Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung
1.1 Problemstellung und Vorgehensweise
1.2 Geistige Behinderung
1.2.1 Die Bezeichnung geistige Behinderung und ihre Definition
1.2.2 Klassifikation und Epidemiologie
1.3.2 Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus
2. Analyse der aktuellen Situation und Problematik
2.1 Stationäre Aufnahme
2.1.1 Zugang zur Versorgung und Persönliche Assistenz im Akutkrankenhaus
2.1.2 Emotionale Situation des Patienten – Unsicherheit und Angst
2.1.3 Pflegeanamnese und individueller Hilfebedarf
2.2 Betreuung und Pflege während des stationären Aufenthaltes
2.2.2 Verhaltensauffälligkeiten
2.2.3 Kommunikation
2.2.4 Aus- und Fortbildung
2.3 Die stationäre Entlassung
2.3.1 Entlass-Management
2.3.2 Aufwandsgerechte Vergütung
3. Ergebnisse und Ausblick
Anhang
Literaturverzeichnis
Tabellenverzeichnis:
Tabelle 1: Klassifikation der geistigen Behinderung nach der ICD-10 der WHO
Abkürzungsverzeichnis: DRG...Diagnosis Related Groups
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einführung
1.1 Problemstellung und Vorgehensweise
In zahlreichen Publikationen der letzten Jahre wurden Defizite in der medizinischen Versorgung von geistig oder mehrfach behinderten Menschen, in der Bundesrepublik Deutschland, beschrieben. Überdies fanden verschiedene Fachtagungen bezüglich dieser Thematik statt. Viele Betroffene, Angehörige, Ärzte und Fachverbände der Behindertenhilfe beklagen die aktuelle Situation von Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung hinsichtlich der medizinischen, aber auch pflegerischen Versorgung in Akutkrankenhäusern, mit teils drastischen Formulierungen. So sprach beispielsweise Prof. Dr. Michael Seidel, ärztlicher Direktor des Stiftungsbereichs Bethel.regional, in diesem Zusammenhang von einem „gesundheitspolitischen Skandal“[1] ) und prangerte unter anderem „erhebliche Pflegemängel“[2] ) an. Dr. Kai Harenski vom Universtitätsklinikum Regensburg behauptete, geistig behinderte Menschen seien im Krankenhaus „Alles andere als Wunschpatienten“[3] ). Infolge der öffentlichen Diskussion wurden mehrfach verschiedene Forderungen[4] ) gestellt, mit der Intention, die derzeitige Situation dieser Patientengruppe zu verbessern. Dabei muss berücksichtigt werden, dass, sollte die Versorgung geistig behinderter Menschen in deutschen Krankenhäusern, im Vergleich mit der übrigen Bevölkerung, tatsächlich deutliche Mängel aufweisen, nicht nur aus ethischen Beweggründen heraus Handlungsbedarf besteht, sondern auch ein Verstoß gegen bestehendes Recht in Deutschland vorliegt.[5] )
Im Folgenden wird die aktuelle Situation von Menschen mit geistigen Behinderungen in Akutkrankenhäusern hinsichtlich ihrer pflegerischen Versorgung dargestellt und die sich hierbei eröffnenden Probleme, sowohl aus Sicht der Patienten als auch aus Sicht der Pflegenden, weiter erörtert. Aufgrund des vorgegebenen Umfangs der Hausarbeit werden nicht alle, sondern nur die schwerwiegendsten Problemfelder behandelt. Eine eigene Datenerhebung, die aufgrund der doch begrenzten Datenlage[6] ) bezüglich der konkreten Fragestellung eingangs sinnvoll erschien, war angesichts des zeitlichen Rahmens nicht realisierbar. Infolgedessen wurden anhand von Studien und Expertenmeinungen verschiedene Probleme bezüglich der stationären Versorgung von Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung im Krankenhaus herausgearbeitet, zu denen weitere Literaturrecherchen durchgeführt wurden.
1.2 Geistige Behinderung
1.2.1 Die Bezeichnung geistige Behinderung und ihre Definition
Die Bezeichnung „geistige Behinderung“, angelehnt an die amerikanischen Begriffe „mental handicap“ und „mental retardation“, wird in Deutschland erst seit den späten 1950er Jahren verwendet[7] ) und löste, wenn auch nur langsam, zuvor übliche Begriffe wie „Schwachsinn“, „Blödsinn“, „Idiotie“ und „Oligophrenie“ ab.[8] ) Diese veralteten Bezeichnungen wie beispielsweise „Idiot“ erwarben ihren abwertenden Charakter allerdings erst im Laufe der Zeit und wurden ursprünglich nicht derart negativ assoziiert wie heutzutage.[9] ) Auch der Begriff der geistigen Behinderung wird, laut Theunissen, mittlerweile kritisch gesehen, da er zu negativen Assoziationen verleitet und von Betroffenen als diskriminierend empfunden wird.[10] ) Dieses Problem liegt möglicherweise nicht in einer falsch oder unglücklich ausgewählten Bezeichnung, auch wenn mit dem Begriff „geistig behindert“ erneut eine defizitorientierte Bezeichnung gewählt wurde. Vielmehr ist anzunehmen, dass sich hier eine negative Wertehaltung gegenüber den Menschen mit geistiger Behinderung wiederspiegelt, die dazu führt, dass jede neue, wie auch immer geartete Bezeichnung dieser Gruppe von Menschen, mittelfristig einen stigmatisierenden und abwertenden Charakter erlangen wird.[11] )
Zum jetzigen Zeitpunkt existiert keine einheitliche Definition der geistigen Behinderung, stattdessen gibt es eine Vielzahl von Modellen und Beschreibungen des Begriffes. Zwei der gängigsten sind die der ICD-10 und der DSM-IV. Beide Definitionen enthalten drei wesentliche, nahezu identische Merkmale:
1. Ein unterdurchschnittlicher Intelligenzquotient, der jeweils bei 70 festgelegt wurde.
2. Eine Beeinträchtigung des adaptiven Verhaltens, wenn dieser Punkt auch in der DSM-IV wesentlich differenzierter dargestellt wird und
3. eine Manifestierung der Behinderung bis zum 18. Lebensjahr.[12] )
Auffällig ist, dass beide Klassifikationssysteme die geistige Behinderung den psychischen Störungen zuordnen[13] ) und dass Kontextfaktoren, z.B. soziale Barrieren, keine Berücksichtigung finden. Dieser Zusammenhang stellt einen wesentlichen Teil, beispielsweise des Behinderungsmodells der ICF dar[14] ), indem Behinderung nicht ausschließlich als Merkmal einer Person, sondern in einem ganzheitlichen Zusammenhang betrachtet wird.
1.2.2 Klassifikation und Epidemiologie
Geistige Behinderungen werden gemäß der ICD-10 in vier Schweregrade unterteilt (Tab. 1). Diese werden ausschließlich anhand der Bestimmung des Intelligenzquotienten zugeordnet,[15] ) der durch standarisierte Testverfahren ermittelt werden kann. Wenn auch an dieser Stelle kein weiterführender Diskurs bezüglich der Aussagekraft derartiger Intelligenztests stattfinden kann, sollte doch angemerkt werden, dass der Intelligenzbegriff als solcher, ebenso wie die entsprechenden Tests, durchaus kritisch gesehen werden können, da Intelligenz hier fast ausschließlich als Fähigkeit der kognitiven Problemlösung gesehen wird.[16] ) Partiell werden die Gruppen der mittelgradigen, schweren und schwersten geistigen Behinderungen auch zu einer Klasse der schweren geistigen Behinderung zusammengefasst.[17] ) Der Bereich der Lernbehinderung der per Definition, zumindest in Deutschland,[18] ) nicht zu den geistigen Behinderungen zählt und somit in der Klassifikation nicht erscheint, wurde bei einem IQ von 70-84 festgelegt. Die Fähigkeit des adaptiven Verhaltens, wenngleich Teil der Definition der geistigen Behinderung, findet in der Klassifikation keine Berücksichtigung.
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Tabelle 1: Klassifikation der geistigen Behinderung nach der ICD-10 der WHO[19] )
Internationalen Studien zufolge liegt die Prävalenzrate der geistigen Behinderung bei 2-3%. Der Anteil der Menschen mit schweren geistigen Behinderungen liegt relativ konstant bei 0,3-0,5%. Demgegenüber zeigt der Anteil der Menschen mit leichten geistigen Behinderungen deutlich größere Schwankungen und ist stärker mit der sozialen Schichtzugehörigkeit verknüpft.[20] ) In Anbetracht der unterschiedlichen Schweregrade lässt sich bereits erkennen, wie überaus heterogen die Gruppe derjenigen Menschen ist, die unter dem Begriff der geistigen Behinderung zusammengefasst werden.
Laut dem Statistischen Bundesamt lebten in Deutschland im Jahr 2011 7,3 Millionen Menschen, die als schwerbehindert galten. Die geistigen und seelischen Behinderungen, die in einer gemeinsamen Gruppe aufgeführt werden, machten einen Anteil von 11%, also ca. 800.000 Menschen aus.[21] ) Laut Seidel wird die Zahl der Menschen mit einer geistigen Behinderung in Deutschland auf 400.000 Personen geschätzt.[22] )
1.3 Rechtliche Grundlagen
1.3.1 Grundgesetz und Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen
1994 wurde das Recht auf Gleichberechtigung behinderter Menschen konkret im Grundgesetz verankert, indem der Artikel 3 GG um folgenden Satz erweitert wurde: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“[23] ) Dieses Grundrecht schließt alle Lebensbereiche, und somit auch den Bereich der Gesundheitsversorgung, mit ein. Demnach ist beispielsweise die Verweigerung einer stationären Aufnahme, aufgrund einer geistigen Behinderung rechtlich nicht zulässig.[24] ) Die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK), seit Februar 2009 geltendes Recht in Deutschland,[25] ) legt explizit fest, dass Menschen mit Behinderungen ein Anrecht auf Gesundheitsleistungen, in der gleichen Breite und Qualität wie jeder andere Mensch, besitzen.[26] ) Weiterhin verpflichten sich die Vertragsstaaten Gesundheitsleistungen anzubieten, „die von Menschen mit Behinderung speziell wegen ihrer Behinderung benötigt werden“.[27] ) Die besondere Berücksichtigung der Belange behinderter Menschen war allerdings auch schon zuvor durch den § 2a SGB V im deutschen Recht verankert.[28] )
1.3.2 Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus
Das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus, das am 30. Juli 2009 in Kraft getreten ist, hat durch seine Änderungen im SGB V, IX, XI und XII, sowie Änderungen im Bundesversorgungsgesetz[29] ) insbesondere zwei signifikante Veränderungen in der Versorgung geistig behinderter Menschen im Krankenhaus zur Folge:
1. Das Pflegegeld wird für die Dauer des stationären Aufenthaltes weiter gezahlt, wodurch die Finanzierung der persönlichen Assistenz gesichert wird und
2. von den Betroffenen beschäftigte Pflegekräfte können mit im Krankenhaus aufgenommen werden.
