„Und wer seinen Nächsten verletzt, dem soll man tun, wie er getan hat, Schade um Schade, Auge und Auge, Zahn um Zahn; wie er hat einen Menschen verletzt, so soll man ihm wieder tun.“ (Lev 24,19f.)
Dieser berühmte Satz aus dem Alten Testament stellt anschaulich das Rechtsverständnis des frühen israelitischen Volkes dar. Der riesige Fortschritt in der Rechtsgeschichte, der mit den Strafgesetzen in den Büchern Mose gemacht wurde, wird heute nicht bezweifelt. Dennoch ist man natürlich von diesem archaischen Strafverständnis, das Strafe als einfache Vergeltung des Verbrochenen ansieht, abgerückt. Die Strafe im heutigen Rechtsstaat hat mit den primitiven Gesetzen des Alten Testaments nichts mehr zu tun, und diese Entwicklung sieht man auch einstimmig als positiv an.
Demgegenüber verwundert es, wenn man von einem der wichtigsten Denker aller Zeiten, dem Philosophen Immanuel Kant, noch Ende des 18. Jahrhunderts eine Straftheorie präsentiert bekommt, die dem Rechtsverständnis des Alten Testaments an Radikalität gleichkommt. In seiner Metaphysik der Sitten, Teil 1: Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre propagiert Kant ein Strafrecht, das allein auf die Vergeltung des Verbrechens gerichtet ist, und jeden darüber hinaus gehenden Zweck der Strafe, wie die Resozialisierung des Täters oder die Abschreckung, ablehnt. Hinzu kommt noch, dass das alttestamentalische Prinzip „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ von Kant übernommen wird: Als Strafmaß setzt er fest, dass der Täter genau das erleiden solle, was er verbrochen hat.
Dass Kants Straftheorie so kontraintuitiv klingt, sollte aber kein Grund sein, sie zu ignorieren, sondern vielmehr, sie genauer in den Blick zu nehmen. Das soll in dieser Arbeit geschehen. Die Frage, die dabei im Vordergrund stehen soll, ist zunächst einmal die, welche Behauptungen Kant überhaupt aufstellt. Ohne diesen wichtigsten Schritt wird man kaum in der Lage sein, seine Theorie einer sachlichen Analyse und Kritik zu unterziehen. Darauf aufbauend soll untersucht werden, wie sich Kants Straftheorie rechtfertigen lässt, wie sie interpretiert worden ist, und wie man sie kritisieren kann (wobei letzterer Punkt nur eine untergeordnete Rolle spielen wird).
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Der Strafzweck: Kants tatorientierte Straftheorie
2.1. Täterorientierung, Tatorientierung, Ergebnisorientierung: Zur Systematik der Straftheorie
2.2. Eine Begründung für Kants (reine) Tatorientierung
2.3. Ansätze anderer Straftheorien bei Kant
3. Das Strafmaß: Kants Begründung des Wiedervergeltungsrechts (ius talionis)
3.1. Definition des ius talionis
3.2. Rechtfertigung des ius talionis
4. Schluss
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Straftheorie Immanuel Kants mit dem Ziel, seine zentralen Thesen zur Strafzwecklehre und zum Strafmaß des Wiedervergeltungsrechts (ius talionis) sachlich zu analysieren und kritisch zu hinterfragen.
- Systematische Einordnung der tatorientierten Straftheorie Kants.
- Analyse des Kategorischen Imperativs in Bezug auf das Instrumentalisierungsverbot des Täters.
- Diskussion von Nebeneffekten wie Abschreckung und Resozialisierung im Kontext von Kants Rechtslehre.
- Kritische Würdigung der Begründung des ius talionis anhand von Eindeutigkeit und Apriorität.
- Gegenüberstellung von Kants Strafverständnis und zeitgenössischen Gerechtigkeitsvorstellungen.
Auszug aus dem Buch
2.2. Eine Begründung für Kants (reine) Tatorientierung
Zu Beginn des Kapitels über das Strafrecht formuliert Kant unmissverständlich seine tatorientierte Straftheorie: „R i c h t e r l i c h e S t r a f e (poena forensis), die von der natürlichen (poena naturalis), dadurch das Laster sich selbst bestraft und auf welche der Gesetzgeber gar nicht Rücksicht nimmt, verschieden, kann niemals bloß als Mittel, ein anderes Gute zu befördern, für den Verbrecher selbst, oder für die bürgerliche Gesellschaft, sondern muß jederzeit nur darum wider ihn verhängt weden, weil er v e r b r o c h e n hat; denn der Mensch kann nie bloß als Mittel zu den Absichten eines Anderen gehandhabt werden, wogegen ihn seine angeborene Persönlichkeit schützt, ob er gleich die bürgerliche einzubüßen gar wohl verurteilt werden kann.“ (MdS VI, 331). Dieser Satz enthält bereits alles Wesentliche, was man zu Kants Theorie des Strafzwecks sagen kann.
