Die Folgen einer Finanztransaktionssteuer für Kleinanleger


Hausarbeit, 2014

34 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Begriffserklärung
2.1 Finanztransaktionsteuer
2.2 Anleger
2.2.1 Kleinanleger
2.2.2 Abgrenzung zu Großanlegern
2.3 Europäischer Währungsraum

3. Einführung der Finanztransaktionssteuer
3.1. Gründe zur Einführung
3.1.1. Der Hintergrund
3.1.2 Die Planung
3.1.3 Die Umsetzung
3.1.4 Ziele
3.2 Beteiligte an einer Einführung
3.2.1 Zur Einführung bereite Länder
3.2.2 Einführungsablehnende Länder
3.3 Funktionsweise einer Finanztransaktionssteuer
3.3.1 Bemessungsgrundlage, Steuerentstehung, Steuerträger
3.3.2 Höhe
3.3.3 Wirkungsweise

4. Bewertung einer Finanztransaktionssteuer
4.1. Vorteile
4.2 Nachteile

5. Alternativen
5.1 Bereits bestehende Alternativen
5.2 Mögliche Alternativen

6. Fazit

7. Anhang
7.1 Definitionen
7.2 Erweiternde Details
7.2.1 Haltung der Mitgliedsstaaten zur Finanztransaktionssteuer
7.2.2 Kaskadeneffekt
7.2.3 Allphasen-Nettoumsatzsteuer
7.2.4 Renditeberechnungen

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Haltung der Mitgliedsstaaten zur Einführung einer FTS, Stand: 19.06.2013

Abb. 2: Beispiel eines Kaskadeneffektes, Stand: 11.11.2013

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Rating-Übersicht der drei großen Rating-Agenturen. Stand: 11.11.2013

Tab. 2: Allphasen-Nettoumsatzsteuer, Stand: 13.06.2013

Tab. 3: Modellrechnung der Renditeneinbußen mit Einführung der FTS:

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die Einführung einer Finanztransaktionssteuer wird bereits seit über 40 Jahren diskutiert und kam erstmals 1972 durch den Wirtschaftsnobelpreisträger James Tobin ins Gespräch. Tobin begründete eine Einführung mit der Folge, dass eine solche Steuer die Spekulationsgeschäfte unattraktiv machen würde.

Seit den 1990er gehört die Tobin-Steuer in jeden Forderungskatalog einer globalisierungskritischen Bewegung. Mit den Einnahmen sollten wirtschaftliche Ungleichverteilung finanziert werden. Tobin selbst distanzierte sich jedoch von den Globalisierungskritikern. Nach der Staats- und Finanzkrise im Jahre 2008 und 2009 kam die Finanztransaktionssteuer erneut ins Gespräch und wurde in der europäischen Kommission sowie den Ministerrat eingebracht.[1]

Mit der Einführung wollen einige Länder im europäischen Währungsraum der vermeintlich größten Ursache für die Staats- und Finanzkrise entgegenwirken. Die börsliche und außerbörsliche Spekulation (im Bereich des Hochfrequenzhandels[2], Anleihen[3], Aktien[4], Devisen[5], Call[6] - und Put[7] -Optionen, Fonds[8] oder Derivate[9] ) soll durch eine solche Steuer minimiert werden. Einzelne Spekulationen und Leerverkäufe, würden an Attraktivität verlieren, an Volumen in der Transaktionsanzahl und in der Transaktionshöhe abnehmen. Ende September 2011 hat die europäische Kommission den Entwurf einer Richtlinie für eine Finanztransaktionssteuer vorgelegt, in welchem sie die Finanztransaktionssteuer wie eine Umsatzsteuer auf Transaktionen beschreibt. Durch die Einführung dieser Steuer soll der Finanzsektor in erheblichem Umfang an den Kosten der Finanzkrise beteiligt und künftige Krisen vermieden werden.[10] Die Auswirkungen könnten jedoch weitaus weitreichender als ursprünglich gedacht sein. So besteht der Finanzsektor in der heutigen Zeit nicht nur noch aus Großanlegern und Banken, sondern vielmehr noch aus Kleinanlegern und Anlegern welche nicht spekulativ am Finanzmarkt handeln. Vorausschauend bestünde auch die Möglichkeit, dass Finanzunternehmen die ihnen entstehenden Kosten auf ihre Kundschaft umlegen. So würden Anleger in ihrem Investment in einem größeren Rahmen belastet oder benachteiligt werden, indem ihre Bemühungen im Wert schmelzen könnten. Eine weitere Problematik ist die Ebene der Einführung. Je nach Art der Umsetzung hätte dies weitere Folgen auf den Finanzmarkt und die investierenden Anleger.

