Die vorliegende Seminararbeit befasst sich detailliert mit dem Betrug nach §263 StGB und insbesondere mit dem betrugsrelevanten Irrtum anhand des BGH Falles BGH 5 StR 394/08 (Betrugsrelevanter Irrtum bei der Berliner Straßenreinigung).
Inhaltsverzeichnis
- A. Einleitung
- B. Sachverhalt
- I. Angeklagter
- II. Tathandlung
- C. Prüfung der Tathandlung nach § 263 StGB
- I. Der objektive Tatbestand des Betrugs
- a) Täuschung
- 1. Täterschaft
- aa) Täterschaftsstheorien
- bb) Täterschaft und mittelbare Täterschaft
- 2. Täuschungshandlung
- 1. Täterschaft
- b) Irrtum
- c) Vermögensverfügung
- d) Vermögensschaden
- 1. Der definitorische Ansatz des Reichsgerichts
- 2. Individuell-objektiver Schadensbegriff, subjektiver Schadensbegriff
- 3. Prüfung des Vermögensschadens
- a) Täuschung
- II. Der subjektive Tatbestand des Betrugs
- a) Handeln mit Vorsatz
- b) Handeln mit Bereicherungsabsicht
- I. Der objektive Tatbestand des Betrugs
- D. Prüfung der Gebührenüberhebung nach § 352 StGB
- E. Prüfung der Abgabenüberhebung nach § 353 StGB
- F. Entscheidungen des LG Berlin und des BGH
- G. Fazit
- Literaturverzeichnis
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Das Referat analysiert den Beschluss des BGH vom 09.06.09 (5 StR 394/08) im Kontext des Betrugsdelikts nach § 263 StGB. Es untersucht, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs im konkreten Fall der Berliner Stadt Reinigung (BSR) erfüllt sind. Dabei werden die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs sowie die Sonderdelikte der Gebühren- und Abgabenüberhebung nach §§ 352, 353 StGB beleuchtet. Die Entscheidung des BGH wird dargestellt und kritisch hinterfragt.
- Betrug nach § 263 StGB
- Objektiver und subjektiver Tatbestand des Betrugs
- Täuschungshandlung und Irrtum
- Vermögensverfügung und Vermögensschaden
- Gebühren- und Abgabenüberhebung nach §§ 352, 353 StGB
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung beleuchtet die Relevanz des Betrugsdelikts im Strafrecht und die steigende Anzahl der Betrugsfälle. Der Sachverhalt beschreibt die BSR als öffentlich-rechtliche Anstalt und den Angeklagten, ein Vorstandsmitglied der BSR, der für die Reinigung und kaufmännische Dienstleistungen verantwortlich war. Die Tathandlung beschreibt die fehlerhafte Kalkulation der Gebühren für die Straßenreinigung, die zu einer rechtswidrigen Belastung der Anlieger führte.
Die Prüfung der Tathandlung nach § 263 StGB analysiert den objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs. Der objektive Tatbestand umfasst die Täuschung, den Irrtum, die Vermögensverfügung und den Vermögensschaden. Die Täuschungshandlung wird im Kontext der Täterschaft und der Täterschaftsstheorien beleuchtet. Der Irrtum der Anlieger und die Vermögensverfügung durch die Zahlung der Gebühren werden ebenfalls untersucht. Der Vermögensschaden wird anhand des definitorischen Ansatzes des Reichsgerichts und des individuell-objektiven Schadensbegriffs geprüft.
Der subjektive Tatbestand des Betrugs umfasst das Handeln mit Vorsatz und mit Bereicherungsabsicht. Die Prüfung der Gebührenüberhebung nach § 352 StGB und der Abgabenüberhebung nach § 353 StGB wird ebenfalls durchgeführt. Die Entscheidungen des LG Berlin und des BGH werden dargestellt und im Fazit kritisch hinterfragt.
Schlüsselwörter
Die Schlüsselwörter und Schwerpunktthemen des Textes umfassen den Betrug nach § 263 StGB, die Täuschung, den Irrtum, die Vermögensverfügung, den Vermögensschaden, die Gebührenüberhebung nach § 352 StGB, die Abgabenüberhebung nach § 353 StGB, die Berliner Stadt Reinigung (BSR) und die Entscheidung des BGH im Fall 5 StR 394/08.
- Quote paper
- Christopher Klüss (Author), 2013, Betrugsrelevanter Irrtum beim Abrechnungsvorgang, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/279960