In seiner Schrift „Zum ewigen Frieden“1 befasst sich Kant mit den Möglichkeiten und Bedingungen eines permanenten Friedenszustands auf der ganzen Welt - innerhalb eines Staates, aber vor allem zwischen Staaten. Diese, vielleicht fantastisch anmutende Theorie eines ‚Weltfriedens’ leitet Kant von der Natur des Menschen, der Vernunft und einem (daraus resultierenden) rechtlich-gesetzmäßigen Zustand ab, in den sich die Menschen begeben sollen. In der vorliegenden Arbeit sollen Unterschiede und Verbindungen der Idee eines dauerhaften Friedens zwischen Staaten und innerhalb eines Staates näher untersucht werden. Es scheint sich dabei nämlich ein Widerspruch - wenn man, wie Kant, eine grundlegende Parallelität zwischen Mensch und Staat annimmt - zwischen der absoluten Freiheits- und Souveränitätsversicherung Kants für Staaten und seiner gleichzeitigen Forderung einer Unterordnung der Menschen in einem Staat unter eine oberste Gesetzes-Gewalt zu ergeben. Daher soll die zentrale Frage dieser Arbeit wie folgt lauten: Wenn die, unter Umständen zwingende Gewalt eines obersten Gesetzes, die in einem gesetzmäßig verfassten Staat nötig ist, um den kriegsähnlichen Naturzustand der Menschen in diesem so aufzulösen und einen inneren Frieden auf Dauer zu wahren, nicht auch zwischen Staaten als zwingend betrachtet wird, wie soll dann ein ähnlich dauerhafter Friedenszustand, ein ‚ewiger Friede’, zwischen Staaten möglich sein, und Wirklichkeit werden?
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Grundlegende Begriffe und Vorbedingungen eines Friedens
2.1 Naturzustand und Friedensstiftung
2.2 Gesetzlicher Zustand und republikanische Verfassung
2.3 Parallelität zwischen Mensch und Staat
3. Der Frieden zwischen den Staaten
3.1 Ein Widerspruch?
3.2 Weltrepublik und Völkerstaat
3.3 Ewiger Friede durch den Völkerbund?
3.3.1 Wie die Natur dem Frieden hilft
3.3.2 Wie der Mensch den Frieden stiftet
3.4 Möglichkeit, Wirklichkeit und Garantie
4. Kritik und Schluss
5. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
In seiner Schrift „Zum ewigen Frieden“1 befasst sich Kant mit den Möglichkeiten und Bedingungen eines permanenten Friedenszustands auf der ganzen Welt - innerhalb eines Staates, aber vor allem zwischen Staaten. Diese, vielleicht fantastisch anmutende Theorie eines ‚Weltfriedens’ leitet Kant von der Natur des Menschen, der Vernunft und einem (daraus resultierenden) rechtlich-gesetzmäßigen Zustand ab, in den sich die Menschen begeben sollen. In der vorliegenden Arbeit sollen Unterschiede und Verbindungen der Idee eines dauerhaften Friedens zwischen Staaten und innerhalb eines Staates näher untersucht werden. Es scheint sich dabei nämlich ein Widerspruch - wenn man, wie Kant, eine grundlegende Parallelität zwischen Mensch und Staat annimmt - zwischen der absoluten Freiheits- und Souveränitätsversicherung Kants für Staaten und seiner gleichzeitigen Forderung einer Unterordnung der Menschen in einem Staat unter eine oberste Gesetzes-Gewalt zu ergeben. Daher soll die zentrale Frage dieser Arbeit wie folgt lauten: Wenn die, unter Umständen zwingende Gewalt eines obersten Gesetzes, die in einem gesetzmäßig verfassten Staat nötig ist, um den kriegsähnlichen Naturzustand der Menschen in diesem so aufzulösen und einen inneren Frieden auf Dauer zu wahren, nicht auch zwischen Staaten als zwingend betrachtet wird, wie soll dann ein ähnlich dauerhafter Friedenszustand, ein ‚ewiger Friede’, zwischen Staaten möglich sein, und Wirklichkeit werden?
