Leasingbilanzierung in der IFRS-Rechnungslegung im Hinblick auf aktuelle Reformbestrebungen


Bachelorarbeit, 2013

52 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Aufbau der Arbeit

2. Grundlagen
2.1 Aktuelle Regelungen nach IAS
2.1.1 Finanzierungsleasing
2.1.2 Operating-Leasing
2.2 Geplante Änderungen (ED/2013/6)
2.2.1 Typ A-Leasing
2.2.2 Typ B-Leasing
2.3 Theoretische Überlegungen

3. Empirische Untersuchung
3.1 Übersicht Finanzkennzahlen
3.2 Auswirkungen am Beispiel des EuroStoxx
3.3 Ereignisstudie

4. Interpretation der Ergebnisse
4.1 Erklärungsansätze
4.2 Ausblick

5. Kritische Würdigung

Literaturverzeichnis

Anhang

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Unternehmen mit den höchsten absoluten Anstiegen der Verbindlichkeiten

Tabelle 2: Unternehmen mit den höchsten prozentualen Anteilen von Operating-Leasing

Tabelle 3: Unternehmen mit den höchsten prozentualen Veränderungen der EK-Quote

Tabelle 4: CAARs getrennt nach G1 und G2 für verschiedene Ereignisfenster

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: CAARs im Zeitverlauf

Abbildung 2: Tägliche durchschnittliche abnormale Renditen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Problemstellung

“One of my great ambitions before I die is to fly in an aircraft that is on an airline’s balance sheet.”[1]

Dieser viel zitierte Satz des ehemaligen Vorsitzenden (2001-2011) des International Accounting Standards Boards (IASB), Sir David Tweedie, steht gewissermaßen stellvertretend für die aktuellen Reformbestrebungen zur Überarbeitung des International Accounting Standards (IAS) 17. Auch wenn Tweedie mittlerweile nicht mehr den Vorsitz des IASB inne hat, hat sich an den grundsätzlichen Plänen des IASB nichts geändert und so wurde im Mai dieses Jahres ein weiterer Exposure Draft (ED) veröffentlicht, der die Basis für eine neue Ära der Leasingbilanzierung in der International Financial Reporting Standards (IFRS)-Rechnungslegung legen soll. Die neueste Veröffentlichung stellt dabei eine überarbeitete Version des ersten, vor über zwei Jahren publizierten, Standardentwurfs dar und enthält weitreichende Konse-quenzen für Leasingnehmer und -geber. Bis zu einem finalen neuen Standard werden zwar noch einige Monate vergehen, aber ab 2015 könnten die Veränderungen für die Unternehmenspraxis relevant werden.[2]

In den letzten Jahrzehnten hat Leasing als Form der Unternehmensfinanzierung stetig an Popularität gewonnen.[3] Viele Leasingnehmer haben insbesondere vermehrt einen Fokus auf Operating-Leasingverhältnisse gelegt, welche gemäß IAS 17 nicht bilanziell erfasst werden müssen. Kritiker bemängeln die Möglichkeit der außerbilanziellen Erfassung und sehen darin einen Hauptgrund für die gestiegene Beliebtheit von Operating-Leasing.[4] Denn durch Nichtbilanzierung von Leasingverbindlichkeiten werden den Rechnungslegungsadressaten im Rahmen der Bilanz Informationen vorenthalten, womit bei der Finanzkennzahlenanalyse unter Umständen ein falsches, besseres Unter-nehmensbild vermittelt wird. Deshalb wird auch oft von hidden leverage gesprochen.[5] An diesem Punkt haben die Reformbewegungen in der Leasingbilanzierung vor einigen Jahren mit der Absicht angesetzt, zukünftig die Möglichkeit von hidden leverage durch Leasing zu eliminieren. Zum jetzigen Zeitpunkt scheint ein neuer Leasingstandard

