Leseprobe
Inhalt
1. Einleitung
2. Vorbereitungen
2. Der Beginn der Enteignungen
2.1 Die Reichsfluchtsteuer
2.2 Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit
2.3 Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens
3. Die Arisierung jüdischen Besitzes
4. Die Radikalisierung der Bevölkerung und Entrechtung der Juden
5. Fazit
6. Literarturverzeichnis
1. Einleitung
Die vorliegende Arbeit ist die Verschriftlichung eines Referatsteils über die Vernichtung der jüdischen Bevölkerung im Deutschen Reich, der sich mit der wirtschaftlichen Vernichtung durch Enteignung und Arisierung befasst. Ziel der Enteignung der Juden im „dritten Reich“ war es, ihnen nach und nach die Lebensgrundlage zu entziehen und sie zur Emigration zu bringen. Daneben sollte das Vermögen der jüdischen Bevölkerung dem Reichsfiskus zu Gute kommen und zunächst die angespannte Haushaltslage etwas stabilisieren, im Verlauf des Krieges sollten aber auch Einrichtungsgegenstände von vertriebenen oder getöteten Juden an Deutsche gegeben werden, um deren Durchhaltewillen zu stärken. Das Verfahren der Enteignung sollte bis zuletzt den Anschein der Legalität behalten, so wurden fast alle Maßnahmen durch Gesetze oder Verordnungen geregelt und nach außen verteidigt. Dabei wurde das Vorgehen mit der Zeit immer radikaler und kompromissloser. Während am Anfang die jüdische Bevölkerung zunächst steuerlich schlechter behandelt würde, kam es schon bald zu sogenannten Arisierungen, der Abgabe von Vermögen oder Geschäftsbetrieben an Deutsche unter Wert, bis schließlich kurz vor den Deportationen oder sogar noch in deren Verlauf die Juden direkt enteignet wurden. Im Folgenden soll gezeigt werden, wie das Vorgehen gegen die Juden immer radikaler wurde, allerdings die gesamte Zeit über immer wieder neu legitimiert wurde, bis schließlich die vollständige Enteignung und darüber hinaus auch die physische Vernichtung als völlig gerechtfertigtes Handeln erschien.
Als Textgrundlage für dieses Referat diente das Werk Raul Hilbergs, „die Vernichtung der europäischen Juden“ in dem er die wirtschaftliche Vernichtung der Juden als Teil des gesamten Vernichtungsprozesses darstellt. Ergänzt werden seine Ausführungen durch eine Monographie Christiane Kullers, die sehr detailliert die Maßnahmen gegen die jüdische Bevölkerung beschreibt, die im Wirtschaftssektor, sowie in der Finanzverwaltung aktiv gegen die Juden ergriffen wurden.
