Rechtliche Grundlagen und Möglichkeiten zur Unternehmensnachfolge


Akademische Arbeit, 2005

64 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Vertragsrechtliche Aspekte
2.1 Gesellschaftsvertrag
2.2 Erbvertrag
2.3 Schenkungsvertrag
2.4 Kaufvertrag
2.5 Pachtvertrag

3 Steuerrechtliche Aspekte
3.1 Schenkung/ Erbschaft
3.2 Verkauf
3.2.1 Verkauf eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft
3.2.2 Verkauf Kapitalgesellschaft
3.3 Verpachtung

4 Zusammenfassung

5 Anhang

6 Literaturverzeichnis und weiterführende Literatur

1 Einleitung

"Die Sicherung der Unternehmensnachfolge ist die größte unternehmerische Herausforderung." (Reinhardt Mohn)[1]

Die Regelung der Unternehmensnachfolge ist in der deutschen Unternehmenslandschaft ein bedeutendes und grundlegendes Problem, ungeachtet dessen, dass es in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder auftretende volkswirtschaftliche Auf- und Abschwünge gab.[2] Gesamtwirtschaftlich gesehen hat die Unternehmensnachfolge eine große Bedeutung. Misslungene Nachfolgeregelungen können, gerade in Zeiten des verschärften Wettbewerbs, für kleine und mittelständische Unternehmen und Familienunternehmen zur Bedrohung der Existenz werden.

So gibt es nach Aussagen des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn in Deutschland zurzeit etwa drei Millionen kleine und mittelständische Unternehmen.[3] 71.000 kleine und mittelständische Unternehmen mit ca. 907.000 Beschäftigten[4] müssen sich auf Grund des Generationswechsels jährlich mit der Unternehmensnachfolge auseinandersetzen.[5] Dabei geht es auch um die Sicherung von hunderttausenden von Jobs und ein Vermögen in Höhe von rund einer Billion Euro.[6]

25,4 % der Unternehmen, die im Jahr 2002 in Deutschland einen Nachfolger suchten, mussten wegen Krankheiten oder Tod unerwartet übergeben werden, 5.000 von diesen Unternehmen wurden stillgelegt, 32.000 Mitarbeiter verloren dadurch ihren Job.[7]

Problematisch ist eine Unternehmensnachfolgeplanung vor allem, weil verschiedene Aspekte wie

betriebswirtschaftliche Aspekte,

steuerrechtliche Aspekte,

arbeitsrechtliche Aspekte,

erbrechtliche Aspekte und

gesellschaftsrechtliche Aspekte

beachtet werden müssen und schon die Missachtung eines Aspektes die Unternehmensnachfolge zum Scheitern bringen kann.

Jährlich müssen Betriebe schließen, weil kein Nachfolger zur Verfügung steht und es an der adäquaten Unternehmensübergabevorbereitung fehlt, da die Übergabe oft unerwartet ins Auge gefasst werden muss.

Vielen Unternehmern fällt es zudem schwer loszulassen, denn es geht um den Erhalt des Lebenswerkes. Es kommen eventuell Ängste wie Ansehens- und Machtverlust auf, die das ganze Prozedere der Unternehmensübergabe an einen Nachfolger hemmen. Dazu kommt, dass die Unternehmensnachfolge meist nicht als Chance zur Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens gesehen, sondern soweit wie möglich verzögert wird. Damit stehen nicht nur die Arbeitsplätze der Mitarbeiter auf dem Spiel, auch das Know-how geht verloren.

Der reibungslose Wechsel zwischen den einzelnen Generationen wird immer schwieriger, da die Interessen weit auseinander gehen und keine gemeinsame Basis gefunden wird, das Unternehmen auf die altbewährte Art und Weise fortzuführen.

Zweck dieser Arbeit ist es, die momentane Situation der Problematik Unternehmensnachfolge allgemein darzustellen und zu deren besseren Verständlichkeit die rechtlichen und steuerrechtlichen Aspekte und die aufzuzeigen

Die wichtigsten der in der Arbeit verwendeten Paragraphen werden im Anhang beigefügt und dienen zum besseren Verständnis der Verweise zu den Paragraphen.

