Korruptionsbekämpfung und Prävention im Spiegel der Zeit


Akademische Arbeit, 2007

39 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Korruptionsprävention im Spiegel der Zeit

Präventionsmaßnahmen

Qualifizierte Kontrollen

Defizitäre Strafverfolgung

Gesetzeslücken

Korruptionsbekämpfung und Prävention

Erkennen von Korruption

Bekämpfung der Korruption in den einzelnen Bereichen

Problembewusstsein schaffen

Korruptionsprävention – Verhütung und Bekämpfung

Die 10 Gebote der Korruptionsbekämpfung (nach W. Schaupensteiner)

Organisationen der Korruptionsbekämpfung

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

Transparency International (TI)

Business Crime Control (BCC)

Weltbank

Literaturverzeichnis (inklusive weiterführender Literatur)

Korruptionsprävention im Spiegel der Zeit

„Die Korruption ist unter den Straftaten ein scheues Wesen. Sie kleidet sich in ein feines Tuch, trägt keine Waffen, vergießt kein Blut. Noch nicht einmal die Opfer des Deliktes sind auf Anhieb auszumachen“[1], schreibt „die Zeit“ über das unbekannte Wesen „Korruption“.

Die Aufdeckung des Wesens „Korruption“ ist sehr schwer und zeigt, dass es sich hierbei um ein typisches Heimlichkeitsdelikt handelt. Die Korruptionsfahnder beziffern das Dunkelfeld auf 95 – 98%, d.h. von 100 Delikten werden nur 2 – 5 Fälle bekannt. Es fehlt meist an anzeigebereiten Opfern. Im Gegensatz zu Straftaten wie Mord oder Diebstahl fehlt der Korruption (zumeist) eine individuell geschädigte Person. Sie kann somit als opferlose Kriminalität beschrieben werden. Es ist auf den ersten Blick meist nicht zu erkennen, dass die Allgemeinheit bei dieser Art der Kriminalität das Opfer ist. Aufgrund von Schmiergeldern wird entweder der seriöse Wettbewerber oder der Steuerzahler zur Kasse gebeten. Die fehlenden Opfer haben eine niedrige Tataufklärung zur Konsequenz und der Justiz fehlt demnach der klassische Zeuge, um korrupte Täter überführen zu können.[2] Es ist folglich schwer zu erforschen, wie verbreitet Korruption ist, ob sie zugenommen hat oder nur vermehrt aufgedeckt wird. Sicher ist, dass die Profiteure der Bestechung in ihrer übergroßen Mehrheit unbehelligt bleiben. Die Bilanz der Strafandrohung ohne Strafverfolgung fällt im Bereich der wirtschaftskriminellen Korruption dramatisch schlecht aus.[3]

„Korruption ist Machtmissbrauch“, lehrt die Uni Kiel. „Sind Manipulation und Korruption noch zu stoppen?“, fragt die Uni Passau. Über Strategien gegen die Korruption informiert der Wirtschaftskriminalist Uwe Dolata an der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt. Und eine Studie der Uni Münster zeigt: Korruption vernichtet Arbeitsplätze. Nicht erst seit der Affäre um bestochene Schiedsrichter oder Betriebsräte bei VW hat das Thema Konjunktur an den Hochschulen. Nun zeigt eine Untersuchung der Forscher Robert B. Vehrkamp (Uni Friedrichshafen) und Klaus Hafemann (Centrum für angewandte Wirtschaftsforschung in Münster): Je weniger Korruption in einem Land verbreitet ist, desto leichter ist es dort, Arbeitsplätze zu schaffen und zu sichern. Formell vereinbarte Regeln werden durch Korruption gebrochen – und zwar so, dass sich letztlich niemand sicher sein kann, ob eine Regel weiterhin zu seinen Gunsten gilt. Diese Unsicherheit führt zu höheren ökonomischen Kosten, schmälert den Gewinn des Unternehmens und macht Wirtschaften weniger attraktiv. Bereits angesiedelte Unternehmen vermindern daher ihre Aktivitäten, behaupten die beiden Ökonomen. Und so entstehen bei hoher Korruption weniger Arbeitsplätze als in rechtssicheren Ländern.