2. Grundlegende Begriffe und Vorbedingungen eines Friedens
Bevor jedoch auf diese Frage näher eingegangen werden kann, werden zuallererst einige grundlegende Begriffe und Vorbedingungen, die nach Kant für einen dauerhaften Friedenszustand nötig sind, näher genannt und erläutert. Im Allgemeinen ist kurz zu erwähnen, dass die Struktur des Entwurfs „Zum ewigen Frieden“, die Kant nur wenige Jahre nach der Französischen Revolution, und nur wenige Monate nach dem französisch- preußischen Sonderfrieden, 1795 veröffentlichte, im Aufbau einen realen Friedensvertrag nachahmt. So stehen am Anfang der Schrift die sechs „Präliminarartikel“ als real umzusetzende Vorbedingungen eines Friedens, auf die die rechtstheoretischeren Überlegungen der drei „Definitivartikel“ und der „Anhang“, in dem Kant die vorherigen Überlegungen auf ihre mögliche Umsetzung überprüft, folgen.2 Die Präliminarartikel verbieten, sofort oder sobald wie möglich3, jedem Staat: (1) einen Scheinfriedensschluss, (2) den Erwerb eines anderen Staates, (3) stehende Heere, (4) Kriegskredite, (5) gewalttätige Einmischung in einen anderen Staat und (6) ‚unehrenhafte’ Kriegsführung. Wichtig ist hier, dass dies für alle Staaten gelten soll, ganz gleich welcher Verfassung!
Nicht nur weil die Schrift hier wie ein tatsächlicher Friedensvertrag angelegt ist, betonen viele Interpreten einen (ironisch) realen politischen Anspruch Kants, der über eine bloße Rechtstheorie hinausgeht, und verteidigen ihn gegen den auch vorhandenen Vorwurf eines rein philosophisch-theoretischen Träumers und wirklichkeitsfernen Utopisten. Dass Kant die Philosophen gleich am Anfang seiner Schrift einen „süßen Traum [vom ewigen Frieden] träumen“4 lässt, sieht so z. B. Volker Gerhardt überzeugend nur als einen „rhetorischen Kunstgriff“5 Kants, um von der tatsächlichen Gewichtigkeit seiner Schrift abzulenken und sie als ‚ungefährlich’ gegenüber den (damaligen) herrschenden Staatsoberhäuptern und Politikern zu tarnen.6 Auch der Ausgangspunkt von Kants Überlegungen zu einem ewigen Frieden zeigt sich als alles andere als der eines naiv-pazifistischen und weltfremden Idealisten:
2.1 Naturzustand und Friedensstiftung
Ein „Zustand des Krieges“ und der gegenseitigen „Feindseligkeiten“ der Menschen ist nämlich für Kant der „Naturzustand“, der dem Friedenszustand gegenüber- und voransteht.7 Bei Begegnungen von Menschen (und Staaten) im Naturzustand fehlt es an jeglicher „Sicherheit“ zwischen ihnen; stattdessen existiert eine „immerwährende Bedrohung“.8 In diesem Zustand legitimiert Kant feindliches Verhalten gegeneinander und argumentiert sogar für einen ‚Präventivschlag’, insofern die andere Partei es ablehnt, mit „mir“ in einen gesetzlichen Zustand zu treten.9 Offenbar verhindert an dieser Stelle - was in der späteren Argumentation noch von Wichtigkeit sein wird - die Abwesenheit einer Art von Absprache und Vertrauen10 das Zustandekommen der „Sicherheit“ als Grundlage des Friedens.11
Ein Ausweg aus diesem kriegerischen Naturzustand ist nur durch einen aktiven (politischen) Entschluss der beteiligten Menschen zu einem Friedenszustand möglich; „er muss also [von diesen] gestiftet werden“12. Der Wille zum Ausgang aus dem Kriegszustand, hin zu einem Friede, der einem selbst (und dem anderen) erst tatsächliche Sicherheit gewähren kann, erscheint so unmittelbar verständlich13, ja fast schon ‚natürlich’, dass man immer wieder vor die beinahe paradoxe Situation gestellt wird, dass der Mensch seinen Naturzustand auch gleichzeitig wieder durch seine Natur(interessen) zu überwinden sucht. All dies wird aber erst in einem freien vernünftigen Entschluss14 hin zu einem „gesetzlichen Zustande“ möglich, in dem sich die beteiligten Parteien begeben.15