2. Vorbereitungen
Deutschland stand zu Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft noch sehr stark in der Tradition der Weimarer Republik und auch des wilhelminischen Kaiserreichs. Daraus folgte, speziell unter den Beamten in der Verwaltung, eine ausgeprägte Gesetzestreue und ein fester Glaube an Vorschriften, die es auch weiterhin zu erfüllen gab, jedoch erlaubte jedes Gesetz demjenigen, der es anzuwenden hatte, auch einen gewissen Spielraum bei der Auslegung. Ein unterschwelliger Antisemitismus, sowie Pläne zur Enteignung der jüdischen Bevölkerung gab es in Deutschland schon lange vor der Machtübernahme der Nationalsozialisten.[1] Nun sollte die interpretatorische Freiheit bei der Auslegung der Gesetze genutzt werden, um gezielt die jüdische Bevölkerung zu diskriminieren und durch Schikanen, sowie dem sukzessiven Entzug der Lebensgrundlage, zunächst zum Auswandern zu bewegen, aber auch ihr Vermögen zu sichern. Dazu wurden zunächst durch das „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ mit geringen Ausnahmen alle Richter und Beamte jüdischen Glaubens aus dem Dienst entlassen.[2] Die freiwerdenden Posten wurden durch linientreue Kräfte neu besetzt, die verfügten über langjährige und professionelle Erfahrung in Steuerfragen verfügten, und es verstanden, die bestehenden Steuergesetze konsequent zu Ungunsten der jüdischen Bevölkerung auszunutzen.[3] Juden wurden gleichzeitig auch aus den Steuerbeiräten ausgeschlossen und ihnen damit auch jede Möglichkeit zur Mitbestimmung oder Kontrolle der Anwendung der Steuergesetze, sowie über die Verteilung von Steuergeldern, genommen.[4] Ganz allgemein wurden Juden bereits kurz nach der Machtübernahme in Steuerangelegenheiten schlechter gestellt, mussten sich öfter Buchprüfungen und Ähnlichem stellen und wurden von immer mehr Steuervergünstigungen ausgenommen, und zum Teil auch bewusst falsch steuerlich taxiert, wogegen sie nur sehr schwer vorgehen konnten. In den ersten Jahren der NS-Herrschaft waren die Mitarbeiter der Finanzverwaltung in Deutschland ein wesentlicher Schrittmacher der antisemitischen Diskriminierung.[5]
2. Der Beginn der Enteignungen
2.1 Die Reichsfluchtsteuer
Eines der ersten Gesetze, die genutzt wurden, um Zugriff auf das Vermögen von Juden zu bekommen, war die sogenannte „Reichsfluchtsteuer“, die bereits 1931 eingeführt wurde. Sie sollte, im ursprünglichen Sinne, dazu dienen, vermögende Personen, speziell Geschäftsleute, daran zu hindern auszuwandern und ihr Vermögen ins Ausland zu transferieren, denn vielmehr sollte dieses Vermögen der inländischen Wirtschaft zugutekommen und den Verlust wertvoller Devisen eindämmen. Die Nationalsozialisten nutzten diese Steuer um legalen Zugriff auf das Vermögen emigrierender Juden zu bekommen. Dabei wollten viele Juden keineswegs freiwillig ausreisen, sondern wurden oft durch, immer deutlicher zu Tage tretende, antisemitische Schikanen, mehr oder weniger zur Emigration gezwungen.[6] Die Reichsfluchtsteuer diente daher unter dem nationalsozialistischen Regime zum Raub von etwa einem Viertel des Vermögens der Ausreisewilligen und wurde immer fällig, sobald ein Jude seinen Wohnsitz ins Ausland verlagern wollte. Ein besonders grausamer Aspekt war, dass die Reichsfluchtsteuer, wie andere Abgaben auch, sogar noch bei der Deportation der jüdischen Bevölkerung in Ghettos außerhalb des Reichsgebiets, wie auch in die Vernichtungslager fällig wurde.[7] Da zunächst die lokalen Finanzbehörden für die Erhebung der Reichsfluchtsteuer zuständig waren, kam es immer wieder zu ausufernden Kompetenzstreitigkeiten bei der Sicherung von jüdischen Vermögen, teils durch Unklarheiten im Gesetz, aber auch, weil lokale Parteigrößen ihre eigenen Interessen durchsetzen wollten. Alle Vorgänge rund um die Reichsfluchtsteuer wurden daher schließlich im Finanzamt Berlin Moabit – West gebündelt, um Reibungsverluste zu minimieren und die Steuererträge möglichst effizient dem Reich zu Gute kommen zu lassen.[8]
