Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Symbolverzeichnis
1 Einleitung
2 Vermögensverwaltung
2.1 Begriff Vermögensverwaltung
2.2 Die vermögensverwaltende GmbH
3 Besteuerung von Vermögen in der Hand einer juristischen Person
3.1 Körperschaftsteuer
3.2 Gewerbesteuer
3.3 Steuerpflicht einer GmbH
3.4 Ertragsteuerliche Belastung der vermögensverwaltenden GmbH
3.4.1 Besteuerungsebenen
3.4.2 Ertragsteuerliche Belastung ausgewählter Kapitalanlagen bei Thesaurierung
3.4.3 Ertragsteuerliche Belastung ausgewählter Kapitalanlagen bei Ausschüttung
Inhaltsverzeichnis (inklusive weiterführender Literatur)
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Zum 01.01.2009 hat sich die deutsche Steuerlandschaft erheblich geändert. Traditionell wird das Privatvermögen im deutschen Ertragsteuerrecht gegenüber dem unternehmerischen Vermögen steuerlich begünstigt.[1] Im Veranlagungszeitraum 2008 sprach dafür unter anderem die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen außerhalb der Einjahresfrist und unterhalb einer Beteiligungshöhe von einem Prozent.
Die oben genannten steuerfreien Veräußerungsgewinne im Privatvermögen sowie die Spekulationsfristen sind mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Privatvermögen weggefallen. Die bisherige Steuerfreiheit gem. § 8 b KStG im Betriebsvermögen einer GmbH bleibt hingegen bestehen.[2]
In dieser Arbeit soll die Frage nach der finanziellen Vorteilhaftigkeit der Art der Vermögensverwaltung (private Vermögensverwaltung oder Vermögensverwaltung über eine GmbH)[3] von zins- und dividendenbringenden Kapitalanlagen aufgegriffen werden. Hierfür wird eingangs die Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer sowie die Steuerpflicht einer GmbH beschrieben. Danach wird die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschaft und auf der Ebene des Gesellschafters näher betrachtet.
Bei der Kapitalgesellschaft gibt es zwei Formen der Gewinnverwendung: Zum einen die Ausschüttung und zum anderen die Thesaurierung. Für beide Formen wird die ertragsteuerliche Belastung ausgewählter Kapitalanlagen berechnet.
2 Vermögensverwaltung
2.1 Begriff Vermögensverwaltung
Nach § 14 S. 3 Abgabenordnung (AO) liegt eine Vermögensverwaltung dann vor, wenn Einkünfte durch bloße Nutzungsüberlassung erzielt werden, beispielsweise bei der verzinslichen Anlage von Kapitalvermögen oder bei der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen.
Diese Arbeit betrachtet die Vermögensverwaltung am Beispiel von zins- und dividendenbringenden Kapitalanlagen. Es wird unterscheiden zwischen der privaten Vermögensverwaltung und der Vermögensverwaltung über eine GmbH.
2.2 Die vermögensverwaltende GmbH
In dieser Arbeit wird von einer vermögensverwaltenden GmbH ausgegangen, wenn eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person (Anteilseigner der Kapitalgesellschaft) ihre Kapitalanlagen im Privatvermögen, über eine unbeschränkt steuerpflichtige GmbH verwaltet.[4]
Die erzielten Erträge der Kapitalanlagen in der GmbH werden zunächst dort mit Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag belastet. Bei einer anschließenden Ausschüttung der Gewinne kommt es auf der Ebene des Anteilseigners zu einer weiteren Besteuerung durch die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag.
Eine GmbH ist gemäß § 13 Abs. 3 GmbHG eine Handelsgesellschaft i. S. d. Handelsgesetzbuches. Die GmbH ist nach § 6 Abs. 1 HGB Formkaufmann, d.h. Kaufmann kraft Rechtsform. Unternehmen, die als Unternehmensform die Kapitalgesellschaft gewählt haben, werden bei Eintragung ins Handelsregister Formkaufleute. Für die GmbH gelten grundsätzlich die Vorschriften des HGB über die Buchführung (§§ 238 – 263 HGB) sowie ergänzend die §§ 264 – 335 HGB für Kapitalgesellschaften. Somit handelt es sich bei den Einkünften der GmbH gemäß § 8 Abs. 2 KStG grundsätzlich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Ob die GmbH bereits besteht oder neu gegründet wird, ist unerheblich. Es wird davon ausgegangen, dass die gesellschafts- und handelsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
3 Besteuerung von Vermögen in der Hand einer juristischen Person
3.1 Körperschaftsteuer
Allgemeine Charakterisierung
Aus rechtlicher Sicht ist die Körperschaftsteuer eine besondere Art der Einkommensteuer für juristische Personen (beispielsweise Kapitalgesellschaften wie AG, GmbH).[5] Wie bereits erwähnt handelt es sich bei der Körperschaftsteuer um eine Gemeinschaftsteuer, ihr Aufkommen steht je zur Hälfte Bund und Ländern zur Verfügung. Die Besteuerung einer Körperschaft und ihrer Anteilseigner ist exakt zu trennen, da beide unabhängig voneinander der Besteuerung unterliegen (Trennungsprinzip).[6] Die Problematik der Doppelbesteuerung wurde bereits in Abschnitt 3.2.1 näher erläutert.