2 Vertragsrechtliche Aspekte

2.1 Gesellschaftsvertrag

Die Gründung eines Unternehmens erfolgt in der Regel durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages durch die künftigen Gesellschafter.

Der Gesellschaftsvertrag dient dabei den vertraglichen Festlegungen sämtlicher Bedingungen für das Bestehen und Wirtschaften des Unternehmens. Geregelt werden muss dabei vor allem das Unternehmensziel und welcher Unternehmenszweck verfolgt werden soll. Des Weiteren sind die Höhe der einzelnen Kapitaleinlagen der Gesellschafter und die Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter und der Geschäftsführung sowie die Gewinn- bzw. Verlustverteilung zu regeln.

Die Beendigung bzw. Auflösung einer Gesellschaft muss ebenso festgelegt sein, wie auch das Vorgehen bei Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern, da dies, wenn nichts im Gesellschaftsvertrag festgehalten ist, sehr schnell zur ungewollten Auflösung der Gesellschaft führen kann. Sollte es zum Ausscheiden auf Grund des Alters der Gesellschafter, mit der Folge, dass neue Gesellschafter eintreten, kommen, müssen auch Regelungen in Bezug auf Übertragungen von Gesellschaftsanteilen geregelt sein.

Generell gilt die Vertragsfreiheit. Im Gesellschaftsvertrag kann festgelegt werden, was im Einzelfall für jedes Unternehmen als optimal angesehen wird, d. h. es steht den Gründern frei, einzelne gesetzliche Regelungen vertraglich zu vervollständigen, abzuwandeln oder gar auszutauschen. Lediglich, wenn das Gesetz zwingend zu beachtende Vorschriften enthält, sind davon abweichende Vereinbarungen in jedem Fall gegenstandslos.

Ausnahmen bei der Vertragsfreiheit bilden Kapitalgesellschaften, denn hier wird die Vertragsfreiheit durch zwingende Form- und Inhaltserfordernisse eingeengt. So bedarf der Gesellschaftsvertrag gem. § 2 Abs.1 GmbHG der notariellen Form, und es müssen alle Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag unterzeichnen.[8]

Gem. § 3 GmbHG muss bei einer Kapitalgesellschaft die Firma und der Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, der Betrag des Stammkapitals und der Betrag, der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage), enthalten sein.[9] Satzungen von AG und KGaA bedürfen gem. §§ 2 GmbHG, 23 und 280 AktG genauso der notarieller Beurkundung.[10]

Gleichermaßen wie eine Kapitalgesellschaft entstehen die GbR, OHG und KG durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Jedoch werden bei der GbR, OHG und KG keine besonderen Formerfordernisse durch das Gesetz vorgeschrieben. Der Vertrag kann schriftlich, mündlich sowie durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden, wobei die Schriftform immer angemessen sein sollte. Bezüglich des Inhalts des Gesellschaftsvertrages z.B. für eine GbR, finden sich zudem keine ausdrücklichen Vorschriften im Gesetz, sollten jedoch regelungsbedürftige Bereiche vertraglich nicht festgelegt sein, gelten die gesetzlich vorliegenden Bestimmungen gemäß §§ 705 ff. BGB.

Wenn z.B. keine Vereinbarungen hinsichtlich der Gewinnverteilung getroffen werden, bekommt gem. § 722 BGB jeder Gesellschafter den gleichen Anteil am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft.[11]

Ein Gesellschaftsvertrag bedarf auch bei der Unternehmensnachfolge besonderer Beachtung, denn egal was für eine Gesellschaftsform das zu übergebende Unternehmen aufweist und nach der Übergabe darstellt, auf jeden Fall sollte der Inhalt des Gesellschaftsvertrages an die geänderten Anforderungen angepasst werden, denn der Gesellschaftsvertrag, der bei der Gründung erstellt wurde, kann unter Umständen veraltet und mit seinem Inhalt für das Unternehmen nicht mehr 100%ig relevant sein.

