Das neue SGB XII - Die Reform der Sozialhilfe und deren Folgen für die Betroffenen


Diplomarbeit, 2004

281 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Das Sozialhilferecht in Deutschland
2.1 Geschichtliches
2.1.1 Die Anfänge der Armenpflege im Deutschen Reich
2.1.2 Die Schaffung der Reichsgrundsätze im Rahmen der öffentlichen Fürsorge in der Weimarer Republik
2.1.3 Die Regelungen über staatliche Fürsorge im Nationalsozialismus
2.1.4 Ein Überblick über die Sozialleistungen in der ehemaligen DDR
2.1.5 Die Fürsorge in der neu gegründeten Bundesrepublik Deutschland
2.1.6 Die Schaffung des bisherigen BSHG
2.2 Die Grundzüge des bisherigen BSHG
2.2.1 Die Aufgabe der Sozialhilfe
2.2.2 Die Arten der Hilfe im bisherigen BSHG
2.3 Die verfassungsrechtlichen Grundlagen
2.3.1 Der Rechtsstaat
2.3.2 Der Sozialstaat
2.3.3 Der soziale Rechtsstaat
2.3.4 Die Sozialhilfe und die Menschenwürde
2.4 Die Rechtsgrundlage für das Sozialhilferecht
2.5 Das Sozialgesetzbuch
2.5.1 Die Grundzüge des Sozialgesetzbuches
2.5.2 Die Einbeziehung der Sozialhilfe in das Sozialgesetzbuch
2.6 Das Bundessozialhilfegesetz
2.6.1 Die Strukturprinzipien des Bundessozialhilfegesetzes sowie die des SGB XII
2.6.1.1 Der Bedarfsdeckungsgrundsatz (integriert ist unter anderem der Individualisierungsgrundsatz)
2.6.1.2 Der Kenntnisgrundsatz (Amtsprinzip)
2.6.1.3 Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit
2.6.1.4 Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung
2.6.1.5 Der Nachranggrundsatz

3 Das neue SGB XII – Reformiert und in das SGB eingeordnet
3.1 Die Grundsätze der Reform
3.2 Die Änderungen des SGB XII in Bezug auf das BSHG in einer kurzen Zusammenfassung
3.2.1 Die strukturellen Veränderungen im SGB XII
3.2.2 Die Grundsätze im SGB XII
3.2.2.1 Was sich gegenüber dem BSHG nicht verändert hat:
3.2.2.2 Was gegenüber dem BSHG neu ist:
3.2.2.3 Was gegenüber dem BSHG teilweise neu ist:
3.2.3 Die Hilfe zum Lebensunterhalt im SGB XII
3.2.3.1 Die laufenden Leistungen
3.2.3.2 Einmalige Leistungen
3.2.3.3 Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
3.2.3.4 Vermutung der Bedarfsdeckung
3.2.3.5 Bedarfsgemeinschaft
3.2.4 Das Verhältnis der Hilfe zum Lebensunterhalt zur Grundsicherung
3.2.4.1 Rangordnung
3.2.4.2 Antragserfordernis
3.2.4.3 Vermutung der Bedarfsdeckung
3.2.4.4 Einsatzgemeinschaft
3.2.4.5 Leistungsabsprache
3.2.4.6 Aufenthalt
3.2.4.7 Dauer der Leistung
3.2.4.8 Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern
3.2.4.9 Datenschutz
3.2.5 Verhältnis der Leistungen nach dem SGB XII zu solchen nach dem SGB II
3.2.5.1 Leistungen für Erwerbsfähige
3.2.5.2 Angehörige
3.2.6 Hilfe bei Krankheiten nach SGB XII und SGB V
3.2.7 Einsatz des Einkommens
3.2.7.1 Begriff des Einkommens
3.2.7.2 Einkommensgrenzen (gilt für die Kapitel 5 bis 9)
3.2.8 Einsatz des Vermögens
3.2.8.1 Schonvermögen
3.2.8.2 Kleinerer Barbetrag
3.2.8.3 Grundsicherungsberechtigte
3.2.8.4 Übergang von Unterhaltsansprüchen
3.2.8.5 Keine Vergleichsberechnung
3.2.8.6 Begrenzter Übergang von Ansprüchen behinderter oder pflegebedürftiger Kinder
3.2.9 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
3.2.10 Neuer Rechtsweg
3.2.11 Wohngeld
3.2.12 Die nicht übernommenen Regelungen aus dem BSHG

4 Der systematische Aufbau des SGB XII – Sozialhilfe

5 Das SGB XII in seiner neuen Systematik (im Vergleich mit dem BSHG)
5.1 Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften
5.2 Zweites Kapitel – Leistungen der Sozialhilfe
5.2.1 Erster Abschnitt – Grundsätze der Leistungen
5.2.2 Zweiter Abschnitt – Anspruch auf Leistungen
5.3 Drittes Kapitel – Hilfe zum Lebensunterhalt
5.4 Viertes Kapitel – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
5.4.1 Erster Abschnitt – Grundsätze
5.4.2 Zweiter Abschnitt – Verfahrensbestimmungen
5.5 Fünftes Kapitel – Hilfen zur Gesundheit
5.6 Sechstes Kapitel – Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
5.7 Siebtes Kapitel – Hilfe zur Pflege
5.8 Achtes Kapitel – Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
5.9 Neuntes Kapitel – Hilfe in anderen Lebenslagen
5.10 Zehntes Kapitel - Einrichtungen
5.11 Elftes Kapitel – Einsatz des Einkommens und Vermögens
5.11.1 Erster Abschnitt - Einkommen
5.11.2 Zweiter Abschnitt – Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel
5.11.3 Dritter Abschnitt - Vermögen
5.11.4 Vierter Abschnitt – Einschränkung der Anrechnung
5.11.5 Fünfter Abschnitt – Verpflichtung anderer
5.11.6 Sechster Abschnitt – Verordnungsermächtigungen
5.12 Zwölftes Kapitel – Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
5.12.1 Erster Abschnitt – Sachliche und örtliche Zuständigkeit
5.12.2 Zweiter Abschnitt - Sonderbestimmungen
5.13 Dreizehntes Kapitel – Kosten
5.13.1 Erster Abschnitt - Kostenersatz
5.13.2 Zweiter Abschnitt – Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
5.13.3 Dritter Abschnitt – Sonstige Regelungen
5.14 Vierzehntes Kapitel – Verfahrensbestimmungen
5.15 Fünfzehntes Kapitel – Statistik
5.16 Sechzehntes Kapitel – Übergangs- und Schlussbestimmungen

6 Finanzielle Aspekte zum SGB XII
6.1 Die Kosteneinsparungen nach Berechnungen der Bundesregierung
6.1.1 Das Arbeitskräftepotenzial innerhalb der Sozialhilfe
6.1.2 Die Einsparungen/Mehrkosten und deren Einschätzung im Einzelnen:
6.1.2.1 Meine Einschätzungen im Finanztableu
6.2 Eine Einschätzung dieser Berechnungen

7 Resümee
7.1 Die Folgen für die Bezieher von Sozialhilfe
7.1.1 Die Neuformierung der Sozialleistungen
7.1.2 Die bisherigen Hilfen in besonderen Lebenslagen bleiben weitgehend unverändert
7.1.3 Die Hilfe zum Lebensunterhalt in ihrer neuen Konstellation im Hinblick auf das neue SGB II / SGB XII
7.1.4 Der Weg zur Pauschalierung von Leistungen ist nun für die Träger geebnet
7.1.5 Welches Gesetz gilt für wen: SGB II oder SGB XII?
7.1.5.1 Der gewöhnliche Aufenthalt
7.1.5.2 Das Alter
7.1.5.3 Die Erwerbsunfähigkeit
7.1.6 Das SGB XII und seine Auswirkungen auf die Betroffenen
7.1.6.1 Die Absichten des Gesetzgebers und deren Auswirkungen kurz dargestellt
7.1.6.2 Die Einschränkungen beim Bedarfsdeckungsgrundsatz
7.1.6.3 Die verfassungsrechtlichen Fragen im Hinblick auf das neue Fürsorgesystem
7.2 Die Stellung der Wohlfahrtspflege im neuen Fürsorgesystem
7.2.1.1 Das Verhältnis zu den Leistungserbringern im neuen SGB XII
7.3 Folgen für die sprachliche Auseinandersetzung mit dem SGB XII

8 Schluss

9 Erklärung gemäß § 25 Abs. 6 Diplomprüfungsordnung

Anhang

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Die Sozialgesetzbücher – der neue Grundriss

Abbildung 2: Sozialhilfequote 1980 und 2002 nach Personen am Jahresende 2002

Abbildung 3: Sozialhilfequote 1980 und 2002 nach Haushalten am Jahresende 2002

Abbildung 4: Das neue System für Leistungen nach dem SGB zur Existenzsicherung bei Arbeitslosigkeit und Bedürftigkeit (ab 1.1.2005)

Abbildung 5: Der systematische Aufbau des SGB XII – Sozialhilfe

Abbildung 6: Rechtliches Handeln mit Wirkung für Andere: Der Vertreter

Abbildung 7: Schätzung des Arbeitskräftepotenzials der Sozialhilfeempfänger/innen im engeren Sinne1) am Jahresende 2002

Abbildung 8: Meine Einschätzungen im Finanztableu für das erste Jahr nach Inkrafttreten des SGB XII

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Gegenüberstellung des § 1 SGB XII zum § 1 Abs.2 BSHG

Tabelle 2: Gegenüberstellung des § 2 SGB XII zum § 2 BSHG

Tabelle 3: Gegenüberstellung des § 3 SGB XII zum §§ 9 und 96 BSHG

Tabelle 4: Der § 4 SGB XII ist an § 95 BSHG in Verb. mit dem § 81 KJHG angelehnt

Tabelle 5: Der § 5 Abs. 1-5 SGB XII überträgt inhaltsgleich § 10 BSHG

Tabelle 6: Der § 6 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 102 BSHG

Tabelle 7: Der § 7 SGB XII ist neu hinzugefügt worden

Tabelle 8: Gegenüberstellung des § 8 SGB XII mit den §§ 1 Abs. 1, 27 Abs. 1 BSHG

Tabelle 9: Gegenüberstellung des § 9 SGB XII zum § 3 BSHG

Tabelle 10: Gegenüberstellung des § 10 SGB XII zum § 8 BSHG

Tabelle 11: Der § 11 SGB XII tritt an die Stelle des § 17 Abs.1 BSHG

Tabelle 12: Der § 12 SGB XII ist neu hinzugefügt worden

Tabelle 13: Gegenüberstellung des § 13 SGB XII mit den §§ 3 a u. 97 Abs.4 BSHG

Tabelle 14: Der § 14 SGB XII ist neu hinzugefügt worden

Tabelle 15: Der § 15 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 6 BSHG

Tabelle 16: Der § 16 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 7 BSHG

Tabelle 17: Der § 17 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 4 BSHG

Tabelle 18: Der § 18 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 5 BSHG

Tabelle 19: Gegenüberstellung des § 19 Abs. 1 SGB XII zu dem § 11 Abs. 1 S.1 u. 2 BSHG / Darstellung § 19 Abs. 2 – 6 SGB XII

Tabelle 20: Der § 20 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 122 BSHG

Tabelle 21: Der § 21 SGB XII ist im Zusammenhang mit dem SGB II neu hinzugefügt worden

Tabelle 22: Der § 22 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 26 BSHG

Tabelle 23: Der § 23 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 120 BSHG

Tabelle 24: Gegenüberstellung des § 24 SGB XII zum § 119 BSHG

Tabelle 25: Der § 25 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 121 BSHG

Tabelle 26: Gegenüberstellung des § 26 SGB XII zum § 25 BSHG

Tabelle 27: Der § 27 SGB XII überträgt inhaltsgleich die §§ 12 u. 11 Abs. 3 BSHG

Tabelle 28: Gegenüberstellung des § 28 SGB XII zu den §§ 22 und 101a BSHG

Tabelle 29: Gegenüberstellung des § 29 SGB XII zu dem § 3 RegelsatzVO zum BSHG

Tabelle 30: Der § 30 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 23 BSHG

Tabelle 31: Gegenüberstellung des § 31 SGB XII zum § 21 BSHG

Tabelle 32: Der § 32 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 13 BSHG

Tabelle 33: Der § 33 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 14 BSHG

Tabelle 34: Der § 34 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 15a BSHG

Tabelle 35: Gegenüberstellung des § 35 SGB XII zu den §§ 21 Abs. 1 u. 3 und 27 Abs. 3 BSHG

Tabelle 36: Der § 36 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 16 BSHG

Tabelle 37: Gegenüberstellung des § 37 SGB XII zum § 15b BSHG

Tabelle 38: Der § 38 SGB XII überträgt inhaltsgleich den § 15b BSHG

Tabelle 39: Der § 39 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 25 Abs. 1 u. 3 BSHG

Tabelle 40: Der § 40 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 22 Abs. 5. S. 1 BSHG

Tabelle 41: Der § 41 SGB XII ist aus dem GSiG übernommen

Tabelle 42: Der § 42 SGB XII ist aus dem GSiG übernommen

Tabelle 43: Der § 43 SGB XII ist aus dem GSiG übernommen

Tabelle 44: Der § 44 SGB XII ist aus dem GSiG übernommen

Tabelle 45: Der § 44 SGB XII ist aus dem GSiG übernommen

Tabelle 46: Der § 46 SGB XII ist aus dem GSiG übernommen

Tabelle 47: Der § 47 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 37 Abs. 2 BSHG

Tabelle 48: Der § 48 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 37 Abs. 1 BSHG

Tabelle 49: Der § 49 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 36 BSHG

Tabelle 50: Der § 50 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 36b BSHG

Tabelle 51: Der § 51 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 36a BSHG

Tabelle 52: Der § 52 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 38 BSHG

Tabelle 53: Der § 53 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 39 BSHG

Tabelle 54: Der § 54 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 40 BSHG

Tabelle 55: Der § 55 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 40a BSHG

Tabelle 56: Der § 56 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 41 BSHG

Tabelle 57: Der § 57 SGB XII ist neu hinzugefügt worden

Tabelle 58: Der § 58 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 46 BSHG

Tabelle 59: Der § 59 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 126 Nr. 1 u. 3 BSHG

Tabelle 60: Der § 60 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 47 BSHG

Tabelle 61: Der § 61 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 68 BSHG

Tabelle 62: Der § 62 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 68a BSHG

Tabelle 63: Der § 63 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 69 BSHG

Tabelle 64: Der § 64 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 69a BSHG

Tabelle 65: Der § 65 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 69b BSHG

Tabelle 66: Der § 66 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 69c BSHG

Tabelle 67: Der § 67 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 72 Abs. 1 BSHG

