Regelungen und Auswirkungen der staatlichen Parteienfinanzierung im internationalen Vergleich: Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und Österreich


Magisterarbeit, 2004

121 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Thema und Ziel der Arbeit
1.3 Begründung der Themenwahl
1.4 Auswahl der Untersuchungsstaaten
1.5 Probleme
1.6 Daten- und Quellenlage
1.7 Definition verschiedener Begriffe

2. Parteienverständnis
2.1 Verfassungsrechtliche Stellung der politischen Parteien
2.1.1 Bundesrepublik Deutschland
2.1.2 Frankreich
2.1.3 Österreich
2.1.4 Fazit
2.2 Verfassungsrechtliche Stellung der politischen Parteien
2.2.1 Bundesrepublik Deutschland
2.2.2 Frankreich
2.2.3 Österreich
2.2.4 Fazit

3 Ursachen und Umstände für die Einführung staatlicher Parteienfinanzierung
3.1 Ursachen
3.1.1 Bundesrepublik Deutschland
3.1.2 Frankreich
3.1.3 Österreich
3.2 Minimierung der Korruption?

4 Arten der Parteienfinanzierung
4.1 Private Finanzierung
4.1.1 Mitgliedsbeiträge
4.1.2 Parteiunternehmen
4.1.3 Spenden
4.1.4 Parteisteuern
4.2 Staatliche Parteienfinanzierung
4.2.1 Indirekte Formen
4.2.1.1 Presseförderung
4.2.1.2 Sendezeiten in Rundfunk und Fernsehen
4.2.1.3 Spendenbegünstigungen
4.2.1.4 Finanzierung der Parlamentsfraktionen
4.2.1.5 Finanzierung der Parteiakademien und politischen Stiftungen
4.2.2 Direkte Formen
4.2.2.1 Wahlkampfkostenerstattung
4.2.2.2 Allgemeine Förderungsmittel

5 Einnahme- und Ausgabestrukturen
5.1 Einnahmestrukturen
5.1.1 Mitgliedsbeiträge
5.1.2 Spenden
5.1.3 Staatliche Mittel
5.1.4 Fazit
5.2 Ausgabestrukturen
5.2.1 Personalkosten
5.2.2 Verwaltungskosten
5.2.3 Politische Arbeit
5.2.4 Fazit

6 Transparenz und Offenlegungspflicht
6.1 Rechtlicher Status
6.2 Interne und externe Kontrollorgane
6.1.1 Sanktionsmöglichkeiten
6.1.2 Angewandte Sanktionen

7 Auswirkungen der staatlichen Parteienfinanzierung auf die Binnenstrukturen, Parteienwettbewerb und Parteiaktivität
7.1 Binnenstruktur
7.2 Parteienwettbewerb
7.3 Parteiaktivität
7.4 Wahlsystem

8 Zusammenfassung der empirischen Befunde
8.1 Auswertung der Thesen
8.2 Abschließende Wertung

Tabellenanhang

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Bis in die 1950er Jahre galt es als selbstverständlich, dass sich politische Parteien ihre finanziellen Mittel aus eigener Kraft erwirtschafteten oder einwarben. Liberale und bürgerliche Parteien konnten sich zu einem großen Teil aus Spenden, die Linksparteien aus den Mitgliedsbeiträgen finanzieren. Mit dem steigenden Anspruch der Wähler an die Parteien und den wachsenden Ausgaben für Wahlkämpfe reichte die Eigenfinanzie­rung nicht mehr aus. Folglich wurde nach und nach die staatliche Subventionierung der Parteien eingeführt. Diese hat sich inzwischen in den meisten westlichen Demokratien etabliert, auch wenn sie in der Öffentlichkeit auf wenig Akzeptanz stößt. Streitpunkt ist die Höhe der gewährten öffentlichen Mittel. Der Vorwurf der Selbstbedienung wird immer wieder laut - zu Recht? Vor allem in Verbindung mit Korruptionsfällen, Diäten­erhöhungen und steigenden Einnahmen aus staatlicher Quelle gelangt die Parteienfinan­zierung in die Kritik. Ihr wird mangelnde Transparenz vorgeworfen. Die Sanktionen für Fehlverhalten werden als nicht ausreichend betrachtet. Diese Punkte sind für viele Wissenschaftler Anlass zu Untersuchungen der Finanzierung der Parteien.[1] In dieser Arbeit werden Länder vergleichend und mit neuestem Datenmaterial analysiert, wie es in dieser Kombination noch nicht durchgeführt wurde.

Konkurrenzfähig kann jedoch nur eine finanzstarke Partei werden. Eine kontinuierliche Parteiarbeit und die Werbung neuer Mitglieder ist nur mit einem gut ausgebauten Parteiapparat, einer hohen Organisationsstruktur und Verwaltung möglich. Das kostet Geld. Somit ist das Finanzvolumen ein ausschlaggebender Faktor, um im Parteienwett­bewerb bestehen zu können bzw. sich in diesem überhaupt erst einmal zu integrieren. Für die Binnenstruktur einer Partei ist wichtig, wer über die finanziellen Mittel verfügt. Je nachdem wer das Geld in der Partei erhält, über dessen Verteilung und Verwendung bestimmt, hat eine große Machtposition inne. Die Menge der staatlichen Mittel kann Auswirkungen auf die Parteiaktivität haben. Es ist anzunehmen, dass eine Partei, die über einen hohen staatlichen Finanzierungsanteil verfügt, es nicht für dringend notwen­dig hält, neue Mitglieder zu werben oder Spenden zu sammeln.

1.2 Thema und Ziel der Arbeit

„Regelungen und Auswirkungen staatlicher Parteienfinanzierung im internationalen Vergleich: Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und Österreich“ ist das Thema der folgenden Arbeit.

Die zentrale Frage, die es zu beantworten gilt, lautet: Welche Auswirkung hat die staatliche Parteienfinanzierung auf die Strukturen der Parteien und für die Parteien­landschaft?

Ziel soll es sein, mit dieser Frage verbundene, gängige Thesen, auf ihren Wahrheitsge­halt zu überprüfen.

Die Thesen lauten:

- Parteien beziehen immer mehr Geld aus staatlichen Quellen in astronomischer Höhe. Da Parteien über den öffentlichen Haushalt selbst entscheiden, kommt die staatliche Parteienfinanzierung einer Selbstbedienung gleich.
- Die staatliche Parteienfinanzierung festigt das bestehende Parteiensystem. Neubildungen werden verhindert.
- Durch die staatliche Parteienfinanzierung kommt es zu einer Zentralisierung der Machtstrukturen im Inneren der Parteien. Die Parteispitze entfernt sich von der Basis.
- Die staatliche Parteienfinanzierung ist ein Grund für die Entfremdung zwischen Partei und Bürger. Die Parteien sind nicht mehr auf die finanziellen Mittel ihrer Wähler angewiesen und vernachlässigen deshalb die Interessen der Bürger.

Für eine Diskussionsgrundlage der staatlichen Parteienfinanzierung soll in dieser Arbeit eine möglichst umfangreiche Zusammenfassung der Regelungen und Auswirkungen dieser Parteisubventionen erfolgen. Empirische Analysen sollen helfen, die Thesen zu überprüfen.

Im Folgenden werden sieben Bereiche untersucht:

- Das Parteienverständnis beinhaltet die rechtliche Stellung und das Selbstver­ständnis politischer Parteien in den jeweiligen Staaten, ihre Verankerung auf der politischen und gesellschaftlichen Ebene. Dazu werden die Regierungs-, Parteien- und Wahlsysteme analysiert. Abschließend wird untersucht, ob die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln rechtmäßig ist und ob der Staat verpflichtet ist, die Parteien finanziell zu stützen. Das Parteienverständnis in der jeweiligen Verfassungsordnung und im gesellschaftspolitischen Bereich ermöglicht es, Rege­lungen und Auswirkungen der Parteienfinanzierung festzulegen. In diesem Zu­sammenhang muss die Beziehung zu den Fraktionen und politischen Akademien bzw. Stiftungen geklärt werden.

Der verfassungsrechtliche Aspekt wird auch in den folgenden Kapiteln von Be­deutung sein. Durch ihn werden die verschiedenen Finanzierungsquellen ermög­licht oder beschränkt. Er legt deren Regelungen fest und bestimmt über die Transparenz der Parteifinanzen.

