Jugendliche in der Politik. Möglichkeiten zur Teilnahme


Hausarbeit (Hauptseminar), 2014

24 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Begriffsbestimmung: Partizipation

3. Rechtliche Grundlagen

4. Beteiligungsformen in der Schule

5. Wahlrecht mit 16 Jahren

6. Partizipation in der Kommune: Der Jugendgemeinderat

7. Neue und unkonventionelle Formen jugendlicher Partizipation

8. Fazit

9. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Relativ häufig kann man lesen bzw. hören, dass sich ein Großteil der heutigen Jugendlichen und jungen Erwachsenen von der Politik abwendet und sich bei dieser Altersgruppe Tendenzen einer Entpolitisierung zeigen. Die Gründe beruhen meiner Ansicht nach auf folgenden Erscheinungen:

- Distanz gegenüber politischen Organisationen
- Verdrossenheit und Unzufriedenheit mit den etablierten Parteien und den Regierenden
- Glaubwürdigkeitsverlust der Politiker
- Veränderungen in der Medienlandschaft: Die den Medien eigenen Tendenzen zur Aufmerksamkeitsmaximierung (wie beispielsweise Personalisierung, Skandalisierung und Dramatisierung), die sich mit zunehmendem Wettbewerbsdruck in der Medienlandschaft verschärfen, erschweren die für eine lebendige Demokratie essentielle Rolle der Medien zur Informationsvermittlung und zur politischen Debatte“ (Krell/Meyer/Mörschel, in: Mörschel/Krell, 2012, S. 13).
- Eingeschränkte politische Gestaltungsmöglichkeiten
- In vielen Fällen stimmt die Lebenswirklichkeit junger Menschen mit den Erwartungen und Zielen von politischen Organisationen nicht überein.
- Aufgrund gesellschaftlicher Veränderungen und sich wandelnden Sozialisationsprozessen suchen viele Jugendliche nach Handlungsräumen, wo sie sich oft in eventähnlichen Veranstaltungen mit Gleichgesinnten wiederfinden.

Vor diesem Hintergrund ist es interessant, welche politischen Beteiligungsmöglichkeiten junge Menschen in Deutschland haben, um sich in demokratische Entscheidungsprozesse einzubringen. Es gilt hier reale Chancen anzubieten, damit Jugendliche an politischen Entscheidungen mitwirken können. Die Frage stellt sich hier, ob es gelingt, Jugendlichen den Zusammenhang zwischen eigener Lebenswelt, Alltagserfahrung und subjektiver Betroffenheit zum einen und politischen Themen zum anderen darzulegen, um sie zur Beteiligung und Mitgestaltung nachhaltig zu motivieren.

2. Begriffsbestimmung: Partizipation

Partizipation leitet sich vom lateinischen participatio her. Da die Wortteile pars (Teil) und cipere (nehmen) bedeuten, ist Partizipation zunächst als Teilhabe bzw. Teilnahme zu verstehen. Angesichts zahlreicher Definitionen dieses Begriffs wird in der politikwissenschaftlichen Forschung Partizipation „letztlich stets als Form bzw. Versuch der Einflussnahme beschrieben, was einen aktiveren und bewussteren Prozess des Handelns beschreibt, als dies der Begriff der Teilhabe impliziert“ (Nève/Olteanu, 2013, S. 13). Gerhardt (2007, S. 472) definiert politische Partizipation als „die ausdrückliche Anteilnahme an einem gesellschaftlichen Ganzen, das man – als dieses Ganze – zu schaffen, zu erhalten, zu lenken oder zu ändern sucht und das man zu vertreten hat“. Kaase (2003, S. 495) Definition lautet: „Unter politischer Beteiligung werden in der Regel jene Verhaltensweisen von Bürgern verstanden, die sie alleine oder mit anderen freiwillig mit dem Ziel unternehmen, Einfluss auf politische Entscheidungen zu nehmen.“ Nève/Olteanu (2013, S. 14) gehen bei ihrer Begriffsbestimmung von der Verschiedenartigkeit und der Bandbreite von Partizipation aus und bestimmen sie so: „Als poltische Partizipation werden im Folgenden Handlungen und Verhaltensweisen von BürgerInnen, Gruppen und/oder Institutionen beschrieben, mit denen diese gesellschaftspolitische Prozesse anregen, initiieren, gestalten und/oder beeinflussen bzw. über bereits bestehende Strukturen und Entscheidungen reflektieren“.

Politische Partizipation meint also die freiwillige Beteiligung von Einzelnen oder von Gruppen an gemeinsamen politischen Themen, wobei sich die Teilnahme am Geschehen bis zur umfassenden Übernahme von Entscheidungsfunktionen erstrecken kann. Die Formen politischer Partizipation sind nach dieser Auffassung vielfältig und können sich z. B. auf Wahlen, Mitgliedschaft in Parteien bis hin zu Bürgerinitiativen beziehen.