Tabelle 68: Der § 68 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 72 Abs. 2-4 BSHG

Tabelle 69: Der § 69 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 72 Abs. 5 BSHG

Tabelle 70: Der § 70 SGB XII überträgt inhaltsgleich die bisherigen §§ 70 Abs. 1-3 und 71 BSHG

Tabelle 71: Der § 71 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 75 BSHG

Tabelle 72: Der § 72 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 67 BSHG

Tabelle 73: Der § 73 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 27 Abs. 2 BSHG

Tabelle 74: Der § 74 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 15 BSHG

Tabelle 75: Der § 75 SGB XII überträgt inhaltsgleich den § 93 Abs. 1-3, 7 BSHG

Tabelle 76: Der § 76 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 93a BSHG

Tabelle 77: Der § 77 SGB XII überträgt inhaltsgleich den § 93b BSHG

Tabelle 78: Der § 78 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 93c BSHG

Tabelle 79: Der § 79 SGB XII ist an den § 93d BSHG angelehnt

Tabelle 80: Der § 80 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 94 BSHG

Tabelle 81: Der § 81 SGB XII wurde anstelle des gestrichenen § 93d BSHG gesetzt

Tabelle 82: Der § 82 SGB XII knüpft an den § 76 BSHG an

Tabelle 83: Der § 83 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 77 BSHG

Tabelle 84: Der § 84 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 78 BSHG

Tabelle 85: Der § 85 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 79 Abs. 1 - 3 BSHG

Tabelle 86: Der § 86 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 79 Abs. 4 BSHG

Tabelle 87: Der § 87 SGB XII überträgt im Maßgeblichen den bisherigen § 84 BSHG

Tabelle 88: Der § 88 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 85 BSHG

Tabelle 89: Der § 89 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 87 Abs. 1 u. 3 BSHG

Tabelle 90: Der § 90 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 88 BSHG

Tabelle 91: Der § 91 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 89 BSHG

Tabelle 92: Der § 92 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 43 BSHG

Tabelle 93: Der § 93 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 90 BSHG

Tabelle 94: Der § 94 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 91 Abs. 1, 4 u. 5 BSHG

Tabelle 95: Der § 95 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 91a BSHG

Tabelle 96: Der § 96 SGB XII überträgt inhaltsgleich die bisherigen §§ 76 Abs. 3 und 88 Abs. 4 BSHG

Tabelle 97: Gegenüberstellung des § 97 SGB XII zu den §§ 99, 100, 101 BSHG

Tabelle 98: Der § 98 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 97 BSHG

Tabelle 99: Der § 99 SGB XII überträgt inhaltsgleich den § 96 BSHG

Tabelle 100: Der § 100 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 146 BSHG

Tabelle 101: Der § 101 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 151 BSHG

Tabelle 102: Der § 102 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 92c BSHG

Tabelle 103: Der § 103 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 92a BSHG

Tabelle 104: Der § 104 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 92a Abs. 4 BSHG

Tabelle 105: Der § 105 SGB XII ist neu hinzugefügt worden

Tabelle 106: Der § 106 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 103 BSHG

Tabelle 107: Der § 107 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 104 BSHG

Tabelle 108: Der § 108 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 108 BSHG

Tabelle 109: Der § 109 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 109 BSHG

Tabelle 110: Der § 110 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 111 BSHG

Tabelle 111: Der § 111 SGB XII ist neu hinzugefügt worden

Tabelle 112: Der § 112 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 113 BSHG

Tabelle 113: Der § 113 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 122a BSHG

Tabelle 114: Der § 114 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 140 BSHG

Tabelle 115: Der § 115 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 147 BSHG

Tabelle 116: Der § 116 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 114 BSHG

Tabelle 117: Der § 117 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 116 BSHG

Tabelle 118: Der § 118 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 117 BSHG

Tabelle 119: Der § 119 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 118 BSHG

Tabelle 120: Der § 120 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 117 Abs. 1 u. 2 BSHG

Tabelle 121: Der § 121 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 127 BSHG

Tabelle 122: Der § 122 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 128 BSHG

Tabelle 123: Der § 123 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 129 BSHG

Tabelle 124: Der § 124 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 130 BSHG

Tabelle 125: Der § 125 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 131 BSHG

Tabelle 126: Der § 126 SGB XII überträgt inhaltsgleich den § 132 Abs. 1 u. 2 BSHG

Tabelle 127: Der § 127 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 133 BSHG

Tabelle 128: Gegenüberstellung des § 128 SGB XII zum § 134 S. 1 BSHG

Tabelle 129: Der § 129 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 134 BSHG

Tabelle 130: Der § 130 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 143 BSHG

Tabelle 131: Der § 131 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 77 Abs. 1 S. 2 BSHG

Tabelle 132: Der § 132 SGB XII fasst die Übergangsregelungen für die Leistung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland zusammen

Tabelle 133: Der § 133 SGB XII übernimmt die Regelungen des § 119 Abs. 7 BSHG und passt sie, da es sich um eine auslaufende Regelung handelt, an

Tabelle 134: Der § 134 SGB XII ist eine Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Zweiten Buches

Tabelle 135: Der § 135 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 147a BSHG

Tabelle 136: Der § 136 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 152 BSHG

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrats, am 27.12.2003 das neue SGB XII – die Reform des Sozialhilferechts, erlassen.

Ich habe mich für die Aufarbeitung dieses Themas im Rahmen meiner Diplomarbeit entschieden, da ich mir in meiner zukünftigen Tätigkeit als Sozialarbeiter, ohne einen sicheren Umgang mit den Fürsorgeleistungen unseres Sozialstaats zu kennen, keine qualitativ gute Arbeit vorstellen kann.

Dafür ist diese Ausarbeitung, gerade im Hinblick auf die Änderungen unseres Fürsorgesystems und insbesondere des Sozialhilferechts, prädestiniert.

Natürlich war es nicht möglich, die gesamten Änderungen, die im Rahmen der „Agenda 2010“ der Bundesregierung durch das so genannte „Harz IV“ Paket geschaffen wurden, mit einzubeziehen. Trotzdem habe ich versucht, dort wo es unablässig bzw. nötig war, Verbindungen aufzuzeigen und Folgen zu illustrieren.

Dem interessierten Leser[1], aber auch dem Anwender in der Praxis sei hiermit ausdrücklich empfohlen, nicht nur die Änderungen des Sozialhilferechts, dem neuen SGB XII als unabdingbar anzusehen, sondern sich auch mit dem vierten Gesetz für moderne Dienstleitungen am Arbeitsmarkt, dem SGB II auseinanderzusetzen.

Dieses Gesetz wird für die Praxis der Sozialarbeit mindestens ebenso weit reichende Folgen haben, wie die Reform des Sozialhilferechts. Nebenbei bemerkt, ist das SGB II ja sogar als ein Teil des bisherigen BSHG anzusehen, indem es eine eigenständige Regelung der Hilfe zum Lebensunterhalt für erwerbsfähige Hilfebedürftige schafft.

Das noch etliche Ungereimtheiten bestehen und es handwerkliche Fehler in der Schaffung beider Gesetze gegeben hat, ist wohl niemanden der sich damit beschäftigt hat, verborgen geblieben.

Auch verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, wie ich in meiner Arbeit aufdecken werde. Diese werden noch aufgearbeitet und berichtigt werden müssen, jedenfalls dann, wenn das SGB II und damit auch das SGB XII zum 1. Januar 2005 als ein verfassungsrechtlich unbedenkliches Gesetzespaket in Kraft treten sollen.

Gerade deswegen, und auch das möchte ich betonen, kann das Sozialhilferecht mit dem neuen SGB XII nur dann eine starke Stütze im System der Fürsorgeleistungen der BRD bleiben, wenn alle die damit in Berührung kommen die Schwächen erkennen, und gegen diese vorgehen werden. Unsere Verfassung bietet uns hierfür die nötige Unterstützung.

„Jedes System, das konsequent zu Ende gedacht
und damit verabsolutiert wird,
richtet sich irgendwann selbst zu Grunde.“

Georg Wilhelm Friedrich Hegel, Philosoph und Großmeister des deutschen Idealismus
(1770 – 1831)

2 Das Sozialhilferecht in Deutschland

2.1 Geschichtliches

Seit der Entstehung der Menschheit hat es immer Personen gegeben, die nicht dafür Sorge tragen konnten, ihren eigenen Lebensunterhalt zu sichern bzw. für diesen zu sorgen. Im Mittelalter waren in der Regel die Großfamilien dafür zuständig, für die soziale Sicherung ihrer Mitglieder zu sorgen. Weiterhin wurde die Armenfürsorge durch Kirchen, Orden und Klöster gewahrt, wobei später auch Gilden, Zünfte, Genossen-schaften und Bruderschaften diese Aufgabe übernahmen.[2]

2.1.1 Die Anfänge der Armenpflege im Deutschen Reich

Die Entstehung der öffentlichen Armenpflege hat ursprünglich in den Städten begonnen. Dies geschah zunächst auf der Grundlage der Gilden und Zünfte und später als gemeindliche Aufgabe. Mit dem Hauptziel der öffentlichen Ordnung und Sicherheit übernahmen dann die Städte die Aufgaben der Armenpflege, dies besonders nach der Reformation. Städte und Kirchen arbeiteten vor allem im 17. Jahrhundert eng zusam-men. Mit der Entstehung von Armenverordnungen wurde in den Städten die Kooperation zwischen der Kirche und den Kommunalbehörden festgelegt. Bis ins späte 19´te Jahrhundert wurde Hilfe grundsätzlich nur in der Heimat gewährt.[3]

Im Deutschen Reich wurde die Organisation der Armenpflege durch das „Eberfelder System“ bestimmt, dass seinen Namen der Stadt Eberfeld, in dem es 1853 in Kraft gesetzt wurde, verdankt. Dieses Modell wurde dann teilweise modifiziert, von vielen deutschen Städten übernommen.

Im System des Eberfelder Modells wurden ehrenamtliche Armenpfleger zur Überprüfung des Armutsklientels eingesetzt. Diese hatten auch die Aufgabe, die Betreuung und Leistungserbringung in den Familien zu übernehmen. Damit waren ständige Kontrollen verbunden, normalerweise im 14´tägigen Abstand. Dieses System war durch seine hohe Reduzierung der „Armenlast“, teilweise um bis zu 50 %, erfolgreich und hatte bis hin in die Zeiten des Nationalsozialismus bestand.[4]

Im Jahr 1871 wurde das Unterstützungswohnsitzgesetz im Deutschen Reich mit Ausnahme von Bayern eingeführt, dass bis 1916 am Heimatprinzip festhielt.[5] Darin wurden als Träger der öffentlichen Fürsorge die Orts- und Landarmenverbände anerkannt. Die zu gewährende Unterstützung war des landesrechtlichen Regelung vorbehalten.

Zwar wurde mit der Einführung des Unterstützungswohnsitzgesetzes die allgemeine gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung von Armenpflege und die Abkehr vom Heimatrecht eingeführt, dennoch beseitigte dies aber nicht die mit der Armenpflege verbundene Diskriminierung des Fürsorgeempfängers. Oft verbunden mit dieser Unterstützung war in vielen Ländern nämlich der Verlust der staatsbürgerlichen Rechte, insbesondere des passiven und aktiven Wahlrechts.

Von einem Anspruch auf Fürsorge konnte also noch keine Rede sein.

In der Zeit des ersten Weltkrieges wurden im Rahmen der Kriegsfürsorge die Organisationsstrukturen in der Fürsorge angelegt, die teilweise heute noch anzutreffen sind. Im Außendienst wurde die Ermittlungs- und Beratungstätigkeit vorgenommen, die Entscheidung über die Mittelvergabe geschah im Innendienst.[6]

2.1.2 Die Schaffung der Reichsgrundsätze im Rahmen der öffentlichen Fürsorge in der Weimarer Republik

Durch eine Verberuflichung war die soziale Arbeit in der Weimarer Zeit gekennzeichnet, was auch mit den Folgen des ersten Weltkrieges und dem damit verbundenen Verarmungsprozess, sogar in Bereichen des Mittelstandes zu tun hatte.[7]

„In den Jahren von 1922 bis 1924 wurden wichtige, bis heute weiterwirkende gesetzliche Grundlagen der Jugend- und Sozialhilfe geschaffen, und zwar das Reichs-jugendwohlfahrtsgesetz 1922, die Verordnung über die Fürsorgepflicht (RFV) vom 13.12.1924 und die Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Arzt und Maß der öffentlichen Fürsorge (RGr) vom 14.12.1924. Durch den Erlass dieser Vorschriften wurde ein nahezu reichseinheitliches Fürsorgerecht geschaffen. An die Stelle der Orts- und Landarmenverbände traten die Bezirks- und Landesfürsorgeverbände.“[8]

„Die Fürsorge hat die Aufgabe, dem Hilfsbedürftigen den notwendigen Lebensbedarf zu gewähren. Sie muss dabei die Eigenart der Notlage berücksichtigen. Sie soll dem Hilfsbedürftigen tunlichst in den Stand setzen, sich und seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen den Lebensbedarf selbst zu beschaffen.“[9]

Dieses Recht betonte zum ersten Mal eine Individualisierung der Fürsorgeleistungen. Es waren neben dem reinen Lebensunterhalt auch Krankenhilfe, Hilfe zur Wieder-herstellung der Arbeitsfähigkeit, Hilfe zur Erwerbsbefähigung und andere wichtige Leistungsbereiche enthalten.[10] Einklagbar war der Anspruch des Hilfesuchenden allerdings noch nicht, § 3 RFV sah lediglich ein Beschwerderecht vor.[11]

2.1.3 Die Regelungen über staatliche Fürsorge im Nationalsozialismus

Die in der Weimarer Republik geschaffenen Fürsorgeleistungen, wurden den national-sozialistischen Zielen Hitlers entsprechend modifiziert, übernommen. Dies bedeutete vor allem, dass die Individualinteressen gegenüber den Gemeinschaftsinteressen zurückstanden.[12]

„Die Wohlfahrtspflege wurde den Staatszielen untergeordnet, was zur Folge hatte, dass „erbbiologisch wertvolle Volksgenossen“ eine Recht auf öffentliche Hilfe hatten, „Asoziale“, d. h. nach diesen Vorstellungen Arbeitsunwillige, Bettler, Prostituierte, Straffällige aber auch geistig und körperlich Behinderte, Alte und Erwerbsunfähige zählten danach nicht zu den nützlichen Gliedern der Gesellschaft.

