„FRAND“-standardessentielle Patente und ihre lizenzierte Nutzung im Lichte des Europäischen Kartellrechts


Masterarbeit, 2014

105 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Aufbau und Ziel der Arbeit
1.2 Definition technischer Standards
1.2.1 „De-jure“ Standards
1.2.2 „De-facto“ Standards
1.3 Gewerbliche Schutzrechte
1.3.1 Bedeutung für den Wettbewerb
1.3.2 Patentrecht und andere Formen gewerblicher Schutzrechte
1.3.3 Rechtliche Schutzwürdigkeit
1.4 Institutionelle Rahmenbedingungen von Standards
1.4.1 Standard-Setting-Organizations (SSOs)
1.4.2 Mitgliedschaftsstruktur von SSOs
1.5 Aktuelle Problematik und Bedeutung
1.5.1 Apple/Samsung
1.5.2 Google/Microsoft

2 Hauptteil
2.1 Standardessentielle Patente
2.1.1 Definition
2.1.2 Rechtliche Schutznormen und Reglements
2.1.3 „De-facto“ und „de-jure“ standardessentielle Patente
2.2 „FRAND“-Kriterien
2.2.1 Definition der „FRAND“-Kriterien
2.2.2 „FRAND“-Erklärungen und deren formelle Bedeutung
2.3 Art 102 AEUV im Konflikt mit standardessentiellen Patenten
2.3.1 Spannungsfeld zwischen Kartell- und Patentrecht
2.3.2 Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
2.4 Art 101 AEUV im Konflikt mit Lizenzvereinbarungen und Technologietransfer
2.4.1 Freistellungen gem Art 101 Abs 3 AEUV und Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO)
2.4.2 Kartellrechtswidrige Handlungen auf Ebene der „SSO“
2.4.3 Rechtswidrige Verweigerung der Mitgliedschaft an einer SSO
2.5 Kartellrechtlicher Missbrauch durch Standardessentielle Patente
2.5.1 „Patent Ambush“ - Patenthinterhalt
2.5.2 Missbrauch bei Lizenzvergabe 66
2.5.3 Missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ...
2.6 „Lock-in“ und „Hold-up“ als Strategien zur missbräuchlichen Schutzrechtsausübung
2.6.1 „Lock-in“
2.6.2 „Hold-up“
2.7 Zwangslizenzen und ihre beschränkende Wirkung für Inhaber „standardessentieller Patente“
2.7.1 Notwendigkeit von Zwangslizenzen für den innovativen Wettbewerb
2.7.2 Kriterien einer Erteilung von Zwangslizenzen
2.8 Bewertung von Lizenzen und deren finanzieller Wert
2.8.1 Privatautonomie und die Grenzen des kartellrechtlichen Missbrauchs
2.8.2 Basis der Wertberechnung
2.8.3 Patentpools
2.9 Verfahren bei Missbrauch von SEPs auf europäischer Ebene

3 Conclusio
3.1 Legislativer Handlungsbedarf und juristische Problemfelder
3.2 Fazit

Abbildungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Judikatur- und Rechtsaktverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Aufbau und Ziel der Arbeit

„Standardessentielle Patente“ (SEPs) enthalten die Ergebnisse oft aufwendiger Forschung, die für die Erzeugung von Gütern erforderlich sind, die vor wenigen Jahren noch nicht existierten oder Privilegien waren und heute unverzichtbare Technologien verkörpern. Es entspricht dem natürlichen Empfinden, dass alle mit derartigen Patenten verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnes vom Markt zu vergüten sind. Unbestritten ist auch, dass die durch den Patentschutz gewährte Vormachtstellung ein Anreiz für Fortschritt und Weiterentwicklung sein soll.

Das Innehaben eines Patents und dessen Verwertung ist ein unbedenkliches Marktverhalten, solange das Unternehmen verantwortungsbewusst dafür sorgt, dass ein wirksamer und unverfälschter Wettbewerb am Markt nicht beeinträchtigt wird. Funktioniert dieser Wettbewerb nicht mehr, weil das Unternehmen seine Marktstellung missbraucht, sind Eingriffe des Gesetzgebers in das Eigentum gerechtfertigt, sofern die Patentinhaber nicht auf freiwilliger Basis Regeln schaffen, die den Wettbewerb und den Fortschritt nicht behindern bzw überhaupt erst ermöglichen.

Im Zentrum dieser Arbeit steht das Prinzip der „FRAND“-Kriterien und damit einhergehende faire, angemessene und nicht-diskriminierende Technologietransfervereinbarungen. Sie kann sich aber nicht nur auf die Betrachtung der angemessenen Lizenzgebühr im Falle einer Lizenzierung beschränken, denn dieser ist ein Produkt aus einem Konglomerat von rechtlichen, wirtschaftlichen und taktischen Argumenten. Daher sind die folgenden Problemfelder zu behandeln:

- wann liegt überhaupt ein kartellrechtlich missbräuchliches Marktverhalten vor;
- welchen Standardisierungsorganisationen (SSOs) ist es erlaubt, Standards zu erlassen, ohne mit dem Kartellrecht in Konflikt zu geraten;
- was unternehmen die Patentinhaber, um sich des Vorwurfs der willkürlichen Ausnutzung der Immaterialgüterrechte zu entziehen und
- welche Mittel stehen den Behörden und Gerichten innerhalb der Europäischen Union zur Verfügung, um einen Missbrauch zu erkennen und abzustellen.

In dieser Masterthesis werden nur jene speziellen Tatbestände untersucht, die mit dem AEUV potentiell in Konflikt stehen oder auf internationaler Ebene Einfluss auf die Europäische Rechtslage haben. Des Weiteren werden auch die erlaubten Strategien und Mittel zur Maximierung des Profits aus Lizenzen analysiert.

1.2 Definition technischer Standards

Der Begriff „Standard“ wird meist simultan zu dem der „Norm“ verwendet. Dies liegt auch an der im angloamerikanischen fehlenden praxisrelevanten Unterscheidung dieser Begriffe. Je nach Ursprung und Bedeutung haben sich verschiedene Begriffe herausgebildet, die für SEPs von Bedeutung sind. Im Folgenden werden formell beschlossene (de-jure) und faktisch vorherrschende Standards (de-facto) behandelt, die für diese Arbeit relevant sind.