Auf den folgenden Seiten soll Ihnen aufgezeigt werden wie solch eine Steuer umgesetzt werden kann und wie sie wirkt. Einen besonderen Augenschein lege ich hierbei auf die Auswirkungen einer solchen Steuer auf Kleinanleger.

2. Begriffserklärung

2.1 Finanztransaktionsteuer

Die Finanztransaktionssteuer (FTS) ist ein Instrument, mit welchem versucht wird, spekulative Kapitalbewegungen am Finanzmarkt unattraktiver zu machen.[11] Hierbei wirkt die FTS wie eine Umsatzsteuer auf Finanztransaktion innerhalb und außerhalb der Börsenplätze. Die FTS wird in die Kategorie der Verkehrssteuern unterteilt, was bedeutet, dass sie an der Teilnahme am Rechts- oder Wirtschaftsverkehr anknüpft, ohne die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu beachten.[12] Die FTS wäre erst einmal eine indirekte Steuer, könnte aber als Rechtsverkehrssteuer, also wie bei der Grunderwerbssteuer, als Steuer auf den jeweiligen Rechtsverkehr direkt erhoben werden.[13]

2.2 Anleger

2.2.1 Kleinanleger

Das europäische Parlament und der europäische Rat haben den Kleinanleger als nicht professionellen Kunden betitelt.[14] Dies bedeutet, dass der Kleinanleger die professionellen Kriterien[15] nicht erfüllen darf oder kann. Heutzutage gilt zu den Kleinanlegern auch der Privatkunde, der den Finanzhandel nicht gewerblich betreibt, sondern sein erspartes Vermögen über Market Maker[16] oder Institutionen am Finanzmarkt vermehren möchte.

2.2.2 Abgrenzung zu Großanlegern

Professionelle Kunden sind institutionelle Kunden, welche als Rechtspersönlichkeit zugelassen sind oder unter Aufsicht stehen müssen, um auf den Finanzmärkten aktiv werden zu können (Bsp.: Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsgesellschafte etc.). Als weitere Professionelle werden Unternehmen mit gewissen erreichten Größenmerkmalen (Bsp.: Bilanzsumme > 20 Mio.) oder gar staatliche Institutionen wie die Weltbank, der IWF, die EZB und die EIB aufgezählt.[17]

2.3 Europäischer Währungsraum

Die Europäische Währungsunion (EWR), oder EURO-Raum, umfasst alle EU-Staaten welche den Euro als Währung angenommen haben. 18 Länder der Europäischen Union haben den Euro als ihre Währung eingeführt. Diese Länder sind Belgien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Lettland, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien und Zypern. Eingeführt wurde der Euro als virtuelle Währung am 01.01.1999, um bargeldlose Zahlungen durchzuführen. Münzen und Banknoten sind seit 01.01.2002 im Umlauf. Sinn und Zweck der gemeinsamen Währung war primär die Beseitigung von Wechselkursen und Wechselkosten zwischen den nationalen Währungen sowie die Steigerung des Einflusses der EU auf den globalen Markt.

