Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Begriffliche Grundlagen
2.1 Deutscher Mittelstand und KMU
2.2 Vergaberecht
2.3 Offent Hehe Auf träge
2.4 Öffentliche Auftraggeber
3 Systematik/Rechtsgrundlagen des Vergaberechts
3.1 Systematik/Rechtsgrundlagen des europäischen Vergaberechts
3.2 Systematik/Rechtsgrundlagen des nationalen Vergaberechts
3.2.1 Systematik/Rechtsgrundlagen unterhalb der EU-Schwellenwerte
3.2.2 Systematik/Rechtsgrundlagen oberhalb der EU-Schwellenwerte
3.2.2.1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
3.2.2.2 Vergabeverordnung (VgV)
3.2.2.3 Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)
3.2.2.4 Sektorenverordnung (SektVO)
3.2.2.5 Vergabe- und Vertragsordnungen (VOB, VOL, VOR)
4 Vergabeverfahren
4.1 Nationale Vergabeverfahren
4.1.1 Öffentliche Ausschreibung
4.1.2 Beschränkte Ausschreibung
4.1.3 Freihändige Vergabe
4.1.4 Neue Verfahren (Direktkauf Rahmenvereinbarung, dynamische elektronische Verfahren, elektronische Auktion)
4.2 Europaweite Vergabeverfahren
4.2.1 Offenes Verfahren
4.2.2 Nicht offenes Verfahren
4.2.3 Verhandlungsverfahren
4.2.4 Wettbewerblicher Dialog
4.2.5 Neue Verfahren (dynamische elektronische Verfahren)
5 Chancen und Risiken für den Mittelstand
5.1 Chancen
5.1.1 Allgemein
5.1.2 Auf nationaler Ebene
5.1.3 Auf europäischer Ebene
5.2 Risiken
5.2.1 Allgemein
5.2.2 Auf nationaler Ebene
5.2.3 Auf europäischer Ebene
6 Fazit
Literaturverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: KMU-Definition des IfM Bonn
Tabelle 2: KMU-Defimtion der EU-Kommission
Tabelle 3: EU-Schwellenwerte (gültig ab dem 01.01.2014)
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Einleitung
Durch den stetig steigenden Bedarf öffentlicher Auftraggeber (öAG) an Gütern, Bau- und Dienstleistungen ist die Vergabe öffentlicher Aufträge auf nationaler sowie europäischer Ebene von großer gesamtwirtschaftlicher Bedeutung.1 Alle Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union (EU) haben das Recht sich um die Vergabe von öffentlichen Aufträgen in anderen Ländern der EU zu bewerben.2 Das öffentliche Auftragsvolumen hat sich in den letzten Jahrzehnten stark erhöht und so stieg allein europaweit das Auftragsvolumen im Jahr 1998 von schätzungsweise 280 Mrd. Euro auf eine Summe von 1,5 Bio. Euro im Jahr 2003. Dies entspricht ca. 16 % des Bruttoinlandprodukts der EU.3 Für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) geht man derzeit davon aus, dass bei einer Anzahl von schätzungsweise 2,5 Mio. Vergaben pro Jahr öffentliche Aufträge im Volumen von 360 Mrd. Euro beauftragt werden.4 Welche Rolle spielen da die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)5 als „[...]tragende Säulen einer Volkswirtschaft...]"6 ? Laut Datenerhebung der Europäischen Kommission (EU-Kommission) für das Jahr 2013, entsprach der Gesamtwert der vergebenen öffentlichen Aufträge an KMU in Deutschland einem Anteil von 46 % bzw. europaweit 38 %. Auf Grund der wirtschaftlichen Bedeutung des Mittelstands mit ca. 99,5 % der Unternehmen in Deutschland, die zudem ca. 62 % der Arbeitsplätze stellen,7 verwundert das doch sehr. Für den deutschen Mittelstand besteht national sowie europaweit offenbar ein großes Auftragspotenzial, das bislang nicht ausgeschöpft wurde. Der Hauptgrund für die vermeintliche Zurückhaltung der Beteiligung des Mittelstands an öffentlichen Aufträgen ist wohl darin zu sehen, dass die öffentliche Vergabe bzw. Beauftragung auf Grund des nationalen sowohl europäischen Vergaberechts nicht nur Chancen, sondern auch Risiken für den deutschen Mittelstand mit sich bringt.
