Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
Theorie der Corporate Governance
1.1 Notwendigkeit, Inhalt und Begriff
1.2 Klassifikation von Corporate Governance-Systemen
1.3 Regulierungsmechanismen der Corporate Governance-Systeme
1.4 Begriff und Messung der Konvergenz von Corporate Governance-Systemen Grundlagen und Kennzeichen des gegenwärtigen Modernisierungsprozesses der Corporate Governance-Systeme
1.5 Charakterisierung Deutschlands: Grundlagen, traditionelle Modelle, wesentliche Reformschritte, beteiligte Akteure und aktuelle Entwicklungen
1.6 Charakterisierung Großbritanniens: Grundlagen, traditionelle Modelle, wesentliche Reformschritte, beteiligte Akteure und aktuelle Entwicklungen
1.7 Charakterisierung der USA: Grundlagen, traditionelle Modelle, wesentliche Reformschritte, beteiligte Akteure und aktuelle Entwicklungen
1.8 Ergebniszusammenfassung und Zwischenfazit
Analyse der Konvergenztendenzen der Corporate Governance-Systeme
1.9 Entwicklungen im Gesellschaftsrecht
1.10 Entwicklungen im Kapitalmarktrecht
1.11 Relevanz von Eigenkapitalmärkten
1.12 Gründe für Konvergenz
Zusammenfassung und Ausblick
Literaturverzeichnis
Anhang I: Ausgewählte Typen der Informationsasymmetrie
Anhang II: Index Gesellschaftsrecht
Anhang III: Index Kapitalmarktrecht
Anhang IV: Marktkapitalisierung zum BIP von gelisteten Unternehmen
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Investorenschutz durch Gesellschaftsrecht
Abbildung 2: Investorenschutz durch Kapitalmarktrecht
Abbildung 3: Marktkapitalisierung zum BIP
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Corporate Governance-Systeme im Vergleich
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Einleitung
Corporate Governance und die damit im Zusammenhang stehende Problematik der Unternehmensführung und -kontrolle ist seit den 1990er Jahren verstärkt zu einem zentralen Thema geworden, und zwar zuerst in den USA, rasch gefolgt von Großbritannien und sehr anhaltend in Deutschland.1 Gründe für diese Schwerpunktsetzung liegen in erster Linie in zahlreichen Unternehmenskrisen mit transnationaler Wirkung2 und in der sich verstärkenden Internationalisierung der Weltwirtschaft. Letztgenannter Grund wird oftmals auf das Schlagwort Globalisierung reduziert.3 Durch diese Globalisierung wird es für einzelne Staaten sukzessiv schwieriger, nationale Sonderwege einzuschlagen. Daher könnten einige Corporate Governance-Systeme im Zuge des globalen Wettbewerbes zunehmend unter Druck geraten, und es könnte sich folglich eine Konvergenz, wie vielfach von der Literatur angenommen, der Systeme etablieren.
Im Rahmen der vorliegenden Arbeit soll die Regulierung der Corporate Governance-Systeme auf Basis des Rechts- und Finanzsystems (Umfeldvariablen) in Deutschland, Großbritannien und den USA vergleichend dargelegt werden. Da die Corporate Governance-Systeme der Länder sich im Zuge dynamischer Prozesse wechselseitig beeinflussen und daher nicht isoliert betrachtet werden können, sollen aktuelle Entwicklungen im Hinblick auf eine mögliche Annäherung der nationalen Systeme und deren Umfeldvariablen beleuchtet werden. Ferner sollen die traditionellen und gegenwärtigen Corporate Governance-Systeme, auch im Hinblick auf spezifische Charakteristika, Änderungsprozesse und der relativen Bedeutung von staatlicher, gesellschaftlicher sowie marktlicher Steuerung auf die Systeme, von Deutschland, Großbritannien und den USA herausgearbeitet, werden.