Sekundär wollte man Unternehmen den grenzüberschreitenden Handel erleichtern und somit die Wirtschaft stabilisieren, weil hierdurch das Angebot für Verbraucher erhöht wird. Tertiär könnte man erwähnen, dass durch die einheitliche Währung die Menschen zum Reisen und Einkaufen in anderen Ländern motiviert werden.[18]

3. Einführung der Finanztransaktionssteuer

3.1. Gründe zur Einführung

3.1.1. Der Hintergrund

Die Hintergründe zur erneuten Entfachung der Diskussion über eine FTS basieren auf den jüngsten Geschehnissen der Euro- und Staatenkrise, die mit dem Jahre 2007 beginnt. Nach dem großen exogenen Schock[19] wurden in den Jahren 2009 und 2010 mehrere Berichte verfasst, welche die Ursachen der Krise analysiert haben[20]. In diesen Berichten kommt man zum Schluss, dass die Gründe der Krise in der überschüssigen Liquidität der Märkte im Verbund mit den niedrig gehaltenen Zinsen und einer darauf folgenden niedrigen Inflation einhergehen[21]. Die Zahlungsbilanzüberschüsse der einzelnen Länder, vor allem von China, führten zu hohen Investitionen am Kapitalmarkt.[22] Durch NINJA-Kredite[23], ergänzt durch die logische Schlussfolgerung der Nichtzahlung der Kredite, wurden die wertlosen Sicherheiten „Häuser“ durch die Banken in Wertpapierpakete verbrieft und mit hochwertigen Papieren vermischt.

Die Rating-Agenturen vergaben den eigentlich schlechten Verbriefungen ein Top-Rating[24] im AAA-Bereich und die Pakete wurden für hohe Briefkurse[25] an den Kapitalmarkt gebracht. Eine Großzahl dieser Pakete wurde ohne Überprüfung durch deutsche Landesbanken gekauft, wodurch auch der im Ausland gängige Begriff „stupid german money“[26] entstand. Der Ausbruch der Krise erfolgte dann durch steigende Zinsen, welche den beim Kauf genutzten Leverage-Effekt[27] überstrapazierten. Dies hatte eine Verkaufswelle und somit drastisch sinkende Kurse zur Folge. Regulatorische Anforderungen, wie z.B. Eigenkapitalanforderungen, wurden nicht mehr erfüllt[28]. Dieser Prozess führte zu weltweiten außergewöhnlichen Forderungsabschreibungen der Finanzinstitute, Staaten und Unternehmen. Neben diesen kurz gefassten makroökonomischen Ursachen sind die mikroökonomischen Ursachen mit ausschlaggebend für die Krise. Fehlende Untersuchungen des Risikomanagement auf Seiten der Finanzunternehmen als auch ihrer Aufsichtsbehörden, leichtfertiger Ratingagenturen und mangelnde Transparenz am Finanzmarkt führten zu einem sog. „Schattenbanksystem“[29]. In diesem System herrschten überwiegend Fehlanreize in der Risikobemessung und –bewertung sowie in der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen mit Boni, die rein auf kurzfristige Gewinne abzielten.[30] Folglich gingen Investoren hohe Risiken mit hohen Fremdfinanzierungsgrad ein, die keine Beachtung in der Risikoplanung fanden. Somit ist in Europa die vorherrschende Meinung, dass der Finanzsektor eine wichtige Rolle in der Krise gespielt hat und zur Verschärfung dieser führte.[31]

3.1.2 Die Planung

Die Planung zur Einführung einer FTS begann maßgeblich im September 2011 mit der Vorlage eines Richtlinienentwurfes auf Ebene der EU-27. Im Februar 2012 äußerten neun der Mitgliedsstaaten (Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Belgien, Slowenien, Griechenland, Portugal, Spanien) ihre Unterstützung. Im August 2012 führte Frankreich bereits eine lokale FTS (0,2 % auf Aktien von Unternehmen mit Sitz in „grande nation“ und 0,01% auf Handel mit CDS[32] und high frequency trading)[33] ein. Die Unterstützung der oben genannten neun Staaten wurde im Oktober 2012 durch Estland und Slowenien weiter gestärkt. Nun forderte man die Kommission auf, einen formalen Prozess zur Einführung einzuleiten.[34]

Auch das europäische Parlament forderte eine rasche Einführung.[35] Im Januar 2013 autorisierte der europäische Rat die europäische Kommission zur Vorlage einer Richtlinie, mit Veröffentlichung im Februar 2013[36] ´[37]

Im März 2013 führte auch Italien eine lokale FTS (0,12% für börslichen Handel mit italienischen Aktien und Derivaten sowie 0,22% für außerbörslichen Handel)[38] ein.

