Die Vermögensverwaltung über eine GmbH. Die Besteuerung des Vermögens auf Ebene der Gesellschaft und des Gesellschafters


Akademische Arbeit, 2009

35 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

1 Einleitung

2 Vermögensverwaltung
2.1 Begriff Vermögensverwaltung
2.2 Die vermögensverwaltende GmbH

3 Besteuerung von Vermögen in der Hand einer juristischen Person
3.1 Körperschaftsteuer
3.2 Gewerbesteuer
3.3 Steuerpflicht einer GmbH
3.4 Ertragsteuerliche Belastung der vermögensverwaltenden GmbH
3.4.1 Besteuerungsebenen
3.4.2 Ertragsteuerliche Belastung ausgewählter Kapitalanlagen bei Thesaurierung
3.4.3 Ertragsteuerliche Belastung ausgewählter Kapitalanlagen bei Ausschüttung

Inhaltsverzeichnis (inklusive weiterführender Literatur)

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Zum 01.01.2009 hat sich die deutsche Steuerlandschaft erheblich geändert. Traditionell wird das Privatvermögen im deutschen Ertragsteuerrecht gegenüber dem unter­nehmerischen Vermögen steuerlich begünstigt.[1] Im Veranlagungszeitraum 2008 sprach dafür unter anderem die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen außerhalb der Ein­jahres­frist und unterhalb einer Beteiligungshöhe von einem Prozent.

Die oben genannten steuerfreien Veräußerungsgewinne im Privatvermögen sowie die Spekulations­fristen sind mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Privatvermögen weg­gefallen. Die bisherige Steuerfreiheit gem. § 8 b KStG im Betriebsvermögen einer GmbH bleibt hingegen bestehen.[2]

In dieser Arbeit soll die Frage nach der finanziellen Vorteilhaftigkeit der Art der Vermögens­verwaltung (private Vermögensverwaltung oder Vermögensverwaltung über eine GmbH)[3] von zins- und dividendenbringenden Kapitalanlagen aufgegriffen werden. Hierfür wird eingangs die Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer sowie die Steuerpflicht einer GmbH beschrieben. Danach wird die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschaft und auf der Ebene des Gesellschafters näher betrachtet.

Bei der Kapitalgesellschaft gibt es zwei Formen der Gewinn­verwendung: Zum einen die Ausschüttung und zum anderen die Thesaurierung. Für beide Formen wird die ertragsteuerliche Belastung ausgewählter Kapitalanlagen berechnet.

2 Vermögensverwaltung

2.1 Begriff Vermögensverwaltung

Nach § 14 S. 3 Abgabenordnung (AO) liegt eine Vermögensverwaltung dann vor, wenn Einkünfte durch bloße Nutzungsüberlassung erzielt werden, beispielsweise bei der verzins­lichen Anlage von Kapitalvermögen oder bei der Vermietung und Verpachtung von un­beweglichem Vermögen.

Diese Arbeit betrachtet die Vermögensverwaltung am Beispiel von zins- und dividenden­bringenden Kapitalanlagen. Es wird unterscheiden zwischen der privaten Vermögens­verwaltung und der Vermögensverwaltung über eine GmbH.

2.2 Die vermögensverwaltende GmbH

In dieser Arbeit wird von einer vermögensverwaltenden GmbH ausgegangen, wenn eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person (Anteilseigner der Kapitalgesellschaft) ihre Kapitalanlagen im Privatvermögen, über eine unbeschränkt steuerpflichtige GmbH ver­waltet.[4]

Die erzielten Erträge der Kapitalanlagen in der GmbH werden zunächst dort mit Körper­schaft­steuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag belastet. Bei einer an­schließenden Ausschüttung der Gewinne kommt es auf der Ebene des Anteilseigners zu einer weiteren Besteuerung durch die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag.