Das nationale österreichische Patentgesetz1 bestimmt, welche Erfindungen und Innovationen überhaupt schutzwürdig sind und daher die formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllen, um Patentschutz zu erlangen. Die Erfindung muss demnach neu, erfinderisch und darf zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht veröffentlicht sein. Dabei sind Erfindungen, die vor dem Anmeldedatum irgendwo auf dieser Welt, auf welche Weise auch immer, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, ist Stand der Technik und damit nicht mehr neu. Weiters muss die erfinderische Tätigkeit auf einer Erkenntnis beruhen, die sich für einen Sachkundigen nicht in naheliegender Weise ergibt. Diese Patente müssen wettbewerbsrelevant sein und über die innerbetriebliche Anwendung hinausgehen. Technische Standards sind daher auch den unternehmensfremden Akteuren zugänglich und für diese von Bedeutung. Dies ist einer der Gründe, warum für solche technische Güter ein Schutzrecht begehrt werden kann.2

Eine weitere Art der Standards kann in Form von de-jure oder de-facto Standards auftreten, unterscheidet sich aber durch den jeweiligen Zweck. „Offene Standards“ sind dadurch gekennzeichnet, dass sie einen freien Zugang zu einem Standard ermöglichen, auf dem Produkte aufgebaut werden können. Schnittstellen werden hierbei bspw „eingefroren“, um ein gewisses Mindestbedürfnis an Interoperabilität zu ermöglichen.

Klassische offene Standards sind Internetprotokolle wie TCP/IP oder HTML/HTTP sowie das Open Source Betriebssystem Linux.3

Zum erleichterten Verständnis wird im Anschluss an die genauen Definitionen der „dejure“ und „de-facto“ Standards, nur noch der Begriff „Standard“ zur Beschreibung von Normen und Standards verwendet. Die Unterscheidung in „de-jure“ und „de-facto“ wird bei Bedarf aufgezeigt.

1.2.1 „De-jure“ Standards

Standards sind dann als de-jure Standards einzustufen, wenn sie den Regeln eines kodifizierten Rechtes unterliegen und damit der Öffentlichkeit zugänglich sind. Ein Standard kann als Ergebnis einer institutionellen sowie organisationalen Standardisierungsarbeit angesehen werden.4 Durch Richtlinien oder andere öffentliche Publikationen werden Faktoren bestimmt, die von Nöten sind, um ein bestimmtes Ergebnis herbeizuführen, welches sich beliebig wiederholen lässt. De-jure Standards sind als Kodifikationen zu verstehen, welche technische Lösung sich für ein ebenfalls technisches Problem bietet.5 Obwohl jegliche Art von Standards auf ihre Anwendung und Verbreitung angewiesen sind, ist auch bei de-jure Standards ihre Anwendung entsprechend der Art 2 der Verordnung über europäische Normen6 nicht zwingend vorgeschrieben. Die Verbindlichkeit ist daher nur für „regulative Standards“ gegeben, in denen der Gesetzgeber ausdrücklich auf de-jure Standards verweist, die bspw für den gesetzmäßigen Einsatz von Produkten von Nöten sind. Zu denken ist hierbei an Standards, die für einen gewissen Schutz bei gesundheitlichen Untersuchungen oder zur Sicherheit von Konsumenten unentbehrlich sind. Auch für gewisse Produkthaftungsfragen, kann die Einhaltung einer Norm zumindest die Beweislast des Produzenten verringern.7 Dieser Zwang zur Beachtung der regulativen Standards kann mit Verordnungen, Gesetzen und sonstigen Rechtsakten gem der jeweiligen Rechtsordnungen verfügt werden. Die regulativen Standards bleiben mangels sachlicher Relevanz für kartellrechtliche Fragen, im Folgenden außer Betracht.

Standardisierungsorganisationen (SSOs) sind im Falle von de-jure Standards hoheitlich legitimiert oder aufgrund anderer Rechtsgrundlagen damit beauftragt, mit formalen Prozessen Standardisierungsarbeit zu leisten. Die Ergebnisse dieser haben für verschiedenste Interessensgruppen eine Vereinheitlichungsfunktion und manifestieren sich primär in Effizienzvorteilen (bspw Kompatibilitätsstandards und Qualitätstandards). Produzenten und Konsumenten können durch standardisierte Produkte und Dienstleistungen einen kalkulierbaren Output erlangen, der das Vertrauen auf dessen Bestand rechtfertigt. Sicherheit als auch Qualität sind offensichtliche Wohlfahrtseffekte für Konsumenten, währenddessen sich Produzenten bspw auf eine Weiterentwicklung von Produkten durch Mitbewerber und deren Einsatz durch diese verlassen können. Standards stellen eine allgemein gültige Basis für eine Weiterentwicklung und Innovation dar und bündeln diese Kräfte in eine Richtung. Parallelität und unnötige Entwicklungen können insofern weitestgehend vermieden werden, als ein allgemeiner Stand der Technik die Grundlage für Neuentwicklungen darstellen kann. Zu beachten ist, dass kein neuster Stand der Technik vorliegen muss, sondern nur der „zweckmäßigste“ Stand (zB bei Kompatibilitätsvorteilen einer Technologie). De-jure Standards werden oftmals auch anhand ihrer Marktmacht verspätet zu einem Standard ernannt oder in diesen aufgenommen.

Der ISO/IEC Guide 2:2004 definiert Standards (idS de-jure Standards) als unter Konsens von einer anerkannten Institution angenommene Regeln, Leitlinien oder ein Merkmale für Tätigkeiten und deren Ergebnis, wobei ein gewisser Ordnungsgrad angestrebt wird.8 Standards die auf Basis einer Gesetzesnorm geschaffen werden und Rechtsverbindlichkeit besitzen, sind Ergebnisse legislativer Normungsarbeit oder Standardisierung.9

1.2.2 „De-facto“ Standards

Im Gegensatz zu einem de-jure Standard ist ein de-facto Standard keine kodifizierte Fassung einer technischen Lösung. Die Etablierung als vorherrschende Technologie entsteht in diesem Falle nicht durch die Entscheidung einer hierzu berechtigten Institution.10 Anstelle eines formalen Prozesses sind de-facto Standards für einen abgrenzbaren, relevanten Markt unentbehrlich und aufgrund ihrer Überlegenheit unmittelbar marktbestimmend. Dem folgend entsprechen Technologiestandards dem aktuellen Marktbedürfnis und können die Nachfrage am Markt schneller befriedigen. Eine institutionelle Umsetzung und Inkraftsetzung würde wesentlich länger dauern und mehr Implementierungskosten verursachen. Die Entwicklung ist daher aber auch von einer regulierenden oder öffentlichen Hand unabhängig und lässt sich kaum beeinflussen und beschränken. Der Soll-Zustand von Standards ist der effektivste Stand der Technik und die fortschrittlichste Entwicklung einer Branche bzw der Gesellschaft. Standards, die nicht dem effektivsten Stand entsprechen, sind entweder als fehlerhaft oder entbehrlich einzustufen. Dies entspricht jedoch nicht der Realität, wenn eine Übergangsphase zwischen bestimmten Gruppen oder Innovationen benötigt wird. Aufgrund der Verbreitung von SEPs und deren Technologien kann bei Ablösung eines Standards durch einen anderen ein bestimmtes Zeitfenster essentiell sein, um die globale Technik auf einen solchen umzustellen (zB Mobilfunkstandards). Kompatibilitätsprobleme können auf diese Art und Weise bestmöglich beseitigt werden.