- Die Ursachen sollen die Gründe zur Einführung und zum Ausbau der staatlichen Parteienfinanzierung in der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und in Ös­terreich darlegen. Dabei werden die Profilierung der Parteien, die Entwicklung des Parteienverständnisses in der Bevölkerung und der gesellschaftspolitische Veränderungsprozess näher betrachtet.
- Die Darstellung der einzelnen Finanzierungsformen und deren Verteilungsver­fahren gibt Aufschluss über die „Regelungen“. Dabei werden die Eigen- den Fremdmitteln gegenübergestellt. Obwohl sich das Thema der Arbeit auf die Rege­lungen der staatlichen Mittel konzentriert, können die Eigenmittel nicht außer Acht gelassen werden. Sie dienen zur Analyse der Entwicklung der Wachstumsra­ten bei den Parteieinnahmen. Vergleichend soll dargestellt werden, ob die staatli­chen Subventionen ein höheres Wachstum als die selbst erwirtschafteten Mittel erfahren haben. Das Verteilungsverfahren ermöglicht eine Aussage über die Chancengleichheit für die Parteien im Kampf um Wählerstimmen. Je nach Art des Verfahrens können Neugründungen gefördert oder aber etablierte Parteien ge­stützt werden.
- Ohne eine Bewertung der Einnahmen kann das Parteienfinanzierungsmodell nicht ausgewertet werden. Die Einnahme- und Ausgabestrukturen sollen klären, womit die Parteien ihre größten Einnahmen verbuchen können und welche Posten die Parteikasse am meisten belasten. Vergleichend werden die Größenordnung und Wachstumsraten der staatlichen Mittel den eigenen Mitteln gegenübergestellt. Anhand des Ergebnisses kann eine Aussage getroffen werden, ob die staatliche Finanzierung der Parteien der Grund für die Kostenexplosion ist, wie vielfach be­hauptet wird. Die Ausgabestruktur gibt außerdem Aufschluss über die innerpartei­liche Struktur. Personalkostenrechnungen dienen als Indikator der Bürokratisierung einer Partei.
- Da Parteien stets in einem kritischen Licht stehen, ist die Frage der Kontrolle und Transparenz von großer Bedeutung. Wo staatlich gefördert wird, ist auch eine Kontrolle der Mittelverwendung notwendig. In diesem Punkt sollen Kontrollme- chanismen des Einnahme- und Ausgabeverhaltens, ihre Wirkungsgebiete und Sanktionsmöglichkeiten dargestellt werden. Es wird untersucht, ob die Rechen­schaftsberichte wirklich zu mehr Transparenz in Sachen Parteifinanzen führen.
- Im abschließenden Teil sollen die Auswirkungen der Regelungen überprüft wer­den. Anhand empirischer Untersuchungen werden die eingangs gestellten Thesen hinsichtlich der Binnenstruktur, des Parteienwettbewerbs und der Parteiaktivität analysiert. Es ist zu klären, ob Parteineugründungen möglich sind und welche Chancen neue Parteien haben, sich in der politischen Landschaft zu etablieren. Die Zusammenarbeit von Parteispitze und Basis und die Aktivität der Parteimit­glieder sollen erläutert werden.

1.3 Begründung der Themenwahl

Schlagworte wie Spendenskandal, Umwegfinanzierung, schwarze Koffer, Spenden­waschanlagen, Geldwaschanlagen sorgen bis in die jüngste Zeit[2] für Schlagzeilen in den Medien. Aber auch die gegenwärtigen Reformen mit ihren finanziellen Folgen für die Bürger sind aus der täglichen Berichterstattung nicht wegzudenken. Bei der Bevölke­rung muss der Eindruck entstehen, dass sich die Berufspolitiker in die eigene Tasche wirtschaften, bedenkt man, dass sich Bundestagsabgeordnete jährlich automatisch die Diäten erhöhen, während die Volksvertreter gleichzeitig mahnen, den Gürtel enger zu schnallen.[3] Auch kann man schwer den Vorwurf der Eigenprivilegierung von der Hand weisen, wenn in punkto Gesundheitsreform der Bürger pro Quartal (mindestens) 10 € beim Arztbesuch zahlen muss, Abgeordnete und Teile der Beamtenschaft aber lediglich eine jährliche Pauschale von 20 € entrichten müssen. Sobald diese Erkenntnis in die Medien gelangte, kochten die Emotionen einmal mehr hoch.[4]

Alle Informationen, die mit Geld und Parteien zu tun haben, werden in der Öffentlich­keit mit großer Sensibilität aufgenommen. Fällt das Wort „Parteienfinanziemng“, kommen stets vier Punkte zur Sprache.

An erster Stelle stehen die Diäten. Die Bevölkerung empfindet sie als zu hoch, und was noch schwerer wiegt-, es liegt der Verdacht der Selbstbedienung nahe. Werden politi­sche Sachthemen bearbeitet, Riester- Rente, Gesundheitsreform oder Steuersenkung, sind sich Regierung und Opposition uneins. Einigkeit oder zumindest Kooperation scheint kaum erreichbar zu sein. Ein anderes Bild ergibt sich bei den finanziellen Bezügen der Abgeordneten. Egal ob auf Landes- oder Bundesebene, steht eine Erhö­hung der Diäten oder sonstige Vergünstigungen für die Abgeordneten auf dem Tages­plan, erzielen diese einen schnellen Konsens ohne große Debatten, sei es im Parlament oder in der Öffentlichkeit.

Zweitens erregen große Spenden- und Korruptionsaffären, die im Laufe der Zeit um politische Persönlichkeiten wie Strauß, Kohl, Späth etc., aber auch um wirtschaftliche Persönlichkeiten wie Flick an die Öffentlichkeit drangen, die Gemüter. Das scheinbar ungenierte Umgehen von Gesetzen durch unsere Politiker ruft stets neu die Empörung in der Bevölkerung hervor. Bei Großspenden besteht zu jeder Zeit der „begründete Anfangsverdacht“[5], dass durch sie Einfluss auf Einzelentscheidungen genommen werden soll oder dass es sich um eine „Dankesspende“ bereits erhaltener politischer Hilfe handelt. Fast schon als Bagatelle gewertet, werden die an die Öffentlichkeit gelangten Vergehen von Politiker., z.B. von Wirtschaftsunternehmen bezahlte Flüge, Urlaubs- oder Hochzeitsreisen. Das sind an der Grenze der Legalität oder darüber hinausgreifende Vergehen.[6]

Drittens ist das hohe Ausmaß der staatlichen Parteienfinanzierung stets Thema. Die seit Bestehen der öffentlichen Subventionen für Parteien wachsenden Beträge werden in der Öffentlichkeit sehr kritisch aufgenommen. E stellen sich die Fragen, wo das Geld hinfließt und Wofür diese riesigen Summen verwendet werden.

Ein wesentlicher Punkt, der in der Bevölkerung bislang kaum Beachtung findet, betrifft den Wahlkampf. Dieser gestaltet sich immer kostenintensiver. Grund dafür sind die wenigen noch verbliebenen großen inhaltlichen Unterschiede in den Parteiprogrammen.

Um diese hervorzuheben werden beeinflussende, teils irrationale Werbeaussagen kreiert. Für diese Arbeit werden Marketingfirmen, Medienberater, Werbeagenturen und Klebekolonnen engagiert. Sie ersetzen die freiwilligen Wahlhelfer und werden somit zum kostentreibenden Faktor. Neue Kommunikationstechniken führen auch zu höheren Ausgaben. Meinungsumfragen, Massenveranstaltungen, Events, kostenlose Zeitungen, Werbeaktionen mit Plakaten, Zeitungsanzeigen, Aufbau und Pflege von Websites etc. treiben die Kosten in die Höhe.[7]

Die Autorin wählte dieses Thema, um die Eingangs erwähnten Thesen auf ihren Wahr­heitsgehalt hin zu überprüfen.

1.4 Auswahl der Untersuchungsstaaten

Die Bundesrepublik Deutschland war 1959 nach Costa Rica (1954), Argentinien (1955)[8] und Puerto Rico (1957)[9] das vierte Land, das seine Parteien durch öffentliche Mittel subventionierte. Neben Schweden (1965), Finnland (1967), Israel (1969), Nor­wegen (1970), Italien (1974), Österreich (1975), Spanien (1977)[10] verabschiedete 1988 auch Frankreich ein Gesetz zur staatlichen Parteienfinanzierung.

An dieser Stelle sollen einige Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu den jeweiligen Ländern angeführt werden. Sie haben den Zweck, dass der Leser mit den Staaten Frankreich, Österreich und Deutschland in politischer, wirtschaftlicher, geographischer sowie demoskopischer Hinsicht vertrauter wird.

Vor allem Deutschland und Österreich stimmen beim Regierungs-, Wahl- und Parteien­system weitgehend überein. Sie sind parlamentarische Demokratien, in denen nach dem Verhältnisprinzip gewählt wird. Zumindest auf Bundesebene finden die Wahlen alle vier Jahre statt. Die Organisation der politischen Parteien ist gut ausgeprägt, denn sie verfügen über einen mehrstufigen Aufbau von der Orts- bis zur Bundesebene. Alle Untersuchungsländer haben sozialdemokratische, liberale und bürgerliche Parteien. Seit den 1980er Jahren haben auch die Grünen den Sprung in die nationalen Parlamente geschafft.

Im internationalen Vergleich sind die Bundesrepublik, Frankreich und Österreich industriell hoch entwickelt und zählen zu den „wohlhabenden“ Ländern der Welt. Sie grenzen aneinander und verfügen über stabile Währungen. Alle drei Staaten verfügen über Fraktionen, die von den Parteien mehr oder weniger getrennt arbeiten. Es gibt Parteiakademien bzw. politische Stiftungen. Sie staatliche Parteienfinanzierung hat sich durchgesetzt.

Frankreich entspricht hinsichtlich Regierungs-, Parteien- und Wahlsystem nicht den beiden deutschsprachigen Staaten. Das Regierungssystem ist semi- präsidentiell. Ge­wählt wird nach dem Mehrheitsrecht. Frankreich verfügt seit 1993 auch über ein Vielparteiensystem, dieses ist aber sehr fragil bzw. immer mehr in Auflösung begriffen. Im Gegensatz zu den Parteienstaaten Bundesrepublik Deutschland und Österreich sind französische Parteien mit weniger Macht ausgestattet. Da traditionell in Frankreich keine Vereinstätigkeit üblich ist, sind französische Parteien keine Mitgliederparteien. Der einzelne Bürger definiert sich über die Kandidaten, kaum über die Parteien, die diese angehören.

In Österreich wohnen derzeit 8,1 Millionen Menschen auf einer Fläche von 83.858 km[2].[11] Die Bundesrepublik erstreckt sich auf einer Fläche von 356.854 km[2] und es leben hier 82 Millionen Menschen.[12] Auf einer Fläche von 550.000 km2 leben in Frank­reich 60,4 Millionen Menschen.[13]

1.5 Probleme

Befasst man sich mit dem gestellten Thema, stößt man schnell auf Probleme verschie­dener Ebenen. Diese beziehen sich

1) auf die Währung (drei Länder mit bis ins Jahr 2001 unterschiedlichen Valuten)

- Der Untersuchungszeitraum ist von 1968 (für die BRD), 1975 (Österreich), 1989 (Frankreich) bis 2001 aufgestellt. Die drei Währungen, Deutsche Mark (DM), Französische France (F) und Österreichische Schilling (S), werden in der Arbeit beibehalten. Bei der Analyse für die Kosten der Demokratie im internationalen Vergleich erfolgt die Währungsumrechnung in Euro.[14]

2) auf die Primärquellen (v.a. die Angaben von Parteien bezüglich finanziellen Darstel­lungen und Parteimitgliedschaftszahlen sind a) schwer zu erhalten, b) teilweise gibt es keine Angaben, da die Parteien selbst keine Erhebungen durchgeführt haben, c) stellt sich die Frage der Vertrauenswürdigkeit der Angaben)

- Rechenschaftsberichte werden in allen drei Ländern durch die Parteien vorgelegt. Deren Umfang ist unterschiedlich. So beziehen sich bundesdeutsche Berichte auf die Bundes- und Landesebenen, für die anderen Staaten liegen nur auf Bundes­ebene umfassende Berichte vor. Auch haben die Parteien der Länder unterschied­liche Auflagen, welche Posten sie veröffentlichen müssen.

3) auf die Grenzen der Arbeit (Punkte, die in die Arbeit einbezogen werden müssen und können, zu denen es Daten gibt, wo diese erhoben werden können, wo nicht)

Um den Umfang der Arbeit nicht zu sprengen, werden die Ebenen der Untersuchungen eingegrenzt.

- Vergleiche und Analysen werden zu einem großen Teil auf der Bundesebene er­folgen und auch auf der Landesebene, wo es die Datenlage zulässt. Dies ist in der Bundesrepublik Deutschland und bedingt auch in Österreich möglich.

- Fraktionen bzw. Klubs und parteinahe Stiftungen werden in Kapitel 4 der Arbeit vorgestellt. In die Auswertung der Einnahmestrukturen fließen sie jedoch nicht ein. Nach den Parteiengesetzen werden sie nicht als Teil einer Partei gesehen. Somit fließt ihr Finanzvolumen nicht mit in die Rechenschaftsberichte ein.

1.6 Daten- und Quellenlage

Für die Bundesrepublik liegen umfassende Daten über die Parteifinanzen auf bundes­staatlicher und Länderebene seit 1968 vor. In Frankreich einigten sich die Parteien 1988 auf staatliche Subventionen und legten seit 1990 ihre Finanzen offen. Für Österreich gilt das seit 1975.

Neben den Rechenschaftsberichten sind weitere Primärquellen Gesetzestexte, richterli­che Entscheidungen, Mitgliederstatistiken für die Bundesrepublik leicht zu erhalten. Österreichs Parteien befinden sich im Wahlkampf um das Bundespräsidentenamt und können deshalb aus Zeitgründen nur bedingt Zuarbeit leisten. Zusätzlich veröffentlichen nicht alle Landesparteien Rechenschaftsberichte.[15]

Die Kooperation mit französischen Parteien und Behörden gestaltet sich äußerst schwie­rig. In Frankreich gilt das Motto: Über Geld spricht man nicht. Aber es gibt ausreichend Daten und es stehen genügend Primärquellen zur Verfügung.

Deutschsprachige Sekundärliteratur ist für die Bundesrepublik und Österreich in großer Zahl vorhanden. Es gibt Fachliteratur in Form von Buchbänden, Buch- sowie Zeitschrif­tenaufsätzen. Zur bundesdeutschen Parteienfinanzierung können insbesondere Naßma­cher, Landfried und Ebbighausen herangezogen werden. Für Österreich sind vor allem Plasser, Sickinger und Pelinka relevant. Die Auswahl an deutschsprachige Literatur ist für Frankreich gering, kann aber mit zahlreicher französischer Literatur ausgeglichen werden. Huber, Ruß, Doublet und Fermont haben sich auf die französische Parteienfi­nanzierung konzentriert.

1.7 Definitionen verschiedener Begriffe

Die Hauptbegriffe in der Arbeit werden konkret definiert. Damit ist eine Basis geschaf­fen, die es ermöglicht, nachzuvollziehen, von welchem Begriffsverständnis die Autorin ausgeht.

- Politik- und Parteienfinanzierung

Unter dem Begriff der Politikfinanzierung sind alle staatlichen Maßnahmen zur Förde­rung der parteipolitischen Arbeit gemeint. Die Finanzierung geht dabei über monetäre Mittel hinaus. Eine Grenze zu ziehen ist dabei nicht immer möglich. Einige Urteile des Bundesverfassungsgerichts zur Politikfinanzierung schließen den Bereich der Parteien­finanzierung ein.

Bei der Parteienfinanzierung sind die durch die Parteien selbst aufgebrachten oder erwirtschafteten Mittel gemeint, außerdem die direkte und indirekte finanzielle Förde­rung durch den Staat.

Auch muss unterschieden werden zwischen Parteien- und Fraktionsfinanzierung. Urteile und Entscheidungen zur Fraktionsfinanzierung, zur Entlöhnung der Parlamentarier oder zur Finanzierung der parteinahen Stiftungen sollen hier nicht berücksichtigt werden, da diese Posten laut Parteiengesetzen nicht zur staatlichen Förderung gehören. Das bedeu­tet nicht, dass sie keinen Einfluss auf die Parteikasse haben. Offiziell fließen kaum Gelder von der Fraktion an die Partei. Es ist jedoch kaum nachweisbar, in welcher Höhe Finanzmittel zwischen den beiden Organisationen transferiert werden.

- Korruption

Unter Korruption versteht Landfried „Amtsmissbrauch von Macht, und zwar als Miss­brauch eines öffentlichen Amtes oder Mandates zu privaten wie parteipolitischen Zwecken durch die Verletzung von Rechtsnormen.“ Und weiter: „Die Annahme eines Vorteils im Amt zugunsten einer Partei gilt im strafrechtlichen Sinn ebenso als Bestech­lichkeit wie die Annahme eines Vorteils zu eigenen Gunsten.“[16]

„Bei der Korruption“, so Acham, handelt es sich „um ein von den gesamt­gesellschaftlichen normativen Vorerwartungen abweichendes Verhalten, welches mit persönlichem Gewinn auf Kosten der Öffentlichkeit verbunden ist. ... Das Typische... der Korruption sind der Gewinn- welcher Art er nun auch immer sein mag- für den Korrumpierenden und die Vorteile für den Korrumpierten dabei der Verlust, den andere erleiden.“[17]

„Als korrupt erscheint normwidriges Funktionärsverhalten vor allem dann, wenn es

a) privaten Zwecken dient und
b) im Rahmen einer Transaktion, also vereinfachend gesagt, „entgeltlich“, nach Bestechung, erfolgt, dabei
c) geheim bleibt und schließlich
d) der Gemeinschaft schadet.“[18]

Korruption wird in dieser Arbeit als Missbrauch des Amtes oder Bestechlichkeit der zum eigenen oder zum Vorteil der Partei gereicht definiert. Dies bezieht sich auf Handlungen, die gegen gesetzliche Regelungen verstoßen.

2 Parteienverständnis

2.1 Verfassungsrechtliche Stellung der politischen Parteien

In der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und Österreich fanden die politischen Parteien im Laufe der Zeit Eingang in die Verfassung. In diesen werden ihnen unter­schiedliche Aufgaben zugewiesen. Wie fest dabei eine Partei in der Verfassung veran­kert ist, sagt viel über ihre Stellung im politischen und gesellschaftlichen Bereich aus.

Zu klären sind in diesem Kapitel folgende Fragen:

- Gehören die politischen Parteien dem staatlichen oder gesellschaftlichen Bereich an?
- Welche Aufgaben und Rechte kommen ihnen zu?
- Welche Bedeutung erfahren Parteien durch die verfassungsrechtliche Veranke­rung?
- Welche Schwierigkeiten gab oder/ und gibt es bei der Umsetzung der verfas­sungsrechtlichen Bestimmungen?

2.1.1 Bundesrepublik Deutschland

Für die politischen Parteien der Bundesrepublik Deutschland ist Artikel 21 GG aus­schlaggebend. Absatz 1 besagt:

„Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen ent­sprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.“

Für die politischen Parteien war somit das Jahr 1949 ein wesentlicher Schritt zur Aner­kennung ihrer Rolle in Politik und Gesellschaft. Im historischen Verlauf nahm die Bedeutung der politischen Partei immer mehr zu und erreicht heute ihren bisherigen Höhepunkt. In der Ära Bismarck, nach der Reichsgründung 1871, hatten Parteien kaum etwas zu sagen. 1918 wurden sie plötzlich in die Pflicht genommen und sollten ein wesentlicher Bestandteil der Weimaer Republik sein. Da diese sich seit ihrer Gründung aber kaum weiterentwickelt hatten, waren sie den Anforderungen der neuen Zeit nicht gewachsen.[19] Im Nationalsozialismus gelang es Investoren aus der Wirtschaft die NSDAP zu beeinflussen. Die anderen Parteien kamen zu der Erkenntnis, dass diese

Spenden negative Auswirkungen auf die Parteiendemokratie hatte. Als Reaktion darauf forderte Stresemann die staatliche Parteienfinanzierung, jedoch vergebens. Mit der Aufnahme der Parteien in die Verfassung von 1949 wurde der Stellung der Parteien in einem demokratischem Staat entsprochen. Der Grundstein zur Entwicklung des Partei­enstaats war gelegt.[20]

Die bundesdeutschen Parteien gehören dem gesellschaftlichen Raum an[21], sollen und dürfen somit nicht vom Staat abhängig sein und sind Mittler zwischen Volk und Staat.[22] Ihr verfassungsrechtlicher Status charakterisiert sich durch die Elemente Freiheit, Chancengleichheit, Öffentlichkeit. Die Staatsfreiheit „soll eine bürgerschaftlich verwur­zelte Organisation gewährleisten, in der ein freier und offener Willensbildungsprozess vom Volk zu den Staatsorganen hin, nicht umgekehrt stattfindet.“ Die Chancengleich­heit „versagt dem Gesetzgeber eine Gestaltung der staatlichen Parteienfinanzierung, die eine vorgefundene Wettbewerbslage verfälscht oder mehr als nur den Ausgleich einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Wettbewerbsverzerrung bewirkt.“ Das Trans­parenzgebot fordert von den Parteien, „über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft zu geben.“[23]

In modernen Demokratien ist politisches Leben ohne Parteien undenkbar. Laut Art. 20, Abs. 2 GG, geht alle Staatsgewalt vom Volk aus. Die Ausübung dieser Gewalt be­schränkt sich allerdings auf die Wahl von Repräsentanten. Weitere Personal- und Sachentscheidungen sind staatlichen Organen übertragen: den Organen der Gesetzge­bung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung.