Eine GmbH ist gemäß § 13 Abs. 3 GmbHG eine Handelsgesellschaft i. S. d. Handelsgesetz­buches. Die GmbH ist nach § 6 Abs. 1 HGB Formkaufmann, d.h. Kaufmann kraft Rechts­form. Unternehmen, die als Unternehmensform die Kapitalgesellschaft gewählt haben, werden bei Eintragung ins Handelsregister Formkaufleute. Für die GmbH gelten grund­sätzlich die Vorschriften des HGB über die Buchführung (§§ 238 – 263 HGB) sowie ergänzend die §§ 264 – 335 HGB für Kapitalgesellschaften. Somit handelt es sich bei den Einkünften der GmbH gemäß § 8 Abs. 2 KStG grundsätzlich um Einkünfte aus Gewerbe­betrieb.

Ob die GmbH bereits besteht oder neu gegründet wird, ist unerheblich. Es wird davon aus­gegangen, dass die gesellschafts- und handelsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

3 Besteuerung von Vermögen in der Hand einer juristischen Person

3.1 Körperschaftsteuer

Allgemeine Charakterisierung

Aus rechtlicher Sicht ist die Körperschaftsteuer eine besondere Art der Einkommensteuer für juristische Personen (beispielsweise Kapitalgesellschaften wie AG, GmbH).[5] Wie bereits erwähnt handelt es sich bei der Körperschaft­steuer um eine Gemeinschaftsteuer, ihr Aufkommen steht je zur Hälfte Bund und Ländern zur Verfügung. Die Besteuerung einer Körperschaft und ihrer Anteilseigner ist exakt zu trennen, da beide unabhängig von­einander der Besteuerung unterliegen (Trennungsprinzip).[6] Die Problematik der Doppel­besteuerung wurde bereits in Abschnitt 3.2.1 näher erläutert.

Persönliche und sachliche Steuerpflicht

Bei der persönlichen Steuerpflicht wird zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht unterschieden. Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind Körper­schaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Sitz oder Geschäfts­leitung im Inland ist. Diese werden in § 1 Abs. 1 KStG abschließend aufgezählt.[7]

Die beschränkte Steuerpflicht bezieht sich zum einen auf die Besteuerung von Körper­schaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder Ihren Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung im Inland haben, aber inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG erzielen. Zum anderen sind sonstige Körperschaften (inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts), Personenvereinigungen und Vermögensmassen, welche nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, mit ihren inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig.[8]

Die sachliche Steuerpflicht klärt auch bei der Körperschaftsteuer die Frage nach dem Steuerobjekt (hier: Einkommen nach § 8 Abs. 1 KStG). Die Bemessungsgrundlage dafür ist das zu versteuernde Einkommen gemäß § 7 Abs. 1 KStG. Die Einkommensermittlung wird nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und den körperschaftsteuerlichen Sonder­vorschriften durchgeführt. Die Ausgangsbasis für die Ermittlung des zu ver­steuernden Einkommens ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss. Die hier betrachteten Kapitalgesellschaften beziehen lediglich Einkünfte aus Gewerbe­betrieb. Sonderausgaben sind mangels persönlicher Lebensbedarfsaufwendungen nicht möglich. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG sind sämtliche Einkünfte auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb (ohne Rücksicht auf die Art der Betätigung oder des Rechtsverhältnisses i. S. v. § 2 Abs. 1 EStG oder die Buchführungspflicht).[9]

Körperschaftsteuertarif

Der Körperschaftsteuersatz für den VZ 2009 beträgt 15 v. H. Er ist unabhängig von der Höhe der Bemessungsgrundlage (keine Progressionswirkung) und ebenfalls unabhängig von der Gewinnverwendung (Ausschüttung oder Thesaurierung).

Solidaritätszuschlag

Der Steuersatz für den Solidaritätszuschlag beträgt 5,5%. Seine Bemessungsgrundlage bei juristischen Personen ist die festzusetzende Körperschaftsteuer.

