Die Notwendigkeit entscheiden zu müssen, ob man bestimmte Informationen besser weitergibt oder darüber Stillschweigen bewahrt, stellt sich zwangsläufig jedem im Strafvollzug Beschäftigten. Die besondere Schwierigkeit zwischen verschiedenen Interessen vermitteln zu müssen und dabei eine „richtige“ Entscheidung zu treffen, ergibt sich aber insbesondere für den sozialen Dienst. Lange Zeit blieb das Verhältnis zwischen Offenbarungs- und Schweigepflicht innerhalb des Strafvollzugs gesetzlich ungeregelt. Erst am 1.12.1998 trat mit dem vierten Änderungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz eine spezielle Regelung über die Offenbarungs- und Schweigepflichten der im sozialen Dienst des Strafvollzugs Beschäftigten in Kraft.
Die vorliegende Arbeit behandelt die folgenden Fragestellungen zum Thema Offenbarungs- und Schweigepflichten im Strafvollzug: Welche Probleme ergeben sich aus dem Grundkonflikt zwischen Sicherung und Resozialisierung für die Schweigepflicht Im Strafvollzug? Welches waren die rechtlichen Bestimmungen zur Offenbarungs- und Schweigepflicht vor und was sind diese nach dem Inkrafttreten des vierten Änderungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz? Wann liegt eine Offenbarungsbefugnis vor und unter welchen Umständen besteht eine Offenbarungspflicht? Welches sind die Hauptkritikpunkte am §182 Strafvollzugsgesetz (StVollzG)? Die Arbeit enthält auch die benötigten Gesetzestexte, sowie eine exemplarische Fallsammlung.
Inhaltsverzeichnis
1. EINLEITUNG
2. KONFLIKT ZWISCHEN SICHERUNG UND BEHANDLUNG
3. RECHTLICHE GRUNDLAGEN
3.1. REGELUNGEN VOR DEM INKRAFTTRETEN DES VIERTEN ÄNDERUNGSGESETZES ZUM STRAFVOLLZUGSGESETZ
3.1.1. Schweigepflicht
3.1.2. Offenbarungsbefugnis
3.1.2.1. Offenbarungsbefugnis durch Einwilligung
3.1.2.2. Offenbarungsbefugnis aus rechtfertigendem Notstand
3.1.3. Offenbarungspflicht
3.1.3.1. Offenbarungspflicht nach §138 StGB
3.1.3.2. Offenbarungspflicht in Gerichtsverfahren
3.2. UMSETZUNG DER RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN IM STRAFVOLLZUG
4. REGELUNGEN NACH DEM INKRAFTTRETEN DES VIERTEN ÄNDERUNGSGESETZES ZUM STRAFVOLLZUGSGESETZ
4.1. ENTSTEHUNG DES §182 STVOLLZG
4.2. §182 STVOLLZG
4.2.1. Inhalt des §182 StVollzG
4.2.2. Anerkennung einer innerbehördlichen Schweigepflicht
4.2.3. Keine Einschränkung sonstiger Offenbarungsbefugnisse
4.2.4. Gefahrenabwehr für Leib oder Leben des Gefangenen oder Dritter
4.2.5. Unterrichtung des Gefangenen über die bestehenden Offenbarungsbefugnisse
4.2.6. Streitpunkte des §182 StVollzG
4.2.6.1. Offenbarungspflicht
4.2.6.2. Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde
5. AUSLEGUNG VON HEINZ SCHÖCH
6. KRITIK AN §182 STVOLLZG
7. FAZIT
8. LITERATURLISTE
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht das Spannungsfeld zwischen therapeutischer Schweigepflicht und der staatlichen Berichtspflicht im Strafvollzug, insbesondere unter Berücksichtigung der Neuregelung durch § 182 StVollzG, um deren Auswirkungen auf die Resozialisierung und den Schutz der Allgemeinheit zu bewerten.
- Rechtliche Grundlagen der Schweige- und Offenbarungspflichten im Strafvollzug
- Die Auswirkungen des vierten Änderungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz
- Analyse der Offenbarungspflichten für den sozialen Dienst
- Diskussion der Positionen von Kritikern und Befürwortern
- Bewertung des Konflikts zwischen Resozialisierung und Sicherheitsinteressen
Auszug aus dem Buch
4.2.6.2. Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde
Kritikwürdig erscheint die ungenaue Definition „Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde“. Es stellt sich die Notwendigkeit der Abgrenzung dieses zunächst uneingeschränkten Begriffs.
Der Anwendungsbereich kann eingeschränkt werden, in dem man sozusagen den Verantwortungsbereich auf die Funktionsteile beschränkt, bei denen die Angehörigen der besonderen Fachdienste „in vollzugliche Entscheidungsabläufe oder Maßnahmen eingebunden sind.“
Als Funktionsbereiche des Anstaltspsychologen werden hauptsächlich angesehen: die Beteiligung an der Behandlungsuntersuchung und die Aufstellung des Vollzugsplans (§§6, 7 StVollzG), die therapeutische Arbeit mit Gefangenen (hergeleitet aus §2 StVollzG), sowie Stellungnahmen zu Vollzugsentscheidungen (bspw. Unterbringung im offenen Vollzug, Gewährung von Vollzugslockerungen und Urlaub ( §§10-13 StVollzG).
Man kann erkennen, dass aufgrund der Vielzahl von möglichen Aufgabenbereichen durch diesen Einschränkungsversuch nur eine sehr grobe Abgrenzung zwischen Offenbarungs- und Schweigepflicht erzielt werden kann.
