Cornelius Loos und die Hexenverfolgung

Ein katholischer Theologe gegen den Hexenglauben


Examensarbeit, 2012

77 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Cornelius Loos – sein Leben und Wirken im zeitgenössischen Kontext
2.1 Werdegang bis zu seiner Tätigkeit in Trier
2.2 Exkurs: Hexenverfolgung in Trier
2.2.1 Verlauf
2.2.2 Ursächliche Faktoren
2.2.3 Hauptverantwortliche Personen: Johann VII von Schönenberg und Petrus Binsfeld
2.2.4 Spektakuläre Trierer Hexenprozesse dieser Zeit
2.3 Exkurs: Zeitzeuge Martin Del Rio
2.4 Loos’ Aktivität gegen Hexenverfolgungen
2.5 Lebensende

3. De vera et falsa (ficta) magia
3.1 Aufbau
3.1.1 Das Vorwort
3.1.2 Das erstes Buch
3.1.3 Das zweite Buch
3.1.4 Der Index und das dritte und vierte Buch
3.2 Die Argumentation
3.2.1 Dämonologie
3.2.2 Weitere Einwände gegen Hexenverfolgung
3.2.3 Eigentümlichkeiten der Argumentation

4 Fazit

5 Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Ausgerechnet in einer Zeit, in welcher der Hexenwahn wieder zunimmt, und an einem Ort, wo der „Chefdämonologe“ Petrus Binsfeld seinen Sitz hat, engagiert sich der katholische Theologe Cornelius Loos gegen die Hexenverfolgung. Es geht um die Stadt und das Erzbistum Trier, wo es seit den 80er Jahren des 16. Jahrhunderts eine Verfolgungswelle mit Hunderten von Hinrichtungen gibt, die sogar vor angesehenen Amtsträgern nicht Halt macht. Der Trierer Weihbischof und Universitätslehrer Petrus Binsfeld hat in dieser Zeit eine Art Aktualisierung des „Hexenhammer“ verfasst, die ein Bestseller wird. Darin redet er einer brutalen Intensivierung der Hexenverfolgung das Wort. Der renommierte holländische Theologe Loos, der ebenfalls in Trier lehrt, verfasst Briefe an wichtige Persönlichkeiten, in denen er sich gegen Hexenprozesse ausspricht, und wagt mit seinem 1592 verfassten Traktat „De vera et falsa magia“ einen Angriff gegen Binsfeld sowie gegen die gängige Dämonologie und Hexenangst.

In der vorliegenden Arbeit möchte ich den folgenden Fragen nachgehen: Wie argumentiert Loos gegen die Hexenverfolgung und welche Argumente führt er an? Welches Schicksal erleidet er damit? Was hat er in der Hexenproblematik erreicht?

Für die Beschäftigung mit Loos ist folgende Quellenlage bedeutsam:

Bis zum Jahr 1886, als der amerikanische Historiker George Lincoln Burr in der Trierer Stadtbibliothek die Handschrift von Loos’ Traktat „De vera et falsa (ficta) magia“, fand, waren von Cornelius Loos nur dessen andere theologische Schriften der Fachwelt bekannt. Aber seine Ausführungen zum Hexenwesen kennt man nur aus den Werken der beiden entschiedenen Befürworter der Hexenverfolgung, über die ich gleich Näheres berichten werde.1 1888 wird dann noch zufällig in einer Kölner Bibliothek das Fragment eines Drucks dieser Handschrift gefunden.2 Die Handschrift und der Kölner Druck sind bislang noch nicht ediert.

Sowohl dafür, dass die Nachwelt vor diesen Entdeckungen überhaupt an Loos erinnert wird, als aber auch dafür, dass, wie noch zu zeigen ist, manches so fragwürdig überliefert wird, ist einerseits der spanische Jurist Martin Del Rio und andererseits der Trierer Weihbischof Petrus Binsfeld verantwortlich.3

Eine weitere Quelle ist die umfangreiche, gut erhaltene und teilweise edierte Korrespondenz des päpstlichen Nuntius, Erzbischof Ottavio Mirto Frangipani, der von 1587 bis 1596 Nuntius in Köln und anschließend bis 1606 Nuntius in Brüssel war.

Von diesen genannten Quellen liegen mir für die vorliegende Arbeit direkt das Kölner Druckfragment des lateinischen Loos’schen Traktates in 97 auf CD gespeicherten JPEG-Bildern vor und die Trierer, vom Autor selbst abgefasste deutsche Übersetzung von Binsfelds Traktat aus dem Jahr 1590, welche 2004 in Wien ediert wurde.

Die im Kölner Druckfragment nicht enthaltenen Teile von Loos’ Traktat entnehme ich den drei Autoren, die Loos Handschriftexemplar studiert und in Aufsätzen besprochen bzw. zitiert haben: Emil Zenz, P.C. van der Eerden und Othon Scholer. Othon Scholer, der eine wissenschaftliche Edition von „De vera et falsa magia“ ankündigte, hat in seinem jüngst erschienen Werk „Der Hexer war's, die Hexe, ja vielleicht sogar der Dämon höchstpersönlich“ größere Passagen des Werks lateinisch und deutsch zitiert.

Auch wichtige Passagen aus Binsfelds lateinischer Ausgabe von 1596, aus Del Rios Werk und aus der Korrespondenz des päpstlichen Nuntius Frangipani konnte ich Scholers Buch bzw. seinen beiden Aufsätzen entnehmen. Leider hat er in den Aufsätzen manchmal keine Quellenangaben für seine Zitate angeführt.

Die Gliederung des gesamten Werkes von Loos, auch des verschollenen bzw. nur geplanten Teils, sowie die deutsche Übersetzung des von Del Rio überlieferten offiziellen Widerrufs bietet mir der betreffende Artikel von Emil Zenz.

2 Cornelius Loos – sein Leben und Wirken im zeitgenössischen Kontext

2.1 Werdegang bis zu seiner Tätigkeit in Trier

Die biographischen Daten zu Cornelius Loos sind teils spärlich teils aber auch von Autor zu Autor unterschiedlich. Das beginnt schon mit dem Geburtsdatum. So wird Loos entweder 1540 oder 1546”4 in Gouda in der Grafschaft Holland geboren. Diese steht damals noch unter spanischer Oberhoheit und befreit sich nach und nach in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts in diversen Aufständen und Kriegen von den Habsburgern, wobei dann auch der Protestantismus die Oberhand bekommt. Loos entstammt einer katholischen Patrizierfamilie.5 Sein Vater begleitet im Gouda der 40er und 50er Jahre das Amt eines Stadtrats.

Zu Loos' Jugend ist nichts bekannt, außer sein Studium an der Universität in Löwen. Diese ca. 180 km südlich von Gouda liegende Stadt gehört zum Herzogtum Brabant und ist in der Zeit von Loos' Studium unter habsburgischer Herrschaft Teil des Königreichs Spanien. Die Löwener Universität gilt als eines der herausragenden intellektuellen Zentren Europas und als eine der Hauptstädte des Humanismus. Hier wirkt von 1517 bis 1521 Erasmus von Rotterdam (der übrigens einen Teil seiner Kindheit ebenfalls in Gouda verbracht hat). Der jugendliche Landesherr und spätere Kaiser Karl V. studiert hier kurze Zeit. Die theologische Fakultät gilt als ein geistiges Zentrum der Gegenreformation. Einer ihrer Professoren ist der spätere Papst Hadrian VI. (+1523). Mehre Löwener Professoren sind Teilnehmer des Konzils von Trient, unter anderen Michael de Bay, auch Bajus genannt, der in antischolastischer Manier besonders auf Augustinus und die Bibel Bezug nimmt. Bajus, der auch zur Zeit des Studiums von Loos in Löwen lehrt, muss zwar einige seiner augustinischen Thesen auf Veranlassung Roms widerrufen, weil sie der calvinischen Prädestinationslehre bedenklich nahekommen, bleibt aber ein angesehener Theologe, der 1587 sogar Kanzler der Universität wird.6

Hier studiert Loos also Artes, Philosophie und Theologie. Das Studium schließt er 1564 als licentiatus/magister in artibus ab.“7 Gemäß der humanistischen Bildung auf dieser Universität übersetzt Loos seinen Namen ins Lateinische wie auch ins Griechische: Callidus Chrysopolitanus8. So tauchen gelegentlich in der Literatur die humanistisch geprägten Namen Looseus, Callidus, Chrysopolitanus, so wie Komposita davon auf.9

Bemerkenswert scheint mir, dass die folgenden drei Personen ebenfalls in Löwen studieren, die, wie noch zu zeigen sein wird, für Loos’ Leben und Werk von Bedeutung sind, ohne dass freilich etwas über eine eventuelle Bekanntschaft aus dieser Zeit überliefert wäre: Johannes Weyer (1515 - 1588), Dietrich Flade (1534 - 1589) und Martin Del Rio (1551 - 1608).

Cornelius Loos nimmt nach seinem Studium ein Kanonikat „irgendwo in Holland“ auf,10 bis 1574 die katholische Familie Loos in eine royalistische Verschwörung gegen die protestantische Herrschaft verwickelt wird, weshalb sie Gouda verlassen muss.11 Folgt man van der Eerden, lebt Loos als Exilierter in Luxemburg, wo er anti-protestantische Schriften verfasst und erst in den späten 70er Jahren nach Mainz übersiedelt, nachdem Löwen 1578 von einer Pestepidemie und Kriegshandlungen heimgesucht wurde.12 Nach Emil Zenz erfahren wir aus dieser Zeit lediglich, dass Loos nach seinem Studium Priester wird und nach Mainz auswandert.13

Sein Studium setzt er dann an der Theologischen Fakultät in Mainz fort, wo er auch seinen Doktor-Titel erwirbt.14 Um 1580 publiziert Cornelius Loos 9 Bücher, darunter ein Gebetbuch, polemische theologische Werke, politische Schriften mit Bezug auf den niederländischen Aufstand, eine enzyklopädische Übersicht katholischer deutscher Schriftsteller des 16. Jahrhunderts und ein lateinisches Sprachlehrbüchlein.15

Mitte der 80er Jahre zieht Loos nach Trier.16 Die Annahme, Loos habe in Trier an der Universität gelehrt, wird freilich angezweifelt, weil die Theologische Fakultät der Universität Trier seit 1560 in jesuitischer Hand, Loos aber kein Jesuit ist.17 Er müsste somit als Nicht-Jesuit an einer jesuitischen Universität Theologie gelehrt haben.18 Warum eigentlich nicht? Binsfeld, der Dekan der Universität, ist doch auch kein Jesuit. Und Binsfeld bezeichnet Loos in seiner 1596er Auflage als „quidam etiam Theologicae facultatis“19. Auf Grund der Tatsache, dass Loos - wie noch gezeigt werden soll - später in der Abtei St. Maximin eingekerkert wird und eben diese reichsunmittelbare und nicht der Jurisdiktion des kurtrierischen Erzbischofs unterstellte Abtei auch als sein Wirkungsort gelten könne, sei eher anzunehmen, dass Loos als Lektor in der St. Maximiner Reichsabtei tätig ist.20 Vielleicht ist St. Maximin auch bloß der Wohnort oder alles zusammen ist richtig: Wohnung und Lektorat in St. Maximin und Lehrauftrag an der Universität Trier.