Leider betrifft diese Regelung ausschließlich die Menschen, bei denen eine persönliche Assistenz nach dem Arbeitgebermodell angestellt ist,[30] ) also nur ca. 2500-3000 der Betroffenen.[31] ) Der Großteil der Menschen mit Behinderung, bei denen dies nicht der Fall ist, beispielsweise die Menschen, die in Wohneinrichtungen leben, profitiert allerdings nicht von dieser Neuregelung.
2. Analyse der aktuellen Situation und Problematik
Die Situation von Menschen mit geistigen Behinderungen im Rahmen der stationären Behandlung und die damit verbundenen Probleme werden im Folgenden chronologisch dargestellt, beginnend mit der stationären Aufnahme bis hin zur Beendigung der Behandlung. Die Schnittstellen zwischen stationärer Behandlung und häuslicher Versorgung (Aufnahme und Entlassung) und der dazwischenliegende Zeitraum des stationären Aufenthaltes bilden die übergeordneten Gliederungspunkte.
2.1 Stationäre Aufnahme
Im Rahmen der stationären Aufnahme ergeben sich drei zentrale Problemfelder, die nachfolgend dargestellt werden. Die Zuordnung besagt jedoch nicht, dass diese Probleme ausschließlich während der Aufnahme zum Tragen kommen. Die emotionale Situation der Patienten betrifft beispielsweise den gesamten stationären Aufenthalt. Zu Beginn der Krankenhausbehandlung ist ihr jedoch ein besonders hoher Stellenwert zuzuordnen.
2.1.1 Zugang zur Versorgung und Persönliche Assistenz im Akutkrankenhaus
In einigen Fällen stellt bereits der Zugang zur stationären Aufnahme für Menschen mit geistiger Behinderung ein Problem dar. Seidel schreibt in diesem Zusammenhang von einer Ablehnung von kostenintensiven Patienten „Als offene oder verdeckte Verweigerung von stationären Aufnahmen“[32] ) und davon, dass Begleitpersonen für den stationären Aufenthalt als Aufnahmevoraussetzung eingefordert werden.[33] ) Diese Forderung nach Personen, die den Patienten während des Krankenhausaufenthaltes begleiten, als obligate Aufnahmebedingung,[34] ) sowie die Verweigerung der Aufnahme,[35] ) werden auch von Betroffenen berichtet.[36] ) Wie häufig es tatsächlich dazu kommt, oder ob es sich hier nur um Ausnahmen mit Seltenheitscharakter handelt, kann aufgrund der begrenzten Datenlage, bezüglich der Situation von Menschen mit geistiger Behinderung im Akutkrankenhaus, speziell in Deutschland,[37] ) nicht eruiert werden. Festzuhalten bleibt, dass ein derartiges Vorgehen rechtswidrig ist. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Mitaufnahme einer persönlichen Assistenz nicht in einigen Fällen sinnvoll und in bestimmten Fällen sogar zwingend erforderlich ist, um den Behandlungserfolg zu sichern und/oder die Sicherheit des Patienten zu gewährleisten.
Oftmals wünschen Betroffene nicht nur die Aufnahme von Begleitpersonen, sondern halten sie selbst, laut der ForseA-Studie, für notwendig. 86% der Befragten gaben an ohne ihre persönliche Assistenz im Krankenhaus nicht zurecht zu kommen[38] ), 57% sagten sogar aus, dass ein Krankenhausaufenthalt für sie, ohne persönliche Assistenz, gesundheits- oder lebensbedrohlich wäre.[39] ) Hierbei muss allerdings beachtet werden, dass unter den Befragten 33% eine persönliche Assistenz nach dem Arbeitgebermodell beschäftigen.[40] )
Insbesondere zwei Konstellationen führen beim Fehlen einer persönlichen Begleitung zu Problemen der pflegerischen Versorgung:
1. Die Versorgung des Patienten erfordert einen so hohen Personal- und Zeitaufwand, dass der Bedarf mittels der vorhandenen Ressourcen nicht abgedeckt werden kann. Seidel bezeichnet dies als: „wesentlich erhöhter Mehraufwand“.[41] ) Das ist der Fall, wenn z.B. eine kontinuierliche 1:1 Betreuung, aufgrund ausgeprägter Hinlauftendenzen oder schwerer Verhaltensstörungen, erforderlich ist.[42] )
2. Seidel spricht in diesen Fällen von einem „quantitativen und qualitativen Mehraufwand“,[43] ) die Versorgung erfordert sehr spezielle fachliche oder personenbezogene Fähigkeiten und Kenntnisse, über die das Pflegepersonal im Krankenhaus nicht verfügt.
