Die Masterarbeit „Streaming im Internet: Verstoß gegen das Urheberrecht?“ beschäftigt sich mit der Frage, ob der Internetnutzer beim Streaming eine Urheberrechtsverletzung begeht. Zudem wird in diesem Zusammenhang die Redtube-Abmahnaffäre analysiert und rechtlich bewertet.
Die Streaming-Technologie als neue Form der Mediennutzung für den Konsum von Musik- und Videodateien erfreut sich wachsender Beliebtheit und gewinnt an Bedeutung. Das Streaming ist ein Vorgang, bei dem kontinuierlich Daten aus dem Internet in einem Datenstrom an den Computer oder ein anderes Endgerät übertragen und gleichzeitig als Audio- oder Videostream wiedergeben werden. Während des Streaming Prozesses werden die übertragenen Daten im Arbeitsspeicher bzw. im Browser-Cache für eine konstante und verzögerungsfreie Wiedergabe zwischengespeichert. Diese Zwischenspeicherungen der Daten bzw. der urheberrechtlich geschützten Teile des Werkes stellen eine temporäre körperliche Festlegung dar, sodass beim Streaming im Internet durch den Nutzer das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG verletzt wird. Zur Rechtfertigung dieser durch den Prozess des Streaming und den Zwischenspeicherungen hervorgerufenen kurzfristigen Vervielfältigungen kann sich der Nutzer auf bestimmte Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes berufen. Nicht nur wegen der Abmahnaffäre um das Videostreamingportal Redtube bestehen dennoch bei vielen Internetnutzern gewisse Zweifel und Unsicherheiten bezüglich der urheberrechtlichen Rechtmäßigkeit des Streaming.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A. Einführung
I. Hintergrund und Problemstellung
II. Vorgehensweise
B. Funktionsweise des Streaming im Internet
I. Unterschied zwischen Filesharing, Download und Streaming
II. Technischer Ablauf des Streaming
III. Verschiedene Streaming-Arten
1. Live-Streaming
2. On-Demand-Streaming
C. Rechtmäßigkeit des Streaming aus urheberrechtlicher Sicht
I. Verhältnis zwischen Streaming und dem Urheberrecht
1. Audio- und Videodateien
2. Betroffene Rechte des Werkverwerters beim Streaming
II. Problematik der Vervielfältigung beim Streaming
1. Eingriff in das Vervielfältigungsrecht – Zwischenspeicherungen als körperliche Vervielfältigungen
2. Urheberrechtlicher Schutz der zwischengespeicherten Daten
III. Zwischenergebnis
D. Schrankenregelungen zur Rechtfertigung der Vervielfältigungen beim Streaming
I. Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, § 53 UrhG
1. Anwendung von § 53 I UrhG beim Streaming
2. Nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage
II. Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, § 44a UrhG
1. Vorübergehende und flüchtige oder begleitende Vervielfältigungen
2. Bestandteil eines technischen Verfahrens
3. Rechtmäßige Nutzung
4. Keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung
III. Zwischenergebnis
E. Die Redtube-Abmahnaffäre
I. Urheberrechtliche Problematiken im Fall Redtube
1. Urheberschutz für pornographische Inhalte
2. Untersuchung einer Urheberrechtsverletzung beim Streaming auf Redtube
II. Die Rolle des Landgerichts Köln im Fall Redtube
1. Fehleinschätzung des Landgerichts Köln
2. Beschluss des Landgerichts Köln zur rechtlichen Einordnung des Streaming
3. Beurteilung der Entscheidungen und der Arbeitsweise des Landgerichts Köln
III. Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Fall Redtube und zum Streaming
1. Entscheidungen des Amtsgerichts Potsdam und des Amtsgerichts Hannover
2. Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu flüchtigen Kopien von Webseiten im Cache
F. Fazit und Ausblick
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einführung
I. Hintergrund und Problemstellung
Maxdome, Watchever, kinox.to, Spotify, Netflix, MyVideo – die Anzahl der Streaming-Angebote im Internet ist in letzter Zeit rasant angestiegen und wächst noch immer. Die neuen technischen Möglichkeiten und die ansteigenden Internet-Übertragungsraten ermöglichen es, Musik sowie Filme und Videos zu jeder Zeit und nahezu von jedem Ort aus abzurufen und zu konsumieren. Einer Umfrage von Media Control aus dem Jahr 2013 zufolge nutzen mittlerweile 43 % der Internetnutzer in Deutschland Streaming-Dienste.1 Zudem hat sich der Umsatz aus abo- und werbefinanzierten Musikstreaming-Diensten laut dem Bundesverband Musikindustrie (BVMI) von 30,1 Millionen Euro in der ersten Hälfte von 2013 auf 57,4 Millionen Euro im ersten Halbjahr von 2014 fast verdoppelt.2
Die Streaming-Technologie als neue Form der Mediennutzung ist damit allgegenwärtig und hat den Download als herkömmliche Nutzung digitaler Medieninhalte praktisch abgelöst. Längst ist es nicht mehr notwendig, sich eine Kopie von einem Musiktitel oder einem Videoclip herunterzuladen und auf einem Speichermedium aufzubewahren. Meistens reichen wenige Klicks und der gewünschte Medieninhalt kann über das Internet via Streaming-Verfahren ganz einfach von einem Server abgerufen werden. Selbst das klassische Fernsehen läuft Gefahr, bald vom Streaming ersetzt zu werden, da der Trend dahin geht, sich Filme und TV-Sendungen über die Streaming-Angebote dann anzuschauen, wann man es möchte und wann man die Zeit dafür besitzt.
Wie seiner Zeit beim Aufkommen des Downloads und des Filesharing über Online Tauschbörsen sind aber auch mit dem Streaming Rechtsprobleme verbunden, besonders mit dem Urheberrecht, da hauptsächlich Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst betroffen sind. Zudem bestehen auf Nutzerseite viele Unsicherheiten und Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und der Zulässigkeit des Streaming. Nicht zuletzt die durch alle Medien gehende Abmahnaffäre um das Streaming-Portal Redtube hat dazu geführt, dass eine gewisse Skepsis gegenüber dem Streaming besteht.