Während de-jure Standards von Anbeginn an durch verschiedenste Institutionen kontrolliert und reglementiert werden können, folgen de-facto Standards nur ihren eigenen bzw den Zielen der Unternehmen, die diese wesentlich geprägt haben. Diese Ziele sind meist eigennützig und nicht für die globale freie Nutzung bestimmt. Der Begriff „de-facto-Standard“ wird in dieser Arbeit daher simultan für Standards verwendet, die sich frei herausgebildet haben. Die Grundlage dieser Standards ist eine durch den Wettbewerb mit Konkurrenten erlangte Marktgeltung in einem abgrenzbaren Marktsegment.11 Die Erfindungshöhe wird in den nationalen Patentgesetzen (in Österreich das PatG) allerdings fast durchgehend in selber Weise an technischen Faktoren gemessen und nicht an der eventuell vorhandenen Marktmacht.12 Der Patentanspruch und davon abhängige Lizenzgebühren sind dementsprechend nur von der technischen Qualität des Patents geprägt.

1.3 ewerbliche Schutzrechte

1.3.1 Bedeutung für den Wettbewerb

Aus rein ökonomischer Sicht ist es für den wirtschaftlichen Erfolg entscheidend, den Output aus Investitionen zu maximieren. F&E können maßgebenden wirtschaftlichen Erfolg mit sich bringen, wenn die daraus resultierenden gewerblichen Schutzrechte hohe Profite aus Lizenzen generieren. Den Idealfall hierbei stellen Innovationen oder Erfindungen dar, die darüber hinaus zum Standard ganzer Branchen und Märkte aufsteigen. Neben dieser de-facto Standard Situation ist die rechtliche Erhebung zu einem Branchenstandard jene Alternative (de-jure Standard), die mit gewerblichen Schutzrechten von Anbeginn an die Position eines Monopolisten einräumen kann. Standards, die schwer substituierbar sind, machen ein „standardessentielles“ Patent zum unersetzlichen Wettbewerbsvorteil.

Alleine in den Jahren 2005 bis 2012 sind die global erwirtschafteten Lizenzgebühren in Summe um 77% angewachsen. Die Bedeutung des Transfers von Immaterialgüterrechten im Bereich der Technologie und Know-How steigt aufgrund der stetig anwachsenden Höhe der weltweiten Lizenzgebühren, wobei ein immer höherer Bedarf an Rechtssicherheit besteht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Globale Einnahmen aus Lizenzgebühren 2005-201213

Nicht offengelegte und komplett durch gewerbliche Schutzrechte abgesicherte Standards (wenn diese aus wenigen oder einem Patent bestehen) können des Weiteren nur schwer von konkurrierenden Marktteilnehmern genutzt und verbessert werden, da ein Schutzrechtinhaber die alleinige Herrschaft darüber hat. Fortschritt und Weiterentwicklung, die den Standard verbessern oder in Zukunft sogar diesen ablösen könnten, würden damit unterbunden. Für eine zukunfts- und fortschrittsorientierte Gesellschaft ist diese Sachlage nicht tragbar. Gesetzgeber und Behörden sind hierbei in die Pflicht genommen bei Bedarf einzuschreiten, um den freien und innovativen Wettbewerb zu gewährleisten und die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung zu verhindern. Ferner sollen Schutzrechtsinhaber Beschränkungen unterliegen, wenn ihr Verhalten dazu geeignet ist, ein Kartell zu ermöglichen oder zu erhalten, sowie grds den freien Wettbewerb zu behindern. Inhaber gewerblicher Schutzrechte müssen hierbei zum Wohle des wettbewerblichen Gleichgewichts auf dem betreffenden Markt, in ihrem Bestreben zur Gewinnmaximierung eingeschränkt werden.

1.3.2 Patentrecht und andere Formen gewerblicher Schutzrechte

Immaterialgüterrechte sind Ausschließlichkeitsrechte, die den Patentinhaber mit absolut wirkenden Schutzrechten für seine „Schöpfungen“ ausstatten. Somit kann jedermann von der Nutzung des Rechts ausgeschlossen werden. Urheberrechte, Patente, Marken oder Geschmacksmuster sind gewerbliche Schutzrechte, die zugesprochen werden, um dem Inhaber die kommerzielle Ausbeutung der Innovation zu ermöglichen. In erster Linie führen gewerbliche Schutzrechte überhaupt erst dazu, dass eine „Erfindung und Innovation“ ein handelsfähiges Gut wird. Mit der Eintragung des Schutzrechts kann dieses übertragen, vererbt oder lizenziert werden.14 Während im Patentrecht eine Erfindung an sich geschützt wird, können auch Urheberrechte und Formschöpfungen des Geschmacksmusterrechts auf anderer Ebene für diesen Zweck verwendet werden. Die finale Eignung solcher Rechte zur monetären Verwertung von SEPs innerhalb technischer Standards und dem Schutz eines Missbrauchs dieser ist dennoch begrenzt und bleibt daher in dieser Arbeit weitestgehend außer Betrachtung.

Ein Patent kann dann erteilt werden, wenn es gem § 1 PatG eine neue, sich nicht aus dem Stand der Technik ergebende und gewerblich anwendbare, technische Erfindung ist. Ein Standard sollte schon gem seiner Zielsetzung, in den meisten Fällen den Stand der Technik verkörpern, um nicht obsolet oder unwirksam zu sein (laut Körber 15 ist reale Unwirksamkeit ein sehr häufiges Problem von SEPs). Standards (im NormenG als Normen bezeichnet) sind gem § 1 Abs 2 Z4 NormenG Aggregationen von erprobten und bewährten technischen Lösungen, die dem Stand der Technik entnommen werden. Eine nach PatG geforderte Erfindung ist nur dann gegeben, wenn eine technische Aufgabenstellung mit eben solchen konkreten Lösungswegen ein technisches Problem beseitigt, das bisher nicht gelöst wurde.16

Die exakte Beschreibung der Erfindung im Zeitpunkt der Anmeldung und die damit verbundenen Patentansprüche definieren den konkreten Schutzbereich des Patents. Weiters sind bei der Bestimmung dessen, was durch ein Patent geschützt werden soll, gem Art 69 EPÜ die im Patenterteilungsverfahren sowie im Patentverletzungsverfahren genau beschriebenen Patentansprüche maßgeblich. Das EPÜ sieht weiters ein Protokoll zur Auslegung von Patentansprüchen vor, das in Verbindung mit der Beschreibung des Patentanspruchs zur Auslegung herangezogen wird.17