Leistungsreduzierungen oder Streichung der Mittel für diese Personen waren das Ergebnis. Eheverbote, Zwangssterilisationen, Verwahrmaßnahmen (z.B. in Arbeits-häusern) bis hin zur Tötung von Menschen waren die Folge.“[13]

2.1.4 Ein Überblick über die Sozialleistungen in der ehemaligen DDR

In der ehemaligen DDR sollte die Berufstätigkeit von Männern und Frauen Sozial-leistungen so weit wie möglich überflüssig machen. Weiterhin sollte der Betrieb über das Schicksal der Menschen bestimmen und nicht wie etwa in der BRD der Staat oder die Kommunen. In den Betrieben wurden Sozialleistungen erbracht wie etwa Einglieder-ungsmaßnahmen für Behinderte aber auch Suchthilfen für Alkoholkranke. Es wurden Kindergärten, Betriebskindergärten und auch eine medizinische Versorgung angeboten. Die positiven Elemente dieses Systems waren, dass z. B. werdende Mütter intensiv betreut werden konnten und Gesundheitsdienste wie etwa „Diabetesberater“ ohne Probleme kontaktiert werden konnten.

Daneben gab es gesellschaftliche Organisationen, wie etwa die „Volkssolidarität“ mit fast zwei Millionen Mitgliedern als monopolartige Großorganisation. Da die freie Wohlfahrtspflege in der ehemaligen DDR verboten war, übernahm diese die Sorge um ältere und hilfsbedürftige Menschen, versorgte Pflegebedürftige und das was eben nicht von den sozialen Diensten der Betriebe abgedeckt war.

Da die Förderung dieses Bereichs jedoch nur sehr begrenzt war, waren die Standards der DDR gegenüber der der BRD, weit niedriger.[14]

2.1.5 Die Fürsorge in der neu gegründeten Bundesrepublik Deutschland

Mit der Einführung des Grundgesetzes erfuhr das Fürsorgerecht, dass nach dem zweiten Weltkrieg ohne nationalsozialistisches Gedankengut weiterhin fort galt, eine Neuinterpretation. Im Jahre 1953 wurde dann das erste Reformgesetz über die Änderung und Ergänzung der fürsorgerechtlichen Bestimmungen eingeleitet. Die Gruppenfürsorge wurde beseitigt und erweiterte Maßnahmen im Bereich der Erziehung, Erwerbsfähigkeit und Berufsausbildung u. a. eingegliedert.

Der Rechtsanspruch des Hilfesuchenden auf Fürsorge, wurde in Bezug auf die verfassungsrechtlichen Normen (Sozialstaatlichkeit und Menschenwürde, Art. 1, 20 GG) erst im Jahre 1954, durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt.[15]

2.1.6 Die Schaffung des bisherigen BSHG

Trotz aller Fortschrittlichkeit zum Zeitpunkt des Erlasses, konnten die fürsorge-rechtlichen Vorschriften, insbesondere die RFV und die RGr den gewandelten gesellschaftlichen und sozialen Verhältnissen nicht mehr genügen.

Somit musste eine generelle Neuordnung im damals noch „öffentlichen Fürsorgerecht“ erreicht werden. Deshalb wurde am 20. April 1960 der Entwurf eines Bundes-sozialhilfegesetzes im Rahmen der Bundestagsdrucksache 3/1799 vorgelegt.[16] Das Gesetz wurde dann am 5.7.1961 verkündet und trat nach § 153 Abs. 1 BSHG am 1.6.1962 in Kraft.

Das BSHG brachte eine wesentliche Verbesserung des Leistungsrechts z. B. in der Höhe der Leistungen (Führung eines menschenwürdigen Lebens), in der Art der Leistungen (Vielgestaltigkeit) und in der rechtlichen Besserstellung des Hilfeempfängers (Rechtsanspruch wurde gesetzlich festgelegt) um nur einige Grundlegende zu nennen.

Nach der Wiedervereinigung trat am 1.1.1991 das BSHG auch in den neuen Bundes-ländern in Kraft.[17]

2.2 Die Grundzüge des bisherigen BSHG

2.2.1 Die Aufgabe der Sozialhilfe

„Die Sozialhilfe hat nach dem am 1. Juni 1962 in Kraft getretenen Bundessozialhilfe-gesetz (BSHG) die Aufgabe, in Not geratenen Bürgern ohne ausreichende anderweitige Unterstützung eine der Menschenwürde entsprechende Lebensführung zu ermöglichen. Sozialhilfe wird bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nachrangig zur Deckung des individuellen Bedarfs mit dem Ziel der Hilfe zur Selbsthilfe gewährt. Nachrangig bedeutet dabei, dass die Sozialhilfe nur dann eingreift, wenn die betroffenen Personen nicht in der Lage sind, sich aus eigener Kraft zu helfen oder wenn die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erbracht werden kann bzw. erbracht wird.“[18]

2.2.2 Die Arten der Hilfe im bisherigen BSHG

Je nach Art der Notlage unterscheidet man in der Sozialhilfe im bisherigen BSHG zwischen zwei Haupthilfearten:

- Personen, die ihren Bedarf an Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Hausrat usw. nicht ausreichend decken können, haben Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt bilden zugleich den Personenkreis, der im Blickpunkt der Armutsdiskussion steht.
- In außergewöhnlichen Notsituationen, zum Beispiel bei gesundheitlichen oder sozialen Beeinträchtigungen, wird Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt. Als spezielle Hilfen kommen dabei u.a. die Hilfe zur Pflege, die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder die Hilfe bei Krankheit in Frage.[19]

2.3 Die verfassungsrechtlichen Grundlagen

Die Bundesrepublik Deutschland ist nach Art. 20 Abs. 1 GG ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG muss die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen dieses republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates Sinne des Grundgesetzes entsprechen.

Somit ist das Rechtsstaats- und das Sozialstaatsprinzip, auf das sich meine weitere Aufmerksamkeit richtet, im Grundgesetz elementar miteinander verbunden.

2.3.1 Der Rechtsstaat

Freiheit, Gleichheit und Eigentum sind die Garantien, die im liberalen Rechtsstaatsprinzip den einzelnen gegen Staatseingriffe schützen. „Der Rechtsstaat ist durch eine Bindung des parlamentarischen Gesetzgebers an die verfassungsmäßige Ordnung und damit an die Beachtung der Grundrechte gebunden und der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterworfen. Neben der Verfassungsbindung der Gesetzgebung steht die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung.“[20]

Der Grundsatz der Gewaltenteilung ist tragendes Organisationsprinzip des Grundgesetzes und fordert die Aufteilung der Staatsfunktion auf die unterschiedlichen Träger von Judikative, Exekutive und Legislative. Dies soll zur gegenseitigen Kontrolle um Mäßigung der Ausübung von Staatsgewalt, jedoch auch nicht zu ihrer absoluten Trennung voneinander führen. Im Bereich der Rechtsprechung gehört dazu die Unabhängigkeit der Richter, das Verbot von Ausnahmegerichten, die Garantien des gesetzlichen Richters, der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht u. a.[21]

2.3.2 Der Sozialstaat

Für Bund und Länder ist weiterhin auch der Grundsatz der Sozialstaatlichkeit ein tragendes Verfassungsprinzip. Nach Art. 79 Abs. 3 GG kann das Sozialstaatsprinzip auch nicht durch eine Verfassungsänderung entzogen werden. Die Gesetzgebung regelt die rechtliche Ausprägung des Sozialstaates. Allerdings sind auch bis zum heutigen Tag, die Formen der sozialen Grundrechte noch nicht in konkretisierenden Aussagen und Einzelgarantien festgelegt.[22]

„Verfassungsauslegung und Gesetze folgen allerdings heute der Überzeugung, dass Menschenwürde, freie Entfaltung der Persönlichkeit und Gleichheit nicht allein durch rechtsstaatliche Garantien gegen Staatseingriffe geschützt werden müsse, sondern zu ihrer Verwirklichung auch der sozialen Sicherheit des Einzelnen bedürfen. So wird das sozialstaatliche Element auch als Sozialpflicht des Staates verstanden.“[23]

Dies unterstreicht das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18.7.1967 indem es das Sozialstaatsprinzip als eine Verpflichtung des Staates darstellt, der für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen hat.[24]

2.3.3 Der soziale Rechtsstaat

Die Aufforderung an den Staat eine gerechte Sozialordnung zu schaffen, ist zwar weit umfassend, jedoch nicht sehr konkret. Allerdings liegt ja in der Gesetzgebungs-kompetenz des Bundes auch die öffentliche Fürsorge und die Sozialversicherung sowie die Pflicht einen Ausgleich für sozial benachteiligte Gruppen zu schaffen. Daraus kann man dann durchaus eine genauere Definition dieser Grundrechte ableiten.[25]

„Es gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines sozialen Rechtsstaates, die volle Wirksamkeit der Grundrechte für alle Personen auch insoweit zu sichern, dass hierfür die wirtschaftlichen und sozialen Voraussetzungen geschaffen werden. Das bedeutet etwa BAföG - Leistungen so zu bemessen, dass damit ein Studium tatsächlich möglich ist oder auf die Wohnung bezogen, der Staat verpflichtet ist den Bau von Wohnungen zu fördern, damit ausreichend Wohnungen zur Verfügung stehen.“[26]

Das bisherige BSHG nimmt in § 1 Abs. 1 S. 1 zu den sich aus den Verfassungs-prinzipien ergebenden Verpflichtungen Stellung, indem es aussagt, dass es Aufgabe der Sozialhilfe sei, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, dass der Würde des Menschen entspricht.

Dies hat sich, um auf die Erläuterungen des neuen SGB XII im Kapitel 5 vorzugreifen, auch in § 1 Abs. 1 S. 1 SGB XII natürlich nicht verändert.

Auch das Sozialgesetzbuch, in dem wie ich im nächsten Kapitel 2.5 noch genauer erläutere, sich jetzt das Sozialhilferecht befindet, knüpft in § 1 Abs. 1 SGB I an die Grundrechte an, indem es dazu beitragen soll,

- ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
- gleiche Voraussetzung für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
- die Familie zu schützen und zu fördern,
- den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit ermöglichen und
- besonderen Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.

2.3.4 Die Sozialhilfe und die Menschenwürde

Wie bereits in Kapitel 2.3.3 angesprochen, soll die Sozialhilfe dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens ermöglichen, dass der Würde des Menschen entspricht. Dies ergibt sich auch nach Art. 1 Abs. 1 GG, in dem fest gehalten wird, dass die Würde des Menschen unantastbar sei.

Somit konkretisiert das Sozialhilferecht die Pflicht des Staates zum Schutz der Menschenwürde und setzt damit den Auftrag, den die Verfassung gegeben hat, gesetzgeberisch um.[27]

„Damit besteht verfassungsrechtlich gesichert ein Anspruch auf ein soziokulturelles Existenzminimum. Dadurch sind den Menschen eine Teilhabe am gesellschaftlichen Wohlstand und eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben garantiert. Ein Sozialhilfe-empfänger soll in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese leben können. Dabei ist auf die herrschenden Lebensgewohnheiten abzustellen.“[28]

Ob dies auch mit den Neuerungen im Sozialhilferecht ab dem 1. Januar 2005 in Über-einstimmung kommen kann, will ich in meinen kommenden Ausführungen und ganz besonders im Kapitel 7.1.6.3 dieser Arbeit betrachten.

2.4 Die Rechtsgrundlage für das Sozialhilferecht

Unter der Bezeichnung „öffentliche Fürsorge“, wird die Sozialhilfe und die Jugendhilfe gemäß den Art. 72 u. 74 Nr. 7 GG der konkurrierenden Gesetzgebung zugeschrieben.

Die Rechtsgrundlage der Sozialhilfe bildet, wie bereits angesprochen, das bisherige BSHG vom 30.6.1961 und in Zukunft das neue SGB XII vom 1.01.2005 an.

„Darüber hinaus gibt es noch eine Fülle „untergesetzlicher“ Regelungen der Sozialhilfeträger, insbesondere Verwaltungsrichtlinien zur Durchführung der Sozialhilfe (Sozialhilferichtlinien) und Satzungen zur Durchführung der Sozialhilfe, die für die tägliche Praxis eine große Bedeutung haben.“[29]

Vor allem die Sozialhilferichtlinien enthalten Entscheidungshilfen und Handlungs-anweisungen für die praktische Handhabung der einzelnen Vorschriften. Diese sind für die Arbeit mit dem bisherigen BSHG und werden auch in Zukunft für die Arbeit mit dem neuen SGB XII, unabdingbar sein.[30]

2.5 Das Sozialgesetzbuch

In einem demokratischen und sozialen Rechtsstaat wie es die BRD ist, sollte die Rechtsordnung so strukturiert sein, dass jeder der sich damit befassen möchte bzw. muss, auch die Möglichkeiten dazu hat. Dafür sollte es dann klare, durchsichtige und verständlich aufgebaute Regelungen geben. Das Ziel muss es sein, dass der einzelne Staatsbürger seine Recht erkennen und verwirklichen kann.

„Die ausgeprägte Zersplitterung des Sozialrechts in viele Einzelgesetze, das Dickicht der unterschiedlichen Zuständigkeiten und die unübersehbare Vielfalt der Einzel-regelungen stehen zu diesem Grundanliegen unserer Verfassung einstweilen in einem unübersehbaren Gegensatz. Das geltende Sozialrecht ist schwer überschaubar. Das Sozialgesetzbuch ist bislang nur ein Konglomerat aus neuen und alten Regelungen, die als seine Bestandteile gelten. Das Paragraphen- und Gesetzesdickicht muss gelichtet werden; durch eine Rechtsbereinigung muss Rechtsklarheit erreicht werden.“[31]

Da das Sozialrecht aus seiner historischen Entwicklung heraus aus zahlreichen Einzel-gesetzen besteht, muss es eben Ziel der Entwicklung sein, diese in ein einheitliches Sozialgesetzbuch einzuarbeiten. Die Schaffung eines einheitlichen Sozialgesetzbuches (SGB) wurde bereits in der Regierungserklärung vom 28. Oktober 1969 angekündigt.

2.5.1 Die Grundzüge des Sozialgesetzbuches

Das Vorhaben, das Sozialrecht und die damit verbundenen Regelungen in Sozialgesetzbücher zu „verpacken“, musste wegen des Umfanges stufenweise in Angriff genommen werden. In einem Allgemeinen Teil, wurde zunächst der Gegenstandsbereich des SGB festgelegt und erste Regelungen zur Vereinheitlichung des Sozialrechts getroffen.[32]

„Im Folgenden wurden in einem zehnten Buch gemeinsame Regelungen, insbesondere verfahrensrechtliche Art, für alle einbezogenen Bereiche getroffen. Dann wurden nacheinander besondere Teile verabschiedet, die die einzelnen Leistungsbereiche erfassen.“[33]

Der Allgemeine Teil, der als erstes Buch des SGB gilt, trat am 1. Januar 1976 in Kraft. Darin wurde zunächst der Gegenstandsbereich des Gesamtvorhabens Sozialgesetz-buch festgelegt, in dem folgende „Soziale Rechte“ einbezogen sind:

- die Ausbildungsförderung,
- die Arbeitsförderung,
- die Sozialversicherung (einschließlich der sozialen Pflegeversicherung),
- das Rehabilitationsrecht einschließlich der Schwerbehindertenrechts,
- die soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden (GVG und Gesetze, die das GVG für entsprechend anwendbar erklären),
- das Kindergeld (BKGG),
- das Wohngeld (WoGG),
- die Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII),
- die Sozialhilfe (BSHG/SGB XII).