Vor diesem Hintergrund ist es das Ziel dieser Arbeit die Frage zu klären, ob beim Streaming im Internet ein Verstoß gegen das Urheberrecht begangen wird. Dabei liegt der Fokus auf Seiten des Internetnutzers bzw. es wird untersucht, ob der Nutzer beim Streaming im Internet eine Urheberrechtsverletzung begeht.
II. Vorgehensweise
Zunächst wird in der vorliegenden Arbeit die Funktionsweise des Streaming im Internet beschrieben und erläutert. Der technische Ablauf wird skizziert und die verschiedenen Streaming-Arten werden vorgestellt.
Anschließend folgt die Untersuchung der Rechtmäßigkeit des Streaming aus urheberrechtlicher Sicht. Neben der Darstellung des Verhältnisses zwischen dem Streaming und dem Urheberrecht sowie den betroffenen Rechten des Werkverwerters beim Streaming wird der Rechtsfrage nachgegangen, ob beim Streaming ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht erfolgt.
Im nächsten Schritt wird geprüft, ob und welche Schrankenregelungen des Urheberrechts für den Streaming-Nutzer greifen können. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den §§ 53, 44a UrhG und deren Auslegung.
Im vorletzten Abschnitt wird angesichts der umstrittenen Rechtmäßigkeit des Streaming die Redtube-Abmahnaffäre beleuchtet. Es werden die urheberrechtlichen Problematiken bezüglich des Streaming in diesem Fall aufgezeigt und analysiert sowie die Rolle des Landgerichts Köln erläutert. Des Weiteren werden die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung sowohl zum Fall Redtube als auch zum Streaming dargelegt und rechtlich bewertet.
Am Ende erfolgt eine Zusammenfassung der Erkenntnisse dieser Arbeit in einem abschließenden Fazit.
B. Funktionsweise des Streaming im Internet
Im folgenden Abschnitt wird erläutert, wie das Streaming im Internet funktioniert und abläuft. Dabei wird beschrieben, was unter dem Verfahren des Streaming zu verstehen ist und welche Differenzen zum Filesharing und zum Download bestehen. Zusätzlich wird der technische Ablauf beim Streaming skizziert sowie die verschiedenen Arten des Streaming dargestellt.
I. Unterschied zwischen Filesharing, Download und Streaming
An dieser Stelle wird zunächst der Unterschied zwischen dem Filesharing, dem Download und dem Streaming aufgezeigt, um die Funktionsweise des Streaming näher zu erläutern und um die später folgende Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Streaming nachvollziehbarer zu gestalten.
Während Dateien beim Filesharing in Form von Musiktauschbörsen wie Napster, BearShare oder Kazaa und beim allgemein bekannten Download aus dem Internet auf den privaten Computer heruntergeladen und dauerhaft gespeichert werden, entsteht beim Streaming keine dauerhafte Speicherung der Dateien.3 Anders als beim Filesharing oder Download ist es nicht das Ziel beim Streaming, eine Kopie von den Dateien aus dem Internet anzufertigen und auf dem Rechner zu speichern. Die Dateien bzw. die Medieninhalte, wie Filme, Sendungen oder andere Videos, sollen dem Internetnutzer direkt übermittelt und präsentiert werden.4 Dabei werden Audio- und Videodateien direkt aus dem Internet abgerufen und empfangen sowie gleichzeitig auf dem Rechner des Nutzers wiedergegeben.5 Der Internetnutzer besitzt somit die Möglichkeit, Videos mit Hilfe des Streaming unmittelbar anschauen zu können und muss die Dateien nicht wie z.B. beim Download zunächst herunterladen und damit einige Zeit warten, bis das Abspielen der Audio- oder Videodatei möglich ist. Das Streaming umfasst somit einen Vorgang, bei dem kontinuierlich Daten aus dem Internet in einem Datenstrom an den Computer des Nutzers übertragen und gleichzeitig als Audio- oder Videostream wiedergeben werden.6 Kennzeichnend für das Streaming ist, dass die übertragenen Daten aus dem Internet nicht dauerhaft auf dem Rechner gespeichert werden, was den Hauptunterschied zum Filesharing und zum Download ausmacht.
II. Technischer Ablauf des Streaming
Angesichts des komplexen technischen Verfahrens beim Streaming sollen hier nur kurz die essentiellen Vorgänge dargelegt werden.
Beim Streaming, dem Abruf von Audio- und Videodateien aus dem Internet, werden die Daten des Streams, dem Datenstrom, von einem Server auf ein Endgerät des Nutzers, meist einen Computer, übertragen. Während der Übertragung dieser Datenpakete ist eine Wiedergabe bzw. ein Abspielen des Streams auf dem Rechner möglich.7 Die übertragenen Datenpakete weisen dabei eine verkleinerte Version des abgerufenen Videos oder Films auf.8 Bei der andauernden Datenübertragung zwischen dem Server und dem empfangenen Rechner werden die ankommenden Daten decodiert und auf dem Rechner des Nutzers mithilfe einer Software, in der Regel mit dem im Browser eingebundenen Adobe Flash Player, wiedergegeben.9
Es finden beim Streaming Zwischenspeicherungen der Daten im Arbeitsspeicher bzw. im Browser-Cache statt, damit eine konstante und verzögerungsfreie Wiedergabe der empfangenen Daten auf dem Computer gewährleistet werden kann.10 Das Zwischenspeichern im Cache des Browsers, auch „Buffering“ oder „Puffern“ genannt11, ist für das einwandfreie und fortlaufende Abspielen des Videos oder Films erforderlich. Dabei kann es vorkommen, dass ein Stream nach dem Anklicken nicht direkt startet, da er wegen unterschiedlicher Übertragungsraten anfänglich „gepuffert“, also zwischengespeichert werden muss.12 Es kommt somit zu einer verzögerten Wiedergabe, bei der die übrigen Daten bzw. Teile des Videos oder Films an das Endgerät des Nutzers gesendet werden.13 Die Zwischenspeicherung der Daten im Arbeitsspeicher oder Browser-Cache ist allerdings nur temporär, denn die Teilstücke des abgerufenen Datenstroms werden von den individuellen Einstellungen des Nutzers ausgehend mit dem Schließen des Browsers oder mit dem Herunterfahren des Rechners automatisch wieder gelöscht.14 Auch aufgrund der begrenzten Kapazität des Arbeitsspeichers bzw. des Browser-Cache sind die Zwischenspeicherungen der Daten ephemer.15
III. Verschiedene Streaming-Arten
Beim Streaming lassen sich im Wesentlichen zwei unterschiedliche Arten des Streaming unterscheiden: das Live-Streaming und das On-Demand-Streaming.