Im nächsten Kapitel wird das theoretische Grundgerüst für die nachfolgenden Gliederungspunkte gelegt. So soll zunächst geklärt werden, was unter Corporate Governance-Systeme zu verstehen und warum es notwendig ist. Ferner werden die gängigsten Corporate Governance-Systeme, potentielle Regulierungsmechanismen und die Messung der Arten von Konvergenz dargestellt. Kapitel drei beinhaltet eine kompakte Beschreibung der Corporate Governance-Systeme in den zu untersuchenden Ländern. Schließlich folgt eine systematische Analyse der Konvergenzprozesse und eine Beurteilung der Intensität der Konvergenz. Das fünfte Kapitel schließt die Arbeit mit einer Zusammenfassung ab.
Theorie der Corporate Governance
1.1 Notwendigkeit, Inhalt und Begriff
Bei größeren Unternehmen sind die Eigentümer, die Aktionäre bei Kapitalgesellschaften, nicht mit den Managern gleichzusetzen.4 Die Manager, ggf. eingestellt durch den Aufsichtsrat, leiten das Unternehmen und haben nicht die gleichen Interessen5 und Informationen6 wie die Eigentümer. Diese Manager sind durch thesaurierte Gewinne in der Lage, das Eigenkapital zu erhöhen, was sie wiederum unabhängiger gegenüber externen Kapitalgebern macht.7 Ferner war auch die Entstehung des absentee ownership am Ende des 19. Jahrhunderts folgenreich.8 So hat Veblen (1932) schon damals folgendes feststellen müssen: „…absentee ownership has become the master institution in America civilisation“.9 Die Trennung zwischen Eigentum und Unternehmensleitung ist die Grundlage und zugleich die Notwendigkeit für die Diskussion der Corporate Governance.
Nach den Annahmen der neoklassischen Modelle sind alle Akteure, gemeinhin als Homo oeconomicus bekannt, vollständig informiert. Wenn Manager und Akteure aber nicht im Besitz gleicher Informationen sind, handelt es sich um eine Situation von asymmetrisch verteilten Informationen, die der Neuen Institutionenökonomie zuzuordnen ist.10 Besonders im Fokus steht dabei die vorhandene Informationsasymmetrie zwischen Prinzipal und Agent zugunsten des Agenten, was sich formal durch das Prinzipal-Agenten-Modell11 darstellen lässt. Solche Asymmetrien bestehen beispielsweise zwischen insidern (Manager) und outsidern (Eigen- und Fremdkapitalgeber, der Staat oder weitere Anspruchsgruppen), was Marktversagen zur Folge haben kann. Nach Vertragsabschluss kann es daher zu unbeobachtbaren bzw. vom Prinzipal nur schwierig zu beurteilenden Handlungen des Agenten (hidden action) kommen, was dieser opportunistisch ausnutzt (moral hazard).12 Eine weitere resultierende Gefahr der ungleichen Informationsverteilung ist die adverse Selektion.13 In dieser Situation kann es zu einer negativen Auslese kommen, in der nur schlechte Risiken im Markt bleiben. Das Funktionieren der Märkte kann daher gemäß Werner (2008) durch den Abbau von Informationsasymmetrien oder durch die Beeinflussung der Akteure gesichert werden. Ersteres kann durch eine adäquate Unternehmenspublizität, letzteres, Hauptthema dieser Arbeit, durch eine sachgerechte Corporate Governance-Struktur implementiert werden.14 Da sich bisweilen keine einheitlich anerkannte Sichtweise etabliert hat, sind zahlreiche Definitionen zum Begriff Corporate Governance vorzufinden. Folgende Sichtweisen sind denkbar: Rechtskreis (kontinentaleuropäisch oder angelsächsisch), gesellschafts- oder kapitalmarktrechtliche Perspektive oder auch rechtlicher bzw. ökonomischer Blickwinkel.15 Treffend, präzise und umfassend ist beispielsweise die Definition der britischen Cadburry Kommission: Demnach ist Corporate Governance „…the system by which companies are directed and controlled“.16 Trotz der Kürze beinhaltet diese Definition die Leitungsproblematik, die Kontrollproblematik und die unterschiedlichen Sichtweisen des Systems, da nicht auf ein konkretes System abgestellt wird. Auf diese zu differenzierenden Corporate Governance-Systeme soll im nächsten Kapitel näher eingegangen werden.
1.2 Klassifikation von Corporate Governance-Systemen
Eine gängige Unterscheidung der Corporate Governance-Systeme17 in anglo-amerikanisch und kontinental-europäisch18 orientiert sich am Typ des Rechtssystems, weshalb alternativ von common law oder code law gesprochen wird.19 Letzteres findet seinen Ursprung in der römischen Rechtstradition und wird häufig in der Literatur u.a. dem deutschen Rechtskreis zugeordnet.20 Großbritannien und die USA werden üblicherweise dem anglo-amerikanischen System zugerechnet. Eine präzise Beschreibung der Rechtssysteme findet sich etwa bei Huuk (2013).21 Des Weiteren werden Corporate Governance-Systeme danach differenziert, welche Interessen berücksichtigt werden. Im anglo-amerikanischen Raum ist das shareholder-Modell, bei dem die Interessen der Anteilseigner im Mittelpunkt stehen, Grundlage der Corporate Governance, was sich ebenfalls im Unternehmungsleitungsmodell, dem Vereinigungsmodell, widerspiegelt.22 Das stakeholder-Modell, bei dem multiple Anspruchsgruppen befriedigt werden, wird im kontinental-europäischen Raum, speziell in Deutschland, durch ein Corporate Governance-(Trennungs)modell umgesetzt.23 Eine weitere übliche Unterscheidung orientiert sich an der Organisations- und Kontrollstruktur in Unternehmen. Hierbei wird zwischen dem Trennungsmodell und dem Vereiningungsmodell differenziert. In den USA und in Großbritannien ist das Vereiningungsmodell vorzufinden, bei dem Kontrolle und Geschäftsführung von einer Instanz, dem board, ausgeübt wird. In Kontinentaleuropa hingegen werden diese Funktionen explizit, beispielsweise durch Vorstand und Aufsichtsrat, voneinander getrennt, wobei die europäische Aktiengesellschaft, die Societas Europaea, gem. §§ 20-49 SEEG eine Wahlmöglichkeit bietet. Basierend auf den shareholder- und stakeholder-Modellen wird im Rahmen der Systemklassifikation häufig zwischen outsider- und insider-Modellen unterschieden. Bei dem outsider-Modell wird die Kontrolle über den Kapitalmarkt ausgeübt, und zwar in der Form, dass Aktionäre das Unternehmen über exit-Strategien (Kontrolle durch Abwanderung) steuern.24 Das insider-System beruht hingegen auf Mitsprache- und Widerspruchsrechten (voice-Strategien), indem entscheidende Anspruchsgruppen (z.B. Eigner, Arbeitnehmer oder Banken) an zentralen Unternehmensentscheidungen beteiligt werden.25 Wenn sich die Klassifikation am Finanzsystem orientiert, wird primär zwischen kapitalmarktorientierten und bankbasierten Systemen unterschieden.26 Nachfolgende Grafik soll einige hier genannte Klassifikationen, auch das Finanzsystem am Beispiel der Eigentümerstruktur und Unternehmensfinanzierung, in Bezug auf die Dichotomie zwischen exit und voice kompakt illustrieren.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Corporate Governance-Systeme im Vergleich
(Quelle: Eigene Darstellung, in Anlehnung an: Brühl (2009), S. 103; Hammermeister (2012), S. 40.)
1.3 Regulierungsmechanismen der Corporate Governance-Systeme
Das Eingreifen in den Marktprozess im Allgemeinen wird mit dem Auftreten von Agenturproblemen begründet: Asymmetrisch verteilte Informationen und die damit zusammenhängende Problematik der adversen Selektion und des moral hazards lösen einen Regulierungsbedarf aus.27 Dieser Regulierungsbedarf kann sich in unterschiedlichen Mechanismen äußern. Nach Streeck/Schmitter (1985) sind grundsätzlich drei Idealtypen, die aus mehreren Akteuren bestehen, der Koordination in modernen Gesellschaften anzutreffen: Koordination im Kontext der Regulierung kann über den Staat, die Gesellschaft oder den Markt erfolgen.28 Der Staat, basierend auf einer normativen Regulierungstheorie, hat das primäre Ziel, die gesellschaftliche Wohlfahrt zu erhöhen.29 Nach Hammermeister (2013) führt die Globalisierung und die Zusammenführung der weltweiten Kapitalmärkte in einigen Ökonomien dazu, dass Nationalstaaten Anpassungsbedarf sehen, um weiterhin eine optimale Regulierung bereitzustellen. Demnach kann sich sowohl der Inhalt der nationalen Regeln (z.B. Organhaftung bei Fehlverhalten) als auch der Werdegang der Normengenese (z.B. Übertragung von Kompetenzen an private Akteure) verändern.30 Der Aktienmarkt als Mechanismus des Kapitalmarktes kann eine Überwachungsfunktion einnehmen. Demnach reagieren Aktionäre auf eine aus ihrer Perspektive nachteilige Unternehmenspolitik in der Form, als dass sie ihre Anteile verkaufen (Wall Street Rule)31 mit der Folge, dass der Kurs unter restriktiven Annahmen so lange fällt, bis er mit dem kapitalisierten Nutzen für die Aktionäre übereinstimmt.32
1.4 Begriff und Messung der Konvergenz von Corporate Governance-Systemen
Konvergenz wird im Kontext der Sozialwissenschaft wie folgt definiert: „…the tendency of societies to grow more alike, to develop similarities in structures, processes, and performances“.33 Bezogen auf die Corporate Governance-Systeme bezeichnet die Konvergenz eine Entwicklung, bei der sich Systemelemente bzw. vorteilhafte Teile des Systems im Wettbewerb mit anderen Teilsystemen durchsetzen.34 Die konkrete Messung dieser Konvergenz kann in vier Ansätze unterteilt werden: Sigma-convergence as growing together, Beta-convergence as catching up, Gamma-convergence as mobility und Delta-convergence as minimizing distance to an exemplary model.35 Nach dem Konzept der Sigma-Konvergenz nimmt die Streuung (Sigma) mit der Zeit ab.36 Das Konzept der Beta-Konvergenz beinhaltet, vereinfachend beschrieben, den Sachverhalt, dass ärmere Volkswirtschaften schneller, gemessen am Bruttoinlandsprodukt (BIP), wachsen als reichere Länder.37 Bei der Gamma-Konvergenz werden die untersuchten Länder nach den jeweiligen Kriterien der Forschungsfrage in eine Reihenfolge gebracht.38 Wenn sich die Reihenfolge nun ändert, also ein Land holt auf oder fällt zurück, wird von der Gamma-Konvergenz, eine Weiterentwicklung der Beta-Konvergenz, gesprochen.39 Der letzte Ansatz der Auflistung ist die Delta-Konvergenz, die besagt, dass mehrere Länder auf ein Modell eines anderen Landes zugehen bzw. konvergieren.40
Grundlagen und Kennzeichen des gegenwärtigen Modernisierungsprozesses der Corporate Governance-Systeme
1.5 Charakterisierung Deutschlands: Grundlagen, traditionelle Modelle, wesentliche Reformschritte, beteiligte Akteure und aktuelle Entwicklungen
Da Corporate Governance-Systeme durch die Rechts- und Finanzsysteme (Umfeldvariablen) determiniert sind,41 ist es notwendig, diese Umfeldvariablen der untersuchenden Länder zu beschreiben. Die kontinentaleuropäische Rechtsfamilie, zu der auch Deutschland gehört, weist ein kodifiziertes Recht auf.42 Aus den vorgegebenen Regeln des Rechtssystems ergibt sich der Anlegerschutz. Nach Werner (2008) beinhaltet der Anlegerschutz prinzipiell alle Regeln, die die Rechte von Eigenkapital- und Kreditgebern sichern. Hierzu zählt beispielsweise das Vertrags-, das Unternehmens-, das Kapitalmarkt-, das Wertpapierrecht und auch das Enforcement. Im deutschen Schrifttum wird jedoch i.d.R. nicht vom Unternehmens-, sondern vom Gesellschaftsrecht gesprochen, bei dem es um die Rechtsbeziehung zwischen Unternehmergesellschaftern, Kapitalanlegergesellschaftern und Gesellschaftsgläubigern geht.43 Letztlich enthält das Gesellschaftsrecht weniger Publizitätsvorschriften, sondern verstärkt Regelungen zur Partizipation und zu Mitspracherechten, wohingegen das Kapitalmarktrecht die Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte unterstützen soll, beispielsweise durch Vorschriften zur Publizität. Ferner finden sich Vorschriften zur Publizität auch in Corporate Governance Kodizes wieder. Finanzsysteme lassen sich u.a. in bankbasierte und marktorientierte Systeme aufteilen,44 wobei Deutschland als bankbasierte Ökonomie eingestuft wird.45 So zeichnet sich der hohe Einfluss der Banken innerhalb des deutschen Corporate Governance-Systems beispielsweise durch den Beteiligungsbesitz oder die Kreditvergabe aus. Aus der Sichtweise des Prinzipal-Agenten-Modells kann sich der hohe Einfluss der Banken, wenn es den Banken besser als dem Kapitalmarkt gelingt, dahingehend äußern, dass Informationsasymmetrien reduziert werden.46 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Deutschland grundsätzlich dem voice-System zuzuordnen ist: Dieser Typ kann als bankendominiert, insiderorientiert, an den stakeholder-Interessen ausgerichtetes System, das maßgeblich durch das kontinental-europäische Recht geprägt ist, umschrieben werden.47
Die wesentlichen deutschen Reformschritte lassen sich wie folgt zusammenfassen:48 Die ersten Reformen wurden mit dem Finanzmarktförderungsgesetz von 1990 initiiert, gefolgt durch das zweite Finanzmarktförderungsgesetz von 1994, mit dem eine Bundesbehörde geschaffen wurde, die den Wertpapierhandel überwacht.49 Zwei weitere Finanzmarktförderungsgesetze optimierten vorerst den Anlegerschutz. Des Weiteren kam es zu Verbesserungen des Anlegerschutzes auch im Bereich von Unternehmenspublizität und Corporate Governance: Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) von 1998 sollte zum einen die Überwachungsfunktion und zum anderen die Transparenz von Unternehmen zugunsten der Anleger verbessern. Auch private Akteure, die im öffentlichen Auftrag handeln, wurden durch den Gesetzgeber im Rahmen des KonTrag gem. § 342 HGB, so der im Jahre 1998 ins Leben gerufene Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC), geschaffen.50 Mit dem Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG) von 1998 wurde es Unternehmen nach § 292 a HGB gestattet, ihre Konzernabschlüsse nach den United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) oder nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) befreiend aufzustellen.51 Ferner brachte das Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) von 2002 weitreichende Änderungen mit sich; beispielsweise Ergänzungen für eine bessere Informationsversorgung des Aufsichtsrates, Stärkung der Rechte der Aufsichtsratsmitglieder oder die Einführung des § 161 AktG, der die Pflicht zur jährlichen Abgabe einer Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) beinhaltet, und dieser ist nach § 285 Nr. 16 HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 8 HGB ein Pflichtbestandteil im Anhang zu Einzel- und Konzernabschlüssen börsennotierter Gesellschaften.52 Im Jahre 2002, spezifiziert durch das TransPuG, wurde der DCGK, der originär durch eine Regierungskommission (Baum-Kommission) geschaffen wurde, dessen Kernbestandteile u.a. Rechte der Anteilseigner, Bedeutung der Hauptversammlung, Regeln für den Vorstand, Offenlegung und Transparenz sowie Rechnungslegung und Prüfung sind, der Öffentlichkeit vorgestellt.53 Ferner ist der deutsche Kodex als eine best practice Verhaltensmaßgabe zu verstehen, deren Anwendung freiwillig ist, deren Nicht-Befolgung jedoch grundsätzlich an eine Berichtspflicht im Rahmen des comply or explain-Ansatzes geknüpft ist.54 Die Kodizes, so auch der DCGK, haben das zentrale Ziel, „…to achieve a acceptance of (better) corporate governance by giving recommendations and/or suggestions of behaviour, and it is generally supposed that market forces will compel companies to follow them“.55 Der letzte Teil des Zitats evoziert die Vermutung, dass die Anpassung des DCGK an den Erfordernissen des Marktes (z.B. Bereitstellung von Informationen) als eine Selbstregulierungsaktivität der Wirtschaft interpretiert werden kann.56 Außerdem kommt aufgrund der Nicht-Rechtsverbindlichkeit des DCGK den privaten Akteuren im Rahmen der Normentstehung eine besondere Bedeutung zu. Da seit 2005 durch eine EU-Verordnung alle auf einem geregelten Markt notierten Unternehmen ihre konsolidierten Abschlüsse nach IFRS erstellen müssen, hat die Bedeutung des Akteurs International Accounting Standards Board (IASB) für alle europäischen Länder zugenommen.57
Der DCGK wird stetig weiter entwickelt, häufig auch auf der Grundlage von europäischen Richtlinien, wie z.B. im Jahre 2004 durch das Bilanzkontrollgesetz (BilKoG) und das Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) zur Regelung der Information des Kapitalmarktes. Die aktuelle Fassung des DCGK ist am 10.06.2013 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht worden und beinhaltet im Kern Änderungen der Vorstandsvergütung.58
1.6 Charakterisierung Großbritanniens: Grundlagen, traditionelle Modelle, wesentliche Reformschritte, beteiligte Akteure und aktuelle Entwicklungen
Common law Länder, wie Großbritannien, zeichnen sich grundsätzlich durch Fall-, Gewohnheits- und Richterrecht aus, in denen das Recht letztlich weniger kodifiziert, sondern durch die Rechtsprechung beeinflusst wird.59 Allerdings ist auffällig, dass das Companies Act 2006 stark auf kodifizierte Vorschriften aufbaut, wodurch die Kodifizierung von Recht in Großbritannien zunehmen könnte.60 Das Finanzsystem, als zweite Umfeldvariable, von Großbritannien wird als kapitalmarktorientierte Ökonomie bezeichnet, in der die Deckung des Finanzbedarfs über öffentlich-organisierte Kapitalmärkte abläuft. Hinsichtlich der traditionellen Modelle lässt sich Großbritannien als „…markt-basiert, outsider-orientiert, am Shareholder-Value ausgerichtet und vom anglo-amerikanischen Recht..“61 beeinflusster Typ beschreiben, bei dem die exit-Option im Vordergrund steht.62
Da Rechnungslegung prinzipiell das Ziel hat, Informationsasymmetrien zwischen Unternehmen und stakeholdern abzubauen, um Agenturkosten zu senken63 und Rechnungswesen daher ein Bestandteil von Corporate Governance-Systemen bildet, ist es gerechtfertigt, Reformschritte und die beteiligten Akteure im Bereich der Rechnungslegung zu analysieren. Mit dem Accounting Standards Steering Committee (ASSC) entstand erstmals im Jahre 1970 ein berufsständischer Standardsetzer.64 Ferner gründete sich 1990 das zivilgesellschaftliche Financial Reporting Council (FRC), welches u.a. aus Wirtschaftsprüfern und Bilanzierenden besteht. Der private Standardsetzer Accounting Standards Board (ASB), der dem FRC untersteht, gibt die britischen Rechnungslegungsstandards heraus. Der ASB bemüht sich seit 2002, eine Konvergenz zu den IFRS herzustellen. Eine weitere Organisation des privaten Rechts, die ebenfalls der FRC angehört, stellt der Financial Services Authority (FSA) dar, der die rechtliche Handlungsgrundlage für die Regulierung des Kapitalmarktes aufweist.65 Der Staat als Akteur kommt insofern ins Spiel, als dass er im Rahmen des Company Act von 1947 die Zielsetzung der Rechnungslegung, den True and Fair View, vorgibt.
Im Jahre 1991 wurde aufgrund von großen Unternehmensskandalen u.a. von der FRC ein Komitee zur Analyse der finanziellen Aspekte der Corporate Governance eingesetzt unter dem Vorsitz von Sir Adrian Cadbury, der den Cadbury Report Ende 1992 fertiggestellt hat.66 Die Empfehlung dieses Reports war ein umfassender code of best practise für die Direktoren börsennotierter Gesellschaften, der z.B. die Aufgabentrennung von Chief Executive Officer (CEO) und Vorsitzendem des Verwaltungsrats (Chairman) beinhaltete.67 Der Cadbury Report vermied grundlegende gesetzliche Änderungen und nutzte mit dem comply or explain-Ansatz die Regulierung des Marktes.68 1995 kam es zu neuen Empfehlungen zur Verbesserung der Corporate Governance, die in einem Report, dem Greenbury Report, dargestellt wurden. Cadbury und Greenbury Report wurden 1998 zum Combined Code zusammengefasst.69
Die gegenwärtige Entwicklung bezogen auf die Regulierung der Rechnungslegung zielt auf eine Verschiebung der Normengenese hin zu dem IASB ab, wodurch die Anforderungen der Globalisierung der Rechnungslegung Rechnung getragen wird, wobei auch private Akteure weiterhin als Standardsetzer gesamtgesellschaftlich als positiv zu bewerten sind.70
[...]
1 Vgl. Nassauer (2000), S. 1.
2 Vgl. Petra (2006), S. 107; Chhaochharia/Grinstein (2007), S. 1792.
3 Vgl. Werner (2008), S. 11.
4 Vgl. Galbraith (1968), S. 14.
5 Vgl. McCormick (2006), S. 98-100.
6 Vgl. Dunn (2001), S. 161.
7 Vgl. Berle/Means (1968), S. vii-xvi; Dugger (1992), S. 204.
8 Vgl. Hake (2007), S. 33.
9 Veblen (1923), S. 119.
10 Vgl. Stiglitz (1987), S. 41.
11 Vgl. grundlegend Ross (1973), S. 134-139; Jensen/Meckling (1976), S. 305-360.
12 Vgl. z. B. Schumann/Meyer/Ströbele (2011), S. 451.
13 Vgl. zur Informationsasymmetrie (vor Vertragsabschluss): Akerlof (1970), S. 489; vgl. zu den ausgewählten Typen der Informationsasymmetrie: Anhang I.
14 Vgl. Werner (2008), S. 166.
15 Vgl. Sick (2008), S. 25; Kap. 2.2; Auch die Qualität des Rechnungswesens, das Unternehmensrecht und die Funktionsweise des Kapitalmarktes sind Teilbereiche von Corporate Governance-Systemen. Vgl. hierzu etwa Schmidt/Spindler (2002), S. 321-322.
16 Cadbury Report (1992), S. 3.
17 Vgl. auch von Bertalanffy (1998), S. 38, wo Systeme verstanden werden, als „….sets of elements standing in intercorrelation“. Diese Definition des Systems wird der Arbeit zugrunde gelegt.
18 Vgl. Aguilera/Jackson (2003), S. 447.
19 Vgl. Werner (2008), S. 28.
20 Vgl. La Porta/Lopez-De-Silanes/Shleifer (1998), S. 1118.
21 Vgl. Huuk (2013), S. 9-11.
22 Vgl. Lattemann (2010), S. 52.
23 Vgl. Goergen/Manjon/Renneboog (2008), S. 175; kritisch zu dieser Unterscheidung: Werner (2008), S. 28-29; Lattemann (2010), S. 52.
24 Vgl. Werner (2008), S. 29; Hammermeister (2012), S. 69.
25 Vgl. grundlegend zu den Reaktionsmöglichkeiten auf Leistungsreduktionen von Organisationen: Hirschman (1970); Werner (2008), S. 29.
26 Vgl. Werner (2008), S. 29; Hammermeister (2012), S. 37-40.
27 Vgl. Scott (2012), S. 483; Kap. 2.1.
28 Vgl. Streeck/Schmitter (1985), S. 122. Diese Aufteilung in Idealtypen soll lediglich als Analyserahmen für die nachfolgende Untersuchung der Länder dienen; zu den konkreten Akteuren Kap. 3.
29 Vgl. Behrends (2001), S. 76; Zürn/Leibfried (2005), S. 2-3.
30 Vgl. Hammermeister (2012), S. 108.
31 Vgl. Baums/von Randow (1993), S. 147.
32 Vgl. Blies (2000), S. 69.
33 Kerr (1983), S. 3.
34 Vgl. Witt (2003), S. 141; zu den Systemelementen Werner (2008), S. 23 u. Tab. 1.
35 Vgl. Heichel/Pape/Sommerer (2005), S. 831-834.
36 Vgl. auch Werner (2008), S. 104-107, wo ein konkretes Beispiel zur Verdeutlichung beschrieben wird.
37 Vgl. Heichel/Pape/Sommerer (2005), S. 832; Werner (2008), S. 104-105.
38 Vgl. Werner (2008), S. 107.
39 Vgl. Heichel/Pape/Sommerer (2005), S. 832-833; Holzinger/Knill/Sommerer (2011), S. 35.
40 Vgl. Werner (2008), S. 166; kritisch zur Anwendung der Konvergenzkonzepte Khanna/Kogan/Palepu (2006), S. 70; weitere Entwicklungsszenarien (Persistenz, Divergenz, Hybridsystem und Pfadabhängigkeit) und Formen (funktional und formal) der Corporate-Governance Systeme sind kein Hauptbestandteil der Arbeit.
41 Vgl. Werner (2008), S. 27 u. S. 41.
42 Vgl. La Porta/Lopez-De-Silanes/Shleifer (1998), S. 1115.
43 Vgl. Werner (2008), S. 46-48.
44 Vgl. z.B. Rybczynski (1984), S. 278.
45 Vgl. Zimmermann/Werner (2013), S. 170.
46 Vgl. Paetzmann (2012), S. 29.
47 Vgl. Goncharov/Werner/Zimmermann (2006), S. 432-433.
48 Eine gute Zusammenfassung, auch in Form einer Tabelle, findet sich etwa in Paetzmann (2012) , S. 22-28.
49 Vgl. Nowak (2004), S. 429-433.
50 Vgl. Zimmermann/Killian/Schymczyk (2010), S. 7-8.
51 Vgl. Witt (2002), S. 59-60; Zimmermann/Werner/Hitz (2011), S. 21-22
52 Vgl. Sick (2008), S. 134; Werner (2008), S. 229-230.
53 Vgl. z.B. Kim/Lu (2013), S. 250; zum konkreten Aufbau des Kodex: von Werder (2002), S. 803.
54 Vgl. Werner (2008), S. 229; zur Kritik an der Umschreibung comply or explain: Körner (2004), S. 1148.
55 Zimmermann/Goncharov/Werner (2004), S. 1.
56 Vgl. Cromme (2005), S. 364; Werner (2008), S. 230.
57 Vgl. Werner (2008), S. 211-212; Zimmermann/Werner/Hitz (2011), S. 22; Coenenberg/Haller/Schultze (2014), S. 51-52.
58 Vgl. von Werder/Bartz (2013), S. 1401. Dort sind weitere aktuelle Änderungen zu finden.
59 Vgl. Jaggi/Low (2000), S. 500.
60 Vgl. Werner (2008), S. 45; Hammermeister (2012), S. 36.
61 Werner (2008), S. 250.
62 Vgl. Hammermeister (2012), S. 69; vgl. Tab. 1.
63 Vgl. z.B. Ballwieser (2004), S. 58.
64 Vgl. Nobes/Parker (2010), S. 349.
65 Vgl. Werner (2008), S. 211-213; Hammermeister (2012), S. 66-67.
66 Vgl. Sick (2008), S. 113; Kim/Lu (2013), S. 253.
67 Vgl. Dahya/McConnell/Travlos (2002), S. 461.
68 Vgl. Berrar (2001), S. 139.
69 Vgl. Kim/Lu (2013), S. 253; zum konkreten Aufbau des Codes: Sick (2008), S. 163-176.
70 Vgl. Hammermeister (2012), S. 149-150.