Präventionsmaßnahmen

Die unter dem Aspekt des Korruptionsvorkommens in den eigenen Reihen behandelten Berufsgruppen Polizei und Staatsanwaltschaft verbindet die Besonderheit, dass sie sich mit Wirtschaftskriminalität im Allgemeinen und Korruption im Speziellen ausführlich auseinandersetzen müssen, und zwar nicht nur nach innen gerichtet, sondern auch im Berufsalltag, bezogen auf Unternehmen, Straftäter und „ehrenwerte Bürger“.

Aus diesen Berufsgruppen kommen also auch verstärkt Vorschläge zur Korruptions­bekämpfung und –prävention, die anhand der „10 Gebote“ des Frankfurter Oberstaatsanwalts Wolfgang Schaupensteiner aufgezeigt werden. Schaupensteiner widmet sich seit 15 Jahren der Korruptions­bekämpfung nicht nur in Frankfurt am Main. 2002, auf der Herbsttagung des Bundeskriminalamtes, bestand er darauf, „die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Korruption zur nationalen Aufgabe zu machen und verlangte von der Politik die Vorlage eines Gesamtkonzeptes - ähnlich dem bei der Bekämpfung der Drogenkriminalität“. Auf dieser Tagung stellte er auch die „10 Gebote“ zur Korruptions­bekämpfung vor.[4]

Qualifizierte Kontrollen

Das Schwergewicht eines umfassenden An­ti-Kor­rup­ti­ons-Pro­gramms liegt zweifellos auf der Prävention. Kann man sich überhaupt gegen Kor­rup­ti­on vorbeugend schützen? Wenn die hilflose Ge­schäfts­füh­rung der GTZ klagte: "Gegen so viel kriminelle Intensität ist man machtlos!", so ist dies nur zum Teil zutreffend. Denn Kor­rup­ti­on ist häufig hausgemacht. Soll heißen, erst or­ga­ni­sa­to­ri­sche Schwach­stel­len und massive Kontrolldefizite in den Unternehmen, in Ämtern und Behörden schaffen die gün­sti­gen Ge­le­gen­hei­ten für dolose Handlungen. Bei der Kor­rup­ti­on handelt es sich um ein Kon­troll­de­likt. Statt für lückenlose Kon­trol­len zu sorgen, lautet die bequeme Devise der für die Dienst- und Fachauf­sicht zu­stän­di­gen Vor­ge­setz­ten: "Man muss doch vertrauen können". Da hatte schon Lenin bes­se­re Menschenkenntnis bewiesen, dem man die grif­fi­ge For­mu­lie­rung zuschreibt: "Ver­trau­en ist gut, Kon­trol­le ist bes­ser". Kontrollmaßnahmen werden nicht als Ausdruck von Füh­rungs­be­fä­hi­gung definiert, sondern kritisch gesehen - man dürfe doch die Mitarbeiter nicht "unter Generalverdacht stellen". Um nicht durch Wegschauen in das Zwielicht der Bil­li­gung zu geraten, ergehen unverbindliche Emp­feh­lun­gen­, die nichts kosten und die Ver­wal­tungs­struk­tu­ren unangetastet lassen. Doch haben sich weder Ethi­k-A­pel­le noch Forderungen nach ver­stärk­ten Selbst­kon­trol­len als eine geeignete Medizin gegen das Krebsübel der Korruption er­wie­sen. Gebetsmühlenartig wiederholte, wohlfeile Forderungen nach dem "4-Augen-Prinzip" und der "Job-Rotation" täu­schen Tatkraft vor. Sie richten gegen die big corruption nichts aus und sind im übrigen in der Praxis nicht durchsetzbar. Jeder, der mit der Problematik vertraut ist, weiß, dass "Job-Ro­ta­ti­on" in den kor­rup­ti­ons­ge­fähr­de­ten Bereichen nicht funk­tio­niert und eine per­ma­nen­te, fachkundige Kontrolle durch "ein zweites Au­gen­paa­r" nicht bezahlbar ist. Die Abwehrstrategien sind bekannt und müssen nicht erst neu erfunden, wohl aber konsequent umgesetzt werden.