Der patentrechtliche Schutz besteht 20 Jahre ab dem Anmeldetag. Für diesen Zeitraum kann der Inhaber des Patents jedermann davon ausschließen, die Erfindung betriebsgemäß herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Während dieses Zeitraums ist sogar die Einfuhr zu den genannten Zwecken oder der Besitz zu einem solchen Zweck ein Verstoß gegen den § 22 PatG.18

1.3.3 Rechtliche Schutzwürdigkeit

Gewerbliche Schutzrechte sind aufgrund der erforderlichen F&E und der positiven Effekte für den technologischen Fortschritt notwendig, dürfen aber keine dauerhafte Blockierung des Wettbewerbs verursachen. Technische Standardisierung ist jedoch für sich alleine kein Grund, eine Zwangslizenzierung zuzulassen. Der Nutzen technischer Standards und die Auswirkungen einer Zwangslizenz auf den Prozess der Standardisierung und die Anreize im Rahmen der Standardisierung sind hierzu zu verschieden und nicht vergleichbar. Eine Zwangslizenz stellt wohl selten das gelindeste Mittel zur Wahrung des funktionierenden Wettbewerbs dar. Die Verwertungsfreiheit des SEP-Inhabers sollte soweit wie möglich erhalten bleiben. Es wäre nicht zweckmäßig, die SEP-Inhaber in ihrer Verfügungsfreiheit derart einzuschränken, dass sich eine Entwicklung solcher Patente nicht mehr bezahlt macht.19

1.3.3.1 Innovationscharakter

Durch Patente und ihre Verarbeitung in technischen Standards wird implizites Wissen zu explizitem Wissen. Durch diese Transformation kann dieses erst durch die Gesamtheit aller Marktteilnehmer genutzt, optimiert und weiterentwickelt werden.20 Die Kommission hat grds das Ziel ausgegeben, die Verbreitung von Know-How und geschütztem Wissen zu fördern, um Innovationen zu generieren. Wettbewerbsbeschränkungen wurden zu diesem Zweck in Kauf genommen, wenn nicht sogar durch die Gruppenfreistellungen (GVOs) teilweise legalisiert. Die Technologietransfer-GVO (VO (EG) 772/2004) sowie die GVO für Vereinbarungen über F&E (VO (EU) 1217/2010), wurden wesentlich von diesem Ziel beeinflusst.

F&E sind essentielle Kompetenzen einer ganzen Gesellschaft und sind für jedermann von Vorteil. Die Ausgaben für Unternehmensteile, die eine solche F&E Tätigkeit ausführen, sind enorm und können je nach Branche ein Vielfaches der Kosten ausmachen, die für die Aufnahme der Produktion anfallen. Die Ergebnisse und somit deren wesentlicher Output muss in einer solchen Höhe geschützt werden, dass es sich für Unternehmen lohnt, die Entwicklung selbst zu betreiben. Andernfalls könnte ein „Outsourcing“ solcher Kompetenzen es einigen „großen“ Unternehmen ermöglichen, die gesamte Forschung an sich zu ziehen. Diese Verengung des F&E Markts könnte weitreichende Folgen für die gesamte technologische Zukunft haben.21

1.3.3.2 Wertschöpfung des Erfinders

Wie lange es für Unternehmer profitabel und effizient ist eigene F&E zu betreiben, ist eine essentielle Frage im Zusammenhang mit der Wertschöpfung aus gewerblichen Schutzrechten. Die globalen Profite können enorm sein, je nachdem auf welchen Teil eines Endprodukts sich die Lizenzgebühren beziehen. Dennoch kann es vorkommen, dass eine kleine Einheit eines Endprodukts zwar unentbehrlich für dieses ist, aber aufgrund ihrer Größe und Produktionskosten nur einen geringen eigenen Produktionswert verkörpert. Gerade für SEPs ist dies auf Ebene der Lizenzgebührenberechnung eine wichtige Thematik und wird noch genauer behandelt werden (siehe 2.8). Die in ihrer Komplexität reduzierte Formel zur Darstellung des Profits eines F&E betreibenden Unternehmen, macht den Bedarf an einer optimalen Schutzrechtsgestaltung sichtbar:

Profit = Markteinnahmen (Umsatz) + Lizenzeinnahmen - Kosten für F&E 22

Aufgrund der individuellen Motive der Unternehmen sowie deren Profitorientiertheit sind diese jedoch mit hohen Erfinderlöhnen zu motivieren, um eine innovationsfördernde Marktwirtschaft nicht zu behindern.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Unternehmen mit den höchsten F&E Ausgaben 201323

1.3.3.3 Wohlfahrtssteigerung aufgrund kompetitivem Wettbewerb

Märkte, auf denen kompetitiver Wettbewerb herrscht, sind grds von positiver Wirkung für Endverbraucher. Dieses Ziel wurde auf europäischer Ebene durch die teils unbeschränkte Öffnung des europäischen Binnenmarkts zu verwirklichen versucht. Bei der Beurteilung kartellrechtlicher Beschränkungen ist die europäische Kommission gegenüber der Liberalisierung von gewerblichen Schutzrechten wesentlich restriktiver als bspw die Gesetzgeber und Behörden in den USA. Europäische Vorschriften sehen einerseits die Verwirklichung eines einheitlichen Binnenmarktes vor und andererseits auch ausdrücklich die Steigerung der Konsumentenwohlfahrt. Eine Zwangslizenzierung zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen wird aus europäischer Sicht klar bevorzugt, während in den USA eine von Ausschließlichkeitsrechten geprägte Patentlandschaft besteht. Im europäischen Binnenmarkt sind regulierende Eingriffe als anerkanntes Mittel dementsprechend weit verbreitet, während die US-amerikanischen Kartellbehörden nur selten Einschränkungen der Privatautonomie in Kauf nehmen.24 Im internationalen Vergleich kann in der EU also von einem durch die Kommission kontrolliert geförderten Wettbewerb gesprochen werden. Ein Innovatives Unternehmen kann sich unter diesen Aspekten nicht auf ihrem Erfinderhonorar ausruhen, da es sehr schnell verpflichtet sein kann, Lizenzen zu rentablen, aber keineswegs großzügigen Renditen zu vergeben.

1.4 andard-Setting-Organizations (SSOs)

In Ergänzung zu allgemeinen Rechtsgrundlagen wie dem AEUV oder nationalen Wettbewerbsgesetzen kann ein Inhaber gewerblicher Schutzrechte auch gegenüber SSOs zur Einhaltung von FRAND-Kriterien verpflichtet sein. Diese unterscheiden sich teils stark voneinander und stellen verschieden hohe Anforderungen an den Patentinhaber, um einen Standard repräsentieren zu dürfen. Verstöße gegen die internen Bestimmungen der SSOs führen meist zum Ausschluss vom Standard (zB ETSI25 ). Speziell die Vorschriften der ETSI sind hierbei Teil dieser Arbeit, da gerade in der von ihr standardisierten Telekommunikationsbranche einige entscheidende Judikate ergangen sind und ihre Regularien sehr umfangreiche Verfahrensbestimmungen beinhalten. Dies ist eine Folge der mitgliederbasierten Aufbauorganisation des ETSI (siehe 2.2.2.2).

