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Das Leistungsschutzrecht der Tonmeister

Eine vergleichende Betrachtung des Leistungsschutzrechts nach § 73 UrhG alter und neuer Fassung

Title: Das Leistungsschutzrecht der Tonmeister

Bachelor Thesis , 2012 , 34 Pages , Grade: 1,0

Autor:in: Christopher Schack (Author)

Musicology - Miscellaneous
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Der Verfasser beschäftigt sich mit der Bedeutung des Tonmeisters im Rahmen einer Musikproduktion. Nach einer Abgrenzung der einzelnen Akteure einer Studioproduktion werden die Schutzrechte des Tonmeisters beleuchtet. Hierbei wird insbesondere auf das Leistungsschutzrecht aus § 73 UrhG und die Folgen durch Einführung des Gesetzes
zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft eingegangen.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. DIE BEDEUTUNG DES LEISTUNGSSCHUTZRECHTS

2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.1. TONMEISTER

2.2. TONINGENIEUR

2.3. TONTECHNIKER

2.4. PRODUZENT

3. SCHUTZRECHTE DES TONMEISTERS

3.1. URHEBERRECHT

3.2. LEISTUNGSSCHUTZRECHT GEM. § 73

3.2.1. „WERK ODER AUSDRUCKSFORM DER VOLKSKUNST“

3.2.2. (ZUGRUNDELIEGENDE) DARBIETUNG

3.2.3. KÜNSTLERISCHE MITWIRKUNG AN EINER SOLCHEN DARBIETUNG

3.2.3.1. „an einer solchen Darbietung“

3.2.3.1.1. Ganze enge Auslegung

3.2.3.1.2. Enge Auslegung

3.2.3.1.3. Erweiterte Auslegung

3.2.3.1.4. Teilweise Analoge Anwendung

3.2.3.1.5. Weite Auslegung

3.2.3.1.6. Stellungnahme zum Streitstand um § 73 a.F.

3.2.3.1.7. Änderung durch die Urheberrechtsnovelle von 2003

3.2.3.2. Künstlerische Mitwirkung

3.2.3.2.1. Allgemeines zur Aufnahme von Musik

3.2.3.2.2. Künstlerische Mitwirkung bei der Aufnahme von E-Musik

3.2.3.2.3. Künstlerische Mitwirkung bei der Aufnahme von U-Musik

3.2.3.2.4. Künstlerische Mitwirkung bei Live-Veranstaltungen

3.2.3.2.5. Zwischenergebnis

3.3. LEISTUNGSSCHUTZRECHT GEM. § 85

3.4. ZWISCHENERGEBNIS

4. ERNEUTER HANDLUNGSBEDARF DES GESETZGEBERS?

5. FAZIT

Zielsetzung & Themen

Die Arbeit untersucht die rechtliche Situation des Tonmeisters hinsichtlich eines Leistungsschutzrechts nach § 73 UrhG. Dabei wird analysiert, inwieweit die tonmeisterliche Tätigkeit als künstlerische Mitwirkung an einer Darbietung zu qualifizieren ist, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung von 2003 und der Rechtsprechung des BGH.

  • Abgrenzung der Berufsfelder Tonmeister, Toningenieur und Tontechniker
  • Analyse des Leistungsschutzrechts gemäß § 73 UrhG (alte vs. neue Fassung)
  • Untersuchung des Begriffs der "künstlerischen Mitwirkung" bei E- und U-Musikproduktionen
  • Diskussion über das Erfordernis eines generellen Leistungsschutzes für Tonmeister

Auszug aus dem Buch

3.2.3.1.5. Weite Auslegung

Eine weitere Auffassung legt den Begriff der „Aufführung“ weit aus. „Der fragliche Begriff heißt Aufführung, nicht Ausführung.“ Die Aufführung sei das, was dem Publikum zu Gehör gebracht wird. Das Wahrgenommene sei jedoch (im Fall der Aufnahme) nicht das Erlebnis im Studio, sondern das festgelegte Endergebnis auf einem Tonträger. An diesem wirkt aber der Tonmeister mit. Hierfür spricht auch die Bestimmung des § 19 III. Hiernach umfasst das Aufführungsrecht das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

„Da vom Erfordernis der Öffentlichkeit abzusehen ist, muß zur Aufführung also auch die Wahrnehmbarmachung der persönlichen Darbietung in dem neben dem Aufführungsraum liegenden Aufnahmeraum durch Lautsprecher oder Kopfhörer gehören. Zwischen der Klangerzeugung und ihrer Wahrnehmbarmachung im Aufnahmeraum liegt aber die Tätigkeit des Tonmeisters, nämlich seine Einflußnahme auf das Klangbild durch das Mischpult. Erst deren Ergebnis wird dann durch die Bandaufnahme fixiert oder dem Publikum in der Sendung übertragen. Was einschließlich der Wahrnehmbarmachung im Aufnahmeraum erfolgt, gehört also noch zur Aufführung.“

Nach dieser Ansicht sind folglich alle Formen der Mitwirkung des Tonmeisters vom Aufführungsbegriff des § 73 a.F. erfasst.