Diese angeführten Gesetze galten bereits ab 01.01.1976 als besondere Bücher des SGB, wurden aber zum Teil im Lauf der Jahre in das SGB eingegliedert. Genau dieses wird ja jetzt auch im Rahmen der Eingliederung und Reformierung des BSHG, mit der Verabschiedung des neuen SGB XII, vorgenommen.[34]

2.5.2 Die Einbeziehung der Sozialhilfe in das Sozialgesetzbuch

Da ein Gesetzgebungsverfahren in der BRD erfahrungsgemäß ein sehr langwieriges Verfahren nach sich zieht, hat der ursprüngliche Ansatz, das Sozialrecht einfacher und übersichtlicher zu gestalten, sehr gelitten. Gerade die lange Zeit eines Nebeneinanders von Sozialgesetzbuch und weiter geltenden Einzelgesetzen, hat das Vorhaben der Vereinfachung eher verkompliziert. Der Meinung von Walter und Helmut Schellhorn, dass Regierung und Parlament einen Ansatz zur Beschleunigung des Gesetzgebungs-vorhabens suchen sollten, kann ich mich nur anschließen. Somit fordern beide in Ihrem Kommentar zum BSHG von 2002, dass die Eingliederung des BSHG in das SGB in der 15. Wahlperiode überfällig wäre.[35]

Tatsächlich hat die Bundesregierung nun zum 1.1.2005 die gleichzeitige Reformierung und Eingliederung des Sozialhilferechts in das SGB als SGB XII beschlossen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Die Sozialgesetzbücher – der neue Grundriss

2.6 Das Bundessozialhilfegesetz

Das Bundessozialhilfegesetz, dass wie ja bereits eingehend erläutert, nun ab 2005 als SGB XII – Sozialhilfegesetz in das SGB eingegliedert wird, hat mit dem § 9 eine feste Verankerung als „Soziales Recht“ im Allgemeinen Teil des SGB I.

Der hier niedergelegte Grundsatz ist keine Anspruchsgrundlage, sondern eine Leit-schnur für die Auslegung des BSHG und heranzuziehen, um Ermessensspielräume auszufüllen. Dies wird in der Regelung des § 2 Abs. 2 SGB I verdeutlicht, indem darauf hingewiesen wird, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden müssen.[36]

Die gemeinsamen Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche nach §§ 30 ff. SGB I gelten nach Maßgabe des § 37 SGB I für alle Sozialleistungsbereiche im SGB, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt.

Das bisherige BSHG ist in diesem Sinne ein besonderer Teil des Sozialgesetzbuches. „Seine ausdrücklichen Vorschriften, aber auch die ihm immanenten Strukturprinzipien, wie sie insbesondere durch das Bundesverwaltungsgericht entwickelt bzw. weiterent-wickelt worden sind, gehen gegebenenfalls den Bestimmungen des SGB I vor.“[37]

Das bedeutet, dass das SGB I nur dann seine Wirkung entfaltet, wenn es keine speziellen Regelungen im Sozialhilferecht gibt. Dies ändert sich auch nicht durch die Einführung des SGB XII - Sozialhilfe.

2.6.1 Die Strukturprinzipien des Bundessozialhilfegesetzes sowie die des SGB XII

Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts sind nach Meinung Rothkegels mitverantwortlich dafür, dass Sozialhilfe umstritten ist. Auf den Strukturprinzipien beruht, dass die Sozialhilfe sich in ihren Außenwirkungen von anderen, weniger kontroversen Sozialleistungen unterscheidet. Deswegen hängt vor allem auch von der Bedeutung und Tragweite solcher Strukturprinzipien ab, ob die Sozialhilfe die ihr zugedachten Aufgaben innerhalb des Sozialleistungssystems effektiv und auf der Grundlage breiten gesellschaftlichen Konsenses erfüllen kann.

„Aus sozialhilferechtlicher Sicht, besteht unter den verschiedenen Strukturprinzipien keine Rangordnung. Aus verfassungsrechtlicher Sicht haben sie jedoch unterschiedliches Gewicht. Dies mit dem Ziel der Förderung von Akzeptanz deutlich zu machen, die verfassungsrechtlichen Vorgabe umzusetzen und im übrigen die Strukturprinzipien unter dem Blickwinkel der Ziele des Sozialhilferechts gegeneinander auszutarieren, gehört zur Aufgabe der Gesetzesauslegung durch die Gerichte. Dazu müssen die Strukturprinzipien in ihren Verbindungen und Bezügen gesehen und nach Maßgabe der gesetzlichen Ziele miteinander verknüpft werden. So ist der Bedarfsdeckungsgrundsatz, um den Selbsthilfegrundsatz ergänzt zu begreifen, dass Amtsprinzip einerseits zu Gunsten Hilfebedürftiger umfassend, andererseits zu deren Mitwirkungspflicht eingegrenzt zu verstehen, der Nachranggrundsatz mit dem Bedarfsdeckungsgrundsatz zu verbinden usw.. Bei isolierter Betrachtung können die einzelnen Strukturprinzipien dagegen dafür verantwortlich sein, wenn Sozialhilfe, die auf Akzeptanz sowohl der sie finanzierenden Bevölkerung als auch der ihrer Bedürftigen angewiesen ist und soziale Ausgrenzung verhindern soll, das Gegenteil bewirkt.“[38]

In einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 1980 stellt dieses die Struktur-prinzipien der Sozialhilfe wie folgt fest:[39]

„Die Sozialhilfe ist regelmäßig eine von einer gegenwärtigen Notlage ausgelöste, aus allgemeinen Steuermitteln finanzierte öffentliche Nothilfe. Wegen des Bedarfsdeckungs-prinzips mit seinem Bezug zum einzelnen Hilfesuchenden kann nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG Sozialhilfe grundsätzlich nicht für die Vergangenheit begehrt werden, weil sich eine Notlage in der Vergangenheit (grundsätzlich) nicht durch eine Leistung in der Gegenwart überwinden lässt.“

Zu den Strukturprinzipien im Einzelnen zählen folgende Hauptgrundsätze:[40]

- der Bedarfsdeckungsgrundsatz (integriert ist u. a der Individualisierungsgrund-satz),
- der Kenntnisgrundsatz (Amtsprinzip),
- keine Sozialhilfe für die Vergangenheit,
- dass Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung ist und
- der Nachranggrundsatz.

2.6.1.1 Der Bedarfsdeckungsgrundsatz (integriert ist unter anderem der Individualisierungsgrundsatz)

In der Sozialhilfe bezeichnet der Bedarfsdeckungsgrundsatz den Inhalt und den Umfang des gesetzlichen Auftrags. Die Leistung muss so beschaffen und bemessen sein, dass durch sie der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsgrundsatz vollständig befriedigt werden kann. Das BVerwG hat immer wieder die ausnahmslose Geltung diese Strukturprinzip der Sozialhilfe indessen unterschiedlichen Ausgestaltungen im Bundessozialhilfegesetz hervorgehoben, was ich durch oben stehendes Urteil bereits angedeutet habe.

Ausdrückliche gesetzliche Hinweise auf den Bedarfsdeckungsgrundsatz enthalten etwa der § 22 Abs. 3 S. 1 und der § 101a S. 3 des bisherigen BSHG.[41] Um dies vorweg zu nehmen, die §§ 2 Abs. 1 u. 28 Abs. 3 S. 1 des neuen SGB XII bestätigen ebenso diesen Bedarfsdeckungsgrundsatz, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, auf die ich im Kapitel 3.2.2.3 und 7.1.6.2 noch näher eingehen werde.

Der Individualisierungsgrundsatz folgt aus dem § 3 Abs. 1 des bisherigen BSHG und neuerdings aus dem § 9 Abs. 1 des zukünftigen SGB XII.

Danach richten sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen und neuerdings (verschärfend) nach den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts. Diese Neuerung habe ich in Kapitel 5.2.1 in meinen Erläuterungen zum § 9 ausführlich dargestellt.

Auch wurde die Öffnungsklausel im § 28 Abs. 1 S. 2 des zukünftigen SGB XII sehr zu Lasten des Individualisierungsgrundsatzes zurückgedrängt, was ich im Kapitel 5.3 in meinen Ausführungen zum § 28 näher erläutert habe. Am Individualisierungsgrundsatz selbst, ändert sich durch die Änderungen jedoch nichts.

„Der Individualisierungsgrundsatz konkretisiert den sozialhilferechtlichen Bedarfs-deckungsgrundsatz, indem er seine Zielrichtung auf die Besonderheiten des Einzelfalles lenkt.

Die Pflicht des Sozialhilfeträgers, nach Maßgabe des Bedarfsdeckungsgrundsatzes zu helfen und die Ansprüche des Leistungsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger, werden erst durch den Individualisierungsgrundsatz spezifiziert.“[42]

Als Ausformung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes ist auch der Individualisierungs-grundsatz Ausdruck der an der Menschenwürde ausgerichteten Zielsetzung nach § 1 Abs. 2 S. 1 des bisherigen BSHG und gemäß dem § 1 Abs. 1 S. 1 des zukünftigen SGB XII.[43]

„Er ist deswegen wie der Bedarfsdeckungsgrundsatz kein bloßer Programmsatz, sondern ein Strukturprinzip mit konkreten Folgen für das Sozialhilferechtsverhältnis.“[44] Dies gilt in verfahrensrechtlicher wie materieller Hinsicht und wird durch die für den Sozialleistungsbereich geltende allgemeine Vorschrift des § 33 S. 1 SGB I noch verstärkt, wonach bei der Ausgestaltung von Rechten oder Pflichten, die nach Art oder Umfang nicht im Einzelnen bestimmt sind, die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind, so weit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.[45]

2.6.1.2 Der Kenntnisgrundsatz (Amtsprinzip)

Der § 5 Abs. 1 BSHG regelt die Entstehung des Sozialhilferechtsverhältnisses in dem er aussagt, dass die Sozialhilfe einsetzt, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen.

Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzung für die Gewährung, ist gemäß § 5 Abs. 2 BSHG die Kenntnis der nicht zuständigen Stelle für das Einsetzen der Sozialhilfe maßgebend. Auch diese Regelung findet sich inhaltsgleich in § 18 des neuen SGB XII wieder.

Dieses Strukturprinzip der Sozialhilfe liegt in der Aussage, dass die Gewährung von Sozialhilfe nicht von einem Antrag auf die Hilfeleistung abhängt, sondern allein von dem bekannt werden der gesetzlichen Leistungsvoraussetzung. Dieser so genannte Kenntnisgrundsatz und die auf ihm beruhende Antragunabhängigkeit der Sozialhilfe, trägt der überragenden politischen Bedeutung Rechnung, die der staatlichen Hilfe als unterstes Auffangnetz eines sozialen Sicherungssystems zukommt.[46]

Sozialhilfe wird von Amts wegen erbracht, setzt also keine Initiative des Leistungsberechtigten voraus, damit die Träger der Sozialhilfe für ihn tätige werden. Der Sozialhilfeträger darf deshalb nicht abwarten, bis der Leistungsberechtigte auf ihn zukommt.[47]

„Trotz Gegenwartsbezogenheit der Sozialhilfe, wirkt das Sozialhilferechtsverhältnis auf Grund des Amtsprinzips über den Zeitraum des Leistungsbezugs in dieser Weise hinaus, dass der Sozialhilfeträger den Fall unter Kontrolle behalten muss. Auch wenn selbst dann in der Praxis Sozialhilfe regelmäßig erst auf Grund eines entsprechenden erneuten, weiteren Hilfeersuchens, also meistens gerade nicht antragsunabhängig weiter geleistet wird, so kommt dem Antrag auf die Sozialleistung im Recht der Sozialhilfe gleichwohl lediglich die Bedeutung zu, der Behörde die Kenntnis von den Sozialhilfefall zu vermitteln. Zur Begründung des Sozialhilferechtsverhältnisses ist er hingegen nicht erforderlich, ist kein konstitutives Element für die Hilfegewährung.

Auch wenn Sozialhilfe von Amts wegen geleistet wird, so wird sie doch niemanden aufgezwungen. Die Einschränkung des Amtsprinzips durch ein Verbot der Zwangsunterstützung folgt aus dem Menschenwürdegrundsatz.“[48]

Ohne sie wäre das Amtsprinzip innerhalb des bisherigen BSHG wie des neuen SGB XII ein obrigkeitsstaatliches Relikt polizeilicher Armenfürsorge, was das Amtsprinzip jedoch nicht sein soll.[49]

2.6.1.3 Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit

„Auch der Grundsatz „Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit“ hat im Verständnis des BVerwG die Bedeutung eines Strukturprinzips des Sozialhilferechts.

Er folgt aus dem Wesen der Sozialhilfe, die als staatliche Hilfe zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage gedacht ist und deren Aufgabe, die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, sich nicht im Nachhinein verwirklichen lässt.

Insoweit gilt für die Sozialhilfe: „in praeteritum non vivtur”.

Aus diesem Grund ist Sozialhilfe nach Wegfall der Notlage grundsätzlich ausgeschlossen.“[50]

2.6.1.4 Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung

Zum Wesen der Sozialhilfe in der Ausgestaltung durch das BSHG gehört, dass sie keine rentengleiche Dauerleistung mit Versorgungscharakter ist, sondern eine staatliche Hilfe zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage. Darum wird sie regelmäßig nicht durch einen Verwaltungsakt auf Dauer bewilligt, sondern der Sozialhilfefall gleichsam täglich neu regelungsbedürftig.[51]

2.6.1.5 Der Nachranggrundsatz

Sozialhilfe ist eine subsidiäre Hilfe und ist auf der letzten Stufe des Sozialleistungs-systems zur Wahrung einer menschenwürdigen Existenz angesiedelt. Sozialhilfe erhält nach § 2 Abs. 1 des bisherigen BSHG und auch gemäß dem § 2 Abs. 1 nach dem neuen SGB XII folglich nicht, wer sich selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Allerdings wurde, um auch das vorwegzunehmen, die Regelung im SGB XII verschärft, nämlich um die unbedingte Arbeitspflicht. Nähere Erläuterungen hierzu habe ich im Kapitel 5.1 bei den Anmerkungen zum § 2 des SGB XII gemacht.