In der Regel wird die Aufnahme von persönlichen Assistenzen zur Versorgung von Menschen mit Behinderung auch durch das Pflegepersonal positiv bewertet. Laut der ForseA-Studie begrüßten 91% der Krankenhausmitarbeiter die Versorgung durch die mitgebrachte Assistenz.[44] )
Bei geistig behinderten Menschen, die in Einrichtungen der Behindertenhilfe leben, gestaltet sich die Begleitung durch eine Betreuungsperson oft überaus schwierig. Wenn keine Angehörigen für diese Aufgabe zur Verfügung stehen - und das ist mit zunehmender Häufigkeit der Fall[45] ) - kommen nur noch die Mitarbeiter der Einrichtung in Frage.[46] ) Aufgrund knapper personeller Ressourcen der Wohneinrichtungen[47] ) ist es für diese höchst problematisch, teilweise nicht möglich, diese Begleitung zu leisten. Darüber hinaus gestaltet sich auch die Finanzierung, der dadurch entstehenden Personalkosten, aufgrund von Zuständigkeitsproblemen zwischen Krankenkassen und Sozialhilfeträger oftmals als schwierig.[48] )
In einigen Fällen ist eine Begleitung aber auch nur für die ersten Tage des Krankenhausaufenthaltes indiziert, denn diese „Eingewöhnungsphase“ ist für viele Patienten mit geistiger Behinderung besonders schwierig, da hier oft Unsicherheit und Angst eine große Belastung darstellen.
2.1.2 Emotionale Situation des Patienten – Unsicherheit und Angst
„Mehr als die Hälfte aller Bundesbürger (54 Prozent) fürchtet sich vor einem Krankenhausaufenthalt, circa jeder zehnte hat sogar große Angst davor.“[49] )
Für Menschen mit geistigen Behinderungen trifft dies in besonderem Maße zu. In der Regel wird ein Krankenhausaufenthalt, nicht von den Betroffenen selbst, sondern von Dritten initiiert.[50] ) Dem Patienten selbst ist die Notwendigkeit der stationären Aufnahme und den damit zusammenhängenden Maßnahmen dann in vielen Fällen überhaupt nicht bewusst. Außerdem sind für ihn die Abläufe und Strukturen des Krankenhauses wesentlich schwerer nachzuvollziehen und zu durchschauen als für Patienten, die keine geistige Behinderung haben.[51] ) Nach Lachetta et al. sind die Ursachen für die Ängste geistig behinderter Menschen im Krankenhaus vielfältig.[52] ) Der Tod von Angehörigen oder Freunden im Krankenhaus in der Vergangenheit, schlechte Erfahrungen oder Schmerzen und die Unverständlichkeit von Abläufen und Informationen, sowie auch schlicht die weiße Kleidung lösen bei den Betroffenen Menschen oftmals Ängste aus.[53] ) Die Angst des Patienten führt nicht nur dazu, dass er sich unwohl fühlt, sie kann auch die physische Genesung negativ beeinflussen[54] ) Darüber hinaus reagieren Menschen mit geistiger Behinderung auf derartige Belastungssituationen, gekennzeichnet durch Angst, Überforderung und Unsicherheit, häufig mit Verhaltensauffälligkeiten,[55] ) deren Handling das Krankenhauspersonal oftmals vor weitere Probleme stellt.[56] ) Um adäquat auf das Verhalten und die Gefühlsäußerungen eines geistig behinderten Patienten reagieren zu können bedarf es umfassender Informationen bezüglich des jeweiligen Patienten.
2.1.3 Pflegeanamnese und individueller Hilfebedarf
Zur professionellen Betreuung und Pflege von Patienten, bei hilfe- und pflegebedürftigen Menschen im besonderen Maße, ist es zwingend notwendig, im Rahmen des Pflegeprozesses, eine umfassende Informationssammlung zu erstellen, um die Bedürfnisse des Patienten einschätzen zu können. Auf der Grundlage dieser Informationen werden Pflegeziele und Maßnahmen geplant, festgelegt und durchgeführt.[57] ) Die Informationssammlung bildet die Grundlage für alle weiteren Schritte des Pflegeprozesses.[58] ) Es ist davon auszugehen, dass jeder Gesundheits- und Krankenpfleger dieses methodische Vorgehen beherrscht, da es zu den festgeschriebenen Ausbildungszielen im Krankenpflegegesetz gehört.[59] ) Insbesondere bei Menschen mit geistiger Behinderung ist eine umfassende Informationssammlung zwingend notwendig, um auf die individuellen und behinderungsbedingten Bedürfnisse eingehen zu können und in der Lage zu sein, ungewöhnliche Verhaltensweisen einschätzen und darauf angemessen reagieren zu können. Des Weiteren vermittelt es vielen Menschen mit geistiger Behinderung auch Sicherheit, wenn Pflegende über ihre persönlichen Bedürfnisse informiert sind und sich somit, auch nach Einschätzung der Betroffenen, besser auf sie einstellen können.[60] ) Im Rahmen der qualitativen Interviews der ForseA-Studie wurde von Betroffenen berichtet, dass ein „ausführliches Assessment der Fähigkeiten und Bedürfnisse, sowie der infolge der Beeinträchtigung erforderlichen Unterstützung bei (Alltags-)Aktivitäten“[61] ) nur bei Einzelnen erhoben wurde. In derselben Studie[62] ) gaben lediglich 29% der befragten Pflegekräfte an, eine umfassende Beurteilung des Pflegebedarfs ihrer Patienten durchzuführen.[63] ) Der Einschätzung von 10% der Befragten zu Folge ist ein umfangreiches Pflegeassessment im Krankenhaus nicht leistbar.[64] ) Bei Unkenntnis des individuellen Hilfebedarfs, aber auch der typischen Reaktionen und Verhaltensweisen, Vorlieben, Abneigungen und Rituale eines geistig behinderten Patienten, insbesondere, falls dieser nicht in der Lage oder willens ist, seine Bedürfnisse selbst zu äußern, werden zwangsläufig Missverständnisse und Probleme zwischen Patient und Pflegepersonal, im Rahmen des stationären Aufenthaltes, auftreten.
