Die Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger nach § 213 InsO

Eine Bestandsaufnahme


Diplomarbeit, 2014

135 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Anlagenverzeichnis

A) Einleitung
I. Problemstellung
II. Ziele
III. Aufbau
IV. Methodik
V. Motivation

B) Insolvenzverfahren
I. Zweck des Verfahrens
1. Einführung
2. Zielsetzung
3. Redlicher Schuldner
4. Restschuldbefreiungsverfahren
5. Stellungnahme
II. Beteiligte am Verfahren
1. Einführung
2. Schuldner
3. Gläubiger
4. Stellungnahme
III. Arten der Verfahrensbeendigungen
1. Einführung
2. Aufhebung des Verfahrens gem. § 200 InsO
3. Aufhebung des Verfahrens gem. § 258 InsO
4. Einstellung des Verfahrens mangels Masse gem. § 207 InsO
5. Einstellung des Verfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gem. § 211 InsO
6. Einstellung des Verfahrens wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes gem. § 212 InsO
7. Einstellung des Verfahrens mit Zustimmung der Gläubiger gem. § 213 InsO

C) Vergütung des Insolvenzverwalters
I. Einführung
II. Berechnung der Vergütung
1. Rechtsgrundlage
2. Berechnungsgrundlage
3. Regelvergütung
4. Zu- und Abschläge
5. Einsatz besonderer Sachkunde
6. Umsatzsteuer
7. Auslagen
III. Stellungnahme

D) Schlussteil

I. Zusammenfassung

II. Ausblick

Literaturverzeichnis

Anlagen

Onlinequellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 Vier Phasen Modell

Abbildung 2 Übersicht Beteiligte

Abbildung 3 Rechenbeispiel Vergleich

Abbildung 4 Sachverhalt1

Abbildung 5 Abwandlung Sachverhalt

Abbildung 6 Deckelung Mehrbetrag

Abbildung 7 Fortsetzung Deckelung Mehrbetrag

Abbildung 8 Teilungsmasse Sachverhalt 1

Abbildung 9 Teilungsmasse Abwandlung Sachverhalt 1

Abbildung 10 Quantitative bzw. objektive Kriterien

Abbildung 11 Qualitative bzw. subjektive Kriterien

Abbildung 12 Berechnungsformel zur Regelvergütung

Abbildung 13 Berechnung Mindestvergütung

Abbildung 14 Berechnung Vergütung Sachverhalt 1

Abbildung 15 Berechnung Vergütung Abwandlung Sachverhalt 1

Abbildung 16 Übersicht Zuschläge

Abbildung 17 Übersicht Abschläge

Abbildung 18 Zu- und Abschläge Sachverhalt 1

Abbildung 19 Zu- und Abschläge Abwandlung Sachverhalt 1

Abbildung 20 Einsatz besonderer Sachkunde Sachverhalt1

Abbildung 21 Einsatz besonderer Sachkunde Abwandlung Sachverhalt 1

Abbildung 22 Berechnung Auslagen Sachverhalt 1

Abbildung 23 Berechnung Auslagen Abwandlung Sachverhalt 1

Abbildung 24 Gegenüberstellung Vergütungsberechnung

Abbildung 25 BGH- vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung

Abbildung 26 BGH- verfassungswidrige Beschränkung der Mindestvergütung

Abbildung 27 BGH- Zu- und Abschlag bei Einstellung gem. § 213

Abbildung 28 BGH- keine Neutralität des Treuhänders

Abbildung 29 Muster Zustimmungserklärung

Abbildung 30 Muster Einstellungsantrag

Anlagenverzeichnis

Anlage A) Entscheidung zum Verfahren

A1) Leitsatzentscheidung des BGHs zur vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung

Anlage B) Entscheidungen zur Vergütung

B1) Leitsatzentscheidung des BGHs zur Verfassungswidrigkeit der Beschränkung der Mindestvergütung

B2) BGH- Zuschlag ist bei höherer Inanspruchnahme auch bei der Einstellung nach §213 InsO gerechtfertigt, ein Abschlag ist nicht klärungsbedürftig

Anlage C) Entscheidung zur Neutralität

C1) Leitsatzentscheidung des BGHs zur Neutralität des Treuhänders

Anlage D) Muster

D1) Muster Zustimmungserklärung

D2) Muster Einstellungsantrag

A) Einleitung

I. Problemstellung

Die Insolvenzordnung bietet dem Schuldner die Möglichkeit das Insolvenzverfahren mit Zustimmung der Gläubiger vorzeitig einzustellen. In der Praxis wird dieses Verfahren jedoch selten angewandt. Die Gründe hierfür können unterschiedlicher Natur sein. Zum einen kann es dem Schuldner an einem tragfähigem Angebot mangeln, zum anderen ist das Verfahren und dessen Rechtsfolge in der Literatur sehr umstritten, woraus eine Zweckmäßigkeit des Verfahrens und somit als Alternative zum regulären Insolvenzverfahrensablauf nicht passend erscheinen.

Hierneben ist es bislang unklar, ob der Insolvenzverwalter die Verhandlungen mit den Gläubigern zur Erlangung der Zustimmungserklärungen führen oder begleiten darf.

Die Folgen der vorgenannten Hinderungsgründe können einen wirtschaftlichen Nachteil für den Schuldner und für die Gläubiger bedeuten. Der Schuldner kann erst nach sechs Jahren, nämlich nach Ablauf der Wohlverhaltensphase, wieder voll am wirtschaftlichen Leben teilnehmen. Die Gläubiger müssen die Forderung weiterhin bearbeiten, im Bestand führen und eine etwaige jährliche zumeist sehr geringe Ausschüttung verbuchen. Dies wird von den meisten Gläubigern als Ärgernis empfunden, da der Aufwand erfahrungsgemäß höher ist als der zu erwartende Ertrag. Folglich wird die Wohlverhaltensphase eher als notwendiges Übel als eine reelle Chance für den redlichen Schuldner wahrgenommen als die Gläubiger angemessen zu befriedigen.

