Kaum ein anderes Dokument hat in den vergangenen Jahren die öffentliche Bildungsdebatte in der Bundesrepublik so bestimmt, wie die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK).
Die BRK setzt einen Meilenstein für die Rechte von Menschen mit Behinderung. Sie kehrt sich ab von den bisher praktizierten Maßnahmen der Integration und wendet sich der Inklusion zu. Während Integration davon ausgeht, dass Kinder nach ihrem sonderpädagogischen Förderbedarf Unterstützungsleistungen erhalten, um mit Kindern ohne Behinderung Schritt zu halten, geht das Konstrukt Inklusion von einer anderen Zielrichtung aus. Danach muss eine Bildungseinrichtung alle Anpassungsleistungen treffen, um sich an die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler anzupassen. Diese Anpassungsleistung kann darin bestehen, besser geschulte Lehrkräfte einzustellen, aber auch die individuelle Leistungsfähigkeit des Kindes zu berücksichtigen und beispielsweise Nachteilsausgleiche bei der Durchführung von Klassenarbeiten zu gewähren. Damit greift der Inklusionsbegriff wesentlicher weiter, erfasst er Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Föderbedarfen, Migrationshintergrund oder auch beispielsweise Kinder mit Hochbegabung. Er lenkt den Blick auf die persönlichen Lernbedürfnisse des einzelnen Kindes und die durch die Gesellschaft geschaffenen Barrieren.
Seit Inkrafttreten der Konvention im März 2009 in der Bundesrepublik arbeiten die Länder mit unterschiedlicher Intensität an der Umsetzung der BRK. Noch bevor die Ressourcenfrage allerdings zu stellen ist, geht es darum, herauszufinden, welche konkreten rechtlichen Verpflichtungen aus der BRK erwachsen. Die vorliegende Arbeit geht unter dem Titel „Regel- oder Förderschule: Die Auswirkungen des Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention auf das Schul- und Elternrecht“ genau dieser Frage nach.
Im Vordergrund der Untersuchung steht dabei die Frage, ob sich aus dem in Art. 24 BRK formulierten Recht auf Bildung subjektive Rechte ableiten lassen. Dabei wird im Verlauf der Arbeit herauszustellen sein, dass die BRK mehr ist, als eine politische Zielvereinbarung zwischen Staaten. Können sich Menschen mit Behinderung konkret auf sie beziehen und erhalten sie einen juristisch ableitbaren Schutz aus ihr? Wie wirkt sich die BRK auf bereits bestehende Normen aus? Wie stellt sich das Recht auf Bildung im internationalen Kontext dar?
Inhaltsverzeichnis
1 EINLEITUNG
2 STELLUNG VÖLKERRECHTLICHER VERTRÄGE IM DEUTSCHEN RECHT
2.1 Innerstaatliche Geltung
2.2 Unmittelbare Anwendbarkeit
2.3 Subjektiver Rechtscharakter
2.4 Im Spannungsfeld zwischen deutscher und europäischer Rechtssprechung
3 DAS RECHT AUF BILDUNG
3.1 Inhalt und Begriffsbestimmung des Art. 24 BRK
3.2 Im Kontext: Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
3.3 Im Kontext: Das Diskriminierungsverbot
3.4 Individualbeschwerdeverfahren im Fakultativprotokoll
3.5 Das Recht auf Bildung aus europäischer Sicht
4 DIE BEDEUTUNG DER BRK FÜR DAS SCHUL- UND ELTERNRECHT
4.1 Unmittelbare Anwendbarkeit und subjektivrechtlicher Gehalt
4.2 Der staatliche Gestaltungsauftrag nach Art. 7 GG
4.3 Das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 GG
4.4 Das Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung nach Art. 6 GG
5 FAZIT
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht, ob das in Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) verankerte Recht auf Bildung subjektive Rechte begründet, die von Menschen mit Behinderung unmittelbar eingeklagt werden können, und analysiert deren Auswirkungen auf das bestehende deutsche Schul- und Elternrecht.