Kant lässt dabei relativ schwer erkennen, inwiefern er sich jeweils auf Staaten oder einzelne Menschen bezieht.16 Den Naturzustand beschreibt er für beide: „Der Mensch (oder das Volk17 ) im bloßem Naturzustand...“, der Friedenszustand vermittelst einer „Obrigkeit, welche über beide Gewalt hat“, also einer höchsten regulierenden Gewalt-Instanz, scheint sich aber vornehmlich auf einzelne Menschen innerhalb eines Staates zu beziehen, denn Kant beginnt den Gedanken, zu dem die zitierte Fußnote18 gehört, mit: „Der Friedenszustand unter Menschen[sic]...“, und die Rede ist von einem „bürgerlich[sic]-gesetzlichen Zustande“, und nicht von einem ‚völkerrechtlichen’.19
Sowohl in den grundlegenden Gedanken zum Naturzustand und zum erstrebten Ausgang des Menschen aus diesem als auch zu einem gesetzlichen Friedenszustand auf der Grundlage einer gemeinsam angenommenen Gesetzes-Gewalt für die Schaffung eines Staats steht Kant in einer Tradition von Staatstheoretikern wie Hobbes, Locke, Rousseau und vielen anderen. Es wird aber schnell deutlich, dass für Kant die Grenzen eines Staates nicht auch die Grenzen des Friedens bedeuten müssen und dürfen. Denn so wie der Naturzustand, mit seinem ständigen Kriegspotential, sich nicht nur auf die Menschen in einem (Staats)Gebiet beschränkt, sondern zwischen allen Menschen, „die aufeinander wechselseitig einfließen können“20 besteht, soll nun auch der Frieden über die Staatgrenzen hinausgehen! Folgerichtig muss ein gesetzlicher Zustand, der den Frieden zwischen den Menschen in einem Staate stiftet und sichert, auch für Staaten und im Allgemeinen auf der Welt bzw. zwischen allen Menschen geschaffen werden. Ein gesetzlicher Zustand ist die Bedingung für den ‚ewigen Frieden’, variiert hier aber je nach Wirkungsbereich in seiner Verfassung. So unterscheidet Kant drei Verfasstheiten und Rechtsbegriffe für drei verschiedene Arten von Beziehungen: Für (a) Menschen gegenüber
Menschen in einem (National)Staat nach dem „Staatsbürgerrecht“, (b) Staaten gegenüber Staaten in der Welt nach dem „Völkerrecht“ und (c) Menschen gegenüber Staaten in einem Welt- bzw. „Menschenstaat“ nach dem „Weltbürgerrecht“.21
Ein wirklich weltweit umfassender Friede wird erst durch das Zusammenkommen von gesetzlichen verfassten Friedenszuständen zwischen Menschen (in Staaten), zwischen Staaten und zwischen Menschen und Staaten ermöglicht. Bleibt irgendwo der Naturzustand bestehen, ist der gesamte Frieden in Gefahr.22 Daher soll es offenbar auch erlaubt sein, vermeintliche Feinde (der, der „neben mir ist“) zu einem gesetzlichen Zustand zu „nötigen“.23 Wie diese drei gesetzlichen Zustände im Einzelnen genau aussehen sollen, behandelt Kant in den drei Definitivartikeln, deren Forderungen sich jeweils auf die drei Verfassungen beziehen.24
2.2. Gesetzlicher Zustand und republikanische Verfassung
Der erste Definitivartikel befasst sich mit der Verfassung eines Staates (a). Er fordert: „Die bürgerliche Verfassung in jedem Staate soll republikanisch sein.“25 Die erste (und vielleicht wichtigste) Bedingung für den ‚ewigen Frieden’ liegt also für Kant in einer republikanischen Verfassung aller Staaten. Was genau ist aber für Kant eine ‚republikanische’ Verfassung? Kurz gesagt zeichnet sie sich dadurch aus, dass (I.) in ihr alle Glieder („als Menschen“) frei, (II.) von den Gesetzen („als Untertanen“) abhängig26 und (III.) vor diesen („als Staatsbürger“) gleich sind.