Wer vermittelt also zwischen dem Volk und den genannten Staatsorganen? An dieser Stelle treten, so Art. 21 I 1 GG, die Parteien in Erscheinung. Ihre Funktion ist es, wider­sprüchliche Ansichten, Interessen und Weltanschauungen zu ordnen und zu bündeln. Am Ende dieses Prozesses stehen die Parteiprogramme, anhand derer sich die Bürger für eine Alternative entscheiden können. Diese Tätigkeit entspricht einer Vorformung des politischen Willens, denn die politisch ungeformte Masse wird mit dem staatlichen Entscheidungsprozeß verbunden. Parteien sind allerdings nicht allein für die politische Willensbildung zuständig. Ihnen kommt die Funktion des „Mitwirkens“ zu. Andere

Gruppierungen, z.B. Gewerkschaften, Massenmedien und Religionsgemeinschaften, üben ebenso Einfluss auf die politische Willensbildung des Volkes aus.[24]

Mit Art. 21 I 2 GG wurde der Grundsatz der Parteienfreiheit geschaffen. Die ausschließ­liche Verortung der Parteien erfolgt damit im gesellschaftlichen Raum. Jede staatlich­institutionalisierte Verfestigung und ihre Einbeziehung in die Staatsorganisationen ist ausgeschlossen.[25]

Auf den ersten Blick scheint Satz 3 des Artikels 21 I GG „ihre (die Parteien, I.H.) Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen“, mit dem Gedanken der Freiheit der Parteien vor äußeren und inneren Einflüssen nicht vereinbar. Es hat den Anschein als würde mit dieser Norm die Entscheidungs- und Handlungsfreiheit der Parteien bereits eingeschränkt. Konrad Hesse negierte das. Nach ihren, der Verfassung nach formulierten Aufgaben, so Hesse, muss die innere Ordnung der Partei demokrati­schen Grundzügen entsprechen. Erfüllt sie diese Ansprüche nicht, kann sie ihrer Mittler­funktion nicht nachkommen.[26]

Die größten Schwierigkeiten ergaben sich bei der Umsetzung der Offenlegung über Herkunft und Verwendung der Mittel sowie der Vermögen der Parteien laut Abs. 1, Satz 4, Art. 21 GG. Damit dieser wesentliche Passus überhaupt erst in das Grundgesetz aufgenommen wurde, bedurfte es einiger Anstrengungen einiger Verfassungsväter. So stellte der Zentrumsabgeordnete Brockmann beim Parlamentarischen Rat den Antrag, die Finanzquellen offen zu legen, um gegen undemokratische Einflüsse abgesichert zu sein. Sein Antrag wurde erst im zweiten Versuch angenommen, mit dem ausdrücklichen Hinweis Brockmanns „auf die Vergangenheit des deutschen Parteiwesens, insbesondere mit Rücksicht auf die Partei, die uns zwölf Jahre terrorisiert hat...“[27]. Durch die SPD- Abgeordneten Wagner und Zinn[28] wurde die bis 1984 gültige Formulierung „Sie (die Parteien; I.H.) müssen über die Herkunft ihrer Mittel öffentliche Rechenschaft geben“[29] in das Grundgesetz aufgenommen. Als weitaus langwieriger erwies sich aber dessen Umsetzung. Ganze 18 Jahre ließen sich die Abgeordneten des deutschen Parlaments

Zeit, der Verfassungsvorgabe zu entsprechen. Das Parteiengesetz wurde 1967 auf erheblichen Druck des Bundesverfassungsgerichts verabschiedet. Bis heute hat es acht Novellierungen erfahren.[29][30]

2.1.2 Frankreich

Im Gegensatz zur Bundesrepublik und Österreich ist „die französische politische Kultur gegenüber den Parteien als Medium der Willensbildung des Volkes bis heute sehr zurückhaltend.“[31]

Die traditionell schwache Stellung französischer Parteien spiegelt sich auch in der Verfassung der V. Republik von 1958 wider. Zwar erhielten sie erstmalig einen verfas­sungsrechtlichen Status und die Garantie zur freiheitlichen Ausübung ihrer Aktivitäten, dennoch werden die Parteien per Artikel Vier der Verfassung auf elektorale Funktionen beschränkt:

„Les partis et groupements politiques concourent à l’expression du suffrage. Ils se forment et exercent leur activité librement. Ils doivent respecter les principes de la souveraineté nationale et de la démocratie.“[32] Die Parteien Frankreichs haben demnach bei weitem nicht die Aufgaben bundesdeut­scher oder österreichischer Parteien. Sie entsprechen nicht einmal den Parteien im deutschen Sinn. Es gibt zwar eine Vielzahl politischer Gruppierungen, aber diese haben keinen festen Status. Ihnen kommt keine besondere Aufgabe hinsichtlich der politischen Bildung und Kandidatenaufstellung zu.[33]

Für Karl Schmitt[34] sind die Parteien Stiefkinder der V. Republik. Charles de Gaulles sah in ihnen den Grund für den Untergang der III. und IV. Republik. Die Zersplitterung des Parteiensystems, welche die politische Landschaft noch heute prägt, ist die zentrale Ursache für die Instabilität der beiden vorangegangenen Republiken, für die häufigen Regierungswechsel sowie für die schwache Stellung der Regierung gegenüber dem Parlament.[35] Entscheidendes Kraftzentrum sollte nicht das Parlament sondern die

Exekutive sein. Jean Chariot sah darin für die Parteien der V. Republik neue konstituti­onelle Zwänge.[36]

Laut Verfassung wirken Parteien bei Wahlen mit. Das 1958 eingeführte Mehrheitswahl­recht schränkte sogar die den Parteien gebliebene Wahlfunktion weiter ein. das Wahlge­setz kennt nur Kandidaten, keine Parteien.[37] Ein Parteiengesetz wie in Deutschland und Österreich gibt es nicht. Die Rechte und Pflichten bezüglich der Finanzierung politi­scher Parteien und Gruppierungen wurden in Loi No. 88-227 und deren Modifikationen festgelegt. Die Regelungen, die das Gesetz trifft, werden der Rolle der Kandidaten im politischen Leben gerecht. Viele Finanzierungsformen und sonstige Bestimmungen konzentrieren sich auf diese, Regelungen für die Parteien sind weitaus weniger umfang­reich.

Durch die angestrebte staatliche Parteienfinanzierung, eine Reaktion auf die Spenden- und Korruptionsskandale der frühen 1980er Jahre, erhielten die Parteien 1988 zusätzli­che Anerkennung und Legitimation[38] sowie in Ansätzen einen eigenen Rechtsstatus.[39] Sie wurden per Gesetz in den Stand juristischer Personen erhoben. Aber bereits in den 1970er Jahren wurden sie zu den wichtigsten Organen personalplebiszitärer Massenmo­bilisierung, deren Hauptursache in der Präsidentialisierung der Parteien zu finden ist. Ohne die Parteien ist Elitenrekrutierung und Regierungsbildung nicht möglich, sie haben sich zu „wirksamen Wahlkampfmaschinen“[40] entwickelt. Sie haben einen, von de Gaulles nicht beabsichtigten Bedeutungszuwachs erlebt. Trotzdem waren Parteien bis 1988 nichts anderes als private Vereine. Folglich waren sie den strengen Regelungen des Vereinsgesetzes, welches aus dem Jahr 1901 stammt, unterworfen. Dieses besagt u.a., dass Mitgliedsbeiträge nur bis zu einer Höhe von 100 F pro Person und Jahr[41] erhoben werden durften, weder Schenkungen noch Erbschaften angenommen werden konnten und selbst der Erwerb von Immobilien stark eingeschränkt war.[42] Neben den eben genannten finanziellen Einschränkungen standen die Parteien auch vor dem Problem der Rechtsfähigkeit. Hatte sich eine Partei nicht als Verein eingetragen, so galt sie als de-facto Vereinigung und konnte im Ernstfall nicht einmal den auf sie ausgestell­ten Scheck ihr Eigen nennen.[43]

1988 verbesserte sich ihre Situation schlagartig. Mit Artikel 7 Loi No. 88-227 erhielten Parteien den Status einer juristischen Person, deren Rechte sich erheblich erweiterten. Das Gesetz besagt weiterhin: „Ils ont le droit d’ester en justice. Ils ont le droit d’acquérir à titre gratuit ou à titre onéreux des biens meubles ou immeubles: ils peuvent effecteur tous les actes conformes à leur mission et notamment créer et administrer des journaux et des instituts de formation conformément aux dispositions des lois en vi- guer.“

Trotzdem bleiben die Parteien schwach organisiert, sind kaum in der Gesellschaft verwurzelt und zählen nur wenige Mitglieder. Eine Kontrolle staatlicher Organe zur Überprüfung der Mitgliederzahlen gibt es nicht. So beruhen die Angaben von Wissen­schaftlern auf Schätzungen. Offizielle Angaben der Parteien liegen dabei weitaus höher als die Schätzwerte. Ständig entstehen Parteien, ordnen sich anderen unter, spalten sich oder lösen sich auf.[44] Sie ändern ihre Namen und werden von der Bevölkerung kaum geschätzt.