Jedenfalls begegnet Loos sowohl in dieser Abtei als auch in Trier dem Phänomen des Hexenwahns in einer seiner krassesten Ausprägungen.

2.2 Exkurs: Hexenverfolgung in Trier

2.2.1 Verlauf

Gerade zwischen 1587 und 1593 wird das Trierer Land wieder von einer Hexenwelle heimgesucht,21 nachdem seit Ende des 15. Jahrhunderts eine längere Ruhephase eingekehrt war.22 Selbst Johann Weyer, der damals bekannteste Gegner des Hexenwahns, hatte sich in seiner Vorrede zu „De Praestigiis Daemonum“ 1563 zu dieser Ruhephase geäußert, von der er glaubte, man habe solche Prozesse abgeschafft und aufgehoben.23 Sogar noch 1572 - wie man dem Bruchtenregister24 des Amtes Pfalzel entnehmen kann - führen nicht in jedem Falle Beschuldigungen der Zauberei und Hexenpraxis zur Anklage. Im Gegenteil: Wegen des Tatbestands der Verleumdung und übler Nachrede können Beschuldigende sogar bestraft werden.25 Dass dann aber Ende der 80er Jahre eine dramatische Zunahme der Hexenprozesse folgt, dafür nennt die historische Forschung folgende ursächlichen Faktoren:

2.2.2 Ursächliche Faktoren

„Erntekrisen im Wein- und Getreidebau, Wehseuchen und Epidemien ergaben eine derart hohe Existenzbedrohung, dass sich die dadurch verursachten sozialen Spannungen auch in den Zaubereiverfolgungen entluden“26. Zwischen 1581 und 1592 gibt es im Trierer Land Missernten mit lediglich zwei fruchtbaren Jahren, die auf die Verschlechterung der Klimaverhältnisse - die „kleine Eiszeit“ mit Hagel, Frost und Schneckenplagen - zurückzuführen sind. Von 1586 bis 1589 wird Trier außerdem von mehreren Seuchen heimgesucht.27 Die allgemein vorherrschende und immer größer werdende Verzweiflung der Bevölkerung durch nicht erklärbare Umwelteinflüsse entlädt sich in der Suche nach Sündenböcken, die dann mit Hilfe der allgemein verbreiteten Dämonologie auch schnell gefunden werden: Der Teufel und seine Schergen müssen die Finger im Spiel haben. Allein 1585 brennen daher hunderte Hexen.28

Zur Existenzangst, verbunden mit fanatischer Frömmigkeit, kommt dann noch jene Praxis der Hexenprozesse, dass Angeklagte unter Folter wiederum andere als Hexen besagen müssen, die sie ja auf den Hexentanzplätzen angetroffen hätten, so dass sich die Hexenfurcht immer weiter aufschaukelt.29

Das von Loos - wie unten noch auszuführen ist - angeprangerte Motiv der Geldgier bzw. des materiellen Eigeninteresses, dürfte dabei weniger Ursache als eher eine Begleiterscheinung 30 sein. Immerhin wird es zur Regel, dass Anklagegremien in Wirtshäusern auf Kosten der Angeklagten tagen, tafeln und logieren, dass in einigen Gemeinden eine Hexensteuer zur Abdeckung der Ausgaben verlangt werden und dass bisweilen sogar Amortisierungsgeschäfte zur Prozessfinanzierung durchgeführt werden, um die weniger ertragreichen Prozesse mit Hilfe vermögender Angeklagter zu begleichen. Nicht zuletzt gibt es ein juristisch-politisches Eigeninteresse für die Reichsabtei St. Maximin: Ihre Reichsunmittelbarkeit wird nämlich von Kurtrier öfter bestritten, aber mit der Häufigkeit von Hexenprozessen als hoheitlichen Akten kann Abt Biewer, diese Reichsunmittelbarkeit bekräftigen.31

2.2.3 Hauptverantwortliche Personen: Johann VII von Schönenberg und Petrus Binsfeld

Hauptverantwortlich für diese Hexenverfolgungswelle sind vor allem zwei Geistliche:

Erstens der Erzbischof und Kurfürst Johann VII. von Schönenberg. Johann VII. ist 1525 auf der Burg Hartelstein geboren. Seine Eltern sind Johann von Schönenberg und Elisabeth vom Weiher zu Nickenich. Die ganze Familie vollzieht einen „bemerkenswerten Aufstieg in höchste Chargen kirchlicher Ämter“32: Sein Bruder Georg ist zwischen 1581 und 1595 Bischof in Worms, Hugo wird Archidiakon in St. Peter in Trier, Wilhelm Domdekan in Worms und seine Schwester Anna ist die Mutter des Bischofs Philipp Kratz von Scharfenstein.33 Johann VII. selbst ist zwischen 1581 und 1599 Erzbischof und Kurfürst von Trier.34 Dieses Trier blickt unter Johann VII. von Schönenberg unheilvollen Zeiten entgegen. Nicht nur Juden werden des Landes verwiesen, sondern ebenfalls Anhänger neuer Glaubensrichtungen, wenn sie diesen nicht abschwören.35 Es passt zu seinem „von schwächlichem, in allem Aberglauben seiner Zeit befangenem Geiste“36, dass gerade unter ihm die Hexenverfolgungen wieder an Intensität zunehmen. Er ist sogar persönlich in das Geschehen hinein gezogen, da ihm angeblich eine Erkrankung angehext wird. 37 Allerdings erlässt er dann auch, am 18. Dezember 1591, eine Verordnung, welche Missbräuche bei Hexenprozessen vorbeugen will. So sollen an Prozessen Beteiligte einer strengeren juristischen Aufsicht unterliegen und außerdem sollen - gegen den allgemeinen Vorwurf der Bereicherung - Gerichtskosten gesenkt werden.38 Von daher spricht einiges dafür, dass er wohl seinem Weihbischof Binsfeld, den er von seinem Vorgänger übernommen hat, nicht scharf genug ist, so dass dieser, wie unten noch zu zeigen ist, ihn sogar in Rom deswegen anzeigt.

Der zweite für diese Verfolgungswelle Verantwortliche ist jener besagte Weihbischof Petrus Binsfeld. Der aus einer Bauernfamilie in Binsfeld stammende Petrus ist wahrscheinlich 1546 geboren. Er beginnt seine Studien am Zisterzienserkloster Himmerod und setzt sie 1570 am Collegium Germanicum in Rom fort, wo er 1576 den Doktor der Theologie erwirbt. In Trier fällt er dann durch seinen Einsatz für eine Erneuerung des Katholizismus im Zeichen des Tridentinums auf, so dass der Trierer Kurfürst und Erzbischof Jakob III von Eltz ihn mit der Reform der Benediktinerabtei Prüm betraut. 1578 wird Petrus Binsfeld zum Probst des Trierer Simeonstiftes ernannt und als Weihbischof nominiert, 1580 konsekriert und zum Generalvikar der Erzdiözese erhoben. Ebenfalls 1580 wird er Vizekanzler der Universität Trier und in den Semestern 1582/83 und 1587/88 Dekan der theologischen Fakultät.

Als Bekämpfer sowohl der Hexerei als auch der populärkatholischen Volksmagie schreibt Binsfeld 1589 einen „Tractatus de confessionibus maleficorum et sagarum“. Damit bedient er das „Bedürfnis einer konkreten Richtlinie zu einem brennenden Problem der Rechtspraxis“39. Unter Berufung auf Exodus 22, 18 „Die Zauberin sollst du nicht am leben lassen“ ruft er zum Kampf für die Ehre Gottes und gegen die Tyrannei des überall lauernden Teufels auf.40 Mit Binsfelds Hexentraktat gibt es nun eine theoretische Grundlegung der Hexenverfolgung, die bald ein ähnliches Ansehen genießt wie Kramers Hexenhammer, sozusagen ein modernerer aktualisierter Hexenhammer. Dass Binsfelds Erkenntnisse zum Wahrheitskriterium erhoben werden, spiegelt sich nicht nur in der hohen Auflage seines Werkes wider, - in drei Jahren erscheinen zwei lateinische so wie drei ins Deutsche übersetzte Auflagen - sondern darin, dass man auch im entfernten Bayern seit 1590 in Hexenfragen Binsfelds Traktat zu Rate zieht und nicht mehr Heinrich Kramers Hexenhammer. 41 Binsfeld Traktat gegen die Hexen erlebt auch später noch zahlreiche Auflagen, nicht nur in lateinischer, sondern auch in deutscher Sprache. Da Cornelius Loos in seinem Traktat, ohne Namensnennung Binsfelds, aber mit wörtlichen Zitaten gegen diesen argumentiert, referiert Binsfeld in späteren Ausgaben (ab 1596) manche dieser Einwände, um sie unschädlich zu machen, - freilich ebenfalls ohne Namensnennung; er spricht lediglich von seinem „censor“, „einem Mitglied der theologischen Fakultät“.42 Binsfelds reichsweit beachtete Propagierung der Hexenverfolgung verschärft Hexenverfolgungen dadurch, dass er in seinem Werk Hexereiverbrechen als „crimen exceptum“ einstuft, bei dem ein Ausnahmerecht gelte. Damit werden auf Grund der „Heimlichkeit des Verbrechens“ schärfste Verfolgungen und Vorgehensweisen legitimiert, die schließlich alle von der Carolina den Angeklagten zugedachten Rechte außer Kraft setzen. 43

Binsfeld stirbt am 24. November 1598 während einer Pestepidemie.44

2.2.4 Spektakuläre Trierer Hexenprozesse dieser Zeit

Ein besonders spektakulärer Hexereiprozess dieser Zeit ist der Prozess gegen Dr. Dietrich Flade. Der Sohn des Stadtschreibers Johann Flade und Margaretha Lengenfeld ist 1534 in Trier geboren. Er studiert 1550 an der Löwener Universität (15 Jahre bevor Loos dort seinen Abschluss macht), wo er auch den Doktortitel erwirbt. 1571 wird er Schultheiß in Trier. Außerdem obliegt ihm die Leitung des Trierer Schöffengerichts. Er ist Beisitzer am Appellationsgericht in Koblenz, Schultheiß des domkapitularischen Gerichts, Schöffe am Hochgericht St. Maximin und Professor an der juristischen Fakultät der Universität Trier, wo er 1585 (damals ist er bereits Witwer) das Rektorat als Ehrenamt übernimmt. Flade besitzt ein beachtliches Vermögen: drei stattliche Häuser in der Trierer Brückenstraße und etwa 34000 Goldgulden.45