Die Verpflichtung anderer zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs, geht darum nach § 2 Abs. 2 S. 1 BSHG und § 2 Abs. 2 S. 1 SGB XII einer Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers vor.

Auch auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BSHG bzw. § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB XII entsprechende Sozialhilfeleistungen vorgesehen sind. Es steht auch nicht im Belieben des Leistungsberechtigten, zwischen der Selbsthilfe und der Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu wählen, sondern vielmehr bedarf es eines besonderen Rechtfertigungs-grundes dafür, Sozialhilfe zu beanspruchen, anstatt einen Anspruch gegen Dritte durchzusetzen, dessen Erfüllung die Notlage ebenfalls beseitigen würde. Deshalb ist ein Verzicht auf vorrangige Sozialleistungen zu Lasten des Sozialhilfeträgers gemäß § 46 Abs. 2 SGB I auch unwirksam.[52]

3 Das neue SGB XII – Reformiert und in das SGB eingeordnet

3.1 Die Grundsätze der Reform

Mit der Reform des Sozialhilferechtskommt die Bundesregierung der seit längerem bestehenden Forderung nach einer Weiterentwicklung des BSHG nach und ordnet es zusammenfassend als Zwölftes Buch in das Sozialgesetzbuchein.Das neue Sozial-hilferecht enthält verwaltungsvereinfachende Regelungen, die zu Einsparungen der Verwaltungskosten bei denSozialhilfeträgern führen sollen.

Der Bundestag hat mit der Zustimmung des Bundesrats am 27. Dezember 2003, nach einer Einigung im Vermittlungsausschuss, die Reform und gleichzeitige Einordnung des bestehenden Sozialhilferechts, in das Sozialgesetzbuch beschlossen.[53]

Die Bundesregierung hatte zuvor imAugust dieses Jahres überden Gesetzentwurf zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch als Zwölftes Buch - SGB XII - Sozialhilfe - entschieden.

Die Sozialhilfequote (Anteil der Hilfebezieher an der jeweiligen Bevölkerung) lag zum Jahresende 2002 auf Bundesebene bei 3,3%. Der Anteil der Personen an der Bevölkerung in Deutschland der Sozialhilfe beansprucht, hat sich somit seit Einführung des Bundessozialhilfegesetzes 1962 mehr als verdreifacht.[54]

Hauptursachen sind der Anstieg der Arbeitslosigkeit, unzureichende Erwerbseinkommen, fehlende Schul- und Berufsabschlüsse, veränderte Familien-strukturen sowie eine Überschuldung der Haushalte.

Diese steigenden Empfängerzahlen, die damit verbundenen erhöhten Sozialhilfe-ausgaben und die somit drückenden Probleme im Sozialhilfebereich, machten eine umfassende Reformierung des bestehenden Sozialhilferechts nach Meinung des Gesetzgebers in Deutschland unumgänglich.

Parallel zum neuen SGB XII verabschiedeten der Bundestag und der Bundesrat ebenfallsdas "Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", dem künftigen SGB II, welches die Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfeempfängerzumso genannten Arbeitslosengeld II zusammenführt. Auch hieraus ergaben sich notwendige Änderungen im Sozialhilferecht hinsichtlich des anspruchsberechtigten Personenkreises und den Schnittstellen zwischen beiden Leistungen. Das neue SGB XII dient auch als Bezugssystem für die Ausgestaltung des künftigen SGB II, da die Höhe der Regelsätze für die Leistungsberechtigten auf dem gleichen Niveau wie beim SGB XII liegen und auch von diesem nach § 20 Abs. 4 SGB II abgeleitet werden.

Nach unseren ausländischen Mitbürgern, stellt die größte Gruppe der Hilfeempfänger rund 1,1 Millionen Kinder unter 18 Jahren dar. Mit 6,6 Prozent ist die Sozialhilfequote von Kindern fast doppelt so hoch wie im Bevölkerungsdurchschnitt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Sozialhilfequote 1980 und 2002 nach Personen am Jahresende 2002[55]

Das mit 26,1 Prozent Abstand höchste Sozialhilferisiko haben nach wie vor Haushalte allein erziehender Frauen. Mehr als die Hälfte aller Kinder unter 18 Jahren im Sozialhilfebezug wachsen im Haushalt Alleinerziehender auf:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Sozialhilfequote 1980 und 2002 nach Haushalten am Jahresende 2002[56]

Vergleichsweise gering sind die Sozialhilfequoten der übrigen Haushaltstypen. Hierbei

zeigt sich, dass

- allein stehende Männer (5,2%) relativ öfter zu den Sozialhilfebeziehern gehören als allein stehende Frauen (4,0%).
- Ehepaare mit Kindern (2,0%) eine höhere Bezugsquote aufweisen als Ehepaare ohne Kinder (0,9%).

Im Vergleich zu 1980 haben damit insbesondere die Sozialhilfequoten der Haushalte von allein erziehenden Frauen sowie von Ehepaaren (sowohl mit als auch ohne Kinder) zugenommen. Dagegen ist die Bezugsquote der allein Stehenden im selben Zeitraum zurückgegangen.[57]

Durch diese gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Umstände ist eine grund-legende Strukturreform des bestehenden Sozialhilferechts nach Meinung des Gesetz-gebers notwendig geworden. Ziele der Sozialhilfereform sind laut Bundesregierung daher:

- Ein einfaches, transparentes und in sich schlüssiges System der Gewährung von materiellen Hilfeleistungen zu schaffen sowie
- durch mehr individuelle Unterstützung Sozialhilfebedürftigkeit zu vermeiden beziehungsweise zu überwinden.

Dies soll unter anderem durch konkrete Hilfevereinbarungen und stärkere Pauschalierungen von einmaligen Leistungen erfolgen. Damit soll die Selbsthilfe und die Selbstverantwortung der Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängerverbessert und gestärkt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben. Insgesamt sollen künftig die finanziellen Leistungen im Sozialhilfebereich transparenter und bedarfsgerechter gestaltet werden, was auch zu begrüßen wäre. Ob dies mit dieser Reform allerdings zu schaffen ist, möchte ich in den folgenden Kapiteln und ganz besonders am Schluss meiner Diplomarbeit versuchen aufzuzeigen.[58]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Das neue System für Leistungen nach dem SGB zur Existenzsicherung bei Arbeitslosigkeit und Bedürftigkeit (ab 1.1.2005)[59]

3.2 Die Änderungen des SGB XII in Bezug auf das BSHG in einer kurzen Zusammenfassung

3.2.1 Die strukturellen Veränderungen im SGB XII

- Die Gliederung des BSHG in
- „Hilfe zum Lebensunterhalt“ und
- „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ wird aufgegeben.

Zukünftig gibt es in der Sozialhilfe nicht mehr zwei sondern sieben Hilfearten, die im § 8 SGB XII der Gleichberechtigung wegen, nebeneinander aufgeführt sind.

- Die Grundsicherungsleistungen nach dem „Grundsicherungsgesetz“ werden als viertes Kapitel in das SGB XII eingearbeitet.
- Die Leistungen zur Existenzsicherung werden auf zwei Gesetze aufgeteilt,
- für Erwerbsfähige (und ihre Angehörigen) auf das SGB II,
- für nicht Erwerbsfähige auf das SGB XII.
Als Folge dieser Aufteilung entfallen die bisherige
- „Hilfe zur Arbeit“ und die
- „Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage“.
- Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird weitgehend pauschaliert. Sie ist nach § 29 Abs.3 S. 5 SGB XII das Bezugssystem für die Unterhaltsleistungen nach dem SGB II.

Die einmaligen Leistungen werden dadurch weitgehend bedeutungslos.

- Das trägerübergreifende Persönliche Budget wird für die
- Eingliederungshilfe und die
- Hilfe zur Pflege eingeführt.
- Die eingetragene (homosexuelle) Lebenspartnerschaft wird der Ehe in jeder Beziehung gleichgestellt; die (heterosexuelle) eheähnliche Gemeinschaft nur hinsichtlich der Belastungen.
- Bestattungskosten werden nicht mehr wie bisher im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern als Hilfe in anderen Lebenslagen geregelt.
- Es gilt nur noch eine Einkommensgrenze.
- „Marktsprache“ ersetzt die „Fürsorgesprache“ was aussagt, dass aus dem „Hilfesuchenden“ die „nachfragende Person“, aus dem „Hilfeempfänger“ der „Leistungsberechtigte“ wird.[60]

3.2.2 Die Grundsätze im SGB XII

3.2.2.1 Was sich gegenüber dem BSHG nicht verändert hat:

Es bleibt bei:

- dem Bezug auf die Menschenwürde (§ 1 SGB XII),
- dem institutionellen Nachrang (§ 5 SGB XII),
- dem Fachkräfteprinzip (§ 6 SGB XII),
- dem Individualitätsprinzip (§ 9 Abs. 1 SGB XII),
- und dem Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 Abs. 2 u. Abs. 3 SGB XII).

3.2.2.2 Was gegenüber dem BSHG neu ist:

- Aktivierung

- Die Leistungsberechtigte und die Leistungsberechtigten müssen gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 u. Abs. 3 S. 1 SGB XII dabei beraten und unterstützt werden, aktiv am Leben in der Gemeinschaft einschließlich des gesellschaftlichen Engagements teilzunehmen. Darauf besteht ein Rechtsanspruch.

- Leistungsabsprache

- Die Leistungsabsprache nach § 12 SGB XII ist kein Vertrag und kann auch nicht durch einen Verwaltungsakt ersetzt werden. Dies ist im Falle der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II anders, in der dies konkret geregelt ist. Sie soll der Planmäßigkeit der Hilfegewährung dienen und ist aus der Eingliederungsvereinbarung nach dem § 15 SGB II abgeleitet worden, indem diese Vereinbarung eine zentrale Rolle spielt. Diese ist im SGB XII nicht so eindeutig und wesentlich „weicher“ als im SGB II formuliert.

- Antragsprinzip für ergänzende Darlehen

- Wo nach § 18 Abs. 1 SGB XII Leistungen weiterhin ab Kenntnis erbracht werden, ist für ergänzende Darlehen nach § 37 SGB XII das Antragsprinzip eingeführt worden.

- Persönliches Budget

- Die Einführung eines Persönlichen Budgets in der Eingliederungshilfe nach § 57 SGB XII und der Hilfe zur Pflege gemäß § 61 Abs. 2 S. 3 SGB XII soll den Leistungsberechtigten aktivieren, aber auch den Vorrang der Geldleistung vor der Sachleistung in Hinsicht auf § 10 Abs. 3 SGB XII betonen. Es besteht nach § 11 Abs. 2 S. 4 SGB XII ein Anspruch auf Budgetberatung.[61]

3.2.2.3 Was gegenüber dem BSHG teilweise neu ist:

- Hervorhebung der Mitwirkungspflichten

- In § 1 SGB XII werden die Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten hervorgehoben. In § 11 Abs. 3 S. 4 SGB XII wird der Leistungsberechtigte verpflichtet, eine zumutbare Tätigkeit aufzunehmen. Gleichzeitig besteht ein Anspruch auf das Angebot einer Tätigkeit gemäß § 11 Abs. 3 S. 2 SGB XII. Bei Ablehnung einer Tätigkeit wird die HzL gemäß § 39 SGB XII eingeschränkt.

- Beim Umfang des Bedarfsdeckungsgrundsatzes gibt es Einschränkungen

- Der Bedarfsdeckungsgrundsatz, der gemäß den §§ 2 Abs. 1 u. 28 Abs. 3 S. 1 SGB XII abzuleiten ist, gilt im Wesentlichen unverändert, da der Träger uneingeschränkt Sozialhilfe leis­ten muss, wenn ein anderer, aus welchem Grunde auch im­mer, nicht leistet bzw. es dem Leistungsberechtigten an bereiten Mitteln fehlt. „Was den Umfang des Bedarfsdeckungsprinzips an­geht, so bestehen jetzt allerdings Einschränkungen inso­weit, als § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII nur eine begrenzte Öffnungsklausel enthält. Diese war in § 22 Abs. 1 S. 2 des bisherigen BSHG wesentlich weiter und in Orientierung am Individualisierungsgrundsatz des § 3 BSHG gefasst.“[62]

- Vorrang der Geldleistung vor der Sachleistung

- Der § 10 Abs. 3 S. 1 SGB XII regelt den Vorrang der Geldleistung vor der Sachleistung, vorbehaltlich eines anderen Wunsches des Leistungs-berechtigten oder wenn durch die Sachleistung die Ziele der Sozialhilfe erheblich besser, bzw. wirtschaftlicher erreicht werden.

- Vorrang ambulanter vor stationären Leistungen

- Die §§ 9 Abs. 2 S. 2 und 13 Abs. 1 S. 3 SGB XII stellen eine Rangfolge: ambulant – teilstationär – stationär auf. Wie bisher gilt der Vorrang der ambulanten Leistung aber dann nicht, wenn sie mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden und die stationäre Leistung gemäß § 13 Abs. 1 S. 4 SGB XII zumutbar ist.[63]

- Vorrang von Prävention und Rehabilitation

- Der § 14 SGB XII regelt den Vorrang von Leistungen für behinderte Menschen nach dem SGB IX vor Leistungen nach dem SGB XII.

3.2.3 Die Hilfe zum Lebensunterhalt im SGB XII

3.2.3.1 Die laufenden Leistungen

- Regelsätze

- Inhalt: Wie bisher auch umfassen die Regelsätze nach § 28 Abs. 1 S. 1 SGB XII den gesamten laufenden Bedarf mit Ausnahme von
- Unterkunft und Heizung (§ 29 SGB XII)
- Mehrbedarf (§ 30 SGB XII)
- Einmalige Bedarfe, jedoch stark eingeschränkt (§ 31 SGB XII)
- Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung (§ 32) und Alters-vorsorge (§ 33)
- Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen (§ 34 SGB XII).

Für diesen laufenden Sonderbedarf sind zusätzlich zum Regelsatz laufende Leistungen zu gewähren. Im Einzelfall ist der Regelsatz gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII zu erhöhen, wenn der Bedarf erheblich über dem Durchschnitt liegt und unabweisbar ist wie dies etwa bei den Kosten einer Umgangsregelung oder Übergrößen bei Kleidung der Fall sein könnte.