Probleme bei der Anpassung des Gesellschaftsvertrages durch eine Unternehmensübergabe können auftreten, wenn es durch eine hohe Anzahl von Gesellschaftern zu einer sehr unflexiblen Entscheidungsfindung kommen kann.[12] Aus diesem Grund sollte eine Regelung getroffen werden, dass die Gesellschafteranzahl auf zum Beispiel einen Nachfolger pro Familie beschränkt ist.[13]

Bei der Unternehmensübergabe kann es zu Streitigkeiten bei dem Wert der Abfindungen bei den ausscheidenden Gesellschaftern kommen, da es viele Bewertungsmethoden für das Unternehmen gibt.[14] So sollte im Gesellschaftsvertrag das für das Unternehmen zu beanspruchende Bewertungsverfahren festgelegt sein und nur in Abstimmung mit allen Gesellschaftern verändert werden können.[15] Auf die verschiedenen Bewertungsmethoden soll in dieser Arbeit nicht speziell eingegangen werden, da dies den Rahmen der Arbeit sprengen würde.

Sollte der Gesellschaftsvertrag eine unklare Nachfolgeregelung enthalten, muss auf jeden Fall für die Zukunft vorgesorgt werden.[16] So kann zum Beispiel über eine Nachfolgeklausel festgelegt werden, wer Nachfolger wird, dies muss jedoch in Übereinstimmung mit der Erbregelung erfolgen.[17]

Da die Unternehmensübergabe als Thema für sich sehr schwierig ist, sollten die Regelungen im Gesellschafsvertrag klar und deutlich definiert sein.

Denn die aufgeführten Probleme sind nicht die einzigen, die mit einem veralteten oder nicht für das Unternehmen zutreffenden Gesellschaftsvertrag entstehen können. Sie zeigen jedoch die Relevanz des Gesellschaftsvertrages für ein Unternehmen, das sich weiterhin erfolgreich am Markt etablieren möchte.

2.2 Erbvertrag

Der Erbvertrag wird als letztwillige Verfügung, die das Vermögen eines Erblassers nach seinem Tod regelt, bezeichnet, vgl. auch § 1941 Abs. 1 BGB.

Ein Erbvertrag wird durch einen Notar abgeschlossen, wobei alle Vertragsparteien gem. § 2276 Abs. 1 S. 1 BGB anwesend sein müssen. Gemäß § 2290 Abs.1 BGB dürfen Regelungen wie Vermächtnisse, Erbeinsetzungen und Auflagen, die in einem Erbvertrag getroffen wurden, nach Abschluss des Erbvertrages nicht mehr einseitig widerrufen werden.[18]

In einem Erbvertrag werden bindende und einseitige Verfügungen festgelegt. Wenn nur einseitige Verfügungen im Erbvertrag enthalten sind, die vom Erblasser jederzeit durch Testament oder Vertrag widerrufen werden können, fehlt das Vertragselement, es liegt kein Erbvertrag vor. An vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag ist der Erblasser rechtlich gebunden; ein einseitiges Widerrufs- oder Änderungsrecht steht ihm in diesem Fall nicht zu.

Besonders sinnvoll ist ein Erbvertrag im Zusammenhang mit Unternehmensnachfolgeregelungen, denn so kann das Unternehmen an einen fähigen Unternehmensnachfolger vererbt werden, was für den Fortbestand des Unternehmens nach der Übergabe von enormer Wichtigkeit ist. Der Erblasser kann somit eine Verfügung über sein Erbe erlassen, die für die Erben durch das nicht gestattete einseitige Widerrufsrecht unter anderem eine höhere Planungssicherheit bietet.

Gemäß § 1941 BGB kann so auch in einem Erbvertrag einem Nichtverwandten ein Unternehmen durch ein Vermächtnis zur Fortführung übertragen werden, während mit dem Ehepartner des Erblassers ein Pflichtteilsverzicht und der Verzicht auf den Zugewinnausgleich vereinbart wird.

Neben der Unternehmensnachfolge gibt es ein weiteres Gebiet, in der der Erbvertrag eine tragende Rolle spielt. Bei Lebenspartnern, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben, existiert kein gesetzliches Erbrecht, da die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht erfasst werden. Es steht ihnen in diesem Fall der Erbvertrag, um gemeinsame erbrechtliche Verfügungen zu treffen, zur Verfügung.

