Das Internet verändert die Welt. Vor allem ändert es die Art der Informationsbeschaffung. Wollte man wissen, was in der Welt passiert, schaute man noch vor wenigen Jahren in die aktuelle Tagespresse oder schaltete den Fernseher ein. Wollte man seine Musiksammlung erweitern, ging man in den Musikladen seines Vertrauens und stöberte in den Regalen. Der Mensch von heute braucht seine Wohnung dafür nicht mehr zu verlassen. Wenige Handgriffe - neudeutsch: „Mausklicks“ - genügen und er kann seine Sammlung um ein weiteres Stück ergänzen.
Nach einer ARD-Studie verfügt die Hälfte der Internet-Nutzer über einen schnellen DSL-Internetzugang. Die Kapazitäten des Internets werden bereits zu 50% durch Filesharing-Vorgänge ausgelastet. Steigende Möglichkeiten auf der einen führen auch immer zu Problemen auf der anderen Seite. Die Musik- und Filmindustrie klagt über rückläufige Verkaufszahlen und sieht in den Filesharing-Nutzern die Hauptschuldigen. Dies wird jedoch von vielen angezweifelt. Fakt ist jedoch, dass viele Dateien über Filesharing-Systeme „verbreitet“ werden und viele Musik- oder Filmwerke bereits kurz nach ihrem Erscheinen auch in Tauschbörsen auffindbar sind. Dass dies den Urhebern nicht gefällt ist verständlich und es verwundert darum auch nicht, wenn der Geschäftsführer der IFPI die Filesharing-Netze pauschal als „illegal“ einstuft und sie als „fundamentales Problem“ umschreibt. Bis Oktober 2006 hat die IPFI bereits über 15.000 Ermittlungsverfahren angeregt.
Ob tatsächlich jedes Angebot und dessen Annahme in einer Tauschbörse illegal ist, soll die vorliegende Arbeit aufzeigen. Dabei wird eine Klärung der Begrifflichkeiten und technischen Grundlagen vorangestellt (B.). Im Anschluss daran beschäftigt sich der Autor mit der materiellen Strafbarkeit der einzelnen Filesharing-Prozesse (C.) und geht dabei insbesondere auf die Problematik der „offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage“ in § 53 UrhG ein. Nachdem überblickartig die Probleme der Strafverfolgung (D.) erörtert werden, wird in Form eines Ausblicks (E.) die Gesetzeslage ab dem 01.01.2008 dargestellt.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Formen des Tausches und technische Grundlagen
I. Begriffsbestimmungen
II. Digitalisierung von Musik- und Filmdateien
III. Möglichkeiten des Tausches
1. Sharehosting-Systeme
2. P2P-Systeme
C. Strafrechtliche Würdigung der Prozesse
I. Strafbarkeit nach § 106 UrhG
1. Tatobjekte
2. Tathandlung
a) Vervielfältigung, § 16 UrhG
aa) Digitalisierung von Dateien
bb) Zwischenspeicherungen von Dateien
cc) Download von Dateien
dd) Bereitstellen von Dateien zum Download
b) Verbreitung, § 17 UrhG
aa) Bereitstellen von Dateien zum Download
bb) Andere Handlungen des Nutzers
c) Öffentliche Wiedergabe, § 15 Abs. 2 UrhG
aa) Bereitstellen von Dateien zum Download
bb) Andere Handlungen des Nutzers
3. In anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen
a) Schranke des § 44a UrhG
b) Schranke des § 52 Abs. 1 UrhG
c) Schranke des § 53 UrhG
aa) Anwendbarkeit auf digitale Medien
bb) Einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch
cc) Keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage
(1) Rechtswidrige Herstellung
(2) Offensichtlichkeit
dd) Digitalisierung von Dateien
ee) Download von Dateien
(1) Privater Gebrauch
(2) Kettenwirkung von Urheberrechtsverstößen
(3) Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit
ff) Upload von Dateien
4. Ohne Einwilligung des Berechtigten
5. Vorsatz
6. Rechtswidrigkeit und Schuld
7. Zwischenergebnis
II. Strafbarkeit nach § 108a UrhG
III. Strafbarkeit nach § 108b UrhG
IV. Ergebnis
D. Strafrechtliche Verfolgung
E. Ausblick – „Zweiter Korb“
F. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Seminararbeit analysiert die strafrechtliche Relevanz des Tauschens urheberrechtlich geschützter Bild- und Tonkunst über Internet-Tauschbörsen. Ziel ist es zu untersuchen, welche Handlungen beim "Filesharing" als verboten gelten und wo die Grenzen der gesetzlichen Schrankenbestimmungen verlaufen, insbesondere im Hinblick auf das Urheberstrafrecht.
- Technische Grundlagen und Funktionsweisen von Filesharing-Systemen
- Strafrechtliche Würdigung der Tatbestände (Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe)
- Analyse der Schrankenregelungen gemäß § 53 UrhG und die Problematik der "offensichtlich rechtswidrigen Vorlage"
- Herausforderungen bei der strafrechtlichen Verfolgung von Internet-Urheberrechtsverstößen
Auszug aus dem Buch
C. Strafrechtliche Würdigung der Prozesse
Die Strafvorschriften des Urheberrechts finden sich in den §§ 106 ff. UrhG. Dabei handelt es sich um sog. Blankettvorschriften, insbesondere das Merkmal „in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen“ bezieht sich auf Rechtsquellen außerhalb der Strafvorschrift. Ohne diese Normen fehlt ihnen ein ausreichender tatbestandlicher Sinn. So sind insbesondere die Schranken des Urheberrechts (§§ 44a ff. UrhG) in die Betrachtung einzubeziehen.
I. Strafbarkeit nach § 106 UrhG
Der Tatbestand des § 106 UrhG setzt voraus, dass ein Werk in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen verwertet wird.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung stellt die Bedeutung des Internets für die Informationsbeschaffung dar und skizziert die Problematik von Filesharing für Urheber sowie die Forschungsfrage der Arbeit.
B. Formen des Tausches und technische Grundlagen: Dieses Kapitel erläutert grundlegende Begriffe wie Upload, Download und IP-Adressen sowie die Unterschiede zwischen Sharehosting- und P2P-Systemen.
C. Strafrechtliche Würdigung der Prozesse: Der Hauptteil untersucht detailliert, ob Filesharing-Vorgänge die Tatbestände von Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlicher Wiedergabe erfüllen und prüft die Anwendung der Schrankenbestimmungen.
D. Strafrechtliche Verfolgung: Hier werden die prozessualen Schwierigkeiten bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet, insbesondere die Identifizierung von Anbietern, thematisiert.
E. Ausblick – „Zweiter Korb“: Dieses Kapitel gibt einen Ausblick auf die durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft eingeführten Änderungen und deren Auswirkungen.
F. Fazit: Das Fazit fasst zusammen, dass eine pauschale Illegalität nicht feststellbar ist und die strafrechtliche Verfolgung aufgrund technischer und beweisrechtlicher Hürden weiterhin problematisch bleibt.
Schlüsselwörter
Filesharing, Urheberrecht, Tauschbörsen, § 106 UrhG, Privatkopie, Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung, Internetkriminalität, Strafverfolgung, P2P, Sharehosting, Rechtswidrigkeit, Vorsatz, Informationsgesellschaft, Urheberstrafrecht
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht die strafrechtlichen Konsequenzen, die sich aus dem Nutzen von Tauschbörsen (Filesharing) für urheberrechtlich geschützte Werke der Bild- und Tonkunst ergeben.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Arbeit behandelt die technischen Grundlagen des Datenaustausches, die rechtliche Einordnung von Nutzertätigkeiten sowie die strafrechtlichen Anforderungen an eine Verurteilung nach dem Urhebergesetz.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das primäre Ziel ist es, zu klären, unter welchen Bedingungen das Anbieten oder Herunterladen von Dateien in Tauschbörsen strafbar ist und inwieweit Nutzer sich auf Schrankenbestimmungen berufen können.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Seminararbeit, die auf einer umfassenden Analyse von Gesetzen, Kommentaren und aktueller Rechtsprechung basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil widmet sich der materiellen Strafbarkeit einzelner Filesharing-Prozesse, insbesondere der Prüfung der Schranken des Urheberrechts wie der Privatkopie nach § 53 UrhG.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Schlagworte sind Filesharing, Urheberrecht, Privatkopie, Strafbarkeit, P2P, Tauschbörse, Rechtswidrigkeit und Vorsatz.
Warum ist der Nachweis des Vorsatzes bei Tauschbörsennutzern so schwierig?
Da viele Filesharing-Programme automatisierte Betriebsabläufe nutzen, ist es oft schwer nachzuweisen, ob der Nutzer tatsächlich vorsätzlich handelte und wusste, dass er gleichzeitig Dateien zum Upload bereitstellt.
Welche Rolle spielt die "Offensichtlichkeit" der Rechtswidrigkeit bei der Privatkopie?
Die "Offensichtlichkeit" ist entscheidend dafür, ob eine Privatkopie nach § 53 UrhG zulässig ist; ist eine Vorlage offensichtlich rechtswidrig, greift die Schranke der Privatkopie für den Nutzer nicht.
Wie hat sich die rechtliche Lage durch den "Zweiten Korb" verändert?
Der "Zweite Korb" verschärfte unter anderem den Wortlaut des § 53 UrhG, indem klargestellt wurde, dass auch keine offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Vorlagen für Vervielfältigungen verwendet werden dürfen.
- Citar trabajo
- Norbert Mösch (Autor), 2008, Probleme beim Tauschen von urheberrechtlich geschützten Werken der Bild- und Tonkunst. Was ist verboten, was erlaubt?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/284216