Die kriminogenen Faktoren, die Korruption ermöglichen, lassen sich durch Kontrollen re­du­zie­ren, die fol­gen­de Min­dest­stan­dards umfassen:

- Unabhängigkeit des Kontrollapparats, der der Führungsebene unmittelbar unterstellt ist
- technisch qualifizierte Prüfungskompetenz
- Antikorruptionsreferat als unmittelbare Anlaufstelle für Mitarbeiter und Externe sowie Kontaktstelle zu den Er­mitt­lungs­be­hör­den
- Aufbau eines Krisenmanagements (ressortübergreifende Ko­or­di­na­ti­on der Vorgehensweise in revisions-, arbeits-, regress- und ver­ga­be­recht­li­cher Hinsicht, zentrale Informationssammlung, Öf­fent­lich­keits­ar­beit, Ab­stim­mung mit den Ermittlungsbehörden)
- EDV-gestützte Auftragsdatei (gibt u.a. Aufschluss über die re­la­ti­ve Häufigkeit der Auftragsvergaben, die Bevorzugung bestimmter Firmen durch einzelne Mitarbeiter, Häufung von Nachträgen; Ko­hä­renz von Planungsbüro und Wettbewerber)

- Mobile Prüfgruppen, insbesondere im Baubereich
- Zentrale Vergabe- und Beschaffungsstellen
- Strikte Einhaltung der Vergabevorschriften (VOB, VOL)
- Pauschale Vertragsstrafe von bis zu 15 % der Auftragssumme bei

wettbewerbswidrigen Handlungen, insbesondere Bestechung und

Absprache bei Ausschreibungen

- Antikorruptionsklausel (ver­trags­stra­fen­bewehr­te Erklärung des Bieters über gewährte Planungshilfen, be­ste­hen­den Wett­be­werb­saus­schluss und einschlägige, die Zuverlässigkeit des Un­ter­neh­mens berührende Kartell- und Straf­ver­fah­ren)
- Transparenzklausel (Offenlegung aller Ne­bentä­tig­kei­ten von Mitarbeitern, unternehmerische Be­tä­ti­gung, ver­trag­li­che Be­ziehun­gen zu Ge­schäftspart­nern, wenn die Gefahr einer In­te­res­sen­kol­li­si­on be­steht)
- Konsequente Reaktion auf Fehlverhalten (arbeits- und dienstrechtliche Maßnahmen, Regressansprüche durchsetzen, Straf­an­zei­ge, Ausschluss unzuverlässiger Unternehmen)
- Sensibilisierung der Mitarbeiter über die Gefahren der Kor­rup­tion ("Anfüttern") und Schulungsmaßnahmen zum Erkennen von Manipulationstechniken