- Völkerrechtliche Grundlagen und deren Überführung in das deutsche Recht
- Systematische Analyse von Art. 24 BRK und dessen Verhältnis zu anderen Grundrechten
- Die Rolle der Diskriminierungsverbote im Bildungskontext
- Verhältnis zwischen dem staatlichen Gestaltungsauftrag (Art. 7 GG) und dem Elternrecht (Art. 6 GG)
- Auswirkungen der BRK auf die Inklusionsdebatte und das Förderschulwesen
Auszug aus dem Buch
3.1 Inhalt und Begriffsbestimmung des Art. 24 BRK
Art. 24 BRK formuliert in Abs. 1 das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Im Wortlaut heißt es: „(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel, a) die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken; b) Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen; c) Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen.“
Die BRK gilt deshalb auch als Meilenstein für die Rechte von Menschen mit Behinderung, weil sie ein neues Verständnis von Behinderung wiederspiegelt. Demnach zählen zur Gruppe der Menschen mit Behinderung nach Art. 1 BRK Menschen, „die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hinder können.“
Der Behinderungsbegriff vollzieht sich in der BRK einem Wandel. Von einem medizinischen Begriff, der Defizite im einzelnen Menschen begründet, wird Behinderung nunmehr als ein soziales Konstrukt definiert. Menschen mit Behinderung werden damit zu aktiven TeilnehmerInnen der Gesellschaft. Maßnahmen zur Umsetzung eines inklusiven Bildungssystems sind damit auf die Gesellschaft abgestellt.
Zusammenfassung der Kapitel
1 EINLEITUNG: Die Einleitung skizziert den Paradigmenwechsel von Integration zu Inklusion und führt in die zentrale Forschungsfrage nach der subjektivrechtlichen Wirkung des Art. 24 BRK ein.
2 STELLUNG VÖLKERRECHTLICHER VERTRÄGE IM DEUTSCHEN RECHT: Dieses Kapitel erläutert die innerstaatliche Geltung völkerrechtlicher Verträge und die Voraussetzungen für deren unmittelbare Anwendbarkeit im deutschen Rechtsraum.
3 DAS RECHT AUF BILDUNG: Das Kapitel analysiert systematisch den Inhalt des Art. 24 BRK sowie dessen Einbettung in den Kontext wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte und des Diskriminierungsverbots.
4 DIE BEDEUTUNG DER BRK FÜR DAS SCHUL- UND ELTERNRECHT: Hier wird die praktische Auswirkung der BRK auf deutsche Grundrechte wie den staatlichen Gestaltungsauftrag (Art. 7 GG) und das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 GG) untersucht.
5 FAZIT: Das Fazit fasst zusammen, dass Art. 24 BRK zwar keine unmittelbar einklagbaren subjektiven Leistungsrechte begründet, aber als starke Auslegungshilfe für die Umsetzung eines inklusiven Schulsystems dient.
Schlüsselwörter
UN-Behindertenrechtskonvention, Art. 24 BRK, Inklusion, Integration, Recht auf Bildung, subjektive Rechte, Diskriminierungsverbot, Schulrecht, Elternrecht, Grundgesetz, staatlicher Gestaltungsauftrag, angemessene Vorkehrungen, Menschenrechte, Behinderungsbegriff, Förderschule.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht die rechtlichen Auswirkungen der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK), insbesondere des Art. 24, auf das deutsche Schul- und Elternrecht.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Zentrale Themen sind die völkerrechtliche Einordnung der BRK, das Verhältnis von Inklusion und Integration sowie die Wechselwirkung zwischen internationalem Recht und den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Die primäre Forschungsfrage ist, ob sich aus dem in Art. 24 BRK formulierten Recht auf Bildung subjektive, einklagbare Rechte für Menschen mit Behinderung ableiten lassen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine systematische rechtliche Analyse, die den Wortlaut der Konvention, deren historische Auslegung sowie die deutsche Rechtsprechung und Literatur zum Völkerrecht einbezieht.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine völkerrechtliche Einordnung, eine systematische Analyse von Art. 24 BRK sowie die Untersuchung der Auswirkungen auf spezifische Grundrechte wie Art. 3, 6 und 7 des Grundgesetzes.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie UN-Behindertenrechtskonvention, Inklusion, Diskriminierungsverbot und subjektives öffentliches Recht charakterisiert.
Inwieweit beeinflusst die BRK die deutsche Inklusionsdebatte?
Die BRK fordert einen Paradigmenwechsel vom medizinischen zum sozialen Behinderungsbegriff und schafft eine erhöhte Rechtfertigungslast für den Staat, wenn die Beschulung an einer Regelschule verwehrt wird.
Welche Schlussfolgerung zieht die Autorin hinsichtlich der Förderschulen?
Die Autorin kommt zu dem Schluss, dass die BRK zwar nicht explizit das sofortige Ende aller Förderschulen fordert, das Ziel der Inklusion jedoch langfristig mit dem Erhalt separater Fördersysteme in der derzeitigen Form nur schwer vereinbar ist.
- Quote paper
- Christine Streichert-Clivot (Author), 2014, Regel- oder Förderschule? Die Auswirkungen des Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention auf das Schul- und Elternrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/280623