedoch übte er im Prinzip eine Form der Eheherrschaft aus.

C. Pandektenliteratur des 19. Jahrhunderts

Die Pandektistik des 19. Jahrhunderts hat ihren Forschungsschwerpunkt nicht am gemeinen deutschen Recht angesetzt, sondern beschäftigte sich mit dem römischen Recht der Pandekten. Diese im Lateinischen als Digesten bezeichneten Fallsammlungen sind Teil des Corpus Iuris Civilis. Bezüglich der Annahme an Kindesstatt sind im römischen Recht die adoptio plena, die adoptio minus plena und die arrogatio begrifflich zu trennen.

Als arrogatio, bzw. teilweise auch adrogatio, wurde die Annahme eines gewaltfreien Mitbürgers, sogenannter homo sui iuris, bezeichnet.[9]

Unter adoptio plena, bzw. Adoption im engen Sinn, wurde die Annahme eines Anderen verstanden, der immer noch unter väterlicher Gewalt, sogenannte patria potestas, stand.[10] Dabei ging der Anzunehmende in die väterliche Gewalt des Annehmenden über. Der Unterschied zur adoptio minus plena bestand darin, dass bei letzterer der Vater seine leiblichen Kinder zwar einem anderen in Adoption gab. Diese blieben aber in der Gewalt und Familie des leiblichen Vaters. Im älteren Recht hat es ausschließlich die arrogatio gegeben. Erst später im klassischen römischen Recht der Kaiserzeit entstand auch die adoptio im engeren Sinne.[11] Justinian führte schließlich die Adoptionsform der adoptio minus plena ein.[12]

[...]


[1] Delius, Adoption im ALR, S. 503.

[2] Kurtz, Institut der Adoption, S. 94.

[3] Materialien ALR, S. 74.

[4] Delius, Adoption im ALR, S. 504.

[5] Kurtz, Institut der Adoption, S. 94.

[6] Kurtz, Institut der Adoption, S. 126.

[7] Kurtz, Institut der Adoption, S. 126.

[8] Dernburg, Deutsches FamR, § 94, S. 305.

[9] Arndt, Lehrbuch der Pandekten, § 422, S. 820.

[10] Arndt, Lehrbuch der Pandekten, § 422, S. 820.

[11] Vering, Geschichte und Pandekten, § 236, S. 692.

[12] Vering, Geschichte und Pandekten, § 236, S. 692.

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Adoptio imitatur naturam? Die Adoption im Wandel der Zeit
Hochschule
Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover  (Lehrstuhl für Zivilrecht und Rechtsgeschichte)
Veranstaltung
Quellenexegese
Note
13
Autor
Jahr
2013
Seiten
16
Katalognummer
V279137
ISBN (eBook)
9783656719519
ISBN (Buch)
9783656721673
Dateigröße
521 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
adoptio, adoption, wandel, zeit
Arbeit zitieren
Alexander Ihlefeldt (Autor:in), 2013, Adoptio imitatur naturam? Die Adoption im Wandel der Zeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/279137

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