1.4.1.1 Internationale Institutionen

Standardisierungen durch internationalen Standardisierungsorganisationen die durch multinationale Abkommen geschaffenen wurden, sind meist direkt rechtsverbindlich für alle Mitglieder dieser „Dachorganisationen“. Die International Organization for Standardization (ISO), International Telecommunication Union (ITU) und dem International Engineering Consortium (IEC) erarbeiten genau auf einer solchen internationaler Ebene neue Standards.26 Diese drei Organisationen bilden zusammen die WSC (World Standards Cooperation).

1.4.1.2 Europäische Institutionen

Auf europäischer Ebene sind die durch die VO (EU) Nr 1025/201227 speziell benannten SSOs (ESOs) ermächtigt, sog „europäische Normen“ (EN) zu erlassen. In der Europäischen Union sind somit nur Standards (in der VO als Normen bezeichnet), die durch das European Committee for Standardization (CEN), European Committee for Electrotechnical Standardization (CENELEC) oder European Telecommunications Standards Institute (ETSI) bestimmt worden sind, auch als EN-Normen maßgebend. EN- Normen müssen durch die hoheitlich befähigten nationalen Normungsorganisationen unverändert ratifiziert werden und werden anhand eines vereinheitlichten Verfahrens erarbeitet.28 Die Vorschläge für neue Standards können sowohl von nationalen SSOs, der Europäischen Kommission oder von europäischen und internationalen Organisationen eingebracht werden.

Durch die „Wiener Vereinbarung“ aus dem Jahre 1991 gibt es eine enge Kooperation zwischen der CEN und der ISO, die es ermöglicht, Parallelität zu verhindern. Ein Verfahren sieht vor, dass nur eine der beiden Institutionen einen Standard schafft und dieser für beide verbindlich ist. Auf diese Weise sind ISO Standards in direkter Weise auf dem Binnenmarkt verbindlich.29 Eine solche Kooperation gibt es ebenfalls zwischen CENELEC und IEC für alle elektrotechnischen Standards. Für das ETSI besteht hingegen keine Kooperationsverpflichtung, wobei es sich trotzdem an ITU Empfehlungen halten kann, diese jedoch nicht verpflichtend sind.

1.4.1.2.1 Exkurs

Seit dem Inkrafttreten der Verordnung zur europäischen Normung30 im Jahre 2012 bildet diese eine umfassende Rechtsgrundlage für alle Institutionen, die für die de-jure- Standardisierung zuständig sind. Das intern durch die Befähigten (meist nationalen Organisationen) durchgeführte Verfahren ist teilweise je nach Rechtsgrundlage verschieden (ÖNORM, EN, EN ISO etc), wobei die Grundsätze der Verordnung zu beachten sind. Die nationalen Mitglieder der CEN sind des Weiteren dafür zuständig, die benötigten Verfahren durchzuführen, um Standards national zu implementieren. In diesem Kontext bedeutet dies, dass mutmaßliche nationale Standards, die einen Europäischen Standard (EN) berühren, verdrängt werden.31

Anhand des vom CEN durchgeführten Verfahrens lassen sich die verschiedenen Schritte der Standardisierungsarbeit gut aufzeigen, wobei die Verfahren der CENELEC und des ETSI nur geringfügig davon abweichen.32 Die erste Ebene der Standardisierungsarbeit besteht darin, einen „Proposal“ einzubringen. Dieser kann auch auf Basis einer Verordnung von der Kommission oder anderen interessierten Parteien jeder Form kommen. Ab dem Zeitpunkt, an dem dieser Vorschlag akzeptiert wurde, herrscht in allen 33 Mitgliedern des CEN (Stand 1.1.2014) eine Stillhaltefrist. Es dürfen keine den Standard gefährdenden oder berührenden nationalen Verfahren weitergeführt werden. Der nächste Schritt ist die Bildung von Arbeitsgruppen und Ausschüssen, die sich auf Expertenebene mit der Lösung des technischen Problems auseinandersetzen. Der daraus entstandene „Draft“ kann nun zur öffentlichen Begutachtung aufgelegt werden. Jedermann kann sich dann anhand dieses Entwurfs zu den verschiedenen Punkten äußern. Nach der Begutachtung und der Verarbeitung der hilfreichen und berechtigten Änderungen des Entwurfs durch das „Technical Committee“ entsteht der „final draft“. Dieser wird dann bei den nationalen SSO zur gewichteten Abstimmung gebracht. Die Publikation des Standards führt in Folge zur Wirksamkeit in allen Mitgliedsstaaten des CEN. Dieses ganze Verfahren ist binnen 3 Jahren durch die CEN durchzuführen.33 Nach dem Inkrafttreten der EN muss im Zyklus von drei Jahren eine technische Überprüfung der Norm vorgenommen werden.34

Die wesentlichen Vorteile der Mitgliedschaft in einer SSO wie bspw der ETSI werden sichtbar, wenn man die mögliche Partizipation in den verschiedenen Gremien der Organisation bedenkt. Auf diese Weise können Unternehmen ihre Interessen direkt in den verschiedenen Ausschüssen und Arbeitsgruppen vertreten, wobei ihr Interesse an der Aufnahme in einen Standard stark vom eigenen Patentportfolio abhängen dürfte. Neben den Unternehmen sind aber gleichfalls NGOs und alle andere Interessensvertretungen zur Mitgliedschaft zugelassen, die ein Gleichgewicht zugunsten der Endverbraucher herstellen.35

1.4.1.3 Nationale Institutionen

In Österreich wurde die frühere Staatsaufgabe der Normung mit dem NormenG 1971 in einen privaten Verein ausgegliedert. Das Austrian Standards Institute (ASI) ist seit jeher die für das österreichische Normenwesen zuständige Institution. Neben dem ASI ist der Österreichische Verband für Elektrotechnik (ÖVE) für alle elektrotechnischen Standards auf nationaler Ebene zuständig (auf Basis des ETG 1992). Laut dem § 1 NormenG ist das ASI exklusiv befugt, ÖNORMEN zu erlassen. ÖNORMEN sind nationale Normen/Standards, die mitunter inhaltlich aus internationalen und europäischen Standards übernommen werden müssen. Seit 1990 wurden immer mehr europäische Standards in die nationalen Normenwerke integriert. Das ASI hat dabei wie alle anderen hoheitlichen nationalen europäischen SSOs am Standardisierungsprozess des CEN teilzunehmen. Aufgrund dieser Tätigkeit sind es zum Großteil europäische Standards, die vom ASI erlassen werden. Wie aus dem Jahresbericht 2012 des ASI hervorgeht, ist der absolute Großteil der bestehenden Normen/Standards europäischer Natur. Das ASI arbeitetet im Jahr 2012 mit ca 6000 Fachleuten in verschiedensten Komitees und Fachausschüssen zusammen.36

Das Deutsche Institut für Normung (DIN) und dem Verband der Elektrotechnischen Industrie (VDE) sind in Deutschland die wichtigsten nationalen Institutionen, während es in den USA das American National Standardization Institute (ANSI) und des Institute of Electrical and Electronics Engineers (IEEE) gibt, die auf nationaler Ebene Normungsund Standardisierungsarbeit leisten.