2.2 Betreuung und Pflege während des stationären Aufenthaltes
Für den weiteren Verlauf des stationären Aufenthaltes bis zur Entlassung wurden vier wesentliche Problemfelder ausgemacht. Zweifelsohne spielen die Einstellung gegenüber geistig behinderten Menschen oder die Art der Kommunikation bereits während der Aufnahme eine Rolle. Dennoch wurden sie bewusst dem zweiten zeitlichen Abschnitt zugeordnet, da sie insbesondere maßgeblich sind für die Interaktion und die Beziehungsgestaltung während der gesamten Dauer des Aufenthaltes. Die Problematik unzureichender personeller und zeitlicher Ressourcen betrifft zweifellos auch die Betreuung geistig behinderter Menschen im Krankenhaus. Die Thematik wird in diesem Zusammenhang jedoch nicht weitergehend behandelt, da es sich hierbei nicht um ein spezifisches, sondern vielmehr generelles Problem handelt, dass alle Patientengruppen betrifft.
2.2.1 Einstellung gegenüber Menschen mit geistiger Behinderung
Laut Seidel beginnt Barrierefreiheit „bei einer offenen und wertschätzenden Einstellung gegenüber Menschen mit Behinderung.“[65] ) Bis heute existiert jedoch eine tendenziell negative Haltung gegenüber behinderten Menschen in unserer Gesellschaft.[66] ) Dies zeigt sich, laut Cloerkes, vor allem dadurch, dass einem Menschen mit Behinderung in unserer Leistungsgesellschaft automatisch eine Außenseiterrolle zugewiesen wird, da er bestimmten Leistungsanforderungen von vornherein nicht gerecht werden kann: die soziale Rolle des Behinderten.[67] ) Dadurch werden die Möglichkeiten seiner gesellschaftlichen Partizipation automatisch limitiert.[68] ) Das hängt damit zusammen, dass in unserer Gesellschaft Gesundheit, sowie Handlungs- und Leistungsfähigkeit einen sehr hohen Stellenwert besitzen und ein Mensch mit Behinderung diesen Wertvorstellungen nicht entspricht.[69] ) Da die Einstellung gegenüber behinderten Menschen eng mit den jeweiligen Werten und Normen einer Gesellschaft verknüpft zu sein scheint, ergibt sich daraus eine relativ einheitliche intrakulturelle Haltung.[70] ) Die Einstellung gegenüber Menschen mit Behinderung hängt wesentlich von der Art und Sichtbarkeit der Behinderung ab und von der Häufigkeit und insbesondere der Intensität des Kontaktes zu behinderten Menschen.[71] ) Beispielsweise werden geistig und psychisch behinderte Menschen grundsätzlich negativer bewertet als Menschen mit körperlichen Behinderungen.[72] ) Ein wesentliches Problem ergibt sich aus einer negativen Einstellung gegenüber, in diesem Fall geistig behinderten Menschen insbesondere in der Pflege, da diese Einstellung maßgeblich die Interaktion beeinflusst. Dieser Zusammenhang wird nachfolgend kurz erläutert:
Über verschiedene Sozialisationsmechanismen verinnerlichen Kinder schon frühzeitig, Behinderungen als von der Norm abweichend zu erkennen und grundsätzlich negativ zu assoziieren[73] ). Diese Vorstellung wird in der Regel später weiterhin verstärkt.[74] ) In der Folge führt die Begegnung mit Menschen mit Behinderung bei vielen Personen, insbesondere bei auffälligen Behinderungen, zu Angstgefühlen und Unbehagen. Dies mag neben verschiedenen anderen Ursachen auch mit verborgenen Ängsten, z.B. der Bedrohung der eigenen körperlichen Integrität und einer grundsätzlichen Angst vor allem Fremden und Andersartigen zusammenhängen.[75] ) Insgesamt führen diese Faktoren zu einer originären, ablehnenden Reaktion. In der Regel folgen auf diese Reaktion jedoch keine offensichtlich ablehnenden Verhaltensweisen, da diese sozial nicht akzeptiert sind. Denn eine weitere Norm in unserer Gesellschaft besagt, dass man Menschen mit Behinderung offen und tolerant begegnen soll und sie als gleichberechtigte Menschen anzuerkennen hat.[76] ) Insbesondere dieser Konflikt führt neben anderen Faktoren, wie der fehlenden Erfahrung in der Interaktion mit behinderten Menschen und der sogenannten Irrelevanzregel,[77] ) meist zu überformten Reaktionen, wie Mitleidsbekundungen oder aufgedrängter Hilfe und zu Verhaltensunsicherheiten, die zu einer angespannten Atmosphäre während der Interaktion führen und die Tendenz mit sich bringen, derartige Situationen zukünftig zu meiden.[78] )
Die Einstellung von Pflegekräften gegenüber geistig behinderten Menschen unterscheidet sich nicht wesentlich von der Einstellung der übrigen Bevölkerung.[79] ) Daraus folgt, dass hinsichtlich der Interaktion die gleichen Mechanismen zum Tragen kommen. Bezüglich der pflegerischen Versorgung und Betreuung sind aber überformte Reaktionen (z.B. Mitleid, Aufdrängen von Hilfe),[80] ) da sie von den Betroffenen auch nicht erwünscht sind, insbesondere für die Beziehungsgestaltung hinderlich und unangebracht. Noch problematischer stellt sich die Situation dar, wenn beispielsweise in Situationen, in denen die Pflegkraft beruhigend oder angstlösend auf den Patienten einwirken müsste, von vornherein eine hohe Anspannung die kommunikative Situation bestimmt. Überdies erscheint die ganzheitliche Versorgung eines geistig behinderten Menschen fast nicht möglich, falls es dazu kommt, dass die betreuende Pflegekraft, wenn auch unbewusst, den Kontakt und die Interaktion mit dem Patienten zu vermeiden sucht. Ein bisher unberücksichtigter Faktor, der die Einstellung zu Menschen mit geistigen Behinderungen negativ beeinflusst, ist die Annahme einer möglichen Bedrohlichkeit für Andere,[81] ) z.B. aufgrund schwerer Verhaltensauffälligkeiten.