- Aufbau

- Der Aufbau der Regelsätze wird durch Verordnung des Bundes nach § 40 SGB XII geregelt. Neben dem Regelsatz für den Haushaltsvorstand gibt es im SGB XII nur noch zwei Altersgruppen, nämlich für Kinder bis 14 Jahre und für Haushaltsangehörige ab 15 Jahre. Kinder ab dem 14. Lebensjahr beziehen künftig 80 Prozent des Eckregelsatzes und jüngere Kinder 60 Prozent des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands. Bisher erhalten Kinder 50 Prozent des Regelsatzes, wenn sie in Paar-Haushalten leben und 55 Prozent des Regelsatzes, wenn sie in Haushalten von Alleinerziehenden aufwachsen. Nach der neuen Regelsatzverordnung erhalten die Kinder, wenn sie in Paar-Haushalten aufwachsen, 29 Euro (alte Länder) beziehungsweise 27 Euro (neue Länder), in Haushalten von Alleinerziehenden 15 Euro beziehungsweise 14 Euro mehr monatlich. Alleinerziehende erhalten nach der Neuregelung im SGB XII künftig einen Mehrbedarfszuschlag. Für Alleinerziehende, die bereits nach geltendem Recht einen Mehrbedarfszuschlag erhalten, erhöht sich dieser um durchschnittlich sechs Euro monatlich.[64]

- Höhe

- Die Höhe des Regelsatzes wird gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 SGB XII von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung jährlich zum 1.7. festgelegt. Am 10.3.2004 hat das Bundeskabinett neue Regelsätze zur Festsetzung des Existenzminimums beschlossen. Danach soll das Niveau des Arbeitslosengeldes II mit der Sozialhilfe gleichgestellt werden. Das Niveau der Sozialhilfe soll künftig in Westdeutschland 345 Euro und in Ostdeutschland 331 Euro monatlich betragen und gilt auch für Leistungen an Haushaltsangehörige. Mit der Öffnungsklausel gemäß § 28 Abs. 2 SGB XII wird es den Ländern aber ermöglicht, die Höhe des jeweiligen monatlichen Regelsatzes entsprechend den regionalen Gegebenheiten abweichend festzulegen. Die Regelsatzverordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates und soll zum 1.1.2005 in Kraft treten.[65]

- Kosten der Unterkunft

- Was bisher gängige Praxis war, ist nun in Gesetz gegossen worden. Die Unterkunftskosten, die den angemessenen Umfang übersteigen, werden nach § 29 Abs. 1 S. 3 SGB XII nur noch für längstens sechs Monate gezahlt.

- Die Kosten der Unterkunft können gemäß § 29 Abs. 2 SGB XII pauschaliert werden, wenn der Wohnungsmarkt entspannt ist. Übersteigende Aufwendungen sind im Einzelfall nach § 29 Abs. 2 S. 3 i. V. m. Abs. 1 S. 2 SGB XII auch ohne die zeitliche Begrenzung gemäß § 29 Abs. 1 S. 3 anzuerkennen.

- Umzugskosten sind im Regelsatz enthalten, während die Wohnungs-beschaffungskosten und die Kautionen bei vorheriger Zustimmung zusätzlich übernommen werden können. Zustimmungspflichtig ist der Träger, der den Umzug veranlasst hat. Die Zustimmung wird dem Träger besonders leicht fallen, wenn sich dadurch die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers ändert. Die bisherige Kostenerstattung bei Umzug gemäß § 107 BSHG, wobei der Träger der den Umzug veranlasst noch einen Monat für die Leistungen eines Sozialhilfeempfängers aufkommen muss, auch wenn er örtlich nicht mehr für diesen zuständig ist, ist nämlich entfallen.

- Die Übernahme von Mietschulden erfolgt gemäß § 34 SGB XII wie bisher.[66]

3.2.3.2 Einmalige Leistungen

- Die einmaligen Leistungen werden stark zurück geschnitten, in dem sie auf drei Bedarfslagen beschränkt werden, nämlich,

- die Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
- die Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt,
- und bei mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen einer schulrechtlichen Veranstaltung

Eine Pauschalierung für die Erstausstattungen ist nach § 31 Abs. 3 SGB XII möglich.

3.2.3.3 Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen

- In Einrichtungen wird der notwendige Lebensunterhalt übernommen, in stationären Einrichtungen gemäß § 35 Abs. 1 SGB XII zusätzlich der weitere notwendige Lebensunterhalt.
- Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst auch einen angemessenen Barbetrag („Taschengeld“). Der zusätzliche Barbetrag für Teilkosten-Selbstzahler, wie er in § 21 Abs. 3 S. 4 BSHG geregelt war, ist entfallen.

3.2.3.4 Vermutung der Bedarfsdeckung

- Ausweitung der Vermutung

- Während bislang § 16 BSHG die Vermutung der Bedarfsdeckung an eine Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten angeknüpft hat, erweitert nunmehr § 36 SGB XII den Anknüpfungspunkt auf ein Zusammenleben mit jeder anderen Person.

- Widerlegbarkeit der Vermutung

- Die Vermutung kann gem. § 36 S. 2 SGB XII widerlegt werden, wenn nicht gemeinsam gewirtschaftet wird (also keine Haushaltsgemeinschaft vorliegt) oder die nachfragende Person keine ausreichenden Leistungen von der mit ihr zusammenlebenden Person erhält.

- Ausschluss der Vermutung

- Die Vermutung nach § 36 S. 1 SGB XII ist gemäß § 36 S. 3 SGB XII gesetzlich ausgeschlossen bei
- Müttern, die noch mit ihren Eltern zusammenleben und
- behinderten oder pflegebedürftigen Menschen, die von einer anderen Person in einer Haushaltsgemeinschaft betreut werden.

- Auskunftspflicht

- Soweit die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft trotz Aufforderung die Vermutung nicht widerlegt haben, dass sie bedarfsdeckende Leistungen erbringen, sind sie nach § 117 Abs. 1 S. 3 SGB XII verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben.
- Die Anordnung der Auskunftspflicht geschieht durch Verwaltungsakt. Dagegen scheidet eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit bei Nichterfüllung dieser Auskunftspflicht gemäß § 117 Abs. 5 SGB XII aus. Auch die Finanz-behörden sind nach § 117 Abs. 1 S. 4 SGB XII verpflichtet, über die Einkommensverhältnisse der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft Auskunft zu geben.

3.2.3.5 Bedarfsgemeinschaft

- Aus § 19 Abs. 1 S. 2 SGB XII ergibt sich, dass Einkommen und Vermögen der Ehe- oder Lebenspartner zu summieren sind. Daher bilden sie nicht nur eine Einsatz-, sondern auch eine Bedarfsgemeinschaft, wenn einer der beiden Partner sich aus seinem Einkommen und Vermögen allein unterhalten könnte. Er wird dann auch zum Leistungsberechtigten.[67]

- Über den § 20 SGB XII wird die eheähnli­che Gemeinschaft in die Bedarfs-gemeinschaft nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB XII einbezogen.
- Minderjährige und un­verheiratete Kinder gehören zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren eigenen Lebensunterhalt nicht bestreiten können, gehören also nicht dazu, wenn nur ihre El­tern hilfsbedürftig sind.

3.2.4 Das Verhältnis der Hilfe zum Lebensunterhalt zur Grundsicherung

3.2.4.1 Rangordnung

- Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung sind in der Höhe identisch. Sie bestehen nebeneinander. Allerdings hat der Leistungsberechtigte kein Wahlrecht zwischen beiden, da § 19 Abs. 2 S. 3 SGB XII den Vorrang der Grundsicherung bestimmt. Besteht kein Anspruch auf Grundsicherung, weil die Bedürftigkeit nach § 41 Abs. 3 SGB XII in den letzten zehn Jahren schuldhaft herbeigeführt wurde, ist HzL zu leisten. Dabei besteht jedoch gemäß § 103 SGB XII die Möglichkeit des Kostenersatzes für den Sozialleistungsträger.

3.2.4.2 Antragserfordernis

- Während die Grundsicherung nach § 41 Abs. 1 SGB XII eines Antrages bedarf, ist die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 18 Abs. 1 SGB XII antragsunab-hängig.

3.2.4.3 Vermutung der Bedarfsdeckung

- Die Vermutung nach § 36 SGB XII gilt nur für die Hilfe zum Lebensunterhalt, also nicht für die Grundsicherung nach § 43 Abs. 1 HS. 2 SGB XII und ebenso wenig für die Hilfe nach den Kapiteln 5 bis 9 SGB XII.

3.2.4.4 Einsatzgemeinschaft

- Im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt (siehe oben 3.2.3.5 Bedarfs-gemeinschaft) liegt nach § 19 Abs. 2 S. 2 SGB XII in der Grundsicherung nur eine Einsatz-, aber keine Bedarfsgemeinschaft vor, wenn einer der Partner den eigenen Lebensbedarf übersteigende Mittel zur Verfügung hat.

3.2.4.5 Leistungsabsprache

- Für die Hilfe zum Lebensunterhalt ist die Leistungsabsprache nach § 12 SGB XII verpflichtend, jedoch ist sie für die Grundsicherung gemäß § 44 Abs. 2 SGB XII im Ermessen der Beteiligten.

3.2.4.6 Aufenthalt

- Während für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII, der tatsächliche Aufenthalt genügt, ist für die Grundsicherung ein gewöhnlicher Aufenthalt gemäß den §§ 98 Abs. 1 S. 2 u. 41 Abs. 1 SGB XII erforderlich.

3.2.4.7 Dauer der Leistung

- Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird gemäß § 18 Abs. 1 SGB XII gleichsam von Tag zu Tag gewährt. Dies ist bei der Grundsicherung anders geregelt. Sie ist nach § 44 Abs. 1 SGB XII als befristete Dauerleistung zu gewähren. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt erfolgt eine tagesgenaue Berechnung der Hilfe, bei der Grundsicherung beginnt die Leistung gemäß § 44 Abs. 1 SGB XII mit dem Ersten des Antragsmonats.

3.2.4.8 Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern

- Während bei der Hilfe zum Lebensunterhalt Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern zu berücksichtigen sind (entweder als sog. bereite Mittel nach § 2 Abs. 1 SGB XII oder durch gesetzlichen Anspruchsübergang gemäß § 94 Abs. 1 SGB XII), sind bei der Grundsicherung diese Unterhaltsansprüche nach den §§ 43 Abs. 2 S. 1 u. 94 Abs. 1 S. 3 HS. 2 SGB XII nicht zu berücksichtigen, wenn Kinder oder Eltern nicht „reich“ (100.000 €-Grenze) sind.

3.2.4.9 Datenschutz

- Ein automatisierter Datenabgleich ist nach § 118 Abs. 1 SGB XII in der Grund-sicherung nicht möglich.[68]

3.2.5 Verhältnis der Leistungen nach dem SGB XII zu solchen nach dem SGB II

3.2.5.1 Leistungen für Erwerbsfähige

- Vorrang des SGB II

- Wer erwerbsfähig ist und die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 SGB II erfüllt, erhält keine Leistungen für den Lebensunterhalt gemäß § 21 SGB XII, also weder Hilfe zum Lebensunterhalt noch Grundsicherung (wobei man erwähnen muss, dass sich die Voraussetzungen für die Grundsicherung nach dem SGB XII und die nach dem SGB II ohnehin aus-schließen). Eine Ausnahme bleiben dabei Mietschulden, die gemäß § 34 SGB XII übernommen werden, soweit sie nicht in Hinblick auf § 22 Abs. 5 SGB II zu übernehmen sind.

- Begriff der Erwerbsfähigkeit

- Ob Erwerbsfähigkeit vorliegt, ist nach dem § 8 SGB II zu bestimmen. Danach ist erwerbsfähig, wer täglich 3 Stunden arbeiten kann. Kann er dies wegen Krankheit oder vorübergehender Behinderung nicht, ändert dies nichts an seiner Erwerbsfähigkeit. Zeitliche Beschränkungen, etwa wegen Kindererziehung lassen die Erwerbsfähigkeit unberührt, da auch in diesem Fall die Person dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.

- Begriff der Hilfebedürftigkeit

- Die Hilfebedürftigkeit der erwerbsfähigen Person ist nach dem § 9 SGB II zu beurteilen. Danach ist darauf abzustellen, ob jemand seinen Lebens-unterhalt nicht decken kann. Die Bestimmung des Lebensunterhalts ist nach den §§ 20 bis 22 SGB II vorzunehmen. Dabei liegt der Regelsatz mit 345,- € in den alten Bundesländern und 331,- € in den neuen Bundes-ländern auf dem Niveau des vom Bundeskabinett beschlossenen Existenz-minimums, also auf demselben Niveau wie die Leistungen des SGB XII. Bedürftigkeit liegt vor, wenn dieser Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Hilfe Dritter gedeckt werden kann. Dazu gehört in erster Linie die Bedarfsgemeinschaft nach § 9 SGB II, die mit der nach § 19 SGB XII identisch ist. Die vermutete Bedarfsdeckung in einer Haushalts-gemeinschaft ist dagegen in § 9 Abs. 5 SGB II enger gefasst als die nach § 36 SGB XII, in der die Vermutung auf alle Personen in einer Hausgemeinschaft gerichtet wird.

3.2.5.2 Angehörige

- Auch nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach dem SGB II, nämlich das Sozialgeld gemäß § 28 SGB II. Auch diese Angehörigen erhalten nach § 21 SGB XII keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Dies gilt aber nicht, wenn sie anspruchsberechtigt für Leistungen der Grundsicherung nach § 41 SGB XII sind. Dann sind diese Leistungen im Hinblick auf die §§ 28 Abs. 1 u. 5 Abs. 2 S. 3 SGB II gegenüber dem Sozialgeld vorrangig.[69]

3.2.6 Hilfe bei Krankheiten nach SGB XII und SGB V

- Die Krankenbehandlung von Leistungsempfängern nach dem SGB XII, die nicht versichert sind, wird von der Krankenkasse nach § 264 Abs. 2 SGB V übernommen.

- Empfänger von Leistungen der Grundsicherung nach § 41 SGB XII sind gemäß § 42 Nr. 4 SGB XII krankenversichert.

- Die Leistungen nach § 264 SGB V haben nach § 48 S. 2 SGB XII Vorrang vor den Leistungen nach § 48 S. 1 SGB XII.

- Die Praxisgebühr ist auch von Leistungsberechtigten nach dem SGB XII zu entrichten, da § 1 RSVO nach seiner Änderung durch das Gesundheits-modernisierungsgesetz vom 14.11.2003 mit dem Regelsatz auch die Kosten der Krankheit abgilt. Die Praxisgebühr beträgt für die Leistungsempfänger nach dem SGB XII nicht mehr als durchschnittlich 6,- € im Monat, da dies zwei Prozent des durchschnittlichen Einkommens (Eckregelsatz) entspricht.[70]

3.2.7 Einsatz des Einkommens

3.2.7.1 Begriff des Einkommens

- Kindergeld

- Der § 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII regelt nunmehr ausdrücklich, dass Kindergeld als Einkommen des minderjährigen Kindes gilt, soweit es für den Lebens-unterhalt benötigt wird.

