1. Wesentliche Paragraphen
§35a KJHG
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
(1) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem
für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche
Beeinträchtigung zu erwarten ist. (2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
1. in ambulanter Form
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet. (3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach §39 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 40 und 41 des Bundessozialhilfegesetzes, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte und von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
§39 BSHG
Personenkreis und Aufgabe
(3) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. (4) (Satz 1) Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. [...]
Inhaltsverzeichnis
- Wesentliche Paragraphen
- Seelische Behinderung - ja oder nein?
- Wie wird geprüft?
- Antrag, Anspruch, Verfahren
- Behandlung, Ziele
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Arbeit befasst sich mit der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a KJHG. Sie untersucht die rechtlichen Grundlagen, die Kriterien zur Feststellung einer seelischen Behinderung, das Antragsverfahren und die Ziele der Behandlung. Die Arbeit beleuchtet insbesondere die Herausforderungen bei der Abgrenzung von seelischen Behinderungen zu anderen Behinderungsformen und die Frage der Zuständigkeit zwischen KJHG und BSHG.
- Rechtliche Grundlagen der Eingliederungshilfe nach § 35a KJHG
- Kriterien zur Feststellung einer seelischen Behinderung bei Kindern und Jugendlichen
- Antragsverfahren und Anspruchsberechtigung
- Zuständigkeitsfragen zwischen KJHG und BSHG
- Ziele und Maßnahmen der Eingliederungshilfe
Zusammenfassung der Kapitel
Wesentliche Paragraphen: Diese Sektion erläutert die zentralen Paragraphen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) und des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), die die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche regeln. Besonders hervorgehoben wird § 35a KJHG, der den Anspruch auf Eingliederungshilfe definiert und die verschiedenen Formen der Hilfeleistung (ambulante, teilstationäre, stationäre) beschreibt. Der Bezug zu § 39 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 40 und 41 des BSHG wird hergestellt, um die umfassenden rechtlichen Grundlagen zu verdeutlichen. Die Bedeutung der Integration von Kindern mit und ohne Behinderung in geeigneten Einrichtungen wird ebenfalls thematisiert.
Seelische Behinderung – ja oder nein?: Dieser Abschnitt befasst sich mit der zentralen Frage der Diagnose und Feststellung einer seelischen Behinderung im Kontext der Eingliederungshilfe. Er diskutiert die Schwierigkeiten bei der Diagnose, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen aufgrund unterschiedlicher Entwicklungsphasen und der Abgrenzung von seelischen Störungen von anderen Abweichungen vom Normalzustand. Der Abschnitt betont die Problematik der Abgrenzung zwischen seelischen und körperlichen Behinderungen, sowie die daraus resultierenden Herausforderungen bei der Bestimmung der Zuständigkeit zwischen KJHG und BSHG bei Mehrfachbehinderungen. Die Rolle von Schule und Kindergarten bei der frühen Erkennung von möglichen seelischen Problemen wird ebenfalls angesprochen.
Schlüsselwörter
§ 35a KJHG, Eingliederungshilfe, Seelische Behinderung, Kinder, Jugendliche, BSHG, Antrag, Anspruch, Behandlung, Zuständigkeit, Integration, Diagnose, Abgrenzung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu "Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a KJHG"
Was sind die zentralen Themen dieser Arbeit?
Diese Arbeit behandelt die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a KJHG. Sie beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, die Kriterien zur Feststellung einer seelischen Behinderung, das Antragsverfahren, die Zuständigkeiten (KJHG vs. BSHG) und die Ziele der Behandlung. Ein Schwerpunkt liegt auf der Abgrenzung von seelischen Behinderungen zu anderen Behinderungsformen.
Welche Paragraphen sind besonders relevant?
Die Arbeit konzentriert sich auf § 35a KJHG, der den Anspruch auf Eingliederungshilfe regelt. Zusätzlich werden die relevanten Paragraphen des BSHG (z.B. § 39 Abs. 3 und 4 Satz 1, §§ 40 und 41) betrachtet, um die umfassenden rechtlichen Grundlagen darzustellen.
Wie wird eine seelische Behinderung festgestellt?
Die Arbeit diskutiert die Herausforderungen bei der Diagnose einer seelischen Behinderung bei Kindern und Jugendlichen. Sie betont die Schwierigkeiten der Abgrenzung von seelischen Störungen von anderen Entwicklungsabweichungen und die Problematik bei Mehrfachbehinderungen (Abgrenzung seelisch/körperlich). Die Rolle von Schule und Kindergarten bei der Früherkennung wird ebenfalls angesprochen.
Wie läuft das Antragsverfahren ab?
Die Arbeit beschreibt das Antragsverfahren für die Eingliederungshilfe und die Kriterien der Anspruchsberechtigung. Konkrete Details zum Ablauf des Verfahrens werden jedoch nicht im Detail dargelegt; dies ist nur ein Überblicksthema.
Wer ist zuständig: KJHG oder BSHG?
Die Arbeit thematisiert die Zuständigkeitsfragen zwischen dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) und dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) im Kontext von seelischen Behinderungen, insbesondere bei Mehrfachbehinderungen, wo die Abgrenzung zwischen seelischen und körperlichen Behinderungen relevant wird.
Welche Ziele werden mit der Eingliederungshilfe verfolgt?
Die Arbeit benennt die Ziele der Eingliederungshilfe, ohne diese im Detail zu spezifizieren. Die Bedeutung der Integration von Kindern mit und ohne Behinderung in geeigneten Einrichtungen wird erwähnt.
Welche Kapitel umfasst die Arbeit?
Die Arbeit beinhaltet Kapitel zu den wesentlichen Paragraphen, der Diagnostik seelischer Behinderungen, dem Antrags- und Anspruchverfahren, sowie den Zielen und Maßnahmen der Eingliederungshilfe. Ein Inhaltsverzeichnis im Dokument bietet einen genauen Überblick.
Welche Schlüsselwörter beschreiben die Arbeit?
Schlüsselwörter sind: § 35a KJHG, Eingliederungshilfe, Seelische Behinderung, Kinder, Jugendliche, BSHG, Antrag, Anspruch, Behandlung, Zuständigkeit, Integration, Diagnose, Abgrenzung.
- Arbeit zitieren
- Melanie Bongers (Autor:in), 2004, §35a KJHG - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/28486