1.4.2 Mitgliedschaftsstruktur von SSOs

Die Mitgliedschaft in einer SSO kann aufgrund einer entsprechenden Rechtsgrundlage vordefiniert oder durch privatwirtschaftliche Organisation geprägt sein. Im Falle des CEN und CENELEC sind die Mitglieder die in den Mitgliedstaaten bestehenden nationalen Standardisierungsorganisationen, die ihre jeweils zuständigen Mitarbeiter zu den europäischen Organisationen (ESO) entsenden. Das ETSI ist hingegen, obwohl es eine ESO ist, rein privatwirtschaftlich und als Verein des französischen Rechts organisiert. Die Mitglieder des ETSI sind somit grds privatautonom durch dieses (in den Grenzen des Wettbewerbsrechts37 ) bestimmbar und bestehen aus Unternehmen, die sich an der Standardsetzung beteiligen wollen. Als Mischform dieser zwei Ausprägungen ist die ITU als Organ der vereinten Nationen organisiert. Die ITU besteht sowohl aus Mitgliedern des privaten, als auch des öffentlichen Sektors.38

1.5 Aktuelle Problematik und Bedeutung

Googles General Counsel Kent Walker zum Grund für den Kauf von Motorola (MMI) um USD 12.5 Mrd:

"The tech world has recently seen an explosion in patent litigation, often involving low quality software patents, which threatens to stifle innovation. [ … ] But as things stand today, one of a company ’ s best defenses against this kind of litigation is (ironically) to have a formidable patent portfolio, as this helps maintain your freedom to develop new products and services." 39

Diese Akquisition von Google war eine Reaktion auf den stärker werdenden Wettbewerb um SEPs und den damit verbundenen Rechtsstreitigkeiten. Eine breitere Aufstellung auf dem Patentmarkt verschafft eine größere Rechtssicherheit, da die patentrechtliche Angreifbarkeit damit erheblich sinken kann. Am 29.1.2014 verkündete Google den Verkauf von Motorola an Lenovo unter der Voraussetzung, nahezu alle Patente behalten zu dürfen. Es ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Akquisition von Beginn an eine strategische Entscheidung war, um sich mit ausreichend vielen Patenten im Kampf gegen die Konkurrenz auszustatten.40 Google erhielt einen Verkaufspreis von USD 2,91 Mrd und hat somit im Ergebnis knapp USD 9,59 Mrd für ca 4000 Patente bezahlt. Die rechtliche Unsicherheit ist momentan sehr groß (verstärkt durch eine noch nicht abschließend entscheidende Judikaturlinie und fehlende legislative Bestimmungen) und die Streitsummen im Zusammenhang mit SEPs sind extrem hoch. In der folgenden Abbildung wird ersichtlich, welchen Einfluss die laufenden Rechtsstreitigkeiten auf die Akteure am Telekommunikationsmarkt haben. Im Speziellen sind durch ihre Patentportfolios rein immaterialgüterrechtlich aufgestellte und nicht produzierende Unternehmen in die Streitigkeiten verwickelt, die darauf angewiesen sind, ihre Ansprüche durchzusetzen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 341: Klagen innerhalb der Telekommunikationsbranche bis 10/2010

1.5.1 Apple/Samsung

Die FRAND-Problematik wurde in der Öffentlichkeit verstärkt durch Streitigkeiten (den sog „Smartphone War“) wahrgenommen, welche im Hinblick auf Smartphones und Tablets zwischen Apple und Samsung stattfinden. Apple verletzte nach Ansicht von Samsung vier seiner Patente, die für den 3G-Mobilfunkstandard essentiell sind. Apple hatte um Lizenzen angesucht, wobei Samsung aber offensichtlich (laut Argumentation Apples) nicht zu einer Lizenzierung unter FRAND-Bedingungen bereit war. Samsung war Teil der Entwicklung des Standards und hatte beim ETSI die betroffenen vier Patente als standardessentiell eingereicht. 3G-standardkonforme Geräte können dementsprechend nicht betrieben werden, ohne den geschützten Gegenstand der Patente zu nutzen. Samsung hatte sich aufgrund der ETSI IPR Policy und gem der ETSI- FRAND-Erklärung bereit erklärt, zu fairen und angemessenen Konditionen Lizenzen zu erteilen. Exakt diese FRAND-Erklärung wurde aber zuerst zum großen Hindernis für Samsung. Das Landgericht Den Haag42 folgte zwar nicht der von Apple vertretenen Position, wonach Samsung auf Grundlage der ETSI-FRAND-Erklärung direkt eine Lizenz erteilt habe. Das Gericht verwehrte jedoch ebenfalls die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs, da dies einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten gleichkommen würde. Samsung war nach Ansicht des Gerichts nicht wirklich zu einer Lizenzierung unter FRAND-Bedingungen bereit gewesen. Die laufenden Verfahren werden wesentlich sein, um FRAND-Erklärungen eventuell eine direkte rechtliche Verbindlichkeit zuzusprechen, wie dies mitunter in den USA schon teilweise im Fall von Microsoft43 judiziert wurde, aber in Deutschland keine direkten Ansprüche in selber Sache zugesprochen wurden.