so nah wie nie zuvor zu sein, weshalb die potentiellen Auswirkungen auf Unternehmen von großem Interesse für selbige sowie den weiten Kreis der Rechnungslegungs-adressaten sind. Aus diesem Anlass untersucht die vorliegende Arbeit, mit welchen bilanziellen Auswirkungen Leasingnehmer bei Anwendung des Standardentwurfs in der jetzigen Form rechnen müssten und inwiefern zentrale Finanzkennzahlen beeinflusst würden. Die Resultate hierzu lassen zum Teil signifikante Veränderungen für Unter-nehmen in vielerlei Hinsicht vermuten. Darüber hinaus soll daher eine erweiterte Fragestellung im Mittelpunkt stehen, die den Fokus auf eine bestimmte Gruppe von Rechnungslegungsadressaten legt: Als wie relevant haben die Aktienmärkte bzw. Marktteilnehmer die geplanten Änderungen in der Leasingbilanzierung beurteilt, d.h. hat die Veröffentlichung des EDs an den Aktienmärkten Kursreaktionen bei Unter-nehmen mit hohen Operating-Leasingverbindlichkeiten hervorgerufen? Das Ziel der Arbeit ist es, eine ökonomische Betrachtung des Standardentwurfs aus der Unter-nehmens- und Aktienmarktperspektive vorzunehmen, ohne dabei als Praxisleitfaden dienen zu wollen.

Vor diesem Hintergrund bedient sich die vorliegende Arbeit eines positiv-empirischen Forschungsansatzes.[6] Anhand einer empirischen Untersuchung werden die möglichen Effekte auf die Bilanzen von 37 Unternehmen aus dem EuroStoxx 50 analysiert, um anschließend mittels einer Ereignisstudie die Reaktion der Aktienmärkte auf die Veröffentlichung von ED/2013/6 zu untersuchen und hierfür Erklärungen zu finden.

1.2 Aufbau der Arbeit

Zu Beginn der Ausarbeitung werden die Regelungen des noch aktuellen Leasing-bilanzierungsstandards IAS 17 für Leasingnehmer und -geber kurz erörtert, gefolgt von einer Erläuterung der grundlegenden Aspekte im kürzlich vorgestellten ED. Die Leasinggeberperspektive wird der Vollständigkeit halber besprochen, bleibt aber im Rest der Arbeit unberücksichtigt. Außerdem werden die Inhalte des EDs auf die elementaren Kernaussagen reduziert und Sonderthemen wie Sale-and-Lease-Back sind nicht Gegenstand der Ausführungen. Im weiteren Verlauf von Kapitel 2 erfolgt eine Betrachtung der ökonomischen Hintergründe im Hinblick auf die Überarbeitung des Leasingstandards.

Kapitel 3 befasst sich mit der oben angesprochenen empirischen Untersuchung, wobei in einem ersten Teil die allgemeinen Auswirkungen des Standardentwurfs auf Finanzkennzahlen behandelt werden und erst im nächsten Schritt Berechnungen für EuroStoxx 50-Unternehmen vorgenommen werden, die die Grundlage für die nach-folgende Ereignisstudie bilden.

Kapitel 4 diskutiert verschiedene Erklärungsansätze bzw. Interpretationen, auch unter Zuhilfenahme der ökonomischen Grundlagen aus Kapitel 2, für die empirischen Ergebnisse aus Kapitel 3. Ergänzend wird ein Ausblick auf den weiteren Prozess der Überarbeitung des Leasingstandards gegeben.

Den Abschluss stellt Kapitel 5 mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte und einer kritischen Würdigung jener dar.

2. Grundlagen

2.1 Aktuelle Regelungen nach IAS 17

Grundlage für die momentane Bilanzierung und Bewertung von Leasingverhältnissen bildet IAS 17. Dieser beinhaltet sowohl Regelungen für Leasinggeber als auch für Leasingnehmer. Gemäß IAS 17.4 ist ein Leasingverhältnis „eine Vereinbarung bei der der Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen eine Zahlung oder eine Reihe von Zahlungen das Recht auf Nutzung eines Vermögenswerts für einen vereinbarten Zeitraum überträgt.“[7] Dabei wird zwischen Finanzierungsleasing und Operating-Leasing unterschieden. Für beide Arten von Leasing gelten unterschiedliche Bilanzierungsgrundsätze, weshalb zu Beginn eines Leasingverhältnisses zunächst geklärt werden muss, welche Art von Leasing vorliegt. Gehen alle wesentlichen Risiken und Chancen auf den Leasingnehmer über, so ist das Leasingverhältnis als Finanzierungsleasing zu klassifizieren.[8] In allen anderen Fällen erfolgt die Klassifizierung als Operating-Leasing. Risiken im Sinne des IAS 17 sind Verlust-möglichkeiten aufgrund ungenutzter Kapazitäten oder technischer Überholung.[9] Hin-gegen ergeben sich Chancen z.B. durch einen gewinnbringenden Einsatz des Ver-mögenswerts bzw. im Zusammenhang mit Wertsteigerungen und Restwerten. Um zu entscheiden, ob letztlich ein Finanzierungsleasing vorliegt, beschreibt IAS 17 fünf Tests, die zur Klassifizierung herangezogen werden können:[10]