Als wesentliche Partizipationsformen sind in der politikwissenschaftlichen Forschung zu unterscheiden:

- Konventionelle Partizipation:

Diese Form bezieht sich ursprünglich hauptsächlich auf Wahlen: „Als konventionell werden diejenigen Beteiligungsformen bezeichnet, die mit hoher Legitimitätsgeltung auf institutionalisierte Elemente des politischen Prozesses, insbesondere auf die Wahl bezogen sind, auch wenn diese Formen selbst nicht institutionalisiert sind“ (Kaase, 1987, S. 138).

- Unkonventionelle Partizipation:

Sie beinhaltet einen häufigen Prozess der Veränderung und Neuformierung: „Unkonventionelle Partizipation findet dann statt, wenn konventionelle Partizipationsformen neu belebt werden, indem Verfahren und Intentionen re-kontextualisiert werden. Etablierte, institutionalisierte Partizipationsformen werden von den BürgerInnen zweckentfremdet. Partizipationsformen sind ebenfalls unkonventionell, wenn Partizipationsformen, die vermeintlich als privat bzw. nicht relevant betrachtet werden, als politisch umgedeutet werden“ (Nève/Olteanu, 2013, S. 15 f.).

- Verfasste Formen politischer Partizipation beziehen sich auf etablierte und rechtlich verankerte (z. B. Verfassung, Gesetze) Möglichkeiten (z. B. Wahlen), während nicht-verfasste Partizipationsformen z. B. Bürgerinitiativen darstellen. Nicht-verfasste Partizipationsformen differenziert Hoecker (2006) in legale und illegale Formen. Als legal würde z. B. das Engagement in einer Bürgerinitiative oder die Teilnahme an einer angemeldeten Demonstration gelten. Demgegenüber würde eine Blockade oder Hausbesetzung als illegal aufgefasst und könnte auch mit dem Begriff des „Zivilen Ungehorsams“ (Hoecker, 2006,S. 11) in VandlungeHerbindung gebracht werden.

3. Rechtliche Grundlagen

Politische Partizipationsrechte lassen sich für Jugendliche und junge Erwachsene aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ableiten. Zunächst wäre hier der Artikel 38 (2) zu nennen, der besagt: „Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt“ (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 2009, S. 30). Auf Länderebene gibt es vereinzelt auch bereits ab dem vollendeten 16. Lebensjahr das aktive Wahlrecht für Kommunalwahlen (vgl. erstmalige Teilnahme der 16- und 17-jährigen Jugendlichen an der Kommunalwahl in Baden-Württemberg am 25. Mai 2014). Neben den Wahlen bestehen noch weitere Möglichkeiten der politischen Partizipation für Jugendliche. Artikel 21 des Grundgesetzes gewährt den Parteien eine besondere Rolle bei der politischen Willensbildung. Hier können Jugendliche z. B. in einer der Jugendorganisationen der Parteien mitarbeiten und durch die Übernahme von Parteiämtern einen stärkeren gestaltenden politischen Einfluss erhalten.

Gemäß dem Artikel 8 haben alle Deutschen des „Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln“ (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 2009, S. 15). Dieses Grundrecht der Versammlungsfreiheit bietet z. B. Jugendlichen die Möglichkeit sich zu treffen und über politische Themen zu debattieren. Mit diesem Grundrecht können Jugendliche mit einer angemeldeten Demonstration auf ihre Forderungen und Ziele in der Öffentlichkeit aufmerksam machen.

Artikel 9 verweist auf das Recht aller Deutschen, Vereine, Verbände und Gewerkschaften zu gründen (Vereinigungsfreiheit). Die Vereinigungsfreiheit ist eine wichtige Grundlage für eine freie Gruppenbildung, die damit auch für eine politische Partizipation von Jugendlichen offen ist.

Das Recht sich allein oder in Gemeinschaft mit anderen mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen (Behörden) und an die Parlamente zu wenden, bietet der Artikel 17 (Petitionsrecht).

Eine weitere Grundlage für Beteiligungsrechte für Jugendliche ist das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG). § 8 regelt die Beteiligung folgendermaßen: „(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen. (2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden“ (Gesetze im Internet, 2012).

In der UN-Kinderrechtskonvention wurden bereits für diese Altersgruppe in den Artikeln 12 bis 17 das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie die Versammlungs- und Informationsfreiheit festgeschrieben (National Coalition, 1992).

