Handelskaufrecht in England. Die Besonderheiten des britischen commercial law im Vergleich zum UN-Kaufrecht


Hausarbeit, 2013

49 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einführung

1. Die Geschichte des englischen Rechts

2. Die Bedeutung des Case Laws

3. Verträge im englischen Recht

4. Problemkreis Vertragsschluss
4.1 Abweichende AGBs
4.2 Fehlende Einbeziehung der AGBs
4.3 Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

5. Problemkreis Pflichten des Verkäufers
5.1 Lieferort und Lieferzeit
5.2 Gefahrübergang
5.3 Nicht vertragsgemäße Ware
5.4 Untersuchungs- und Rügepflicht
5.5 Rechte des Käufers

6. Problemkreis Pflichten des Käufers
6.1 Allgemeine Pflichten des Käufers
6.2 Zahlungsort
6.3 Zahlungszeitpunkt
6.4 Währungsklauseln
6.5 Rechte des Verkäufers

7. Abschließende Bemerkungen
7.1 Großbritannien und das UN-Kaufrecht
7.2 Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Einführung

Im Englischen lautet das Wort für Handelsrecht commercial law. Dies ist ein loser Sammelbegriff für das Recht, welches auf jede Art von kaufmännischen Ge- schäftsbeziehungen Anwendung findet. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff commercial law kein festgeschriebener juristischer Fachausdruck ist, der ein ge- naues Rechtsgebiet umfasst. Denn im englischen Recht ist eine „präzise Abgren- zung des Handelsrecht vom allgemeinen Zivilrecht nicht erforderlich“ (Vogenauer, 2012a, S.1). Doch was sind die Besonderheiten dieses englischen commercial laws?

Dieser Frage werden wir uns in der folgenden Hausarbeit stellen und zu beantworten versuchen. Im englischen Handelsrecht wird viel über Präzedenzfälle (case laws) entschieden, sodass auch diese Hausarbeit die wichtigsten Präzedenzfälle zum besseren Verständnis skiziert.

Zunächst folgt ein Kapitel über die Geschichte des englischen Rechts, ein Kapitel über die Bedeutung des Case Laws und ein Kapitel über Verträge im englischen Recht. Im Anschluss ist die Hausarbeit in drei Themenfelder aufgeteilt, die zum einen den Problemkreis Vertragsschluss (Kapitel 4), zum anderen den Problemkreis Pflichten des Verkäufers (Kapitel 5) und drittens den Problemkreis Pflichten des Käufers (Kapitel 6) behandeln. Kapitel 7 diskutiert die Frage, weshalb Großbritannien bisher nicht dem UN-Kaufrecht beigetreten ist und fasst die wichtigsten Erkenntnisse zusammen.

1. Die Geschichte des englischen Rechts

Mit Beginn der industriellen Revolution und der daraus resultierenden Serienpro- duktion von Gütern in großen Mengen nahm eine Entwicklung seinen Lauf, die sich ebenfalls auf die Rechtsprechung und das englische Recht auswirkte. Mit zu- nehmender Größe des nationalen und internationalen Handels erkannten Markteil- nehmer, dass ein eindeutiger gesetzlicher Rahmen von Nöten war, um mit rechtli- cher Sicherheit auch Verträge größerer Volumina abzuschließen. Darüber hinaus gewann Qualität der Ware in einem Markt mit einer stetig wachsenden Teilneh- merzahl an Bedeutung, jedoch gab es zu diesem Zeitpunkt noch keine einheitliche gesetzliche Reglung, die beispielsweise Ansprüche einer warranty definierte (Pistis, 2006).

Jedoch konnte die Rechtsprechung Anfangs mit der Entwicklung der industriellen Revolution nicht schritthalten. Noch in 1802 erkannte das „King’s Bench Court“ die Existenz einer Implied Warranty nicht an (Pistis, 2006). Die Interpretation des damaligen Gerichts leitete sich aus dem Pferdehandel ab, bei dem es per Defini- tion keine echte Garantie gab. Bei dem Verkauf eines Pferdes wurde das potenzi- elle Risiko auf den Käufer durch einen niedrigeren Kaufpreis direkt übertragen.

Auch wenn die industrielle Revolution schnell voran schritt, war die Rechtsprechung in der ersten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts nicht für den Verkauf von komplexen Maschinen oder Waren aus Großproduktionen ausgelegt. Die Rechtsprechung konzentrierte sich im Wesentlichen auf Rohstoffe und unverarbeitete Ressourcen, die an Ort und Stelle begutachtet wurden und das Risiko direkt auf den Käufer übertragen wurde.