Die Kommission hat den noch nicht abschließend geklärten „Smartphone War“ bislang nur in einer Pressemitteilung44 kommentiert und Samsung auf potentielle Verletzungen der FRAND-Grundsätze aufmerksam gemacht:

“ The European Commission has informed Samsung of its preliminary view that Samsung's seeking of injunctions against Apple in various Member States on the basis of its mobile phone standard-essential patents ("SEPs") amounts to an abuse of a dominant position prohibited by EU antitrust rules. While recourse to injunctions is a possible remedy for patent infringements, such conduct may be abusive where SEPs are concerned and the potential licensee is willing to negotiate a license on Fair, Reasonable and Non-Discriminatory (so-called "FRAND") terms. ”

Welche weitreichenden Konsequenzen Streitigkeiten um SEPs haben können, musste Nokia im Jahre 2008 erfahren, als ein dreijähriger Rechtsstreit mit Quallcom (3G und 4G Standards) durch eine Vereinbarung zwischen den Unternehmen beendet wurde. Nokia hatte sich darin verpflichtet, USD 2,3 Mrd zu bezahlen, um für 15 Jahre die Lizenzgebühren des mit einem Monopolisten vergleichbaren Chipherstellers Quallcom pauschal abzugelten. Diese Zahlung war in diesem Jahr höher als der schlussendlich erwirtschaftete Gewinn von Nokia.45

1.5.2 Google/Microsoft

Dieser aufsehenerregende Fall hatte eine Reihe von Verfahren zur Folge, die weltweit - vor allem in Deutschland und den USA - geführt wurden. Ein nicht FRAND-konformes Lizenzangebot durch den Lizenzgeber und die darauf folgende Verletzung durch den nicht akzeptierenden und damit unrechtmäßigen Patentnutzer verursachten beidseitige Klagen auf Unterlassung als auch auf Schadensersatz.46 Die Eskalation dieser Patentstreitigkeiten konnten erst durch eine Vereinbarung zwischen der Federal Trade Commission (FTC) der USA und Google erreicht werden. Auf diese Weise konnten nicht wieder gutzumachende Schäden während der temporären Einschränkungen verhindert werden und eine Überlastung der Gerichte gemildert werden. Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen für alle Marktteilnehmer verpflichtete sich Google zur Lizenzierung unter FRAND-Bedingungen, als auch auf die klagsweise Durchsetzung von Verkaufsverboten und Unterlassungen aufgrund SEPs zu verzichten.47 Google besitzt seit dem Kauf von Motorola im Jahre 2012 über mehr als 4000 Patente, die für verschiedenste Technologien der Telekommunikation wesentliche Bedeutung haben. Die erreichte Einigung hält damit einen der wichtigsten Akteure von einer gezielten Behinderung der Konkurrenz durch Klagen ab. Alleine anhand der gewaltigen Summen, die für Patente bezahlt werden, wird ihre Bedeutung für den modernen Technologiemarkt offensichtlich. Vereinbarungen und Zugeständnisse, wie sie Google eingehen musste, wurden ebenfalls auf europäischer Ebene abgegeben. Samsung 48 verpflichtete sich bspw hierbei gegenüber der Kommission zu einem FRAND konformen Verhalten, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen und angedrohte Verfahren seitens der Kommission zu verhindern.

2 Hauptteil

2.1Standardessentielle Patente

2.1.1 Definition

Für die Entstehung technischer Standards sowie der resultierenden SEPs ist ein auf Marktkräften, hoheitlichen Rechtsakten oder auf Konsens beruhender Selektions- und Koordinationsprozess verantwortlich. „Standardessentiell“ sind idS Patente, die nur schwer oder kaum substituierbar sind. Diesen Feststellungen folgend sind als SEP alle Formen von unumgänglichen Patenten erfasst, egal ob diese von einer SSO zu einem Standard erhoben wurden (de-jure) oder sich als Standard herausgebildet haben (de- facto). Wenn ein Standard angewendet wird, wird automatisch der Schutzgegenstand des SEP berührt. Standards können in Folge nicht mehr genutzt werden, ohne das zugehörige SEP zu lizenzieren. Negative Folgen sind entstehende Marktzutrittsbarrieren bzw hohe Technologiewechselkosten, die eine Abhängigkeit erzeugen und zu Marktungleichgewichten führen können.49 Das ETSI hat in ihren Guidelines50 eine Definition von SEPs verankert, die sich zur allgemeinen Begriffsabgrenzung eignet:

"ESSENTIAL as applied to IPR means that it is not possible on technical (but not commercial) grounds, taking into account normal technical practice and the state of the art generally available at the time of standardization, to make, sell, lease, otherwise dispose of, repair, use or operate EQUIPMENT or METHODS which comply with a STANDARD without infringing that IPR. For the avoidance of doubt in exceptional cases where a STANDARD can only be implemented by technical solutions, all of which are infringements of IPRs, all such IPRs shall be considered ESSENTIAL".

Die marktbeherrschende Stellung ist mangels Substituierbarkeit dem Grunde nach die Kernfunktion von SEPs (siehe 2.3.2.2). Ein entscheidendes Kriterium zur rechtlichen Qualifikation als SEP ist daher die Abgrenzung des hierfür relevanten Marktes, welcher durch eine Bekanntmachung der Kommission51 näher bestimmt wurde (siehe 2.3.2.1).

Inwiefern auf nachgelagerten Märkten eine marktbeherrschende Stellung besteht, ist dabei für etwaige Missbräuche ein gleichermaßen entscheidendes Kriterium. Schließlich sind SEPs auf dem jeweiligen Lizenzmarkt marktbeherrschend, der die Existenz von nachgelagerten Märkten erst ermöglicht.

Die am stärksten von SEPs beeinflussten Branchen sind die Informationstechnologie- und Kommunikationsbranche. In diesen Branchen ist es üblich, dass zu Beginn einer Erfindung oder Innovation nur wenige Wettbewerber am Markt aktiv sind und deren gewerbliche Schutzrechte unumgängliche Marktzutrittsbarrieren darstellen. Gerade durch die jüngsten Entwicklungen in diesen Branchen hatte die EU-Kommission einige ihrer größten und umfangreichsten Verfahren zu führen (Microsoft52, Intel53, Rambus54 ).

2.1.2 Rechtliche Schutznormen und Reglements

In einer global agierenden Weltwirtschaft ist bei Patenten meist ein internationaler Schutz erforderlich, um wirklich effizient damit wirtschaften zu können. Internationale Patentübereinkommen (TRIPS, EPÜ, etc) können dabei ausreichenden Schutz für Patente bieten, die geeignet sind, den Status eines SEPs zu erwerben. Der Anwendungsbereich des jeweiligen Wettbewerbsrechts als auch des Patentrechts hängt vom betroffenen Staatenverbund (bspw der EU oder bestimmter Freihandelszonen wie bspw der NAFTA) sowie den einzelnen nationalen Rechtsordnungen ab. In der Europäischen Union ist das Wettbewerbsrecht eine ausschließliche Kompetenz der EU auf Basis des Art 3 Abs 1 lit b AEUV und kann bei rein nationalen Sachverhalten nur in klar bestimmten Grenzen davon abweichen (siehe 1.3).

Das europäische Wettbewerbsrecht kommt zur Anwendung, wenn für den betroffenen Markt ein sachlicher, persönlicher und räumlicher Anwendungsbereich erfüllt ist. Sachlich ist der gesamte Wirtschaftsbereich vom europäischen Kartellrecht erfasst.55 Hiervon sind nur etwaige Sondervorschriften für einzelne Wirtschaftssektoren abzugrenzen (Landwirtschaft, Telekommunikation, Energie und Verkehr). Persönlich sind Unternehmen und Unternehmensvereinigungen vom Anwendungsbereich erfasst.