4. Beteiligungsformen in der Schule

Die Kultusministerkonferenz hat am 03.10.1968 Grundsätze zur Schülermitverantwortung verabschiedet, in denen es unter anderem heißt:

„1. Die Schule kann ihre Aufgabe, die Jugend auf das Leben in einer demokratischen Gesellschaft vorzubereiten, nur dann erfüllen, wenn die Schüler von früh auf lernen, in eigener Verantwortung sich Aufgaben zu stellen, Rechte auszuüben und Pflichten zu übernehmen. (…)

6. Die Fähigkeit zu Kritik und Kooperation und damit zu sozialer und politischer Verantwortung wird gestärkt, indem die Schüler Gelegenheit erhalten, in altersentsprechenden Formen sich selbst Aufgaben zu stellen, an ihnen übertragene Aufgaben der Schule mitzuarbeiten und ihre Interessen zu vertreten.

7. Schülermitverantwortung ist als Bestandteil der Demokratie in der Schule ein Mittel jugendlicher Selbsterziehung und bereitet auf das Leben in der Demokratie vor.“

Als wichtige Aufgaben der Schülermitverantwortung (SMV) wurden u. a. genannt:

a) Politische, wissenschaftliche, künstlerische, sportliche und soziale Vorhaben und Arbeitsgemeinschaften

b) Vertretung von Schülerinteressen (vgl. Kultusministerkonferenz, 03.10.1968).

Die jeweilige Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern wird jeweils in den entsprechenden Bestimmungen der einzelnen Bundesländer geregelt. Als die wichtigsten schulischen Organisationsformen von Partizipation können angeführt werden (vgl. Eikel, 2006, S. 16):

- Formale/repräsentative Formen:
- Formal vom Schulgesetz vorgeschriebene Gremien wie Klassenschülerversammlung, Klassensprecher, Schülerrat, Schülersprecher, Schülerparlament
- Offene/basisdemokratische Formen:
- Foren, Runde Tische, Schülervollversammlungen
- Projektorientierte Formen wie z. B. zeitlich begrenzte und auf bestimmte Themen ausgerichtete Arbeitsformen wie Zukunftswerkstätten, Arbeitsgruppen, Schülerinitiativen.

Als überregionales Gremium vertritt der Landeschülerbeirat z. B. in Baden-Württemberg in allgemeinen Fragen des Erziehungs- und Unterrichtswesens die Anliegen der Schüler gegenüber dem Kultusministerium (vgl. § 69 Schulgesetz Baden-Württemberg), wobei der Landesschülerbeirat dem Kultusministerium auch Vorschläge und Anregungen unterbreiten kann. Dieses Gremium hat für die Schüler aber in erster Linie nur eine Beratungs- und Informationsfunktion.

In Baden-Württemberg können Schülervertreter in der Schulkonferenz, dem gemeinsamen Gremium von Lehrkräften, Eltern und Schülern, über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind (z. B. Entscheidung über bzw. Mitwirkung an Haushaltsentscheidungen), mit beraten und mit beschließen.

Die Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern wird meist verstanden „als Beitrag zur Förderung des schulischen Gemeinschaftslebens, Teilnahmefähigkeit an innerschulischen Willensbildungsprozessen, Erziehung zu Selbständigkeit und Selbstverantwortung, Interessenvertretung der Schülerschaft und Wahrnehmung von innerschulischen Selbstverwaltungsaufgaben“ (Bruner/Winklhofer/Zinser, 2001, S. 34). Diese Funktionen weisen daraufhin, dass mit den gesetzlich verankerten Mitwirkungsformen gleichzeitig eine pädagogische Zielsetzung mit beabsichtigt ist.

Sicher sollen die aufgezeigten schulischen Partizipationsmöglichkeiten der Einübung in die Demokratie dienen, aber in der schulischen Realität stößt die Schüler-Mitwirkung doch oft an Grenzen und von wirklicher demokratischer Mitarbeit kann dann nicht immer die Rede sein. Wenn z. B. die SMV nicht nur als „demokratisches Feigenblatt“ der Schule erscheinen soll, dann muss den Schülern die Möglichkeit eingeräumt werden, mit ihren Bedürfnissen und Interessen die Schule aktiv und mitverantwortlich gestalten zu können. Eine zentrale Aufgabe von Schulen ist es, „erfahrungsorientierte Lernsituationen zu schaffen für demokratische Meinungsbildung und –artikulation einerseits und für eine aktive Partizipation an gesellschaftlichen Aufgaben und Herausforderungen andererseits“ (Eikel, 2006, S. 11).

[...]

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Jugendliche in der Politik. Möglichkeiten zur Teilnahme
Hochschule
Pädagogische Hochschule Karlsruhe
Note
1,3
Autor
Jahr
2014
Seiten
24
Katalognummer
V279720
ISBN (eBook)
9783656731467
ISBN (Buch)
9783656741442
Dateigröße
481 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
jugendliche, politik, möglichkeiten, teilnahme
Arbeit zitieren
BA Joschka Metzinger (Autor:in), 2014, Jugendliche in der Politik. Möglichkeiten zur Teilnahme, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/279720

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