Eine Lösung könnte hier, bei richtiger Auslegung, die Einstellung des Verfahrens mit Zustimmung der Gläubiger gem. § 213 InsO darstellen.

II. Ziele

Die Ziele dieser Arbeit sind es, die Anwendung, die Voraussetzungen und die Beteiligten im Einstellungsverfahren gem. § 213 InsO darzustellen. Besonderes Augenmerk gilt hierbei der Vergütung des Verwalters oder Treuhänders.

Hierbei wird festgestellt, ob der Insolvenzverwalter die Verhandlungen mit den Gläubigern zur Erlangung der Zustimmungserklärungen begleiten darf oder ob die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters eine Mitwirkung verhindert.

III. Aufbau

Der Verfasser erklärt zunächst Grundsätzliches zum Insolvenzverfahren und stellt die Verfahrensbeteiligten vor. Sodann wird detailliert der § 213 InsO untersucht und Vor- und Nachteile dieser Norm dargestellt.

Zudem wird die Frage der Vergütung des Verwalters anhand von Beispielen ausführlich beantwortet.

Dem Aufbau begleitend wird das Problem der Mitwirkung des Verwalters bei den Verhandlungen zur Einstellung des Verfahrens herausgearbeitet.

Insgesamt soll diese Arbeit die wichtigsten Fragen der Praxis beantworten, Anwendungsmöglichkeiten aufzeigen und das Verfahren dem Leser näher bringen.

IV. Methodik

Die Arbeit stützt sich auf Fachliteratur, Kommentare und Rechtsprechung. Zudem fließt die Berufserfahrung des Verfassers, dessen Vorgesetzten und Kollegen mit ein.

V. Motivation

Der Verfasser ist seit Frühjahr 2011 bei einem Fachanwalt für Insolvenzrecht beschäftigt. Er bearbeitet laufende Regelinsolvenzverfahren und betreut Verbraucher im Restschuldbefreiungsverfahren.

Im Laufe der noch kurzen beruflichen Laufbahn bot sich die Gelegenheit ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Unternehmergesellschaft gem. § 213 InsO einzustellen. Bei Abwicklung des Verfahrens hat sich der Verfasser intensiv mit dieser Norm befasst und stellte dabei fest, dass zum einen die Norm selten angewandt wird, es vergleichsweise wenig Literatur oder Rechtsprechung gibt und zum anderen viele Verfahrensbeteiligte offenbar nicht wissen, wie mit solchen Fällen umzugehen ist.

Hierneben stellte der Verfasser fest, dass die Einstellung nach § 213 InsO nicht nur für Regelinsolvenzverfahren geeignet ist, sondern auch für Verbraucherinsolvenzverfahren und insbesondere im Restschuldbefreiungsverfahren sinnvoll Anwendung finden kann.

B) Insolvenzverfahren

I. Zweck des Verfahrens

1. Einführung

Um die Zweckmäßigkeit des Verfahrens der Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger beurteilen zu können, ist es notwendig, kurz auf den Zweck des Insolvenzverfahrens und deren Beteiligte einzugehen.

2. Zielsetzung

„Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.1 Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.2

Der Wortlaut der Norm allein beschreibt allgemeinverständlich, welches Ziel das Insolvenzverfahren verfolgt, nämlich die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen.3 Die gemeinschaftliche Befriedigung bedeutet zugleich, dass nicht immer das schuldnerische Vermögen ausreicht, alle zu befriedigen, sondern vielmehr alle anteilig und gleichmäßig mittels Quote zu befriedigen (Grundsatz der Gleichbehandlung).4

Ebenso kann man bereits aus dem systematischen Aufbau der Norm erkennen, dass vorrangig die Liquidation des schuldnerischen Unternehmens Priorität genießt.5 Die Sanierung des Unternehmens und somit der Erhalt von Arbeitsplätzen ist ein gewünschtes Mittel und ist zum Berichtstermin von der Gläubigerversammlung zu beschließen.6 Öffentliche Zwecke, wie soziale, strukturelle, fiskalische oder arbeitsmarktpolitische Zwecke sind bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen.7 Die Fortführung ist zwar ein gewünschtes Mittel, nicht jedoch der Hauptzweck der Norm.8

Ein zweiter Hauptzweck wird im Satz 2 der Norm gesehen, der dem redlichen Schuldner die Möglichkeit der Restschuldbefreiung einräumt.9

Diese Auslegung ist allerdings umstritten.10 Bei systematischer Auslegung erweckt die Positionierung der Restschuldbefreiung in § 1 der Insolvenzordnung den Eindruck, es handle sich um einen zweiten Hauptzweck, jedoch widerspricht der Gesetzgeber, indem er mit den Formulierungen im Satz 1 „dient dazu“ und Satz 2 „wird Gelegenheit gegeben“ differenziert.11 Dementsprechend ist die Positionierung nicht ein Ergebnis gründlicher Überlegung, sondern vielmehr ein Ergebnis der redaktionellen Straffung der Norm.12

Aus Sicht des natürlichen mittellosen Schuldners ist die Restschuldbefreiung das eigentliche Hauptziel, welches er nur über den Weg des Restschuldbefreiungs- und vorgelagerten Insolvenzverfahren erlangen kann.13 Die Reformüberlegung, das Restschuldbefreiungsverfahren von der Insolvenzordnung getrennt zu regeln, erschien dem Gesetzgeber nicht vorteilhaft und setzte die Durchführung des Insolvenzverfahrens zwingend voraus.14

Im Ergebnis wird man wohl feststellen, dass das Insolvenzverfahren das Hauptziel der Gläubigerbefriedigung verfolgt und in Verbindung mit dem Restschuldbefreiungsverfahren für den natürlichen Schuldner den positiven Nebennutzen der Restschuldbefreiung haben kann.

