Die Missbrauchsaufsicht in der Wasserwirtschaft nach der 8. GWB-Novelle

Wettbewerbsrecht


Bachelorarbeit, 2012

76 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Vorbemerkungen

B. Rahmenbedingungen und wettbewerbliche Kontrollmechanismen in der Wasserwirtschaft
I. Die regulatorische Bedeutung der Organisationsform des Wasserversorgers für die Aufsicht
1. Öffentlich-rechtliche Organisationsform
2. Privatrechtliche Organisationform
II. Entgeltkontrolle bei einer öffentlich-rechtlichen Kundenbeziehung
1. Kontrolle durch die Kommunalaufsichtsbehörde
2. Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte
III. Entgeltkontrolle bei einer privatrechtlichen Kundenbeziehung
1. Billigkeitskontrolle durch die Zivilgerichte
2. Kontrolle durch die Kartellbehörden
IV. Aktuelle Entscheidungen der Gerichte über die Wasserwirtschaft.
1. „Wasserpreise Wetzlar“
2. „Niederbarnimer Wasserverband“
3. „Berliner Wasserbetriebe“

C. Die kartellrechtliche Wasserpreiskontrolle nach der 8. GWB-Novelle
I. Die Novellierung der Missbrauchsaufsicht für Wasserversorgungsunternehmen nach der 8.GWB-Novelle
1. Inhalt der Novelle
2. Materielle Maßstäbe ändern sich nicht wesentlich
II. Anwendung der Missbrauchsaufsicht auf private und öffentlich-rechtliche Wasserversorgungsunternehmen
III. Materielle Anforderungen an Wasserpreise
1. Missbrauchskontrolle nach § 19 Abs. 4 Nr.2 GWB
2. Missbrauchskontrolle nach § 31 GWB-E
3. Materieller Entgeltmaßstab
4. Unterschiede bei Anwendung und Gestaltung
IV. Gang des Verfahrens
1. Auskunftsverlangen
2. Auswahl der Vergleichsunternehmen
3. Feststellung ungünstiger Preise
4. Rechtfertigung des Preisabstandes
5. Beurteilung und Abwägung durch die Kartellbehörde
V. Prozessuale Besonderheiten
1. Das Auskunftsverlangen der Behörden
2. Beweislastverteilung
3. Sofortvollzug

D. Was kommt nach der 8.GWB-Novelle?

E. Fazit

Anhang
I. Anlage A
II. Anlage B

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Vorbemerkungen

Im Rahmen der 8. GWB-Novelle werden die Ausnahmeregelungen für die Wasserwirtschaft wieder in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) integriert. Ziel ist es, die „Systematik des GWB“ und die „Anwendbarkeit für die Vollzugsbehörde“ zu verbessern. Durch die zunehmenden kartellrechtlichen Verfahren und dem Grundsatzurteil vom 02. Februar 2010[1] „Wasserpreise Wetzlar“, ist die Wiederaufnahme in das GWB sinnvoll und erstrebenswert.

Dem Grunde nach ist die Wasserwirtschaft vom Kartellrecht freigestellt, wenn diese Preise von ihren Kunden fordert. Nur bei einem Missbrauch der Marktstellung kommt es zu Untersuchungen der Kartellbehörden gegen die Wasserversorgungsunternehmen.

Die besondere Missbrauchsaufsicht wird jetzt durch den neuen § 31 GWB-E, Freistellung vom allgemeinen Verbot nach § 1 GWB, geregelt. Der § 31a GWB-E enthält Vorgaben für die Meldepflicht der Wasserversorgungsunternehmen, wenn sie Gebrauch von der Freistellung machen. Mit dem § 31b GWB-E werden die Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde und mögliche Sanktion für die Wasserwirtschaft in das, ab dem 1. Januar 2013 geltende, GWB wieder aufgenommen.[2]

Die zuvor geltenden Regelungen des § 103 GWB in der Fassung von 1990 (GWB a.F.), die bisher über die Verweisung in § 131 Abs. 6 GWB galten, sollen unter sprachlicher Anpassung und der aktuellen Rechtsprechung im Bereich der Wasserversorgung für mehr Rechtsklarheit sorgen. Die Grundsätze zur verschärften Missbrauchsaufsicht wurden durch den Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung „Wasserpreise Wetzlar“ bestätigt. Somit bleibt es dabei, dass die Kartellbehörde über die neuen § 31b Abs. 3-5 i.V. mit § 31 Abs. 3, 4 Nr.2 GWB-E ein scharfes Schwert in die Hand gegeben ist, um Preismissbräuche in der Wasserwirtschaft zu verfolgen. Ob dies berechtigt ist, könnte durch die allgemeine Missbrauchsaufsicht nach § 19 Abs. 4 Nr.2 GWB bezweifelt werden. Ähnliche Strukturen der Wasserversorgungsunternehmen, sind auch bei Gas-, Strom- und Telekommunikationsunternehmen vorzufinden. In diesen Bereichen kam es zu einer sektorspezifischen Regulierung was auch von der Monopolkommission[3] für die Wasserwirtschaft gefordert wird. Durch eine Regulierung könnten punktuelle Überprüfungen und Sanktionen gegenüber Wasserversorgern vermieden werden.

Neu und durch „Niederbarnimer Wasserverband“[4] vom BGH entschieden, ist das alle Wasserversorger unabhängig von ihrer Rechtsform oder Ausgestaltung der Leistungsbeziehung, also auch hoheitlich handelnde, Gebührenerhebende Wasserversorger von der Kartellbehörde als Adressat von Auskunftsverlangen nach § 59 GWB benannt werden können.

Auch nach der 8.GWB-Novelle bleibt es bei der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei der besonderen Missbrauchsaufsicht (§ 31 GWB-E), § 64 Abs. 1 Nr.2 GWB. Die Kartellbehörde kann den beteiligten Unternehmen lediglich für die Zukunft aufgeben, einen beanstandeten Missbrauch abzustellen. Forderungen des Bundeskartellamts und der Monopolkommission, auch Feststellungen für die Vergangenheit und die Anordnung von Rückzahlungen bei einem Missbrauch nach § 31 GWB-E zu ermöglichen, wurden von der Bundesregierung bis lang abgelehnt.

Die Feststellung, dass ein Wasserversorger überhöhte Preise fordert, kann nur durch ein aufwendiges Verfahren ermittelt werden. Das Ergebnis hängt stark von den zu vergleichenden Preisen und Unternehmen ab. Gelingt die Rechtfertigung des Preisunterschiedes zum Beispiel durch strukturbedingte erhöhte Kosten und durch alle möglichen Rationalisierungsbemühungen nicht, kann es zu einer Preissenkungsverfügung durch die Kartellbehörde kommen. Im Rahmen dieser Rechtfertigung kommt es auch auf die Beweislastverteilung an, die bei den beiden möglichen Ansätzen nach § 31b Abs. 3-5 i.V. mit § 31 Abs. 3, 4 Nr.2 GWB-E und § 19 Abs.4 Nr.2 GWB unterschiedlich ist. Untern Strich kann sich aber kein Wasserversorger sicher sein, dass seine Entgelte nicht missbräuchlich sind, solange es die Vergleichsunternehmen nicht kennt und keine Klarheit über die Beweisbarkeit von möglichen Rechtfertigungsgründen hat.

Da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, steht derzeit nicht abschließend fest, wie die Änderungen des GWB für den Bereich Wasser letztlich aussehen werden. Nach dem 1. Gesetzesentwurf sollte das novellierte GWB spätestens zum 1. Januar 2013 in Kraft treten, um die befristete besondere Preisaufsicht bei Strom und Gas nach § 29 GWB nicht auslaufen zu lassen.

Die vorliegende Bachelorarbeit hat sich zum Ziel gesetzt, mit Hilfe der Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs „Wasserpreise Wetzlar“[5] und „Niederbarnimer Wasserverband“[6], „Berliner Wasserbetriebe“[7] und den Gesetzesentwurf zur 8. GWB-Novelle[8] sowie den Stellungnahmen der Monopolkommission[9], Bundeskartellbehörde[10], Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW)[11] und Verband kommunaler Unternehmen (VKU)[12] die 8. GWB-Novelle speziell zum Thema Wasser, darzustellen. Weiter werden die aktuellen Entwicklungen und mögliche Folgen durch Zunahme der Rekommunalisierung angesprochen.

Um diese Systematik näher zu bringen, werden im Kapitel B die allgemeinen Vorrausetzungen und Mechanismen für die Kontrolle von Wasserentgelten in Erinnerung gerufen.

Im Kapitel C geht es um die kartellrechtliche Wasserpreiskontrolle. Nur bei einem Missbrauch der Freistellung kommt es zu einer Untersuchung durch die zuständigen Kartellbehörden nach § 31 GWB-E. Die Behörden prüfen den Missbrauch meist mit Hilfe des Vergleichsmarktkonzeptes und / oder der Kostenkontrolle mit Erheblichkeitszuschlag und stellen fest, ob eine Preissenkungsverfügung zu erlassen ist. Weiter wird der Verfahrensgang einer kartellrechtlichen Wasserpreiskontrolle nach dem § 31 Abs. 4 Nr. 2 GWB-E dargestellt. Einer besonderen Betrachtung obliegt das Auskunftsverlangen der Kartellbehörden nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 GWB.[13] Ergänzend wird vertieft auf die Rechtfertigung des Preisabstandes durch beklagte Wasserversorgungsunternehmen eingegangen.