Zunächst ist bemerkenswert, dass Kant die beiden anderen Straftheorien in dem Satz explizit nennt, und zugleich verwirft: Strafe solle nicht dazu dienen, „ein anderes Gute zu befördern, für den Verbrecher selbst, oder für die bürgerliche Gesellschaft“. Das heißt, Strafe solle nicht den Zweck erfüllen, dem Täter (täterorientierte Straftheorie) oder der Gesellschaft (ergebnisorientierte Straftheorie) irgendeinen Nutzen zu bringen. Strafe hat allein deswegen zu erfolgen, „weil er v e r b r o c h e n hat“ – die Strafe hat auf die Tat zu reagieren, und auf nichts weiter. Aus dem Satz geht also hervor, dass Kant ausschließlich eine tatorientierte Straftheorie vertritt, und andere Ansätze verwirft.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Die Einleitung führt in die historische Einordnung von Kants Straftheorie ein und thematisiert das Spannungsfeld zwischen archaischer Vergeltung und moderner Rechtsphilosophie.
2. Der Strafzweck: Kants tatorientierte Straftheorie: Dieses Kapitel erläutert Kants Fokus auf die Tat als alleinigen Strafgrund und grenzt diesen Ansatz gegen täter- und ergebnisorientierte Straftheorien ab.
2.1. Täterorientierung, Tatorientierung, Ergebnisorientierung: Zur Systematik der Straftheorie: Es werden die begrifflichen Grundlagen nach Schmitz und Höffe eingeführt, um Kants Position im systematischen Kontext zu verorten.
2.2. Eine Begründung für Kants (reine) Tatorientierung: Die Begründung wird durch das Verbot der Instrumentalisierung des Menschen, abgeleitet aus dem Kategorischen Imperativ, dargelegt.
2.3. Ansätze anderer Straftheorien bei Kant: Hier wird diskutiert, ob Kant neben der Vergeltung auch Abschreckung oder Resozialisierung als Nebeneffekte oder gar alternative Zwecke akzeptiert.
3. Das Strafmaß: Kants Begründung des Wiedervergeltungsrechts (ius talionis): Es wird das Prinzip der Gleichheit und die praktische Anwendung der Strafzumessung bei Kant untersucht.
3.1. Definition des ius talionis: Dieses Kapitel definiert das ius talionis als Prinzip der Reziprozität und beleuchtet die Grenzen seiner Anwendung.
3.2. Rechtfertigung des ius talionis: Die Rechtfertigung erfolgt hier über die Eindeutigkeit des Prinzips und dessen Apriorität innerhalb der Metaphysik der Sitten.
4. Schluss: Das Schlusskapitel fasst die Ergebnisse zusammen und relativiert das Bild von Kant als reinem, inhumanem Vergeltungstheoretiker.
Schlüsselwörter
Immanuel Kant, Straftheorie, tatorientierte Straftheorie, Vergeltungstheorie, ius talionis, Wiedervergeltungsrecht, Kategorischer Imperativ, Rechtslehre, Strafzweck, Strafmaß, Resozialisierung, Abschreckung, Metaphysik der Sitten, Rechtsphilosophie, Kriminalstrafe.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Straftheorie von Immanuel Kant, insbesondere mit der Frage, wie Kant den Strafzweck begründet und welches Strafmaß er für angemessen hält.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind die tatorientierte Straftheorie, das Wiedervergeltungsrecht (ius talionis), der Kategorische Imperativ und die Abgrenzung zu anderen Straftheorien.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, Kants Behauptungen zur Strafe sachlich zu analysieren, ihre philosophische Begründung nachzuvollziehen und kritisch zu prüfen, ohne sie vorab durch moderne Maßstäbe zu entwerten.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine philosophische Textanalyse, die auf der exegesischen Auseinandersetzung mit Kants Schriften (insbesondere der Rechtslehre) und der kritischen Diskussion einschlägiger Sekundärliteratur basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in zwei Abschnitte: die Analyse des Strafzwecks als Vergeltung der Tat sowie die Analyse des Strafmaßes basierend auf dem Prinzip der Gleichheit (ius talionis).
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Kants Tatorientierung, das Instrumentalisierungsverbot, die Apriorität der Strafbegründung und die Unterscheidung zwischen eigentlichem Strafzweck und positiven Nebeneffekten.
Warum lehnt Kant eine "Vereinigungstheorie" der Strafe ab?
Kant lehnt Vereinigungstheorien ab, da diese den Täter als bloßes Mittel zur Erreichung externer Zwecke (wie Abschreckung oder Resozialisierung) instrumentalisieren würden, was seinem Kategorischen Imperativ widerspricht.
Welche Rolle spielt das "ius talionis" in Kants Philosophie?
Das Wiedervergeltungsrecht dient als Prinzip für die Bestimmung von Qualität und Quantität der Strafe; es bietet eine eindeutige, a priori begründbare Regelung zur Strafzumessung.
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- Dennis Hogger (Author), 2014, Kants Straftheorie in "Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre", Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/282402