Das finale Ziel der Arbeit ist das Herausarbeiten und Analysieren der sich ergebenden Chancen und Risiken, die sich durch die verstärkte Beteiligung an öffentlichen Vergaben bzw. Aufträge für den deutschen Mittelstand ergeben. Dazu ist es - als vorrangiges Ziel - notwendig, dem Leser einen Überblick über die wesentlichen Grundlagen zum Thema der öffentlichen Auftragsvergabe auf Grund des nationalen und europäischen Vergaberechts zu geben und zu erklären.
Um diese Ziele zu erreichen, werden mit Kapitel 2 die Begriffe des deutschen Mittelstands/KMU, das Vergaberecht sowie öffentliche Aufträge und Auftraggeber definiert und detailliert auf die Bedeutung des Vergaberechts eingegangen. Kapitel 3 gibt einen Überblick über die Systematik sowie die relevanten Rechtsgrundlagen in dem komplexen Bereich des Vergaberechts. Anschließend werden in Kapitel 4 die nationalen sowie europäischen Vergabeverfahren ausführlich dargestellt. Im Kapitel 5 werden die Chancen und Risiken öffentlicher Aufträge speziell für den Mittelstand, die sich allgemein sowie auf national bzw. europäischer Ebene durch die Anwendung des Vergaberechts ergeben, erarbeitet/analysiert. Kapitel 6 fasst die Arbeit zusammen und lässt Raum für ein Schlusswort.
2 Begriffliche Grundlagen
2.1 Deutscher Mittelstand und KMU
Für den Begriff Mittelstand wird oft auch synonym der Begriff KMU verwendet. In Literatur und Praxis existiert allerdings keine einheitliche Definition für diese beiden Begriffe.8 Ein Unternehmen ist als „[...]jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform oder der Art ihrer Finanzierungl...]"9 anzusehen und so zählen zum deutschen Mittelstand über alle Branchen hinweg betrachtet alle Unternehmen sowie freien Berufe10, insoweit sie bestimmte Größenkriterien erfüllen.11
Insgesamt betrachtet, stellt der Begriff des Mittelstands eine deutsche Besonderheit dar, denn so spricht man in allen übrigen Ländern von KMU.12 Der Begriff KMU basiert auf einer quantitativ orientierten Begriffsabgrenzung, indem die Einordnung eines Unternehmens nach bestimmten Größengrenzen vorgenommen wird. So orientieren sich weltweit Gesetzgeber und andere Gremien verschiedener Länder bei der Definition der KMU13 an rein quantitativen Größenkriterien, nämlich der Anzahl der Beschäftigten, den Umsatz und die Bilanzsumme.