2.3 Schenkungsvertrag

Bestimmte Formvorschriften, wie die notarielle Beurkundung, müssen gem. § 518 BGB, wie auch beim Erbvertrag erfüllt werden, insbesondere dann, wenn die Schenkung nicht sofort vollzogen werden soll oder es sich um Teile des Betriebsvermögens des Unternehmens handelt, die nur notariell übertragen werden können.[19]

Ein Schenkungsvertrag muss aus rechtlicher Sicht eindeutig, rechtssicher und vollständig abgeschlossen sein und sollte den unmissverständlichen Willen des Übergebers des Unternehmens wiedergeben, sowie die geschenkten Gegenstände, eventuelle damit verbundene Bedingungen und die Unterschriften der Vertragsparteien enthalten.[20]

Eine Besonderheit ist, dass eine Schenkung, wie schon erwähnt, an Bedingungen geknüpft werden kann, wenn z.B. die Schenkung solange aufgelöst werden kann, wie eine bestimmte Ausbildung nicht absolviert wurde.[21] Beachtet werden muss dabei, dass eine so genannte Rückfallklausel im Schenkungsvertrag enthalten ist, wenn zum Beispiel der Beschenkte eher verstirbt, als derjenige, der ihm das Unternehmen verschenkt hat, da ansonsten eine Doppelbelastung durch das zweimalige Zahlen von Steuern anfällt.[22]

Schwierig wird es, einen Schenkungsvertrag rückgängig zu machen, denn dafür sind schwerwiegende Gründe vorzuweisen. Ein Beispiel für eine Rückforderung bzw. einen Widerruf der Schenkung ist die Verarmung des Schenkers, also wenn dieser nicht mehr für seinen Lebensunterhalt auf Grund seiner finanziellen Situation aufkommen kann oder klar im Schenkungsvertrag definierte Ausnahmefälle eingetreten sind.[23]

2.4 Kaufvertrag

Sollte ein Unternehmen verkauft werden, hängt der Unternehmenskaufvertrag zum einen von der gewählten Rechtsform des Unternehmens und zum anderen auch von den steuerlichen und rechtlichen Zielen ab.[24]

Demnach muss, bevor ein Unternehmenskaufvertrag abgeschlossen wird, das rechtliche und wirtschaftliche Verhältnis gründlich geklärt worden sein, in der Wirtschaft wird dabei von due diligence gesprochen.[25]

Je nachdem, wie die steuerlichen und rechtlichen Verhältnisse geklärt werden, hängen die Bedingungen der Übertragung auf den Käufer von den wechselseitigen vertraglichen Sicherungen für den Käufer und Verkäufer ab, aber auch die Haftungsbedingungen des Einzelnen.[26]

Es sollte auch die Frage, wofür der Altinhaber noch und der Nachfolger schon haftet, geklärt werden. Dabei geht es insbesondere um die Haftung für Verbindlichkeiten und Altsschulden des Unternehmens, nachdem es an den Unternehmensnachfolger übergeben wird.[27]

Grundsätzlich sollten jedoch alle Fragen hinsichtlich der Haftung in einem Vertrag eindeutig geklärt werden, denn der Nachfolger tritt zum Zeitpunkt der Unternehmensübertragung in die Rechtsstellung des Alt-Inhabers und daraus ergibt sich wiederum eine Haftung für die Verbindlichkeiten des Unternehmens aus dem Gesetz oder aus den vertraglichen Verpflichtungen.[28]

Dies hat zur Folge, dass der Unternehmensnachfolger, wenn er z.B. ein erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten das Alt-Inhabers gemäß § 25 HGB haftet.[29]

Eine notarielle Beurkundung ist bei der Veräußerung eines Einzelunternehmens nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht zwingend notwendig, sie ist jedoch dringend zu empfehlen, um Missverständnisse von vornherein auszuschließen.[30]

Wenn jedoch zu dem Unternehmen auch ein Grundstück gehört, muss der Kaufvertrag notariell abgeschlossen werden, bei Anteilen an einer GmbH gilt dies gleichermaßen.[31]

Nachträgliche Veränderungen des Kaufpreises eines Unternehmens sind möglich, zum Beispiel wegen einer noch ausstehenden Inventur oder einem bevorstehenden Geschäftsabschluss mit Großkunden, diese müssen dann aber im Kaufvertrag festgehalten sein.[32]

Der Kaufvertrag sollte unbedingt den Zeitpunkt und die Voraussetzungen des Unternehmensübergangs festlegen und auch Angaben zu Verjährungen von Ansprüchen, zu möglichen Wettbewerbsverboten des Verkäufers und Angaben zum Gerichtsstand sollten unbedingt im Kaufvertrag enthalten sein.[33]

2.5 Pachtvertrag

Im Gegensatz zum Kaufvertrag, erfolgt bei der Verpachtung des Unternehmens keine Übereignung des Unternehmens, des Anlagevermögens oder Warenbestandes, der Pächter erhält, wie schon erwähnt, nur ein Nutzungsrecht.

Bei einer Übertragung durch Verpachtung des Unternehmens durch die Unternehmerfamilie kann der Unternehmenspachtvertrag formlos wirksam geschlossen werden, da die Verpachtung eines Unternehmens in keinem Gesetz geregelt ist.[34] Ein schriftlicher Pachtvertrag ist hierbei aber dringend zu empfehlen.[35]

Die beiden Parteien sollten jedoch darin unbedingt festhalten, in welchem Umfang der Pächter verpflichtet ist, die Wirtschaftsgüter des Betriebes zu erhalten, denn durch eine solche Erhaltungsvereinbarung sagt der Pächter vertraglich zu, alle erforderlichen Anschaffungen, Ersatzbeschaffungen, Instandhaltungen, Reparaturen, Erneuerungen und ähnliches auf eigene Kosten im Rahmen der Substanzerhaltung vorzunehmen und diese auch durchzuführen.[36]

Ein wichtiger Vertragsbestandteil sollte auch sein, dass fest steht, wie vorgegangen wird, wenn der Pächter krank wird und den geschlossenen Vertrag, so wie er vereinbart wurde, nicht einhalten kann oder ganz scheitert.[37]

Pachtverträge werden in der Regel mit festen Laufzeiten ausgestattet, das gibt die Möglichkeit, dass außerordentliche Kündigungsrechte zum Beispiel bei Krankheit oder Unternehmensaufgabe fixiert werden.[38] Sollte keine Schriftform gewählt werden, gilt der Pachtvertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann gem. § 584 Abs. 1 BGB zum Ende eines Pachtjahres gekündigt werden.[39]

3 Steuerrechtliche Aspekte

3.1 Schenkung/ Erbschaft

Überträgt ein Unternehmer sein Unternehmen durch Schenkung oder Erbschaft, müssen die Konsequenzen der Erbschafts- und Schenkungssteuer beachtet werden[40], da diese Arten der Nachfolgeregelung gem. § 1 ErbStG der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen.[41]

In der Bundesrepublik entsteht eine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerpflicht bei einer Unternehmensnachfolge durch Schenkung oder Erbschaft grundsätzlich dann, wenn der Erblasser/Schenker gem. § 2 ErbStG zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Übertragung in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist und der Erwerber zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Zuwendung in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist.[42]

Gleichermaßen gilt dies, wenn das Geschenk z.B. ein Grundstück innerhalb Deutschlands liegt oder wenn wesentliche wirtschaftliche Interessen repräsentiert werden. Dies kann ein wesentlicher Anteil an einer inländischen Kapitalgesellschaft sein.

Gemäß § 10 Abs. 1 ErbStG wird die Bereicherung, die dem Erwerber auf Grund des Erbes zufällt durch die Erbschaftssteuer erfasst. Mit der Summe der Bereicherung des Erben, vermindert um Gegenleistungen, Schenkungen, Freibeträge oder Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG des Todes wegen wird die Steuerbemessungsgrundlage gebildet.[43]

Bemessungsgrundlage

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bei einer Schenkung/ Erbschaft muss beachtet werden, dass gem. § 14 ErbStG neben den aktuellen unentgeltlichen Übertragungen des Betriebsvermögens für die Ermittlung der Steuerbelastung alle in den vergangenen 10 Jahren an die Person übergebenen unentgeltlichen Übertragungen zusammen und angerechnet werden müssen.[44] Die Erbschaftssteuer wird gem. § 15 ErbStG in insgesamt drei Steuerklassen unterteilt. Innerhalb jeder Steuerklasse steht jedem Begünstigten ein persönlicher Freibetrag gem. § 16 ErbStG zu.[45]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Persönliche Freibeträge von Erben und Beschenkten gem. § 16 ErbStG

Bei der Übertragung durch Erbe oder Schenkung, werden je nach dem Verwandtschaftsgrad und der sich daraus ergebenen Steuerklasse dem Übergeber, Erben oder Beschenkten ein unterschiedlich hoher Freibetrag eingeräumt[46], sowie ein Betriebsvermögensfreibetrag gem. § 13 a Abs. 1 ErbStG n. F in Höhe von 225.000 Euro. Für die Summe des 225.000 Euro übersteigenden Betrages wird ein Bewertungsabschlag gem. § 13 a Abs. 2 ErbStG n. F in Höhe von 35 % eingeräumt.[47]

Der Betrag, welcher nach Abzug des Betriebsvermögensfreibetrages übrig bleibt, wird gem. § 13 a Abs. 2 ErbStG n.F. in Höhe von 65 % zum Ansatz gebracht. Von dem daraus resultierenden Betriebsvermögen werden nun die Freibeträge des Erben/ Beschenkten abgezogen.

Aus dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und der jeweiligen Steuerklasse, die wie angesprochen vom Verwandtschaftsgrad abhängig ist, ergeben sich, wie nachfolgend in der Tabelle dargestellt, Steuersätze zwischen 7 und 50 %.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Erbschaftsteuersätze gem. § 19 Abs. 1 ErbStG

Es sollte beachtet werden, dass der angesprochene Vermögensfreibetrag gem. § 13 a ErbStG im Zuge einer Erbschaft oder einer Schenkung nur dann gewährt wird, wenn der Beschenkte oder der Erbe das Unternehmen mindestens fünf weitere Jahre fortführt. Sollte dies nicht geschehen, muss der Vermögensfreibetrag nachträglich besteuert werden.

[...]


[1] MOHN, REINHARDT (geb. 1921-06-29) baute als gelernter Buchhändler und Unternehmer in über 40 Jahren aktiven beruflichen Engagements die Bertelsmann AG auf. Dieses Unternehmen zählt heute zur Weltspitze der international tätigen Medienhäuser. Mit großem Mut zu unternehmerischem Risiko, mit Weitsicht und wirtschaftlichem Sachverstand, schuf er ein Lebenswerk, an dem heute über 76.000 Menschen als Beschäftigte weiter arbeiten.

[2] Vgl. LOETZKE: Unternehmensnachfolge– ein aktuelles Problem, Neue Verpackung, S.72.

[3] Vgl. Webseite des BMWA: http://www.bmwa.bund.de/Redaktion/Inhalte/Pdf/pressetour3-pressemappe,property=pdf.pdf, [Stand 08.12.2004].

[4] Vgl. Website des IfM Bonn: http://www.ifm-bonn.org/index.htm?/ergebnis/unternehmensnachfolge.htm, [Stand 03.12.2004].

[5] Vgl. FELDEN, KLAUS: Unternehmensnachfolge, S. 1.

[6] Vgl. FELDEN, KLAUS: Unternehmensnachfolge, S. 1.

[7] Vgl. KfW Mittelstandsbank: „Journal für Mittelstand“, S. 10.

[8] Vgl. § 2 Abs. 1 GmbHG

[9] Vgl. § 3 Nr. 1-4 GmbHG

[10] Vgl. §§ 2 GmbHG, 23 und 280 AktG

[11] Vgl. § 722 BGB

[12] Vgl. FELDEN B., KLAUS, A.: Unternehmensnachfolge, S. 39.

[13] Vgl. FELDEN B., KLAUS, A.: Unternehmensnachfolge, S. 39.

[14] Vgl. FELDEN B., KLAUS, A.: Unternehmensnachfolge, S. 39.

[15] Vgl. FELDEN B., KLAUS, A.: Unternehmensnachfolge, S. 39.

[16] Vgl. FELDEN B., KLAUS, A.: Unternehmensnachfolge, S. 39.

[17] Vgl. FELDEN B., KLAUS, A.: Unternehmensnachfolge, S. 39.

[18] Vgl. § 2290 Absatz 1 BGB

[19] Vgl. FELDEN B., KLAUS, A.: Unternehmensnachfolge, S. 70.

[20] Vgl. FELDEN B., KLAUS, A.: Unternehmensnachfolge, S. 70.

[21] Vgl. FELDEN B., KLAUS, A.: Unternehmensnachfolge, S. 70.

[22] Vgl. FELDEN B., KLAUS, A.: Unternehmensnachfolge, S. 71.

[23] Vgl. FELDEN B., KLAUS, A.: Unternehmensnachfolge, S. 72.

[24] Vgl. BMWA: Unternehmensnachfolge Die optimale Planung, S. 52.

[25] Vgl. BMWA: Unternehmensnachfolge Die optimale Planung, S. 52.

[26] Vgl. BMWA: Unternehmensnachfolge Die optimale Planung, S. 52.

[27] Vgl. IHK: Herausforderung Unternehmensnachfolge, S. 28f.

[28] Vgl. IHK: Herausforderung Unternehmensnachfolge, S. 28f.

[29] Vgl. IHK: Herausforderung Unternehmensnachfolge, S. 28f.

[30] Vgl. BMWA: Unternehmensnachfolge Die optimale Planung, S. 52.

[31] Vgl. BMWA: Unternehmensnachfolge Die optimale Planung, S. 52.

[32] Vgl. BMWA: Unternehmensnachfolge Die optimale Planung, S. 52.

[33] Vgl. BMWA: Unternehmensnachfolge Die optimale Planung, S. 55.

[34] Es gelten die Vorschriften der §§ 581 – 597 des BGB

[35] Vgl. BMWA: Unternehmensnachfolge Die optimale Planung, S. 50.

[36] Vgl. BMWA: Unternehmensnachfolge Die optimale Planung, S. 50.

[37] Vgl. BMWA: Unternehmensnachfolge Die optimale Planung, S. 50.

[38] Vgl. BMWA: Unternehmensnachfolge Die optimale Planung, S. 50.

[39] Vgl. BMWA: Unternehmensnachfolge Die optimale Planung, S. 50.

[40] Vgl. BMWA: Unternehmensnachfolge Die optimale Planung, S. 77.

[41] Vgl. FELDEN B., KLAUS, A.: Unternehmensnachfolge, S. 73.

[42] Vgl. § 2 ErbStG

[43] Vgl. § 10 ErbStG

[44] Vgl. FELDEN B., KLAUS, A.: Unternehmensnachfolge, S. 73.

[45] Vgl. FELDEN B., KLAUS, A.: Unternehmensnachfolge, S. 74.

[46] Vgl. BMWA: Unternehmensnachfolge Die optimale Planung, S. 77.

[47] Vgl. § 13 a Abs. 2 ErbStG n. F ErbStG

Ende der Leseprobe aus 64 Seiten

Details

Titel
Rechtliche Grundlagen und Möglichkeiten zur Unternehmensnachfolge
Hochschule
Technische Hochschule Wildau, ehem. Technische Fachhochschule Wildau
Note
1,3
Autor
Jahr
2005
Seiten
64
Katalognummer
V284171
ISBN (eBook)
9783656836452
ISBN (Buch)
9783656906667
Dateigröße
835 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Unternehmensnachfolge, Steuerrecht, Vertragsrecht, Vertrag
Arbeit zitieren
Sabrina Kossmann (Autor:in), 2005, Rechtliche Grundlagen und Möglichkeiten zur Unternehmensnachfolge, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/284171

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