Ausgehend von dieser Feststellung muss das Ziel der maximalen Gläubigerbefriedigung maßgebend für alle Entscheidungen im Verfahren sein.15

3. Redlicher Schuldner

Die Insolvenzordnung gibt, wie bereits angedeutet, dem redlichen Schuldner die Möglichkeit, die Restschuldbefreiung auch ohne Zustimmung der Gläubiger zu erlangen.16 Hierzu ist es hilfreich den unbestimmten Rechtsbegriff „redlicher Schuldner“ genauer zu betrachten, denn eine Legaldefinition oder andere Begriffsbestimmung ist in der Insolvenzordnung nicht zu finden.

In der Literatur findet man den Ansatz einer Negativdefinition für den redlichen Schuldner während des Insolvenzverfahrens.17 Hier nutzten Ganter, Lohmann und Vallender die abschließend aufgeführten Gründe zur Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO, um den in § 1 Satz 2 InsO genannten Begriff des redlichen Schuldners zu konkretisieren.18 Ebenso Hess, der hierbei Bezug auf eine Entscheidung des AG Oldenburg19 nimmt, welches feststellte, dass die §§ 290 und 295 InsO geeignet sind, die in § 1 Satz 2 InsO aufgeführten Redlichkeitsanforderungen an den Schuldner zu konkretisieren.20 Wenzel und Ahrens betonen, dass die nach Wortlaut und Zielsetzung verfasste Vorschrift abschließend erfolgte.21 Bei sonstigen nicht erfassten und durchaus als unredlich zu bewertenden Verhaltensweisen können Versagungsanträge nicht auf § 290 InsO gestützt werden.22

Somit ist der Wortlaut klar und deutlich und auch für den juristischen Laien verständlich, was der Schuldner sich nicht zu Schulden kommen lassen darf, um die Kriterien des redlichen Schuldners zu erfüllen.

4. Restschuldbefreiungsverfahren

Im Regelfall durchläuft der nichtselbstständige Schuldner, die natürliche Person, zur Erlangung der Restschuldbefreiung vier Phasen:

Abbildung 1 Vier Phasen Modell23

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Grundsätzlich legt der Gesetzgeber Wert auf privatautome Einigungsversuche und somit ein außergerichtliches Verfahren.24 Dies verdeutlicht der Gesetzgeber indem er dem „Verbraucherinsolvenzverfahren“ das außergerichtliche Verfahren zwingend vorschaltet.25

Misslingt der außergerichtliche Einigungsversuch wird dieser im Rahmen des gerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches erneut vorgenommen.26 Scheitert auch dieser, ist der privatautonome Schuldenbereinigungsversuch endgültig nicht erfolgreich und die gesetzliche Restschuldbefreiung kann eingreifen.27

Hierbei durchläuft der selbstständige Schuldner ohne privatautonomen Einigungsversuch das Regelinsolvenzverfahren.28 Der nichtselbstständige Schuldner durchläuft erfahrungsgemäß das verkürzte bzw. das Kleinverfahren, welches im allgemeinen Sprachgebrauch als Verbraucherinsolvenzverfahren bekannt ist.29

Zur Erlangung der Restschuldbefreiung durchläuft der Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens das Restschuldbefreiungsverfahren, die sogenannte Laufzeit der Abtretungserklärung, oder auch die Wohlverhaltensphase genannt.30 Nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung von derzeit sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens soll dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt werden.31

5. Stellungnahme

Mithin ist festzustellen, dass der Gesetzgeber das Insolvenzverfahren als Mittel zur gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung vorsieht. Als vorrangiges Mittel ist die Liquidation des Unternehmens bzw. der Vermögenswerte anzuwenden, es sei denn der Betrieb ist sanierungsfähig und der Erlös der Fortführung übersteigt den Erlös der Liquidation.

Ferner lässt sich sagen, dass das Hauptziel aus Sicht des Einzelunternehmers und des Verbrauchers die Restschuldbefreiung ist.

II. Beteiligte am Verfahren

1. Einführung

Die Frage, wer Beteiligter im Sinne der Insolvenzordnung ist, wird vom Gesetz trotz eigener Verwendung des Begriffes in § 60 InsO, nicht beantwortet. Hier hat die Literatur unterschiedliche Ansätze gefunden.

Als herrschende Meinung anerkannt ist die allgemeine Formulierung, dass jeder, denen gegenüber der Insolvenzverwalter insolvenzspezifische Pflichten hat, Beteiligter im Sinne der Insolvenzordnung ist.32 Etwas konkreter wird Becker und teilt die Beteiligten in zwei Gruppen, sortiert nach Anspruchsart ein.33 Erstere, Beteiligte im engeren Sinne, haben demnach einen persönlichen geldwerten oder Geldzahlungs- Anspruch gegenüber dem Schuldner.34 Beteiligte im weiteren Sinne haben keinen direkten Anspruch und sind eher Betroffene.35

So fallen bspw. Gläubiger mit einem dinglichen Sicherungsrecht nicht in den Kreis der engeren Beteiligten, auch wenn Sie den vorrangigen Zahlungsanspruch bei einer Verwertung ihres Sicherungsgutes inne haben.36 Dieser richtet sich dann aber gegen den Verwalter der Insolvenzmasse und nicht mehr gegen den Schuldner persönlich.37

Ausgehend von vorgenannten Kriterien entsteht nachfolgende Übersicht:

Abbildung 2 Übersicht Beteiligte38

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2. Schuldner

§ 11 InsO regelt die Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens und kodifiziert dabei den grundlegenden Kreis der Personen, denen die Möglichkeit der Insolvenz eröffnet wird.39 Demnach ist jede natürliche und juristische Person insolvenzfähig.40

Bei natürlichen Personen wird nicht zwischen Betriebs- und Privatvermögen unterschieden, vielmehr ist es als Gesamtvermögen zu betrachten.41

3. Gläubiger

Die Gläubiger werden grob in fünf Gruppen unterschieden:

a) Aussonderungsberechtigte Gläubiger gem. §§ 47, 48 InsO

Das Recht der Aussonderung von massefremden Sachen oder Rechten ist im § 47 InsO erfasst.42 Dieser entzieht dem Insolvenzverwalter die Beschlagswirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ermöglicht im Rahmen der üblichen Normen außerhalb des Insolvenzrechtes/ -verfahrens eine übliche Herausgabe des Gegenstandes.43 Die Aussonderungsberechtigten sind keine Insolvenzgläubiger.44

b) Absonderungsberechtigten Gläubiger gem. §§ 49- 52 InsO

Die absonderungsberechtigten Gläubiger nehmen am Insolvenzverfahren teil und haben durch ein Sicherungsrecht an einem Massegegenstand den Anspruch auf vorrangige Befriedigung aus dem Erlös der Verwertung des Sicherungsgutes.45 Diese Position macht sie nicht zu Insolvenzgläubigern.46 In der Regel nehmen absonderungsberechtigte Gläubiger auch die Position des Insolvenzgläubigers ein und zwar dann, wenn sie Ihre Ausfallforderung nach der Verwertung des Sicherungsgutes zur Tabelle anmelden.47 Dann nehmen sie regulär an einer etwaigen quotalen Ausschüttung teil.48

c) Massegläubiger gem. §§ 54, 55 InsO

Ebenfalls vorrangig zu befriedigen, sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gem. § 54 InsO.49 Diese bestehen aus den Gerichtskosten und der Vergütung nebst Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und den Mitgliedern des Gläubigerausschusses.50

§ 55 InsO umfasst die weiteren bzw. sonstigen Verbindlichkeiten der Masse, die durch die Handlung des Verwalters oder in sonstiger Weise entstanden sind.51 Diese Norm ermöglicht dem Verwalter mit Dritten Rechtsgeschäfte zu schließen.52 Das Vertrauen in deren Erfüllung gewinnt der Dritte durch die Regelungen der Vorwegerfüllung gem. § 53 InsO.53

d) Insolvenzgläubiger gem. § 38 InsO

Der Begriff der Insolvenzgläubiger ist im § 38 InsO legaldefiniert.54 Demnach ist Insolvenzgläubiger, wer zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung einen begründeten Vermögensanspruch gegenüber dem Schuldner inne hat.55 Ein Insolvenzgläubiger der seine Forderung nicht zur Tabelle anmeldet, ist dennoch Insolvenzgläubiger.56 Er nimmt zwar aktiv nicht am Verfahren teil, unterliegt aber den Beschränkungen des Insolvenzverfahrens.57

e) Nachrangige Insolvenzgläubiger gem. § 39 InsO

Mit § 39 InsO wird die Insolvenzordnung denjenigen gerecht, die nach dem altem Recht gem. § 63 KO vom Verfahren ausgeschlossen waren.58 Durch die Nachrangigkeit erhalten sie praktisch keine reelle Chance auf Befriedigung, da zuvor die Forderungen gem. § 38 InsO vollständig befriedigt sein müssen.59 Die Anmeldung der Forderung erfolgt zudem erst auf ausdrückliche Aufforderung durch das Insolvenzgericht.60 Dennoch nehmen sie an dem Insolvenzverfahren teil und unterliegen somit den Beschränkungen der Insolvenzordnung.61 Die Aufzählung in § 39 InsO ist abschließend.62

4. Stellungnahme

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Hauptakteure des Insolvenzverfahrens der Schuldner, die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter sind. Die übrigen Beteiligten nehmen eher eine Randposition ein, da sie entweder durch Aussonderung vom Insolvenzverfahren losgelöst werden, durch Absonderung vorrangig Befriedigung erfahren oder im Nachrang nur selten am Verfahren beteiligt werden. Das Insolvenzgericht nimmt im Verfahren die administrative Rolle ein.

III. Arten der Verfahrensbeendigungen

1. Einführung

Die Insolvenzordnung kennt zwei Arten der Verfahrensbeendigung.

a) Die Aufhebung des Verfahrens (gem. §§ 200 und 258 InsO)63

b) Die Einstellung des Verfahrens (gem. §§ 207 ff. InsO)64

Die Aufhebung erfolgt nach regulärem Ablauf des Insolvenzverfahrens, während die Einstellung grundsätzlich vorzeitig erfolgt und die Verwertung noch nicht beendet ist. Andere als die in den §§ 207 ff. InsO aufgeführten Einstellungsgründe kennt die Insolvenzordnung nicht, selbst der Tod des Schuldners stellt keinen Einstellungsgrund dar, da diese Fälle in ein Nachlassinsolvenzverfahren umgewandelt werden.65

Beide Formen werden per Beschluss beendet, teils von Amts wegen, teils auf Antrag.66 Die reguläre Beendigung des Verfahrens ist die Aufhebung des Verfahrens gem. § 200 InsO.67

2. Aufhebung des Verfahrens gem. § 200 InsO

Ist die Verwertung beendet und der Schlusstermin gem. § 197 InsO durchgeführt, soll, sofern keine Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erhoben wurden, die Verteilung gem. § 196 InsO unverzüglich erfolgen.68 Das Insolvenzverfahren ist sodann von Amts wegen als ordentlich durchgeführt aufzuheben.69

Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet auch der Insolvenzbeschlag und die Verfügungsgewalt erlangt der Schuldner mit Ausnahme der einbehaltenen Gelder gem. der §§ 189 Abs. 2, 190 Abs. 2 Satz 2 und 198 InsO zurück.70

3. Aufhebung des Verfahrens gem. § 258 InsO

Wird ein Insolvenzplan nach den Vorschriften der §§ 217 ff. InsO erstellt, endet das Planverfahren mit dem gerichtlichen Bestätigungsbeschluss, jedoch endet nicht das Insolvenzverfahren.71

Der Gesetzgeber schloss diese Lücke und fügte mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gem. § 258 InsO das formelle Gegenstück zum Eröffnungsbeschluss ein.72

4. Einstellung des Verfahrens mangels Masse gem. § 207 InsO

„Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein.“73

Diese Norm gibt dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht die Möglichkeit, das Verfahren vorzeitig und vor Beendigung aller Verwertungshandlungen einzustellen, wenn bekannt wird bzw. absehbar ist, dass der Verwertungserlös nicht ausreichen wird, die Kosten des Verfahrens vollständig zu decken („Massearmut“) und eine Fortführung nur noch zur Schädigung der Beteiligten führen wird.74

Mit „Kosten des Verfahrens“ sind in diesem Zusammenhang ausschließlich die Kosten gem. § 54 InsO gemeint.75

„Eine Abwendung der Einstellung des Verfahrens wegen Massearmut kann durch ein Massekostenvorschuss erfolgen, oder durch die Verfahrenskostenstundung gem. § 4a InsO.“76

In der Praxis ist jedoch die Bereitschaft einen Massekostenvorschuss zu leisten bei den Gläubigern eher gering, da diese nach Aufhebung des Verfahrens wieder direkten Zugriff auf die verbliebene Vermögensmasse nehmen können.77

Allenfalls der Schuldner oder ein Gesellschafter selbst könnte ein Interesse an der ordnungsgemäßen Abwicklung des Insolvenzverfahrens haben.78 Die Vorschussleistung durch den Insolvenzverwalter ist zwar nicht ausdrücklich verboten, jedoch steht die eingenommene Stellung des unabhängigen Sachwalters gem. § 56 Abs. 1 InsO in Konflikt zu der Idee, auf eigenem Kostenrisiko das Amt des Verwalters weiter ausüben zu wollen.79

Die natürliche Person hingegen kann mit dem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gem. § 4a InsO die vorzeitige Einstellung des Verfahrens wegen Massearmut verhindern.80

5. Einstellung des Verfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gem. § 211 InsO

Nicht mit massearmen Verfahren zu verwechseln ist die Einstellung des Verfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit.

Die (drohende) Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO unterscheidet sich von der Einstellung mangels Masse dahingehend, dass zwar die Kosten des Verfahrens gem. § 54 InsO gedeckt sind, die Masse allerdings nicht ausreicht, die sonstigen Masseverbindlichkeiten gem. § 55 InsO zu decken.81 Weiter bewirkt die Anzeige der Masseunzulänglichkeit keine Einstellung der Verwaltungs- und Verwertungshandlung des Insolvenzverwalters, vielmehr ist es der Zweck der Norm, den Verwalter von „klammernden“ Masseverbindlichkeiten zunächst zu befreien, um die vollständige Handlungsfähigkeit wieder herzustellen.82

Ist die Masse nach Maßgabe des § 209 InsO erfolgt, stellt das Insolvenzgericht das Verfahren gem. § 211 InsO ein.83

Diese Norm gleicht inhaltlich den §§ 204, 191 KO und trägt der insolvenzrechtlichen Auffassung Rechnung, dass das Verfahren erst aufgehoben werden soll, wenn die Verwertung und Verteilung der Masse abgeschlossen sind.84 Zudem beendet § 211 InsO den Streit, wie mit den nach Einstellung des Verfahrens auftauchenden, dem Insolvenzverfahren zuzuordnenden Vermögenswerten umzugehen ist, indem mit dem 3. Absatz auf die Nachtragsverteilung verwiesen wird.85

Auch die Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit bewirkt, dass der Schuldner die Verfügungsgewalt über sein Vermögen durch den Wegfall des Insolvenzbeschlages zurückerhält.86

6. Einstellung des Verfahrens wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes gem. § 212 InsO

Eine weitere und vorzeitige Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens ist die Einstellung wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes gem. § 212 InsO. Stellt sich also nach Eröffnung heraus, dass der Eröffnungsgrund fälschlicherweise vom Insolvenzgericht angenommen wurde oder tatsächlich nicht oder nicht mehr vorliegt, kann der Schuldner einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens gem. § 212 InsO stellen, wenn der Wegfall auch nachhaltig ist.87

7. Einstellung des Verfahrens mit Zustimmung der Gläubiger gem. § 213 InsO

a) Einleitung

Die Einstellung des Verfahrens mit Zustimmung der Gläubiger wurde aus der Konkursordnung fast gleichlautend übernommen.88 Nachdem die Insolvenzordnung die Gläubigerautonomie erheblich gestärkt hat, ist die Übernahme der Vorschrift in die Insolvenzordnung unabdingbar.89 Allerdings hat diese Vorschrift wie auch schon in der Konkursordnung eher eine geringe Bedeutung, da diese Vorschrift die Zustimmung aller Gläubiger voraussetzt und eine Mehrheitsentscheidung nicht ausreicht.90

b) Normzweck

Im Hinblick auf die oben dargestellten Verfahrensziele liefert Landfermann folgende Kernaussage: „Das Insolvenzverfahren wird im Interesse der Verfahrensbeteiligten durchgeführt, nicht im öffentlichen Interesse.“91 Hefermehl betont unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Weitzmann, dass das Insolvenzverfahren der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung diene.92 Weiter hebt er hervor, dass es keinen Grund gibt, ein Verfahren fortzuführen, wenn die Insolvenzgläubiger den Insolvenzverzicht erklären.93