Der Begriff des Mittelstands geht allerdings über diese quantitativen Abgrenzungskriterien hinaus und obwohl man aus quantitativer Sicht die KMU meint, ist der Begriff unter qualitativen Gesichtspunkten sehr viel weiter zu fassen.14 Der entscheidende Aspekt ist dabei die enge Verflechtung von Unternehmen und Unternehmer bzw. Einheit von Eigentum, Leitung, Haftung und Risiko im mittelständischen Unternehmen.15 Da ein Eigentümer oder ein Mitglied der Eigentümerfamilie dem Unternehmen vorsteht, werden mittelständische Unternehmen daher synonym auch als Familienunternehmen bezeichnet.16 Der Einbezug solch qualitativer Eigenschaften ist allerdings nur schwer durch Zahlen erfassbar und bietet daher keine Möglichkeit der statistischen Erfassung. Für statistische Auswertungen kann demnach nur auf die quantitativen Definitionskriterien der KMU zurückgegriffen werden.17
Die in Deutschland gängige Abgrenzung für den Mittelstand, ist die quantitative Mittelstandsdefinition des Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) Bonn.18 Das IfM nennt die in der Tabelle 1 dargestellten Größenklassen als Abgrenzung der KMU, die sich aus kleinen und mittleren Unternehmen zusammen setzen, zu den Großunternehmen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: KMU-Definition des IfM Bonn
Auf europäischer Ebene empfiehlt die EU-Kommission eine andere Definition als das IfM. Sie orientiert sich nach quantitativen Größenkriterien und betrachtet neben der Beschäftigtenzahl und dem Umsatz zusätzlich die Bilanzsumme.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 2: KMU-Definition der EU-Kommission
Ergänzend empfiehlt die EU-Kommission neben den quantitativen Größenkriterien in Form einer qualitativen Bestimmung allerdings auch, dass kein anderes Unternehmen einen Anteil von mehr als 25 % an dem betreffenden Unternehmen besitzen darf (Merkmal der Konzernunabhängigkeit). Die KMU-Definition der EU- Kommission soll für sämtliche zukünftige Vorschriften und Programme KMU betreffend19, angewendet werden.20
Unter dem Gesichtspunkt, dass im Jahr 2012 gemäß der IfM-KMU-Definition bzw. nach KMU-Definition der EU-Kommission 99,6 % (99,5 % EU) der Unternehmen in Deutschland 35,3 % (34,1 % EU) aller steuerbaren Umsätze aus Lieferungen und Leistungen mit 59,4% (54,0% EU) aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten erzielt wurden21, kann man Deutschland durchaus als Mittelstandsland bezeichnen.
2.2 Vergaberecht
Mit der Errichtung des europäischen Binnenmarktes und der Entwicklung der Europäischen Union ergab sich die Erfordernis, insbesondere auch für das öffentliche Auftragswesen, kollektive Regeln für einen gemeinsamen Markt einzuführen. Durch die Vorgabe von Richtlinien und Verordnungen wurde dies durch die EU- Kommission eingeleitet und in nationale Gesetze und Vorschriften anschließend übernommen.22 So wird als Vergaberecht m[...]die Gesamtheit der Normen bezeichnet, die ein Träger öffentlicher Verwaltung bei der Beschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungeni, die er zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben benötigt, zu beachten hat."23 Beim Vergaberecht handelt es sich somit um ein Regelwerk und um Vorschriften, die das Beschaffungswesen von ÖAG für Güter und Leistungen beschreibt.24
In Deutschland ist das Vergaberecht unterhalb der EU-Schwellenwerte dem Haushaltsrecht zuzuordnen, mit dem Ziel eine sparsame und wirtschaftliche Vergabe öffentlicher Aufträge sicherzustellen.25
Das europäische Vergaberecht verfolgt dagegen eine andere Zielsetzung. Unter Beachtung der Gebote von Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz soll allen ausländischen Bietern ungehinderter Zugang zu Vergabeverfahren in allen EU-Mitgliedstaaten ermöglicht, insgesamt ein hohes Maß an Wettbewerbsfähigkeit gewährleistet und nachdrücklich der grenzüberschreitende Wettbewerb im öffentlichen Auftragswesen erhöht werden.26 Das Europäische Vergaberecht gilt nur für Aufträge, deren wirtschaftliches Volumen die EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, da man davon ausgeht, dass Aufträge von geringerem Auftragswert für den grenzüberschreitenden Handel uninteressant sind.27 Oberhalb der EU- Schwellenwerte besteht die Verpflichtung öffentliche Aufträge europaweit auszuschreiben. Unterhalb dieser Schwellenwerte besteht nur die Verpflichtung zu einer nationalen Ausschreibung. Die EU-Kommission überprüft und legt die Schwellenwerte alle 2 Jahre fest.28