3.2 Gewerbesteuer

Allgemeine Charakterisierung

Die Gewerbesteuer ist eine so genannte Real- oder Objektsteuer (§ 3 Abs. 2 AO). Sie betrachtet, losgelöst von den persönlichen Verhältnissen des Steuerschuldners, das Objekt Gewerbebetrieb. Es wird die Ertragskraft eines Objektes besteuert, die Ertragskraft des Gewerbe­betriebes.[10] Sie ist eine Gemeindesteuer und wird somit auch von diesen erhoben. Mit ihr soll ein Teil der Lasten, die durch die Ansässigkeit von Gewerbebetrieben den Gemeinden entstanden sind, gedeckt werden. Bund und Länder sind an der Gewerbesteuer durch eine Umlage beteiligt.

Steuerpflicht

Steuergegenstand bzw. Steuerobjekt ist gemäß § 2 Abs. 1 GewStG der Gewerbebetrieb selbst, soweit dieser im Inland betrieben wird. Die Gewerbesteuer unterscheidet zwei Arten des Gewerbebetriebes:

a) stehender Gewerbebetrieb (§§ 2 ff. GewStG) und
b) Reise­gewerbebetrieb (§ 35 a GewStG).

Die drei Formen des Gewerbebetriebes sind:

a) kraft gewerblicher Betätigung (§ 2 Abs. 1 GewStG),
b) kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) und
c) kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 2 Abs. 3 GewStG).[11]

Zu den in § 2 Abs. 2 GewStG genannten juristischen Personen des Privatrechts gehört u. a. als Kapital­gesellschaft die GmbH. Unabhängig von der Art Ihrer Tätigkeit bildet diese Gesellschaft allein aufgrund ihrer Rechtsform stets und in vollem Umfang einen Gewerbebetrieb.[12]

Steuersubjekt bzw. Steuerschuldner ist der Unternehmer, für dessen Rechnung und auf dessen Gefahr das Unternehmen betrieben wird (§ 5 Abs. 1 Satz 2 GewStG).

Gewerbeertrag

Gemäß § 6 GewStG ist der Gewerbeertrag die Besteuerungsgrundlage für die Gewerbe­steuer. Die Ausgangsgröße für die Berechnung des Gewerbeertrages bildet der nach den Vorschriften des EStG/KStG ermittelte Gewinn des Gewerbebetriebes, der bei der Ermittlung des Einkommens anzusetzen ist (§ 7 Satz 1 GewStG). Demzufolge wird der Gewinn um Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) angepasst – man erhält den modifizierten Erfolg aus dem Gewerbebetrieb.

Bei einer GmbH wird der körperschaftsteuerliche Gewinn ermittelt, dieser bildet dann den Gewerbe­ertrag, welcher um die eben genannten Hinzurechnungen und Kürzungen angepasst wird. Körperschaftsteuerliche Verlustabzüge sind bei der Gewinnermittlung wieder hinzuzurechnen.

Hinzurechnungen und Kürzungen sollen einen von den persönlichen Verhältnissen des Unternehmers losgelösten „objektiven Reinertrag“ für die Besteuerung schaffen. Eine Hinzurechnung setzt voraus, dass bei der Ermittlung des Gewinnes aus Gewerbebetrieb die hinzuzurechnenden Beträge auch gewinnmindernd behandelt worden sind. Bei den Kürzungen wird vorausgesetzt, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch die zu kürzenden Beträge erhöht wurde.[13]

Gewerbesteuertarif

Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG ist der Gewerbeertrag auf volle 100 € abzurunden. Eine Kürzung des Gewerbeertrages um den Freibetrag von 24.500 € gibt es nur bei Einzel­unternehmen und Personengesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften ist kein Freibetrag zu berücksichtigen.

Danach multipliziert man den erhaltenen Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl und man erhält den Steuermessbetrag.

Steuermessbetrag = Gewerbeertrag x Steuermesszahl

Ab VZ 2008 beträgt die Steuermesszahl 3,5 % (gilt für alle Gewerbebetriebe). Im nächsten Schritt wird der Steuermessbetrag mit dem Hebesatz, den die Gemeinden festsetzen, multipliziert. Als Ergebnis erhält man die Gewerbesteuer.