Während in Österreich und der Bundesrepublik der Wandel von der Honorations- über die Massen- zur Volkspartei abgeschlossen ist, wandelt sich der französische Parteity­pus noch heute. So gibt es auch heute kleine, wenn auch unbedeutende Honorationspar- teien (PRG, CNIP). Die PCF sieht sich immer noch als linke Klassenpartei. Sozialisten wie Gaullisten entwickelten sich zur Volkspartei. Aufgrund öffentlich gewordener Finanzskandale und interner Machtkämpfe etablierter Parteien lässt dieser Trend seit den 1990er Jahren nach. Die Parteien verlieren in der Bevölkerung an Popularität.[45]

Probleme ergaben sich bei der Umsetzung der Offenlegungspflicht der Parteifinanzen. So legt Loi No. 88-227 fest, dass die Parteien jährlich einen Rechenschaftsbericht im Journal Officiel zu veröffentlichen haben. Aber welche Posten aufgeführt werden müssen, wird nicht geregelt. So sind die Berichte vor allem bis 1993 bei den einzelnen

Parteien sehr unterschiedlich gefasst. Erst im folgenden Jahr etablierte sich eine Sym­metrie. Allerdings sind die Rechenschaftsberichte immer noch lückenhaft.

2.1.3 Österreich

Österreich ist ebenso wie die Bundesrepublik ein Parteienstaat.[46] Die österreichischen Parteien haben ihre Wurzeln im 19. Jahrhundert. Seit dieser Zeit nimmt ihre Bedeutung stetig zu. Trotzdem erhielten sie erst 1975 den verfassungsrechtlichen Status in Form des Parteiengesetzes.[47] Vorher fanden sich die Parteien in Artikel 26, 81a und 116 in ihren Funktionen als Wahlpartei und Klubs wieder, aber zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der politischen Parteien, die die Wahlparteien und die Klubs verein- nahmt[48], wurden keine Aussagen getroffen.[49] Politische Parteien besaßen somit keine Rechtspersönlichkeit, wodurch auch keine Rechtsgrundlage zur direkten staatlichen Parteienfinanzierung bestand.

Die Parteiendemokratie der Republik wurde schließlich 1975 mit § 1 des Parteiengeset­zes in der Verfassung verankert:

„(1) Die Existenz und Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Art. 1 B-VG).
(2) Zu den Aufgaben der politischen Parteien gehört die Mitwirkung an der politi­schen Willensbildung.
(3) Die Gründung politischer Parteien ist frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch beson­dere Rechtsvorschriften unterworfen werden.“[50]

Ähnlichkeit mit den Aufgaben deutscher Parteien sind nicht von der Hand zu weisen. Die Pflicht zur Rechenschaft sowie das Gebot der innerparteilichen Demokratie finden sich dagegen an dieser Stelle nicht wieder, österreichische Parteien müssen nicht demo­kratischen Prinzipien entsprechen.

Wichtig für das politische System in Österreich ist die Unterscheidung von drei Partei­begriffen. Es gibt die Wahlpartei, die Partei im Parlament und die politische Partei.

Die Wahlpartei wird in Art. 26 B-VG erwähnt. Sie ist die bei Wahlen kandidierende politische Gruppierung. Ihre Rechtspersönlichkeit ist auf das Wahlverfahren und die Wahlanfechtung beschränkt.[51]

Den deutschen Fraktionen entsprechend gibt es die Partei im Parlament, die in Öster­reich Klub genannt wird. Rechtsgrundlage sind Artikel 35 sowie 55 B-VG und die parlamentarische Geschäftsordnung. Für die Klubbildung sind mindestens fünf Abge­ordnete nötig, die derselben Wahlpartei angehören. Der Klubstatus öffnet die Türen zu den Parlamentsausschüssen, Räumlichkeiten und zu den Finanzmitteln.[52]

Artikel 147 B-VG definiert die politische Partei. Die Rechtsgrundlage der politischen Partei ist das Parteiengesetz. Der o.g. § 1 PartG ist eine Verfassungsbestimmung und definiert, welche Rechtsstellung die politischen Parteien haben und welchen Regelun­gen und Aufgaben sie unterliegen.[53] Dabei ist laut Esterbauer Abs. 1 nicht korrekt. „Dies ist in sofern unzutreffend, als nur wahlwerbende (eben die Wahlpartei, I.H.), nicht politische Parteien die Grundvoraussetzung für eine demokratische Ordnung (freie Wahlen mit echter Konkurrenz mehrerer wahlwerbender Gruppen) sind und genauer die politischen Parteien als wesentliche Bestandteile einer demokratischen Ordnung nur im Falle eines sogenannten parlamentarischen Regierungssystems gesehen werden müssten.[54]

2.1.4 Fazit

Die politischen Parteien der Bundesrepublik, Frankreichs und Österreichs gehören dem gesellschaftlichen Raum an. Ihre Gründung ist frei und sie stehen außerhalb des staatli­chen Einflussbereiches. Den Parteien in der Bundesrepublik und Österreich kommen weitreichende Aufgaben zu. Sie wirken bei Wahlen mit und sind ein wesentlicher Teil bei der politischen Willensbildung der Bevölkerung. Ihr Wirkungsbereich geht über den Verfassungstext hinaus. Neben der Durchführung von Wahlen beherrschen die Parteien die politische Führung. Der Einfluss auf die Personalpolitik der öffentlichen Verwaltung nimmt zu, ebenso auf die der Gerichte und der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehan­stalten. Die Parteien haben ihren Weg in fast alle Bereiche des politischen und gesell­schaftlichen Lebens gefunden.[55] Sie haben sich etabliert und konnten ihr negatives Image des späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts ablegen. Frankreichs Parteien werden dagegen dem Verfassungstext nach auf die elektorale Funktion beschränkt. Aber auch hier konnten die Parteien ihren Wirkungsbereich ausbauen.

In allen drei Ländern konnten sich die Parteien durch die Verankerung in der Verfas­sung im politischen wie gesellschaftlichen Raum etablieren. Jedoch steht die relativ schwache Stellung der französischen Parteien und politischen Gruppierungen in der Verfassung wie auch im gesellschaftlichen Bereich der starken Stellung bundesdeut­scher und österreichischer Parteien gegenüber.

Gemein ist allen drei Staaten, dass sie ihren Parteien durch Parteiengesetze bzw. Loi No. 88-227 die staatliche (Teil)finanzierung ermöglichen. Damit verbunden ist die Auflage der Rechenschaftspflicht für die Parteien. Probleme ergaben sich bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen vor allem in der Bundesrepublik. Hier verzögerte sich die Einführung der Rechenschaftsberichte um 18 Jahre. Mangelnde Regelungen schränken die Transparenz der Parteifinanzen in Frankreich ein. Es werden keine Aussagen getroffen, welche Positionen in die Berichte einzufließen haben. Seit 1994 besserte sich die Situation. Alle Parteien führen die gleichen Posten (unter gleicher Bezeichnung) in ihren Berichten auf. In Österreich verlief der Übergang zur Rechen­schaftspflicht dagegen ohne Komplikationen. Seit 1976 drucken die Parteien ihre Einnahmen und Ausgaben jährlich in der Wiener Zeitung ab.

2.2 Verfassungsrechtliche Angaben zur Parteienfinanzierung

Wie in 2.1 festgestellt, kommen den politischen Parteien in der Bundesrepublik und in Österreich bereits durch die Verfassung weitgreifende Aufgaben zu, im Gegensatz zum französischen Verfassungstext. Die Realität zeigt aber, dass die Bedeutung der französi­schen Parteien seit den 1970er Jahren stetig zunimmt. Die verschiedenen Aufgabenzu­weisungen durch die Verfassung haben unterschiedliche Finanzierungsformen zur Folge.

Aus den Verfassungen können Aussagen zu der Parteienfinanzierung getroffen werden. Folgende Fragen stellen sich:

- Ist der Staat zur finanziellen Unterstützung der politischen Parteien verpflichtet?
- Werden den Parteien bei der Höhe staatlicher Gelder Grenzen gesetzt?

2.2.1 Bundesrepublik Deutschland

In der Literatur finden sich divergierende Meinungen wieder, ob der Staat der Verfas­sung wegen verpflichtet ist die Parteien finanziell zu stützen. Während Ipsen weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte des Artikel 21 GG nach einen Anspruch zur staatlichen Parteienfinanzierungspflicht sieht, so vertritt Münch die Auffassung, dass der Staat die Verpflichtung hat, das Mehrparteiensystem durch aktive Maßnahmen aufrecht zu erhalten. Morlok sieht in Art. 21 GG eine institutionelle Garantie für die politischen Parteien. Sie haben die Rolle des Sprachrohrs des Volkssouveräns über­nommen. Parteien geben dem Volk die politische Handlungsfähigkeit und ermöglichen es diesem, sich maßgeblich am politischen Entscheidungsprozess zu beteiligen. Deswe­gen besteht eine anteilige staatliche Finanzierungspflicht. Mit Hilfe der Staatsfinanzie­rung ist das Recht der Chancengleichheit aller Parteien gewahrt. Somit sind Parteien, die weniger finanzkräftige Bürger schichten und deren Interessen vertreten, nicht be­nachteiligt.[56]

Politische Parteien der Bundesrepublik, so Küstermann, sind durch Art. 21 I 4 GG verpflichtet, öffentlich Rechenschaft über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen abzu­legen. Es gibt im Grundgesetz dabei keine Vorschriften über Zulässigkeit oder Unzuläs­sigkeit bestimmter Formen der öffentlichen Parteienfinanzierung. Genauso wenig besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien auf staatliche Zuwendungen.[57] Für Stricker steht fest: „Der Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien verbiete[t] eine völlige oder vorwiegende Deckung des Finanzbedarfs der Parteien aus öffentlichen Mitteln.“[58] Das sah auch das Bundesverfassungsgericht nicht anders und legte eine relative Obergrenze fest, die besagt, dass sich die politischen Parteien zu mindestens 50% selbst finanzieren müssen. „Das Gesamtvolumen solcher staatlicher Zuwendungen an eine Partei darf die Summe ihrer selbsterwirtschafteten Einnahmen ... nicht über­schreiten („relative Obergrenze“).“[59] Damit werden „die Parteien nicht zu in sich selbst ruhender Selbstgefälligkeit auf staatlicher Finanzgrundlage verführt.“[60] Das Bundesverfassungsgericht traf bereits 1966 ein Urteil, das besagte, dass die politi­schen Parteien kein Anspruch auf staatliche Subventionen haben. Als Begründung gaben die Richter an, dass die Parteien ein wichtiges Instrument zur politischen Wil­lensbildung des Volkes sind und den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution haben. Dennoch sind sie keine Staatsorgane, sondern gehören dem gesellschaftlich­politischen Bereich an. Eine Pflicht zur staatlichen Finanzierung ist somit nicht geboten.[61]

Ist der Staat also nicht verpflichtet, die politischen Parteien finanziell zu stützen, so belegt „der Umstand, dass die Parteien gem. Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG zur Rechenschaft verpflichtet sind, ..., dass private Einflussnahmen in Form von Zuwendungen unter der Voraussetzung öffentlicher Kontrolle gebilligt wird.“[62] Es bleibt also umstritten, ob die Parteien Anspruch auf staatliche Finanzierung haben. Dass diese zulässig sind, darüber herrscht indes Einigkeit.[63]

2.2.2 Frankreich

Artikel 4 der französischen Verfassung befasst sich mit den Parteien. In ihm werden jedoch keine Aussagen getroffen, ob und wie sich die Parteien finanzieren sollen und können. Aus dem Vereinsgesetz von 1901 ergibt sich, das Parteien Mitgliedsbeiträge einfordern und Spenden annehmen können und dürfen. Beiden Arten sind aber enge Grenzen gesetzt worden.

Die in der Verfassung verankerten Funktionen der Parteien und deren Freiheit beein­flussen die Parteienfinanzierung mittelbar. Laut Artikel 4 übernehmen Parteien die Parlamentsarbeit und beteiligen sich an Wahlen. Da ihr diese Aufgaben von staatlicher Seite zukommen, ist die Unterstützung der Wahltätigkeit von öffentlicher Seite gerecht­fertigt. Der direkten Staatsfinanzierung stimmte der Conseil constitutionnel zu: „Diese Verfassungsbestimmungen ... stehen damit nicht entgegen, dass der Staat den Parteien und politischen Gruppen eine Finanzhilfe zuteil, die bei den Wahlentscheidungen mitwirken.“[64] Im Zusammenhang mit der Parteienfreiheit urteilte das Gericht: „que l'aide allouée doit, pour être conforme aux principes d'égalité et de liberté, obéir à des critères objectifs; qu'en outre, le mécanisme d'aide retenu ne doit aboutir, ni à établir un lien de dépendance d'un parti politique vis-à-vis de l'Etat, ni à compromettre l'expres­sion démocratique des divers courants d'idées et d'opinions; que si l'octroi d'une aide à des partis ou groupements du seul fait qu'ils présentent des candidats aux élections à l'Assemblée nationale peut être subordonné à la condition qu'ils justifient d'un minimum d'audience, les critères retenus par le législateur ne doivent pas conduire à méconnaître l'exigence du pluralisme des courants d'idées et d'opinions qui constitue le fondement de la démocratie“.[65]

Auch in Frankreich hat sich die staatliche Parteienfinanzierung durchgesetzt. In welcher Form diese erlaubt ist, beschreiben hauptsächlich Gesetze des Code électorale und die verfassungsergänzenden Loi organiques.

2.2.3 Österreich

Grundsätzlich ist in Österreich die staatliche Parteienfinanzierung erlaubt. Die Verfas­sung trifft keine Aussage entgegengesetzter Art. Mit der verfassungsrechtlichen Veran­kerung des §1 PartG wird die staatliche Finanzierung der Parteien und der Klubs legitimiert. Es besteht jedoch keine Pflicht des Staates zur Subventionierung der politi­schen Parteien.[66]

2.2.4 Fazit

Die staatliche Finanzierung der Parteien hat sich in allen drei Ländern durchgesetzt. In der Bundesrepublik werden den Parteien seit 1956 öffentliche Zuschüsse erteilt, in Österreich seit 1975 und in Frankreich seit 1988. Französischen und österreichischen Parteien sind bei der Höhe staatlicher Parteienfinanzierung keine Grenzen gesetzt. Bundesdeutsche Parteien dürfen sich zu maximal 50% aus dem Staatshaushalt finanzie­ren.

Das die staatliche Parteienfinanzierung rechtmäßig ist, darüber sind sich Politiker wie Wissenschaftler einig. Offen bleibt die Frage, ob der Staat auch verpflichtet ist, seine Parteien finanziell zu unterstützen. Hier werden unterschiedliche Argumente angeführt, die die Pflicht des Staates zu Parteiensubventionierung befürworten bzw. ablehnen.

3 Ursachen und Umstände für die Einführung staatlicher Parteienfi­nanzierung

3.1 Ursachen

In der Literatur werden drei Gründe für die Einführung der öffentlichen Parteienfinan­zierung angegeben. 1) Das Aufgabenvolumen der Parteien nahm nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges erheblich zu. Die höheren Ansprüche (auch durch die Wähler) erforderten die Aufstockung des Personals, der Wahlwerbekosten, der gesamten Partei­enorganisation. Somit nahm die Institutionalisierung zu und die Kosten stiegen an. Da sich die Parteien nicht mehr allein aus Mitgliedsbeiträgen und Kleinspenden finanzieren konnten, erhöhte sich der Bedarf an Großspenden. 2) Großspenden stehen aber oft im Verdacht der Interessenbeeinflussung und Korruption durch die Spender als auch der Politiker. Damit die Parteien gar nicht erst in Versuchung kommen oder in Abhängig­keit zu den Großspendern geraten, ist ihre Finanzierung aus staatlichen Mitteln der Ausweg. 3) Ebenso garantieren Spenden und Mitgliedsbeiträge keine Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb um Wählerstimmen. Je mehr eine Partei fi­nanzkräftige oder einkommensschwächere Bevölkerungskreise anspricht, umso höher oder niedriger fallen die Einnahmen aus. Gleicht sich das Niveau der Parteien an, wird die Chancengleichheit gewahrt. Dabei ist jedoch nicht eine Gleichstellung der finanziel­len Mittel für alle Parteien gemeint. Der Wahlerfolg und somit die Bedeutung der Partei für die Bevölkerung muss bei der Vergabe der Mittel berücksichtigt werden.

Ob die Korruption, d.h. in diesem Fall Kooperation von Großspendern und Empfängern mit illegalen Praktiken, wirklich gestoppt werden kann, darf bezweifelt werden. Zahl­reiche Affären in westlichen Demokratien sind der Gegenbeweis. Parteien sind nicht durch die staatliche Förderung vom Druck durch Großspenden befreit. Das liegt an einem fehlenden Ausgabenlimit und außerdem ist „der Geldhunger der Parteien, der sich gegenseitig aufschaukelt, tendenziell grenzenlos ... Die Gesamthöhe der Einnah­men ist offenkundig unerheblich, geht es doch in diesen Fällen immer darum, Vorteile zu gewinnen...- in dauernder Konkurrenz zu anderen Parteien.“[67] Im Folgenden wird die Autorin anhand konkreter Beispiel die Etablierung der staatli­chen Förderung der bundesdeutschen, französischen und österreichischen Parteien darstellen.

3.1.1 Bundesrepublik Deutschland

„In der Frühphase der staatlichen Parteienfinanzierung in der BRD war das zentrale Argument der Befürworter die Förderung der Unabhängigkeit der Parteien gegenüber potent(iell)en Geldgebern und dem unregelmäßigen Spendenfluß. Also letztlich der Schutz gegen politische Erpressungsmöglichkeiten.“[68] Landfried sieht das gleich: die Abhängigkeit von privaten Geldgebern sollte verringert und die Korruption somit eingedämmt werden. Die neue Einnahmequelle sollte ebenso dazu dienen, die chronisch unterfinanzierten Parteien zu stützen.[69]

Neben den allgemeinen Ursachen zur Einführung der staatlichen Parteienfinanzierung greifen in der Bundesrepublik noch historische Gründe. Die Erfahrungen um den politischen Aufstieg der NSDAP durch Großspenden der deutschen Industrie sollte sich nicht wiederholen.