2.2.2 Verhaltensauffälligkeiten
Verhaltensauffälligkeiten, teils auch als Verhaltensstörungen oder herausforderndes Verhalten bezeichnet,[82] ) sind vor allem gekennzeichnet durch ungewöhnliche, von der jeweiligen Norm abweichende Verhaltensweisen. Für den Begriff der Verhaltensauffälligkeiten existiert keine einheitliche Definition.[83] ) Lingg und Theunissen beschreiben Verhaltensauffälligkeiten als „ein gestörtes Verhältnis zwischen Individuum und Umwelt, welches die betreffende Person durch Verhaltensweisen oder Ausdrucksformen zu lösen versucht, die von anderen als normabweichend, erwartungswidrig, gestört oder eben auffällig wahrgenommen und bewertet werden.“[84] ) Menschen mit einer geistigen Behinderung können, ebenso wie jeder andere, Verhaltensauffälligkeiten entwickeln. Diese sind kein Bestandteil der Behinderung, sondern unabhängig davon zu betrachten.[85] ). Die Häufigkeiten des Auftretens liegt jedoch bei geistig behinderten Menschen deutlich höher. Ungefähr 40 % sollen Verhaltensauffälligkeiten aufweisen, wenngleich zu beachten ist, dass diese Angaben, je nach Studie, erhebliche Schwankungen aufweisen.[86] ) Inwieweit diese normabweichenden Verhaltensweisen in der Betreuung während eines stationären Krankenhausaufenthaltes problematisch werden können, wird deutlich, wenn man die verschiedenen Erscheinungsformen der Verhaltensauffälligkeiten näher betrachtet. Theunissen unterscheidet sieben Formen:
[...]
[1] Seidel, Michael, (Behinderte Menschen): Behinderte Menschen überfordern das Krankenhaus, in: Neue Caritas, Ausgabe 13/2009, unter: http://www.caritas.de/neue-caritas/heftarchiv/jahrgang2009/artikel2009/behindertemenschenueberforderndaskranken, Zugriff: 17.12.2013.
[2] Seidel, Michael, Behinderte Menschen (FN 1).
[3] Harenski, Kai: Alles andere als Wunschpatienten, in: Deutsches Ärzteblatt, Jg. 104, Heft 27, 06. Juli 2007, S. A 1970 - A 1971, S. A 1970.
[4] z.B. „Potsdamer Forderungen“ der Fachtagung „Gesundheit fürs Leben“, 16. Mai 2009, unter: http://www.gesundheitfuersleben.de/gesundheitstagung/abstracts/potsdamer_Forderungen.php, Zugriff: 17.12.2013 und Forderung der nordrhein-westfälischen Landesbehindertenbeauftragten Angelika Gemkow: Sitzung des Landesbehindertenbeirates 23.10.2008, unter: http://www.nrw.de/presse/handlungsbedarf-bei-behinderten-menschen-im-krankenhaus-5325/, Zugriff: 17.12.2013.
[5] Nähere Erläuterung unter 1.3 Rechtliche Grundlagen.
[6] Vgl. Lachetta, Raphael et al.: Erleben von Menschen mit geistiger Behinderung während eines akutstationären Aufenthaltes-Eine systemische Literaturübersicht , in: Pflegewissenschaften, Ausgabe 03/2011, S. 139-148, S. 139.
[7] Vgl. Kulig, Wolfram, Theunissen, Georg, Wüllenweber, Ernst: Geistige Behinderung, in: Wüllenweber, Ernst, Theunissen, Georg, Mühl, Heinz (Hrsg.): Pädagogik bei geistigen Behinderungen, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart, 2006, S. 116-127, S. 116.
[8] Vgl. Theunissen, Georg: Geistige Behinderung und Verhaltensauffälligkeiten, Verlag Julius Klinkhardt, Bad Heilbrunn, 5. Auflage, 2011, S. 11.
[9] Vgl. Frach, Frederi>
[10] Vgl. Theunissen, Georg (FN 8), S. 11.
[11] Vgl. Kulig, Wolfram, Theunissen, Georg, Wüllenweber, Ernst (FN 7), S. 118.
[12] Vgl. Theunissen, Georg (FN 8), S. 17-18.
