Die vorliegende Seminararbeit befasst sich detailliert mit dem Betrug nach §263 StGB und insbesondere mit dem betrugsrelevanten Irrtum anhand des BGH Falles BGH 5 StR 394/08 (Betrugsrelevanter Irrtum bei der Berliner Straßenreinigung).
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Sachverhalt
I. Angeklagter
II. Tathandlung
C. Prüfung der Tathandlung nach § 263 StGB
I. Der objektive Tatbestand des Betrugs
a) Täuschung
1. Täterschaft
aa) Täterschaftsstheorien
bb) Täterschaft und mittelbare Täterschaft
2. Täuschungshandlung
b) Irrtum
c) Vermögensverfügung
d) Vermögensschaden
1. Der definitorische Ansatz des Reichsgerichts
2. Individuell-objektiver Schadensbegriff, subjektiver Schadensbegriff
3. Prüfung des Vermögensschadens
II. Der subjektive Tatbestand des Betrugs
a) Handeln mit Vorsatz
b) Handeln mit Bereicherungsabsicht
D. Prüfung der Gebührenüberhebung nach § 352 StGB
E. Prüfung der Abgabenüberhebung nach § 353 StGB
F. Entscheidungen des LG Berlin und des BGH
G. Fazit
Zielsetzung und Themen der Arbeit
Diese Arbeit befasst sich mit der strafrechtlichen Aufarbeitung des Falles BGH 5 StR 394/08, bei dem es um die unrechtmäßige Belastung von Anliegern mit Straßenreinigungsgebühren durch eine öffentlich-rechtliche Anstalt geht. Das primäre Ziel ist die Analyse, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für Betrug, Gebührenüberhebung oder Abgabenüberhebung erfüllt sind.
- Strafrechtliche Prüfung des Betrugstatbestands (§ 263 StGB) bei behördlichem Fehlverhalten
- Untersuchung von Täterschaftsformen, insbesondere der mittelbaren Täterschaft
- Differenzierung zwischen verschiedenen Schadensbegriffen im Vermögensstrafrecht
- Analyse der Tatbestände der Gebühren- und Abgabenüberhebung (§§ 352, 353 StGB)
- Kritische Würdigung der Gerichtsentscheidungen von Landgericht Berlin und BGH
Auszug aus dem Buch
1. Täterschaft
Zunächst ist klarzustellen, welche verschiedenen Täterschaftstheorien von Literatur und Rechtsprechung entwickelt wurden . Konsens besteht praktisch nur bei der Feststellung, dass es keine Tat ohne einen Täter geben könne.17 Dementsprechend sollen nachfolgend die einschlägigen Täterschaftstheorien dargestellt werden, wobei gleichzeitig eine Beurteilung des zu diskutierenden Sachverhalts erfolgt. Anschließend wird noch näher auf die Begriffe der Täterschaft und der mittelbaren Täterschaft i.S.V. § 25 StGB einzugehen sein.
aa) Täterschaftstheorien
In Lehre, Rechtsprechung und Literatur sind 4 Täterschaftstheorien von besonderer Bedeutung. Zum einen wird die formal objektive Theorie vertreten. Kennzeichnend für diese ist, dass der Täter den Tatbestand selbst verwirklichen muss. Jede weitere involvierte Person wäre als Teilnehmer der Tat zu bezeichnen. Dementsprechend verbietet sich die Annahme einer mittelbaren Täterschaft bei an der Tat beteiligten unter Zugrundelegung dieser Theorie.18 G hat im Sachverhalt selbst nicht gehandelt, vielmehr wurde der Kalkulationsfehler von einer Projektgruppe verursacht. Der Angeklagte hat diesen lediglich gebilligt und eine Korrektur untersagt. Somit kann G unter Zugrundelegung dieser Theorie kaum als Täter anzusehen sein.
Zu einem anderen Ergebnis kommt man schließlich bei Anwendung der materiell objektiven Theorie. Im Sinne dieser wird nicht auf die eigentliche Begehung der Tat abgestellt, sondern auf die Gefährlichkeit des Tatbeitrags.19
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Beleuchtung der zunehmenden Tendenz von Betrugsfällen im Allgemeinen und dem spezifischen Kontext der Wirtschaftskriminalität.
B. Sachverhalt: Darstellung der Rolle des Angeklagten G bei der fehlerhaften Gebührenkalkulation in der BSR.
C. Prüfung der Tathandlung nach § 263 StGB: Detaillierte juristische Prüfung der objektiven und subjektiven Betrugsmerkmale unter Berücksichtigung der Täterschaftslehren.
D. Prüfung der Gebührenüberhebung nach § 352 StGB: Analyse, ob die Voraussetzungen des Sonderdelikts der Gebührenüberhebung für den vorliegenden Fall vorliegen.
E. Prüfung der Abgabenüberhebung nach § 353 StGB: Untersuchung der Tatbestandsmerkmale hinsichtlich der öffentlichen Kassenführung und Pflichtverletzung.
F. Entscheidungen des LG Berlin und des BGH: Gegenüberstellung der landgerichtlichen Verurteilung und der darauf folgenden Revisionsentscheidung des BGH.
G. Fazit: Kritische Reflexion der Strafbarkeitsproblematik sowie der Notwendigkeit einer moralischen Neuausrichtung in Wirtschaft und Politik.
Schlüsselwörter
Wirtschaftsstrafrecht, Betrug, § 263 StGB, Abrechnungsbetrug, Täterschaft, mittelbare Täterschaft, Vermögensschaden, Gebührenüberhebung, § 352 StGB, Abgabenüberhebung, § 353 StGB, BGH, Rechtssicherheit, Strafbarkeit, Wirtschaftskriminalität.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die juristische Analyse eines Falles von Abrechnungsbetrug durch ein Vorstandsmitglied einer öffentlich-rechtlichen Anstalt.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind das Wirtschaftsstrafrecht, insbesondere Betrugsdelikte sowie die speziellen Tatbestände der Gebühren- und Abgabenüberhebung.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es zu prüfen, ob das Verhalten des Angeklagten die Tatbestandsmerkmale des Betruges nach § 263 StGB oder die speziellen Amtsdelikte nach den §§ 352, 353 StGB erfüllt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine dogmatische Analyse der strafrechtlichen Tatbestände anhand von Rechtsprechung und Literatur durchgeführt.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil erfolgt eine sukzessive Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen von Betrug, Gebührenüberhebung und Abgabenüberhebung unter Einbeziehung verschiedener Täterschafts- und Schadensbegriffe.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Betrug, Wirtschaftskriminalität, Täterschaftslehre und Vermögensstrafrecht definiert.
Warum spielt die Unterscheidung von Täterschaftstheorien eine Rolle?
Da der Angeklagte G nicht selbst operativ handelte, sondern nur Anweisungen gab, ist die Frage, ob er als Täter oder mittelbarer Täter anzusehen ist, entscheidend für die strafrechtliche Einordnung.
Wie bewertet der Autor die Entscheidung des Landgerichts?
Der Autor befürwortet die Entscheidung des Landgerichts, da trotz möglicher späterer Gebührenanpassungen ein Vermögensschaden durch die unrechtmäßige Belastung der Anlieger entstanden ist.
Welche Rolle spielt das Kostendeckungsprinzip in diesem Fall?
Das Kostendeckungsprinzip ist essenziell, da die BSR als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht zur Gewinnerzielung berechtigt war, was die Rechtswidrigkeit der überhöhten Gebühren begründet.
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- Christopher Klüss (Author), 2013, Betrugsrelevanter Irrtum beim Abrechnungsvorgang, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/279960