Somit setzte die staatliche Parteienfinanzierung in der Bundesrepublik bereits sehr früh ein. Seit 1953 übernimmt der Bund die Wahlkampfkosten, d.h. die Kosten für den Ablauf des Wahlvorganges sowie die Kampagnen.[70] Ein Jahr später folgte die finanziel­le Begünstigung von Großspenden, die aber 1958 vom Bundesverfassungsgericht als nicht verfassungskonform zurückgewiesen wurde.[71] Nach dieser Regelung konnte umso mehr von der Körperschaftssteuer abgesetzt werden, je höher die Spende ausfiel. Das widersprach nach dem Bundesverfassungsgericht dem Prinzip der Chancengleichheit der Parteien und der Bürger. Im selben Urteil erkannte das Gericht den hohen Finanz­bedarf der Parteien an und schuf den Boden für die direkte Unterstützung der Parteien. „Da die Abhaltung von Wahlen eine öffentliche Aufgabe ist und den Parteien bei der Durchführung dieser öffentlichen Aufgabe von Verfassungs wegen eine entscheidende Rolle zukommt, muß es auch zulässig sein, nicht nur für die Wahlen selbst, sondern auch für die die Wahlen tragenden politischen Parteien finanzielle Mittel von Staats wegen zur Verfügung zu stellen.“[72] 1 95 9 wurde die staatliche Parteiensubventionierung eingeführt.

Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bewilligten sich die im Parlament vertretenen Parteien die öffentliche Finanzierung. Die 1959 eingeführten „Zuschüsse zur Förderung der politischen Bildungsarbeit der Parteien“ beliefen sich zunächst auf 5 Millionen DM und lagen sechs Jahre später bei 38 Millionen DM.

Zudem wurden die Ausgaben 1962 in „Sondermittel für die Aufgaben der Parteien nach Artikel 21 des GG“ umbenannt. Damit entfiel die Auflage „Sondermittel für politische Bildungsarbeit“ und somit die Zweckbindung der staatlichen Gelder.[73] Den o.g. offiziellen Begründungen steht ein inoffizieller Grund gegenüber, der ständige Mangel an finanziellen Mitteln der (damaligen) Honroationsparteien CDU, CSU und FDP. Diese konnten sich nicht wie die SPD aus Mitgliedsbeiträgen und Kleinspenden finanzieren. Ihnen fehlte die Mitgliederbasis, über die die Volkspartei SPD verfügte. Die Unterbindung der Steuerbegünstigungen für Großspender durch das BVG 1958 führte zudem zum Rückgang der Großspenden. Kostenintensivere Bundestags- und Landtagswahlen führten zu enormen Verschuldungen einzelner Parteien.

Die Gegner sahen in der staatlichen Parteienfinanzierung den Legitimitätsverlust der Parteien und befürchteten, dass der dadurch verbundene Staatseinfluss die Parteien zum Instrument der jeweiligen Staatsführung werden lassen.[74] Als schwierig sahen sie auch die gerechte Verteilung der öffentlichen Mittel an. Ein Einwand, der berechtigt ist, bedenkt man, dass sich der Verteilerschlüssel durch die vielen Interventionen des Bundesverfassungsgerichts änderte.

3.1.2 Frankreich

Frankreich wartete mit der Finanzierung seiner Parteien aus öffentlichen Mitteln am längsten. Erst 1988 konnten sich die Parteien einigen. Vorausgegangen waren diesem Schritt zahlreiche große Korruptionsfälle, die durch Journalisten aufgedeckt wurden. Zwar war jedem bewusst, das sich die Parteien und politischen Gruppierungen auch vor 1988 nicht allein aus privaten Mitteln finanzieren konnten, aber erst als das Ausmaß der illegalen Geldbeschaffung deutlich wurde, reagierten die Gesetzgeber. Französische Parteien/ Politiker veröffentlichen auch nur äußerst ungern Daten zu ihren Finanzen. Mit einer staatlichen Förderung geht aber die Pflicht zur Offenlegung einher. Das war den Parteien bewusst, und so verzögerte sich die Einführung öffentlicher Subventionen bis 1988.

Zuvor war die Finanzkraft der Parteien stark beschränkt. Spenden und Mitgliedsbeiträge bezogen die Parteien legal, konnten aber aufgrund mangelnder Mitgliederstärke nicht den Finanzbedarf decken.[75] Auf halb legalem oder illegalem Weg bezogen die Parteien deswegen weitere Mittel aus institutionellen Ressourcen politischer Ämter. Sie nutzen öffentliche Subventionen der Vereine, finanzierten sich durch Unternehmen bei gelten­dem Spendenverbot und über Beraterfirmen in Verbindung mit realen Leistungen oder illegalen Provisionen im Kontext öffentlicher Ausschreibungen.[76] Das Finanzierungssystem der Parteien wurde Ende der 1980er Jahre aufgedeckt und außer Kraft gesetzt. Die Korruptionsfälle wurden zum Auslöser der Reform und 1988 wurde die Rechtsgrundlage für eine staatliche Parteien- und Wahlkampffinanzierung geschaffen.

3.1.3 Österreich

Das Ende des Zweiten Weltkrieges und die Umstrukturierung der Gesellschaft läutete die Ära der Parteiendemokratie ein. In diesem Prozess der Veränderung von einer agrarischen hin zur industriellen, später zur Dienstleistungsgesellschaft blieb dies nicht ohne Auswirkungen auf die Parteien. Alte Strukturen brachen auf, traditionelle Kern­schichten brachen weg, Konfliktlinien wurden nichtig. Das Fernsehen als neue Informa­tionsquelle baute die lagerinterne Kommunikation ab.[77]

Die traditionellen Lagerparteien des 19. Jahrhunderts konnten ihren Status spätestens seit den 1970er Jahren nicht mehr halten. Mit der Änderung der Sozialstruktur durch die fortwährende ökonomische Entwicklung und die ausgeprägten korporatistische Kon­fliktlösungsmechanismen schwand der Klassenkonflikt. Durch die Vermischung der Bevölkerungsschichten in den Großstädten verringerte sich die Konfliktlinie Religion. Mit der wachsenden Mobilität kamen Lagerangehörige zunehmend in Kontakt. Als Folge beschleunigte sich der Zerfall des traditionellen Milieus.[78]

Mit dem Verlust alter Lagerstrukturen begann der Kampf um Wählerstimmen. Die Form der eigenen Darstellung der Parteien und ihre eigene Organisation mussten den neuen Verhältnissen angepasst werden. Zunehmender Parteienwettbewerb, Einführung moderner Management- und Werbetechniken, Professionalisierung der Parteiorganisati­onen und steigende Ansprüche einer Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft an die Darstellungsform der Parteien führten zur Kostenexplosion.[79] Neue Einnahmequellen mussten gefunden werden.

[...]


[1] Vgl.: von Arnim, Hans Herbert (1991): Die Partei, der Abgeordnete und das Geld; S. 5ff.; Naßmacher, Karl- Heinz (1989): Parteienfinanzierung im Wandel; S. 271; Sickinger, Hubert (1997): Politikfinanzie­rung in Österreich; S. 309f.

[2] Dazu: Kloth, Hans Michael: Wirbel um Großspenden für CDU und FDP; Spiegel vom 24.2.2004; Zum Jahreswechsel erhielten die Parteien Großspenden von der Deutschen Bank, der Pharmafirma Ferring GmbH, dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden- Württemberg und dem Münchner Allianz­Konzern im Umfang von 560.000 €. Die gesetzlich geforderte unverzügliche Offenlegung der Spenden in den BT-Drs erfolgte nicht. Der Bundestagspräsident hatte bis dato noch keine Meldung erhalten. http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,287765,00.html

[3] Ipsen formuliert im Zusammenhang mit der staatlichen Parteienfinanzierung: „Dem Grundsatz folgend, dass die politischen Parteien sich auf dem jeweils größten gemeinsamen Nenner treffen, ist der Gesamt­betrag der ihnen zufließenden staatlichen Mittel ... auf 133 Mio. € heraufgesetzt worden ...; Aus: Ipsen, Jörn (2002): Das neue Parteienrecht. Aus: NJW, Heft 27; S. 1910

[4] Medienberichte vom 8. Januar 2004 an; als Reaktion forderten Spitzenpolitiker die Einstellung dieser Ungleichbehandlung, als Ausnahme verteidigen die Grünen diese Regelung

[5] Naßmacher, Karl-Heinz (2000): Parteienfinanzierung in der Bewährung; S. 19

[6] Zur Beurteilung von Politikern hat Iris Krimmel Datenerhebungen aufgestellt. Demnach ist etwa 1/3 von der Vertrauenswürdigkeit der Politiker überzeugt, 1/3 äußerte sich neutral und ein reichliches Drittel sehen Politiker als nicht vertrauenswürdig an. Hinsichtlich der Bedenken Politiker seien korrupt, fällt das Ergebnis ebenfalls negativ für die Repräsentanten aus. Rund 40% haben ein negatives Bild von Politkern. Mehr dazu in: Krimmel Iris (1999): Die Beurteilung von Politikern. Aus: Plasser, Fritz: Wahlen und politische Einstellungen in Deutschland und Österreich; S. 270ff.

[7] Tsatsos, Dimitris Th. (1992): Parteienfinanzierung und Verfassung. Aus: ders. : Parteienfinanzierung im europäischen Vergleich; S. 14; Naßmacher, Karl- Heinz (2002): Die Kosten der Parteitätigkeit in westli­chen Demokratien. Aus: ÖZP 31; S. 10; Fromont, Michel (1992): Parteienfinanzierung in Frankreich. Aus: Tsatsos, Dimitris Th: Parteienfinanzierung im europäischen Vergleich; S. 187f.