[13] Vgl. Theunissen, Georg (FN 8), S. 17.
[14] Vgl. Theunissen, Georg (FN 8), S. 33-35.
[15] Vgl Steinhausen, Hans-Christoph: Epidemiologie, Klinik und Diagnostik der geistigen Behinderung, in: Häßler, Frank, Fegert, Jörg Michale: Geistige Behinderung und seelische Gesundheit, Schattauer Verlag, Stuttgart, New York, 2005, S. 9-18, S. 9-10.
[16] Vgl. Kulig, Wolfram, Theunissen, Georg, Wüllenweber, Ernst (FN 7), S. 116.
[17] Vgl. Steinhausen, Hans-Christoph (FN 15), S. 10.
[18] In anderen Ländern beispielsweise in den USA werden Lernbehinderungen ebenfalls den geistigen Behinderungen zugeordnet.
[19] Steinhausen, Hans-Christoph (FN 15), S. 9.
[20] Vgl. Steinhausen, Hans-Christoph (FN 15), S. 10.
[21] Vgl. Statistisches Bundesamt: 7,3 Millionen schwerbehinderte Menschen, unter: https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Gesundheit/Behinderte/Aktuell.html, Zugriff: 17.12.2013.
[22] Vgl. Seidel, Michael (Problemaufriss): Die Situation von Patientinnen und Patienten mit geistiger und mehrfacher Behinderung im Krankenhaus – ein Problemaufriss, in (Symposium): Dokumentation des Symposiums am 4. Februar 2010: Patientinnen und Patienten mit geistiger und mehrfacher Behinderung im Krankenhaus – Problemlagen und Lösungsperspektiven, S. 20-29, S. 22, unter: www.beb-ev.de/inhalt/patientinnen-und-patienten-mit-geistiger-und-mehrfacher-behinderung-im-krakenhaus/, Zugriff: 10.12.2013.
[23] Artikel 3, Absatz 3, Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
[24] Vgl. Harms, Käte, Höfert, Rolf et al.: Pflegerische Versorgung und Betreuung von Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung im Krankenhaus, S. 11, unter: http://www.lebenshilfe-rlp.de/Aktuell/PDF_DOC/Gem_Empf_Kh.pdf ), Zugriff: 10.12.2013.
[25] Vgl. Kemmerich, Rudolf: Menschen mit geistiger Behinderung sind gesundheitlich unterversorgt, in: Medizin für Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung, 10. Jahrgang, Heft 1, September 2013, S. 32-25, S. 33.
[26] Vgl. Artikel 25, Absatz a, UN-BRK - Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. 12. 2006, (BGBl. 2008 II, S. 1419).
[27] Artikel 25, Absatz b, UN-BRK (FN 26).
[28] Vgl. Seidel, Michael (Barrierefreiheit): Barrierefreiheit beginnt mit der Wertschätzung der Menschen, in: Deutsches Ärzteblatt, Jg. 110, Heft 33, 19. August 2013, S. A 1548-A 1550, S. A 1548.
[29] Vgl. Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.07.2009 (BGBl. 2009 I, S. 2495).
[30] Vgl. Seidel, Michael, Barrierefreiheit (FN 28), S. A 1550.
[31] Vgl. Schnepp, Wilfried, Budroni, Helmut: Die problematische Situation von Patientinnen und Patienten mit Behinderung im Krankenhaus unter besonderer Berücksichtigung der ForseA-Studie, in: Symposium (FN 22), S.58-64, S.62.
[32] Seidel, Michael, Behinderte Menschen (FN 1).
[33] Vgl. Seidel, Michael, Behinderte Menschen (FN 1).
[34] Vgl. Budroni, Helmut et al.: Dokumentation der qualitativen und quantitativen Befragung behinderter Menschen und Pflegepersonen, in: ForseA-Kampagne: Ich muss ins Krankenhaus…und nun?, Dokumentation der Kampagne 2006/2007, S. 8-32, S. 12, unter: http://www.forsea.de/projekte/Krankenhaus/Dokumentation_ich_muss_ins_Krankenhaus.pdf, Zugriff: 17.12.2013.
[35] Vgl. Lachetta, Raphael et al. (FN 6), S. 145, nach Gibbs et al.: The experience of adults with intellectual disabilities and their carers in general hospitals, 2008.
[36] Die ForseA-Befragung bezieht sich auf Menschen mit verschiedenen Behinderungen, nicht ausschließlich auf Menschen mit geistiger Behinderung. In diesem konkreten Fall war eine pflegebedürftige Patientin mit Sehbehinderung betroffen.
[37] Vgl. Lachetta, Raphael et al. (FN 6), S. 139.
[38] Vgl. Budroni, Helmut et al. (FN 34), S. 20.
[39] Vgl. Budroni, Helmut et al. (FN 34), S. 20.
[40] Vgl. Budroni, Helmut et al. (FN 34), S. 17.
[41] Seidel, Michael, Problemaufriss (FN 22), S. 28.
[42] Vgl. Seidel, Michael, Problemaufriss (FN 22), S. 28.
[43] Seidel, Michael, Problemaufriss (FN 22), S. 28.
[44] Vgl. Budroni, Helmut et al. (FN 34), S. 27.
[45] Vgl. Harms, Käte, Höfert, Rolf et al. (FN 24), S. 6.