Persönliche und sachliche Steuerpflicht
Bei der persönlichen Steuerpflicht wird zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht unterschieden. Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist. Diese werden in § 1 Abs. 1 KStG abschließend aufgezählt.[7]
Die beschränkte Steuerpflicht bezieht sich zum einen auf die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder Ihren Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung im Inland haben, aber inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG erzielen. Zum anderen sind sonstige Körperschaften (inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts), Personenvereinigungen und Vermögensmassen, welche nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, mit ihren inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig.[8]
Die sachliche Steuerpflicht klärt auch bei der Körperschaftsteuer die Frage nach dem Steuerobjekt (hier: Einkommen nach § 8 Abs. 1 KStG). Die Bemessungsgrundlage dafür ist das zu versteuernde Einkommen gemäß § 7 Abs. 1 KStG. Die Einkommensermittlung wird nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und den körperschaftsteuerlichen Sondervorschriften durchgeführt. Die Ausgangsbasis für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss. Die hier betrachteten Kapitalgesellschaften beziehen lediglich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sonderausgaben sind mangels persönlicher Lebensbedarfsaufwendungen nicht möglich. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG sind sämtliche Einkünfte auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb (ohne Rücksicht auf die Art der Betätigung oder des Rechtsverhältnisses i. S. v. § 2 Abs. 1 EStG oder die Buchführungspflicht).[9]
Körperschaftsteuertarif
Der Körperschaftsteuersatz für den VZ 2009 beträgt 15 v. H. Er ist unabhängig von der Höhe der Bemessungsgrundlage (keine Progressionswirkung) und ebenfalls unabhängig von der Gewinnverwendung (Ausschüttung oder Thesaurierung).
Solidaritätszuschlag
Der Steuersatz für den Solidaritätszuschlag beträgt 5,5%. Seine Bemessungsgrundlage bei juristischen Personen ist die festzusetzende Körperschaftsteuer.
3.2 Gewerbesteuer
Allgemeine Charakterisierung
Die Gewerbesteuer ist eine so genannte Real- oder Objektsteuer (§ 3 Abs. 2 AO). Sie betrachtet, losgelöst von den persönlichen Verhältnissen des Steuerschuldners, das Objekt Gewerbebetrieb. Es wird die Ertragskraft eines Objektes besteuert, die Ertragskraft des Gewerbebetriebes.[10] Sie ist eine Gemeindesteuer und wird somit auch von diesen erhoben. Mit ihr soll ein Teil der Lasten, die durch die Ansässigkeit von Gewerbebetrieben den Gemeinden entstanden sind, gedeckt werden. Bund und Länder sind an der Gewerbesteuer durch eine Umlage beteiligt.
Steuerpflicht
Steuergegenstand bzw. Steuerobjekt ist gemäß § 2 Abs. 1 GewStG der Gewerbebetrieb selbst, soweit dieser im Inland betrieben wird. Die Gewerbesteuer unterscheidet zwei Arten des Gewerbebetriebes:
a) stehender Gewerbebetrieb (§§ 2 ff. GewStG) und
b) Reisegewerbebetrieb (§ 35 a GewStG).
Die drei Formen des Gewerbebetriebes sind:
a) kraft gewerblicher Betätigung (§ 2 Abs. 1 GewStG),
b) kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) und
c) kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 2 Abs. 3 GewStG).[11]
Zu den in § 2 Abs. 2 GewStG genannten juristischen Personen des Privatrechts gehört u. a. als Kapitalgesellschaft die GmbH. Unabhängig von der Art Ihrer Tätigkeit bildet diese Gesellschaft allein aufgrund ihrer Rechtsform stets und in vollem Umfang einen Gewerbebetrieb.[12]
Steuersubjekt bzw. Steuerschuldner ist der Unternehmer, für dessen Rechnung und auf dessen Gefahr das Unternehmen betrieben wird (§ 5 Abs. 1 Satz 2 GewStG).