3.1.3 Die Umsetzung

Die Umsetzung einer FTS sollte einheitlich auf EU-Ebene geschehen, da die europäischen Ziele[39] durch eine nationale Umsetzung nicht erreicht werden würden.[40] Die Steuer soll sich hierbei auf einen kleinen Steuersatz beschränken, welcher eine große Bemessungsgrundlage zur Verfügung hat.[41] Hierbei sind niedrigere Raten für gewisse Anleihen und Fonds einzuführen um Steuerhinterziehung zu vermeiden, indem Rechte erst nach Zahlung der Steuer übergehen.[42] Gegenläufig der verbreiteten Meinung, Steuerrecht sei keine Angelegenheit der EU, ist zu erwähnen, dass bereits mehrere Steuergesetze durch die EU eingeführt wurden. Das bekannteste Steuergesetz dürfte neben der Besteuerung von Gehältern der Bediensteten ihrer Institutionen[43] die Mehrwertsteuer-systemrichtlinie[44] sein. So könnte auch die FTS entweder eine eigene EU-Steuer sein oder aber eine europarechtliche Harmonisierung nationaler Regelungen darstellen. Jedoch scheint die Einführung einer eigenen Steuer recht schwierig, da diese Kompetenzen im gültigen AEUV nicht gegeben sind. Hier kommt im ersten Hinblick nur die Harmonisierung der nationalen Rechte[45] in Betracht, sofern man die Kompetenz nicht durch ein ordentliches Vertragsänderungs-verfahren ergänze.[46] ´[47]

3.1.4 Ziele

Die Ziele, die verfolgt werden, sind zum Ersten die Harmonisierung nationaler Steuermaßnahmen, um der Binnenmarktzersplitterung vorzubeugen, zweitens die Erhöhung der Stabilität im Finanzsystem und der Markteffizienz im Finanzsektor[48] mit Sicherstellung der Kostenbeteiligung durch die Finanzinstitute.[49]

Des Weiteren ist es Konsens, dass Anreizregelungen, welche marktineffiziente Transaktionen unterbinden, unentbehrlich sind.[50] Im Sinne der Kommission dienen die Einnahmen aus der FTS - mit einer Höhe von bis zu 57 Mrd. Euro - als Finanzierungsquelle im Rahmen von Eigenmittel für die EU. Diese Eigenmittel sollen stufenweise die Beitragszahlungen durch die Mitgliedsstaaten ersetzen und können bei entsprechender Verwendung positive Effekte auf das BIP haben.[51] In der Literatur finden sich weitere Ziele und Auswirkungen einer Einführung.

Ersteres wäre die fiskalische Wirkung für die Bevölkerung, indem man a) das Bild vermittele, man unternehme etwas gegen Banken und Kapitalmarktakteure zur Beteiligung an den Krisenkosten, und b), das Bild vermittele man belaste den Bürger durch niedrige Steuersätze nur unwesentlich. Es gibt Grund zur Annahme, dass Geschäfte im Hochfrequenz-Handel schädlich seien und abgeschafft werden müssten, weil sie nicht zur Finanzmarkteffizienz beitragen. Hierzu fehlt es aber an wissenschaftlichen Belegen, die aufzeigen, welcher Handel „gut“ oder „schlecht“ sei und wie sie sich auswirke.[52] Das Parlament hat in der Definition der Bemessungsgrundlage ein weiteres Ziel, nämlich die Chancen der Steuerhinterziehung oder Ausnutzung internationaler Steuergefälle zu minimieren. Dies bestärkt jeden fiskalischen Wunsch, begründete oder unbegründete Steuerflucht zu vermeiden[53]. Das Europäische Parlament wünscht, dass nur Großanleger[54] besteuert werden, um Kleinanleger nicht übermäßig zu belasten.[55]

3.2 Beteiligte an einer Einführung

3.2.1 Zur Einführung bereite Länder

Zur Einführung der FTS bereite Länder sind, wie in Abb. 1 (Anhang Seite XI) zu erkennen, elf an der Zahl und definieren sich im Einzelnen durch die Mitgliedsstaaten Deutschland, Frankreich, Estland, Italien, Spanien, Belgien, Österreich, Portugal, Griechenland, Slowakei und Slowenien.

In Deutschland wird die Einführung einer FTS im politischen Bereich vom überwiegenden Teil der Politiker gefordert. So sprechen sich die SPD[56], Bündnis 90 Die Grünen[57], Die Linke[58] und die CDU/CSU[59] für eine FTS aus. Allein die FDP hält dagegen.[60]

Neben den politischen Parteien stehen zahlreiche Gewerkschaften und Verbände für die Einführung der FTS. Die hier nennenswerteste Vereinigung ist die „Steuer gegen Armut“[61]. Sie vereint die meisten Fürsprecher und fordert die Einführung immer wieder. Hier wird weiterführend der Einsatz der Steuereinnahmen zur Senkung der Armut in Deutschland erwünscht.

3.2.2 Einführungsablehnende Länder

Kritisch einer Einführung stehen die Länder Großbritannien und Schweden entgegen. Sie lehnen eine Einführung auf EU-Ebene strikt ab. Am 18.04.2013 reichte Großbritannien eine Klage gegen die FTS beim EuGH ein. Großbritannien befürchtet eine Benachteiligung britischer Unternehmen im Handel mit Firmen aus einem Mitgliedsstaat in dem die FTS bestünde. Die Briten müssten in diesem Falle eine Steuer einziehen, dürften sie aber nicht behalten.[62] Schweden hingegen hat erheblich negative Erfahrungen mit dem damals schwedischen Konzept gesammelt.[63]

3.3 Funktionsweise einer Finanztransaktionssteuer

3.3.1 Bemessungsgrundlage, Steuerentstehung, Steuerträger

Um die Wirkungsweise beschreiben zu können, bedarf es der Definition der erweiterten Bemessungsgrundlage. Hierzu hat die Europäische Kommission definiert, dass Transaktionen mit Instrumenten aller Art erfasst werden, um Substitute zu vermeiden. Somit sind alle handelbaren Geldmarktinstrumente, Anteile an Organismen sowie Derivatkontrakte steuerbar. Die Steuer greift für die auf der Börse und auf allen anderen Handelsplattformen bis zum außerbörslichen Handel getätigten Transaktionen. Die FTS umfasst somit die Übertragung von Eigentum und unter anderem den Kauf und Verkauf von Aktien, Wertpapieren, Fondsanteilen oder Call- und Put-Optionen[64] ´[65]. Ausgenommen sollen Transaktionen mit der EZB und den Zentralbanken der Mitgliedsstaaten sein, um die Refinanzierungsmöglichkeiten der Finanzinstitute oder die Geldpolitik nicht zu beeinträchtigen.[66] Auch der Abschluss von Versicherungs- oder Kreditverträgen soll nicht der Steuer unterliegen[67].

Der Steueranspruch entsteht im Zeitpunkt der Finanztransaktion und richtet sich nach dem Preis oder der Höhe der Gegenleistung. Für Derivatkontrakte ist der Nominalwert zum Zeitpunkt des Kaufs/Verkaufs maßgebend.[68]

Sie wird dem Ansässigkeitsstaat des Handelspartners geschuldet[69]. Ansässig ist ein Institut in dem Staat, indem es eine Handelserlaubnis, einen eingetragenen Sitz, einen gewöhnlichen Sitz, eine Zweigstelle oder für ein Produkt in einem anderen Mitgliedstaat eine Handelsgenehmigung erteilt bekommen hat.

Eine Person hingegen ist dort ansässig, wo sie über einen eingetragenen Wohnsitz oder einen weiteren Wohnsitz verfügt.

Steuerträger sind Käufer und Verkäufer, sofern sie die obigen Voraussetzungen erfüllen. Kommt eine Partei aus einem Drittstaat, trägt der Partner, der in einem Mitgliedsstaat ansässig ist, beide Anteile.[70]

3.3.2 Höhe

Die Höhe der FTS soll klein gehalten werden, um den Mitgliedsstaaten eine Mindestbesteuerung durch die Richtlinie vorzugeben, aber die Möglichkeit zu lassen, die Steuer über dem Mindestsatz anzusetzen.

Die Steuersätze müssen jedoch

- 0,1% auf Aktien und Anleihen und
- 0,01% auf Derivatkontrakte betragen.[71]

Somit wäre die Steuerhöhe niedriger gehalten als in einigen nationalen FTS-Sätzen, wie z.B. Großbritannien mit 0,5%[72].

3.3.3 Wirkungsweise

Die Wirkungsweise kann aus vielerlei Blickwinkel betrachtet werden.

Die FTS wirkt nicht wie eine Allphasen-Nettoumsatzsteuer,[73] bei der ein Abzug von Vorleistungen (Vorsteuer) stattfindet. Da die Steuer auch bei jedem Rechtsgeschäft mit dem Bruttowert fällig wird, können Kaskadeneffekte[74] entstehen, wodurch die Steuerlasten aller Beteiligten kumuliert werden, weil in der Wertpapierabwicklung mehrere steuerpflichtige Partner (Broker, Clearingstelle, Gegenpartei…) eingebunden sind.[75]

Bei der Höhe ist darauf zu achten, dass Konflikte zwischen den Lenkungs- und Fiskalzielen bestehen. Wäre sie so hoch, dass der Hochfrequenzhandel minimalst ausfiele, wäre das Steueraufkommen zu niedrig, um beschriebenen fiskalischen Ziele zu erreichen.

Das Steueraufkommen könnte also nur brauchbar hoch sein, wenn keine oder eine geringe Lenkungsfunktion stattfindet, was wiederum den eigentlichen fiskalischen Zielen entgegensteht.[76]

Da die Börse bekanntlich ein nahezu vollkommener Markt ist, ist für die Wirkungsweise einer FTS also nicht nur die Höhe des Steuersatzes zu beachten. Ergänzend müssen auch die Laufzeit einer Anlage, der Nutzen dieser, die Präferenzen sowie die Reaktionsgeschwindigkeit eines Investors i. S. v. Kapitalverschiebungen, Handelsvolumen oder Kursschwankungsreaktionen untersucht werden.[77] Die Preisfindung, welche sich in der Regel nach Angebot und Nachfrage richtet, wird an der Börse im Wesentlichen durch Liquidität des Marktes und der Volatilität der Wertpapiere mit beeinflusst. Zudem sind Auswirkungen auf Geld- und Briefspannen zu beobachten.[78]

[...]


[1] Vgl. (O.V.) BPB (Hrsg.) (2012): Diskussion um Finanztransaktionssteuer, abgerufen am 07.10.2013.

[2] Definition siehe Anhang, S. VIII.

[3] Definition siehe Anhang, S. VI.

[4] Definition siehe Anhang, S. VI.

[5] Definition siehe Anhang, S. VII.

[6] Definition siehe Anhang, S. VI.

[7] Definition siehe Anhang, S. IX.

[8] Definition siehe Anhang, S. VII.

[9] Definition siehe Anhang, S. VII.

[10] Vgl. (O.V.) BPB (Hrsg.) (2012): Diskussion um Finanztransaktionssteuer, abgerufen am 07.10.2013.