[8] Ebbighausen, Rolf (1996): Die Kosten der Parteiendemokratie; S. 22

[9] von Beyme, Klaus (2000): Parteien im Wandel; S. 134

[10] von Beyme, Klaus (1984): Parteien in westlichen Demokratien; S. 257

[11] http://europa.eu.int/abc/european_countries/eu_members/austria/index_de.htm

[12] http://europa.eu.int/abc/european_countries/eu_members/germany/index_de.htm

[13] http://europa.eu.int/abc/european_countries/eu_members/france/index_de.htm

[14] 1 € entspricht 1,95583 DM; 6,55957 F; 13,7603 S

[15] so die FPÖ- Burgenland (Information durch Norbert Hofer vom 2.3.2004), Tiroler- VP ( Information durch Markus Gorfer vom 2.3.2004); Steiermark- SPÖ (Informationen durch Landesgeschäftsführer Hans Marcher vom 11.3.2004)

[16] Landfried, Christine (1994): Parteifinanzen und politische Macht; S. 173

[17] Acham, Karl (1981): Formen und Folgen der Korruption. Aus: Brünner, Christian (Hrsg.): Korruption und Kontrolle; S. 28

[18] Gerlich, Peter (1981): Korruption im Systemvergleich. Aus: Brünner, Christian (Hrsg.): Korruption und Kontrolle; S. 168

[19] Küstermann, Burkhard (2002): Die Rechenschaftspflicht der politischen Parteien; S. 4; Weigelt, Kurt (1988): Staatliche Parteienfinanzierung; S. 22f.; Stricker, Gregor (1998): Der Parteienfinanzierungsstaat; S. 69ff

[20] Lösche, Peter (1994): Kleine Geschichte der deutschen Parteien; S. 106; Weigelt, Kurt (1988): Staatli­che Parteienfinanzierung; S. 62; Boyken, Friedhelm (1998): Die neue Parteienfinanzierung; S. 38ff.

[21] König, Georg (1993): Die Verfassungsbindung der politischen Parteien; S. 23

[22] Küstermann, Burkhard (2002): Die Rechenschaftspflicht der politischen Parteien; S. 5

[23] Müller, Udo (2000): Fraktionen und Parteien; S. 1315f.

[24] König, Georg (1993): Die Verfassungsbindung der politischen Parteien; S. 33f.; Küstermann, Burkhard (2002): Die Rechenschaftspflicht der politischen Parteien; S. 5ff.

[25] König, Georg (1993): Die Verfassungsbindung der politischen Parteien; S. 23

[26] Küstermann, Burkhard (2002): Die Rechenschaftspflicht der politischen Parteien; S. 17ff.

[27] zit. aus: Boyken, Friedhelm (1998): Die neue Parteienfinanzierung; S. 40

[28] Boyken, Friedhelm (1998): Die neue Parteienfinanzierung; S. 40

[29] BGBl. I, Nr. 1, 23.5.1949

[30] sie dazu 2.2 dieser Arbeit

[31] Fromont, Michel (1992): Parteienfinanzierung in Frankreich. Aus: Tsatsos, Dimitris: Parteienfinanzie­rung im europäischen Vergleich; S. 151

[32] zitiert aus: Duverger, Maurice (1990): Le système politique francais; S. 612

[33] Fromont, Michel (1992): Parteienfinanzierung in Frankreich. Aus: Tsatsos, Dimitris: Parteienfinanzie­rung im europäischen Vergleich; S. 121, 151

[34] Schmitt, Karl (1993): Die Neuregelung der Parteienfinanzierung in Frankreich. Aus: ZParl 1993, Bd. 24, 1; S. 73-103

[35] Lasserre, René (1999): Frankreich. Politik, Wirtschaft, Gesellschaft; S. 34

[36] Charlot, Jean (1992): Die politischen Parteien und das Parteiensystem in Frankreich; S. 7

[37] Schmitt, Karl (1993): Die Neuregelung der Parteienfinanzierung in Frankreich. Aus: ZParl, Bd. 24, 1; S. 73

[38] Pütz, Christine (2000): Rolle und Funktion der Parteien in der V. Republik; S. 79

[39] Lasserre, René (1999): Frankreich. Politik, Wirtschaft, Gesellschaft; S. 36

[40] Murswieck, Axel (1999): Professionell und regierungsorientiert: Parteien und Fraktionen in Frankreich; S. 102

[41] Ruß, Sabine (1993): Die Republik der Amtsinhaber; S. 35

[42] Schmitt, Karl (1993): Die Neuregelung der Parteienfinanzierung in Frankreich. Aus: ZParl, Bd. 24, 1; S. 74

[43] Ruß, Sabine (1993): Die Republik der Amtsinhaber; S. 34

[44] Selbst etablierte Parteien mit charismatischen und politisch erfolgreichen Politikern können sich diesem Schicksal nicht entziehen. So gab 1999 nach drei verlustreichen Wahlen bei den großen Kräften der Rechten Abspaltungen - bei RPR, UDF und FN. Die RPR, bereits seit 1999 mehr ein Trümmerhaufen, denn eine geschlossene Partei, integrierte sich 2002 der UDF. Dem waren innerparteiliche Machtkämpfe um den Parteivorsitz vorausgegangen.

[45] Große, Ernst Ulrich (2000): Frankreich verstehen; S. 55f.

[46] Nick, Rainer (1993): Österreichs politische Landschaft; S. 64

[47] Klee- Kruse, Gudrun (1993): Öffentliche Parteienfinanzierung in westlichen Demokratien; S. 36

[48] Esterbauer, Fried (1995): Das politische System Österreichs; S. 51

[49] Klee- Kruse, Gudrun (1993): Öffentliche Parteienfinanzierung in westlichen Demokratien; S. 36

[50] BGBl. I Nr. 71/ 2003; § 1

[51] Esterbauer, Fried (1995): Das politische System Österreichs; S. 50

[52] Dachs, Herbert (1997): Handbuch des politischen Systems Österreichs; S. 215

[53] Dachs, Herbert (1997): Handbuch des politischen Systems Österreichs; S. 215

[54] Esterbauer, Fried (1995): Das politische System Österreichs; S. 50

[55] Drysch, Thomas (1998): Parteienfinanzierung in Österreich...; S. 69

[56] Stricker, Gregor (1998): Der Parteienfinanzierungsstaat; S. 94ff.; Morlok, Martin (2000): Durchsichtige Taschen oder schwarze Koffer? Aus: APuZ, Bd. 16; S. 6f.; Morlok, Martin (1999): Vorschläge zur Neuregelung des Rechts der Parteienfinanzierung; S. 33

[57] Küstermann, Burkhard (2002): Die Rechenschaftspflicht der politischen Parteien; S. 110f.

[58] Stricker, Gregor (1998): Der Parteienfinanzierungsstaat; S. 68

[59] BVerfGe 85, 264 (264)

[60] Morlok, Martin (2000): Durchsichtige Taschen oder schwarze Koffer? Aus: APuZ, Bd. 16; S. 7

[61] BVerfGe 20, 56 (100f.)

[62] Küstermann, Burkhard (2002): Die Rechenschaftspflicht der politischen Parteien; S. 111

[63] Küstermann, Burkhard (2002): Die Rechenschaftspflicht der politischen Parteien; S 112; Lovens, Sebastian (2000): Stationen der Parteienfinanzierung. Aus: ZParl, Bd. 31, 2; S. 286

[64] zit. aus: Fromont, Michel (1992): Parteienfinanzierung in Frankreich. Aus: Tstatsos, Dimitris Th.: Parteienfinanzierung im europäischen Vergleich; S. 155

[65] Loi No. 89-271 DC du 11 janvier 1990

[66] Sickinger, Hubert (1997): Politikfinanzierung in Österreich; S. 138f.

[67] Wewer, Göttrik (1990): Die Dialektik der Stabilität- Politischer Wettbewerb in der Bundesrepublik Deutschland. Aus: ders.: Parteienfinanzierung und politischer Wettbewerb; S. 486

[68] Sickinger, Hubert (1990): Politisches Geld; S. 149

[69] Landfried, Christine (1994): Parteifinanzen und politische Macht; S. 276

[70] Ebbighausen, Rolf (1996): Die Kosten der Parteiendemokratie; S. 143

[71] BVerfGe 6, 273 (279); 8, 51 (63ff.)

[72] BVerfGe 8, 51 (63)

[73] Ebbighausen, Rolf (1996): Die Kosten der Parteiendemokratie; S. 145ff.

[74] Ebbighausen, Rolf (1996): Die Kosten der Parteiendemokratie; S. 147ff.

[75] Lasserre, René (1999): Frankreich- Politik, Wirtschaft, Geld; S. 37

[76] Ruß, Sabine (2000): Von der Improvisation zur Etatisierung. Aus: dies.: Parteien in Frankreich; S. 104; Leyrit, Claude (1997): Les partis politiques; S. 165ff.

[77] Klee- Kruse, Gudrun (1993): Öffentliche Parteienfinanzierung in westlichen Demokratien; S. 79ff.

[78] Sickinger, Hubert (1990): Politisches Geld; S. 135f., 139

[79] Klee- Kruse, Gudrun (1993): Öffentliche Parteienfinanzierung in westlichen Demokratien; S. 79ff.; Sickinger, Hubert (1990): Politisches Geld; S. 135ff.

Ende der Leseprobe aus 121 Seiten

Details

Titel
Regelungen und Auswirkungen der staatlichen Parteienfinanzierung im internationalen Vergleich: Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und Österreich
Hochschule
Technische Universität Dresden  (Philosophische Fakultät)
Note
2,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
121
Katalognummer
V28504
ISBN (eBook)
9783638302630
Dateigröße
923 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Regelungen, Auswirkungen, Parteienfinanzierung, Vergleich, Bundesrepublik, Deutschland, Frankreich
Arbeit zitieren
Ilka Helemann (Autor:in), 2004, Regelungen und Auswirkungen der staatlichen Parteienfinanzierung im internationalen Vergleich: Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und Österreich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/28504

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