Zum Schluss, Kapitel D, wird auf eine mögliche Regulierung oder eine verstärkte Anwendung des Benchmarking in der Wasserwirtschaft eingegangen und auf die vielleicht kommende Rekommunalisierung hingewiesen.

Aufgrund der Rahmenvorgabe werden folgende Themengebiete nicht vertieft behandelt: eine zivilrechtliche Darstellung der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB, Verhältnis zur Wasserrahmenrichtlinie, Umweltrichtlinien und anderen Gesetzen sowie Einordnung des Wassersektors in die europäische Wettbewerbsordnung und weitere mögliche Rechtfertigungsgründe z.B. aus steuerlicher Sicht.

Da das Gesetzgebungsverfahren bis heute nicht abgeschlossen wurde, weise ich nochmals auf die Berücksichtigung des Rechtsstandes bis zum 1. Oktober 2012 beim Erstellen dieser Bachelorarbeit hin.

B. Rahmenbedingungen und wettbewerbliche Kontrollmechanismen in der Wasserwirtschaft

In Deutschland unterliegt die Ausgestaltung von Wasserentgelten einer umfassenden Kontrolle und Aufsicht. Welche Kontrollmechanismen eingreifen entscheidet sich, wie das Wasserversorgungsunternehmen die Entgeltbeziehung zu seinen Kunden ausgestaltet.[14]

I. Die regulatorische Bedeutung der Organisationsform des Wasserversorgers für die Aufsicht

Kommunale Träger der Wasserversorgung können Kommunen, Gemeinden, Städte, Eigenbetriebe und Zweckverbände sein. Die Ausgestaltung der Vertragsbeziehung hängt maßgeblich von der Organisationform des Wasserversorgungsunternehmens ab. Kommunen sind in der Wahl der Rechtsform für ihr Wasserversorgungsunternehmen frei, Art. 28 Abs. 2 GG.[15] Zudem ist die Entscheidung, eine ihr obliegende Aufgabe der Daseinsvorsorge hoheitlich auszugestalten, eine legitime Ausgestaltung des grundgesetzlich verbürgten Rechts auf kommunale Selbstverwaltung.[16]

1. Öffentlich-rechtliche Organisationsform

Wurde eine öffentlich-rechtliche Organisationsform (bspw. Anstalt öffentlichen Rechts, Eigenbetrieb oder Zweckverband) gewählt, hat das Wasserversorgungsunternehmen die Wahlfreiheit bei der Ausgestaltung der Kundenbeziehung. Dem Versorger ist es überlassen, diese privatrechtlich mit Entgelten oder öffentlich-rechtlich mit Gebühren auszugestalten.[17]

2. Privatrechtliche Organisationform

Bei einer privatrechtlichen Organisationsform (bspw. GmbH oder AG), kann auch die Kundenbeziehung nur privatrechtlich ausgestaltet sein.[18] Das Unternehmen kann für die Versorgung mit Wasser von seinen Kunden nur Entgelte fordern.

II. Entgeltkontrolle bei einer öffentlich-rechtlichen Kundenbeziehung

Öffentlich-rechtliche Kundenbeziehungen können nur von öffentlich-rechtlich organisierten Wasserversorgungsunternehmen gewählt werden. Als Gegenleistung für die Bereitstellung der Wasserversorgung dürfen diese Wasserversorgungsunternehmen Benutzungsgebühren und Beitrage für die Schaffung, Wartung und Erneuerung von Wasserversorgungsanlagen erheben.[19]

Die konkrete Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Entgelte fällt unter die Regelungen der Kommunalabgabengesetze (KAG) der einzelnen Bundesländer. Die KAG schreiben den Versorgungsunternehmen unter anderem die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips[20] vor.[21] Zusätzlich muss bei der Kalkulation der Beiträge und Gebühren das Äquivalenzprinzip[22] beachtet werden.[23] Das Kostendeckungsprinzip ist -bestenfalls- eine kostenorientierte Aufsicht über öffentlich-rechtliche Unternehmen. Die erhobenen Entgelte in Form von Gebühren oder Beiträgen werden von Gemeindevertreter genehmigt und im Rahmen der Kommunalaufsicht der Länder und der Prüfungskompetenz der Rechnungshöfe überwacht. Grundlage für die Erhebung von Beiträgen und Gebühren kann nur eine gültige Satzung sein. Die Beschlussfassung über kommunale Satzungen allgemein und damit auch über die Höhe öffentlich-rechtlicher Gebühren und Beitrage obliegt den gewählten Gemeindevertretern. Damit wird dem Bürger ein hohes Mitspracherecht gegeben, so dass diese öffentlich-rechtlich festgelegten Beiträge und Gebühren demokratisch legitimiert sind.[24] Weiterhin unterliegen sie der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte aber nur dann, wenn ein Endverbraucher gegen einen Gebührenbescheid Klage erhebt.[25]

Bei tätig werden der Kommunalaufsicht wird lediglich überprüft, ob die Gebührenfestsetzung in einem ordnungsgemäßen Verfahren stattfand. Die entstandenen Kosten müssen ordnungsgemäß auf die Benutzer aufgeteilt worden sein, Kalkulationszeiträume korrekt bemessen worden und die Zurechnungsmaßstäbe beanstandungsfrei sein.[26] Diese Prüfaufgaben bei Wassergebühren werden bisher nur sehr unzureichend nachgekommen, was die Monopolkommission in ihren Hauptgutachten anmahnt.[27] Denn das Abgabenrecht selbst stellt einen großzügigen Prüfungsmaßstab dar, Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip sind lediglich ein Anhalt, da eine verbindliche Kalkulationsanleitung fehlt.[28] Für die kommunalen Unternehmen spielt Wirtschaftlichkeit im Sinne nachhaltigen, langfristigen und effizienten Handelns keine wesentliche Rolle.[29]

Insgesamt betrachtet, ist die Gebührenfestsetzung auf Basis des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip in Kombination mit einem mangelhaft ausgestalteten und nicht gelebten Kontrollsystem sehr kritisch zu beurteilen. Für öffentlich-rechtliche Wasserversorgungsunternehmen bestehen praktisch keine Kostensenkungsanreize. Die von ihnen verursachten Kosten können unmittelbar auf den Gebührenzahler umgelegt werden.[30]

1. Kontrolle durch die Kommunalaufsichtsbehörde

Die Kommunalaufsichtsbehörde hat gegenüber den Gemeinden einen allgemeinen Auskunftsanspruch. Sind Gebühren oder Beiträge durch eine kommunale Abgabensatzung beschlossen worden, deren Kalkulation nicht den Kalkulationsgrundsätzen des Kommunalabgabengesetzes genügt, kann die Kommunalaufsichtsbehörde diese beanstanden oder sogar selbst aufheben.[31]

2. Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte

Die Gebührenerhebung erfolgt auf der Grundlage eines Gebührenbescheides, d.h. einem Verwaltungsakt. Die jeweilige gültige Wassergebührensatzung ist die Grundlage der Bestimmungen zu Art, Umfang und Kalkulationsgrundlagen von Benutzungsgebühren des KAG des zuständigen Bundeslandes vom kommunalen Träger der Wasserversorgung (Kommune, Zweckverband). Die Wassergebührensatzung konkretisiert mithin das KAG und legt fest, wer welche Gebühr in welcher Höhe zu welchem Zeitpunkt zu zahlen hat. Diese Gebührenkalkulation und Gebührenbemessung hat dabei unter Einhaltung der Vorgaben des KAG zu erfolgen. Sind diese nicht beachtet worden, ist der Gebührenbescheid rechtswidrig und kann auf eine Anfechtungsklage hin vom Verwaltungsgericht aufgehoben werden, § 113 Abs. 1 VwGO.[32]

Eine Kontrollmöglichkeit für Verbraucher gegen die Gebühren und die Beitragssatzungen vorzugehen, haben sie im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Normenkontrollverfahrens. Aber auch gegen einzelne Gebühren-, Beitrags- oder Leistungsbescheide können die Verbraucher bei der zuständigen Behörde Widerspruch einlegen und bei den Verwaltungsgerichten eine Anfechtungsklage zur Prüfung der geforderten Entgelte einreichen. Hier prüft das Gericht ob der Bescheid durch die Satzung gedeckt und rechtmäßig ist, sowie die Anforderungen an das KAG eingehalten wurden.[33]

III. Entgeltkontrolle bei einer privatrechtlichen Kundenbeziehung

Ist die Entgeltbeziehung der Wasserversorgungsunternehmen zu seinen Kunden privatrechtlich ausgestaltet, können Hausanschlusskosten, Baukostenzuschüsse und die Trinkwasserversorgung in Rechnung gestellt werden.

Die Berechnung privatrechtlicher Entgelte, bis auf Rheinland-Pfalz[34], ist nicht unmittelbar an das KAG gebunden, unterliegt aber vergleichbaren Grundsätzen.