Defizitäre Strafverfolgung

Neben unzureichend qua­li­fi­zier­ten Kontrollen fehlt es an einer ef­fek­ti­ven Strafverfolgung. Nicht hohe Strafen schrecken be­kannt­lich von der Tatbegehung ab, son­dern das Risiko schneller Ta­tauf­klä­rung und Verurteilung. Es ist ein alter kri­mi­na­li­sti­scher Er­fah­rungs­grund­satz: "Wo gesucht wird, da wird auch ge­fun­den". Soll heißen, die Auf­klä­rungs­quo­te steigt in direkter Ab­hän­gig­keit zur In­ten­si­tät der Er­mitt­lun­gen. Aber die Per­so­nal­decke der Er­mitt­lungs­be­hör­den, ins­be­son­de­re im Be­reich der Wirt­schafts­kri­mi­na­li­tät, ist dünn und löchrig, häufig nur unzureichend sachverständig. An allen Ecken und Enden man­gelt es an Wirt­schafts­kri­mi­na­li­sten, nur nicht an Wirt­schafts­kri­mi­nel­len. Hinzu kommt die unzeitgemäße Or­ga­ni­sa­ti­on der Staa­tsan­walt­schaf­t mit ihrer örtlichen Zu­stän­dig­keits­-Zer­split­te­rung. Sie ver­stellt den Blick für die cross-bor­der-S­truk­tu­ren des or­ga­ni­sier­ten Verbrechens, das sich nicht um Land­ge­richts­be­zir­ke schert. Es fehlt die Zen­trierung der Ermittlungen ebenso wie eine Spe­zia­li­sie­rung der Ermittler. Es fehlt eine In­for­ma­ti­ons­samm­lung und -aus­wer­tung ebenso wie ein Er­fah­rungs­aus­tausch der Kor­rup­ti­ons­fahn­der untereinander. Auch auf eine überbehördliche Zu­sam­men­ar­beit wird - von Ausnahmen ab­ge­se­hen - ver­zich­tet. Nach dem Prinzip der Mehr­spu­rig­keit sollten aber alle diejenigen Dienststellen, die zur Auf­klä­rung des von der Staatsanwaltschaft ermittelten Sachverhalts beitragen können, her­an­gezogen wer­den. (Das sind vor allem: die Landeskar­tell­be­hör­de, die Fi­nanz­ver­wal­tung mit ihrer Steu­er­fahn­dung, Rech­nungs­prü­fer und In­nen­re­vi­so­ren der be­trof­fe­nen Ver­wal­tung, die Rech­nungs­hö­fe, ferner Zoll­be­hör­den und Lan­des­ar­beitsäm­ter. Fa­kul­ta­tiv un­ter­stüt­zen ex­ter­ne Sach­ver­stän­di­ge die Kor­rup­ti­ons­fahn­der). Im Interesse einer erfolgreichen Korruptionsbekämpfung und der Bündelung von Ressourcen (Synergieeffekt) sollten daher Lan­des­-Ze­n­tr­al­s­tel­len zur Korruptionsbe­kämp­fung bei den Staats­an­walt­schaf­ten und analog bei den Polizeibehörden ein­ge­rich­tet werden.

Gesetzeslücken

Ursächlich für die Ausbreitung der Korruption war auch ein Steu­er­recht, das Schmiergeldzahlungen durch steuerliche Ab­zugs­fä­hig­keit gleichsam subventionierte und den Kor­rup­ti­onsprak­ti­ken auf diese Weise auch noch die "Aura des Er­laub­ten" verlieh. Ferner ein Strafrecht, deren Verfasser die modernen Formen der Korruption nicht kennen konnten und so den Kor­rup­ten viele Schlupf­lö­cher bot. Das am 13.8.1997 verabschiedete Gesetz zur Be­kämp­fung der Kor­rup­ti­on hat zwar einige Re­ge­lungs­lücken ge­schlos­sen, gleichwohl hatte der Gesetzgeber damit nicht alle Haus­auf­ga­ben gemacht. Mit Zaudern und Zögern, wie jüngst lebhaft demonstriert in der Farce um die Verabschiedung des Re­gi­ster­ge­set­zes (über den Aus­schluss unzuverlässiger Unternehmen von der öf­fent­li­chen Auf­trags­ver­ga­be), wird man jedenfalls der zentralen kriminal- und ge­sell­schafts­po­li­ti­schen Aufgabe, für eine nach­hal­ti­ge Ein­gren­zung der Korruption zu sorgen, nicht gerecht.