Zusammenfassend kann man sagen, dass § 213 InsO den Zweck verfolgt, die wirtschaftlichen Interessen aller Verfahrensbeteiligten vor das öffentliche Interesse zu stellen und eine vorzeitige gemeinschaftliche Befriedigung und Einstellung des Verfahrens herbeizuführen.

c) Antrag des Schuldners

(a) Antragsteller

Die Einstellung des Verfahrens gem. § 213 InsO setzt einen Antrag des Schuldners voraus, eine Einstellung von Amts wegen, ein Antrag des Insolvenzverwalters oder eine Einstellung auf Wunsch aller Gläubiger ist nicht statthaft.94

In der Literatur streitig ist jedoch die Handhabung bei einer Schuldnermehrheit. So vertritt Haarmeyer die Auffassung, dass der Antrag auf Einstellung des Verfahrens bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von allen vertretungsberechtigten Personen gestellt werden muss.95 Kießner,96 Hefermehl,97 Ries und Pape98 folgen dieser Auffassung und verweisen auf die jeweiligen Ausführungen zu § 212 InsO, bei der mehrheitlich das Antragserfordernis aller organschaftlichen Vertreter beschrieben wird.99

Von dieser Stellung weicht Henning ab. Henning vertritt die Position, dass er keinen Grund erkennen kann, weshalb ein Antrag von einer vertretungsberechtigten Person unzulässig sein soll und das nur, weil die Zustimmungen der weiteren Vertretungsberechtigten fehlen und verweist auf die Ausführungen von Landfermann.100 Allerdings lässt sich diese Position unter Bezugnahme auf Landfermann nicht halten.101 Dieser hält sich knapp und folgt der mehrheitlichen Auffassung unter Bezugnahme auf Kilger zur Konkursordnung.102

Mithin lässt sich feststellen, dass § 213 InsO einen Antrag des Schuldners voraussetzt und bei Schuldnermehrheit nach herrschender Meinung die Zustimmung aller organschaftlichen Vertreter notwendig ist.

(b) Form des Antrages

Einer besonderen Form des Antrages bedarf es nicht.103 Somit ist es auch möglich, dass der Antrag mündlich in der Gläubigerversammlung gestellt wird.104

(c) Inhalt des Antrages

Neben den üblichen Inhalten eines Antrages sollen dem Antrag die Zustimmungserklärungen aller Insolvenzgläubiger beigefügt werden.

(d) Zeitpunkt der Antragstellung

Gem. § 213 InsO sieht das Gesetz zwei mögliche Zeitpunkte zur Antragstellung, nämlich vor oder nach Ablauf der Anmeldefrist.105

Der hier wesentliche Unterschied besteht darin, dass der Antrag vor Ablauf der Anmeldefrist den Schuldner zwingt, die Zustimmungserklärung aller bekannten Gläubiger beizubringen. Dies kann in der Praxis zu Problemen führen, insbesondere dann, wenn der Schuldner nicht alle Gläubiger bekanntgegeben hat, was häufig unbeabsichtigt der Fall ist.106

Eine weitere Besonderheit ist, dass das Gericht bei Vorlage aller Zustimmungserklärungen keinem Einstellungszwang unterworfen ist, vielmehr hat es hier Ermessen auszuüben.107 Es ist nicht unüblich, den Ablauf der Anmeldefrist abzuwarten und der Ermessensausübung und den hiermit einhergehenden Zweifeln aus dem Weg zu gehen.108

In dem Fall der Antragstellung nach Ablauf der Anmeldefrist hat der Schuldner nur die Pflicht die Zustimmungen der Gläubiger beizubringen, die auch eine Tabellenforderung inne haben.109

(e) Zustimmungserklärung

i. Einleitung

Die Zustimmungserklärung als solche ist unwiderruflich und nicht anfechtbar.110 Sie unterliegt nicht der Schriftform und kann deshalb auch mündlich, zu Protokoll in der Geschäftsstelle und zu Protokoll in der Gläubigerversammlung abgegeben werden.111 Eine zeitliche Befristung ist zur Beschleunigung des Verfahrens zulässig.112 Zudem wird mehrheitlich in der Literatur darauf hingewiesen, dass die Zustimmungserklärung nach § 213 InsO lediglich die Zustimmung zur Einstellung des Insolvenzverfahrens bewirkt und nicht einen Verzicht auf die Forderung beinhaltet.113

[...]


1 § 1 Satz 1 Insolvenzordnung, BGBl. I S. 3533.

2 § 1 Satz 2 Insolvenzordnung, BGBl. I S. 3533.

3 Kübler, Prütting, Bork/ Prütting, B., Kommentar zur Insolvenzordnung, § 1 Rn. 13.

4 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Ganter, H., Lohmann, I., MünchKommInsO, § 1 Rn. 52.

5 Kreft/Kirchhof, H-P., HK-InsO, § 1 Rn. 3.

6 Kreft/Kirchhof, H-P., HK-InsO, § 1 Rn. 3.

7 Kreft/Kirchhof, H-P., HK-InsO, § 1 Rn. 3.

8 Kreft/Kirchhof, H-P., HK-InsO, § 1 Rn. 3., § 1 Rn. 3; Braun/Kießner, F., Kommentar zur InsO, § 1 Rn. 2.

9 Kreft/Kirchhof, H-P., HK-InsO, § 1 Rn. 7.

10 Schmidt/Schmidt, A. HambKomm InsO, § 1 Rn. 35.

11 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Ganter, H., Lohmann, I., MünchKommInsO, § 1 Rn. 97.

12 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Ganter, H., Lohmann, I., MünchKommInsO, § 1 Rn. 97.