Erst im Jahr 1889 entschloss sich Sir Mackenzie Chalmers einen ersten Entwurf für den „Sales of Goods Act“ zu schreiben, der letztlich das rechtliche Fundament für den Kauf und Verkauf von Waren regeln sollte.

Nach vier Jahren war der Entwurf vollendet und wurde beim englischen Ober- haus am 10. März 1893 eingereicht. Nach einigen radikalen Veränderungen er- hielt der Sales of Goods Act am 20. Februar 1894 die königliche Zustimmung (Pistis, 2006).

Im Jahr 1979 wurde der ursprüngliche Sale of Goods Act 1893 vom britischen Parlament reformiert. Der Erfolg der beiden Satzungen 1893 und 1979 war weit- gehend auf ihre Prägnanz und Klarheit der Formulierungen von Sir Mackenzie zu- rückzuführen. In den 1990er Jahren wurde eine Reihe von Anpassungen vorge- nommen, die den Act aus dem Jahre 1979 noch zusätzlich modifizierten.

2. Die Bedeutung des Case Laws

Im Gegensatz zum deutschen Rechtssystem stützt sich die Rechtsfindung in Eng- land auf das sogenannte case law, zu Deutsch Fallrecht. Bei dieser Rechtsform basiert die Rechtsfindung auf Präzedenzfällen, die aus früheren Rechtsprechungen abgeleitet werden. Somit bilden „bereits abgeurteilte Fälle“ (Vogenauer, 2006, S.50) die juristische Basis, um ein Urteil für einen aktuellen Fall zu finden.

Diese so genannte induktive Methode stellt sicher, dass das angewandte Recht einheitlich zu früheren Rechtsprechungen bleibt. Der Grundsatz des „stare de- cisis1 “ sichert dieses Rechtsprinzip ab. Dahinter steht der rechtsphilosophische Grundsatz, dass Gerechtigkeit als „Naturrecht“ (Vogenauer, 2006, 54) unverän- derlich besteht.

Somit stehen Präzedenzfälle im englischen oft im Mittelpunkt eines Prozesses, wobei es im Kern darum geht, exakt begründen zu können, ob und worin der je- weils aktuell zu behandelnde Fall von den Präzedenzfällen inhaltlich abweicht.

Im Gegensatz dazu bezeichnet man das deutsche Recht als kodifiziertes Recht. In dieser Rechtsform können grundsätzlich nur Gesetze und Verordnungen herange- zogen werden. Allerdings gibt es im deutschen noch das sogenannte „Richter- recht“ (Vogenauer, 2006, S.55). Bei dieser Rechtsform bilden einzelne juristische Fälle eine echte Rechtsquelle, sobald sie von einer richterlichen Institution expli- zit als Präzedenzfall anerkannt wurden und somit eine „Rechtsfortbildung“ in richterlicher Form darstellen. Diese Form der Rechtsprechung wird vor allem in sehr dynamischen Lebensbereichen angewandt, in denen das kodifizierte Recht der Entwicklung hinterherhinkt, beispielsweise beim Medienrecht oder beim Steu- errecht. Hier findet gerade im Bereich des Urheber- und Internetrechts eine schnell fortschreitende Entwicklung statt, der die z. T. sehr alten Gesetze nicht mehr gerecht werden können.

3. Verträge im englischen Recht

Ein Kaufvertrag über bewegliche Sachen (goods) ist ein Vertrag, bei welchem der Verkäufer (seller) das Eigentum an Waren auf den Käufer (buyer) überträgt oder zu übertragen verspricht. Dafür erhält der Verkäufer als Gegenleistung einen Kaufpreis (money consideration) (Curti, 1927, S.124). Ein Vertrag kann nur dann zustande kommen, wenn ein Kauf existiert.

Im englischen Handelsrecht unterscheidet man zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag. Bestellt jemand vertraglich eine Sache, welche der Verkäufer zuerst anfertigen muss, so liegt ein Kaufvertrag (agreement to sale) vor. Wenn aber das Material vom Besteller geliefert wird, so handelt es sich um einen Werkvertrag (contract for work and labour) (Curti, 1927, S.126). Zum Beispiel liefert ein Schneidermeister, bei welchem ein Kleid bestellt wird, auch den Stoff, so ist dies ein Kaufvertrag; wird ihm aber der Stoff vom Käufer gegeben, so liegt ein Werkvertrag vor.