1. Live-Streaming
Beim Live-Streaming gibt es einen Anbieter eines Streams, der zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt einen Datenstrom an unterschiedlich viele Empfänger bzw. Nutzer sendet, sogenannter Multicast.16 Der Nutzer kann durch das Live-Streaming an den jeweiligen gestreamten Ereignissen, wie beispielsweise der Übertragung von verschiedenen Pressekonferenzen oder der Fußball-Weltmeisterschaft bei den Sendern ARD und ZDF, so teilhaben, als würde er daheim vor dem Fernseher sitzen. Die übertragenen Daten sind beim Live-Streaming im Gegensatz zum On-Demand-Streaming noch nicht auf dem Server vorhanden, sondern der kontinuierliche Datenstrom des Anbieters wird in Echtzeit auf den Server übertragen und von selbigem in Datenpaketen an die Empfänger weitergeleitet.17 Hierbei sind wiederum Zwischenspeicherungen im Endgerät des Nutzers nötig, damit technische Schwankungen ausgeglichen und eine kontinuierliche Wiedergabe garantiert werden kann.18 Im Vergleich zum On-Demand-Streaming kann der Nutzer beim Live-Streaming den Stream jedoch nicht vor- oder zurückspulen.19
2. On-Demand-Streaming
Das On-Demand-Streaming zeichnet sich dadurch aus, dass die Datenübertragung vom Nutzer individuell sowie ort- und zeitunabhängig gesteuert werden kann.20 Das heißt, der Nutzer kann sich einen Medieninhalt im Internet dann ansehen, wann es ihm möglich ist und wann er es wünscht, sogenannter Unicast.21 Er besitzt zusätzlich die Möglichkeit, den abgerufenen Stream vor- oder zurück zu spulen oder ihn auch zu pausieren. Als Beispiele für On-Demand-Streaming gelten die Mediatheken und Online-Plattformen von verschiedenen Fernsehsendern, YouTube oder auch kostenlose Filmportale. Zwischenspeicherungen zur Bewerkstelligung einer konstanten Wiedergabe des Medieninhalts werden auch bei dieser Art des Streaming vorgenommen.22 Überdies wird beim On-Demand-Streaming zwischen dem Verfahren des progressiven Downloads und dem True-Streaming unterschieden.
a) Progressive Download
Bei dem Verfahren des progressiven Downloads werden die vom Server empfangenen Datenpakete auf dem Rechner des Empfängers gespeichert, sodass die Datei am Ende der Übertragung des Streams vollständig auf dem Rechner vorhanden ist.23 Die sukzessiv übertragenen Daten werden entweder im Arbeitsspeicher oder auf der Festplatte des Computers zusammengesetzt abgespeichert.24 Während des Vorgangs des Herunterladens wird mit der Wiedergabe des Medieninhalts begonnen.25 Ungeklärt bleibt die Frage, ob die entstandene Dateikopie nur temporär oder dauerhaft auf dem Rechner bleibt. Dies ist abhängig von der Wahl der Software und den Einstellungen des Nutzers, sodass die Dateikopie nach der Wiedergabe, nach Schließen des Browsers oder nach Herunterfahren des Rechners gelöscht wird oder auch nicht.26
b) True-Streaming
Im Gegensatz zum progressiven Download wird beim True-Streaming als eine Form des On-Demand-Streaming keine vollständige Speicherung auf dem Rechner vorgenommen.27 Es finden allerdings Zwischenspeicherungen von unterschiedlicher Häufigkeit und Intensität statt. Das Ausmaß der Zwischenspeicherungen beim True-Streaming hängt jedoch von der vom Nutzer eingestellten Puffergröße ab, welche in der Regel zwei bis fünf Sekunden beträgt.28 Das bedeutet, dass die vom Server empfangenen Daten überschrieben werden, wenn die Wiedergabe dieser Daten erfolgt ist, damit neuer Speicherplatz vorhanden sein kann. Eine vollständige Dateikopie am Ende des Streaming wird somit auf dem Rechner des Nutzers weder erstellt noch gespeichert.29
C. Rechtmäßigkeit des Streaming aus urheberrechtlicher Sicht
I. Verhältnis zwischen Streaming und dem Urheberrecht
Das Streaming und das Urheberrecht hängen in der Weise zusammen, da durch das Streaming sowohl die Interessen und Rechte des Urhebers bzw. des Werkverwerters als auch die des Nutzers betroffen sind. Es stellt sich zunächst die Frage, was eigentlich gestreamt wird und ob die gestreamten Medieninhalte unter den Urheberschutz fallen. Weitere Fragen zum Verhältnis zwischen dem Streaming und dem Urheberrecht sind, welche Rechte des Urhebers bzw. Werkverwerters beim Streaming eine Rolle spielen und ob der Nutzer beim Ansehen eines Streams eine Urheberrechtsverletzung begeht.
1. Audio- und Videodateien
Bei den Medieninhalten im Internet differenziert man zwischen gestreamten Audio- und Videodateien. Zu den gestreamten Audiodateien im Internet zählen die Musik-Streaming-Dienste wie z.B. AMPYA, Simfy oder Spotify. Musik-Streaming-Dienste stellen eine Form des sogenannten Streaming Audio dar, bei dem der Nutzer über das Internet Musik auf seinem Endgerät, wie dem Computer, Tablet-PC oder dem Smartphone, hören kann. Weitere Audiodateien sind bei gestreamten Videos, Sendungen oder Filmen vorhanden. Die Audiodateien bzw. die Musik- und Tonwerke unterstehen dem urheberrechtlichen Schutz für Werke der Musik gemäß § 2 I Nr. 2 UrhG.