13 Schmidt/Schmidt, A. HambKomm InsO, § 1 Rn. 35.

14 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Ganter, H., Lohmann, I., MünchKommInsO, § 1 Rn. 104.

15 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Ganter, H., Lohmann, I., MünchKommInsO, § 1 Rn. 98; Kreft/Kirchhof, H-P., HK-InsO, § 1 Rn. 4.

16 Schmidt/Schmidt, A. HambKomm InsO, § 1 Rn. 36; Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Ganter, H., Lohmann, I., MünchKommInsO, § 1 Rn. 103.

17 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Ganter, H., Lohmann, I., MünchKommInsO, § 1 Rn. 108.

18 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Ganter, H., Lohmann, I., MünchKommInsO, § 1 Rn. 108; Uhlenbruck, Hirte, Vallender/Vallender, H., Kommentar zur Insolvenzordnung, § 290 Rn. 2.

19 AG Oldenburg, ZInsO 2002, S. 389-391 (390).

20 Hess/Hess, H., Kommentar zur Insolvenzordnung § 290 Rn. 9.

21 Kübler, Prütting, Bork/ Wenzel, F., Kommentar zur Insolvenzordnung, § 290 Rn. 2; Wimmer/Ahrens, M. FK-InsO, § 290 Rn. 5.

22 Wimmer/Ahrens, M. FK-InsO, § 290 Rn. 5; Kübler, Prütting, Bork/Wenzel, F., Kommentar zur Insolvenzordnung, § 290 Rn. 2.

23 Eigene Darstellung.

24 Kübler, Prütting, Bork/ Prütting, H., Kommentar zur Insolvenzordnung, § 1 Rn. 42.

25 Kübler, Prütting, Bork/ Prütting, H., Kommentar zur Insolvenzordnung, § 1 Rn. 43.

26 Kübler, Prütting, Bork/ Prütting, H., Kommentar zur Insolvenzordnung, § 1 Rn. 43.

27 Kübler, Prütting, Bork/ Prütting, H., Kommentar zur Insolvenzordnung, § 1 Rn. 44.

28 Kübler, Prütting, Bork/ Prütting, H., Kommentar zur Insolvenzordnung, § 1 Rn. 44.

29 Kübler, Prütting, Bork/ Prütting, H., Kommentar zur Insolvenzordnung, § 1 Rn. 44.

30 Kübler, Prütting, Bork/ Prütting, H., Kommentar zur Insolvenzordnung, § 1 Rn. 44.

31 Kübler, Prütting, Bork/ Wenzel, F., Kommentar zur Insolvenzordnung, § 300 Rn. 1.

32 Kübler, Prütting, Bork/ Lücke, W., Kommentar zur Insolvenzordnung, § 60 Rn. 13.

33 Becker, C., Insolvenzrecht, Rn. 255, 266.

34 Becker, C., Insolvenzrecht, Rn. 256.

35 Becker, C., Insolvenzrecht, Rn. 266.

36 Becker, C., Insolvenzrecht, Rn. 266.

37 Becker, C., Insolvenzrecht, Rn. 255, 256.

38 Eigene Darstellung in Anlehnung an Becker, C., Insolvenzrecht, Rn. 255, 256.

39 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Ott, C., Vuia, M., MünchKommInsO, § 11 Rn. 1.

40 Kreft/Kirchhof, H-P., HK-InsO, § 11 Rn. 5.

41 Ulrich Foerste, Insolvenzrecht S. 17 Rn. 26.

42 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Ganter, H., MünchKommInsO, § 47 Rn. 5.

43 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Ganter, H., MünchKommInsO, § 47 Rn. 5.

44 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Ganter, H., MünchKommInsO, § 47 Rn. 5.

45 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Ganter, H., MünchKommInsO, Vor. §§ 47 bis 52 Rn. 1.

46 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Ganter, H., MünchKommInsO, Vor. §§ 47 bis 52 Rn. 1.

47 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Ganter, H., MünchKommInsO, Vor. §§ 47 bis 52 Rn. 1.

48 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Ganter, H., MünchKommInsO, Vor. §§ 47 bis 52 Rn. 1.

49 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Hefermehl, H. MünchKommInsO, § 54 Rn. 1.

50 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Hefermehl, H. MünchKommInsO, § 54 Rn. 1.

51 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Hefermehl, H. MünchKommInsO, § 55 Rn. 10.

52 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Hefermehl, H. MünchKommInsO, § 55 Rn. 1.

53 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Hefermehl, H. MünchKommInsO, § 55 Rn. 1.

54 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Ehricke, U. MünchKommInsO, § 38 Rn. 1.

55 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Ehricke, U. MünchKommInsO, § 38 Rn. 1.

56 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Ehricke, U. MünchKommInsO, § 38 Rn. 8.

57 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Ehricke, U. MünchKommInsO, § 38 Rn. 8.

58 Uhlenbruck, Hirte, Vallender/Hirte, H., Kommentar zur Insolvenzordnung, § 39 Rn. 1.

59 Uhlenbruck, Hirte, Vallender/Hirte, H., Kommentar zur Insolvenzordnung, § 39 Rn. 1.

60 Uhlenbruck, Hirte, Vallender/Hirte, H., Kommentar zur Insolvenzordnung, § 39 Rn. 1.

61 Uhlenbruck, Hirte, Vallender/Hirte, H., Kommentar zur Insolvenzordnung, § 39 Rn. 1.

62 Uhlenbruck, Hirte, Vallender/Hirte, H., Kommentar zur Insolvenzordnung, § 39 Rn. 4.

63 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Hintzen, U. MünchKommInsO, § 200 Rn. 1.

64 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Hintzen, U. MünchKommInsO, § 200 Rn. 1.