[11] Vgl. HOHLSTEIN / PFLUGMANN-HOHLSTEIN / SPERBER / SPRINK (2008): Lexikon der Volkswirtschaft, S.694.

[12] Vgl. a.a.O., S. 721.

[13] Vgl. HEMMELGARN (2011): Steuern und Abgaben im Finanzsektor, S.18.

[14] Vgl. EUROPÄISCHES PARLAMENT (2004): Richtlinie 2004/39/EG, S. L 145/10.

[15] Vgl. a.a.O, S. L 145/43.

[16] Definition siehe Anhang, S. VIII.

[17] Vgl. EUROPÄISCHES PARLAMENT (2004): Richtlinie 2004/39/EG, S. L 145/43.

[18] Vgl. MICHLER (2010): Europäische Währungsunion (EWU), abgerufen am 07.10.2013.

[19] Definition siehe Anhang, S. VII.

[20] Vgl. HEMMELGARN (2011): Steuern und Abgaben im Finanzsektor , S. 7.

[21] Vgl. DE LAROSIÈRE (2009): Report, S. 7.

[22] Vgl. HEMMELGARN (2011): Steuern und Abgaben im Finanzsektor , S. 8.

[23] Definition siehe Anhang, S. VIII.

[24] Definition siehe Anhang, S. IX.

[25] Definition siehe Anhang, S. VI.

[26] Definition siehe Anhang, S. IX.

[27] Definition siehe Anhang, S. VIII.

[28] Vgl. DE LAROSIÈRE (2009): Report, S. 13.

[29] Vgl. a.a.O S .9.

[30] Vgl. HEMMELGARN (2011): Steuern und Abgaben im Finanzsektor; S. 8.

[31] Vgl. HANDWERK (2012): Masterarbeit, S. 5.

[32] Definition siehe Anhang, S. VII.

[33] Vgl. VAUPEL (2012): Ab heute: Französische Finanztransaktionssteuer!, abgerufen am 30.10.2013.

[34] Vgl. CORTEZ / VOGEL (2013): Kapitalmarktrecht 2013, S. 22 – 24.

[35] Vgl. EUROPÄISCHES PARLAMENT: Pressemitteilung v. 12.12.2012.

[36] Vgl. CORTEZ / VOGEL (2013): Kapitalmarktrecht 2013, S. 22 – 24.

[37] Siehe: EUROPÄISCHE KOMMISSION (2013): COM (2013) 71 final.

[38] Vgl. VAUPEL (2013): Seit Freitag: Italienische Finanztransaktionssteuer!, abgerufen am 30.10.2013.

[39] Siehe: Art. 113 AEUV.

[40] Vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSION (2011): MEMO/11/640 v. 28.09.2011, S. 1.

[41] Vgl. EUROPÄISCHES PARLAMENT (2013): Aktuelles aus dem Haushalt v. 01.07.2013, S. 3.

[42] Vgl. EUROPÄISCHES PARLAMENT (2013): Aktuelles Wirtschaft und Währung v. 03.07.2013, S. 1.

[43] Siehe: EUROPÄISCHER RAT: Verordnung (EG) Nr. 260/68 vom 29.02.1968.

[44] Siehe: EUROPÄISCHER RAT: Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006.

[45] Siehe Art. 133 AEUV.

[46] Siehe Art. 48II-IV AEUV.

[47] Vgl. MEYER / HEIDFELD (2011): Europarechtliche Aspekte einer FTS, S. 373 ff.

[48] Vgl. HANDWERK (2012): Masterarbeit, S. 53.

[49] Vgl. HEMMELGARN (2011): Steuern und Abgaben im Finanzsektor, S. 37.

[50] Vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSION (2011): COM(2011) 594, S. 2f.

[51] Vgl. HANDWERK (2012): Masterarbeit, S. 53.

[52] Vgl. KOZIOL (2012): Auswirkungen einer FTS auf Optionsmärkte, S. 2 f.