Gegenstand des Kaufvertrages können auch Waren sein, welche zur Zeit des Ver- tragsabschlusses noch nicht existieren und welche vom Verkäufer erst noch er- worben werden müssen (future goods). Ist die Ware eine individuell genau be- stimmte Sache, so handelt es sich um einen Spezieskauf (sale of specific goods) (Curti, 1927, S.124). Im Gegensatz dazu liegt ein Genuskauf vor, wenn der Ver- käufer zunächst eine Auswahl aus einem bestimmten Vorrat einer bestimmten Art von Waren treffen muss, sei es durch Auszählen, Ausmessen oder Auswählen.

Der Vertrag gemäß Sale of Goods Act 1979 ist aufgegliedert in Verpflichtungen und Bedingungen für den Käufer und den Verkäufer. Damit der Vertrag erfolgreich ausgeführt wird, müssen die Verpflichtungen und die Bedingungen genau eingehalten werden.

4. Problemkreis Vertragsschluss

In Großbritannien können die Vertragsbedingungen sowohl schriftlich als auch mündlich vereinbart werden:

„Subject to this and any other Act, a contract of sale may be made in writing (either with or without seal), or by word of mouth, or partly in writing and partly by word of mouth, or may be implied from the conduct of the parties.“ (SOGA, 1979, Part II §4.1)

Wird der contract of sales schriftlich vereinbart, wird dies oft dem juristischen Bestand überlassen; dies steht im direkten Gegensatz zu deutschen „Gepflogen- heiten“. Daher sind englische Verträge oft sehr detailliert und präzise verfasst, aber somit meist länger als z. B. deutsche Verträge (Vogenauer, 2012b, S.40). Die Parteien bemühen sich so viele Einzelheiten wie möglich vorab zu regeln, da den englischen Gerichten nachgesagt wird streng am Wortlaut zu haften (Vogenauer, 2012b, S.46). Deshalb sind in Großbritannien an die 42 ständig aktualisierte Ver- tragsmuster-Bücher (The Encyclopedia of Forms and Precedents) vorhanden, in Deutschland hingegen nur einige wenige.

Im englischen Vertragsrecht gehören zu den ausdrücklichen Vertragsbedingungen auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Englischen standard terms oder general terms and conditions) (Vogenauer, 2012b, S. 39).

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“) werden oft als das „Kleingedruckte“ am Ende eines Vertrages bezeichnet. Sie kommen in den meisten Bereichen des deutschen Zivilrechts vor wie z. B. bei Kaufverträgen, Bauverträgen und Mietverträgen. Der Zweck der AGBs ist, eine Risikoabwälzung zwischen den beiden Vertragspartnern vorzunehmen, da sie individuell für beide Seiten die wichtigsten Bedingungen, die an den Vertragspartner gestellt werden - wie z. B. Mindeststandards bei einem Kaufvertrag - beinhalten.

Die AGBs müssen im englischen Recht ordentlich mit einbezogen (incorporated) werden. Geschieht dies nicht, sind sie nicht Teil des Vertrages und somit ungültig (Vogenauer, 2012b, S.41). Eine Unterschrift des Vertragspartner unter der Vertragsurkunde mit den AGBs genügt als Einbeziehung (incorporation). Sind die AGBs rechtlich korrekt einbezogen, sind diese verpflichtend gültig.

4.1 Abweichende AGBs

Haben beide Vertragsparteien abweichende, sich widersprechende Aussagen in ihren AGBs (battle of the forms), sind die Bedingungen der Partei rechsgültig, die „als letzte eine dementsprechende Erklärung abgegeben hat“ (Vogenauer, 2012b, S.42). Dementsprechend gilt nicht wie im deutschen Recht die knock out theory, d. h. die sich widersprechenden Klauseln zu ignorieren (Vogenauer, 2012b, S.38), sondern die AGBs der Vertragspartei sind Vertragsbestandteil, die als letztes die Erklärung abgibt2. Dies nennt sich auch die last shot theory. Nun stellt sich die Frage, was wird als last shot genau definiert?

Im klassischen battle of the forms macht den last shot meist der Verkäufer. Im Normalfall macht der Verkäufer ein Angebot und bietet eine bestimmte Ware unter seinen general standard terms an. Der Käufer nimmt das Angebot an, verweist aber gleichzeitig auf seine general standard terms, die sich von denen des Verkäufer unterscheiden (counter offer). Indem nun der Verkäufer in seiner Antwort erneut auf seine general standard terms verweist, sind diese erneut gültig. Das kann nun hin und her gehen - wie ein battle. Nimmt der Käufer allerdings die gelieferte Waren an, so stimmt er somit meist deutlich den general standard terms des Verkäufers zu (Rühl, 2003, S.192).