Als Richter wohnt Flade selbst Hexereiprozessen bei und verurteilt Hexen zum Tode. Umso verwunderlicher ist auch die Tatsache, dass er selbst „in die grausame Maschinerie der damaligen Wahnjustiz gerät, aus der es kein Entrinnen mehr“ 46 gibt. 1587 wird er durch die Aussage eines Jungen beschuldigt, Anführer auf dem Hexensabbat zu sein und sogar die Krankheit des Erzbischofs Schönenberg verschuldet zu haben - ein Giftanschlag durch Zauberkunst. Das Gerücht macht die Runde und auch andere Angeklagte bezichtigen Flade eben dieser Verbrechen. Nachdem Flade zu Beginn seines Prozesses 47 jegliche Vorwürfe abgestritten hat, macht er nach der peinlichen Befragung Zugeständnisse, welche zwar juristisch durchdacht sind - er sei nicht bewusst (scienter) und nicht körperlich (corporaliter) auf dem Hexentanzplatz anwesend gewesen, sondern der Teufel müsse seine Gestalt angenommen haben - doch mit der damaligen dämonologischen Vorstellung nicht vereinbar gelten, denn auch für das Vorgaukeln einer Person brauche der Teufel die Einwilligung des Menschen.48 Dr. Dietrich Flade wird am 18. September 1589 auf dem Gerichtsplatz an der Linde - dem locus maleficorum - in Euren erdrosselt (Erdrosselung vor der Verbrennung gilt als eine Begnadigung im Unterschied zur Verbrennung bei lebendigem Leib) und anschließend verbrannt.49

Später wird Del Rio schreiben, Flade hätte Hexen als Opfer bloßer Illusion hingestellt und deshalb ihre Strafbarkeit nicht anerkannt. Auch soll er des öfteren die Strenge des Gerichts zu Gunsten der Angeklagten gemildert haben.50 Da allerdings weder Binsfeld noch Loos in ihren Werken eine explizite Gegnerschaft Flades zur Hexenverfolgung erwähnen und auch Prozessakte keine kritische Haltung beschreiben, bleibt - mit Gunther Franz - anzunehmen, dass die Aussagen bezüglich der Gegnerschaft Flades von Del Rio erfunden werden, um seine Komplizenschaft mit den Hexen zu unterstreichen und „um den prominenten Juristen nicht als Opfer eines Justizirrtums oder gar einer Intrige darstellen zu müssen“51. Binsfeld freilich spielt in seinem Hexentraktat auf Flade an, wobei er diesen aber nicht namentlich nennt. Er spricht von einem Magistratus, welcher „auf beiden Ohren schläft und mit geschlossenen Augen die maleficia übergeht, als ob es sich um Träume (tanquam somnia) handelt“52.

Kurioser Weise hat die Verurteilung Flades noch eine handfeste Auswirkung bis in unsere Gegenwart. Die Stadt Trier war nämlich bei dem wohlhabenden Flade hoch verschuldet, da sie bei ihm einen Kredit über 400 Goldgulden aufgenommen hatte, ausgerechnet für Prozesskosten in einem Prozess um die Reichsunmittelbarkeit gegen den Kurfürsten. Der Kreditgeber Flade stand freilich auf der Seite des Kurfürsten. Mit diesem gewann er den Prozess, und die Stadt stand in seiner Schuld. Nach dessen Hinrichtung zog der Kurfürst den Schuldschein ein und verfügte, dass die Stadt die Zinsen jährlich an die Trierer Innenstadtpfarreien zahlen muss, und zwar bis heute. Jedenfalls gibt es bis heute im Trierer Haushalt den Posten „Verpflichtung aus dem Fladrischen Nachlass“, durch den der Pfarrei Liebfrauen jährlich 362,50 Euro überwiesen werden.53

Traurige Berühmtheit erlangt der Prozess gegen Anna Meisenbein und ihre Kinder vor dem Gericht der Abtei St. Maxim im Jahr 1590. Dieser Prozess einer „ausgerasteten Justiz“54 wird deswegen so berühmt, weil die in diesem Prozess erfolgten „Geständnisse“ immer wieder in der Literatur pro und contra Hexenverfolgung als ernst genommene Argumente auftauchen, besonders auch in den genannten Werken von Binsfeld, Del Rio und Loos.

Die Witwe Meisenbein lebt mit ihren vier Kindern in Ruwer bei Trier, das zur Gerichtsbarkeit der reichsunmittelbaren Abtei St. Maxim gehört. Wie oben dargestellt, ist die Abtei in dieser Zeit auch der Wirkungsoıt von Cornelius Loos. Als sie von vielen der Hexerei angeklagten Männern und Frauen als Hexe „besagt“ wird, entzieht sie sich ihrer drohenden Verhaftung durch Flucht nach Köln. Darauf werden ihre vier Kinder festgenommen. Sie beschuldigen die Mutter, sie zur Hexerei verführt zu haben. Der jüngere Bub und das jüngere Mädchen werden in Gewahrsam gehalten, dem älteren Mädchen und dem älteren Jungen wird der Prozess gemacht. Dieser Junge heißt Hans Cuno und ist ein 18 jähriger Gymnasiast. Ohne Folter - deswegen gelten seine Aussagen den Hexentheoretikern als besonders wertvoll - gesteht er Folgendes: er habe im Alter von 9 Jahren mit der Mutter Inzest begangen (dessen beschuldigen ihn auch die drei anderen Geschwister); später habe er eine Liebschaft mit einem Mädchen gehabt und in der Zeit sei ihm der Dämon in Gestalt dieses Mädchens erschienen; der Dämon habe ihm 14 Golddukaten geschenkt, die sich nachher in Pferdedung verwandelt hätten; eines Nachts sei er mit der Mutter auf dem Besen durch den Schornstein nach draußen gefahren; dann hätten sie einen Ziegenbock bestiegen und seien mit ihm zum Hexenkonvent geritten; dort habe ihn die Mutter dem Teufel vorgestellt, er habe Gott abschwören müssen und habe mit einer Dämonin namens Rosa, die ihn zärtlich „Ziegenbart“ genannt habe, Hochzeit gefeiert; diese sei fortan seine Sukkuba gewesen; von ihr habe er eine Giftsalbe bekommen, die er zu Hause an einem Schwein ausprobiert habe, das sofort verendet sei. In einem Gespräch der Mutter habe er gehört, wie diese zugegeben habe, ihren Ehemann vergiftet zu haben. Nach diesem „Geständnis“ wird er ebenso wie seine ältere Schwester zum Tod durch Strick und Feuer verurteilt. Eine „Begnadigung“ wegen seines reuevollen Geständnisses zum Tod durch das Schwert lehnt er ab, weil er die der Hexerei angemessene Strafe erleiden möchte. Vor der unter großer Anteilnahme der Bevölkerung vollzogenen Hinrichtung der beiden fleht er noch die Richter an, doch bald die Mutter zu verhaften, damit durch die Hinrichtung wenigstens ihre Seele vor der Hölle bewahrt werde. Am 5. Oktober 1590 wird Anna Meisenbein im Zuge von Amtshilfe in Köln verhaftet und nach St. Maximin gebracht. Nach anfänglichem Leugnen gesteht sie unter „moderater“ Folter alle ihr zur Last gelegten Verbrechen. Sie begründet ihre Untaten damit, dass sie vom Ehemann misshandelt worden sei, dabei eine Fehlgeburt erlitten habe und schließlich an Gott verzweifelt sei. Zur Hexerei verführt worden sei sie dann von einem Dämon mit Namen Fedderhans, der schwarz gekleidet gewesen und Eselsfüße gehabt habe. Anna Meisenbein wird am 20. Oktober lebendig verbrannt und damit doch noch, wie der Weihbischof Binsfeld schreibt, einem „bonum vitae finem“ zugeführt.55

2.3 Exkurs: Zeitzeuge Martin Del Rio

Bedeutsam für die Kenntnis der Loos’schen Biographie und des zeitgenössischen Hexenglaubens ist neben Binsfeld vor allem Martin Del Rio. Er entstammt einer kastilischen Adelsfamilie und wird am 17. Mai 1551 in Antwerpen geboren, ist also 5 bis 10 Jahre jünger als Loos. Seine Familie steht in den Diensten des Königs der spanischen Niederlande. Neben einem Philosophiestudiums an der Universität Paris, erwirbt er außerdem an der Universität in Löwen den Grad eines Baccalaureus für Zivilrecht und promoviert 1574 in Salamanca in Jura. Danach wird er Rechtsbeistand Philipps II. und 1578 sogar Vizekanzler von Brabant. 1580 tritt er in den Jesuitenorden ein, legt ein zweijähriges Noviziat ab und bildet sich in Philosophie fort. Er lehrt Theologie an den Universitäten Douai, Lüttich, Löwen, Graz und Salamanca.56 Martin Del Rio verfasst zahlreiche Schriften.

Mit dem 1599/1600 gedruckten Werk „Disquisitionum magicarum libri sex“ sieht er sich „als Philosoph, Rechtsgelehrter und Theologe in ganz besonderem Maße für eine Auseinandersetzung mit Fragen der Magie und Zauberei geeignet“.57 In seinem Werk publiziert er Cornelius Loos' Widerruf, um zu zeigen wie häretisch die Ansichten der Verfolgungsgegner seien, welche er missachtend cacodaemones nennt. „Ironischerweise erhoffte Delrio sich von der völligen Wiedergabe der retractatio [Widerruf], im voraus ein Gegengift für den Fall verabreicht zu haben, dass es diesem oder jenem cacodaemon gelingen würde, De vera et falsa magia zum Druck zu bringen.“58 Die Ironie des Schicksals: Del Rios Veröffentlichung des Widerrufs ist lange Zeit die einzige Notiz von Loos' Thesen. Del Rio wird so unwissentlich selbst zu dem cacodaemon, den er so sehr verachtet, denn er bewahrt damit Cornelius Loos nicht nur vor der Vergessenheit, sondern er errichtet ihm, wie Scholer59 es mit Horaz ausdrückt, ein „monumentum aere perennius“.

2.4 Loos’ Aktivität gegen Hexenverfolgungen

Der Prozess gegen den Trierer Stadtschultheiß Dr. Dietrich Flade dürfte Loos besonders bewegt haben, denn er verschickt just um diesen Zeitpunkt herum diverse Schreiben an Geistliche, den Rat der Stadt Trier und weitere Personen, in denen er gegen die Hexenprozesse Stellung bezieht.60

1592 verfasst er dann als Entgegnung“61 auf das 1589 veröffentlichte Werk „Tractatus de confessionibus maleficorum et sagarum“ des Weihbischofs Petrus Binsfeld seine Schrift „De vera et falsa magia“. Darin verurteilt er, wie unten noch näher auszuführen ist, unter anderem Hexerei als Einbildung und Aberglaube, da der Teufel und die Dämonen gar nicht die Möglichkeit besäßen, auf Menschen einzuwirken, und entsprechend beurteilt er die Hexenprozesse als einen Akt der Tyrannei. Mit dieser Ansicht ist er der erste katholische Theologe, der den Hexenglauben grundsätzlich bekämpft.62

Wie sich bald herausstellt, ist man noch nicht reif für Loos' Ansichten. Binsfelds Traktat, der als der neue Hexenhammer gefeiert wird, entspricht in Sachen Hexenglauben dem common sense. Loos und seine Ansichten sind ein Dorn in den Augen der Trierer Theologen und Obrigkeit, zumal sich der Trierer Erzbischof und Kurfürst durch Loos' Behauptung persönlich beleidigt fühlt, „dass die Angeklagten nur durch die Härte der Folter gezwungen würden zu gestehen, was sie nie getan hätten, dass durch die Zerfleischung bei der Folter unschuldiges Blut vergossen und mittels einer neuen Alchemie Menschenblut in Gold und Silber verwandelt würde, dass man sich also an den Prozessen bereichere, und dass die Obrigkeit und Richter Tyrannen seien“63.

Als Loos dann sein Werk, welches auszugsweise in Abschriften in Trier zirkuliert,64 sogar ohne Einholung kirchlicher Druckerlaubnis in Köln drucken lassen will, schreitet man ein: Der Druck wird verhindert und beschlagnahmt, Loos wird verhaftet und in der Abtei St. Maximin inhaftiert, wo er von dem päpstlichen Nuntius Frangipani verhört und am 15. März 1593 zum Widerruf seiner Thesen gezwungen wird.65

Aus dem von Del Rio überlieferten Wortlaut des von Loos unterzeichneten Widerrufs66 geht hervor,dass ihm außer den inhaltlichen „Irrtümern“ seines Buches, auf die unten näher einzugehen ist, folgende ernste Vorwürfe gemacht werden, die eigentlich alle mit schwersten kirchlichen und weltlichen Strafen bewehrt sind: 1. klerikaler Ungehorsam wegen Umgehung der kirchlichen Druckerlaubnis,67 2. Verhinderungsversuch von Gerichtsverfahren,68 3. Häresieverdacht,69 4. Majestätsbeleidigung70 und 5., wenn auch nur indirekt, Aufruhr und Empörung.71 Er muss die inkriminierten Aussagen seines Buches „widerrufen, verdammen und verwerfen“ und wünschen,„dass sie so aufgenommen werden, als ob ich sie nie gesagt hätte, noch von mir bejaht worden seien“72. Er ist gezwungen, sich selbst und seine Aktivitäten damit öffentlich äußerst demütigend mit Adjektiven abzuwerten wie: vermessen, dünkelhaft, aufrührerisch, unbesonnen, hartnäckig, ohne haltbaren Grund, betrügerisch, leichtfertig, unverschämt, fälschlich. Außerdem muss er „heilig versprechen“, in Zukunft, wo auch immer er sich aufhält, nie mehr Ähnliches zu behaupten. Bei Zuwiderhandeln „unterwerfe ich mich alsdann, wie jetzt, allen Gesetzesstrafen für rückfällige Häretiker, Widerspenstige, Rebellen, Ehrabschneider und Beleidiger der Obrigkeit, als öffentlich überführter, entehrter Betrüger. Ich unterwerfe mich auch jeder willkürlichen Strafe sowohl des Erzbischofs von Trier als auch jeder anderen Obrigkeit, unter der ich leben werde und welche von meinem Rückfall und meinem Eidesbruch erfahren, damit sie mich nach Verdienst bestrafen an Ehre, Namen, Hab und Gut und am Leibe“73. Binsfeld und Del Rio führen in ihren Berichten über Loos den Nuntius Frangipani als den Hauptinitiator für dessen Verhaftung an. Auch ein Brief vom 13. Juli 1592, in dem Frangipani Schönenberg damit beauftragt, sich der Angelegenheit 'Loos' anzunehmen, lässt dies vermuten: Darin schildert Frangipani, dass ihm Informationen über eine Schrift vorlägen, in der hochrangige Persönlichkeiten verschmäht und neue Lehrmeinungen propagiert würden, und die Sorge bestünde, dass diese Schrift einen politischen Umsturz nach sich ziehen könnte.74 Der Verdacht liegt freilich nahe - so Othon Scholer75 -, dass der durch Loos' Schrift gekränkte Binsfeld dem päpstlichen Nuntius Frangipani diese Informationen zugespielt hat, nachdem sein Vorgesetzter Schönenberg der Bitte, gegen Loos vorzugehen, nicht nachkommen kann oder will - der Jurisdiktion wegen,76 d.h. weil er für die Reichsabtei, zu der Loos gehört, nicht zuständig sei. Schon einen Tag später, am 14. Juli 1592, schreibt Frangipani einen Brief an Cornelius Loos, in welchem er diesen bittet, den Druck einzustellen und ihm „De vera et falsa magia“ zur Lektüre und Korrektur zukommen zu lassen. Dieser Brief bestätigt Scholers Verdacht, dass Binsfeld der Drahtzieher sei: Frangipani, der Loos' Werk ja nur aus zweiter Hand kennt, weißt in seinem Brief darauf hin, dass dieser „die Feder gegen eine große Anzahl Prälaten gespitzt und sie mit einer großen Dreistigkeit angegriffen“77 habe und ebenfalls, dass er „frech über die Schriften anderer Leute "78 richte. Vermutlich antwortet Loos zwar, aber dass er dem Nuntius sein Buchmanuskript schickt, bedarf einer zweiten Aufforderung Frangipanis,79 welcher wohl dann nach der Lektüre die bekannten Schritte einleitet: Der Druck wird gestoppt, Loos verhaftet und eingekerkert. Entsprechend der erhaltenen Korrespondenz Frangipanis kommt es noch zu einem Nachspiel, in welchem Frangipani seine und des Erzbischofs Verantwortlichkeit für die Behandlung des Cornelius Loos betont: Über Umwege muss Binsfelds Kritik an Schönenberg nach Rom gelangt sein. So sieht sich auf einmal Frangipani in einem Schreiben des päpstlichen Staatssekretärs Aldobrandini vom 30. Oktober 1593 dem Vorwurf ausgesetzt, dass der Trierer Erzbischof, für den er doch als Nuntius zuständig sei, in Zauberei-Angelegenheiten zu lax agieren würde. So sei dem heiligen Stuhl zu Ohren gekommen, dass hochgestellte Persönlichkeiten vor der Strafe bewahrt würden.80 Frangipani dürfte vermutlich am Herzen liegen, den beim päpstlichen Stuhl in die Kritik geratenen Schönenberg in Schutz zu nehmen, so dass er in seinem Antwortschreiben vom 18.November 1593 darauf hinweist, dass Schönenberg durchaus Sorgfalt walten ließe, da er doch sogar seinen eigenen Berater Dr. Dietrich Flade hinrichten ließ. Obendrein sei Schönenberg von einem Kritiker“81 angegriffen worden, der die Strenge des Erzbischofs und Kurfürsten als Ungerechtigkeit bezeichne; diesen hätte er aber eingesperrt und zum Widerruf gezwungen.“82 Eine dritte, schon fast romantisch anmutende und Del Rios Darstellung jener Vorgänge diametral widersprechende Alternative bietet Frangipanis Abbreviator und Biograph Heinrich Stravius. Demnach soll Frangipani von Loos' Vorhaben, „De vera et falsa magia“ drucken zu lassen, erfahren haben. Er habe Loos gebeten, den Druck stoppen zu lassen und ihm das Buch zur Lektüre zu schicken. Man habe sich gütlich geeinigt: Cornelius Loos sei der Bitte gefolgt, hätte seine Thesen als Irrtümer erkannt und widerrufen. Aus Angst vor Strafe habe er Trier verlassen und sei zu vernünftigen Auffassungen zurückgekehrt.83

2.5 Lebensende

Jedenfalls wird Loos nach seinem Widerruf aus Trier ausgewiesen und zieht nach Brüssel, wo er als Vikar an der Notre Dame de la Chapelle tätig ist. Del Rio erwähnt in „Disquisitionum magicarum“, dass Loos dort wohl seine widerrufenen Thesen erneut aufnimmt. Demnach soll er an seinem neuen Arbeitsplatz erfolgreich Predigten gegen die Hexenideologie gehalten und zahlreiche Schüler gehabt haben, woraufhin er ein zweites Mal angeklagt, inhaftiert aber auch wieder freigelassen worden sei. Nach einer dritten Anklage sei Loos dann am 3. Februar 159584 in Haft verstorben.85

Van der Eerden86 allerdings äußerst Zweifel am Sterbedatum und der Brüsseler Inhaftierung. Es gibt nämlich ein Testament87 von Cornelius Loos (mit dem frommen Wunsch, man möge ihn zu Füßen des kreuztragenden Christus begraben), welches auf das Jahr 1597 zu datieren sei. Außerdem existiert ein Buch von Loos – „Sacrae Theologiae Institutiones Libri IV“ – , welches 1596 in Köln erschien. In der Widmung zu dieser Schrift erfährt man „von der angenehmen Ruhe seines Brüsselers Aufenthalts, die ihm ermöglicht habe, seinen länger gehegten Wunsch zu verwirklichen, gerade dieses Buch zu schreiben“88. Van der Eerden ist der Ansicht, dass Del Rio Loos' Lebensabend falsch darstellt, um diesen zu kompromittieren.

Demgegenüber sieht Othon Scholer89 in den Brüsseler Ereignissen (Inhaftierung und Anklage Loos') nicht eine Erfindung Del Rios. „Ob seine Brüsseler Bekannten (hier: Petrus Oranus, väterlicher Freund und hoher Richter am Hof des Fürstbischofs von Lüttich) ihn nicht über seinen Irrtum aufgeklärt hätten, wenn er die Abenteuer des Cornelius Loos einfach erfunden hätte?“90 Demgemäß erkennt Scholer in der „angenehmen Ruhe seines Brüsselers Aufenthalts“ nicht den Hinweis darauf, dass Loos nicht inhaftiert war, sondern dass sich dieser 3 Monate in einem Versteck, in der Taufkapelle von St. Michel et Ste. Gudule in Brüssel (heute: Kathedrale von Brüssel) – vermutlich dem Kanonikergefängnis – aufhielt und dort an seinem theologischen Lehrbuch91 arbeitete.

Scholer geht davon aus, dass Loos offenbar „wieder einmal seinen Mund nicht halten“92 kannt und sich, wie Del Rio beklagt93, wieder gegen die Hexenideologie wendet.

Loos schreibt nämlich in der Widmung zu „Sacrae Theologiae Institutiones Libri IV“:

„Ich rate dazu, sich bei den Heiligen Dekreten und insbesondere bei dem Canon Episcopi zu beruhigen und zu verbleiben. Ich ermahne dazu, von hassenswerten Neuerungen abzulassen. Hierauf zwingt man mich, der heimlichen Scheelsucht bestimmter Leute zu weichen, aus der Stadt zu gehen, ja die Gegend zu verlassen, wenn möglich den Erdkreis.“94

Scholer vermutet, dass jener Johannes van Etten, ein hoher Beamter des spanischen Königs, dem diese Widmung gilt, Loos protegiert und vor dem Prozess bewahrt hat.95

Wie dem auch sei: das traditionelle Sterbedatum, welches in der Bibliotheca Belgica von Valerius Andreas Desselius zu finden ist, muss revidiert werden, denn das Datum jener Widmung ist 1596, also lebt er 1596 noch. Allerdings ist er dann 1599/1600 tatsächlich tot, denn das ist das Erscheinungsjahr der ersten Auflage von Del Rios „Magicae Disquisitiones“ mit der Wendung „damals als er noch lebte“ und „möge Gott seiner Seele gnädig sein“.96

Interessant scheint mir in diesem Zusammenhang noch, dass Nuntius Frangipani sich ab 1597 ebenfalls in Brüssel aufhält.97

3. De vera et falsa (ficta) magia

3.1 Aufbau

„De vera et falsa (ficta) magia“ besteht aus einem ersten und einem zweiten Buch, einem Vorwort und einem Index. Laut Index sollte es aus vier Büchern bestehen, die Handschrift enthält aber nur zwei Bücher. Der Titel lautet ursprünglich „De vera et ficta magia“. „Ficta“ ist in der Handschrift durchgestrichen und durch „falsa“ ersetzt.98 „Falsa“ steht auch im Titel der gedruckten Ausgabe.99

3.1.1 Das Vorwort

In einem achtseitigen Vorwort schildert Loos seinen „klugen und frommen Lesern, die sich in wissenschaftlichem Eifer um Frieden und Ruhe für den christlichen Staat mühen“100, einen Aspekt europäischer Geschichte der beiden letzten Jahrhunderte in einer Art und Weise, die den Lesern die Brisanz des vorliegenden Werkes vor Augen führen soll. Diese Geschichte sei nämlich ein Drama, in welchem der Hauptakteur Satan sei mit seinem hartnäckigen Streben, eben jenen Frieden zu zerstören. Er habe sein Zerstörungswerk mit dem englischen Häretiker John Wyclif (+1384) begonnen und nachher mit Johannes Hus (+1415) auf dem Kontinent fortgesetzt. Nachdem er mit dieser Häresie nicht viel ausrichten konnte, habe er den Streit um die Lehre von der Unbefleckten Empfängnis entfacht, und als er damit auch keinen Erfolg hatte, habe er es mit dem Hexenaberglauben versucht, wobei es jetzt nicht mehr nur um einen „Streit um Worte“, sondern um einen Streit „mit Feuer und Wasser“ gegangen sei. Dabei habe er bei den Leuten den Aberglauben geschürt, die zuweilen vorkommende Schädigung eines Mitmenschen aus Neid sei ein Massenphänomen, und er selbst, der Teufel, sei es, der den Menschen diese bösen Taten eingebe und sie dabei unterstütze. Sein bestes Werkzeug bei diesem Zerstörungswerk des Aberglaubens sei ihm der „alberne“ bis „säuische“ pseudotheologische Hexenhammer des Henricus Institoris (+1505) gewesen, mit dessen Hilfe und unterstützt von päpstlicher Autorität (nachdem diese jedenfalls „erbeten worden war“) bald alle Länder mit „lästigen Inquisitionen“ erschüttert werden konnten. Schließlich habe aber die Obrigkeit dem Treiben Einhalt geboten, weil man eingesehen habe, wie fragwürdig die angebliche Hexerei war. Aber auch, weil deutlich wurde, wie der Teufel gerade durch den Hexenglauben eine allgemeine Unmoral befördert habe: die Leute hätten sich verstärkt den „Lastern des Fleisches“ hingegeben, und zwar ohne Gewissensbisse, da man ja glaubte, der Teufel sei an allem schuld. Nachdem ihm also diese Attacke vereitelt worden sei, habe der Teufel aber gleich etwas Neues ersonnen: Martin Luther (+ 1546) und danach, noch schlimmer, Johannes Calvin (+1564), mit seinem riesigen Schaden, den er gerade in Frankreich (Hugenottenkriege) anrichte, um schließlich den Untergang Europas vorzubereiten. Da der Teufel aber sehe, dass einige Provinzen, darunter Kurtrier101, gegen dieses Übel immun seien, habe er für diese wieder den alten Hexenaberglauben neu belebt. Man – ab jetzt ist nicht mehr der Teufel das grammatikalische Subjekt, sondern „man“ oder „sie“, tatsächlich geht es, wie noch zu zeigen ist, eindeutig um Petrus Binsfeld – man habe den für diese aufgeklärte Zeit völlig unpassenden Hexenhammer ausgegraben und auf absonderliche Weise vervollkommnet.

Loos bereitet seine Leser am Ende des Vorworts darauf vor, dass er keine „den Verstand benebelnde“ Rücksicht auf das „Ansehen der Person“ nehmen möchte, sondern sich um wahre Erkenntnis bemühen möchte, welche ja (nach einem Bibelwort) gerade „den Geringsten offenbart wird, während sie den Weisen und Klugen verborgen“ bleibe. Im Übrigen, wenn schon „das Ansehen der Person“ angesprochen werde, so sei zu beachten, dass sich für kirchliche Autoritäten nicht Ruf nach Inquisition, Folter und Hinrichtungen, sondern Mäßigung und Sanftmut zieme. Loos bedauert, dass das, was er im Folgenden zu sagen habe, nicht schon früher gesagt wurde, und bittet seine Leser, „dass sie über das Problem, das sie noch nicht tief und sorgfältig genug betrachtet hätten, nicht mit einer vorschnellen und unüberlegten Kritik urteilen möchten“102.

3.1.2 Das erstes Buch

Das erste Buch beginnt mit einer fünfseitigen Einleitung, welche im Druck die folgende Überschrift hat: „Ob man den Geständnissen von der Magie Verdächtigten glauben darf/soll“103. Das ist inhaltlich das Gleiche wie der Untertitel des Traktats von Binsfeld: „ob und wie viel denselben zu glauben“104. Merkwürdiger Weise beantwortet Loos aber hier diese Frage noch gar nicht, sondern erst im weiteren Verlauf der beiden Bücher, so dass ich annehmen möchte, dass dieser Titel wohl als Untertitel zum gesamten Buch gemeint war und versehentlich in der Druckerei unter den Gliederungstitel „PROEMIUM“ geraten ist. Diese Überschrift meint aber offensichtlich etwas anderes als bei Binsfeld. Bei diesem geht es um die Frage, wie man die Besagungen anderer Personen durch die Angeklagten juristisch verwerten soll. Nach Binsfeld sind sie nämlich hinreichende Gründe dafür, gegen die Besagten Prozesse und „peinliche Befragungen“ anzustrengen. Bei Loos geht es dagegen um die Frage, ob die Geständnisse bei Hexereiprozessen als Argumente in der theologischen Debatte über Hexerei ernst zu nehmen seien.105

In diesem Proemium zeigt Loos in einem ersten Kapitel, was für eine komplizierte und unsichere Materie das Hexereidelikt sei, und wie gerade diese Unsicherheit dem Teufel einen willkommener Ansatz für seine Verwirrungstätigkeit biete. Im zweiten Kapitel beschreibt er unter reichlicher Zuhilfenahme von Bibelzitaten die Notwendigkeit der Einheit im offiziell definierten Glauben der Kirche. In einem dritten Kapitel warnt er davor, die Unversehrtheit dieses offiziellen Glaubens durch Aberglaube und Leichtgläubigkeit zu gefährden, und er beklagt, dass heutzutage nicht nur das Volk vom Hexenaberglauben angesteckt werde, sondern auch, auf Grund eines falschen Philosophiestudiums, jene, „die obwohl sie mit dem Volk fühlen, ihm nicht zugerechnet werden möchten“106.

Dem Proemium folgen sechs propositiones mit den folgenden Titeln:

„1) De discrimine magie (Kapitel 4-9) (Die Verschiedenheit der Zauberei)
2) De essentia demonum (Kapitel 10-15) (Das Wesen der Dämonen)
3) De diversitate maleficii (Kapitel 16-19) (Die Mannigfaltigkeit der Zauberei)
4) De permissione divina (Kapitel 20-25) (Die Zulassung [der Zauberei] durch Gott)
5) De consensu maleficorum (Kapitel 26-30) (Die Einwilligung der Zauberer)
6) De imaginario pacto (Kapitel 31-60) (Der eingebildete [Teufels-] Pakt)“107 – also mit 30 Kapiteln die umfangreichste propositio.

Am Anfang jeder Proposition steht nach der Überschrift eine These in einer Kurzfassung, die dann im Folgenden erläutert wird. Am Rand werden entsprechende Quellen der Ausführungen genannt.

3.1.3 Das zweite Buch

Das zweite Buch hat ebenfalls ein Prooemium mit einem Kapitel und folgenden sechs Thesen:

„7) De facultate demonum (Kapitel 2-7) (Die Macht der Teufel)
8) De impotentia demonum (Kapitel 8-15) (Die Ohnmacht der Teufel)
9) De veneficio et magia (Kapitel 16-23) (Giftmischerei und Zauberwesen)
10) De disparitate demonum (Kapitel 24-50) (Die Verschiedenartigkeit der Teufel)
11) De substantiis incorporeis (Kapitel 51-52) (Unkörperliche Wesen)
12) De assumptione corporum (Kapitel 53-72) (Das Aufsteigen der Körper [Hexen] in die Luft)“108

3.1.4 Der Index und das dritte und vierte Buch

Diese beiden Bücher sind entweder vernichtet „oder, was wahrscheinlicher ist, sie waren noch nicht geschrieben“109. Zenz nennt als Begründung dieser Wahrscheinlichkeitsvermutung, dass die Überschriften der einzelnen Kapitel mehr auf Arbeitstitel hindeuteten, und dass das System der beiden ersten Bücher mit den jeweils sechs Propositionen aufgegeben worden sei, weil das dritte Buch in 12 Traktaten und das vierte in 3 Traktaten abgehandelt werden soll.110

Laut Index soll das 3. Buch die folgenden Traktate enthalten:

„1) De apparitione spiritum (Das Erscheinen der Geister)
2) De infestatione locorum (Der Besuch der Hexenplätze)
3) De expulsione demonum (Die Austreibung der Teufel)
4) De operatione demonum (Das Wirken der Dämonen)
5) De spectris et visionibus (Sinnestäuschungen und Einbildungen)
6) De corporibus mortuorum (Die Körper der Toten)
7) De diversis circa magiam (Verschiedenartige Aspekte über die Zauberei)
8) De causis magie (Die Ursachen der Zauberei)
9) De demone comite (Die Gefolgschaft des Teufels)
10) De officiis demonum (Die Dienstbarkeiten der Teufel)
11) De operibus mirabilibus (Sonderbare Verrichtungen)
12) De transmutatione rerum (Die Verwandlung von Gegenständen)“111

Das vierte Buch soll laut Index also nur noch drei Traktate enthalten:

„1) De congressu demonum (Die Versammlungen der Dämonen)
2) De operibus magorum (Die Taten der Zauberer)
3) De transportatione corporum (Die Bewegung der Körper)“112

Der Index ist in einer anderen Handschrift und mit einer anderen Tinte geschrieben als der Text selbst. Da im Text auch Verbesserungen vorgenommen wurden in der gleichen Handschrift und mit der gleichen Tinte wie der Index, vermutet Zenz, dass dies wohl die Handschrift Loos’ sei, während das Werk selbst von einem Schreiber niedergeschrieben sei.113

3.2 Die Argumentation

3.2.1 Dämonologie

3.2.1.1 Bejahung der traditionellen Dämonologie

Nach altkirchlicher Dämonenlehre hat Gott noch vor der Erschaffung des Menschen Geistwesen mit freiem Willen erschaffen, die Engel. Von diesen habe eine Gruppe unter Anführung des Erzengels Luzifer Gott den Gehorsam gekündigt. Deswegen sei es zu einem Kampf mit den übrigen Engeln unter der Anführung des Erzengels Michael gekommen, der mit dem Sieg Michaels und dem Höllensturz Luzifers und seines Anhangs endete. Diese Gefallenen Engel heißen dann Dämonen. Luzifer ist der Teufel bzw. Satan. Der Teufel und die Dämonen seien nach der Erschaffung des Menschen nicht nur gegen Gott, sondern auch gegen den Menschen voller Hass und Neid. Deswegen versuchten sie, die Menschen auf ihre Seite zu ziehen und ihnen seelisch und physisch zu schaden. Gott lasse solche Versuchungen ebenso zu wie ihre schädigenden Untaten in der Welt. Dagegen gebe es freilich mannigfache Hilfen durch die kirchlichen Sakramente und Sakramentalien.114

Diese kirchliche Lehre ist eine in der Patristik nach und nach entwickelte und besonders von Augustinus systematisierte Kombination von biblischen Aussagen mit Überlieferungen nicht-biblischer antiker Vorstellungen über Götter, Dämonen und Zauberei.115 Nach dieser Lehre haben die gefallenen Engel, also die Dämonen, um den Menschen zu schaden, sich den antiken Menschen als Götter präsentiert. Damit werden die alten Götter sozusagen degradiert. Gleichzeitig bleibt es aber möglich, den alten außer-christlichen religiösen Überlieferungen nicht jede Realität abzusprechen.

Zwei eindrucksvolle Zitate aus Augustinus’ De civitate Dei mögen diese traditionelle Dämonologie veranschaulichen:

„…Geh' nicht den falschen und trügerischen Göttern nach; weg damit, verachte sie, erhebe dich zur wahren Freiheit! Sie sind keine Götter, böse Geister sind sie, für die deine ewige Seligkeit eine Pein ist. Mehr noch als Juno den Trojanern, von denen du deine Herkunft ableitest, die Bergung in Rom missgönnte, missgönnen diese Dämonen, die du dennoch für Götter hältst, dem ganzen Menschengeschlecht die ewigen Wohnsitze …“116

Und im Zusammenhang der Beschäftigung mit dem Phänomen der weinenden Apollostatue zu Cumae:

„[…] Darauf ließ man vermeintlich erfahrenere Zeichendeuter kommen und sie sprachen sich dahin aus, das Weinen des Apollobildnisses sei für die Römer eine günstige Vorbedeutung; denn Cumae sei eine griechische Kolonie und der weinende Apollo verkünde seinem eigenen Lande, aus dem er herbeigeholt worden sei, also dem Lande der Griechen, Trauer und Niederlage. Bald darauf erfuhr man, dass Aristonikos besiegt und gefangen worden sei, was dem Apollo eben nicht recht war und leid tat, wie er sogar in Tränen seines steinernen Bildnisses zum Ausdruck brachte. Demnach sind die Schilderungen, die die Dichter in ihren, wenn auch sagenhaften, so doch der Wahrheit nahekommenden Dichtungen von den Gepflogenheiten der Dämonen geben, nicht so ganz unzutreffend. So wenn bei Vergil Diana die Camilla betrauert oder Herkules über den nahen Tod des Pallas weint […]“117

Diese patristische Dämonologie wird nun von Loos nicht bestritten, sondern vorausgesetzt.

So lautet seine thesenartige Überschrift zur zweiten Propositio („über das Wesen der Dämonen“): „Der katholische Glaube, belehrt durch die Heiligen Schriften und durch die Erfahrung, hält es für absolut sicher, dass es Dämonen gibt.“118 Und diese Dämonen können mit göttlicher Erlaubnis in unserer Welt Schaden anrichten. Deswegen sagt die These der 4. Propositio: „Mit göttlicher Zulassung kann der Satan, ein Zauberer oder welcher Missetäter auch immer den Guten und (also) nicht (nur) den Bösen Schaden zufügen, allerdings nicht mehr als jener bestimmt“119 Das heißt, dass die Dämonen sich menschlicher Mithilfe bei ihren Schadenswerken bedienen. Solche Schadenswerke sind die sogenannten maleficia, die freilich, wie unten noch ausgeführt wird, nicht alle über einen Kamm zu scheren, sondern sorgfältig zu differenzieren sind. Generell aber gilt, „dass bei einem maleficium entweder die Macht des Dämons oder die Bosheit des Menschen oder beider Zustimmung und Betreiben zusammentreffen“120. Bezüglich des Faktors Mensch ist noch wichtig, dass es sich um dessen „freie Willensentscheidung“ handelt.121

Soweit stimmt Loos natürlich auch mit seinem Kontrahenten Binsfeld überein122, sogar in der formalen Hinsicht, dass schon Binsfeld diese Grundthesen in sogenannten „Praeludien“ oder „Vorspielen“ (vgl. Loos’ Propositiones) formuliert hat. Darin sagt Binsfeld in thesenartigen Überschriften: erstens, dass es Teufel gibt123,,zweitens, dass sie nur so viel wirken können, als Gott es zulässt124,,drittens, dass die Teufel mit den Menschen zusammen wirken,125,und viertens, dass die Mitwirkung des Menschen in dessen freiem Willen geschieht.126

Die Beobachtung, dass Loos für den Abschnitt über die göttliche Zulassung 11 Druckseiten benötigt,127 während Binsfeld das Thema mit fast wörtlich der gleichen Grundthese auf einer einzigen Seite abhandelt, deutet aber schon auf einen gravierenden Unterschied zu Binsfeld hin. Van der Eerden möchte diesen Unterschied statt mit theologischen Kategorien mit Hilfe der Kategorien Sorge und Angst beschreiben. Loos propagiere im Gegensatz zum Hexenhammer und zu Binsfeld eine „Lebenshaltung, in der man keine Angst vor Teufeln und Hexen zu haben braucht, und zwar weil Gott sie völlig im Griff hat“128. Er beschieße seine Leser „mit einem Hagel von Bibelstellen und Augustinuszitaten, um ihnen die Erkenntnis einzuschärfen, dass weder Teufel noch Magier außerhalb der ihnen von Gott gezogenen Grenzen etwas vermögen“129. Das „non est potestas nisi a Deo“130 sei für Loos ein Bibelwort mit „permanenter Aktualität“.131

Wie sehr Loos dennoch die Realität von Satans Wirken in der Welt grundsätzlich ernst nimmt, sieht man nun aber gerade in einer Polemik gegen Binsfeld, wenn er in seinem Vorwort die zu seiner Zeit im Trierer Raum verstärkt aufkommende Hexenverfolgung sowie den „Hexenhammer“ des Institoris für ein Werk Satans hält.132 Nach Loos’ Meinung ähnlich schlimm wie das Wirken Luthers und Calvins133 oder des Jan Hus134. Wie diese Betonung der Macht Satans zusammenpasst mit jenem oben beschriebenen Optimismus, muss unten eigens dargestellt werden.

Er leugnet also keineswegs die überkommene Lehre von der Macht des Teufels und seiner Dämonen in dieser Welt, aber er bestreitet, wie im Folgenden zu zeigen ist, die scholastischen und volkstümlichen Ausweitungen dieser Lehre („Überwucherungen“ nennt sie das moderne Lexikon für Theologie und Kirche135 ), und zwar vor allem die Lehre, Menschen würden mit dem Teufel bzw. den Dämonen, welche physische Gestalten annehmen könnten, Pakte abschließen, um mit deren Hilfe die den Hexern und Hexen zugeschriebenen Hexereien, also materielle Schädigungen, zu bewerkstelligen, Hexenflüge zu veranstalten, Teufelsbuhlschaft zu treiben und am Hexensabbat teilzunehmen. Damit aber bestreitet er trotz der oben aufgezeigten Zustimmung zur traditionellen Dämonologie ein wesentliches theologisches Fundament der Hexenverfolgung.

3.2.1.2 Definition und Differenzierung von magia und maleficia

Schon hinsichtlich der Definition von maleficia und magia schlägt Loos eine andere Richtung ein als sein Kontrahent Binsfeld. Während dieser maleficia und magia auf die gleiche Stufe stellt, differenziert Loos die beiden Begriffe und definiert sie grundlegend anders.

Wie sehr er mit dieser Differenzierung den Kern der Auseinandersetzung trifft, kann man schon aus dem von Del Rio überlieferten Widerruf erahnen. Denn Loos muss unter anderem die folgende Aussage „widerrufen, verdammen und verwerfen“ und wünschen, dass sie so aufgenommen werde, „als ob ich sie nie gesagt hätte“: „Die Magie (magia) sei nicht gleich dem Schadenszauber (maleficium) und der Zauberer (magus) nicht gleich dem schädlichen Zauberer (maleficus).“136 Die herausragende Bedeutung dieser Differenzierung für Loos’ Gedankengang hat er aber selbst angekündigt, indem er sie zum Titel seines Buches gemacht hat: De vera et ficta magia bzw. De vera et falsa magia. Und gleich in seiner ersten Proposition liest man in Kursivdruck seine Grundthese für dieses Kapitel: es widerspreche dem katholischen Glauben das miteinander zu vermischen, was in der Bibel mit verschiedenen Begriffen bezeichnet werde, nämlich: magi, harioli, Pythonici, augures, somniorum observatores, divini, incantatores und malefici.137

[...]


1 Vgl. Voltmer, Ein Amerikaner in Trier, S. 458.

2 Vgl. Keysser, Ein Bruchstück von Cornelius Loos, de vera et falsa magia, S. 455 f.

3 Siehe unten Kapitel 2.2.3 und 2.3

4 Alle Autoren, welche sich mit der Biographie Loos' befassten, geben diese beiden Geburtsdaten an.

5 Vgl, Franz, Prominente Gegner der Hexenprozesse in Luxemburg und Kurtrier, S. 156, Sp. Z (im Folgenden Franz,Prominente Gegner).

6 Vgl. ebenda, S. 158, Sp. 2; vgl. auch Smulders, Bajanismus, in LThK (1960) S. 1106 ff.

7 Vgl. van der Eerden, magia falsa, S. 142.

8 Aus dem Niederländischen „Loos“, welches gleichbedeutend mit dem luxemburgischen Wort für „schlau,listig, klug“ nämlich „lous“ ist, wird das Lateinische Wort „callidus“. Da Gouda auf Grund des niederländischen Wortes „goud“ soviel wie „Goldstadt“ bedeutet, übersetzte er es ins Griechische „chrysopolitanus“.

9 Vgl. Scholer, Kehricht, S. 256; Vgl. auch Franz, Prominente Gegner, S. 156, Sp. 2.

10 Ähnlich der fehlenden Information über seine Jugendjahre, findet man auch über die Tätigkeiten Loos' nach seinem Studium wenig. Vgl. van der Eerden, magia falsa, S. 143.

11 Vgl. Franz, Prominente Gegner, S. 156, Sp. 2; Vgl. auch van der Eerden, magia falsa, S. 143.

12 Vgl. van der Eerden, magia falsa, S. 144.

13 Vgl. Zenz, Cornelius Loos » ein Vorläufer Friedrich von Spees im Kampf gegen den Hexenwahn, S. 146 (Im Folgenden: Zenz, Cornelius Loos).

14 Vgl. Franz, Prominente Gegner, S. 156, Sp. 2; vgl. auch van der Eerden, magia falsa, S. 143.

15 Vgl. van der Eerden, magia falsa, S. 144.

16 Vgl. Zenz, Cornelius Loos, S. 146.

17 Vgl. Franz, Prominente Gegner, S. 157, Sp. 1.

18 Interessant, aber leider durch nichts belegt ist eine Romanversion von Elmar Bereuter, wonach der spätere Gegner Loos', Weihbischof Peter Binsfeld, in seiner Eigenschaft als Dekan der Universität Loos nach Trier berufen habe, weil er ihn als Lehrer gegen die Reformation einsetzen wollte, der wegen seines Schicksals als ein von Protestanten Vertriebener, besonders authentisch Gegenreformation lehren könne. Vgl. Bereuter, Die Lichtfänger, S. 31.

19 Scholer, Kehricht, S. 265.

20 Vgl. Franz, Ein „Dämonologischer Gang“ durch Trier, S. 505 (im Folgenden: Franz, Dämonologischer); vgl. dazu auch van der Eerden, magia falsa, S. 144.

21 Vgl. Zenz, Cornelius Loos, S. 146; Vgl. auch Van der Eerden, magia falsa, S. 144.

22 Vgl. Rummel, Phasen und Träger kurtrierischer und sponheimischer Hexenverfolgungen, S. 257/258 (im Folgenden: Rummel, Phasen).

23 Vgl. ebenda, S. 260.

24 Ein Bruchtenregister ist „ein Register, in dem die bei der dörflichen Gerichtsbarkeit vorgebrachten und geahndeten Rügen sowie die dafür verhängten Bußen verzeichnet wurden.“ Weisenstein, Zaubereiprozesse in der Stadt Trier, S.475 (im Folgenden: Weisenstein, Zaubereiprozesse).

25 Vgl. ebenda.

26 ebenda, S. 478/479.

27 Vgl. Franz, Hexenprozesse in der Stadt Trier und deren Umgebung, S. 348/349 (im Folgenden: Franz,Hexenprozesse).

28 Vgl. Behringer, Reichskhündig, S. 438.

29 Vgl, Franz, Hexenprozesse, S. 348/349

30 Vgl. ebenda.

31 Vgl. Voltmer, Von der besonderen Alchemie, aus Menschenblut Gold zu machen, oder von den Möglichkeiten,Hexereiverdacht und Hexenprozesse zu instrumentalisieren, S. 133 - 134 (im Folgenden: Voltmer, Alchemie).

32 Heyen, Das St. Marien-Stift in Kyllburg, S. 157 (im Folgenden: Heyen, Marien-Stift).

33 Vgl. ebenda.

34 Vgl. Endrulat, Bernhard Ferdinand Julius, „Johann VII.“, in: Allgemeine Deutsche Biographie 14 (1881), S. 427-428 [OnlinefasSul1g]; URL: http://www.deutsche-biographie.de/pnd116867612.htm1?anchor=adb (16.07.2012; 20:2ZUhr).

35 Vgl. ebenda

36 Ebenda

37 Vgl. Scholer, Die Trierer und Luxemburger Hexenprozesse in der dämonologischen Literatur, S. 318 (im Folgenden: Scholer, Die Trierer).

38 Vgl. Rummel, Phasen, S. 267; Vgl. auch Franz, Hexenprozesse, S. 339/340.

39 Van der Eerden, Der Teufelspakt bei Petrus Binsfeld und Cornelius Loos, S. 52 (im Folgenden: Van der Eerden,Teufelspakt).

40 Vgl. Franz, Hexenprozesse in der Stadt Trier und deren Umgebung, S. 346 f.

41 Vgl. Behringer, Das „Reichskhündig Exempel“ von Trier, S. 440-442 (im Folgenden: Behringer, Reichskhündig).

42 Vgl. Scholer, Kehricht, S 265 f.

43 Vgl. Behringer, Reichskhündig, S. 440.

44 Vgl. Petrus Binsfeld, Tractat von Bekanntnuß der Zauberer vnd Hexen, S. VII/VIII (im Folgenden: Binsfeld 1590).[Im weiteren Verlauf dieser Arbeit werde ich auch Ausgaben anderer Jahre heranziehen, dementsprechend ändert sich in der Zitierweise nur die Jahreszahl]

45 Vgl. Franz, Prominente Gegner, S. 159, Sp. 1; vgl. auch Weisenstein, Zaubereiprozesse, S. 476/477.

46 Heinz, „Bei den Trierern scheint der Böse Geist seinen Sitz aufgeschlagen zu haben“, S. 450 (im Folgenden: Heinz,Bei den Trierern).

47 Vgl. Zenz, Ein Opfer des Hexenwahns. Das Schicksal des Doctor Dietrich Flade aus Trier.

48 Vgl. Franz, Prominente Gegner, S. 159/2.

49 Vgl. Heinz, Bei den Trierern, S. 455.

50 Vgl. Scholer, Die Trierer, S. 320.

51 Franz, Prominente Gegner, S. 159, Sp. 2.

52 Binsfeld, 1596, S. 156 („Dum Magistratus dormit in vtramque aurem, & oculis clausis penransit maleficia, tanquam somnia nihili reputans, sed negligens, inimicus homo superseminat zizania & regnum suum dilatat.“), zitiert und übersetzt nach: Scholer, Die Trierer, S. 321.

53 Vgl. Stölb, Historische Schuld. Wie die katholische Kirche noch heute Nutzen aus der Verbrennung eines Hexers zieht, S. 7; vgl. auch Zenz, Ein Opfer des Hexenwahns. Das Schicksal des Doctor Dietrich Flade aus Trier, S. 11. Laut http://www.buergerhaushalt-trier.de/vorschlag/2469 wurden 2009 und 2010 Anträge zur ersatzlosen Streichung des Haushaltspostens „Fladescher Nachlass“ von Verwaltung und Stadtrat abgelehnt.

54 Scholer, Die Trierer, S. 323.

55 Vgl. ebenda, S. 321 - 323.

56 Vgl. Del Rio, Martin Antoine. Aus: Lexikon zur Geschichte der Hexenverfolgung, hrsg. v. Gudrun Gersmann,Katrin Moeller u. Jürgen-Michael Schmidt, in: historicum.net, URL:http://www.historicum.net/no cache/persistent/anikel/ 1591/ (16.07.2012, 20:13Uhr)

57 Ebenda.

58 Van der Eerden, Cornelius Loos und die magia falsa, S. 140 (im Folgenden: van der Eerden, magia falsa).

59 Vgl. Scholer, „O Kehricht des Aberglaubens, o leerer Wahn der Täuschungen und Gespenster der Nacht!“, S. 257(im Folgenden: Scholer, Kehricht).

60 Zenz, Cornelius Loos, S. 147; vg1_ auch Franz, Prominente Gegner, S. 157, Sp. 1.

61 Vgl. Othon Scholer, Kehricht, S. 266.

62 Vgl. Franz, Hexenprozesse, S. 347.

63 Franz, Prominente Gegner, S. 157.

64 Vgl. Scholer, Kehricht, S. 265: Binsfeld geht noch drei Jahre nach dem Widerruf des Cornelius Loos davon aus,dass es Leute gibt, „die in ihren Schubladen, unter ihren Papieren, oder in den Kämmerlein ihrer Erinnerung noch einige Überreste von jenem Buch liegen haben“

65 Vgl. van der Eerden, magia falsa, S. 145; Vgl. auch Franz, Dämonologischer, S. 505.

66 Vgl. Del Rio, Disquisitionum magicarum libri VI, zitiert nach: Zenz, Cornelius Loos, S. 153 („[...] in derReichsabtei St. Maximin bei Trier im Zimmer des Abtes geleistet in Gegenwart des Weihbischofs und Generalvikars Peter Binsfeld, des Abtes Reiner Biewer, des Offizials Bartholomäus Bodeghemus, der beiden Kommissare Dr. theol. Gregor Helffenstein, Dekan an St. Simeon zu Trier, und Dr. jur. Johann Collmann, Stiftsherr an St. Simeon zu Trier, am 25. März 1592 more Trev. (also am 25. März 1593). Zeugen und Schreiber waren Nicolaus Dolert und Daniel Major. Beglaubigt wurde der Akt von dem Notar Adam Tectonius.“).

67 Vgl. ebenda, S. 151 („[...]wegen der Schrift ,De vera et falsa magia', die ich ohne Wissen und Erlaubnis der hiesigen Obrigkeiten vermessen und dünkelhaft nach Köln geschickt und eingesandt habe, damit sie dort gedruckt würde.“).

68 Vgl. ebenda („[. . _] weil in diesem Buch, in einigen meiner Briefe an den Klerus und den Stadtrat und in anderen geheimen Schreiben, die die Gerichtsverfahren gegen Zauberer und Hexen verhindern sollten, [...]“).

69 Vgl. ebenda („[. . _] weil in diesem Buch, in einigen meiner Briefe an den Klerus und den Stadtrat und in anderen geheimen Schreiben [. _ _] viele Sätze und Abschnitte enthalten sind, die nicht allein irrig und anstößig, sondern auch häresieverdächtig sind [_ _ .] weil dies ganz und gar nach häretischer Bosheit riecht, [...]“).

70 Vgl. ebenda („[...] die einem Verbrechen gegen die Obrigkeit (laesae Majestatis) nahe kommen [...] weil dies nachdem Verbrechen der Beleidigung der Obrigkeit schmeckt. [...] habe ich teils allgemein in privaten Gesprächen, teils durch verschiedene Briefe an einige Obrigkeiten die Ansicht verbreitet, dass die Obrigkeit und die Richter Tyrannen seien. [_ . _] habe ich unterschwellig den Kurfürsten von Trier der Tyrannei bezichtigt.“).

71 Vgl. ebenda („[. _ .] weil diese Meinung mit der Empörung Hand in Hand geht [...]“).

72 Ebenda, S. 151.

73 Ebenda, S. 152.

74 Vgl. Scholer, Der Hexer war's, die Hexe, ja vielleicht sogar der Dämon höchstpersönlich..., S. 311/312 (im Folgenden: Scholer, Der Hexer war's).

75 Vgl. ebenda, S. 315.

76 Cornelius Loos unterstand dem Abt von St. Maximin.

77 Epistula ab Octavio Mirto Frangipani, zitiert nach: Othon Scholer, Der Hexer war's, 5.313.

78 Ebenda.

79 Vgl. ebenda, S.318.

80 Vgl. ebenda, S. 299.

81 Gemeint ist hier Cornelius Loos.

82 Vgl. Scholer, Der Hexer war's, 5. 301.

83 Vgl. ebenda, S. 309.

84 Aus der Bibliotheca Belgica des Valerius Andreas Desselius (1643) geht hervor, dass Cornelius Loos am dritten Tag vor den Nonen des Februar 1595 (also am 3. Februar) gestorben sei. Vgl. hierzu Scholer, Kehricht, S. 257.

85 Vgl. Del Rio über Loos in: Disquisitionum magicarum, Appendix zu Buch V („Hier habt ihr die ganze Palinodie: später wurde Looseus, der Vikar in der Kirche unserer Lieben Frau von der Kapelle war, ein zweites mal angeklagt und nach einer langen Haft entlassen und (ich sage das, damit man den hartnäckigen Wahn erkenne), einer dritten Anklage – er hatte sich erneut verdächtig gemacht – entging er, da der Tod ihn hinweggerafft hatte, [...]“), zitiert nach: Scholer, Kehricht, S. 258); vgl. auch Scholer, Kehricht, S. 270, 305.

86 Vgl. van der Eerden, magia falsa, S. 146.

87 Van der Eerden nennt hier keine Quelle.

88 Van der Eerden, magia falsa, S. 146.

89 Vgl. Scholer, Kehricht, S. 271 – 273; vgl. auch Scholer, Der Hexer war's, S. 305.

90 Scholer, Kehricht, S. 269, Anm. 26.

91 Dabei handelt es sich um „Sacrae Theologiae Institutionum Libri quator cunctis Theologis, et ad disserendum & ad iudicandum circa fidei dogmata & controversias longe utilissimi, Köln 1596“.

92 Scholer, Kehricht, S. 272.

93 Siehe Anm. 85.

94 Loos, Sacrae theologiae institutiones („Sacris decretis, & speciatim Episcopi, acquiescendum suadeo. Tum invisa rerum innovatione, esse abstinendum moneo. Obscurae hinc aemulationi quorundam cedere & urbem exire, quin regionem deserere, immo orbem si fieri posset, linquere cogor.“); zitiert und übersetzt nach: Scholer, Der Hexer war's, S. 306.

95 Scholer, Kehricht, S. 274.

96 Vgl. ebenda.

97 Vgl. Opitz, Frangipani, in: LthK 4, Sp. 253 f.

98 Vgl. Zenz, Cornelius Loos, S. 139.

99 Vgl. Loos, De vera et falsa magia, S. 9 (im Folgenden: Loos)

100 Ebenda, S. 1 („prudentibus ac piis lectoribus christianae rei publicae pacem & tranquillitatem, Zelo secundum scientiam aemulantibus”). Im Folgenden werde ich bei lateinischen Zitaten die Originalschreibweise entsprechend der heute gebräuchlichen Schreibweise korrigieren: v zu u, -æ zu -ae, -ę zu -ae, -q; zu -que, -ã zu -an oder -am (gilt für alle Vokale).

101 Ebenda, S 5: „inter quas facile praeminet, quae honorifico tunicae inconsutilis deposito celebrior est“ („unter denen diese <Provinz > ziemlich berühmt ist durch die Aufbewahrung einer Kostbarkeit, nämlich der nahtlosen Tunika <Hl. Rock in Trier>“).

102 Loos, S. 8 („ne de negotio quod penitus perspectum nondum habent, praecipiti censura, saepe temeraria , iudicent“).

103 Ebenda, S. 9 („si confesssionibus de Magia diffamatorum sit adhibendas fides“).

104 Der Buchtitel des Binsfeld-Traktats. Vgl. Binsfeld, 1590.

105 Vgl. Scholer, Kehricht, S. 265: übersetztes Zitat aus Binsfelds lateinischem Traktat von 1596 („Das Ziel dieser Schrift (meines Censors) war zu beweisen, dass alles, was über die Geständnisse der Hexer und Hexen gesagt würde, nur eitel und falsch, leere Träumereien seien […]“).

106 Loos, S. 13 („qui licet cum vulgo sentiant, eiquidem annumerari recusant“).

107 Zenz, Cornelius Loos, S. 149.

108 Ebenda.

109 Zenz, Cornelius Loos, S. 148.

110 Vgl. ebenda, S. 149 f.

111 Ebenda.

112 Ebenda, S. 150.

113 Vgl. ebenda, S. 148.

114 Vgl. Rahner, Besessenheit, Sp. 298 ff., in: LThK 2; vgl. ders., Dämonen, Sp. 145 ff., in: LThK 3; vgl. Haubst, Engel, Sp. 867 ff., in: LThK 3; vgl. Rodewyk, Exorzismus, Sp. 1314 f., in: LThK 3; vgl. Löhrer, Sakramentalien, Sp. 233 ff., in: LThK 9.

115 Vgl. Kühn, Augustins Schrift De divinatione daemonum, S. 300 ff.

116 http://www.unifr.ch/bkv/kapitel1920-28.htm, Augustinus, De civitate Dei, 2. Buch, Kap. 29.

117 http://www.unifr.ch/bkv/kapitel1921-10.htm, Augustinus, De civitate Dei, 3. Buch, Kap. 11.

118 Loos, S. 26 („Catholica fides Scripturis edocta, tum experientia; daemones esse, certissimum habet.”).

119 Ebenda, S. 43 („Dei permissione bonis nec malis Sathan, maleficus, aut quicumque malefactor nocere potest: nec amplius quam ille finit.”).

120 Ebenda, S. 35 („Ad maleficium, aut daemonis potestatem, vel hominis malitiam, vel utrisq. consensum & conatum concurrere.”).

121 Vgl. ebenda, S. 54, die Thesenüberschrift der 5. Propositio („Praeter Dei permissione, & daemonis potestate, liberum hominis abitrium ad maleficium concurrere.“).

122 Vgl. van der Eerden, Teufelspakt, S. 71 (van der Eerden spricht hier von den „identischen religiösen Hintergründen“ mit Binsfeld).

123 Vgl. Binsfeld, 1590, S. 24, 2. Präludium („Es halt festiglich vnnd lehret der Catholisch Glaub / daß Teuffel seyn.“).

124 Vgl. ebenda, S. 29, 4. Präludium („Nach vorgehender Göttlicher Zulassung / wircket der Teuffel so viel als jhm verhänget / vnd mehr nicht.“).

125 Vgl. ebenda, S. 30, 5. Präludium: („Zur Zauberey beneben Göttlicher verwilligung / vnd den Gewalt deß Teuffels wirt erfordert der frey Will eines verkehrten Menschen / auß Boßheit mutwillig in die Zauberey gehelendt /den auch der Teuffel zu seinem Effect / als ein Mittel vnd Werckzeug gebrauchet.“).

126 Vgl. ebenda, S. 25, 3. Praeludium („Daß ein solch Maleficium oder Zauberey ir end erreiche / sind drey ding von nöthen / der Göttlicher Will so verhänget / deß Teuffels Gewalt so die Zauberey antreibt / vnd verrichtet / vnd eines boßhafftigen Menschen eygener Will / frey in die Boßheit gehelendt.“).

127 Vgl. Loos, S. 43 – 54.

128 Van der Eerden, magia falsa, S. 152.

129 Vgl. ebenda.

130 Loos, S. 47 (Zitat aus dem Römerbrief).

131 vgl. van der Eerden, magia falsa, S. 152 f.

132 Vgl. Loos, S. 3 – 5; vgl. auch Scholer, Kehricht, S. 266 f.

133 Vgl. Loos, S. 4.

134 Vgl. ebenda, S. 1; vgl. auch Scholer, Kehricht, S. 268.

135 vgl. Rahner, Dämonologie, Sp. 145 ff.

136 Del Rio, Disquisitionum magicarum libri VI, zitiert nach: Zenz, Cornelius Loos, S. 152, Widerruf Nr. 6.

137 Vgl. Loos, S. 13.

Ende der Leseprobe aus 77 Seiten

Details

Titel
Cornelius Loos und die Hexenverfolgung
Untertitel
Ein katholischer Theologe gegen den Hexenglauben
Hochschule
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg  (Historisches Seminar)
Veranstaltung
Wissenschaftliche Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
Note
2,0
Autor
Jahr
2012
Seiten
77
Katalognummer
V284931
ISBN (eBook)
9783656849438
ISBN (Buch)
9783656849445
Dateigröße
891 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Hexenverfolgung, Loos, Trier, Dämonologie, Binsfeld
Arbeit zitieren
Benjamin Ulbricht (Autor:in), 2012, Cornelius Loos und die Hexenverfolgung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/284931

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Titel: Cornelius Loos und die Hexenverfolgung



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