Zusammenfassung der Kapitel

1. DIE BEDEUTUNG DES LEISTUNGSSCHUTZRECHTS: Einführung in die Problematik und die Forderung der Tonmeister nach einem Leistungsschutzrecht zur Tantiemen-Teilhabe.

2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN: Definition und Abgrenzung der Akteure im Tonstudio, insbesondere Tonmeister, Toningenieur und Tontechniker.

3. SCHUTZRECHTE DES TONMEISTERS: Detaillierte Untersuchung des Urheberrechts und des Leistungsschutzes nach § 73 und § 85 UrhG für Tonmeister.

4. ERNEUTER HANDLUNGSBEDARF DES GESETZGEBERS?: Diskussion über die Notwendigkeit einer gesetzlichen Reform und die Auswirkungen der Urheberrechtsnovelle von 2003.

5. FAZIT: Zusammenfassende Bewertung der rechtlichen Situation mit dem Ergebnis, dass ein Leistungsschutz für Tonmeister auch unter neuer Rechtslage zu bejahen ist.

Schlüsselwörter

Tonmeister, Leistungsschutzrecht, Urheberrecht, § 73 UrhG, künstlerische Mitwirkung, Tonstudio, Musikproduktion, Darbietung, Aufführung, Tonträger, Rechtslage, Gesetzgeber, E-Musik, U-Musik, Klanggestaltung

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit behandelt die Frage, ob Tonmeistern ein eigenes Leistungsschutzrecht zusteht, da sie durch ihre Arbeit maßgeblich an der klanglichen Gestaltung von Musikproduktionen mitwirken.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Die zentralen Themen sind die urheberrechtliche Einordnung der Tonmeistertätigkeit, die Auslegung von § 73 UrhG und die Abgrenzung der künstlerischen Mitwirkung in verschiedenen Produktionskontexten.

Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?

Das Ziel ist zu prüfen, ob die Tätigkeit des Tonmeisters als "künstlerische Mitwirkung" nach § 73 UrhG anzusehen ist und ob die Gesetzesänderung von 2003 eine Neubewertung gegenüber der bisherigen BGH-Rechtsprechung erfordert.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit stützt sich auf eine juristische Analyse, die verschiedene Auslegungsmethoden (grammatikalisch, systematisch, teleologisch) sowie die Auswertung von Gesetzesmaterialien und einschlägiger Rechtsprechung kombiniert.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil analysiert die Begriffsbestimmungen der Tonstudio-Berufe, das Urheberrecht des Tonmeisters, die verschiedenen Ansichten zur Auslegung des § 73 UrhG sowie die spezifische Mitwirkung bei E-Musik, U-Musik und Live-Veranstaltungen.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit ist charakterisiert durch Begriffe wie Leistungsschutzrecht, künstlerische Mitwirkung, Tonmeister, § 73 UrhG, Tonträgerproduktion und rechtliche Auslegungsmethoden.

Wie unterscheidet sich die Mitwirkung bei E-Musik und U-Musik?

Bei der E-Musik ist der Tonmeister stärker an die Werktreue gebunden, während er bei der U-Musik durch das Schaffen eines individuellen „Sounds“ deutlich größere gestalterische Freiräume besitzt.

Welche Bedeutung hat die Änderung des § 73 UrhG im Jahr 2003 für den Tonmeister?

Die Umformulierung von „bei“ zu „an“ einer Darbietung wird vom Autor als Argument für eine weite Auslegung genutzt, die vorgelagerte und nachgelagerte Tätigkeiten des Tonmeisters stärker einbezieht.

Ist ein genereller Leistungsschutz für Tonmeister aktuell gesetzlich verankert?

Nein, laut Fazit der Arbeit verbleibt die Entscheidung über einen generellen Schutz beim Gesetzgeber, auch wenn der Autor eine weite Auslegung für rechtlich geboten hält.

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Details

Title
Das Leistungsschutzrecht der Tonmeister
Subtitle
Eine vergleichende Betrachtung des Leistungsschutzrechts nach § 73 UrhG alter und neuer Fassung
College
University of Hamburg  (Musikwissenschaftliches Institut)
Grade
1,0
Author
Christopher Schack (Author)
Publication Year
2012
Pages
34
Catalog Number
V284922
ISBN (eBook)
9783656849414
ISBN (Book)
9783656849421
Language
German
Tags
Musikrecht Urheberrecht Musikwissenschaft Leistungsschutzrecht Tonmeister
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Christopher Schack (Author), 2012, Das Leistungsschutzrecht der Tonmeister, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/284922
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