2.2 Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit
Ein weiterer Baustein bei der Enteignung der jüdischen Bevölkerung stellt das „Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit“ vom 14. Juli 1933 dar. Dieses Gesetz verknüpfte das Recht auf Eigentum eindeutig mit der Staatsbürgerschaft und steht in einer längeren Tradition, da sich schon im 19. Jahrhundert der Begriff des „germanischen Eigentums“ herausgeprägt hatte, eine Art Volkseigentum, dass alle Deutschen einen sollte. Wer jedoch kein „Germane“ war, hatte daher auch keine Eigentumsrechte nach dieser Rechtstradition.[9] Das Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen richtete sich zunächst gegen die zwischen 1918 und 1933 eingebürgerten sogenannten Ostjuden, die in der Zeit aus Polen und Russland nach Deutschland eingewandert waren und gegen vermutlich regimefeindliche Personen, die sich durch ihr Verhalten oder ihre politischen Ansichten gegen das deutsche Volk stellten, sich damit selber aus der Volksgemeinschaft ausschlossen und somit auszubürgern waren. Damit wurden sie auch faktisch enteignet, da nach diesem Gesetz das in Deutschland verbliebene Vermögen von Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit annahmen, automatisch an das Reich fiel.[10]
2.3 Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens
Ergänzend zum Gesetz über den Widerruf der Einbürgerungen wurde ebenfalls am 14. Juli 1933 das „Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens“ erlassen. Es sollte ursprünglich nachträglich die, gleich nach der Machtübernahme erfolgten Plünderungen und Beschlagnahmen von Besitz der KP und SPD legalisieren, war aber schon von Beginn an so vage formuliert, dass es auf alle Personen und Gruppen angewendet werden konnte, die nach Festlegung des Innenministeriums als „staatsfeindlich“ einzustufen waren. So konnte es, zusammen mit einem, oft konstruierten, konkreten Vorwurf auch genutzt werden, um Juden direkt zu enteignen. Dieses Gesetz fand vornehmlich in den ersten Monaten der NS-Herrschaft seine Anwendung, jedoch stellte sich schnell heraus, dass seine Durchsetzung und die Abwicklung der Enteignung, die ja immer noch „regelgerecht“ durchzuführen war, sich zum Teil jahrelang hinzog. Für die Umsetzung der aus dem Gesetz folgenden Enteignungen war die Gestapo zuständig, jedoch wurden die Einnahmen dem Reichsfiskus zugeführt. Daher ist das Gesetz auch ein Zeichen für die Zusammenarbeit von Finanzverwaltung und Gestapo und für die Bereitschaft der Finanzverwaltung an direkten Enteignungen teilzuhaben.[11] Es kam jedoch durch die unklare Abgrenzung zwischen dem Gesetz zur Ausbürgerung und dem zur Entziehung des volksfeindlichen Vermögens auch zu Überschneidungen und so zu Konflikten zwischen den ausführenden Organen der Finanzverwaltung und der Gestapo.[12]
[...]
[1] Christiane Kuller: Bürokratie und Verbrechen. Antisemitische Finanzpolitik und Verwaltungspraxis im nationalsozialistischen Deutschland, München 2013. Im Folgenden zitiert als: Kuller, Bürokratie und Verbrechen. S. 307.
[2] Raul Hilberg: Die Vernichtung der europäischen Juden. Die Gesamtgeschichte des Holocaust, Berlin 1982. Im Folgenden zitiert als: Hilberg, Die Vernichtung der Europäischen Juden. S. 66 – 67.
[3] Kuller, Bürokratie und Verbrechen, S. 46 - 55.
[4] Kuller, Bürokratie und Verbrechen, S. 119 - 123.
[5] Kuller, Bürokratie und Verbrechen, S. 58 - 60
[6] Kuller, Bürokratie und Verbrechen, S. 185 – 195.
[7] Kuller, Bürokratie und Verbrechen, S. 199 – 200.
[8] Kuller, Bürokratie und Verbrechen, S. 106 – 113.
[9] Kuller, Bürokratie und Verbrechen, S. 317.
[10] Kuller, Bürokratie und Verbrechen, S. 333 – 338.
[11] Kuller, Bürokratie und Verbrechen, S. 325 – 330.
[12] Kuller, Bürokratie und Verbrechen, S. 338 – 341.