Zu den unverzichtbaren Maßnahmen gegen eine weitere Ausbreitung der Korruption zählen folgende straf- und straf­ver­fah­rens­recht­li­che sowie außerstrafrechtliche Instrumentarien:

- Korruptionsregister

Unternehmen, denen schwerwiegende, ihre Zuverlässigkeit in Frage stellende Handlungen im Geschäftsverkehr nachgewiesen werden, sind vom öffentlichen Auf­trags­wett­be­werb auszuschließen. Dies ist Ausfluss der ord­nungs­po­li­ti­schen Aufgabe der staatlichen Ver­wal­tung, für einen un­ge­stör­ten Wettbewerb zu sorgen und liegt im Interesse der seriösen Firmen wie der Steuerzahler. Die Vor­aus­set­zun­gen des Aus­schluss sind ebenso wie die Bedingungen der Wie­der­zu­las­sung (wonach das Unternehmen nach Ablauf der Mindestsperrfrist von 6 Monaten den Nachweis der Schadenswiedergutmachung und der -wie­der­ge­won­ne­nen - Zu­ver­läs­sig­keit erbringen kann) allerdings ge­setz­lich zu regeln. Die Zu­stän­dig­keit für die Ausschlussentscheidungen ist in den Bundesländern auf möglichst eine Dienststelle zu zen­trie­ren (etwa die Oberfinanzdirektion). Die Vergabestellen und andere staatliche Behörden haben ebenso wie Rechnungshöfe, Kartell- und Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den eine Mit­tei­lungs­pflicht bei erkannten Un­re­gel­mä­ßig­kei­ten, die zum Aus­schluss eines Unternehmens führen können.

- Geldwäsche

Einbeziehung aller Bestechungsdelikte in den Katalog des Geld­wä­sche­tat­be­stan­des (§ 261 StGB). Das sind die Strafvorschriften der Abgeordnetenbestechung (§ 108 e StGB), der Vor­teils­ge­wäh­rung/­Vor­teil­san­nah­me (§§ 331, 333 StGB), der Angestelltenbestechung und -bestechlichkeit (§ 299 StGB).

- Anpassung des § 299 StGB (Angestelltenbestechung)

an die §§ 331 f StGB. Erweiterung des Tatbestandes auf die be­ra­ten­den Berufe sowie auf Selb­stän­di­ge, Gewerbetreibende und Frei­be­ruf­ler (einschließlich der niedergelassenen Ärzte).

- Ab­ge­ord­ne­ten­be­ste­chung, § 108 e StGB

Der Tatbestand der Ab­ge­ord­ne­ten­be­ste­chung ist wenig praxisgerecht und gilt als ein ty­pi­sches "Place­bo-Ge­setz". Es empfiehlt sich, die Strafvorschrift des § 108 e StGB auf alle wesentliche Felder politischer Be­tä­ti­gung ein­schließ­lich der Ab­stim­mung in Frak­tio­nen und parlamentarischen Aus­schüs­sen zu erstrecken. Die Vor­schrift ist an die Amtsdelikte (§§ 331 ff StGB) an­zu­glei­chen, so dass u.a. auch die der Abstimmung nach­fol­gen­den Vor­teils­ge­wäh­rungen (das sog. "Dankeschön") strafrechtlich verfolgt werden können. Es kann nicht angehen, dass für Parlamentarier die Kor­rup­ti­ons­hür­de höher liegt als bei allen anderen staat­li­chen Ent­schei­dungsträ­gern.

- Un­ter­neh­mens­straf­recht

Nicht Einzelpersonen repräsentieren in der modernen In­du­strie­ge­sell­schaft die klassische Wirt­schaftstä­tig­keit, sondern ju­ri­sti­sche Personen und Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen. Eine ef­fek­ti­ve Be­kämp­fung der Wirt­schafts­kri­mi­na­li­tät ist ohne eine eigenständige Bestrafung von Unternehmen nicht denkbar. Neben der Geldstrafe kann nach einem unternehmensspezifischen Sanktionensystem ein fünfjäh­ri­ges Betätigungsverbot ver­hängt, die Bekanntgabe des Urteils an­ge­ord­net, das Unternehmen von der Teilnahem am öf­fent­li­chen Auftragswettbewerb ausgesperrt und von der Bör­sen­no­tie­rung aus­ge­schlos­sen werden, unter staat­li­che Aufsicht gestellt oder in schweren Fällen aufgelöst und das Ver­mö­gen ein­ge­zo­gen werden (ver­gleich­bar der Einziehung eines Tat­werk­zeu­ges). Durch die Möglichkeiten einer abgestuften Reaktion auf Fehl­ver­hal­ten von Mitarbeitern des Unternehmens werden Anreize geschaffen, für vorbeugende Kontrollen und für die Praktizierung einer ethik-ori­en­tier­ten Unternehmenskultur zu sorgen.