- Mit Laufzeitende des Leasingverhältnisses überträgt sich das Eigentum an dem Vermögenswert auf den Leasingnehmer (Transfer of ownership test).
- Am Ende der Laufzeit hat der Leasingnehmer die Option, den Vermögenswert zu einem Preis zu erwerben, der deutlich niedriger als der zu erwartende bei-zulegende Zeitwert des Vermögenswertes ist (Bargain purchase option test).
- Das Leasingverhältnis besteht für den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Vermögenswertes (Economic life test). In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den US-GAAP zulässig, da diese eine quantitative Größe definieren (>75%), mit Hilfe derer dieses Merkmal untersucht werden kann.[11]
- Der Barwert der Mindestleasingzahlungen entspricht zu Beginn im Wesentlichen dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes (Recovery of investment test).
- Der geleaste Vermögenswert weist eine spezielle Beschaffung auf, sodass dieser ohne große Veränderungen nur vom Leasingnehmer genutzt werden kann (Test auf Fungibilität).

Bei diesen genannten Tests handelt es sich um starke Indikatoren, d.h. trifft einer der Tests zu, kann davon ausgegangen werden, dass ein Finanzierungsleasingverhältnis vorliegt.[12] Zusätzlich nennt IAS 17 weitere Indikatoren, die an dieser Stelle allerdings nicht weiter vertieft werden sollen.[13]

Nach der Klassifizierung erfolgt die eigentliche Bilanzierung des Leasingverhältnisses bei Leasingnehmer und -geber. Der sogenannte all or nothing approach, der im Folgenden näher erläutert wird, führt letztlich zu einer asymmetrischen Bilanzierungs-weise bei den Vertragsparteien.[14]

2.1.1 Finanzierungsleasing

Wie bereits oben angedeutet, zeichnet sich ein Finanzierungsleasingverhältnis dadurch aus, dass alle wesentlichen Risiken und Chancen beim Leasingnehmer liegen. Dementsprechend hat dieser als wirtschaftlicher Eigentümer das Leasingobjekt zu bilanzieren, indem der Vermögenswert zum Fair Value aktiviert und gleichzeitig eine Leasingverbindlichkeit in selbiger Höhe passiviert wird.[15] In der Folge sind die Zahlungen der Leasingraten in einen Zins- (erfolgswirksam) und einen Tilgungsanteil (reduziert erfolgsneutral die Leasingverbindlichkeit) aufzuteilen.[16] Über die Vertrags-laufzeit ist das Leasingobjekt außerdem abzuschreiben.

Aus Sicht des Leasinggebers ist wiederum eine Forderung zu aktivieren, die oftmals der Höhe der Leasingverbindlichkeit des Leasingnehmers entspricht.[17] Die laufenden Leasingzahlungen werden auch vom Leasinggeber aufgespalten und reduzieren die Forderung bzw. führen zu Zinserträgen.

2.1.2 Operating-Leasing

Der Leasingnehmer ist in einem Operating-Leasingverhältnis weder wirtschaftlicher noch rechtlicher Eigentümer, da diese Art von Leasing mit einem Mietvertrag vergleichbar ist.[18] Somit hat der Leasingnehmer regelmäßig lediglich die Leasingraten zu entrichten, die zumeist als linearer Aufwand ergebniswirksam erfasst werden.[19] Eine bilanzielle Erfassung des Leasingobjekts erfolgt nicht.