Gewerbeertrag
Gemäß § 6 GewStG ist der Gewerbeertrag die Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer. Die Ausgangsgröße für die Berechnung des Gewerbeertrages bildet der nach den Vorschriften des EStG/KStG ermittelte Gewinn des Gewerbebetriebes, der bei der Ermittlung des Einkommens anzusetzen ist (§ 7 Satz 1 GewStG). Demzufolge wird der Gewinn um Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) angepasst – man erhält den modifizierten Erfolg aus dem Gewerbebetrieb.
Bei einer GmbH wird der körperschaftsteuerliche Gewinn ermittelt, dieser bildet dann den Gewerbeertrag, welcher um die eben genannten Hinzurechnungen und Kürzungen angepasst wird. Körperschaftsteuerliche Verlustabzüge sind bei der Gewinnermittlung wieder hinzuzurechnen.
Hinzurechnungen und Kürzungen sollen einen von den persönlichen Verhältnissen des Unternehmers losgelösten „objektiven Reinertrag“ für die Besteuerung schaffen. Eine Hinzurechnung setzt voraus, dass bei der Ermittlung des Gewinnes aus Gewerbebetrieb die hinzuzurechnenden Beträge auch gewinnmindernd behandelt worden sind. Bei den Kürzungen wird vorausgesetzt, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch die zu kürzenden Beträge erhöht wurde.[13]
Gewerbesteuertarif
Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG ist der Gewerbeertrag auf volle 100 € abzurunden. Eine Kürzung des Gewerbeertrages um den Freibetrag von 24.500 € gibt es nur bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften ist kein Freibetrag zu berücksichtigen.
Danach multipliziert man den erhaltenen Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl und man erhält den Steuermessbetrag.
Steuermessbetrag = Gewerbeertrag x Steuermesszahl
Ab VZ 2008 beträgt die Steuermesszahl 3,5 % (gilt für alle Gewerbebetriebe). Im nächsten Schritt wird der Steuermessbetrag mit dem Hebesatz, den die Gemeinden festsetzen, multipliziert. Als Ergebnis erhält man die Gewerbesteuer.
Gewerbesteuer = Gewerbeertrag x 0,035 x Hebesatz
Die Gemeinden legen den Hebesatz gemäß Ihrem Finanzbedarf fest, er muss für alle Unternehmen in derselben Gemeinde gleich hoch sein und mindestens 200 % betragen (§ 16 Abs. 4 Satz 1, 2 GewStG).[14]
Seit der Unternehmensteuerreform 2008 ist die Gewerbesteuer bei der Gewinnermittlung keine abzugsfähige Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 5 a EStG mehr. Das Unternehmen verbucht Sie als Aufwand und somit mindert sie den Jahresüberschuss in der Handelsbilanz sowie den Gewinn in der Steuerbilanz. Ein Ausgleich dieser Gewinnminderung erfolgt durch außerbilanzielle Hinzurechnungen.[15] Die Erhöhung der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die tarifliche Einkommensteuer nach § 35 EStG soll eine ausgleichende Wirkung haben. Der Faktor ist auf 3,8 gestiegen, er wirkt sich aber nur auf Gewerbebetriebe von natürlichen Personen und Personengesellschaften aus. Bei Gewerbebetrieben von Kapitalgesellschaften, z.B. einer GmbH, wirkt sich dies nicht aus, da eine Anrechnung auf die Körperschaftsteuer nicht vorgesehen ist.
Die Gewerbesteuer ist betriebswirtschaftlich gesehen ein Kostenfaktor, den das Unternehmen bei der Kalkulation seiner Preise berücksichtigen muss.[16]
Die mathematische Formel für die Belastung normal besteuerter Einkommensteile ab VZ 2008 lautet wie folgt:[17]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Wenn man einen Hebesatz von 400% unterstellt, gilt folgende Formel:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
3.3 Steuerpflicht einer GmbH
An dieser Stelle soll kurz auf die Steuerpflicht einer GmbH eingegangen werden, da im Folgenden auch die Vermögensverwaltung am Beispiel der GmbH betrachtet wird.
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und somit ertragsteuerlich durch die Körperschaftsteuer belastet, wenn die Bedingungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG erfüllt sind. Sie ist gemäß § 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig mit sämtlichen Einkünften.