[46] Die hier zitierte Expertenmeinung kann nicht durch Studien belegt werden, erscheint aber allein aufgrund des demografischen Wandels und der gesellschaftlichen Veränderungen plausibel.
[47] Vgl. Paulus, Michaela: Die Situation von Patientinnen und Patienten mit geistiger oder mehrfacher Behinderung im Krankenhaus aus Sicht der Einrichtungen, in: Symposium (FN 22), S. 35-38, S. 36.
[48] Vgl. Harms, Käte, Höfert, Rolf et al. (FN 24), S. 6.
[49] Hempel, Ulrike: Angst im Krankenhaus – Das unliebsame Gefühl, in: Deutsches Ärzteblatt, Jg. 107, Heft 37, 17. September 2010, S. A 1740-A 1742, S. A 1740.
[50] Vgl. Nicklas-Faust, Jeanne: Die medizinische Versorgung von Menschen mit Behinderung in Deutschland, in (Medizin): Eine behinderte Medizin? – Das Buch zur Kasseler Medizintagung 2001, Lebenshilfeverlag, Marburg, 2002, S. 19-28, S. 25.
[51] Vgl. Seidel, Michael, Behinderte Menschen (FN 1).
[52] Vgl. Lachetta, Raphael et al. (FN 6), S. 144. Lachetta et al. beziehen sich hierbei auf Studien aus Großbritannien. Es gibt keinen ersichtlichen Grund anzunehmen, dass sich die Ängste geistig behinderter Menschen in Deutschland wesentlich unterscheiden.
[53] Vgl. Lachetta, Raphael et al. (FN 6), S. 144, nach: Gibbs et al.: The experiences of adults with intellectual disabilities and their carers in general hospitals, 2008, und Hart et al: Learning disabilities. Learning-disabled people`s experience of general hospitals, 1998.
[54] Hempel, Ulrike (FN 49), S. A 1740.
[55] Vgl. Seidel, Michael, Behinderte Menschen (FN 1).
[56] Die Problematik „Verhaltensauffälligkeiten“ wird unter 2.2.2 näher erläutert.
[57] Vgl. Menche, Nicole et al.: Pflege heute, Urban & Fischer Verlag, München, 5. überarbeitete Auflage, 2011, S. 266.
[58] Vgl. Menche, Nicole et al. (FN 57), S. 267.
[59] §3, Abs. 2 Krankenpflegegesetz vom 16.07.2003 (BGBl. I, S.1442).
[60] Vgl. Lachetta, Raphael et al. (FN 6), S. 144, nach: Hannon, L.: Better preadmission assessment improves learning disability care, 2004.
[61] Budroni, Helmut et al. (FN 34), S. 14.
[62] Die ForseA-Studie ist diesbezüglich, schon aufgrund der Stichprobengröße, nicht repräsentativ. Trotzdem lässt sich, infolge der Angaben der Befragten, ein Verbesserungsbedarf bezüglich der Anamneseerhebung erkennen.
[63] Vgl. Budroni, Helmut et al. (FN 34), S. 25.
[64] Vgl. Budroni, Helmut et al. (FN 34), S. 25.
[65] Seidel, Michael, Barrierefreiheit (FN 28), S. A 1548.
[66] Vgl. Frach, Fredericke (FN 9), S. 57.
[67] Vgl. Cloerkes, Günther: Soziologie der Behinderten – Eine Einführung, Universitätsverlag Winter, 3. Auflage, 2007, S. 102.
[68] Vgl. Cloerkes, Günther (FN 67), S. 102.
[69] Vgl. Cloerkes, Günther (FN 67), S. 102-103.
[70] Vgl. Cloerkes, Günther (FN 67), S. 106.
[71] Vgl. Cloerkes, Günther (FN 67), S. 105.
[72] Vgl. Cloerkes, Günther (FN 67), S. 105.
[73] Vgl. Cloerkes, Günther (FN 67), S. 119.
[74] Vgl. Cloerkes, Günther (FN 67), S. 114.
[75] Vgl. Cloerkes, Günther (FN 67), S. 109.
[76] Vgl. Cloerkes, Günther (FN 67), S. 121
[77] Die Irrelevanzregel ist eine Verhaltensregel die besagt, dass man Menschen mit „Handicaps“ so begegnen soll als wäre das Handicap bzw. die Behinderung nicht vorhanden bzw. irrelevant.
[78] Vgl. Cloerkes, Günther (FN 67), S. 122.
[79] Vgl. Cloerkes, Günther (FN 67), S. 148.
[80] Vgl. Cloerkes, Günther (FN 67), S. 121-122.
[81] Vgl. Cloerkes, Günther (FN 67), S. 105.
[82] Vgl. Lingg, Albert, Theunissen, Georg: Psychische Störungen und geistige Behinderung, Lambertus-Verlag, Freiburg im Breisgau, 6. Auflage, 2013, S. 20.
[83] Vgl. Lingg, Albert, Theunissen, Georg (FN 82), S. 20.
[84] Lingg, Albert, Theunissen, Georg (FN 82), S. 20.
[85] Vgl. Theunissen, Georg: Verhaltensauffälligkeiten und psychische Störungen bei Menschen mit geistiger Behinderung in: Wüllenweber, Ernst, Theunissen, Georg, Mühl, Heinz (Hrsg.): Pädagogik bei geistigen Behinderungen, Verlag W. S. 187-198, S. 187.
[86] Vgl. Lingg, Albert, Theunissen, Georg (FN 82), S. 23.