Im Internet gestreamte Videos, Sendungen oder Filme sind Videodateien, welche nach dem Urheberrecht entweder als Filmwerke gemäß § 2 I Nr. 6 UrhG oder als Laufbilder nach § 95 UrhG geschützt sind. So unterliegen gestreamte Spielfilme in einem kostenlosen Videoportal wie z.B. MyVideo dem Urheberschutz des Filmwerkes, während eine gestreamte Live-Sendung den Schutz der Laufbilder genießt.30
2. Betroffene Rechte des Werkverwerters beim Streaming
Bei der Frage, welche Rechte des Werkverwerters beim Streaming betroffen sind, muss zuerst zwischen dem eigentlichen Urheber eines Werkes und dem Werkverwerter unterschieden werden, denn diese können verschiedene Personen sein. So kann beispielsweise der Urheber eines Werkes seine Verwertungsrechte nicht aus der Hand geben und selbst über sie verfügen oder er kann sie auf einen Werkverwerter per Nutzungsrechte übertragen. Beim Streaming ist der Werkverwerter in diesem Fall ein Streaming-Anbieter, dem jedoch für seine Tätigkeit bestimmte Verwertungsrechte vom Urheber übertragen werden müssen, da er sonst als unrechtmäßiger Streaming-Anbieter agieren würde.
a) Senderecht, § 20 UrhG
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton-und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Hierbei wird das Werk, z.B. ein Spielfilm, in unkörperlicher Form öffentlich wiedergeben. Das Senderecht lässt sich dem Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 II Nr. 3 UrhG zuordnen. Des Weiteren ist das gleichzeitige Empfangen und Wiedergeben der Audio- und Videodaten auf Seiten des Nutzers charakteristisch für das Senderecht,31 weshalb es beim Live-Streaming, der Übertragung und dem Abspielen der Daten in Echtzeit, von besonderer Bedeutung ist. Das Live-Streaming über das Internet stellt beim Senderecht das Zugänglichmachen des Werkes nicht durch eine Funksendung, sondern durch „ähnliche technische Mittel“ dar.32 Um deshalb beispielsweise Filmwerke per Live-Streaming über das Internet ausstrahlen zu können, ist auf Seiten des Werkverwerters das Senderecht erforderlich. Soll jedoch das Werk dem Nutzer zu Zeiten seiner Wahl zugänglich gemacht werden, also im Wege des On-Demand-Streaming, handelt es sich um das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG.
b) Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Auch dieses Recht zählt zum Recht der öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 II Nr. 2 UrhG. Es erfolgt wiederum eine Wiedergabe des Werkes in unkörperlicher Form33, jedoch besteht der Unterschied zum Senderecht darin, dass das Werk nicht von dem Nutzer zu einem bestimmten Zeitpunkt (live) angeschaut oder angehört wird, sondern er es von einem beliebigen Ort und zu einer Zeit seiner Wahl abrufen kann.34 Das Entscheidende bei diesem Recht ist, dass der Nutzer selbst den Zeitpunkt des Abrufs des Werkes bestimmt.35 Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung spielt somit eine wichtige Rolle beim On-Demand-Streaming bzw. es ist für On-Demand-Dienste im Internet bedeutsam. Voraussetzung für das öffentliche Zugänglichmachen ist, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffsphäre des Anbieters befindende geschützte Werk gegeben wird.36 Das öffentliche Zugänglichmachen im Rahmen des Streaming kann beispielsweise darin bestehen, dass der Werkverwerter das Werk in einen On-Demand-Dienst wie einer Mediathek hoch lädt. Das Ablegen des geschützten Werkes auf einen Server im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung stellt dessen ungeachtet einen Akt der Vervielfältigung nach § 16 UrhG dar.37
c) Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG
Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahll. Unter dem Begriff der Vervielfältigung ist dabei jede körperliche Festlegung des Werkes zu verstehen, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen.38 Von Bedeutung ist dabei die körperliche Vervielfältigung des Werkes, die z.B. entweder beim Speichern auf der Festplatte eines Rechners oder im Arbeitsspeicher bzw. im Browser-Cache, beim Hochladen des Werkes auf einen Server oder bei jeder anderen Form der Digitalisierung des Werkes vorkommt.39 Für den Werkverwerter, Streaming-Anbieter, heißt das, dass er im Wege des On-Demand-Streaming das Werk körperlich festlegen bzw. das Vervielfältigungsrecht vom Urheber einholen muss, um es der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, denn er lädt das Werk z.B. auf einen Server oder eine Webseite hoch, von dem der Nutzer es zu einer Zeit seiner Wahl abrufen kann.40
Im Gegensatz zum On-Demand-Streaming hat der Werkverwerter, Streaming-Anbieter, beim Live-Streaming eine Vervielfältigung des Werkes nicht vorzunehmen.41 Von den live gestreamten Audio- und Videodateien wird üblicherweise keine körperliche Kopie angefertigt. Anders als beim Hochladen und Ablegen des Werkes auf einen Server im Rahmen des On-Demand-Streaming ist beim Live-Streaming eine Vervielfältigung nicht Voraussetzung, da die Daten in Echtzeit vom Streaming-Anbieter in einem konstanten Datenstrom auf den Server geladen werden und von dort gleichzeitig vom Nutzer auf seinem Endgerät empfangen werden.42 Demnach reicht es für den Werkverwerter aus, wenn er beim Live-Streaming das erforderliche Senderecht erworben hat.43
Fraglich ist jedoch, ob der Nutzer beim Ansehen eines Streams im Internet eine Urheberrechtsverletzung begeht. Zur Klärung dieser Frage ist die Prüfung eines Eingriffs in das Vervielfältigungsrecht erforderlich.
II. Problematik der Vervielfältigung beim Streaming
Das oben dargestellte Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG spielt auch bei der Frage nach dem Begehen einer Urheberrechtsverletzung durch den Nutzer beim Anschauen eines Streams44 im Internet eine Rolle. Es stellt sich zunächst die Rechtsfrage, ob beim Streaming durch den Nutzer eine Vervielfältigung des geschützten Werkes entsteht, die gegen das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG verstößt.