- Kleine Kronzeugenregelung

Um den Schulterschluss des Schweigens aufzubrechen, sollte die Justiz demjenigen, der aus dem Korruptionssumpf aussteigen will, die Hand reichen. Dem Selbststeller ist ein gesetzlicher An­spruch auf Straf­mil­de­rung nach den Grund­sät­zen der Versuchsstrafbarkeit als ver­läss­li­che Folge seiner Mitwirkung bei der Ta­tauf­klä­rung zustehen. Daher ist eine Milderungsregelung für die Fälle der §§ 108e, 299, 331 bis 334 StGB kriminalpolitisch wün­schens­wert.

- 5-Jahres-Sperre - "erst protegieren, dann profitieren"

Die mit einem 'Lagerwechsel' verbundenen Kor­rup­ti­ons­ri­si­ken werden dadurch un­ter­bun­den, dass der Amtsträger nach dem Aus­schei­den aus dem öf­fent­li­chen Dienst vor Ablauf einer Sperrfrist von 5 Jahren in keine rechtsge­schäft­li­chen oder ar­beits­recht­li­chen Be­zie­hungen zu einem Un­ter­neh­men treten darf, mit dem er dienstlich näher befasst war, wenn die Gefahr einer In­te­res­sen­kol­li­si­on nicht auszuschließen ist.

- Strafbewehrte Anzeigepflicht

Es empfiehlt sich eine bun­de­sein­heit­li­che Regelung, wonach die öffentlichen Verwaltung sowie die Rech­nungs­hö­fe des Bundes und der Länder verpflichtet sind, Bestechungsdelikte und ver­gleich­bar schwer­wie­gen­de Straftaten mitzuteilen (vgl. Art. 40 Code de proce­du­re pena­le, CPP). Hinsichtlich der Fi­nanz­be­hör­den gilt bereits eine entsprechende Regelung gem. § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG. Die Verletzung dieser Pflicht sollte strafrechtlich sanktioniert werden können.

- Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Einsatz technischer Mittel

Korruption ist ein Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­likt. Die Tatbestände der aktiven und passiven Vorteilsgewährung und Be­ste­chung von Amtsträ­gern (§§ 331 bis 335 StGB) sowie der An­ge­stell­tenbestechung (§ 299, 300 StGB) und der Ab­ge­ord­ne­ten­be­ste­chung

(§ 108e StGB) sind in den De­likts­ka­ta­log der Vor­schrift des § 100a StPO auf­zu­neh­men. Daraus folgt zugleich die Zu­läs­sig­keit des Einsatzes tech­ni­scher Mittel (§ 100c Strafprozessordnung).

- Konsequente Gewinnabschöpfung

Der "Totengräber des Verfalls" ist ersatzlos zu streichen. Danach ist die Einziehung krimineller Gewinne ausgeschlossen, wenn dem Ge­schä­dig­ten aus der Straftat ein Anspruch erwachsen ist. Und zwar un­ab­hän­gig davon, ob der Verletzte seinen Anspruch geltend macht (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dem Gebot folgend, dass Straftaten sich nicht lohnen dürfen, sind von Amts wegen die rechtswidrig er­lang­ten Ver­mö­gens­wer­te durch vor­läu­fi­gen Arrest zu sichern und nach Ver­ur­tei­lung im Interesse eines ef­fek­ti­ven Op­fer­schut­zes entweder an den Ge­schä­dig­ten aus­zukehren oder zu­gun­sten der Staats­kas­se ein­zuziehen. Auf den Nachweis der konkreten Gefahr der Ver­mö­gens­be­sei­ti­gung, die nach derzeitiger Ge­set­zes­la­ge als zwin­gen­der Arrestgrund (§ 917 ZPO i.V.m. § 11d Abs. 2 StPO) einer konsequenten Entreicherung der Kriminellen im Wege steht, sollte künftig verzichtet werden, um den Erfolg der Ge­winnab­schöp­fung sicherzustellen.

- Akteneinsichtsrecht der Bürger

Transparenz ist der Todfeind der Korruption. Der ungehinderte Zugang zu Verwaltungsinformationen und die Of­fen­le­gung von Ver­wal­tungs­ent­schei­dun­gen, etwa im Vergabeverfahren, wird einen ent­schei­den­den Beitrag zur Korruptionsprävention darstellen. Nicht von ungefähr trifft man in den Ländern auf eine geringe Kor­rup­ti­ons­dich­te, die - wie etwa Schweden - auf eine lange Tradition der In­for­ma­ti­ons­frei­heit zu­rück­blicken.

- Landes-Ombudsmann

Jedes Bundesland sollte einen Vertrauensanwalt zum An­sprech­part­ner für Bürger, Selbststeller und Hinweisgeber bestel­len. Der Ombudsmann ist als Anwalt zur, die Anonymität des Hin­weis­ge­bers sichernden, Zeugnisverweigerung berechtigt (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Er ist unabhängig von Wei­sun­gen seines Auftraggebers (des Landesparlaments) und besitzt gegenüber staat­li­chen Dienst­stel­len einen An­spruch auf Aus­kunft und Ak­ten­ein­sicht.

- Verdunkelungsgefahr

Klarstellende Regelung in § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO, wonach grund­sätz­lich von dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr aus­zu­ge­hen ist, wenn der Straftat Ver­schlei­e­rungs­hand­lun­gen vor und nach ihrer Begehung deliktsimmanent sind.

- Erweiterung der für die aktive Bestechung gegebenen Zu­stän­dig­keit der Wirt­schafts­straf­kam­mer gem. § 74 c Abs. 1 Nr. 6 GVG auf die passive Kor­rup­ti­on als die Kehrseite einer Medaille.[5]

Korruptionsbekämpfung und Prävention

Die Korruption tritt in ihren Auswirkungen und Erscheinungsformen sehr vielfältig auf.

Um Korruption und deren Tätern erfolgreich entgegentreten zu können, müssen Bekämpfungs- und präventive Maßnahmen auf breiter Basis angegangen werden. Von der Politik und deren Gesetzgebung über die Verwaltung und die Wirtschaft bis hin zur gesamten Gesellschaft steht jeder Einzelne in der Verantwortung, sich von korrupten Maßnahmen zu distanzieren und diese zu verurteilen.

[...]


[1] Die Zeit, 18.03.2004

[2] Vgl. Bannenberg, B., Schaupensteiner, W., a.a.O. S. 37-38

[3] Vgl. Bannenberg, B., Schaupensteiner, W., a.a.O. S. 38

[4] Schilling, A., Dolata, U.: Korruption im Wirtschaftssystem Deutschland, Murnau 2004, S. 81

[5] Schilling, A., Dolata, U.: Korruption im Wirtschaftssystem Deutschland, Murnau 2004, S. 126-133

Ende der Leseprobe aus 39 Seiten

Details

Titel
Korruptionsbekämpfung und Prävention im Spiegel der Zeit
Autor
Jahr
2007
Seiten
39
Katalognummer
V280003
ISBN (eBook)
9783656730361
ISBN (Buch)
9783668137301
Dateigröße
494 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
korruptionsbekämpfung, prävention, spiegel, zeit
Arbeit zitieren
M. A. Uwe Dolata (Autor:in), 2007, Korruptionsbekämpfung und Prävention im Spiegel der Zeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/280003

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