Auch in den Kommentaren zum StVollzG zeigt sich, auch aufgrund fehlender gerichtlicher Klärung, eine gewisse Unsicherheit, wie eine genauere Abgrenzung erfolgen soll. So heißt es beispielsweise bei Schwind und Böhm hierzu „Aussagen aus dem therapeutischen Bereich werden im Regelfall unter die Schweigepflicht fallen, es sei denn einer der in Abs.2 Satz 2 genannten Zwecke gebietet die Offenbarung gegenüber dem Anstaltsleiter.“ Auch Callies und Müller-Dietz betonen, dass bisher keine höchstrichterliche Rechtssprechung zum §182 StVollzG durch das BVerfG vorliegt.
Zusammenfassung der Kapitel
1. EINLEITUNG: Die Arbeit beleuchtet die langjährige gesetzliche Ungeregeltheit des Verhältnisses zwischen Schweige- und Offenbarungspflicht im Strafvollzug und die nachfolgenden heftigen Diskussionen um das vierte Änderungsgesetz.
2. KONFLIKT ZWISCHEN SICHERUNG UND BEHANDLUNG: Dieses Kapitel arbeitet den latenten Grundkonflikt zwischen dem Ziel der Resozialisierung, welches einen geschützten Vertrauensbereich benötigt, und der Kontrollfunktion des Staates heraus.
3. RECHTLICHE GRUNDLAGEN: Es werden die allgemeinen Rechtsnormen dargestellt, die vor der Neuregelung für den sozialen Dienst maßgeblich waren, einschließlich der strafrechtlichen Absicherung der Schweigepflicht.
4. REGELUNGEN NACH DEM INKRAFTTRETEN DES VIERTEN ÄNDERUNGSGESETZES ZUM STRAFVOLLZUGSGESETZ: Der Autor erläutert die Genese und den Inhalt des § 182 StVollzG, welcher erstmals die innerbehördliche Berichtspflicht für Fachdienste gesetzlich fixierte.
5. AUSLEGUNG VON HEINZ SCHÖCH: Hier wird die fachwissenschaftliche Position von Heinz Schöch analysiert, der versucht, durch einschränkende Kriterien eine praxistaugliche Abgrenzung zur Offenbarungspflicht zu definieren.
6. KRITIK AN §182 STVOLLZG: Dieses Kapitel fasst die massive Kritik psychotherapeutischer Fachverbände zusammen, die in der Neuregelung eine Aushöhlung des therapeutischen Vertrauensverhältnisses sehen.
7. FAZIT: Der Autor bewertet die Neuregelung kritisch und kommt zu dem Schluss, dass der Sicherheitsgewinn zweifelhaft ist, während die Resozialisierung durch die neue Berichtspflicht klar beeinträchtigt wird.
Schlüsselwörter
Strafvollzug, Schweigepflicht, Offenbarungspflicht, § 182 StVollzG, Anstaltspsychologe, Resozialisierung, Datensicherheit, therapeutische Vertrauensbeziehung, Aufgabenerfüllung, Vollzugsbehörde, Gesetzesänderung, forensische Psychotherapie, Datenschutz, Informationelle Selbstbestimmung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit dem rechtlichen und praktischen Dilemma, in dem sich Therapeuten im Strafvollzug befinden, wenn sie zwischen ihrer Schweigepflicht gegenüber Gefangenen und ihrer Berichtspflicht gegenüber der Anstaltsleitung abwägen müssen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind der Konflikt zwischen Sicherungsauftrag und Behandlungsauftrag, die rechtliche Neuregelung durch § 182 StVollzG sowie die Auswirkungen dieser Regelungen auf die psychotherapeutische Praxis.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist es, die Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelung auf den sozialen Dienst zu analysieren und zu prüfen, ob die Offenbarungspflicht den angestrebten Sicherheitsgewinn rechtfertigt oder eher den therapeutischen Prozess gefährdet.
Welche wissenschaftliche Methode wurde verwendet?
Der Autor führt eine juristische Analyse und rechtswissenschaftliche Aufarbeitung der Gesetzestexte sowie der dazu veröffentlichten Fachliteratur und Stellungnahmen von Verbänden durch.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Im Hauptteil werden zunächst die rechtlichen Grundlagen vor und nach dem vierten Änderungsgesetz dargelegt, die Auslegungsversuche von Experten wie Heinz Schöch untersucht und die fachliche Kritik an den neuen Bestimmungen gegenübergestellt.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist insbesondere durch Begriffe wie Schweigepflicht, § 182 StVollzG, Strafvollzug, Resozialisierung und das Vertrauensverhältnis zwischen Therapeut und Patient gekennzeichnet.
Welche Bedeutung kommt dem Begriff "Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde" zu?
Dieser Begriff ist der zentrale Streitpunkt des § 182 StVollzG, da er sehr vage definiert ist und laut Kritikern zu einer unkontrollierten Ausweitung der Offenbarungspflichten führen kann.
Warum wird die Rolle des Anstaltsleiters im Kontext der Offenbarungspflicht thematisiert?
Der Anstaltsleiter trägt die Gesamtverantwortung im Vollzug; die Offenbarungspflicht des Therapeuten besteht primär ihm gegenüber, damit er wichtige Entscheidungen über Vollzugsmaßnahmen treffen kann, was jedoch die Unabhängigkeit der Therapie in Frage stellt.
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- Veit Neubach (Author), 2002, Schweigepflicht und Berichtspflicht des sozialen Dienstes im Strafvollzug, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/28208