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten29
Tabelle 3: EU-Schwellenwerte (gültig ab dem 01.01.2014)30
2.3 Öffentliche Aufträge
Zur Anwendung kommt das Vergaberecht, wenn der ÖAG einen öffentlichen Auftrag vergeben will.31 Öffentliche Aufträge setzen voraus, dass auf der einen Seite ein ÖAG und auf der anderen Seite ein Unternehmen beteiligt ist.32 Öffentliche Aufträge sind „[...]entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, Baukonzessionen und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen."33
Die verschiedenen Auftragsarten umfassen dementsprechend Lieferaufträge zur Beschaffung von Waren34, Bauaufträge zur Ausübung oder gleichzeitigen Planung und Ausführung von Bauleistungen, sowie die Ausführung der Bauleistung durch Dritte35. Unter Dienstleistungsaufträge fallen alle sonstigen Leistungen, die nicht Liefer- und Bauaufträge und auch keine Auslobungsverfahren36 darstellen. Baukonzessionen bedeuten für den Bauleister, dass ihm anstatt des Entgelts für die erbrachten Bauleistungen, ein Anspruch auf die Nutzung der Anlage eingeräumt wird und er ggf. eine Zusatzzahlung erhält.37
2.4 Öffentliche Auftraggeber (ÖAG)
Auf nationaler und europäischer Ebene wird der Begriff des ÖAG unterschiedlich gehandhabt.38 Im Vergaberecht bezeichnet der Rechtsbegriff ÖAG ,,[...]die Vergabestellen, die bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags das Vergaberecht zu beachten haben".39
Bei nationalen Vergaben sind gemäß Bundes- und Landeshaushaltsordnungen in aller Regel nur die Gebietskörperschaften40 und in Einzelfällen andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Universitäten) zur Berücksichtigung des Vergaberechts verpflichtet. Juristische Personen des privaten Rechts, unter anderem auch öffentlich beherrschte Gesellschaften41, die im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben wahrnehmen, sind nicht unmittelbar daran gebunden.
Das europäische Vergaberecht geht hingegen von einem funktionalen Auftraggeberbegriff aus. Beim funktionalen Auftraggeber wird die Vergabepflicht über die Gebietskörperschaften hinaus auf weitere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts42 erweitert, die hinsichtlich ihrer Funktion staatliche Aufgaben wahrnehmen.
So verlangen die europäischen Vorgaben oberhalb der EU-Schwellenwerte folgende ÖAG zur Beachtung des Vergaberechts:
- Gebietskörperschaften;
-juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts;
- Verbände;
- Sektorenauftraggeber;
- staatlich subventionierte Auftraggeber43 ;
- Baukonzessionäre44
3 Systematik/Rechtsgrundlagen des Vergaberechts
3.1 Systematik/Rechtsgrundlagen des europäischen Vergaberechts
Durch Vorgabe von Richtlinien der EU-Kommission und deren rechtliche Kontrolle im Falle von Verstößen wird das Ziel der Harmonisierung des öffentlichen Auftragswesens vorangetrieben.45 Zur weiteren Zielverfolgung werden EU-Verordnungen erlassen, wobei den Verordnungen zur Festlegung der EU-Schwellenwerte eine besondere Bedeutung zukommt. Verordnungen und Richtlinien unterscheiden sich dadurch, dass Verordnungen unmittelbar in jedem Mitgliedstaat vorrangig vor nationalem Recht gelten. Richtlinien sind zwar an die Mitgliedsstaaten gerichtet, aber erlangen keine direkte Rechtswirkung. Der jeweilige Mitgliedsstaat wird zwar hinsichtlich des zu erreichenden Ziels der Richtlinie verpflichtet, die Wahl der Form und Mittel ist den innerstaatlichen Stellen freigestellt.46 Die nationalen Gesetzgeber werden mit der Veröffentlichung der Richtlinie allerdings, gleichzeitig auch durch Vorgabe eines Zeitpunkts, angewiesen das nationale Recht fristgerecht an die Richtlinie anzupassen. Sofern es nicht zu einer fristgerechten Umsetzung kommt, können die Vorschriften dennoch unmittelbar in dem jeweiligen Mitgliedsstaat greifen.47 Derzeit sind folgende Vergaberichtlinien für die Vergabe öffentlicher Aufträge maßgeblich:
- Richtlinie 2004/17/EG für die Vergabe im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (sogenannte Sektorenrichtlinie)
- Richtlinie 2004/18/EG für die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, (sogenannte Vergabekoordinierungsrichtlinie);
- Richtlinie 2009/81/EG für die Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (sogenannte Richtlinie Verteidigung und Sicherheit).48
3.2 Systematik/Rechtsgrundlagen des nationalen Vergaberechts
Die Anpassung des nationalen Rechts an die europäischen Vergaberichtlinien führte dazu, dass abhängig vom geschätzten Nettoauftragswert, zwei weitgehend getrennte Bereiche im deutschen Vergaberecht entstanden sind. Neben den nationalen Vorschriften für die Vergabeverfahren von Leistungen unterhalb der EU- Schwellenwerte existieren Vergabevorschriften, die ausschließlich bei der Abwicklung europaweiter Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte zu berücksichtigen sind.49
3.2.1 Systematik/Rechtsgrundlagen unterhalb der EU-Schwellenwerte
Unterhalb der Schwellenwerte bleibt das Vergaberecht Bestandteil des öffentlichen Haushaltsrechts. Das Haushaltsrecht ist in den Haushaltsordnungen von Bund und Ländern verankert und legt grundsätzlich die Vergabe- und Vertragsordnungen für Leistungen (VOL) und Bauleistungen (VOB) als verbindlich anwendbare Beschaffungsrechte für die ÖAG fest.50 Konkret verweisen die Haushaltsordnungen auf die Basisparagraphen der А-Teile, Abschnitt 1, der VOL und VOB (VOL/A und VOB/A), die bei der Abwicklung nationaler Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte zu berücksichtigen sind.51 Zusätzlich zu den bundesrechtlichen Vorschriften zum Vergabewesen, kommen auch auf Landesebene neben den Landesvergabegesetzen zahlreiche Regelungen zur Anwendung, die in Erlassen, Verwaltungsvorschriften, Landesgesetzen52 oder durch Bezüge auf bundesrechtliche Vorschriften zu finden sind.53
3.2.2 Systematik/Rechtsgrundlagen oberhalb der EU-Schwellenwerte
Die Rechtsgrundlagen für das nationale Vergaberecht sind bei Auftragswerten oberhalb der EU-Schwellenwerte dreistufig in einer sogenannten Kaskade54 aufgebaut.55 Infolgedessen wird „die komplizierte Normenkette von GWB, VgV und Vergabeordnungen bzw. SektVO und VSVgV[...Jauch als Kaskadenprinzip bezeichnet"[56]. Alle Vorschriften stehen dabei in einer Über- und Unterordnung zueinander und die ranghöchste Vorschrift ist die Ermächtigungsgrundlage für die weiteren, niederrangigen Vorschriften. In dem Fall, dass niederrangige Vorschriften anzuwenden sind, müssen zugleich auch die höherrangigen Vorschriften berücksichtigt und angewendet werden.57
An ranghöchster Stelle bzw. der ersten Stufe steht dabei der 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Auf Gesetzesebene wurden hier in den §§ 97 - 129 GWB, die europäischen Richtlinien durch den deutschen Gesetzgeber in nationales Recht umgesetzt.
[...]
1 Vgl. Eckardt, H. (2011), S. 9.
2 Vgl. EU (2014a), Webseite.
3 Vgl. Eckardt, H. (2011), S. 9.
4 Vgl. Ferber, T. (2013), Vorwort I.
5 Im Rahmen dieser Arbeit werden die Begriffe KMU sowie Mittelstand synonym verwendet.
6 Abrahamczik, C. (2012), S. 14.
7 Vgl. EU-Kommission (o.J.a), Webseite.
8 Vgl. Breimann, A. (2007), S. 12.
9 Schliesky, U. (2014), S. 81 f.
10 Vgl. dazu die Aufzählung der freien Berufe von Bouncken, R.B. (2003), S. 243.
11 Vgl. Ebd., S. 240.
12 Vgl. IfM (o.J.a), Webseite.
13 In englischer Übersetzung SME bzw. SME's (Small and Medium-sized Entities) laut Lühr, I. (2010), S. 25.
14 Vgl.Ebd., S. 25 ff.
15 Vgl. Abrahamczik, C. (2012), S. 16.
16 Vgl. IfM (o.J.a), Webseite.
17 Vgl. Lühr, I. (2010), S. 28.
18 Vgl. von Bouncken, R.B. (2003), S. 240 f.
19 Zukünftige Vorschriften und Programme betreffen beispielsweise staatliche Beihilfen in Form von Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen sowie Beihilfen für die Teilnahme an Messen der KMU gemäß Lühr, I. (2010), S. 30.