Gewerbesteuer = Gewerbeertrag x 0,035 x Hebesatz

Die Gemeinden legen den Hebesatz gemäß Ihrem Finanzbedarf fest, er muss für alle Unternehmen in derselben Gemeinde gleich hoch sein und mindestens 200 % betragen (§ 16 Abs. 4 Satz 1, 2 GewStG).[14]

Seit der Unternehmensteuerreform 2008 ist die Gewerbesteuer bei der Gewinnermittlung keine abzugsfähige Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 5 a EStG mehr. Das Unternehmen verbucht Sie als Aufwand und somit mindert sie den Jahresüberschuss in der Handelsbilanz sowie den Gewinn in der Steuerbilanz. Ein Ausgleich dieser Gewinn­minderung erfolgt durch außerbilanzielle Hinzurechnungen.[15] Die Erhöhung der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die tarifliche Einkommensteuer nach § 35 EStG soll eine ausgleichende Wirkung haben. Der Faktor ist auf 3,8 gestiegen, er wirkt sich aber nur auf Gewerbe­betriebe von natürlichen Personen und Personengesellschaften aus. Bei Gewerbe­betrieben von Kapital­gesellschaften, z.B. einer GmbH, wirkt sich dies nicht aus, da eine Anrechnung auf die Körperschaftsteuer nicht vorgesehen ist.

Die Gewerbesteuer ist betriebswirtschaftlich gesehen ein Kostenfaktor, den das Unternehmen bei der Kalkulation seiner Preise berücksichtigen muss.[16]

Die mathematische Formel für die Belastung normal besteuerter Einkommensteile ab VZ 2008 lautet wie folgt:[17]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Wenn man einen Hebesatz von 400% unterstellt, gilt folgende Formel:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.3 Steuerpflicht einer GmbH

An dieser Stelle soll kurz auf die Steuerpflicht einer GmbH eingegangen werden, da im Folgenden auch die Vermögensverwaltung am Beispiel der GmbH betrachtet wird.

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und somit ertragsteuerlich durch die Körperschaft­steuer belastet, wenn die Bedingungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG erfüllt sind. Sie ist gemäß § 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig mit sämtlichen Einkünften.

Das zu versteuernde Einkommen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KStG) bildet die Bemessungs­grundlage für die Körperschaftsteuer. Das Einkommen ist gemäß § 8 Abs. 1 KStG nach den Vor­schriften des EStG zu ermitteln. Im Abschnitt 2.3 wurde bereits erwähnt, dass die GmbH Form­kaufmann ist, d.h. zur Führung von Büchern verpflichtet ist. Somit sind alle Einkünfte gemäß § 8 Abs. 2 KStG ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zur Berechnung des zu versteuernden Einkommens wird zuerst das Ergebnis (Gewinn) der Steuerbilanz herangezogen, falls diese nicht erstellt wurde, wird das Ergebnis der Handels­bilanz verwendet.[18] Der Gewinn ist gemäß § 5 i. V. m. § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln. Das gesamte Vermögen einer Kapitalgesellschaft gehört zu deren Betriebsvermögen – einen privaten Bereich gibt es nicht. Einen Verlustausgleich gibt es bei Kapitalgesellschaften nicht, was für diese aber keinen Nachteil darstellt.[19]

Hingegen gibt es bei der Kapitalgesellschaft den Verlustabzug im Körperschaftsteuerrecht (§ 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 10 d EStG). Gemäß dem Körperschaftsteuergesetz sind für Kapital­gesellschaften bestimmte Ausgaben (§10 KStG) nicht abzugsfähig und für bestimmte Aufwendungen gibt es Abzugsbeschränkungen (§ 9 KStG). Ebenso sind die Beschränkungen des § 4 Abs. 5 EStG zu beachten.