Der Verbraucher hat die Möglichkeit, eine zivilrechtliche Überprüfung privatrechtlicher Entgelte gemäß § 315 BGB zu beantragen. Diese Billigkeitskontrolle durch die Zivilgerichte bietet dem Bürger eine Überprüfung der einseitig festgelegten Preise für Monopol-Dienstleistungen. Der Prüfmaßstab ist an den Grundsätzen „öffentlichen Finanzgebaren“ ausgerichtet.[35] Zusätzlich unterliegen privatrechtliche Entgelte der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht nach dem GWB.[36]

1. Billigkeitskontrolle durch die Zivilgerichte

Der Verbraucher kann durch Zivilgerichte die privatrechtlichen Entgelte und Baukostenzuschüsse nach § 315 BGB überprüfen lassen. Grundlage einer solchen Überprüfung bildet § 315 BGB, wonach einseitig festgelegte Preise für Monopol-Dienstleistungen „billigem Ermessen“ unterliegen müssen.[37]

Die Rechtsprechung hat „billiges Ermessen“ dahin präzisiert, dass auch bei der Kalkulation privatrechtlicher Wasserentgelte die grundlegenden Prinzipen öffentlichen Finanzgebarens, also das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip sowie das Gleichbehandlungsgebot grundsätzlich zu berücksichtigen sind.[38] Die Billigkeitskontrolle hat sich nicht zum Ziel gesetzt, von Amts wegen einen gerechten Preis zu finden. Ziel ist die Angemessenheit einseitiger Leistungsbestimmungen durch gerichtliche Überprüfung festzustellen. Dabei hat das Gericht nicht zu überprüfen, ob der Wasserversorger bei seiner Preisfestsetzung tatsächlich den gerechtesten, vernünftigsten, zweckmäßigsten und wahrscheinlichsten Maßstab angewandt hat. Dem Wasserversorger steht nämlich ein Ermessensspielraum bei den preisbildenden Faktoren zu, welcher nur begrenzt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt.[39]

Bei der Billigkeitskontrolle der Zivilgerichte ist es den Verbrauchern möglich, die Zahlung von verlangten, aber als unbillig angesehenen Entgelten zu verweigern. Dann obliegt es dem Wasserversorgungsunternehmen auf Zahlung zu klagen. Bei der Billigkeitskontrolle obliegt die Beweislast dem Wasserversorgungsunternehmen. Insoweit ist die Beweislastverteilung ähnlich gelagert wie bei einer Überprüfung der Kartellbehörde nach § 103 GWB a.F. und ab dem 1. Januar 2013 nach § 31 GWB-E.[40]

Auf die Beweislastverteilung nach § 31 GWB-E und § 19 GWB sowie eine mögliche Rechtfertigung der Unternehmen wird im Kapitel C noch näher eingegangen.

2. Kontrolle durch die Kartellbehörden

Weiter unterliegen privatrechtliche Entgelte der öffentlichen Wasserversorgung der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht nach § 19 Abs. 4 Nr.2 GWB und § 103 GWB a. F.. Der Begriff „öffentliche Wasserversorgung“ dient nur zur Abgrenzung von einer möglichen Eigenversorgung mit Wasser, welches nicht unter die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht fallen kann.[41]

Diese alten rechtlichen bestehenden Rahmenbedingungen des § 103 GWB a.F., welche durch die Übergangsregelung des § 131 Abs. 6 GWB immer noch gelten, werden durch die 8. GWB-Novelle und die neu eingeführten §§ 31-31b GWB-E ersetzt. Diese Paragraphen werden durch eine sprachliche Anpassung sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung voraussichtlich zum 1. Januar 2013 in Kraft treten. In den folgenden Kapiteln werden die Rahmenbedingungen der Missbrauchsaufsicht im Wasserbereich, deren Neuerungen und aktuelle Entscheidungen näher erläutert.

IV. Aktuelle Entscheidungen der Gerichte über die Wasserwirtschaft.

1. „Wasserpreise Wetzlar“

In der Stadt Wetzlar beliefert die enwag Energie- und Wassergesellschaft mbH (im Folgenden: enwag GmbH) ihre Kunden mit Trinkwasser. Die Stadt Wetzlar hält 50,1% des Stammkapitals und die anderen 49,9% des Stammkapitals besitzt die Thüga AG, welche zum E.ON Konzern gehört. Seit dem Jahre 1994 besteht zwischen der Stadt Wetzlar und der enwag GmbH ein bei der Kartellbehörde angemeldeter Konzessionsvertrag. Dies ermöglicht der enwag GmbH die Benutzung der städtischen Straßen und Wege zur Verlegung und den Betrieb von Wasserversorgungsleitungen.

Dem laufenden Verfahren ging ein rund fünfjähriges Kartellverfahren voraus. Seit dem 1. Januar 2003 ermittelte die Kartellbehörde gegen die enwag GmbH. Am 9. Mai 2007 hatte die Landeskartellbehörde gegen die enwag GmbH eine Missbrauchsverfügung erlassen. Der enwag GmbH wurde untersagt, in zwei Typfällen[42] höhere Wasserpreise für Endverbraucher als bestimmte Vergleichsunternehmen zu verlangen. Im Typfall 1, Jahresverbrauch an Trinkwasser 150m³ und Wasserzähler bis 5m³/h, wurde der enwag GmbH untersagt, für die Lieferung für Trinkwasser einen Preis von mehr als 1,66 €/m³ und im Typfall 2, Jahresverbrauch an Trinkwasser 400m³ und Wasserzähler bis 5m³/h, nicht mehr als 1,48 €/m³ zu verlangen, dies bedeutet eine Preissenkung von rund 29%. Diese Verfügung wurde durch das OLG Frankfurt am Main am 18. November 2008[43] sowie vom BGH am 2. Februar 2010[44] in den wesentlichen Punkten bestätigt.

Die Kartellbehörden haben in ihrer Begründung ausgeführt, dass die enwag GmbH ihre Stellung, welche sie durch die Freistellung ihres Konzessionsvertrages nach § 103 Abs. 1 GWB a.F. erlangt habe, missbraucht hat. Die enwag GmbH forderte von ihren Endkunden ungünstigere Preise als vergleichbare Wasserversorgungsunternehmen. Dies ergab ein Vergleich von achtzehn anderen Wasserversorgern. Beim vorgenommenen Vergleich wurden Unterschiede bei Beschaffungskosten, Konzessionsabgaben und Versorgungsdichte der jeweiligen Region durch Zu- und Abschläge berücksichtigt. Die enwag GmbH konnte die abweichenden Preisunterschiede nicht nachweisen. Die Kartellbehörde stellte beim Vergleich mit den achtzehn anderen Wasserversorgungsunternehmen eine Überhöhung der Entgelte von 58,9% bis 17% fest. Die Festsetzung der zulässigen Entgelte habe das Kartellamt nach dem Mittelwert vom Verbandsgemeindewerk Montabaur ausgerichtet. Dieser Wert lag im Durchschnitt um 29,4% unter den Preisen der enwag GmbH. Der BGH hat im Wesentlichen folgende Sachen nochmal dargestellt und bestätigt.

a) Freistellung von der Missbrauchskontrolle

Nach dem BGH könne es dahinstehen, ob zwischen der enwag GmbH und der Stadt Wetzlar ein geltender Konzessionsvertrag eine Freistellungsmissbrauchskontrolle nach § 103 Abs. 5 GWB a.F. eröffne. Denn auch nach § 131 Abs. 6 GWB ist der § 22 GWB a.F. anwendbar, da die enwag GmbH als alleiniger Wasserversorger in der Stadt Wetzlar eine marktbeherrschende Stellung hat. Bei einer Marktmachtkontrolle nach § 22 Abs. 4 und 5 GWB a.F. gelte gemäß § 103 Abs.7 GWB a.F. auch der § 103 Abs. 5 GWB a.F..[45] Eine darauf gestützte Untersagungsverfügung sei somit möglich.[46]

b) Vergleichbare Wasserversorgungsunternehmen

Nach der Begründung des BGH sind die zum Vergleich von der Kartellbehörde herangezogenen Wasserversorgungsunternehmen gleichartig im Sinne von § 103 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 GWB a.F.. Der BGH bestätigte, dass die Rechtsprechung zum Energiesektor insoweit auf die Wasserversorgung übertragbar ist und die Gleichartigkeit nur die Funktion einer groben Sichtung hat.[47] Bei der Prüfung der Gleichartigkeit kommt es noch nicht auf strukturbedingte Unterschiede an. Diese werden erst bei der Frage der Rechtfertigung ungünstigerer Preise berücksichtigt. Somit sind die Voraussetzungen an eine Vergleichbarkeit sehr gering anzusetzen.[48]

c) Rechtfertigung der Kosten

Der BGH hat sich Umfangreich zu der Rechtfertigung einzelner Kosten geäußert.[49] Nach § 103 Abs.5 Satz 2 Nr.2 GWB a.F. setzt ein Missbrauch nicht voraus, dass die beanstandeten Preise die Vergleichspreise erheblich übersteigen.[50] Der BGH nahm zu Baukostenzuschüsse, Kosten für die Beschaffung und Einsatz von Fremd- oder Eigenkapital, Struktur bedingte Vor- und Nachteile sowie Wasserbeschaffungskosten und weiteren Rechtfertigungsgründen Stellung.[51] Im Ergebnis konnte die enwag GmbH nicht nachweisen, dass die Preisunterschiede zu Lasten ihrer Kunden auf abweichende Umstände im Sinne des § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr.2 Halbsatz 2 GWB a.F. beruhten.[52]

d) Keine Rückwirkende Feststellung

Nach Auffassung des BGH fehle es an einer Rechtsgrundlage für die rückwirkende Feststellung der überhöhten Wasserpreise. Der BGH verneinte, dass der Feststellungsanspruch sich auf § 32 Abs. 3 GWB in der seit dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung stützen könne, da die Voraussetzungen nicht gegeben sind.[53] Das beanstandete Verhalten müsste dafür vor Erlass der Untersagungsverfügung beendet worden sein, § 32 Abs. 3 GWB. Weiter fehle es, für eine analoge Anwendung, an einer planwidrigen Regelungslücke.[54]

2. „Niederbarnimer Wasserverband“

Der BGH hat durch Beschluss vom 18.10.2011 klargestellt, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Trinkwasser auf der Grundlage eines Anschluss- und Benutzungszwangs und einer Gebührensatzung liefert, ein Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift ist, § 59 Abs. 1 GWB. Somit ist das Unternehmen zur Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber den Kartellbehörden verpflichtet.[55]

Das Bundeskartellamt führt ein Verfahren gegen die Berliner Wasserbetriebe (BWB) wegen des Verdachts missbräuchlich überhöhter Trinkwasserpreise.[56] Zwar ist das betroffene Unternehmen öffentlich-rechtlich organisiert aber die Leistungsbeziehung zu den Kunden ist privatrechtlich ausgestaltet. Nach der üblichen Vorgehensweise in solchen Missbrauchsverfahren, möchte das Bundeskartellamt den Vorwurf des Preismissbrauchs anhand des Vergleichsmarktkonzepts belegen. Die Kartellbehörde hatte daher Auskunftsbeschlüsse gegen vergleichbare Trinkwasserversorger erlassen, darunter war auch der Niederbarnimer Wasser- und Abwasserzweckverband. Dieser ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (also öffentlich-rechtliche Organisationsform), die aber keine privatrechtlichen Entgelte verlangt, sondern Gebühren auf der Grundlage einer Gebührensatzung und zu deren Gunsten ein Anschluss- und Benutzungszwang satzungsrechtlich vorgesehen war. Dieser Zweckverband hatte sich beim Oberlandesgericht im einstweiligen Rechtsschutz erfolgreich gegen den Auskunftsbeschluss gewehrt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet und war davon ausgegangen, dass der Wasserverband kein Unternehmen im Sinne der Vorschrift sei.[57]

Der BGH sieht dies anders und stellt klar, dass die öffentliche Hand, sogar wenn sie in den Formen des öffentlichen Rechts handelt, Unternehmen im Sinne der Auskunftsverpflichtung des § 59 GWB sein kann. Dagegen hat er offen gelassen, ob eine Anwendung der Missbrauchsvorschrift des § 19 GWB auf solchermaßen organisierte öffentliche Unternehmen in Betracht kommt. Der Bundesgerichtshof verweist insoweit auf seine frühere Rechtsprechung, nach der bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung der Leistungsbeziehung eine Anwendung des Kartellrechts grundsätzlich nicht in Betracht kommt.[58] Ausdrücklich weist der Bundesgerichtshof noch einmal darauf hin, dass offen sei und offen bleiben könne, ob dies auch gelten kann, wenn die öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung weitgehend austauschbar sind.[59] Eine solche Austauschbarkeit sieht wohl der BGH im Fall der Wasserversorgung. Damit ist das Urteil von großer Bedeutung für die Wasserwirtschaft. Wegen der verstärkten Missbrauchsaufsicht bei Wasserpreisen, ist in der letzten Zeit, verschiedentlich und durch die Kartellbehörden eine "Flucht ins „öffentliche Recht" propagiert worden.[60] Nach Auffassung des BGH könne die Anwendung der Missbrauchsvorschriften nicht auf die Form der Ausgestaltung der Leistungsbeziehung zwischen Wasserversorger und Kunden ankommen.

Auf den Sinn und Zweck des § 59 Abs. 1 GWB stellt der BGH ab und legt danach auch den Unternehmensbegriff dieser Vorschrift aus. Es gehe nicht um die Prüfung der Angemessenheit von Wasserpreisen, sondern darum, dass die Kartellbehörden Aufschluss über Kosten und Erlöse von Wasserversorgern erhielten und hier insbesondere von solchen mit öffentlich-rechtlicher Organisationsform. Die öffentlich-rechtliche Tätigkeit wird durch die Auskunftsverpflichtung nicht beeinträchtigt.[61]

3. „Berliner Wasserbetriebe“

Mit Beschluss des Bundeskartellamtes vom 4. Juni 2012[62] wurden die Berliner Wasserbetriebe (BWB) verpflichtet, die Preise (um ca. 18 %) erheblich abzusenken. Diese Preissenkung gilt ab 2012, so dass die Berliner Wasserkunden mit der Jahresabrechnung 2012 von den günstigeren Preisen profitieren können.[63]

Nach einem Vergleich der Wasserpreise mit 37 anderen Großstädten (über 200.000 Einwohner) hat das Bundeskartellamt festgestellt, dass die BWB überdurchschnittlich hohe Preise verlangen, bei äußerst günstigen Rahmenbedingungen. Maßstab für die Hohe Preissenkung war das durchschnittlich um mehr als 25 % niedrigere Wasserpreisniveau bei den größten Metropolen wie Hamburg, Köln und München. Diese weisen die meisten Ähnlichkeiten bei den Strukturkriterien auf wie z.B. Größe, Merkmale der Wasserversorgung, Versorgungdichte und Belastungen durch hoheitliche Abgaben. Zusätzliche Investitionen und Folgekosten durch die Wiedervereinigung wurden berücksichtigt. Durch Berücksichtigung der Folgekosten ist die missbräuchlich festgestellte Preisdifferenz geringer ausgefallen als die tatsächliche Differenz im Verhältnis zu den Vergleichsunternehmen.

Die Feststellung des Preismissbrauchs erfolgte auf Grundlage eines abgabenbereinigten Erlös- bzw. Durchschnittspreisvergleichs. Besonderheiten wie Wasserentnahmeentgelte und Konzessionsabgaben wurden ebenfalls berücksichtig.

Das Bundeskartellamt stellte fest, dass die hohen Wasserpreise nicht durch erhöhte Betriebskosten entstanden sind, sondern durch überhöhte kalkulatorische Kosten in Form von Abschreibungen und Kapitalverzinsung.

Die BWB wurden verpflichtet, Preise für die Jahre 2012 – 2015 zu senken. Das Bundeskartellamt hält sich eine Rückforderung für die Jahre 2009 – 2011 für eventuell erhöhte Wasserpreise vor.

Das Bundeskartellamt widersprach der Einschätzung von BWB, dass die Preise materiell-rechtlich als öffentliche Gebühren anzusehen sind. Denn die Preise wurden gesetzlich vom Land Berlin festgelegt.

BWB könne die gesetzlichen Vorgaben des Landes Berlin zur Preiskalkulation nicht als Rechtfertigungsgrund für überhöhte Preise anführen. Das Land ist alleiniger Träger der BWB und Mehrheitsgesellschafter der BWB-Holding. Insoweit ergebe sich schon eine konzernrechtliche Zurechnung im Verhältnis von BWB und dem Land Berlin. Die gesetzlichen Vorgaben zur Preiskalkulation sind keine allgemeingültigen Gesetze, sondern ausschließlich für die BWB betreffende unternehmerische Entscheidungen, die lediglich in Gesetzesform gegossen wurden.[64]

C. Die kartellrechtliche Wasserpreiskontrolle nach der 8. GWB-Novelle

Am 4. November 2011 hat das Bundeswirtschaftsministerium den Referentenentwurf für die 8. GWB-Novelle vorgelegt, dem im August 2011 Eckpunkte vorausgegangen waren.[65] Die Novelle fundiert auf Forderungen und Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag[66] vom Oktober 2009 sowie des Jahreswirtschaftsberichtes vom Januar 2011.[67] In beiden Papieren sind eine Reihe von Forderungen für die Reform des GWB enthalten.

Im März 2012 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf beschlossen.[68] Im Mai 2012 folgte die Stellungnahme des Bundesrates zur 8. GWB-Novelle.[69] Das Gesetzgebungsverfahren zur 8. GWB-Novelle soll nach derzeitiger Planung im Oktober abgeschlossen sein und zum 1. Januar 2013 in Kraft treten.

I. Die Novellierung der Missbrauchsaufsicht für Wasserversorgungsunternehmen nach der 8.GWB-Novelle

Bevor sich das Wirtschaftsministerium für den nachfolgenden Vorschlag entschieden hat, wurden verschiedene Ansatzpunkte für eine Verbesserung der Aufsicht in der Wasserwirtschaft diskutiert.

Eine generelle Aufsicht der Kartellbehörden über Gebühren und Entgelte ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht möglich.[70]

Ein von der Monopolkommission wiederholt eingebrachter Vorschlag[71] für eine Anreizregulierung wie sie im Gas-, Energie- und Telekommunikationssektor besteht, wird von der Bundesregierung abgelehnt.[72] Andere Verbände[73] und öffentlichen Institutionen[74] lehnen eine Anreizregulierung in ihren Stellungnahmen zum XIX. Hauptgutachten der Monopolkommission ebenfalls ab. Eine Bundesregulierungsstelle stellt einen Angriff auf die verfassungsrechtlich geschützten kommunalen Angelegenheiten da (Art. 28 Abs. 2 GG).

Eine Anreizregulierung bringt in der Wasserversorgung keine Vorteile. Durchleitungen von Wasser und ein Wettbewerb um den Endverbraucher sind nicht gegeben.[75] Eine Durchleitung ist aus rein technischen, chemischen und hygienischen und damit auch aus haftungsrechtlichen Gründen riskant und eine Regulierung der 6211[76] Wasserversorger kaum realisierbar. Unter diesen Wasserversorgungsunternehmen sind auch sehr kleine Unternehmen, mit unterschiedlichsten personellen, materiellen und organisatorischen Ressourcen.[77] Der bürokratische Aufwand und die damit verbundenen Kosten für die 6211 Wasserunternehmen und der Regulierungsbehörde würden die Endverbraucher zusätzlich belasten. Eine derartige umfassende Datenabfrage wäre für die Behörde und den Wasserversorgungsunternehmen unverhältnismäßig und würde auch ein anderes politisches Ziel der 8. GWB-Novelle, den Bürokratieabbau, konterkarieren.

Die Monopolkommission hat in ihrem Gutachten zu Recht festgestellt, dass die Kartellverfahren sehr schleppend vorangehen. Bisher sind nur 6 formelle Verfügungen gegen Wasserversorger ergangen, aber das ist nur die eine öffentlich Sichtbare Seite.[78] Auf der anderen Seite haben in den vergangenen Jahren etliche Verhandlungen zwischen den Kartellbehörden und Wasserversorger stattgefunden, die teilweise in formellen und informellen Vergleichen dazu geführt haben, dass die Versorger die Preise gesenkt haben oder auf eine Erhöhung verzichtet haben. Dies war zwar nicht so pressewirksam aber bei den Endverbraucher trotzdem spürbar.[79]

Weiterhin ist Wasser -anders als Energie- keine übliche Handelsware und unterliegt strengen gesundheitlichen sowie umweltrechtlichen Anforderungen und wird somit schon intensiv überwacht. Aus diesen Gründen ist es richtig, in der Wasserwirtschaft weiter auf das freiwillige Benchmarking und auf die kartellrechtliche Aufsicht bei Entgelten zu setzen.[80]

Auch nach der Novellierung unterliegen Wasserversorgungsunternehmen, als Ausgleich für die Freistellung wettbewerbsbeschränkender Verträge vom allgemeinen Kartellverbot des § 1 GWB, einer Missbrauchsaufsicht.[81]

Die Integration der bislang für die Wasserwirtschaft geltenden kartellrechtlichen Regelungen des § 103 GWB a.F.[82] in die neu eingefügten §§ 31 bis 31b GWB-E sind Bestandteil der Novellierung des GWB.[83]

1. Inhalt der Novelle

Durch die §§ 31 bis 31 b GWB-E werden die bis 2005 in § 103 GWB a.F. und ab 2006 über § 131 Abs. 6 GWB, geltenden Vorschriften für die Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung notwendiger Verweisungen sowie sprachlicher Anpassungen in den aktuellen Gesetzestext überführt.[84] Die damaligen Regelungen galten auch für Elektrizität und Gas, welche schon mit dem Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 aufgehoben wurden.[85]

Ab dem 1. Januar 2013 werden die Besonderheiten im Bereich der Wasserversorgung durch § 31 GWB-E „Verträge der Wasserwirtschaft“, § 31a GWB-E „Meldepflichten der Wasserwirtschaft“ und § 31b GWB-E „Aufgaben, Befugnisse und Sanktionen der Kartellbehörde in der Wasserwirtschaft“ geregelt.[86]

Ziel des Gesetzgebers ist, die praktische Bedeutung der besonderen Missbrauchsaufsicht im Bereich der Wasserversorgung und der Grundsatzentscheidung „Wasserpreise Wetzlar“[87] nach zu kommen.[88] Damit wird den Kartellbehörden für die Missbrauchsaufsicht ein scharfes Schwert in die Hand gegeben.[89] Nach dem § 31b Abs. 3 – 5 i. V. m. § 31 Abs. 3, 4 Nr. 2 GWB-E können die Behörden Preismissbräuche durch marktbeherrschende Wasserversorgungsunternehmen verfolgen. Zu einer sektorspezifischen Regulierung, die durch die Monopolkommission gefordert wird[90], kommt es nicht. Es bleibt bei punktuellen Überprüfungen und einzelnen Sanktionen gegenüber den Wasserversorgungsunternehmen.[91] Zudem soll mit der Überführung der bisherigen Übergangsregelungen in dem materiellen Teil des GWB die Systematik des Gesetzes verbessert und die Anwendbarkeit für die Vollzugsbehörden erleichtert werden.[92]

Ob dieses Ziel erreicht wird, kann allerdings bezweifelt werden.[93] Denn weiterhin bezieht sich § 31 Abs. 5 GWB-E ebenso wie die Vorgängerregelung nicht auf Wasserversorger, die ihre Kunden auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen bei Bestehen eines Anschluss- und Benutzerzwangs beliefern.[94]

2. Materielle Maßstäbe ändern sich nicht wesentlich

Der Gesetzgeber regelt jetzt in § 31 GWB-E die Ausnahmeregelung für die Wasserwirtschaft. Die Bedingungen und Strukturen rechtfertigen die in § 31 Abs. 1 GWB-E genannten Vertragstypen, weiterhin vom Kartellverbot nach § 1 GWB freizustellen. Somit sind Demarkationsverträge[95], Konzessionsverträge[96] und Verbundverträge[97] sowie Meistbegünstigungen[98] in der Wasserwirtschaft zulässig.[99] Damit verbunden ist die Annahme, dass sich durch die Gewährung geschlossener Versorgungsgebiete Größen-, Verbund- und Rationalisierungsvorteile für Endverbraucher generieren lassen.[100]

Das Schriftformerfordernis für die oben genannten Verträge besteht fort und wird jetzt in § 31 Abs. 2 GWB-E geregelt.[101] Die Anmeldung der Verträge sowie Änderungen und Ergänzungen bei der Kartellbehörde ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Freistellung von § 1 GWB.[102]

Nach § 31 Abs. 3 GWB-E darf die erlangte Stellung am Markt nicht durch die Freistellung nach § 1 Abs. 1 GWB missbraucht werden. Im § 31 Abs. 4 GWB-E werden die Voraussetzungen für einen Missbrauch definiert.[103] Nach dem liegt ein Missbrauch vor, wenn das Marktverhalten des Wasserversorgungsunternehmen allen Grundsätzen zu widerläuft, die bei wirksamen Wettbewerb bestimmend sind, oder ungünstigere Preise oder Geschäftsbedingungen fordert als gleichwertige Unternehmen, es sei denn das Unternehmen kann diese Unterschiede rechtfertigen.

Die §§ 31 Abs. 3 und 4 GWB-E stellen das notwendige Korrektiv für den fehlenden Wettbewerb in der Wasserwirtschaft da. Durch die monopolistische Marktstellung der Wasserversorger lässt sich eine besondere Missbrauchsgefahr ableiten, die einer wirksamen Kontrolle durch die Kartellbehörden braucht.

Die benötigten Instrumente für die Missbrauchsaufsicht sind in § 31b Abs. 3 bis 5 GWB-E zu finden.[104]

Die Regelung des § 103 Abs. 2 GWB a.F. wurde ersatzlos gestrichen, da sie für die wasserwirtschaftliche Praxis keine Bedeutung mehr hatten oder sich ausschließlich auf den Energiesektor bezogen.[105]

Der neue § 31a Abs.1 GWB-E regelt die Anmelde- und Anzeigepflicht für Wasserversorgungsunternehmen bei der Kartellbehörde. Nur eine vollständige Anmeldung (Firmenname, Sitz, Name und Anschrift des Vertreters) ermöglichen eine Freistellung nach § 31 Abs. 1 GWB-E vom allgemeinen Kartellverbot nach § 1 GWB. Nur durch einen vollständigen Überblick über abgeschlossene Verträge und deren Inhalte ist, eine effektive kartellrechtliche Kontrolle der Wasserwirtschaft möglich.[106]

Der § 31a Abs.2 GWB-E verpflichtet die Wasserversorger auch die Beendigung und Aufhebung von Verträgen der Kartellbehörde mitzuteilen.[107]

Der neue § 31b GWB-E regelt die Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde und zeigt mögliche Sanktionen auf. Im Einzelnen wird mit § 31b Abs. 1 GWB-E der Kartellbehörde ein Auskunftsverlangen gegenüber Wasserversorgern gegeben. Diese können dann verpflichtet werden, über wesentliche Inhalte (bspw. Zweck, Geltungsdauer, Kündigung) Auskünfte über abgeschlossene Demarkations-, Konzessions- und Durchleitungsverträgen zu geben.[108]

Durch die Übernahme der Benehmensregelung[109] in § 31b Abs. 2 GWB-E wird zusätzlich die Bindung der Kartellbehörden an Fachgesetze, -verordnungen und -normen sowie Entscheidungen anderer Fachbehörden sichergestellt, sodass alle Gesichtspunkte und Prinzipen sowie Umwelt- und Gesundheitsauflagen berücksichtigt werden. Dies soll der Sicherung der Trinkwasserqualität und der Versorgungssicherheit dienen.[110]

Der § 31b Abs. 3 GWB-E regelt die Befugnisse der Kartellbehörde. Die Behörde kann dem Unternehmen aufgeben, einen beanstandeten Missbrauch für die Zukunft abzustellen oder Verträge sowie Beschlüsse zu ändern bzw. für unwirksam zu erklären.[111] Diese Regelung wurde fast unverändert übernommen.