1. Eingriff in das Vervielfältigungsrecht – Zwischenspeicherungen als körperliche Vervielfältigungen
Beim Streaming betrachtet der Nutzer den Stream auf seinem Endgerät, meist auf dem Bildschirm seines Computers. Das reine Anschauen hängt allerdings nicht mit dem Vervielfältigungsrecht zusammen, denn die Wiedergabe auf einem Bildschirm ist ein rezeptiver Genuss des Werkes und stellt keine körperliche Festlegung dar,45 die für einen Eingriff in das Vervielfältigungsrecht Voraussetzung ist. Es erfolgt lediglich eine unkörperliche Wiedergabe des in digitaler Form existierenden Werkes.46 Daher ist das Ansehen des Streams durch den Nutzer keine relevante urheberrechtliche Verwertungshandlung.
Dennoch laufen beim Streaming technische Abläufe ab, die über das bloße Betrachten des Streams hinausgehen47 und für die Frage nach der Vervielfältigung des geschützten Werkes von Bedeutung sind. Die Rede ist von den beim Streaming stattfindenden Zwischenspeicherungen der Medieninhalte. Das Streaming verursacht Zwischenspeicherungen der Daten auf der Festplatte des Rechners oder im Arbeitsspeicher bzw. im Browser-Cache. Fraglich ist, ob diese beim Streaming entstehenden Zwischenspeicherungen eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG darstellen.
Eine Vervielfältigung ist eine körperliche Festlegung des geschützten Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen.48 Um von einer Vervielfältigung sprechen zu können, muss es sich bei den im Rahmen des Streaming entstehenden Zwischenspeicherungen der Daten um eine körperliche Festlegung des geschützten Werkes handeln.
Diese erscheint zunächst fragwürdig, denn eine Vervielfältigung beim Streaming ist in erster Linie nicht so offensichtlich, wie z.B. beim Vervielfältigen eines Buches oder einer DVD, bei der man ein sichtbares Zweitexemplar erhält. Es ist jedoch bei der Vervielfältigung unerheblich, auf was für einem Werkträger sich das Werk bzw. beim Streaming die Daten befinden.49 Im Falle des Streaming sind die vom Server empfangenen, zwischengespeicherten und so gut wie unsichtbaren Daten auf der Festplatte oder im Arbeitsspeicher des Rechners bzw. im Browser-Cache vorhanden, welche somit als Werkträger fungieren. Die Daten des Streams werden dort folglich durch die Zwischenspeicherungen körperlich festgelegt. Durch eine Abspieltechnik und häufig mit Hilfe einer Software können die zwischengespeicherten Daten auf dem Bildschirm sichtbar gemacht bzw. mit den menschlichen Sinnen wahrgenommen werden. Für die Wiedergabe und Darstellung des Streams auf dem Bildschirm ist demnach eine kurzfristige körperliche Festlegung erforderlich.
Da die Daten beim Streaming demzufolge entweder auf der Festplatte oder im Arbeitsspeicher des Rechners bzw. im Browser-Cache gespeichert werden, werden sie dort körperlich festgelegt und können vom Menschen durch den technischen Prozess der Wiedergabe wahrgenommen werden, weshalb sie als Vervielfältigung angesehen werden können.50
Dieser Feststellung könnte jedoch entgegen gehalten werden, dass die körperlichen Festlegungen bzw. Zwischenspeicherungen beim Streaming nur temporär und von kurzer Dauer sind, denn sie werden beim Vorgang des Streaming entweder mit Schließen des Browsers oder mit Herunterfahren des Rechners automatisch gelöscht, je nach der individuellen Einstellung des Nutzers. Das Vervielfältigungsrecht könnte demnach nicht betroffen sein.
Dem steht jedoch der Wortlaut des § 16 UrhG entgegen, denn es kommt nicht darauf an, ob die Vervielfältigung der Daten vorübergehend oder von Dauer ist.51 Gemäß § 16 I UrhG ist das Vervielfältigungsrecht dann betroffen, wenn Vervielfältigungsstücke eines Werkes hergestellt werden, gleichviel ob diese vorübergehend oder dauerhaft erstellt werden. Auch wurde im Wege der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Informationsgesellschaft im Gesetzestext verdeutlicht, dass es nicht auf die Dauerhaftigkeit der Vervielfältigung ankommt.52 Des Weiteren hat das Amtsgericht Leipzig in seinem vielbeachteten Strafurteil in Sachen kino.to ausgeführt, dass beim Streaming die über das Internet empfangenen Daten auf dem Rechner zwischengespeichert werden, um eine flüssige Wiedergabe auf dem Bildschirm des Nutzers ausgeben zu können. § 16 UrhG stellt zudem klar, dass auch vorübergehend erstellte Vervielfältigungsstücke dem Urheberrechtsschutz unterfallen.53
Auch der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache Football Association Premier League und Murphy geurteilt, dass sich das Vervielfältigungsrecht auf flüchtige Fragmente der Werke im Speicher eines Satellitendecoders und auf einem Fernsehbildschirm erstreckt, sofern diese Fragmente Elemente enthalten, die die eigene geistige Schöpfung der betreffenden Urheber zum Ausdruck bringen.54 Infolgedessen stellen kurzfristige körperliche Fixierungen, wie die Zwischenspeicherungen von den empfangenen Daten eines Streams auf der Festplatte oder im Arbeitsspeicher eines Rechners bzw. Browser-Cache, eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG dar.55
2. Urheberrechtlicher Schutz der zwischengespeicherten Daten
Problematisch kann dagegen sein, dass die Zwischenspeicherungen nicht das vollständig geschützte Werk, sondern nur separate Teile des Werkes bzw. der durchgeleiteten Daten beinhalten. Beim Streaming werden, mit Ausnahme des progressiven Downloads, die empfangenen Datenpakete einzeln zwischengespeichert und in der Regel nach der Wiedergabe wieder gelöscht. Eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG betrifft aber nicht nur das gesamte Werk, sondern auch einzelne Teile des Werkes.56 Eine Urheberrechtsverletzung kommt jedoch nur in Betracht, wenn der vervielfältigte Teil des Werkes urheberrechtlich geschützt ist.57 Hinsichtlich des Streaming stellt sich damit die Rechtsfrage, ob die zwischengespeicherten Teile des Werkes bzw. die Datenfragmente urheberrechtlich geschützt sind und ob aufgrund der Zwischenspeicherungen dieser Werkteile eine Vervielfältigung vorliegt.