- Der bisherige Absetzungsbetrag vom Kindergeld nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG entfällt.

- Arbeitsförderungsgeld

- Das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 SGB IX sind im Hinblick auf § 82 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII vom Einkommen abzusetzen.

- Absetzungsbetrag bei Einkommen aus einer Tätigkeit

- Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt werden nach § 82 Abs. 3 SGB XII 30 Prozent des Einkommens abgesetzt. Für Beschäftigte in einer Werkstatt wird die Regelung aus § 85 Abs. 2 BSHG für alle Leistungsempfänger gemäß § 88 SGB XII übernommen. Dies bedeutet, dass 1/8 des Eckregelsatzes + 25 % des übersteigenden Betrages angerechnet wird.

3.2.7.2 Einkommensgrenzen (gilt für die Kapitel 5 bis 9)

Nur für die Hilfen nach den Kapiteln 5 bis 9 ist der Einkommenseinsatz durch Einkommensgrenzen beschränkt.

- Einkommensgrenze

- Statt der bisherigen drei Einkommensgrenzen der §§ 79, 81 Abs. 1 u. Abs. 2 BSHG gibt es nur noch eine Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII.

- Grundbetrag

- Der Grundbetrag wird in Höhe des 2-fachen Eckregelsatzes gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII festgelegt, ist also höher als bisher. Die Länder können nach § 86 SGB XII einen höheren Grundbetrag für einzelne Arten der Hilfe festlegen.

- Familienzuschlag

- Der Familienzuschlag wird gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII auf 70 Prozent des Eckregelsatzes abgesenkt, was aber durch die Erhöhung desselbigen dem gleichen Niveau wie dem des BSHG entspricht.

- Einsatz über der Einkommensgrenze

- Unabhängig von der Art der Leistung wird nach § 87 Abs. 1 S. 3 SGB XII bei schwerstpflegebedürftigen und blinden Menschen der Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze beschränkt auf höchstens 40 Prozent des übersteigenden Betrages.[71]

3.2.8 Einsatz des Vermögens

3.2.8.1 Schonvermögen

- Das Schonvermögen ist in § 90 Abs. 2 SGB XII wie bisher geregelt.

3.2.8.2 Kleinerer Barbetrag

- Der Art. 15 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozial-gesetzbuch erhöht den geschonten Barbetrag auf:

- 1.600,- € bei Hilfe zum Lebensunterhalt

- 2.600,- € bei Hilfen nach Kap. 5 bis 9.

Die zusätzlichen Beträge für Ehe- und Lebenspartner (614,- €) sowie für unterhaltsberechtigte Personen (256,- €) sind unverändert.

3.2.8.3 Grundsicherungsberechtigte

- Auch für die Grundsicherungsberechtigten nach § 41 Abs. 2 SGB XII gilt der Einsatz des Vermögens nach § 90. Sie sind in der Barbetragsverordnung aber (wohl versehentlich) nicht berücksichtigt. Dem Sinn des Gesetzes entsprechend gilt für sie aber wohl der Betrag von 2.600,- €.

3.2.8.4 Übergang von Unterhaltsansprüchen

- § 94 enthält Änderungen gegenüber dem bisher geltenden § 91 BSHG.

3.2.8.5 Keine Vergleichsberechnung

- Die Unterhaltspflicht wird nur noch nach dem BGB berechnet. Die fiktive Vergleichsberechnung nach § 91 Abs. 2 S. 1 BSHG unterbleibt. Der Übergang ist aber ausgeschlossen, soweit der Unterhaltspflichtige bei Erfüllung des Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB XII selbst der Hilfe zum Lebensunterhalt bedürftig würde.

3.2.8.6 Begrenzter Übergang von Ansprüchen behinderter oder pflegebedürftiger Kinder

- Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen behinderten oder pflegebedürftigen Kindes gegen seine Eltern geht bei Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel (Redaktionsversehen: „Fünftes und Sechstes Kapitel“) höchstens bis 26,- €, bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel höchstens bis auf 20,- € über. Dies gilt, anders als bisher, nicht nur bei vollstationärer Unterbringung. Bei Hilfe nach dem Vierten Kapitel ist der Übergang nach § 94 Abs. 1 S. 3 HS. 2 SGB XII ohnehin ausgeschlossen.[72]

3.2.9 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

Die Bedingungen für Leistungsempfänger im Ausland haben sich nach § 24 SGB XII drastisch verschärft. Künftig sollen nur noch Menschen die ein Kind das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss pflegen und erziehen, Sozialhilfe im Ausland beziehen können. Weiterhin kann Sozialhilfe im Ausland bezogen werden, wenn man für einen längeren Zeitraum in Krankenhäusern oder Pflegeheimen untergebracht sein muss oder inhaftiert ist. Alle sonstigen Bezieher müssen nach Deutschland zurückkommen.

3.2.10 Neuer Rechtsweg

Mit Art. 38 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch wurde § 51 SGG geändert. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG ist nunmehr in Angelegenheiten der Sozialhilfe der Weg zum Sozialgericht gesetzlich festgelegt und damit der Weg zum Verwaltungsgericht nicht mehr möglich.

- Für den Leistungsberechtigten hat dies folgenden Vorteil:
- Es gibt keinen Anwaltszwang vor dem Landessozialgericht.
- Für den Leistungsberechtigten hat dies folgende Nachteile:
- Eine Untätigkeitsklage ist bei Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts erst nach sechs Monaten statt den bisherigen drei Monaten zulässig. (bei einem Widerspruch bleibt es bei drei Monaten)
- Die Sozialgerichte sind überhaupt nicht auf Ihre neuen Aufgaben vorbereitet.[73]

Durch die Übertragung der Zuständigkeit für das SGB II sowie des SGB XII auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, hat der Gesetzgeber allerdings den aktuellen Regelungsbedarf erkannt und den Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (7. SGGÄndG) vorgelegt. So wird durch die Übertragung die Sozialgerichtsbarkeit stärker belastet, während die Belastung der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend sinkt.

Es soll den Ländern im Rahmen des geltenden Verfassungsrechts die Möglichkeit eröffnet werden, Aufgaben der Sozialgerichtsbarkeit von besonderen Spruchkörpern der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wahrnehmen zu lassen. Diese Option soll nur solange erforderlich sein, bis durch entsprechende Personal-maßnahmen, (z. B. Neueinstellung, Versetzung von Richtern) die Aufgaben bei den Sozialgerichten selbst wahrgenommen werden können.

Außerdem enthält der Gesetzentwurf die notwendigen Folgeregelungen zur Über-tragung der Zuständigkeit für Streitigkeiten über Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende und von Sozialhilfeangelegenheiten auf die Sozialgerichte.[74]

3.2.11 Wohngeld

Das Wohngeld wird gemäß Artikel 25 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, dem SGB II, für Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei Empfängern von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch keine Rolle mehr spielen, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.

Da dies bei diesen Empfängern nach dem SGB XII in der Regel der Fall ist, sind diese in Zukunft vom Wohngeldbezug ausgeschlossen.

3.2.12 Die nicht übernommenen Regelungen aus dem BSHG

- §§ 18 bis 20 - Hilfe zur Arbeit
- § 30 - Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage
- § 81 - Besondere Einkommensgrenze
- § 83 - Zusammentreffen mehrerer Einkommensgrenzen
- § 92 - Allgemeines (zum Kostenersatz)
- § 101a - Experimentierklausel (zur Pauschalierung)
- § 107 - Kostenerstattung bei Umzug
- § 139 - Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften
- § 144 - Übergangsregelung für die Kostenerstattung
- § 145 - Kostenerstattung bei Evakuierung

4 Der systematische Aufbau des SGB XII – Sozialhilfe

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Der systematische Aufbau des SGB XII – Sozialhilfe[75]

5 Das SGB XII in seiner neuen Systematik (im Vergleich mit dem BSHG)

Aus Gründen der Praktikabilität, habe ich mir erlaubt, bei einer Vielzahl der im Folgenden dargestellten Vorschriften, die Kommentierungen des Gesetzgebers zu zitieren. Dies ermöglichte mir eine bessere Darstellung der großen Anzahl von Neuerungen, sowie eine Konzentration auf das Wesentliche. Dies soll jedoch nicht bedeuten, dass die zitierten Stellen nicht analysiert wurden. Allein des besseren Verständnisses wegen, wollte ich diese nicht verändern oder gar vorenthalten.

5.1 Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften

Das Erste Kapitel „Allgemeine Vorschriften“ bestimmt übergreifend die Aufgaben und Ziele der Sozialhilfe, den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe sowie die Leistungsträger und andere Stellen, die Aufgaben durchführen.

Tabelle 1: Gegenüberstellung des § 1 SGB XII zum § 1 Abs.2 BSHG

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Beschreibung der Neuerungen im § 1 SGB XII:

Die Bundesregierung überträgt im § 1 Aufgabe der Sozialhilfe im Maßgeblichen den bisherigen § 1 Abs. 2 BSHG. Auf die Inhalte der Sozialhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt und in besonderen Lebenslagen, wurde verzichtet. Weiterhin haben sich auch die Begriffe verändert. So heißt es jetzt z. B. statt Hilfe, Leistungen und weiterhin wird auch in diesem Zusammenhang von Leistungsberechtigten gesprochen. Dies zieht sich in dieser Systematik durch das gesamte SGB XII und wird von mir bei den weiteren Erläuterungen zu anderen Gesetzen nicht mehr weiter erwähnt.

Mit der Ergänzung von Satz 2, will der Gesetzgeber im Sinne des Grundsatzes von „Fördern und Fordern“, den Leistungsberechtigten stärker eine eigenständige Verpflichtung zur Selbsthilfe auferlegen. Im Satz 3 möchte er das untermauern, indem er zur Erreichung dieser Ziele auf die Zusammenarbeit zwischen Leistungsberechtigten und Trägern der der Sozialhilfe verweist.[76]

„Ziel ist die Bildung einer Art Verantwortungsgemeinschaft, insbesondere im Bereich notwendiger Beratung und Unterstützung, ohne dass dabei die jeweiligen Rechte und Pflichten berührt werden. Ohne ein solches Zusammenwirken im Sinne einer „Koproduktion“ lassen sich die Ziele der Sätze 1 und 2 häufig nicht erreichen. Die Bedeutung der bisher schon gegebenen Pflicht zum Zusammenwirken von Leistungsberechtigten und Träger der Sozialhilfe wird durch die Aufnahme in den grundlegenden Aufgabenkatalog der Sozialhilfe nunmehr besonders betont.“[77]

Die Arbeitsgemeinschaft BAG: WfbM meint, der § 1 SGB XII sollte das Ziel im § 1 SGB IX aufgreifen. Darin wird beschrieben, dass Selbstbestimmung, gleichbe-rechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden oder diesen entgegenzuwirken ist. Weiterhin meint die Arbeitsgemeinschaft, dass ein Hinweis auf das SGB IX bereits an dieser Stelle im SGB XII, eine engere Verknüpfung der Sozialgesetzbücher herstellen würde.[78]

Änderungsvorschlag der BAG: WfbM:

„(1) Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht, ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.

(2) Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen,...“[79]

Fazit zu den Forderungen der BAG: WfbM:

Der Forderung der Arbeitsgemeinschaft kann ich in diesem Zusammenhang nur zustimmen. Gerade die Förderung der Selbstbestimmung und der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist ein wichtiges Kriterium um ein Leben unab-hängig von zukünftigen Hilfeleistungen zu gestalten und überhaupt zu ermöglichen. Auch eine engere Verbindung der Sozialgesetzbücher würde der besseren Legitimation und der gesellschaftlichen Anerkennung dieser Gesetzte Vorschub leisten.

Tabelle 2: Gegenüberstellung des § 2 SGB XII zum § 2 BSHG

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Beschreibung der Veränderungen im § 2 SGB XII:

Im § 2 SGB XII wird gleich zu Beginn dieses Gesetzbuches die Verpflichtung zur Arbeit an den Textanfang gestellt. „Damit rückt diese Forderung politisch in den Vordergrund und knüpft an die Rechtsnormen zur Arbeitspflicht vor Gründung der Bundesrepublik wieder an.“[80]

Im BSHG ist diese Forderung unter den noch geltenden § 18 ff. verankert. Darin ist jedoch die Frage des Arbeitseinsatzes nicht nur als Mittel zur Realisierung des Nachrangs, sondern gleichwertig daneben auch als echte Hilfe für den Einzelnen zu bewerten. Dies wird schon dadurch unterstrichen, dass die Überschrift des Unterabschnitts 2 mit „Hilfe zur Arbeit" deklariert ist. Diesem Gesichtspunkt soll bei der Auslegung und Anwendung des noch gültigen § 18 ff. BSHG, Beachtung geschenkt werden.[81]

Auf eine solche „vorsichtige Annäherung“, wurde im SGB XII verzichtet. Gerade auch in Verbindung mit der Schaffung des SGB II, wird eben der Druck auf erwerbsfähige Hilfebedürftige eindeutig verstärkt. Dies bedeutet eine Verschärfung der bestehenden Regelung, hin zur unbedingten Arbeitspflicht, ohne besondere Beachtung der jeweiligen Situation des Einzelnen.

Ein weiterer Punkt, den es Beachtung zu schenken gilt ist, dass die Gruppe der Behinderten in diesem § 1 SGB XII Nachrang der Sozialhilfe, eigentlich auch Beachtung hätte finden müssen. „Behinderung ist keine individuell zu verantwortende Situation, die den Betroffenen und ihren Angehörigen anzulasten ist. Da dieser Bevölkerungsteil weitgehend und langjährig auf Assistenz, differenzierte Förderung und Schutz angewiesen ist, müssen Gesellschaft, Staat und Recht die dafür notwendigen Leistungen übernehmen.“[82]

Fazit zu der Stellungnahme der BAG: WfbM:

Dieser Meinung der Arbeitsgemeinschaft BAG: WfbM kann ich mich wiederum nur anschließen. Eine immer noch reiche Industrienation wie Deutschland, sollte es sich leisten können, eine so kleine Gruppe wie die der Behinderten, in gemeinsamem Handeln zu fördern und ihr die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.