20 Vgl. Ebd., S. 25ff.
21 Vgl. IfM (o.J.b), Webseite.
22 Vgl. Ferber, T. (2013), S. 4.
23 Heiermann, W./Riedl, R./Rusam, M. (2013), S. 20.
24 Vgl. Ferber, T. (2013), S. 4.
25 Vgl. Belke, A. (2010), S. 5.
26 Vgl. Buhr, B. (2009), S. 27.
27 Vgl. Fabry, B./Meiniger, F./Kayser, K. (2013), S. 8.
28 Vgl. Heiermann, W./Riedl, W./Rusam, M. (2013), S. 11 f.
29 Vgl. dazu die Auflistung der oberen und obersten Bundesbehörden von Ferber, T. (2013), S. 27.
30 Vgl. Junk, M. (2013), Webseite.
31 Vgl. von Wietersheim, M./Schranner, U. (2010), S. 22.
32 Vgl. Willenbruch, K./Bischoff, K. (2008), S. 75.
33 Schliesky, U. (2014), S. 208.
34 Als Waren sind nicht nur Handelswaren jeglicher Art gemeint, sondern auch Softwarepakete, Wasser, Erdöl, Benzin, Energie, Wärme, Strom etc. gemäß Willenbruch, K./Bischoff, K. (2008), S. 87.
35 Vgl. dazu die Erläuterung zu der Bauleistung durch Dritte von Willenbruch, K./Bischoff, K. (2008), S. 89.
36 Vgl. dazu die Erläuterung zu dem Auslobungsverfahren von Willenbruch, K./Bischoff, K. (2008), S. 92.
37 Vgl. Ebd., S. 70 ff.
38 Vgl. Fabry, B./Meiniger, F./Kayser, K. (2013), S. 15 f.
39 Schwarzmann, H.U./ Groth, K. (2008), Kapitel 3.7, S. 1.
40 Vgl. dazu die Aufzählung der Gebietskörperschaften von Schwarzmann, H.U./ Groth, K. (2008), Kapitel 3.7, S. 2.
41 Vgl. Mecke, I. (o.J.), Webseite.
42 Vgl. dazu die Aufzählung juristischer Personen des öffentlichen und privaten Rechts von Schwarzmann, H.U./ Groth, K. (2008), Kapitel 3.7, S. 5 ff.
43 Ein staatlich subventionierter Auftraggeber ist im konkreten Fall ein Privatunternehmen, das nur auf die Maßnahme bezogen mehr als 50% einer staatlichen Zuwendung erhält gemäß Fabry, B./Meiniger, F./Kayser, K. (2013), S. 24.
44 Vgl. Ebd., S. 15 ff.
45 Vgl. Ebd., S. 7.
46 Vgl. Heiermann, W./Riedl, W./Rusam, M. (2013), S. 22 f.
47 Vgl. Leinemann, R./Weihrauch, O. (1999), S. 2.
48 Vgl. Heiermann, W./Riedl, W./Rusam, M. (2013), S. 23.
49 Vgl. Fabry, B./Meiniger, F./Kayser, K. (2013), S. 8.
50 Vgl. Willenbruch, K./Bischoff, K. (2008), S. 1428.
51 Vgl. Fabry, B./Meiniger, F./Kayser, K. (2013), S. 9.
52 Beispielsweise die Mittelstandsförderungsgesetze gemäß Willenbruch K./Bischoff, K. (2008), S. 1465.
53 Vgl. Ebd., S. 1428 ff.
54 Vgl. dazu die Abbildung 1.2 Rechtsübersicht von Ferber, T. (2013), S. 7.
55 Vgl. Ebd., S. 6.
56 Fabry, B./Meiniger, F./Kayser, K. (2013), S. 9
57 Vgl. von Wietersheim, M./Schranner, U. (2010), S. 15.