In der Stellungnahme des Bundesrates[112] wird ein zusätzlicher § 31b Abs.3 Nr. 1a GWB-E gefordert. Nach diesem sind Verpflichtungszusagen der Wasserversorgungsunternehmen nach § 32 b GWB-E als verbindlich zu erklären.[113] In seiner Begründung führte er den Vergleich zum Energiebereich auf, wo sich dies als überaus effektiv erwiesen hat. Ob diese Regelung ins Gesetz kommt, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden.

Nach § 31b Abs. 3 und 4 GWB-E, soll die Kartellbehörde den Sinn und Zweck der Freistellung berücksichtigen und das Ziel einer preisgünstigen Versorgung sichern. Diese Regelung wird auch als notwendiges Korrektiv für den fehlenden Wettbewerb und der erhöhten Missbrauchsgefahr im Wassersektor angesehen.[114] Der Bundesrat hat sich zusätzlich für eine Aufnahme einer Kostenprüfung im Bereich der Wasserversorgung nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 GWB-E ausgesprochen.[115] Diese Regelung geht über eine eins zu eins Umsetzung der Fassung des GWB von 1990 hinaus und erweitert damit die Möglichkeiten der Kartellbehörde. Auf der anderen Seite würde diese neue Form der Kostenprüfung ein weiter Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung kalkulatorischer Kosten sein, welche sich an dem Maßstab einer rationellen Betriebsführung orientieren.[116]

Der jetzige § 31b Abs. 5 GWB-E regelt, dass der § 31b Abs. 3 GWB-E für alle Wasserversorger gilt, wenn sie eine marktbeherrschende Stellung innehaben. Damit wird die bisherige Regelung des § 103 Abs. 7 GWB a.F. übernommen.

Dies stellt die Gleichbehandlung aller Versorgungsunternehmen der Wasserwirtschaft sicher. Er erfasst sowohl den Freistellungsmissbrauch als auch den Missbrauch durch eine marktbeherrschende Stellung. Denn nach § 31b Abs. 5 GWB-E ist es unerheblich, ob das Wasserversorgungsunternehmen von der Freistellungsmöglichkeit des § 31 Abs. 1 GWB-E Gebrauch gemacht hat oder nicht. Die erhöhte Missbrauchsgefahr ist aufgrund monopolartiger Strukturen immer gegeben. Auf eine tatsächliche Inanspruchnahme der Freistellungsmöglichkeit durch § 31 Abs. 1 GWB-E kommt es nicht mehr an.[117]

Mit dem Letzten und neu eingeführten § 31 Abs. 6 GWB-E stellt der Gesetzgeber klar, das entsprechend der Rechtsprechung des BGH[118] auch weiter eine allgemeine Missbrauchskontrolle nach § 19 GWB möglich ist.[119] Der Kartellbehörde ist es grundsätzlich frei gestellt, nach welchen Rechtsgrundlagen sie Ermittlungen durchführt, sie muss aber die Anwendung des § 19 GWB als lex generalis besonders begründen.[120] Bei § 19 GWB liegt die Beweislast bei der Kartellbehörde. Trotzdem ist die Anwendung des § 19 GWB für die Kartellbehörde interessant, da sie hier auch Feststellungen für die Vergangenheit mit Rückerstattungsanordnungen festsetzen kann.[121]

[...]


[1] BGH, Beschluss vom 2. Februar, KVR 66/08, „Wasserpreise Wetzlar“, WuW/E DE-R 2841, WuW 2010, S. 413.

[2] Anlage A enthält die neuen und alten Paragraphen für die besondere Missbrauchsaufsicht in der Wasserwirtschaft.

[3] Monopolkommission, „Die 8. GWB-Novelle aus wettbewerbspolitischer Sicht“, Sonder-gutachten 63, BT-Drs. 17/8541.

[4] BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 9/11, „Niederbarnimer Wasserverband“, WuW/E DE-R 3497, WuW 2012 S. 273.

[5] BGH, Beschluss vom 2. Februar, KVR 66/08, „Wasserpreise Wetzlar“, WuW/E DE-R 2841, WuW 2010, S. 413.

[6] BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 9/11, „Niederbarnimer Wasserverband“, WuW/E DE-R 3497, WuW 2012 S. 273.

[7] Bundeskartellamt, Beschluss vom 19. August 2010 – B8 – 40/10, Berliner Wasserbetriebe“, abrufbar unter: http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Missbrauchsaufsicht/B08-040-10-2012-07-17_BWB_Beschluss_oeffentlicheVersion.pdf?navid=60

[8] Gesetzesentwurf der Bundesregierung eines 8. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 28. März 2012, BR-Drs. 176/12.

[9] Monopolkommission, „Die 8. GWB-Novelle aus wettbewerbspolitischer Sicht“, Sondergutachten 63, BT-Drs. 17/8541.

[10] Stellungnahme des Bundeskartellamts zum Referentenentwurf zur 8. GWB-Novelle, Bonn, 30. November 2011, WuW 2012, S. 257 ff.

[11] Stellungnahme des BDEW zum Entwurf der Bundesregierung zur 8. GWB-Novelle vom 28. März 2012.

[12] Stellungnahme des VKU zum Entwurf der Bundesregierung zur 8. GWB-Novelle vom 28. März 2012.

[13] Vgl. Barth in Münchner Kommentar zum GWB, § 59, Rn. 1.

[14] Vgl. Ammermüller, S. 7.

[15] Vgl. Reif in Münchner Kommentar zum GWB, § 131 Rn. 48 f.; Ammermüller, S. 7; Ammermüller/ Rehberg, Leitfaden zur Wasserpreiskalkulation, S.10.

[16] Vgl. Dreier, Kommentar zum GG, Art. 28, Rn. 89 f.; Breuer, NVwZ 2009, S. 1252; Lotze/Reinhadt, Rechtsgutachten für den BDEW 2009, S. 10; Ammermüller, S. 8; Janda, S. 29; Reinhardt, LKV 2010, S. 145, 148.

[17] Vgl. Reif in Münchner Kommentar zum GWB zu § 131 Rn. 48 f.; Säcker, NJW 2012, S. 1105, 1107; Reinhardt, LKV 2010, S. 145, 147; Ammermüller, S. 7.

[18] Wasserversorger die nicht in kommunalen, sondern in privatem Eigentum stehen, können ausschließlich privatrechtlich organisiert sein und entsprechend ihrer Kundenbeziehung nur privatrechtlich ausgestalten.

[19] Vgl. Reif, in Münchner Kommentar zum GWB zu § 131, Rn. 50; Ammermüller, S. 7.

[20] Das Kostendeckungsprinzip ist im kommunalen Abgabenrecht ein Gebührengrundsatz, nachdem die Verwaltungs- und Benutzungsgebühren die voraussichtlichen Kosten der in Anspruch genommenen Leistung decken, aber nicht übersteigen sollen; vgl. BGH, NJW 1992, S. 171, 173f.

[21] Vgl. Reinhardt, LKV 2010, S. 145, 148.

[22] Verhältnismäßigkeit von Leistung und Gegenleistung, sogenanntes Äquivalenzprinzip; vgl. BGH, DB 1985, S. 1338f.

[23] Vgl. Säcker, NJW 2012, S. 1105, 1108; Staubinger/Olzen, BGB, Neubearbeitung 2009, § 241, Rn. 66; Ammermüller, S. 7; Reinhardt, LKV 2010, S 145, 148.

[24] Vgl. Reinhardt, LKV 2010, S. 145, 150.

[25] Vgl. Säcker, NJW 2012, S. 1105, 1108; vgl. Lotze/Reinhardt, Rechtsgutachten für BDEW 2009; Ammermüller, S. 7; Janda, S. 90.

[26] Vgl. Daiber, Wasserwirtschaft und Kundenschutz zwischen Anspruch und Wirklichkeit, in: Kommunale Wirtschaft im 21. Jahrhundert – Festschrift Peter Becker, Frankfurt am Main, 2006, S. 466.

[27] Monopolkommission, XVIII. Hauptgutachten 2008/2009, S. 1, abrufbar unter: http://www.monopolkommission.de/aktuell_hg18.html.

[28] Vgl. Reif, Der rechtliche Rahmen für kostendeckende Wasserpreise, Vortrag beim Workshop zum Wasserrecht, Institut für deutsches und europäisches Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Regulierungsrecht der Freien Universität Berlin, 12. Dezember 2008.

[29] Janda, S. 90.

[30] Janda, S. 91.