In dieser Frage sind die Meinungen in der juristischen Literatur differenziert. Einige Stimmen wenden ein, dass die einzelnen Zwischenspeicherungen beim Streaming auf dem Rechner nur eine Kopie kleiner Werkteile bewirken und diese weder eine vollständige Werkkopie entstehen lassen noch urheberrechtlichen Schutz genießen.58 Hierzu lässt sich sagen, dass die zwischengespeicherten und in der Regel nach der Wiedergabe gelöschten Sequenzen des Werkes richtigerweise beim gewöhnlichen Streaming59 kein komplettes Werkexemplar abbilden. Nach dem Vorgang des Streaming ist keine vollständige Kopie des Werkes auf dem Rechner des Nutzers vorhanden. Die einzelnen Zwischenspeicherungen werden nicht zusammengesetzt und ergeben kein zweites, vervollständigtes, dauerhaft existierendes Werkexemplar.
Im Hinblick auf den urheberrechtlichen Schutz der zwischengespeicherten Datenfragmente muss jedoch eine differenzierte Betrachtung stattfinden. Wie bereits erwähnt, kann sich eine Vervielfältigung auch auf einzelne Teile eines Werkes beschränken. Derartige Teilvervielfältigungen fallen auch unter das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG. Der jeweilige Werkteil, beim Streaming das betroffene zwischengespeicherte Datenpaket, muss jedoch schutzfähig sein, damit das Vervielfältigungsrecht einschlägig ist und eine Urheberrechtsverletzung durch den Nutzer bestehen könnte. Dies ist der Fall, wenn die zwischengespeicherten Daten, welche aus kurzen Ton- und Filmsequenzen bestehen, Werkqualität besitzen, insbesondere die notwendige Schöpfungshöhe nach § 2 II UrhG aufweisen.
§ 2 II UrhG besagt, dass es sich nur um Werke im Sinne des Urhebergesetzes handelt, wenn diese eine persönliche geistige Schöpfung sind. Loewenheim unterscheidet vier Elemente des Werkbegriffs: die persönliche Schöpfung, den geistigen Gehalt, die wahrnehmbare Formgestaltung und die in der Schöpfung zum Ausdruck kommende Individualität des Urhebers, auch Gestaltungs- oder Schöpfungshöhe genannt.60 All diese Elemente oder auch Schutzvoraussetzungen müssen gegeben sein, damit ein Werk im Sinne des Urheberrechts vorliegt und Urheberschutz entstehen kann. Besonders die Schöpfungshöhe, die den Grad der Individualität des Urhebers darstellt, ist das zentrale Kriterium bei der Frage, ob es sich um ein Werk handelt. Ob jetzt beim Streaming jedoch die aus kurzen Ton- und Filmsequenzen zwischengespeicherten Datenfragmente Werkqualität aufweisen, ist sehr strittig und unterschiedlich zu bewerten.
Es kommt vor allem auf den gestreamten Inhalt an, der in kurzen Sequenzen zwischengespeichert wird.61 Eindeutig urheberrechtlich geschützt und Schöpfungshöhe aufweisend ist ein Spielfilm, den sich ein Nutzer im Wege des Streaming anschaut. So kann ein hiervon zwischengespeichertes Datenfragment bzw. ein Teil des Werkes von etwa einer Minute oder möglicherweise einigen Sekunden urheberrechtlichen Schutz besitzen und die beim Streaming stattfindenden Zwischenspeicherungen können demzufolge als ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht angesehen werden.
Anders ist dies z.B. beim Live-Streaming eines Fußballspiels. Der Europäische Gerichtshof hat in dem Fall der Football Association Premier League und Murphy klargestellt, dass ein übertragenes Fußballspiel kein Werk ist sowie nicht als geistige Schöpfung angesehen werden kann und demnach keinen urheberechtlichen Schutz genießt. Dagegen sind die mit der Übertragung des Fußballspiels verbundene Auftaktvideosequenz und andere zuvor aufgezeichnete Teile urheberrechtlich geschützt.62 Somit bleibt hinsichtlich des Streaming zweifelhalft, ob von der Live-Übertragung des Fußballspiels zwischengespeicherte Datenfragmente urheberrechtlich geschützt sind. Es lässt sich schließlich schwer einschätzen, ob eine zwischengespeicherte Sequenz, die z.B. einen Teil der geschützten Auftaktvideosequenz sowie einen Teil des ungeschützten Fußballspiels zum Inhalt hat, insgesamt dem Urheberschutz unterfällt und als Zwischenspeicherung eine Teilvervielfältigung verkörpert.
Einem stundenlangen Live-Stream einer Webcam wiederum, der z.B. das aktuelle Wetter in einer Stadt abbildet und wiedergibt, fehlt es dagegen eindeutig an der Werkqualität und der Schöpfungshöhe im Sinne von § 2 II UrhG.