[53] Vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSION (2011): COM(2011) 594, S. 16 ff.

[54] Siehe: Kapitel 2.2.2.

[55] Siehe: Kapitel 3.3.1.

[56] Vgl. SPD PRÄSIDIUM (2001): Beschluss 085/11 vom 14.03.2011, abgerufen am 31.10.2013.

[57] Vgl. BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN BUNDESTAGSFRAKTION (2013): Pressemitteilung vom 27.02.2013, abgerufen am 31.10.2013.

[58] Vgl. DIE LINKE BUNDESTAGSFRAKTION (2010): Positionspapier vom 26.01.2010, abgerufen am 31.10.2013.

[59] Vgl. CDU/CSU BUNDESTAGSFRAKTION (2012): Interview mit Volker Kauder vom 16.01.2012, abgerufen am 31.10.2013.

[60] Vgl. FDP (2012): Flugblatt zur Finanztransaktionssteuer vom Juni 2012, abgerufen am 31.10.2013.

[61] Siehe: Steuer gegen Armut, Homepage, abgerufen am 31.10.2013.

[62] Vgl. ( O.V.) BECK AKTUELL (Hrsg.) (2013): Pressemitteilung 1026103 vom 22.04.2013, abgerufen am 31.10.2013.

[63] Vgl. HEMMELGARN (2011): Steuern und Abgaben im Finanzsektor, S.55 f.

[64] Vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSION (2011): COM(2011) 594, S. 7ff.

[65] Vgl. KASERER (2013): Finanztransaktionssteuer und Altersvorsorge, S. 7f.

[66] Vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSION (2011): COM(2011) 594, S. 7ff.

[67] Vgl. KASERER (2013): Finanztransaktionssteuer und Altersvorsorge, S. 7.

[68] Vgl. KASERER (2013): Finanztransaktionssteuer und Altersvorsorge, S. 9 f.

[69] Vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSION (2013): COM (2013) 71 final, S. 13.

[70] Vgl. a.a.O., S. 25f.

[71] Vgl. a.a.O., S. 28.

[72] Vgl. HEMMELGARN (2011): Steuern und Abgaben im Finanzsektor, S.52.

[73] Vgl. § 10 (I) i.V. § 12 i.V. § 15 UStG. Siehe Tab. 2, Anhang Seite XII.

[74] Vgl. HEMMELGARN (2011): Steuern und Abgaben im Finanzsektor, S.18. Siehe: Abb. 2, Anhang Seite XII.

[75] Vgl. (O.V.) UNION INVESTMENT (Hrsg.) (2012): FTS – Auswirkungen auf OGAWs, S. 6.

[76] Vgl. KASERER (2013): Finanztransaktionssteuer und Altersvorsorge, S. 5.

[77] Vgl. STENGER (2007): Volkswirtschaftslehre kompakt, S. 37 f.

[78] Vgl. KASERER (2013): Finanztransaktionssteuer und Altersvorsorge, S. 8 f.

Ende der Leseprobe aus 34 Seiten

Details

Titel
Die Folgen einer Finanztransaktionssteuer für Kleinanleger
Hochschule
Akademie für Arbeit und Sozialwesen des Saarlandes Anstalt des öffentlichen Rechts
Note
1,0
Autor
Jahr
2014
Seiten
34
Katalognummer
V285562
ISBN (eBook)
9783656858201
ISBN (Buch)
9783656858218
Dateigröße
673 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Finanzen, Steuern, Transaktionen, FTT;, FTS, Finanztransaktionssteuer, VWL;, BWL, EU, Europa, Rechungswesen, Verischerungen, Versicherung, Versicherungen, Altersvorsorge, Rendite, Euro, Banken, Kosten, Finanzkrise, Krise, Bankenpleite, too big to fail, systemrelevant
Arbeit zitieren
B.A. Steven Wink (Autor:in), 2014, Die Folgen einer Finanztransaktionssteuer für Kleinanleger, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/285562

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