[31] Vgl. Ammermüller, S. 8.

[32] Vgl. Ammermüller, S. 8.

[33] Vgl. Säcker NJW 2012, S.1105, 1108; Ammermüller, S. 8.

[34] In Rheinland-Pfalz bestimmt § 7 Abs. 9 KAG RP, dass auf privatrechtliche Entgelte die Regelungen über die Benutzungsgebühren und Beiträge entsprechende Anwendung findet.

[35] Die grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens schließen das Äquivalenzprinzip, den Gleichheitsgrundsatz und das Kostenüberschreitungsverbot mit ein.

[36] Vgl. Reif in Münchner Kommentar zum GWB, § 131, Rn. 15; Ammermüller, S. 8.

[37] Vgl. Grüneberg, in Palandt zu § 315, Rn. 4; Reinhardt, LKV 2010, S. 145, 148; Ammermüller, S. 10.

[38] Vgl. Grünberg in Palandt zu § 315; Lotze/Reinhadt, Rechtsgutachten für den BDEW 2009, S. 47, 48.

[39] Vgl. Grünberg in Palandt zu § 315; Lotze/Reinhadt, Rechtsgutachten für den BDEW 2009, S. 47, 48; Ammermüller, S. 10.

[40] Vgl. Lotze/Reinhadt, Rechtsgutachten für den BDEW 2009, S. 47 f.

[41] Vgl. Reif in Münchner Kommentar zum GWB zu § 131, Rn. 36, 41.

[42] Unter Typfällen in der Wasserwirtschaft versteht man Durchschnittsabnehmermengen in bestimmten Wasserhaushalten. Für den Vergleich von Wasserpreisen wurden 7 Typfälle bestimmt, diese sind in Anlage B dargestellt.

[43] OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. November 2008, 11 W 23/07, „Wasserver-sorgung Wetzlar“, WuW/E DE-R 2526, WuW 2009, S. 312 f.

[44] BGH, Beschluss vom 2. Februar, KVR 66/08, „Wasserpreise Wetzlar“ WuW/E DE-R 2841, WuW 2010, S. 413 f.

[45] Vgl. Langen/Bunte/Jestaedt, Kartellrecht, 8. Auflage § 131 Rn. 56.

[46] BGH, Beschluss vom 2. Februar, KVR 66/08, „Wasserpreise Wetzlar“, WuW/E DE-R 2841, WuW 2010, S. 413, 414 Rn.19; vgl. Klaue in Immenga/Mestmäcker, GWB, 4 Auflage, § 131 GWB, Rn. 35; Fadry/Meßmer, RdE 2008, S. 197.

[47] BGH, Beschluss vom 21. Februar 1995, KVR 4/94, „Weiterverteiler“, BGHZ 129, 37, zitiert nach Juris Rn. 32; vgl. Klaue in Immenga/Mestmäcker, GWB, 4 Auflage, § 131 GWB, Rn. 35.

[48] BGH, Beschluss vom 2. Februar, KVR 66/08, „Wasserpreise Wetzlar“, WuW/E DE-R 2841, WuW 2010, S. 413, 417, Rn. 28 - 31.

[49] BGH, Beschluss vom 2. Februar, KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar“, WuW/E DE-R 2841, WuW 2010, S. 413, 417, Rn. 31f..

[50] BGH, Beschluss vom 21. Februar 1995, KVR 4/94, „Weiterverteiler“, BGHZ 129, 37, zitiert nach Juris Rn. 45.

[51] Ergänzende Angaben unter Kapitel C, IV, 4.

[52] BGH, Beschluss vom 2. Februar, KVR 66/08, „Wasserpreise Wetzlar“, WuW/E DE-R 2841, WuW 2010, S. 413, 417, Rn. 32 f..

[53] BGH, Beschluss vom 2. Februar, KVR 66/08, „Wasserpreise Wetzlar“, WuW/E DE-R 2841, WuW 2010, S. 413, 424, Rn.74; vgl. Keßler in Münchner Kommentar zum GWB § 32 Rn. 37.

[54] BGH, Beschluss vom 2. Februar, KVR 66/08, „Wasserpreise Wetzlar“, WuW/E DE-R 2841, WuW 2010, S. 413, 424, Rn.75; Bechtold, GWB, 5. Auflage § 32 Rn. 18; Langen/Bunte/Bornkamm, Kartellrecht 10. Auflage, § 32 Rn. 37.

[55] Vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 9/11, „Niederbarminer Wasserverband“, WuW/E DE-R 3497, WuW 2012, S. 273 f.; Wolf, BB 2011, 648, 650; Lange, WuW 2002, S. 953, 958

[56] Beschluss vom Bundeskartellamt, vom 4. Juni 2012, B 08-40/10, abrufbar unter: (http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Missbrauchsaufsicht/B08-040-10-2012-07-17_BWB_Beschluss_oeffentlicheVersion.pdf?navid=60).

[57] Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Dezember 2010, VI 2 Kart 1/10 (V) = WuW/E DE-R 3170 = WuW 2011, S. 288 ff., „Wasserversorger“.

[58] BGH, Beschluss vom 26.Oktober 1961, KZR 1/61, BGHZ 36, 91, 101 „Gummistrümpfe“; vgl. BGH Beschluss vom 25. Juni 1964, KZR 4/63, GRUR 1965, S. 110, 114, „EUMED“; BGH, Beschluss vom 2. Februar, KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar“, WuW/E DE-R 2841, WuW 2010, S. 413 f.

[59] BGH, Beschluss vom 2. Februar, KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar“, WuW/E DE-R 2841, WuW 2010, S. 413 f.

[60] Nach der Verfügung der Kartellbehörde gegen die enwag GmbH, änderte sie ihre Rechtsform und verlangt ab 2011 Gebühren von ihren Abnehmern für die Lieferung von Trinkwasser.

[61] Vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 9/11, „Niederbarminer Wasserver-band“, WuW/E DE-R 3497, WuW 2012, S. 273, 275, Rn. 12.

[62] Beschluss vom Bundeskartellamt, vom 4. Juni 2012, B 08-40/10, abrufbar unter: (http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Missbrauchsaufsicht/B08-040-10-2012-07-17_BWB_Beschluss_oeffentlicheVersion.pdf?navid=60).

[63] Beschluss vom Bundeskartellamt, vom 4. Juni 2012, B 08-40/10, abrufbar unter: (http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Missbrauchsaufsicht/B08-

040-10-2012-07-17_BWB_Beschluss_oeffentlicheVersion.pdf?navid=60.); vgl. Hempel, Beck-Online, 30. Januar 2012, „Kartellrechtlicher Wassereinbruch in der öffentlichen Wasserversorgung“, abrufbar unter: (http://blog.beck.de/2012/07/25/wasserkartellrecht-entwickelt-sich-der-rohrbruch-zur-sturmflut).

[64] Siehe Bundeskartellamt, Fallbericht „Preissenkungsverfügung gegen Berliner Wasserbetriebe“ vom 25.07.2012, Aktenzeichen B8-40/10, abrufbar unter: (http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Missbrauchsaufsicht/Fallberichte-Missbrauch-2011/B08-40-10_Fallbericht_WasserpreiseBerlin.pdf?navid=75).

[65] Vgl. Eckpunkte einer 8 GWB-Novelle, WuW, 2011, S. 853, 856.

[66] Vgl. Wachstum, Bildung, Zusammenhalt- Koalitionsvertrag von CDU, CSU und FDP, Berlin, 26.Oktober 2009, S. 18

[67] Vgl. BMWI, Jahreswirtschaftsbericht, Deutschland im Aufschwung – den Wohlstand von morgen sichern, Januar 2011, Rn. 16, 80 ff.

[68] Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8.GW-ÄndG), BR-Drs. 176/12 vom 30. März 2012.

[69] Stellungnahme des Bundesrates, Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8.GWB-ÄndG), BR-Drs. 176/12 (Beschluss) vom 11. Mai 2012.

[70] Vgl. dazu Kapitel B, die Kommunale Selbstverwaltung nach Art. 28 GG und die Kostenkontrolle durch die Verwaltungsgerichte bei öffentlich-rechtlichen Gebühren.

[71] Vgl. Monopolkommission, XVIII. Hauptgutachten 2008/2009, BT-Drs. 17/2600, Rn. 1 f.; BT-Drs. 17/8541, S. 30, Rn. 121, 122; Monopolkommission, XIX. Hauptgutachten 2010/2011, Rn. 169, Rn. 607;

[72] Vgl. Stellungnahme der Bundesregierung zum XVIII. Hauptgutachten der Monopolkommission, BT-Drs. 17/4305, S. 3, Rn. 11; vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur 8. GWB-Novelle, wo die Regulierung der Wasserwirtschaft keine Rolle spielt, BT-Drs. 17/9852, BR-Drs. 176/12(Beschluss).

[73] Vgl. BDEW, Stellungnahme zum XIX. Hautgutachten der Monopolkommission, 31. August 2012, S. 6 f; VKU, DstGB, Deutscher Städtetag, gemeinsame Stellungnahme zum XIX. Hauptgutachten der Monopolkommission, 14. September 2012, S. 5 f; Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft (AöW) e.V.).

