Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Abkürzungs- und Symbolverzeichnis
1. Einleitung
2. Theoretische Grundlagen und Vision von SEPA
3. Handlungsnotwendigkeiten und Herausforderungen für Unternehmen
4. Aktueller Umsetzungsstand
5. Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Abbildung 1 - Die Zusammensetzung des SEPA-Raums
Abbildung 2 - Eine wichtige Nummer - Die IBAN
Abbildung 3 - Umfrage endgültige Umstellung auf SEPA
Abbildung 4 - Umfrage Bankinformation
Abbildung 5 - Umfrage Ausblick SEPA-Lastschriften
Abkürzungs- und Symbolverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
„ IBAN der Schreckliche kommt ü ber uns. “ 1 So schreibt Autor H. Zippert in seiner Kollumne für die Zeitschrift „Die Welt“ im Januar 2014. Der Autor beschreibt Single Euro Payments Area (SEPA) als hochansteckenden Virus, der unsere Menscheit bedroht und den unwiderstehlichen Drang auslöst, Nummern hintereinander in ein Kästchen zu schreiben.2 Ähnliche Kommentare sind seit Bekanntmachung der SEPA-Umstellung immer wieder in der Presse zu finden. Viele Veröffentlichungen in Zeitungen, Reportagen oder Internet spiegeln die Angst der Bankkunden vor der SEPA-Umstellung wider. Diese Angst entstand bei vielen Kunden durch die Bekanntgabe der SEPA-Einführung in den Jahren 2012 und 2013.
Obwohl es seit 28.01.2008 bereits möglich ist, SEPA-Überweisungen zu tätigen, wurde die Bekanntmachung der notwendigen Umstellungsmaßnahmen durch Banken3, Beratungsgesellschaften und Medien regelrecht verschlafen. Mit Ein- führung der SEPA-Lastschrift zum 2.11.2009 hätte bereits damit begonnen werden können, das Thema SEPA mit allen notwendigen Maßnahmen publik zu machen.4
Erst als das für Unternehmen verpflichtende Umstellungsdatum 1. Februar 20145 näher rückte, wurde begonnen, Bankkunden auf das wichtige Thema hinzuweisen. Teilweise wurden Kunden erst Ende des Jahres 2013 auf SEPA aufmerksam, einige hatten zu diesem Zeitpunkt nicht einmal die Wörter „IBAN“ (International Bank Account Number) oder „BIC“ (Business Identifier Code) gehört. Dies führte dazu, dass Kunden regelrecht in Panik verfielen und nicht wussten, wie sie ihren Zahlungsverkehr (ZV) nach Februar 2014 tätigen sollten. Verstärkt wurde diese Panik durch das mediale Interesse und einer regelrechten Flut von Zeitungsartikeln über Liquiditätsengpässe und Insolvenzen aufgrund der nicht fristgerichten SEPA- Umstellung. Daraufhin wurde der eigentliche Umstellungstermin, auf Vorschlag der EU-Kommission, vom 1. Februar auf den 1. August 2014 verlegt.6
Nachfolgend wird beschrieben, was hinter der Idee des einheitlichen ZVs steckt, auf welche theoretischen Grundlagen SEPA aufbaut und welche Herausforderungen sich für Unternehmen bei der Umstellung ergeben. Abschließend wird der aktuelle Umsetzungsstand beschrieben und ein Fazit gezogen.
2. Theoretische Grundlagen und Vision von SEPA
Denkt man einige Jahre zurück, war es sowohl für Banken als auch für deren Kunden aufwendig und teuer, einen bestimmten Geldbetrag in ein Land außerhalb Deutschlands zu überweisen. Grund dafür waren die unterschiedlichen technischen Gegebenheiten der einzelnen europäischen Länder in der ZV-Abwicklung. Diese Unterschiede werden durch den einheitlichen europäischen ZV deutlich verringert beziehungsweise (bzw.) harmonisiert. Verbraucher und Firmenkunden können mit Hilfe der Banken auf ZV-Instrumente zurückgreifen, die europaweit vergleichbar sind. Sowohl nationale als auch internationale Zahlungen werden nun nach den selben „Spielregeln“7 abgewickelt. Die Vision von SEPA ist es demnach, die Abwicklung des ZV durch international vereinheitlichte Instrumente deutlich einfacher und kostengünstiger zu gestalten.8
Die einheitliche ZV-Abwicklung ist innerhalb der SEPA-Länder möglich. Der SEPA- Raum umfasst die 28 EU-Staaten sowie die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Weitere Staaten und Gebiete sind Monaco, die Schweiz, Mayotte, Saint- Pierre, Miquelon und San Marino.9 Die nachfolgende Abbildung zeigt die SEPA- Länder nochmals farblich unterlegt, wobei alle farbigen Staaten bzw. Gebiete zum SEPA-Raum gehören.
Abbildung 1 - Die Zusammensetzung des SEPA-Raums
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Vgl. DZ BANK und WGZ BANK: SEPA-Leitfaden, 1. Auflage, Frankfurt, 11/2013, S. 8
Die ersten Überlegungen zum einheitlichen ZV entstanden im Jahr 2002, als der Europäische Zahlungsverkehrsrat (European Payments Council, kurz: EPC) von der europäischen Kreditwirtschaft gegründet wurde.10 Durch den EPC wurden die einheitlichen SEPA-Regelwerke (SEPA-Rulebooks und Implementation Guidelines) erstellt, welche die Grundlage für SEPA-Zahlungsprodukte bilden. Alle Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, die SEPA-Zahlungen auf Basis der aktuellen Regelwerke durchzuführen. Die Rulebooks regeln grundlegende Standards des SEPA-ZV und Rechte bzw. Pflichten der am ZV beteiligten Dienstleister.
Eine weitere Grundlage bilden die SEPA-Verordnung und das deutsche SEPA- Begleitgesetz. Da bis 2010 die technischen Gegebenheiten der SEPA-Zahlungen nicht europaweit einheitlich geregelt waren, wurde eine Verordnung, welche die technischen Vorschriften und Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Last- schriften in Euro regelt, durch die Europäische Kommission vorgeschlagen. Nach langen Verhandlungen zwischen Europäischer Kommission, Europäischem Rat und Europäischem Parlament wurde die neue Verordnung Nr. 260/201211 vorgelegt und trat am 31. März 2012 in Kraft.
In der SEPA-Verordnung wird unter anderem geregelt, dass Überweisungen und Lastschriften nach dem 1. Februar 2014 bestimmte technische und gesetzliche Voraussetzungen erfüllen müssen.
Ergänzt wird die SEPA-Verordnung durch das SEPA-Begleitgesetz. Da nicht alle internationalen Gegebenheiten auch national geregelt sind, werden diese durch das Begleitgesetz eindeutig festgelegt.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden durch die Payment Services Directive (PSD), auch EU-Zahlungsdiensterichtlinie genannt, abgebildet. Die Richtlinie musste international bereits in 2009 umgesetzt sein. Erst seit der einheitlichen Umsetzung ist überhaupt die Abwicklung einer SEPA-Lastschrift möglich.12
Durch die EU-Preisverordnung wird die Bepreisung von europäischen Zahlungen geregelt. Unter anderem ist in dieser Verordnung festgelegt, dass alle grenzüberschreitenden Zahlungen, welche in Euro abgewickelt werden, einheitlich bepreist werden müssen.13
3. Handlungsnotwendigkeiten und Herausforderungen für Unternehmen
Denkt man grundsätzlich an das Thema SEPA, sind die häufigsten Gedanken die Bezeichnungen „IBAN“ und „BIC“. Ob Bank, Unternehmen oder Verbraucher, IBAN und BIC sind künftig immer am ZV beteiligt.
Der BIC ersetzt die Bankleitzahl des jeweiligen Kreditinstitutes.14 Durch den individuellen Aufbau des BIC wird eine eindeutige Identifikation der Banken ermöglicht. Der BIC ist immer 8- oder 11-stellig und enthält neben dem Kürzel für die Bankengruppe (zum Beispiel (z.B.) „GENO“ für Genossenschaft) auch eine Länderkennung, den Ort des Bankensitzes und eine Filialkennung der Bank.
Um am SEPA-ZV teilnehmen zu können, benötigt jeder Bankkunde seine individuelle IBAN. Diese ersetzt die zuvor genutzte Kontonummer. Die ersten beiden Ziffern zeigen den jeweiligen Ländercode des Kunden. Jedes Land hat seinen eigenen Ländercode. Das „DE“ im unten eingefügten Schaubild steht in diesem Fall für Deutschland. Dem Ländercode folgt eine zweistellige Prüfziffer, welche kontoindividuell ist. Anschließend wird die IBAN durch die bekannte Bankleitzahl und die Kontonummer ergänzt.
Abbildung 2 - Eine wichtige Nummer - Die IBAN
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Vgl. Deutsche Bundesbank, Was ist die IBAN, https://www.sepadeutschland.de/ (Zugriff: 08.07.2014)
Für Bankkunden, die lediglich Überweisungen nutzen, ist die Umstellung auf die neue SEPA-Überweisung nicht schwer, da künftig nur als Zusatz IBAN und BIC benötigt werden. Um es Verbrauchern einfacher zu machen, wurde der Umstellungs- termin hierfür auf 2016 gelegt. Eine größere Herausforderung stellt sich Unternehmen und Vereinen, welche Lastschrifteinzüge vornehmen. Nachfolgend wird beschrieben, welche Erfordernisse die SEPA-Lastschrift mit sich bringt.
[...]
1 H. Zippert, Die Welt, IBAN der Schreckliche kommt über uns, http://www.welt.de/123774470 (Zugriff: 08.07.2014)
2 Vgl. H. Zippert, am angegebenen Ort (a.a.O.), (Zugriff: 08.07.2014)
3 Die Begriffe „Bank“ und „Kreditinstitut“ werden in dieser Arbeit synonym verwendet und schließen jeweils auch die Sparkassen ein.
4 Vgl. Deutscher SEPA-Rat, SEPA-Migrationsplan Deutschland, Frankfurt, September 2013, Seite (S.) 7
5 Vgl. Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union, Verordnung (EU) Nr. 260/2012, Straßburg, 14.03.2012
6 Vgl. Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union, Verordnung (EU) Nr. 248/2014, Straßburg, 26.02.2014
7 Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Einführung des SEPA-Verfahrens, http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2012-04-25-sepa-faq.html, S. 2, (Zugriff: 08.07.2014)
8 Vgl. Deutscher SEPA-Rat, SEPA-Migrationsplan Deutschland, Frankfurt, September 2013, S. 7
9 Vgl. Deutsche Bundesbank, Über SEPA, https://www.sepadeutschland.de/de/ueber-sepa, S. 2, (Zugriff: 08.07.2014)
10 Vgl. hierzu und im Folgenden: Deutscher SEPA-Rat, SEPA-Migrationsplan Deutschland, Frankfurt, September 2013, S. 7 folgende (f.)
11 Vgl. Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union, Verordnung (EU) Nr. 260/2012, Straßburg, 14.03.2012
12 Vgl. Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union, Richtlinie 2007/64/EG, Straßburg, 13.11.2007
13 Vgl. Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union, Verordnung (EG) Nr. 924/2009, Straßburg, 16.09.2009
14 Vgl. hierzu und im Folgenden: DZ BANK und WGZ BANK, a.a.O., S. 12