Hingegen hat der Leasinggeber den Vermögenswert nach den allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen zu aktivieren und diesen gem. IAS 16 bzw. IAS 38 abzuschreiben.[20] Die Erfassung der Erträge aus den Leasingzahlungen erfolgt in der Regel linear, unabhängig davon, wann die Einzahlung erfolgt ist, d.h. es sind gegebenenfalls Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.[21]

Basierend auf dem all or nothing approach stellt ein Operating-Leasingverhältnis aus der Leasingnehmerperspektive die attraktivere Leasingvariante dar, weil nur im Falle eines Finanzierungsleasing die bilanzielle Erfassung des Vermögenswerts und der korrespondierenden Leasingverbindlichkeit beim Leasingnehmer erfolgt, während im Rahmen des Operating-Leasing einzig die Leasingzahlungen in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) erfasst werden.[22] Bislang haben diese Regelungen deshalb oft dazu geführt, dass Gestaltungsspielräume gezielt genutzt wurden, um ein Leasingver-hältnis als Operating-Leasing zu klassifizieren und somit eine on balance -Bilanzierung zu vermeiden.[23] In dem im Mai veröffentlichten ED/2013/6 ist aus diesem Grund eine deutliche Reduzierung der Gestaltungsspielräume sowie eine grundsätzliche on balance -Bilanzierungspflicht für die meisten Leasingverhältnisse vorgesehen.

2.2 Geplante Änderungen (ED/2013/6)

Historisch gesehen hat es immer wieder Diskussionen über die Leasingbilanzierung in der internationalen Rechnungslegung gegeben. Der neueste Entwurf des IASB hat die Diskussion erneut entfacht und stellt vorerst das jüngste Beispiel für einen Versuch dar, die Leasingbilanzierung grundlegend zu reformieren. Bereits Mitte der 90er Jahre begann eine Gruppe („G 4+1“) von internationalen Standardsettern (u.a. mit Mit-gliedern des IASB/IASC und FASB) damit, Änderungen in der Leasingbilanzierung zu diskutieren.[24] Mit Veröffentlichung eines im Jahr 2000 publizierten Diskussionspapiers („Leases: Implementation of a New Approach“) präsentierte „G 4+1“ spezifische Vorschläge zur Reformierung der Bilanzierungsgrundsätze für Leasingnehmer und ‑geber.[25] Als 2005 die Securities and Exchange Commission (SEC) des Weiteren in einem Bericht u.a. die Überarbeitung der geltenden Leasingbilanzierungsregelungen in den US-GAAP forderte, entschied sich das FASB für eine engere Zusammenarbeit mit dem IASB, um gemeinsam einen neuen Leasingstandard zu entwickeln.[26] Nachdem die Arbeitsgruppe 2009 zunächst ein Diskussionspapier veröffentlicht hatte, folgte im August 2010 der erste konkrete Standardentwurf (ED/2010/9) mit anschließender Kommentierungsphase.[27] Im Kern sah dieser Entwurf vor, zu Beginn eines Leasingverhältnisses nicht mehr zwischen Finanzierungsleasing und Operating-Leasing zu unterschieden. Weggehend vom all or nothing approach sollte vielmehr das soge-nannte Nutzungsrechtmodell (right of use model) aus Leasingnehmersicht zur Anwendung kommen und so off balance -Bilanzierung verhindern.[28] Ebenso waren Änderungen für Leasinggeber vorgesehen, auf die hier jedoch nicht weiter eingegangen wird, da diese im neuen ED noch einmal deutlich überarbeitet wurden. In Folge des ersten ED erhielt das IASB 786 comment letters, die ein gemischtes Meinungsbild zeigten, weshalb in den Jahren 2011 und 2012 ein erweiterter Austausch zwischen Standardsettern und betroffenen Unternehmen bzw. Institutionen stattfand.[29] Somit dauerte es bis zum 16. Mai dieses Jahres, bis ein weiterer Standardentwurf vom IASB/FASB vorgestellt wurde. Die wesentlichen Kernaussagen werden im Folgenden näher erläutert.

Auch im überarbeiteten ED haben die Standardsetter an dem right of use approach festgehalten. Demnach ist ein Leasingverhältnis weiterhin ein Vertrag, der für einen bestimmten Zeitraum das Recht auf Nutzung eines Vermögenswertes gegen Zahlung von Kompensation gewährt.[30] Dadurch bleibt die Definition eines Leasingverhältnisses gegenüber IAS 17 nahezu unverändert. Vor dem Hintergrund des right of use approach ist allerdings zu beachten, ob zum einen ein identifizierbarer Vermögenswert vorliegt und zum anderen, ob der Leasingnehmer „das Recht zur Kontrolle der Nutzung über den Vermögenswert besitzt“.[31] Entscheidend ist folglich, welche Art von Vermögens-wert das Leasingobjekt ist und vor allem, in welchem Umfang der Leasingnehmer diesen nutzt bzw. kontrollieren kann. Im Standardentwurf von 2010 war eine vollständige Abschaffung der Unterscheidung zwischen Finanzierungsleasing und Operating-Leasing vorgesehen. Der neue Entwurf stellt einen anderen Ansatz vor, demzufolge zukünftig zu Vertragsbeginn eine Unterscheidung zwischen Typ A- und Typ B-Leasingverhältnissen zu erfolgen hat.[32] Eine Neuklassifizierung im Nachhinein ist nicht vorgesehen, da beide Kategorien an bestimmte Kriterien gebunden sind. Gemäß Randnummer (Rn.) 29 handelt es sich um Typ A-Leasing, wenn der zugrunde-liegende Vermögenswert kein property (i.S.v. Grund, Gebäude oder Teile eines Ge-bäudes) darstellt, es sei denn, dass eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:[33]

- Die Leasinglaufzeitlänge ist unwesentlich gegenüber der gesamten wirtschaft-lichen Nutzungsdauer des zugrundeliegenden Vermögenswertes.
- Der Barwert der Leasingzahlungen ist unwesentlich in Relation zu dem Fair Value des Vermögenswertes zu Beginn des Leasingverhältnisses.

Es liegt also ein Typ B-Leasing vor, sobald eines dieser Kriterien bejaht werden kann. Spiegelbildlich existieren jedoch auch für property -Objekte, die zunächst der Definition eines Typ B-Leasing zu entsprechen scheinen, Ausschlusskriterien, welche eine Klassi-fizierung als Typ A-Leasing notwendig machen. Dies ist dann gegeben, wenn folgendes zutrifft:[34]

- Die Leasinglaufzeitlänge ist signifikant gegenüber der verbleibenden wirt-schaftlichen Nutzungsdauer des zugrundeliegenden Vermögenswertes.
- Der Barwert der Leasingzahlungen entspricht im Wesentlichen dem Fair Value des Vermögenswertes zu Beginn des Leasingverhältnisses.

Auch hier muss nur eines der Kriterien zutreffen, damit das Leasingverhältnis als Typ A-Leasing kategorisiert wird. Im Standardentwurf werden jedoch keine zahlenmäßigen Schwellenwerte genannt, die darüber entscheiden, wann die Leasinglaufzeit oder der Barwert wesentlich bzw. unwesentlich sind. Ferner ist gemäß Rn. 31 immer dann die Typ A-Kategorie zu wählen, wenn für den Leasingnehmer ein wesentlicher wirtschaft-licher Anreiz besteht, eine im Leasingvertrag eingebettete Kaufoption auszuüben.[35] Letztlich sind Typ A-Leasingverhältnisse vergleichbar mit dem heutigen Finanzierungs-leasing und Typ B-Leasingverhältnisse mit dem derzeitigen Operating-Leasing.[36] Laut ED sind zukünftig beide Arten von Leasing, insbesondere auch beim Leasingnehmer, on balance abzubilden.[37] Unterschiede in der Bilanzierung ergeben sich überwiegend aus der Folgebewertung.

2.2.1 Typ A-Leasing

Per Definition ist diese Kategorie hauptsächlich für geleaste Mobilien (z.B. Kraftfahrzeuge, maschinelle Anlagen oder Geschäftsausstattung) gedacht, die im Hinblick auf Laufzeit und Barwert die oben genannten Kriterien erfüllen.[38] Der Leasingnehmer hat zu Beginn des Leasingverhältnisses ein sogenanntes right of use asset (RoU asset), also das Recht auf Nutzung des Vermögenswerts, und eine Leasingverbindlichkeit anzusetzen.[39] Die Höhe der Leasingverbindlichkeit entspricht dem Barwert der zukünftigen Leasingzahlungen, welche mit dem Zinssatz aus dem Leasingvertrag oder, falls nicht verfügbar, mit dem Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasingnehmers diskontiert werden.[40] Das RoU asset gilt als Aktivposten und setzt sich aus der Leasingverbindlichkeit und den Leasingzahlungen zusammen, die vor Beginn der Nutzung des Leasingobjekts geleistet wurden. Außerdem sind eventuelle, seitens des Leasinggebers gewährte, Leasinganreize abzuziehen und anfängliche direkte Kosten (z.B. Provisionen) hinzuzurechnen.[41] Für das RoU asset gelten bei der Folgebilanzie-rung ähnliche Regeln wie für andere nicht-finanzielle Vermögenswerte unter IFRS. Im Allgemeinen ist linear abzuschreiben und mögliche Wertminderungen sind ergebniswirksam zu berücksichtigen.[42] Auf der Passivseite reduzieren die gezahlten Leasingraten anteilig die Leasingverbindlichkeit, wobei gleichzeitig mit Hilfe der Effektivzinsmethode der Aufzinsungseffekt („ Unwinding “) berechnet werden muss, um die Leasingrate in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen.[43] Insgesamt hat dies zur Folge, dass der Leasingnehmer „eine im Zeitablauf degressive Aufwandserfassung“[44] verzeichnet, da mit dem linearen Abschreibungsaufwand für das RoU asset ein mit der Laufzeit sinkender Zinsaufwand für die Leasingverbindlichkeit einhergeht.

[...]


[1] Zitat aus einem Vortrag von Sir David Tweedie vom 25.04.2008.

[2] Vgl. Lange/Müller (2013), S. 282.

[3] Vgl. Dhaliwal et al. (2011), S. 151.

[4] Vgl. Dhaliwal et al. (2011), S. 152.

[5] Vgl. Heller/Nardmann (2013), S. 397.

[6] Siehe hierzu Pellens (2009), S. 7 ff.

[7] IAS 17.4.

[8] Vgl. KPMG AG (Hrsg.) (2012), S.43.

[9] IAS 17.7.

[10] IAS 17.10.

[11] Vgl. Förschle/Kroner (2012), Rn 169.

[12] Vgl. KPMG AG (Hrsg.) (2012), S. 44.

[13] Siehe hierzu IAS 17.11.

[14] Vgl. Koch et al. (2010), S. 293.

[15] Vgl. KPMG AG (Hrsg.) (2012), S. 43.

[16] Vgl. Wengel (2007), S. 65.

[17] Vgl. Wengel (2007), S. 65.

[18] Vgl. Fülbier et al. (2006), S. 598.

[19] Vgl. Fülbier et al. (2006), S. 611.

[20] IAS 17.53.

[21] Vgl. Fülbier et al. (2006), S. 613.

[22] Vgl. Peters (2009), S. 261.

[23] Vgl. Koch et al. et al. (2010), S. 286.

[24] Vgl. Biondi (2011), S. 862.

[25] Vgl. Koch et al. (2010), S. 286.

[26] Vgl. Koch et al. (2010), S. 286.

[27] Vgl. Deloitte (2013).

[28] Vgl. Curtis (2010), S. 24.

[29] Vgl. IASB, ED (2013), Rn. BC7.

[30] Vgl. IASB, ED (2013), Rn. 6.

[31] Vgl. Heller/Nardmann (2013), S. 402.

[32] Vgl. IASB, ED (2013), Rn. 28.

[33] Vgl. IASB, ED (2013), Rn. 29.

[34] Vgl. IASB, ED (2013), Rn. 30.

[35] Vgl. IASB, ED (2013), Rn. 31.

[36] Vgl. Heller/Nardmann (2013), S. 397.

[37] Vgl. IASB, ED (2013), Rn. 37.

[38] Vgl. KPMG IFRG (2013), S. 12.

[39] Vgl. IASB, ED (2013), Rn. 37.

[40] Vgl. IASB, ED (2013), Rn. 38.

[41] Vgl. IASB, ED (2013), Rn. 40.

[42] Vgl. KPMG IFRG (2013), S. 29.

[43] Vgl. KPMG IFRG (2013), S. 29.

[44] Heller/Nardmann (2013), S. 397.

Ende der Leseprobe aus 52 Seiten

Details

Titel
Leasingbilanzierung in der IFRS-Rechnungslegung im Hinblick auf aktuelle Reformbestrebungen
Hochschule
Frankfurt School of Finance & Management
Note
1,0
Autor
Jahr
2013
Seiten
52
Katalognummer
V282214
ISBN (eBook)
9783656768968
ISBN (Buch)
9783656854814
Dateigröße
619 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
leasingbilanzierung, ifrs-rechnungslegung, hinblick, reformbestrebungen
Arbeit zitieren
Marvin Strache (Autor:in), 2013, Leasingbilanzierung in der IFRS-Rechnungslegung im Hinblick auf aktuelle Reformbestrebungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/282214

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