Die Freiheit beinhaltet für Kant, gegenüber der ‚gewöhnlich’ definierten Freiheit („alles zu tun, was man will, wenn man nur keinem Unrecht tut.“), auch die Unterordnung unter selbstgewählte27 Gesetze.28 Die „Abhängigkeit aller von einer einzigen gemeinsamen Gesetzgebung“29 scheint etwas über die ‚Gleichheit vor dem Gesetz’ auszusagen, so dass das zweite und dritte Prinzip schwer voneinander zu trennen sind. Kant hebt aber im Besonderen hervor, dass sich niemand dem generellen Gesetz entziehen kann, egal welche (besonderen) Rechte jemand, z. B. auf Grund seiner Position und Aufgabe im Staat, hat, oder anderen auferlegt. Das Recht ist lediglich an den „Posten“, nicht an Personen, gebunden.30 Man könnte es zusammenfassen mit: Niemandem sind Privilegien angeboren.
[...]
1 Kant, Immanuel: Zum ewigen Frieden - Ein philosophischer Entwurf, hrsg. v. Rudolf Malter, Philipp Reclam Verlag, Stuttgart 2003, - Hier abgekürzt mit ‚EF’
2 EF: Präliminarartikel:[343] bis[348]; Definitivartikel:[348] bis[370]; Anhang: ab[370]
3 sofort: Nr. 1,5 und 6; so bald wie möglich: Nr. 2, 3 und 4; EF, [347] bis [348]
4 EF,[343]
5 Volker Gerhardt: Immanuel Kants Entwurf ‚Zum ewigen Frieden’, Darmstadt 1995, S. 38 (Im Folgenden abgekürzt mit VG)
6 Auch geht Kant selbst immer wieder auf die praktisch-politischen Ansprüche seiner Theorie ein (besonders im Zusatz der Definitivartikel und im Anhang) und spricht letztlich sogar von einer „Garantie“ des Friedens. Daher möchte ich mich der Meinung derer anschließen, die nicht bloß eine Theorie um ihrer selbst Willen in dieser Schrift zu erkennen glauben. (Siehe auch VG, S. 91 über das große Gewicht der Realpolitik bei Kant)
7 EF,[349]; Über den Begriff ‚des Bösen’ in diesem Zusammenhang siehe O. Höffe: Völkerbund oder Weltrepublik?, 1995, S. 128 ff.
8 EF,[349]
9 EF,[349] f. Fußnote: „Der Mensch aber (oder das Volk) im bloßen Naturzustande benimmt mir diese Sicherheit und lädiert mich schon durch eben diesen Zustand, indem er neben mir ist, obgleich nicht tätig [...], und ich kann ihn nötigen, entweder mit mir in einen gemeinschaftlich-gesetzlichen Zustand zu treten, oder aus meiner Nachbarschaft zu weichen.“; Dennoch spricht sich Kant, im Gegensatz zu den meisten seiner ‚Vorgänger’, generell gegen Kriege und ein Recht zum Krieg (jus ad bellum) aus. (Siehe auch J. Habermas: Kants Idee des ewigen Friedens, 1996, S. 22) Der hier beschriebene Fall kann aber als eine besondere Form der Verteidigung angesehen werden.