Der Änderungsvorschlag der BAG: WfbM lautet hierfür:

„(3) Der Nachrang der Sozialhilfe gegenüber Menschen mit Behinderungen gilt nicht, wenn diese Personengruppen auf Eingliederungshilfe angewiesen sind. Besteht ein Anspruch auf Eingliederungshilfe wird die erforderliche Hilfe von Angehörigen nicht verlangt.“[83]

Tabelle 3: Gegenüberstellung des § 3 SGB XII zum §§ 9 und 96 BSHG

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Beschreibung der Änderungen im § 3 SGB XII:

Im § 3 SGB XII Träger der Sozialhilfe, fasst der Gesetzgeber, die im BSHG an verschiedenen Stellen verteilten Vorschriften zur Gewährung der Sozialhilfe, zusammen. Wie aus meiner Tabelle ersichtlich, überträgt Absatz 1 den bisherigen § 9 BSHG, Absatz 2 den bisherigen § 96 Abs. 1 S. 1 BSHG und Absatz 3 den bisherigen § 96 Abs. 2 Satz 1 BSHG.[84] Allein der Hinweis auf die Weisungsmöglichkeit der Länder ist im SGB XII nicht mehr enthalten.

Tabelle 4: Der § 4 SGB XII ist an § 95 BSHG in Verb. mit dem § 81 KJHG angelehnt

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Beschreibung des § 4 SGB XII Zusammenarbeit:

Der Gesetzgeber verpflichtet die Träger der Sozialhilfe in Anlehnung an den bisherigen § 95 des BSHG in Verbindung mit dem § 81 KJHG allgemein zur Zusammenarbeit mit anderen Stellen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben notwendig erscheint. „Insbesondere soll die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, den anderen Rehabilitationsträgern, der Bundesanstalt für Arbeit und den Grundsicherungsämtern erreicht werden. Das bisherige Instrument der Arbeitsgemeinschaften bleibt bestehen. Entsprechend den datenschutzrechtlichen Erfordernissen wird durch den neuen Absatz 3 sichergestellt, dass in den Fällen, in denen im Rahmen der Zusammenarbeit eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt, das Nähere in einer Vereinbarung zu regeln ist.“[85]

Tabelle 5: Der § 5 Abs. 1-5 SGB XII überträgt inhaltsgleich § 10 BSHG

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Beschreibung des § 5 SGB XII Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege:

In den Absätzen 1 bis 5 überträgt der § 5 SGB XII den bisherigen § 10 BSHG. Der Begriff Hilfesuchender wurde jedoch durch den Begriff Leistungsberechtigter und der Begriff Gewährung durch den Begriff Erbringung ersetzt. Diese Systematik der Marktsprache setzt sich im gesamten SGB XII fort.

Im Absatz 6 soll durch den Verweis auf § 4 Abs. 3 sichergestellt werden, dass bei einer Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, das Nähere in einer Vereinbarung zu regeln ist.[86]

Tabelle 6: Der § 6 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 102 BSHG

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Änderungen im § 6 SGB XII:

Im Maßgeblichen wird im § 6 SGB XII der bisherige § 102 BSHG wiedergegeben. Allerdings wurde auf die Nennung „besondere Erfahrungen im Sozialwesen“ im Absatz 1 verzichtet, welchem ich allerdings keine wichtige Bedeutung beimesse.

Bei der Ergänzung im Absatz 2 handelt es sich um eine Verweisung auf den bisherigen § 17 BSHG.[87]

Tabelle 7: Der § 7 SGB XII ist neu hinzugefügt worden

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Kommentar der Regierung zum § 7 SGB XII:

„Die obersten Landessozialbehörden unterstützen bereits jetzt die Träger der Sozialhilfe in vielfältiger Weise. Mit der neuen Regelung, die die Bedeutung dieser Unterstützung

herausstellt und die Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialhilfe stärken soll, wird diese Praxis gesetzlich verankert.“[88]

5.2 Zweites Kapitel – Leistungen der Sozialhilfe

Die Bundesregierung hat im Zweiten Kapitel - Leistungen der Sozialhilfe, nach einer Einweisungsvorschrift die gemeinsamen Grundsätze und Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe und besondere Regelungen für bestimmte Personengruppen, unter anderem zur Abgrenzung des nach dem Zweiten Buch leistungsberechtigten Personenkreises, geregelt. Die bisherige Zweiteilung in die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Hilfe in besonderen Lebenslagen ist im neuen SGB XII entfallen. Die einzelnen Leistungen nach dem Dritten bis Achten Kapitel werden gleichrangig und gleichgewichtig nebeneinander gestellt.

5.2.1 Erster Abschnitt – Grundsätze der Leistungen

Tabelle 8: Gegenüberstellung des § 8 SGB XII mit den §§ 1 Abs. 1, 27 Abs. 1 BSHG

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Kommentar zum § 8 SGB XII:

Der Gesetzgeber überträgt mit dem § 8 SGB XII Leistungen, unter Berücksichtigung der neuen Gesetzessystematik, den bisherigen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 BSHG. Die Leistungen der Hilfe bei Krankheit, vorbeugende und sonstige Hilfe wurden in Hilfe zur Gesundheit umbenannt. Die Leistungen der Blindenhilfe, der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts und der Altenhilfe sind im § 8 S. 1 Nr. 7 SGB XII zusammengefasst.

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wurden erst im Rahmen der Beratungen durch den Vermittlungsausschuss in das neue SGB XII Kapitel 4 übernommen und mussten deshalb nachträglich in den Katalog des § 8 SGB XII aufgenommen werden. „Damit sind diese Leistungen solche der „Sozialhilfe“. Dies ist umso mehr erstaunlich, als bei Schaffung des Grundsicherungsgesetzes gerade die Trennung von Grundsicherungsleistungen und Sozialhilfe als Errungenschaft angepriesen wurde.“[89]

Gerade an dieser Feststellung von Uwe Temme lässt sich nach meiner Meinung sehr schön erkennen, wie schwierig es doch ist, auf dem Gebiet der Sozialhilfe Veränderungen anzubringen. Ohne Frage ist es eine gewisse Stigmatisierung, wenn man Menschen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung an das Sozialamt verweist. Gerade dagegen wurde ja mit dem Gesetzesvorhaben bei der Schaffung des Grundsicherungsgesetzes argumentiert. Man wollte die verschämte Altersarmut bekämpfen.

Allerdings sollte auch nicht außer Acht gelassen werden, dass es eben einen gewaltigen Mehraufwand bedeutet, ein Grundsicherungsamt zu unterhalten. Gerade in Zeiten einer schwierigen wirtschaftlichen Situation, sollten solche Problematiken in unserer Gesellschaft verständlich und zu vertreten sein.

Allerdings bleibt die berechtigte Frage, warum man es in Kauf nimmt, einen solch jungen Gesetzeserlass wie die Grundsicherung, schon wieder zu verändern. Viele Antragsteller, haben noch nicht einmal einen Bescheid über ihren Antrag nach dem bisherigen Grundsicherungsgesetz bekommen. Dadurch macht sich die Politik unglaubwürdig und muss sich über die viel beschworene Politikverdrossenheit nicht wundern. Gerade die Menschen die diese Leistungen benötigen, schaffen es oft nicht mehr, sich auf ständige Neuerungen einzustellen und sich mit diesen zu arrangieren. Leider hat das in diesem Fall den Vermittlungsausschuss nicht interessiert.

Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-minderung (Grundsicherungsgesetz) vom 26. Juni 2001 wird mit Art. 68 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 zum 1. Januar 2005 aufgehoben.

Die Vorschriften des Grundsicherungsgesetzes möchte ich im Vierten Kapitel – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nennen.

Tabelle 9: Gegenüberstellung des § 9 SGB XII zum § 3 BSHG

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[...]


[1] Sofern in dieser Diplomarbeit überwiegend die männliche Schreibweise verwendet wird, geschieht dies ausdrücklich aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und schließt Frauen und Mädchen selbstverständlich mit ein.

[2] Vgl.: Kühn, Jugendamt – Sozialamt - Gesundheitsamt, 1994, S. 1

[3] Vgl.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 5

[4] Vgl.: Kühn, Jugendamt – Sozialamt - Gesundheitsamt, 1994, S. 2

[5] Vgl.: Schulte/Trenk-Hinterberger, Sozialhilfe – Eine Einführung, 1986, S. 41

[6] Vgl.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 6

[7] Vgl.: Kühn, Jugendamt – Sozialamt - Gesundheitsamt, 1994, S. 21

[8] Zit.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 7

[9] Zit.: Schulte/Trenk-Hinterberger, Sozialhilfe – Eine Einführung, 1986, S. 43

[10] Vgl.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 7

[11] Vgl.: Schulte/Trenk-Hinterberger, Sozialhilfe – Eine Einführung, 1986, S. 44

[12] Vgl.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 7

[13] Zit.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 8

[14] Vgl.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 9

[15] Vgl.: Schulz, Sozialhilfe – eine systematische Einführung, 1994, S. 91 - 96

[16] Vgl.: Schulz, Sozialhilfe – eine systematische Einführung, 1994, S. 96

[17] Vgl.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 11

[18] Zit.: Statistisches Bundesamt, Sozialhilfe in Deutschland 2003, S. 5

[19] Vgl.: Statistisches Bundesamt, Sozialhilfe in Deutschland 2003, S. 5

[20] Zit.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 17

[21] Vgl.: Ebsen, Fachlexikon der sozialen Arbeit, 2002, S. 765

[22] Vgl.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 18

[23] Zit.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 18

[24] Vgl.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 19

[25] Vgl.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 19

[26] Zit.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 20

[27] Vgl.: Frommann, Sozialhilfe nach Vereinbarung, 2002, S. 7 - 8

[28] Zit.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 21

[29] Zit.: Schulte/Trenk-Hinterberger, Sozialhilfe – Eine Einführung, 1986, S. 58

[30] Vgl.: Schulte/Trenk-Hinterberger, Sozialhilfe – Eine Einführung, 1986, S. 58

[31] Zit.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 25

[32] Vgl.: Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 2002, S. 19

[33] Zit.: Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 2002, S. 19

[34] Vgl.: Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 2002, S. 19

[35] Vgl.: Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 2002, S. 21

[36] Vgl.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 29

[37] Zit.: Schulte/Trenk-Hinterberger, Sozialhilfe – Eine Einführung, 1986, S. 53

[38] Zit.: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 13

[39] Vgl.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 29

[40] Vgl.: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 5 - 6

[41] Vgl.: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 14

[42] Zit.: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 41

[43] Vgl.: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 41

[44] Zit.: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 41

[45] Vgl.: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 41 - 42

[46] Vgl.: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 55

[47] Vgl.: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 56

[48] Zit.: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 56

[49] Vgl.: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 56

[50] Zit.: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 66

[51] Vgl.: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 85

[52] Vgl.: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 92

[53] Vgl.: http://www.bundesregierung.de/dokumente/-,413.509259/Artikel/dokument.htm, 13.04.2004

[54] Vgl.: Statistisches Bundesamt, Sozialhilfe in Deutschland 2003, S. 5

[55] Aus: Statistisches Bundesamt, Sozialhilfe in Deutschland 2003, S. 10

[56] Aus: Statistisches Bundesamt, Sozialhilfe in Deutschland 2003, S. 11

[57] Vgl.: Statistisches Bundesamt, Sozialhilfe in Deutschland 2003, S. 11

[58] Vgl.: http://www.bundesregierung.de/dokumente/-,413.509259/Artikel/dokument.htm, 13.04.2004

[59] Vgl.: Kunkel, ZFSH/SGB, Nr. 5/2004, S. 280

[60] Vgl.: Kunkel, ZFSH/SGB, Nr. 5/2004, S. 281

[61] Vgl.: Kunkel, ZFSH/SGB, Nr. 5/2004, S. 282

[62] Zit.: Mrozynski, ZFSH/SGB, Nr. 4/2004, S. 207

[63] Vgl.: Kunkel, ZFSH/SGB, Nr. 5/2004, S. 282

[64] Vgl.: http://www.bmgs.bund.de/deu/gra/aktuelles/pm/bmgs04/d_104_4955.cfm, 2004

[65] Vgl.: http://www.bmgs.bund.de/deu/gra/aktuelles/pm/bmgs04/d_104_4955.cfm, 2004

[66] Vgl.: Kunkel, ZFSH/SGB, Nr. 5/2004, S. 282

[67] Vgl.: Kunkel, ZFSH/SGB, Nr. 5/2004, S. 282 - 283

[68] Vgl.: Kunkel, ZFSH/SGB, Nr. 5/2004, S. 283 - 284

[69] Vgl.: Kunkel, ZFSH/SGB, Nr. 5/2004, S. 284

[70] Vgl.: Kunkel, ZFSH/SGB, Nr. 5/2004, S. 284

[71] Vgl.: Kunkel, ZFSH/SGB, Nr. 5/2004, S. 284 - 285

[72] Vgl.: Kunkel, ZFSH/SGB, Nr. 5/2004, S. 285

[73] Vgl.: Decker, ZFSH/SGB, Nr. 5/2004, S. 260

[74] Vgl.: BT – Drucksache 15/3169, S. 1

[75] Vgl.: Kunkel, ZFSH/SGB, Nr. 5/2004, S. 281

[76] Vgl.: BT – Drucksache 15/1514, S. 55

[77] Zit.: BT – Drucksache 15/1514, S. 55

[78] Vgl.: http://www.bagwfbm.de/download/Gegenueberstellung.pdf, 2003, S. 1

[79] Zit.: http://www.bagwfbm.de/download/Gegenueberstellung.pdf, 2003, S. 1

[80] Zit.: http://www.bagwfbm.de/download/Gegenueberstellung.pdf, 2003, S. 1 - 2

[81] Vgl. Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 2002, § 18, Rz. 2

[82] Zit.: http://www.bagwfbm.de/download/Gegenueberstellung.pdf, 2003, S. 2

[83] Zit.: http://www.bagwfbm.de/download/Gegenueberstellung.pdf, 2003, S. 2

[84] Vgl.: BT – Drucksache 15/1514, S. 55

[85] Zit.: BT – Drucksache 15/1514, S. 55

[86] Vgl.: BT – Drucksache 15/1514, S. 55

[87] Vgl.: BT – Drucksache 15/1514, S. 55

[88] Zit.: BT – Drucksache 15/1514, S. 55

[89] Zit.: http://web1.p15113751.pureserver.info/documents/synopse_sgbxii_bshg_031227.pdf 2003, S. 39

Ende der Leseprobe aus 281 Seiten

Details

Titel
Das neue SGB XII - Die Reform der Sozialhilfe und deren Folgen für die Betroffenen
Hochschule
Leuphana Universität Lüneburg
Note
1,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
281
Katalognummer
V28607
ISBN (eBook)
9783638303408
ISBN (Buch)
9783668368798
Dateigröße
1561 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Diplomarbeit im Bezug zu den Hartz IV Reformen!
Schlagworte
Reform, Sozialhilfe, Folgen, Betroffenen
Arbeit zitieren
Bernd Kammermeier (Autor:in), 2004, Das neue SGB XII - Die Reform der Sozialhilfe und deren Folgen für die Betroffenen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/28607

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