[74] Vgl. Lenk/Rottmann/Hesse/Fälsch, 2010, Universität Leipzig, Kompetenzzentrum Öffentliche Wirtschaft und Daseinsvorsorge, S. 1 f.

[75] Vgl. Höppner, Die Regulierung der Netzstruktur, S. 41 f, für eine Befürwortung einer Anreizregulierung für den Gas-, Energie- und Telekommunikationssektor.

[76] Vgl. BDEW, Stellungnahme zum XIX Hauptgutachten der Monopolkommission, vom 31. August 2012, S. 5, Anzahl der Wasserversorgungsunternehmen.

[77] Vgl. BDEW, Stellungnahme zum XIX. Hautgutachten der Monopolkommission, 31. August 2012, S. 5.

[78] Von den 6 Verfügungen wurden allein 4 in Hessen veranlasst, wobei die Verfügung gegen die enwag GmbH die bekannteste ist.

[79] Vgl. BDEW, Stellungnahme zum XIX. Hautgutachten der Monopolkommission, 31. August 2012, S. 7.

[80] Vgl. BDEW, Stellungnahme zum XIX. Hautgutachten der Monopolkommission, 31. August 2012, S. 6 f.

[81] Vgl. BT-Drs. 17/9852, § 31 Abs. 1 GWB-E.

[82] Vgl. § 131 Abs.6 GWB.

[83] Vgl. BT-Drs. 17/9852, Gesetzesentwurf der Bundesregierung (8.GWB-Novelle), vom 31.Mai.2012.

[84] Vgl. BT-Drs. 17/9852, Gesetzesentwurf der Bundesregierung (8.GWB-Novelle), vom 31. Mai 2012, S. 9 u. 10.

[85] BGBl. vom 24. April 1998, I, S. 730.

[86] Vgl. BR-Drs. 176/12, S. 31, Nr.11.

[87] BGH, Beschluss vom 2. Februar, KVR 66/08, „Wasserpreise Wetzlar“, WuW/E DE-R 2841, WuW 2010, S. 413f.

[88] Vgl.BR-Drs. 176/12, S. 31, Nr. 11.

[89] Vgl. Bechtold, GWB, 6. Auflage 2010, § 131 Rn. 12; Fritsche, DB, S. 846.

[90] Monopolkommission, Die 8 GWB-Novelle aus wettbewerbspolitischer Sicht, Sondergutachten 63, Rn. 121.

[91] Fritsche, DB, S. 846

[92] Vgl. BR-Drs. 176/12, S. 31, Nr.11.

[93] Vgl. Monopolkommission, Die 8. GWB-Novelle aus wettbewerbspolitischer Sicht, 63. Sondergutachten, Rn. 116 f.; Bundeskartellamt, WuW 2012, S. 257, 266.

[94] BT-Drs. 13 /9720, S. 70; Monopolkommission, Die 8. GWB-Novelle aus wettbewerbspolitischer Sicht, 63. Sondergutachten, Rn. 116 f.; Fritsche, DB, S. 845, 846.

[95] Ein Demarkationsvertrag kann zischen Versorgungsunternehmen zur Abgrenzung ihrer Versorgungsgebiete abgeschlossen werden. Verträge sind vom Kartellverbot des § 1 GWB freigestellt, müssen jedoch bei der zuständigen Kartellbehörde angemeldet werden; vgl. Reif in Münchner Kommentar zum GWB, § 131 Rn. 57 ff.

[96] Ein Konzessionsvertrag regelt das ausschließliche Wegerecht für die Verlegung und den Betrieb von Wasserleitungen zur öffentlichen Versorgung von Letztverbrauchern mit Wasser sowie das Recht zur ausschließlichen Wasserversorgung von Letztverbrauchern im Konzessionsgebiet zwischen Gemeinden und Versorgungsunternehmen. Verträge sind vom Kartellverbot des § 1 GWB freigestellt, müssen jedoch bei der zuständigen Kartellbehörde angemeldet werden; vgl. Reif in Münchner Kommentar zum GWB, § 131 Rn. 63 ff.

[97] Verträge zwischen Unternehmen der Wasserversorgung, wonach Lieferungen von Wasser über feste Versorgungswege ausschließlich einem oder mehreren Vertragspartnern zur Verfügung gestellt werden; vgl. Reif in Münchner Kommentar zum GWB, § 131 Rn. 71.

[98] Nach dem Meistbegünstigungsprinzip oder der Meistbegünstigtenklausel müssen Handelsvorteile, die einem Vertragspartner gewährt werden, im Zuge der Gleichberechtigung allen Vertragspartnern gewährt werden; vgl. Reif in Münchner Kommentar zum GWB, § 131 Rn. 70.

[99] Vgl.BR-Drs. 176/12, S. 31, § 31; vgl. Reif in Münchner Kommentar zum GWB, § 131 Rn. 55.

[100] Vgl. BT-Drs. 17/9852, S. 25, § 31.

[101] Vgl. BT-Drs. 17/9852, S. 25, § 31.

[102] Vgl. Reif in Münchner Kommentar zum GWB, § 131 Rn. 73.

[103] Vgl. BT-Drs. 17/9852, S. 25, § 31.

[104] Vgl. BR-Drs. 176/12, S. 31, § 31; vgl. Reif in Münchner Kommentar zum GWB, § 131 Rn. 15 ff.

[105] Vgl.BR-Drs. 176/12, S. 31, § 31.

[106] Vgl.BR-Drs. 176/12, S. 31, § 31; vgl. Reif in Münchner Kommentar zum GWB, § 131 Rn. 73.

[107] Vgl.BR-Drs. 176/12, S. 32, § 31a; vgl. Reif in Münchner Kommentar zum GWB, § 131 Rn. 73.

[108] Vgl.BR-Drs. 176/12, S. 32, § 31 b; vgl. Reif in Münchner Kommentar zum GWB, § 131 Rn. 73.

[109] Meint: Bindung der Kartellbehörde an nicht nur ökonomische Gesichtspunkte und Prinzipen, sondern auch an Umwelt- und Gesundheitsschutz welcher damit hinreichend berücksichtigt werden sollen.

[110] Vgl.BR-Drs. 176/12, S. 32, § 31 b; vgl. Ausschussdrucksache 17(9)857, vom 22. Juni 2012, S. 2.

[111] Vgl.BR-Drs. 176/12, S. 32, § 31 b.

[112] Vgl.BR-Drs. 176/12(Beschluss), vom 11.Mai 2012, S. 10, Nr. 11.

[113] Siehe BR-Drs. 176/12(Beschluss), vom 11.Mai 2012, S. 10, Nr. 11.

[114] Vgl. BT-Drs. 17/9852, S. 26, § 31b.

[115] Vgl.BR-Drs. 176/12(Beschluss), vom 11.Mai 2012, S. 8, Nr. 9.

[116] Vgl. BR-Drs. 176/12(Beschluss), vom 11.Mai 2012, S. 8, Nr. 9; zustimmend: BDEW, Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung zur 8. GWB-Novelle vom 28. März

2012 unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Bundesrates vom 11. Mai 2012 und der Gegenäußerung der Bundesregierung vom 30. Mai 2012, Berlin, Juni 2012.

[117] Vgl. Gesetzesentwurf zur 8.GWB-Novelle, S. 36, zu § 31b; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar, KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar“, WuW/E DE-R 2841, WuW 2010, S. 413 f.

[118] BGH, Beschluss vom 2. Februar, KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar“, WuW/E DE-R 2841, WuW 2010, S. 413f.

[119] BGH, Beschluss vom 2. Februar, KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar“, WuW/E DE-R 2841, WuW 2010, S. 413, 425, Rn. 26, 76; vgl. Gesetzesentwurf zur 8.GWB-Novelle, S. 36, zu § 31b.

[120] Eine lex specialis ist ein spezielles Gesetz, das dem allgemeinen Gesetz (lex generalis) vorgeht. Dieses besondere Gesetz verdrängt das allgemeine Gesetz (lex specialis derogat legi generali). Die Spezialität des Gesetzes ergibt sich, dass § 31 GWB-E sich nur auf die Wasserwirtschaft beschränkt und § 19 GWB auf jede Form des Missbrauchs Anwendung findet.

[121] BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – KVR 2/08, WuW/E DER 2538 Rn. 16 „ Stadtwerke Uelzen“; Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 11. Auflage, GWB § 32 Rn. 32 ff.; Keßler in Münchner Kommentar zum GWB zu § 32 Rn. 45; differenzierend – nur bei Verschulden – Jaeger in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Stand Mai 2010, GWB § 32 Rn. 35.

Ende der Leseprobe aus 76 Seiten

Details

Titel
Die Missbrauchsaufsicht in der Wasserwirtschaft nach der 8. GWB-Novelle
Untertitel
Wettbewerbsrecht
Hochschule
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin
Note
1,7
Autor
Jahr
2012
Seiten
76
Katalognummer
V285629
ISBN (eBook)
9783656855378
ISBN (Buch)
9783656855385
Dateigröße
707 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
missbrauchsaufsicht, wasserwirtschaft, gwb-novelle, wettbewerbsrecht
Arbeit zitieren
Torsten Gramm (Autor:in), 2012, Die Missbrauchsaufsicht in der Wasserwirtschaft nach der 8. GWB-Novelle, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/285629

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