10 Vor allem letzteres, denn was ist eine Absprache wert, auf die man nicht vertrauen kann? Erst durch beides kann die nötige „Sicherheit“ entstehen.
11 Die Gefahr des Krieges wird im Präventivschlags-Denken noch erhöht, da keine Partei der anderen einen Vorteil erlauben kann oder will.
12 EF,[349]; Siehe dazu auch VG, S. [74]
13 „Dass ein Volk sagt: ‚Es soll unter uns kein Krieg sein; denn wir wollen uns in [...] eine oberste gesetzgebende, regierende und richtende Gewalt setzen, die unsere Streitigkeiten friedlich ausgleicht’ - das lässt sich verstehen“ EF,[346]
14 Dass die Menschen den Gesetzen zustimmen müssen, betont Kant (die Freiheit besprechend) in EF, A [350] Fußnote: „...keinen äußeren Gesetzen zu gehorchen, als zu denen ich meine Beistimmung gegeben habe.“
15 So kann auch das ganze Friedensprojekt stets als geschickter und gelenkter Ausgleich der Natur und dem gegenseitigen Ausspielen ihrer Kräfte angesehen werden. Z.B.: „dass es nur auf eine gute Organisation des Staates ankommt (...) jener ihrer Kräfte so gegeneinander zu richten, dass eine die andere in ihrer zerstörenden Wirkung aufhält oder diese aufhebt;“ EF,[366]
16 Siehe dazu auch VG, S. [74]
17 Hier sei darauf hingewiesen, dass Kant den Begriff „Volk“ im EF als die Menge der Bürger eines Staates (civitates) gebraucht. Siehe z.B. O. Höffe: Völkerbund oder Weltrepublik?, 1995, S. [110]f.
18 EF,[349] f. Fußnote
19 ebd.; Dazu passt auch, dass erst anschließend das ‚Volk’ in Klammern hinzukommt!
20 EF,[350] Fußnote; D.h. alle Menschen die einen Einfluss aufeinander haben können. Darunter kann man durchaus alle Menschen verstehen, denn es ist mit der „Gemeinschaft so weit gekommen, dass die Rechtsverletzung an einem Platz der Erde an allen gefühlt wird“ EF,[360]
21 EF,[350]Fußnote
22 „Denn wenn nur einer von diesen im Verhältnisse des physischen Einflusses auf den anderen und doch im Naturzustande wäre, so würde damit der Zustand des Krieges verbunden sein, von dem befreit zu werden hier eben die Absicht ist.“ EF,[350] Fußnote
23 „Neben mir“ erfüllt ausreichend die Bedingung: „wechselseitig einfließen“; EF,[349]f. Fußnote
24 Siehe dazu auch O. Höffe: ‚Königliche Völker’, 2001, S. 210
25 EF,[349]
26 Alle Bürger sind den Gesetzen unterworfen bzw. niemand kann sich ihnen entziehen.
27 Den „äußeren Gesetzen“ muss „meine Beistimmung“ gegeben werden. EF, [350-351] Fußnote
28 EF S. 11, 12 Fußnote; Ähnliche Definition auch im Gemeinspruch A235[290]und in der GMS [S. 448 f.]
29 EF,[349]
30 „...keiner den andern wozu rechtlich verbinden kann, ohne dass er sich zugleich dem Gesetz unterwirft, von diesem wechselseitig auf dieselbe Art auch verbunden werden zu können.“; „...so klebt der Rang da nicht als Eigentum an der Person, sondern am Posten“; EF, [350- 351] Fußnote; siehe auch[353]Fußnote
- Arbeit zitieren
- Ulrich Becker (Autor:in), 2004, Eine kurze Werkanalyse von Immanuel Kants "Zum ewigen Frieden", München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/27960
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