65 Haarmeyer, H. ZInsO 2009, S. 556-564 (556).

66 Becker, C., Insolvenzrecht, S. 405 Rn. 1476.

67 Becker, C., Insolvenzrecht, S. 405 Rn. 1476.

68 Kübler, Prütting, Bork/ Holzer, J., Kommentar zur Insolvenzordnung, § 196 Rn. 5.

69 Becker, C., Insolvenzrecht, S. 406 Rn. 1479.

70 Becker, C., Insolvenzrecht, S. 406 Rn. 1480.

71 Schmidt/Thies, T. HambKomm InsO, § 258 Rn. 1.

72 Schmidt/Thies, T. HambKomm InsO, § 258 Rn. 1.

73 § 207 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung, BGBl. I S. 3533.

74 Kübler, Prütting, Bork/ Pape, G., Kommentar zur Insolvenzordnung, § 207 Rn. 8d.

75 Kübler, Prütting, Bork/ Pape, G., Kommentar zur Insolvenzordnung, § 207 Rn. 9.

76 § 207 Abs. 1 Satz 2 Insolvenzordnung, BGBl. I S. 3533.

77 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Hefermehl, H. MünchKommInsO, § 207 Rn. 30.

78 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Hefermehl, H. MünchKommInsO, § 207 Rn. 32.

79 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Hefermehl, H. MünchKommInsO, § 207 Rn. 33.

80 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Hefermehl, H. MünchKommInsO, § 207 Rn. 39.

81 Schmidt/Weitzmann, J. HambKomm InsO, § 208 Rn. 2.

82 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Hefermehl, H. MünchKommInsO, § 208 Rn. 1.

83 § 211 Abs. 1 Insolvenzordnung, BGBl. I S. 3533.

84 Schmidt/Weitzmann, J. HambKomm InsO, § 211 Rn. 1.

85 Schmidt/Weitzmann, J. HambKomm InsO, § 211 Rn. 1.

86 Schmidt/Weitzmann, J. HambKomm InsO, § 211 Rn. 7.

87 Schmidt/Weitzmann, J. HambKomm InsO, § 212 Rn. 2.

88 Kübler, Prütting, Bork/ Pape, G., Kommentar zur Insolvenzordnung, § 213 Rn. 1.

89 Ahrens, Gehrlein, Ringstmeier/ Henning, K., Fachanwaltskommentar Insolvenzrecht, § 213 Rn.1.

90 Wimmer, Dauernheim, Wagner, Gietl/Bruder, K., Handbuch des Fachanwalts Insolvenzrecht, Kap. 2 Rn. 635.

91 Kreft/Landfermann, H.-G., HK-InsO, § 213 Rn. 1.

92 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Hefermehl, H. MünchKommInsO, § 213 Rn. 1; Schmidt/Weitzmann, J. HambKomm InsO, § 213 Rn. 2.

93 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Hefermehl, H. MünchKommInsO, § 213 Rn. 1; Schmidt/Weitzmann, J. HambKomm InsO, § 213 Rn. 2.

94 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Hefermehl, H. MünchKommInsO, § 213 Rn. 4.

95 Haarmeyer, H. ZInsO 2009, S. 556-564 (557).

96 Braun/Kießner, F. Kommentar zur Insolvenzordnung § 213 Rn. 5.

97 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Hefermehl, H. MünchKommInsO, § 213 Rn. 4.

98 Kübler, Prütting, Bork/ Pape, G., Kommentar zur Insolvenzordnung, § 213 Rn. 2.

99 Uhlenbruck, Hirte, Vallender/Ries, S., Kommentar zur Insolvenzordnung, § 213 Rn. 2.

100 Ahrens, Gehrlein, Ringstmeier/Henning, K., FA Kommentar zur InsO, § 213 InsO Rn. 6.

101 Kreft/Landfermann, H.-G., HK-InsO, § 213 Rn. 3.

102 Kilger/Schmidt, K., § 202 KO Rn 2.

103 Schmidt/Weitzmann, J. HambKomm InsO, § 213 Rn. 3.

104 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Hefermehl, H. MünchKommInsO, § 213 Rn. 4.

105 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Hefermehl, H. MünchKommInsO, § 213 Rn. 3.

106 Kreft/Landfermann, H.-G., HK-InsO, § 213 Rn. 10.

107 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Hefermehl, H. MünchKommInsO, § 213 Rn. 15.

108 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Hefermehl, H. MünchKommInsO, § 213 Rn. 15.

109 Kirchhof, Eidenmüller, Stürner/Hefermehl, H. MünchKommInsO, § 213 Rn. 7.

110 Uhlenbruck, Hirte, Vallender/Ries, S., Kommentar zur Insolvenzordnung, § 213 Rn. 6.

111 Uhlenbruck, Hirte, Vallender/Ries, S., Kommentar zur Insolvenzordnung, § 213 Rn. 6.

112 Uhlenbruck, Hirte, Vallender/Ries, S., Kommentar zur Insolvenzordnung, § 213 Rn. 6.

113 Uhlenbruck, Hirte, Vallender/Ries, S., Kommentar zur Insolvenzordnung, § 213 Rn. 6.

Ende der Leseprobe aus 135 Seiten

Details

Titel
Die Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger nach § 213 InsO
Untertitel
Eine Bestandsaufnahme
Hochschule
DIPLOMA Fachhochschule Nordhessen; Abt. Hannover
Note
1,0
Autor
Jahr
2014
Seiten
135
Katalognummer
V283647
ISBN (eBook)
9783656841913
ISBN (Buch)
9783656841920
Dateigröße
13533 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
einstellung, insolvenzverfahrens, zustimmung, gläubiger, inso, eine, bestandsaufnahme
Arbeit zitieren
Eike Lübbers (Autor:in), 2014, Die Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger nach § 213 InsO, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/283647

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