Das zu versteuernde Einkommen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KStG) bildet die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer. Das Einkommen ist gemäß § 8 Abs. 1 KStG nach den Vorschriften des EStG zu ermitteln. Im Abschnitt 2.3 wurde bereits erwähnt, dass die GmbH Formkaufmann ist, d.h. zur Führung von Büchern verpflichtet ist. Somit sind alle Einkünfte gemäß § 8 Abs. 2 KStG ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zur Berechnung des zu versteuernden Einkommens wird zuerst das Ergebnis (Gewinn) der Steuerbilanz herangezogen, falls diese nicht erstellt wurde, wird das Ergebnis der Handelsbilanz verwendet.[18] Der Gewinn ist gemäß § 5 i. V. m. § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln. Das gesamte Vermögen einer Kapitalgesellschaft gehört zu deren Betriebsvermögen – einen privaten Bereich gibt es nicht. Einen Verlustausgleich gibt es bei Kapitalgesellschaften nicht, was für diese aber keinen Nachteil darstellt.[19]
Hingegen gibt es bei der Kapitalgesellschaft den Verlustabzug im Körperschaftsteuerrecht (§ 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 10 d EStG). Gemäß dem Körperschaftsteuergesetz sind für Kapitalgesellschaften bestimmte Ausgaben (§10 KStG) nicht abzugsfähig und für bestimmte Aufwendungen gibt es Abzugsbeschränkungen (§ 9 KStG). Ebenso sind die Beschränkungen des § 4 Abs. 5 EStG zu beachten.
3.4 Ertragsteuerliche Belastung der vermögensverwaltenden GmbH
3.4.1 Besteuerungsebenen
Die Kapitalgesellschaft hat zwei Möglichkeiten bei der Gewinnverwendung. Sie kann zum einen ihren Gewinn an die Anteilseigner ausschütten und zum anderen den Gewinn ganz oder teilweise einbehalten (Thesaurierung). Wenn der Gewinn thesauriert wird, kommt es zu einer laufenden Ertragsteuerbelastung auf Gesellschaftsebene bei der GmbH. Wird der Gewinn hingegen ausgeschüttet, erhalten die Anteilseigner diesen Gewinn in Form von Dividenden i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dieser unterliegt dann beim Anteilseigner einer weiteren Steuerbelastung. Im Folgenden wird die Belastung normal besteuerter Einkommensteile auf den verschiedenen Besteuerungsebenen ermittelt.
[...]
[1] Vgl. Watrin, GmbHR, 2001, S. 853.
[2] Vgl. Wehrheim/Steinhoff, DStR, 2008, S. 989.
[3] Vgl. Scheffler, BB, 2001, S. 2298.
[4] Vgl. Steinhoff, Die vermögensverwaltende GmbH, S. 14.
[5] Sie zählt ebenso wie die Einkommensteuer zu den Ertragsteuern und ist somit eine Veranlagungs- und Personensteuer (Trennung in unbeschränkte und beschränke Steuerpflicht).
[6] Vgl. Stobbe, Steuern kompakt, S. 95; Scheffler, Besteuerung von Unternehmen I, S. 177 ff.
[7] Das gesamte Welteinkommen unterliegt der Besteuerung.
[8] Vgl. u. a. Scheffler, Besteuerung von Unternehmen I, S. 184 ff; Zenthöfer/Leben, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, S. 10 ff.
[9] Vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, § 11 RZ 36 ff; Scheffler, Besteuerung von Unternehmen I, S. 186 ff; Unberücksichtigt bei der Einkommensteuer bleiben die privaten Ausgaben des Steuersubjektes (§§ 33-33b EStG, §§ 10, 10c EStG) da es sich bei diesem um eine juristische Person handelt und diese nur eine betriebliche Sphäre haben.
[10] Vgl. u. a. Tipke/Lang, Steuerrecht, § 12, RZ 1; Wehrheim, Grundzüger der Unternehmensbesteuerung, S, 43.
[11] Vgl. Zenthöfer/Leben, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, S. 154 ff.
[12] Vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, § 12, RZ 9.
[13] Vgl. Schneeloch, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, S. 168 ff.; Zenthöfer/Leben, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, S. 168 ff.
[14] Vgl. Scheffler, Besteuerung von Unternehmen I, S. 291 ff.; Schneeloch, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, S. 173 ff.
[15] Vgl. Schneeloch, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, S. 169.
[16] Vgl. Zenthöfer/Leben, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, S. 150.
[17] Vgl. u. a. Hommel/Pauly, BB 2007, 1156; Wehrheim/Steinhoff, DStR 20/2008, 990.
[18] Vgl. Kirsch, Besteuerung von Gesellschaften, S. 14-15.
[19] Dazu Scheffler, Die Besteuerung der Unternehmung I, S. 196.