“W.L.R. 401 adopts a “last shot” approach to “battle of forms” cases. An offer to buy containing the purchaser’s terms, which is followed by an acknowledgement containing the seller’s terms, which is followed by delivery, generally results in a contract on the seller’s terms, the seller’s terms being a counter-offer”. (Morgan, 2010, S.230)

Diese last shot rule wurde im Fall Butler Machine Tool Co. Ltd. vs Ex-Cell-O Corporation Ltd.1979, der seit dem als Präzedenzfall gilt, angewendet.

Butler Machine Tools schickt mit seinem Verkaufsangebot eine Kopie ihrer AGBs, in denen u. a. „these terms and conditions shall prevail over any terms and conditions in the buyer’s order“ (BAILII, 2013a) und eine Preisklausel festgesetzt ist, an die Ex-Cell-O Corporation. Diese schicken eine Bestellung und eine Kopie ihrer AGBs, die keine Preisklausel enthalten. Butler unterschreibt die AGB (incorporation!), weist aber darauf hin, dass der Verkauf unter den standard terms von Butler stattfindet (Wikia, 2013). Nach Lieferung der Maschine möchte Butler die Preisklausel durchsetzten und verlangt £2,893 extra, die Ex-Cell-O nicht zahlen will. Daraufhin klagt Butler.

„The judge held that the price variation clause in the sellers' form continued through the whole dealing and so the sellers were entitled to rely upon it.“ (BAILII, 2013a). Somit gewinnt Butler den Fall.

4.2 Fehlende Einbeziehung der AGBs

Fehlt die incorporation, d. h. ist keine Unterschrift des Vertragsgegners unter dem Vertrag zu finden, ist der Vetrag nur dann gültig, wenn der Vertragspartner die Vertragsbedingugen „kannte oder kennen musste. Dazu muss der Verwender sie ihm vor oder bei Vertragsschluss in angemessener Form kundgegeben haben“ (Vogenauer, 2012b, S.42). Dabei gelten z. B. AGBs, die auf der Rückseite des Vertrages gedruckt sind, als nicht gültig, es sei denn auf der Vorderseite wird ein angemesser Hinweis platziert. Was als vernüftiger Hinweis (reasonably sufficient notice) zulässig ist, „richtet sich nach objektiven Maßstäben“ (Vogenauer, 2012b, S.42). Als Präzedenzfall gilt hier Olley vs Marlborough Court Ltd.1949.

„Not only must the terms of the contract be clearly proved, but also the intention to create legal relations [...] must also be clearly proved. The best way of proving it is by handing him, before or at the time of the contract, a written notice specifying certain terms and making it clear to him that the contract is on those terms.“ (Young, 2009, S.100)

Eine Ausnahme, die ein Fehlen der incorporation erlaubt, ist, wenn zwischen den Vertragspartner eine regelmäßige Geschäftsbeziehung (an established and regular course of dealing) besteht (Vogenauer, 2012b, S.42) und somit Gepflogenheiten entstehen, die durch die AGB einbezogen sind, jedoch nicht unbedingt durch den Vertragsgegner zur Kenntnis genommen werden mussten. Seit den Präzedenzfäl- len von Hollier vs Rambler Motors (AMC) Ltd.1972 und Henry Kendall Ltd. vs William Lillico Ltd.1969 steht fest, dass „eine Handvoll Transaktionen über ei- nen Zeitraum von fünf Jahren (...) [nicht ausreicht], [aber] hundert vergleichbare Verträge in drei Jahre dagegen schon“ (Vogenauer, 2012b, S.42).

4.3 Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben (confirmation note), bestätigt einen bereits erfolgten Vertragsabschluss. Im deutschen Handelsrecht ist es üblich, dass ein Schweigen beim Erhalt eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens als Zustimmung bzw. Annahme zu werten ist. Im Regelfall muss der Kaufmann nicht auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben antworten.

Dies ist in Großbritannien allerdings nicht der Fall. „Eine Antwort, die keine ein- deutige Annahme enthält, gilt als neues Angebot“ (Vogenauer, 2012b, S.38). Hierbei wird sich oft auf das Urteil von 1862 im Fall Felthouse vs Bindley beru- fen.

5. Problemkreis Pflichten des Verkäufers

5.1 Lieferort und Lieferzeit

Die Einhaltung der Regelung von Lieferort und Lieferzeit gehört zu den Pflichten des Verkäufers. Im SOGA, 1979, Part VII §61 wird die Lieferung als “voluntary transfer from one person to another” definiert.

Der Lieferort ist dabei der Ort, an den der Verkäufer seine Leistung zu erbringen hat. Das Englische Recht unterscheidet bei der Regelung der Lieferort Speziessachen von Gattungssachen. Eine Speziessache ist eine konkrete Sache, die nicht ersetzt werden kann, während eine Gattungssache als eine nicht konkret bestimmte Sache, die anhand charakteristischer Merkmale definiert ist, gilt. Als Beispiel von Speziessachen gelten etwa Einzelstücke (Illmer, 2012, S.97).

Bei der Übergabe von Speziessachen ist der Lieferort der Ort „an dem sich die Sa- chen nach Kenntnis beider Parteien befinden“ (Illmer, 2012, S.102). In allen ande- ren Fällen ist laut SOGA, 1979, Part IV §29.2, solange im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, „die Leistung am Geschäftssitz des Verkäufers zu erbringen“ (Ill- mer, 2012, S.102).

Die oben genannte Regelung gilt aber nur für die Holschuld. Wenn die Parteien einen Versendungskauf vereinbart haben, wird laut SOGA, 1979, Part IV §32.1 „die Übergabe an den Transportunternehmer als Übergabe an den Käufer gewertet“ (Illmer, 2012, S.102).

Bezüglich Lieferzeit regelt der Sale of Goods Act nicht „an welchem Zeitpunkt o- der in welchem Zeitraum die Übergabe zu erfolgen hat“ (Illmer, 2012, S.102). Wird im Vertrag die Zeit festgesetzt, können die Vertragsparteien selbst festlegen, ob die Zeitbestimmung als condition oder als warranty3 angesehen wird. Wenn beide Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass die Zeitbestimmung als condition angesehen werden sollte, bedeutet dies, dass bei Nichterfüllung der „vertraglich vorgesehen Zeit“ der Vertrag für gebrochen angesehen werden kann und dementsprechend Schadenersatz verlangt werden kann.

Wird die Lieferzeit im Vertrag allerdings nicht festgelegt, so hat die Lieferung within a reasonable time zu erfolgen (SOGA, 1979, Part IV §29.3).

Eine genaue Definition von angemessener Zeitfrist gibt der Sales of Goods Act nicht an. Als möglicher Präzedenzfall gilt hier der Fall Pantland Hick vs Raymond & Reid 1893: “the condition of reasonable time has been frequently interpreted; and has invariably been held to mean that the party upon whom it is incumbent duly fulfils his obligation, notwithstanding protracted delay (…) The ques- tion is, has the appellant proved that this reasonable time has been ex- ceeded? This depends upon what circumstances may be taken into consid- eration in determining whether more than a reasonable time was occu- pied” (UK case law, 2012)

Laut SOGA, 1979, Part IV §29.5 muss auch die Lieferung zu einer vernünftigen Tageszeit (reasonable hour) erfolgen. Wenn aber die Waren in ein Geschäftslokal geliefert werden, ist der Käufer verpflichtet, diese auch außerhalb der Geschäftszeiten anzunehmen, für den Fall, dass er anwesend ist.

5.2 Gefahrübergang

Der Gefahrübergang bezeichnet den Zeitpunkt, „an dem die Gefahr des zufälligen Untergangs einer Sache vom Schuldner [...] auf den Gläubiger übergeht“ (Rechts- lexikon, 2013). Laut SOGA, 1979, Part III §20.1 ist, soweit nicht anders verein- bart, der Gefahrübergang mit dem Eigentumsübergang eng verbunden und nicht mit der Übergabe der Sache. Somit passiert der Gefahrübergang sobald das Eigen- tum übertragen wurde, unabhängig davon, ob die Lieferung der Sache bereits er- folgt ist.

[...]


1 lt. „bei früheren Entscheidungen zu bleiben“

2 Hyde vs Wrench 1840: “The Defendant offered to sell … and if that had been at once uncondi- tionally accepted, there would undoubtedly have been a perfect binding contract.” (Poole, 2012, S.34)

3 Zur Unterscheidung von condition und warranty, siehe S.27

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Details

Titel
Handelskaufrecht in England. Die Besonderheiten des britischen commercial law im Vergleich zum UN-Kaufrecht
Hochschule
Hochschule Reutlingen  (ESB Business School Reutlingen)
Note
1,0
Autor
Jahr
2013
Seiten
49
Katalognummer
V284787
ISBN (eBook)
9783656850007
ISBN (Buch)
9783656850014
Dateigröße
1206 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Wirtschaftsrecht, commercial law, Kaufrecht, case law, Handelsrecht, England
Arbeit zitieren
Robin Wagner (Autor:in), 2013, Handelskaufrecht in England. Die Besonderheiten des britischen commercial law im Vergleich zum UN-Kaufrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/284787

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