Welcher Teil eines Streams somit schutzwürdig ist, kann nicht allgemein bestimmt werden. Es kommt auf das gestreamte Werk bzw. den gezeigten Inhalt an und welche Teile dieses Werkes durch die Zwischenspeicherungen vervielfältigt werden.63 Letztendlich ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen und zu klären, ob die zwischengespeicherte Sequenz schutzfähig ist, d.h. im Sinne von § 2 II UrhG einen schöpferischen Inhalt und Werkqualität aufweist. Allerdings ist dies fast unmöglich festzustellen, da die zwischengespeicherten Sequenzen temporär sind und nach dem technischen Verfahren des Streaming gelöscht werden. Unterfällt der zwischengespeicherte Werkteil jedoch dem Urheberschutz, dann entsteht durch die Zwischenspeicherung eine Teilvervielfältigung und § 16 UrhG ist betroffen. Wenn es dem gestreamten Inhalt aber an der Werkqualität fehlt, kann ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht dennoch in der Regel bejaht werden, denn selbst kleinste Sequenzen von Bildern oder Tonfetzen können durch verwandte Schutzrechte, wie z.B. den Leistungsschutzrechten der Tonträger- und Filmhersteller, geschützt sein64, sodass der Nutzer beim Streaming aufgrund der Zwischenspeicherungen der Daten eine relevante Verwertungshandlung vornimmt.65
III. Zwischenergebnis
Der Zusammenhang zwischen dem Streaming von Audio- und Videodateien im Internet und dem Urheberrecht besteht darin, dass einerseits durch das Streamen von Medieninhalten verschiedene Rechte des Urhebers bzw. des Werkverwerters betroffen sind und andererseits der Nutzer infolge des Streaming leicht eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts begeht. Aufgrund der technischen Abläufe beim Streaming entstehen auf der Festplatte oder im Arbeitsspeicher des Nutzerrechners bzw. im Browser-Cache temporäre Zwischenspeicherungen, sogenannte körperliche Festlegungen des gestreamten Werkes, die einen Eingriff in das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG darstellen. Dass diese Zwischenspeicherungen nur von kurzfristiger Natur sind und keine vollständige Kopie des Werkexemplars geschaffen wird, ist für den Eingriff in das Vervielfältigungsrecht nicht von Belang. Maßgeblich ist allerdings der gestreamte Medieninhalt durch den Nutzer. Ist dieser urheberrechtlich geschützt, wovon in der Regel auszugehen ist, dann entsteht auf Nutzerseite aufgrund der Zwischenspeicherungen eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts. Bei der genauen Beurteilung des urheberrechtlichen Schutzes der Datenfragmente ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Wird die für den Urheberschutz erforderliche Werkqualität nicht erreicht, kann dessen ungeachtet auf den Urheberschutz der verwandten Schutzrechte verwiesen werden.
Wenn also ein schutzfähiger Medieninhalt betroffen ist, dann stellt das Streaming auf Nutzerseite eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts dar. Diese Verletzung könnte jedoch womöglich durch eine Schrankenregelung im Urheberrechtsgesetz gerechtfertigt sein.
D. Schrankenregelungen zur Rechtfertigung der Vervielfältigungen beim Streaming
Die beim Streaming entstehenden Zwischenspeicherungen der Datenfragmente greifen in das Vervielfältigungsrecht ein, sie könnten aber durch eine Schranke des Urheberrechts gedeckt sein.
Das Urheberrecht enthält im 6. Abschnitt Schrankenbestimmungen, deren Sinn und Zweck darin bestehen, einen Interessenausgleich zwischen dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber und der Allgemeinheit bzw. dem Nutzer herzustellen.66 Auf der einen Seite liegt das Interesse des Urhebers in der Regel darin, sein geschaffenes Werk zu schützen, es wirtschaftlich zu verwerten und eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Werkes zu erhalten. Auf der anderen Seite ist für den Nutzer von Belang, dass er Zugang zum Werk erhält und es nutzen darf. Die Schrankenregelungen sollen diesem Umstand Rechnung tragen. Sie sind auf die nach § 2 UrhG geschützten Werke und auf die verwandten Schutzrechte anzuwenden.
Bei der Rechtfertigung der beim Streaming durch die Zwischenspeicherungen der Datenfragmente hervorgerufenen Vervielfältigungen kommen die Schrankenbestimmungen der §§ 53, 44a UrhG in Betracht. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Streaming ist somit die Frage, ob die Vervielfältigungen auf Nutzerseite von einer Schranke des Urheberrechts gedeckt und deswegen urheberrechtlich zulässig sind.
I. Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, § 53 UrhG
Die Schrankenregelung des § 53 UrhG sieht vor, dass einzelne Vervielfältigungen eines urheberrechtlich geschützten Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig sind, sofern die Vervielfältigungen weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen und soweit nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wurde.
Der § 53 UrhG wird auch als Privatkopierschranke oder als „Recht auf Privatkopie“ bezeichnet,67 denn die Bestimmungen schränken das Vervielfältigungsrecht des Urhebers ein, sodass es der Allgemeinheit unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch ohne Zustimmung des Urhebers anzufertigen. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift liegt unter anderem wegen der Sozialbindung des geistigen Eigentums68 darin, dass es neben der Allgemeinheit auch Personen mit geringen finanziellen Mitteln möglich sein soll, ohne den Kauf des Originalwerkes, sondern mit der Berechtigung eine Kopie erstellen zu dürfen, am kulturellen Leben teilnehmen zu können.69 Außerdem wird durch die Vorschrift berücksichtigt, dass ein Verbot der Privatkopie, unerheblich auf welchem Werkträger und ob auf analogem oder digitalem Wege, in der Praxis nicht durchsetzbar ist.70 Der Urheber mit seinen wirtschaftlichen Interessen an der Verwertung erhält als eine Art Ausgleich eine Pauschalvergütung für Geräte und Speichermedien nach den §§ 54-54h UrhG, durch die er für die Werknutzung entschädigt werden soll.71
1. Anwendung von § 53 I UrhG beim Streaming
§ 53 UrhG kann im Wege des Streaming als Schrankenregelung zur Rechtfertigung der Vervielfältigungen aufgrund der zwischengespeicherten Datenfragmente greifen. Es kommt vor allem § 53 I UrhG in Betracht. Der Nutzer als natürliche Person sieht sich einen Stream in der Regel zum privaten Gebrauch oder Vergnügen an. Es entstehen dabei durch die für den technischen Ablauf des Streams notwendigen Zwischenspeicherungen einzelne Vervielfältigungsdaten des Films oder Videos auf der Festplatte oder im Arbeitsspeicher des Rechners bzw. im Browser-Cache, welche als beliebige Träger im Sinne der Norm von § 53 I UrhG angesehen werden können. Die anfallenden Vervielfältigungen durch die Zwischenspeicherungen der Datenfragmente dienen dem Nutzer jedoch nicht zu einem Erwerbszweck. Vielmehr sind die einzelnen Vervielfältigungen der Datenfragmente für den Gebrauch im privaten und nicht etwa im beruflichen oder geschäftlichen Bereich bestimmt. Das heißt, der Nutzer gebraucht die einzelnen Vervielfältigungsstücke des Streams nur, um ihn sich persönlich anschauen zu können. Es ist daher auch recht wahrscheinlich, dass der durchschnittliche Nutzer von den Zwischenspeicherungen während des Streaming Vorgangs nicht einmal etwas bemerkt und auch nicht die Möglichkeit besitzt, die einzeln zwischengespeicherten Film- und Videosequenzen in irgendeiner Weise zu verwerten. Eine kommerzielle oder gewerbliche Verwendung scheidet demnach aus, denn der reine Werkgenuss steht im Vordergrund.
2. Nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage
Die letzte Voraussetzung die erfüllt sein muss, damit die Schranke des § 53 I UrhG für den Streaming Nutzer greift, besteht darin, dass im Wege des Vervielfältigungsvorgangs nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet werden darf. Dieses Tatbestandsmerkmal von der Schrankenbestimmung des § 53 I UrhG bedarf einer intensiveren Betrachtung.
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1 O.V. http://www.heise.de/mac-and-i/meldung/Wachstum-bei-Streaming-Diensten-in-Deutschland-1872019.html (besucht am 04.07.2014).
2 Gottfried, http://www.musikmarkt.de/Aktuell/News/Streaming-in-Deutschland-BVMI-und-BITKOM-melden-Wachstum (besucht am 11.07.2014).
3 Fangerow/Schulz, GRUR 2010, 677, 678.
4 Wandtke/von Gerlach, GRUR 2013, 676.
5 Büscher/Müller, GRUR 2009, 558.
6 Ensthaler, NJW 2014, 1553.
7 Stolz, MMR 2013, 353, 354.
8 O.V. http://www.e-recht24.de/artikel/urheberrecht/6558-kino-to-sind-streaming-filmportale-legal-oder-illegal.html (besucht am 09.04.2014).
9 Fangerow/Schulz, GRUR 2010, 677, 678; Stieper, MMR 2012, 12, 13.
10 Stieper, MMR 2012, 12, 13; Stolz, MMR 2013, 353 354.
11 Handermann, http://praxistipps.chip.de/buffering-beschleunigen-so-gehts_3425 (besucht am 09.04.2014).
12 Fangerow/Schulz, GRUR 2010, 677, 678; Stieper, MMR 2012, 12 13.
13 O.V. http://www.e-recht24.de/artikel/urheberrecht/6558-kino-to-sind-streaming-filmportale-legal-oder-illegal.html (besucht am 09.04.2014).
14 Stolz, MMR 2013, 353, 354.
15 Fangerow/Schulz, GRUR 2010, 677, 678.
16 Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 19a Rn. 34.
17 Busch, GRUR 2011, 496, 498.
18 Stieper, MMR 2012, 12, 13.
19 Stolz, MMR 2013, 353, 354.
20 Stieper , MMR 2012, 12, 13.
21 Koch, GRUR 2010, 574.
22 Stieper, MMR 2012, 12, 13.
23 Stieper, MMR 2012, 12, 13.
24 Koch, GRUR 2010, 574, 575.
25 Busch, GRUR 2011, 496, 497.
26 Koch, GRUR 2010, 574, 575; Stieper, MMR 2012, 12, 13.
27 Busch, GRUR 2011, 496, 497.
28 Stieper, MMR 2012, 12, 13.
29 Stieper, MMR 2012, 12, 13.
30 Schulze, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 95 Rn. 6-11.
31 Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 20 Rn. 1.
32 v. Ungern-Sternberg, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 20 Rn. 45.
33 v. Ungern-Sternberg, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 19a Rn. 1.
34 Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, § 19a Rn. 21.
35 Heckmann, PraxisKommentar Internetrecht, S. 165.
36 Götting, in: Beck‘ scher Online-Kommentar, Urheberrecht, Stand: 01.02.2014, § 19a Rn. 3.
37 Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 19a Rn. 1.
38 Wiebe, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, § 16 UrhG Rn. 3.
39 Schulze, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 16 Rn. 6-15.
40 Dreier, in: Dreier/Schulze, § 19a Rn. 1.
41 Büscher/Müller, GRUR 2009, 558, 559.
42 Siehe Ausführungen auf S. 11 ff.
43 Büscher/Müller, GRUR 2009, 558, 560.
44 In den folgenden Ausführungen ist mit Streaming das Ansehen eines Videostreams auf dem Computer gemeint.
45 Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, § 16 Rn. 17;
Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 16 Rn. 5.
46 Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, § 16 Rn. 19.
47 Siehe Ausführungen auf S. 9 ff.
48 Schulze, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 16 Rn. 6.
49 Schulze, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 16 Rn. 7.
50 Fangerow/Schulz, GRUR 2010, 677, 678; Schulze, in: Dreier/Schulze, § 16 Rn. 7.
51 So auch Stolz, MMR 2013, 353, 354.
52 Schulze, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 16 Rn. 12.
53 AG Leipzig, 21.12.2011 – 200 Ls 390 Js 184/11.
54 EuGH, NJW 2012, 213.
55 Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, § 16 Rn. 11.
56 Schulze, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 16 Rn. 9.
57 Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 16 Rn. 14.
58 Koch, GRUR 2010, 574 577; Stieper, MMR 2012, 12, 14.
59 Außer bei der Form des progressiven Downloads, siehe Ausführungen auf S. 13.
60 Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 2 Rn. 8 ff.
61 Busch, GRUR 2011, 496, 499.
62 EuGH, NJW 2012, 213.
63 Busch, GRUR 2011, 496, 499.
64 Stieper, MMR 2012, 12, 14.
65 Stolz, MMR 2013, 353, 355.
66 Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, Vor § 44a Rn. 1.
67 Feldmann, in: Heise Online-Recht, Kapitel II. Urheber-, Geschmacksmuster- und Äußerungsrecht, Vervielfältigungen zum privaten oder sonstigen Gebrauch: Die Privatkopie; Stolz, MMR 2013, 353, 355.
68 Im Interesse der Allgemeinheit sollen Informationen kultureller Art verbreitet bzw. vervielfältigt werden können und nicht von der alleinigen Zustimmung des Urhebers abhängig sein. Dafür müssen Vervielfältigungsvorgänge vorgenommen werden. Aus diesem Grund unterliegen die Rechte des Urhebers der Sozialbindung des Eigentums – Melichar, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, Vor § 44a Rn. 1, § 53 Rn. 1.
69 Raue/Hegemann, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, Urheberrechtliche Schranken bei Online-Veröffentlichungen, Rn.148.
70 Luft, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 53 Rn. 1.
71 Diese Pauschalvergütung wird auch Geräteabgabe genannt.
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