1 Patentgesetz BGBl 1970/259 idF BGBl I 2013/126 (PatG).

2 siehe § 1 PatG.

3 Wolf, Kartellrechtliche Grenzen von Produktinnovationen 89.

4 Fr äß dorf, Rechtsfragen des Zusammentreffens gewerblicher Schutzrechte, technischer Standards und technischer Standardisierung 15.

5 Appl, Technische Standardisierung und Geistiges Eigentum 27.

6 VO (EU) Nr 1025/2012, ABl 2012 L 316.

7 Balitzki, Patente und technische Normen 8.

8 Appl, Technische Standardisierung und Geistiges Eigentum 23.

9 Fr äß dorf, Rechtsfragen des Zusammentreffens gewerblicher Schutzrechte, technischer Standards und technischer Standardisierung 16.

10 Appl, Technische Standardisierung und Geistiges Eigentum 32.

11 Beth, Rechtsprobleme proprietärer Standards in der Softwareindustrie 36f.

12 Burgstaller, Patentrecht und Technologietransfer § 1 PatG 17.

13 Datenquelle: World Bank, Royalty and license fees, payments (BoP, current USD), http://data.worldbank.org/indicator/BM.GSR.ROYL.CD (1.2.2014).

14 Balitzki, Patente und technische Normen 13.

15 Körber, Standardessentielle Patente, FRAND-Verpflichtungen und Kartellrecht 100.

16 Burgstaller, Patentrecht und Technologietransfer § 1 PatG.

17 Fr äß dorf, Rechtsfragen des Zusammentreffens gewerblicher Schutzrechte, technischer Standards und technischer Standardisierung 34f.

18 Burgstaller, Patentrecht und Technologietransfer § 22 PatG.

19 Fr äß dorf, Rechtsfragen des Zusammentreffens gewerblicher Schutzrechte, technischer Standards und technischer Standardisierung 330f.

20 Antonelli, Journal of Evolutionary Economics 2007, 452.

21 Balitzki, Patente und technische Normen 37f.

22 Balitzki, Patente und technische Normen 50.

23 Bloomberg, The Global Innovation 1000: Navigating the Digital Future 10/2013.

24 Fr äß dorf, Rechtsfragen des Zusammentreffens gewerblicher Schutzrechte, technischer Standards und technischer Standardisierung 274.

25 ETSI Rules Of Procedure, Nr 8.2.

26 Fr äß dorf, Rechtsfragen des Zusammentreffens gewerblicher Schutzrechte, technischer Standards und technischer Standardisierung 16.

27 VO (EU) Nr 1025/2012, ABl 2012 L 316.

28 CEN/CENELEC, Geschäftsordnung CEN/CENELEC, ftp://ftp.cencenelec.eu/CENELEC/IR/CEN_CENELEC_IR2_DE.pdf (1.1.2014).

29 ISO, Vienna Agreement, http://isotc.iso.org/livelink/livelink/fetch/2000/2122/3146825/4229629/4230450/4230458/01__Agreement_o n_Technical_Cooperation_between_ISO_and_CEN_(Vienna_Agreement).pdf?nodeid=4230688&vernum= -2 (29.1.2014).

30 VO (EU) Nr 1025/2012, ABl 2012 L 316.

31 siehe CEN/CENELEC Internal Regulations 2013; ETSI Directives.

32 vgl ETSI Rules Of Procedure; ETSI Directives.

33 CEN/CENELEC Internal Regulations 2013.

34 CEN/CENELEC Internal Regulations 2013, Part II, 11.3.1.1.

35 Lunin/Spring, Journal of the American Society of Information Science 1992, 2ff; ETSI Rules Of Procedure, Art 1.1.

36 ASI, https://www.austrian-standards.at/fileadmin/user/bilder/downloads- folder/as_jahresbericht_2012.pdf (23.2.2014).

37 siehe 2.4.3.

38 Balitzki, Patente und technische Normen 59ff.

39 Google, http://googleblog.blogspot.co.at/2011/04/patents-and-innovation.html (20.12.2013).

40 Google, http://googleblog.blogspot.co.at/2014/01/lenovo-to-acquire-motorola-mobility.html (6.2.2014)

41 David McCandless, http://www.informationisbeautiful.net/2010/whos-suing-whom-in-the-telecoms-trade/ (27.1.2014).

42 District Court The Hague 14.3.2012, Case No 400367 / HA ZA 11-2212, 400376 / HA ZA 11-2213, 400385 / HA ZA 11-2215, Samsung/Apple.

43 US District Court Seattle 30.11.2012, Case No C10-1823JLR.

44 Kommission 21.12.2012, MEMO/12/1021.

45 LA Times 17.10.2008, Nokia to pay Qualcomm USD2.3 billion in settlement, http://articles.latimes.com/2008/oct/17/business/fi-qualcomm17 (29.1.2014).

46 vgl US District Court, Seattle 30.11.2012, Case No C10-1823JLR; LG Mannheim 02.05.2012, Az 2 O 240/11.

47 FTC, Motorola Mobility LLC, and Google Inc., http://www.ftc.gov/enforcement/cases-and- proceedings/cases/2013/07/motorola-mobility-llc-and-google-inc-matter (28.1.2014).

48 Kommission 21.12.2012, MEMO/12/1021.

49 Fr äß dorf, Rechtsfragen des Zusammentreffens gewerblicher Schutzrechte, technischer Standards und technischer Standardisierung 20.

50 ETSI Rules Of Procedure, Annex 6 (IPR Policy), Nr 15.6.

51 Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes, ABl 1997 C 372/03.

52 Kommission 24.3.2004, COMP/37.792, Microsoft; nachgehend EuG 17.9.2007, Rs T-201/04, Microsoft, Slg 2007, II-3601, Rn 374; vgl Thalmann, wbl 2008, 153.

53 Kommission 13.5.2009, COMP/37.990, Intel.

54 Kommission 9.12.2009, COMP/38.636, Rambus.

55 EuGH 18.6.1998, C-35/96, Kommission/Italien, Slg 1998, I-3851, Tz 36.

Ende der Leseprobe aus 105 Seiten

Details

Titel
„FRAND“-standardessentielle Patente und ihre lizenzierte Nutzung im Lichte des Europäischen Kartellrechts
Hochschule
Universität Wien
Note
1
Autor
Jahr
2014
Seiten
105
Katalognummer
V280064
ISBN (eBook)
9783656732174
ISBN (Buch)
9783656732167
Dateigröße
1027 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
frand, patente, nutzung, lichte, europäischen, kartellrechts
Arbeit zitieren
LL.M David Winkel (Autor:in), 2014, „FRAND“-standardessentielle Patente und ihre lizenzierte Nutzung im Lichte des Europäischen Kartellrechts, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/280064

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