3.4 Ertragsteuerliche Belastung der vermögensverwaltenden GmbH

3.4.1 Besteuerungsebenen

Die Kapitalgesellschaft hat zwei Möglichkeiten bei der Gewinnverwendung. Sie kann zum einen ihren Gewinn an die Anteilseigner ausschütten und zum anderen den Gewinn ganz oder teilweise einbehalten (Thesaurierung). Wenn der Gewinn thesauriert wird, kommt es zu einer laufenden Ertragsteuerbelastung auf Gesellschaftsebene bei der GmbH. Wird der Gewinn hingegen ausgeschüttet, erhalten die Anteilseigner diesen Gewinn in Form von Dividenden i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dieser unterliegt dann beim Anteilseigner einer weiteren Steuerbelastung. Im Folgenden wird die Belastung normal besteuerter Einkommensteile auf den verschiedenen Besteuerungsebenen ermittelt.

[...]


[1] Vgl. Watrin, GmbHR, 2001, S. 853.

[2] Vgl. Wehrheim/Steinhoff, DStR, 2008, S. 989.

[3] Vgl. Scheffler, BB, 2001, S. 2298.

[4] Vgl. Steinhoff, Die vermögensverwaltende GmbH, S. 14.

[5] Sie zählt ebenso wie die Einkommensteuer zu den Ertragsteuern und ist somit eine Veranlagungs- und Personensteuer (Trennung in unbeschränkte und beschränke Steuerpflicht).

[6] Vgl. Stobbe, Steuern kompakt, S. 95; Scheffler, Besteuerung von Unternehmen I, S. 177 ff.

[7] Das gesamte Welteinkommen unterliegt der Besteuerung.

[8] Vgl. u. a. Scheffler, Besteuerung von Unternehmen I, S. 184 ff; Zenthöfer/Leben, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, S. 10 ff.

[9] Vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, § 11 RZ 36 ff; Scheffler, Besteuerung von Unternehmen I, S. 186 ff; Unberücksichtigt bei der Einkommensteuer bleiben die privaten Ausgaben des Steuersubjektes (§§ 33-33b EStG, §§ 10, 10c EStG) da es sich bei diesem um eine juristische Person handelt und diese nur eine betriebliche Sphäre haben.

[10] Vgl. u. a. Tipke/Lang, Steuerrecht, § 12, RZ 1; Wehrheim, Grundzüger der Unternehmensbesteuerung, S, 43.

[11] Vgl. Zenthöfer/Leben, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, S. 154 ff.

[12] Vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, § 12, RZ 9.

[13] Vgl. Schneeloch, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, S. 168 ff.; Zenthöfer/Leben, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, S. 168 ff.

[14] Vgl. Scheffler, Besteuerung von Unternehmen I, S. 291 ff.; Schneeloch, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, S. 173 ff.

[15] Vgl. Schneeloch, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, S. 169.

[16] Vgl. Zenthöfer/Leben, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, S. 150.

[17] Vgl. u. a. Hommel/Pauly, BB 2007, 1156; Wehrheim/Steinhoff, DStR 20/2008, 990.

[18] Vgl. Kirsch, Besteuerung von Gesellschaften, S. 14-15.

[19] Dazu Scheffler, Die Besteuerung der Unternehmung I, S. 196.

Ende der Leseprobe aus 35 Seiten

Details

Titel
Die Vermögensverwaltung über eine GmbH. Die Besteuerung des Vermögens auf Ebene der Gesellschaft und des Gesellschafters
Hochschule
Hochschule Wismar
Note
2,3
Autor
Jahr
2009
Seiten
35
Katalognummer
V285672
ISBN (eBook)
9783656855538
ISBN (Buch)
9783656864172
Dateigröße
576 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
vermögensverwaltung, gmbh, besteuerung, vermögens, ebene, gesellschaft, gesellschafters
Arbeit zitieren
Michaela Reichelt (Autor:in), 2009, Die Vermögensverwaltung über eine GmbH. Die Besteuerung des Vermögens auf Ebene der Gesellschaft und des Gesellschafters, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/285672

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Im eBook lesen
Titel: Die Vermögensverwaltung über eine GmbH. Die Besteuerung des Vermögens auf Ebene der Gesellschaft und des Gesellschafters



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden