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Rechtsnaturalismus und Interessenjurisprudenz. Ein Vergleich aus rechtstheoretischer Sicht

Titel: Rechtsnaturalismus und Interessenjurisprudenz. Ein Vergleich aus rechtstheoretischer Sicht

Seminararbeit , 2012 , 19 Seiten , Note: 16

Autor:in: Alexander Ihlefeldt (Autor:in)

Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte
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Zusammenfassung Leseprobe Details

Die vorliegende Arbeit ist im Rahmen des Proseminars zur "Rechtstheorie" des Schwerpunkts I an der Leibniz Universität entstanden. Sie behandelt thematisch einen rechtstheoretischen Vergleich von Naturalismus und Interessenjurisprudenz.
Diese sind nur zwei der wesentlichen Strömungen der deutschen Rechtswissenschaft in der Zeit vom ausgehenden 19. bis zu den zwanziger Jahren des 20. Jahrhunderts. Diese Zeit ist insbesondere im damaligen Kaiserreich reich an bahnbrechenden Innovationen quer durch alle Bereiche der Wissenschaft. Im Bereich der Jurisprudenz steht dafür nur exemplarisch die Einführung des BGB als erste gesamtdeutsche Zivilrechtskodifikation.
Der Gang der Untersuchung soll zunächst die Begriffe „Rechtsnaturalismus“ und „Interessenjurisprudenz“ umreißen und sie sodann in ihren jeweiligen rechtstheoretischen Kontext stellen.
Insbesondere wird dabei auf den Einfluss naturalistischen Denkens im Strafrecht sowie die Auseinandersetzung zwischen Verfechtern der Interessenjurisprudenz und jenen der Begriffsjurisprudenz eingegangen.

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Rechtsnaturalismus

I. Begriffserklärung und zeitgeschichtlicher Kontext

II. Der Naturalismus in der Rechtstheorie

1. Rechtssätze im sogenannten ethischen Naturalismus

2. Rechtsnaturalismus im strafrechtlichen Kontext

III. Gegner des Rechtsnaturalismus und deren Kritik

C. Interessenjurisprudenz

I. Begriffserklärung und zeitgeschichtlicher Kontext

II. Die Interessenjurisprudenz in der Rechtstheorie

1. genetische und produktive Interessenjurisprudenz

2. Methodologie und Gesetzesauslegung

3. Gesetzeslücken

III. Kritiker der Interessenjurisprudenz

D. Zusammenhang zwischen Rechtsnaturalismus und Interessenjurisprudenz

E. Wo stehen wir heute?

Zielsetzung & Themen

Die vorliegende Arbeit verfolgt das Ziel, die beiden einflussreichen rechtswissenschaftlichen Strömungen des ausgehenden 19. und frühen 20. Jahrhunderts – den Rechtsnaturalismus und die Interessenjurisprudenz – in ihrem jeweiligen rechtstheoretischen Kontext zu analysieren, zu vergleichen und ihre Bedeutung für die heutige Rechtsanwendung zu erörtern.

  • Rechtstheoretische Einordnung des Naturalismus und seiner Vertreter wie Franz von Liszt.
  • Analyse der Interessenjurisprudenz unter besonderer Berücksichtigung der Tübinger Schule.
  • Untersuchung des methodischen Stellenwerts des "Zweckgedankens" in beiden Strömungen.
  • Kritische Auseinandersetzung mit der richterlichen Rechtsfortbildung und Lückenfüllung.
  • Reflektion über das historische Erbe dieser Schulen im modernen Rechtsverständnis.

Auszug aus dem Buch

1. Rechtssätze im sogenannten ethischen Naturalismus

Charakteristisch für den Naturalismus sind in rechtstheoretischer Hinsicht, die Versuche, normative Ausdrücke wie „gut“ oder „gerecht“ durch empirisch-deskriptive Ausdrücke zu definieren. Dieses Denkmodell wird als ethischer Naturalismus bezeichnet, der vom erkenntnistheoretischen Naturalimus zu trennen ist. Gleichzeitig haben die Vertreter des Rechtsnaturalismus aber erkannt, dass allein aus deskriptiven Sätzen nicht auf normative Sätze geschlossen werden kann. Das normative Urteil, z.B. ein Auto sei gut, könnte dann ersetzt werden durch eine Reihe von empirisch-deskriptiven Aussagen wie die, das Auto sei schnell, sicher, bequem, zuverlässig etc.

Die normative Aussage, ein Gerichtsurteil sei gerecht, ließe sich definieren durch Aussagen wie die, diese Urteil respektiere das Gesetz, suche die Interessen aller zu berücksichtigen, teile die Verfahrenskosten gleichmäßig oder stifte langfristig Frieden zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Wertungen sind, folgt man dem Naturalismus zwar ebenso gut zu begründen wie empirisch-deskriptive Aussagen, verlieren andererseits so aber jede eigenständige Bedeutung.

Die Begründung versagt außerdem gegenüber demjenigen, der bestimmte zur Definition angeführte empirisch-deskriptive Eigenschaften gerade nicht als positiv bewertet (es z.B. gar nicht so gut findet, dass Autos schnell fahren, oder auch nicht schätzt, dass gerichtliche Urteile die Interessen aller zu berücksichtigen suchen). In diesem Zusammenhang entwickelte der deutsche Rechtsphilosoph Robert Alexy den metaethischen Naturalismus. Er bezeichnet jene Theorien als „naturalistisch“, in denen normative Bezeichnungen wie „gut“ oder „gesollt“ durch deskriptive Ausdrücke definiert werden. So vertritt er die Auffassung, dass wenn möglich, die in normativen Sätzen vorkommenden normativen Ausdrücke durch deskriptive Ausdrücke ersetzt werden können. Folglich würde jeder normative Satz zu einem deskriptiven Satz. Dieser könnte sodann nach dem Verfahren der Naturwissenschaften und der empirischen Sozialwissenschaften überprüft werden. Schlußendlich könnte folgender Umkehrschluss daraus gezogen werden: Normative Sätze sind deskriptiven äquivalent. Die Aufgabe der Rechtswissenschaft würde sich auf die Übersetzung normativer Ausdrücke in deskriptive beschränken.

Zusammenfassung der Kapitel

A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die historische Ära der deutschen Rechtswissenschaft um die Jahrhundertwende ein und umreißt das Vorhaben, den Rechtsnaturalismus und die Interessenjurisprudenz theoretisch zu kontextualisieren.

B. Rechtsnaturalismus: Dieses Kapitel erläutert den Begriff des juristischen Naturalismus, beleuchtet dessen Anwendung in der Strafrechtswissenschaft durch Franz von Liszt und diskutiert die Kritik an einer vermeintlich moralfreien, deskriptiven Rechtsbetrachtung.

C. Interessenjurisprudenz: Hier werden die Grundthesen der Interessenjurisprudenz, insbesondere die Konzepte von Philipp Heck und der Tübinger Schule, sowie die methodische Bewältigung von Gesetzeslücken und Interessenkonflikten dargestellt.

D. Zusammenhang zwischen Rechtsnaturalismus und Interessenjurisprudenz: Dieser Abschnitt analysiert die Gemeinsamkeiten der beiden Strömungen, insbesondere den zentralen Stellenwert des Zweckdenkens, bei gleichzeitiger Abgrenzung ihrer unterschiedlichen Anwendungsbereiche und methodischen Ansätze.

E. Wo stehen wir heute?: Das abschließende Kapitel reflektiert das Ende der Interessenjurisprudenz nach 1933 und hinterfragt ihre Bedeutung für das moderne Rechtsverständnis sowie ihr Verhältnis zur nachfolgenden Wertungsjurisprudenz.

Schlüsselwörter

Rechtsnaturalismus, Interessenjurisprudenz, Zweckdenken, Gesetzeslücken, Rechtsdogmatik, Begriffsjurisprudenz, Franz von Liszt, Philipp Heck, Interessenabwägung, Rechtstheorie, Normativismus, Rechtsfortbildung, Wertungsjurisprudenz, Gesetzesauslegung, Gerechtigkeitsidee

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit untersucht zwei maßgebliche rechtswissenschaftliche Strömungen des ausgehenden 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts: den Rechtsnaturalismus und die Interessenjurisprudenz, und setzt diese in ihren rechtstheoretischen Kontext.

Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?

Im Zentrum stehen die Methodik der Rechtsfindung, der Übergang vom Begriffs- zum Zweckdenken im Recht, die Rolle des Richters bei Gesetzeslücken sowie die ideengeschichtliche Entwicklung dieser Denkschulen.

Welches primäre Ziel verfolgt die Arbeit?

Das Ziel ist es, die Konzepte des Rechtsnaturalismus und der Interessenjurisprudenz präzise zu definieren, ihre inneren Zusammenhänge und Unterschiede herauszuarbeiten sowie deren Beitrag zur rechtstheoretischen Entwicklung zu bewerten.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche und rechtshistorische Analyse, bei der Originalquellen und maßgebliche rechtsphilosophische Literatur (wie etwa von Jhering, Liszt, Heck und Wieacker) ausgewertet werden.

Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in die detaillierte Darstellung des Rechtsnaturalismus und der Interessenjurisprudenz, ihrer jeweiligen Vertreter, Kritikpunkte an diesen Modellen sowie eine vergleichende Analyse ihrer methodischen Grundlagen.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit lässt sich primär durch Begriffe wie Rechtsnaturalismus, Interessenjurisprudenz, Zweckdenken, Gesetzeslücken, Begriffsjurisprudenz und Rechtsfortbildung kennzeichnen.

Inwiefern hat die "Tübinger Schule" die Interessenjurisprudenz geprägt?

Die Tübinger Schule, mit Vertretern wie Philipp Heck, hat die Interessenjurisprudenz maßgeblich durch die Einführung der Konfliktstheorie und die methodische Konkretisierung der Interessenabwägung bei der richterlichen Fallentscheidung erweitert und gefestigt.

Wie unterscheidet sich der Rechtsnaturalismus von der Begriffsjurisprudenz?

Während die Begriffsjurisprudenz das Recht als geschlossenes System logischer Begriffe versteht, betrachtet der Rechtsnaturalismus Recht als Funktion der sozialen Wirklichkeit, die durch Zweckmäßigkeitserwägungen und Interessen legitimiert wird.

Was war der Hauptvorwurf der Kritiker gegenüber der Interessenjurisprudenz?

Kritiker warfen der Interessenjurisprudenz vor, durch ihre wertungsfreie Konzentration auf das "Interesse" die notwendige Bindung an übergeordnete Gerechtigkeitsideen oder moralische Prinzipien zu vernachlässigen und den Richter zu stark auf eine willkürliche Entscheidungsebene zu heben.

Wie lautet das Fazit der Arbeit bezüglich der heutigen Bedeutung dieser Lehren?

Die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass juristische Denkschulen nicht starr sind; auch wenn die Interessenjurisprudenz als solche an Bedeutung verlor, bleibt Philipp Hecks Erkenntnis, dass hinter jedem Rechtssatz eine Interessenabwägung steht, ein wesentlicher Bestandteil des modernen Rechtsverständnisses.

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten  - nach oben

Details

Titel
Rechtsnaturalismus und Interessenjurisprudenz. Ein Vergleich aus rechtstheoretischer Sicht
Hochschule
Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover  (Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Privatrecht und Wirtschaftsrecht)
Veranstaltung
Rechtstheorie
Note
16
Autor
Alexander Ihlefeldt (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2012
Seiten
19
Katalognummer
V279173
ISBN (eBook)
9783656731535
ISBN (Buch)
9783656741299
Sprache
Deutsch
Schlagworte
rechtsnaturalismus interessenjurisprudenz vergleich sicht
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Alexander Ihlefeldt (Autor:in), 2012, Rechtsnaturalismus und Interessenjurisprudenz. Ein Vergleich aus rechtstheoretischer Sicht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/279173
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Leseprobe aus  19  Seiten
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