Trade Off Theorie bei Informationsasymmetrie: Interessenkonflikte bei positiven Bankrottkosten zwischen Eigenkapital und Fremdkapitalgebern


Seminararbeit, 2004

15 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhalt

1. Vorbemerkung

2. Rechtliche Regelungen
2.1 Das amerikanische Konkursrecht
2.2 Das deutsche Konkursrecht

3. Informationsasymmetrie und Auswirkungen einer Insolvenz
3.1 Direkte bzw. indirekte Bankrottkosten
3.2 Interessenkonflikte zwischen Eigenkapital- und Fremdkapitalgebern
3.3 Informelle Lösungen
3.4 Erfordernis gerichtlicher Insolvenzverfahren

Fazit

Literaturverzeichnis

1. Vorbemerkung

Zur Finanzierung von Investitionen benötigen Unternehmen Kapital. Dieses kann durch Einlagen der Eigentümer bzw. Teilhaber oder durch Kreditkapital von Gläubigern zur Verfügung gestellt werden. Dabei kommen unterschiedliche Interessen, wie Verzinsung, Einfluss oder Wertsteigerung des Kapitals zur Geltung. Diese Wünsche der Kapitalgeber sollten bei den Entscheidungen der Unternehmen berücksichtigt werden.[1]

Grundsätzlich bestehen bei Investitionen der Unternehmen Risiken, welche sich durch verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten auf die potenziellen Kapitalanleger verteilen lassen. Je nach Risikoneigung und individuellen Präferenzen werden sie ihr Geld in das Unternehmen investieren. Teil der Problematik ist, dass die Höhe der Risiken maßgeblich vom Informationsstand der Transaktionspartner abhängt. Die Vertragspartner handeln opportunistisch und kalkulieren einen schlechteren Wissensstand in ihre Verhaltensweisen mit ein. Dies prägt grundsätzlich die Transaktionen zur Finanzierung von Unternehmen.[2]

Allerdings können Interessenkonflikte zwischen Eigenkapital- und Fremdkapitalgebern zu falschen Investitionsentscheidungen führen. Anspruchsberechtigte antizipieren dies bei rationalem Verhalten und verlangen eine Entschädigung bzw. verweigern eine weiterführende Finanzierung. Daher versuchen die Eigenkapitalgeber aufgrund verschiedener Sicherheiten (Kündigungsklauseln, Kreditsicherheiten, usw.) das Fremdkapital abzusichern, um es auch weiterhin an das Unternehmen zu binden. Dies schränkt jedoch den Bewegungsspielraum der Unternehmen ein und die Kosten bleiben bei einer Insolvenz meistens bei den Eigenkapitalgebern hängen.

Die Entscheidung, ob ein Unternehmen weitergeführt oder zerschlagen wird, sollte nicht von der Höhe der Verbindlichkeiten abhängen, sondern davon, ob der Kapitalwert bei Fortführung höher ist als bei einer Zerschlagung. Die Wahl zwischen gerichtlicher oder außergerichtlicher Einigung hängt hierbei von den jeweiligen Kosten und Erträgen der Verfahren ab. Im nachfolgenden Kapitel werden zunächst die rechtlichen Grundlagen in den USA und in Deutschland betrachtet.

2. Rechtliche Regelungen

2.1 Das amerikanische Konkursrecht

Ein gerichtlich geregeltes Insolvenzverfahren sollte erreichen, dass alle Kapitalgeber ihren Ansprüchen angemessen entschädigt werden. Ebenso sollte die Reihenfolge der Ansprüche eingehalten werden können.[3] In den USA und in Deutschland gibt es dazu unterschiedliche Regelungen.

Zum Verfahrensablauf einer Unternehmensinsolvenz sieht das amerikanische Konkursrecht zwei Regelungen vor. Chapter 7 behandelt die Liquidation: Das Insolvenzgericht bestimmt einen Treuhänder, der die assets des Unternehmens liquidiert und die Erlöse an die Anspruchsberechtigten auszahlt. Hierbei werden die ranghöchsten Fremdkapitalgeber zuerst bedient, während Eigenkapitalgeber ihre Ansprüche nur dann geltend machen können, wenn alle Fremdkapitalgeber ausgezahlt worden sind[4].

Chapter 11 hingegen behandelt die Restrukturierung der Unternehmen, während die Ansprüche neu geregelt werden. Das Unternehmen wird in der Zwischenzeit weiter vom alten Management geführt. In den USA starten Großkonzerne meistens als „Chapter 11-Fälle“ und enden erst nach einem weiteren Scheitern als „Chapter 7-Fälle“.[5]

Da die Verfahren zur Reorganisation Zeit kosten, könnten einzelne Gläubiger die Situation antizipieren und ihre Zugriffsrechte nutzen. Um dies zu vermeiden besteht ein Abräumverbot (automatic stay). Generell hat ein Unternehmen 120 Tage Zeit, nachdem Chapter 11 beantragt wurde, um einen Plan zur Restrukturierung vorzulegen. In der Praxis allerdings wird diese Zeit vom Insolvenzgericht häufig auf zwei bis drei Jahre verlängert.

Die Gläubiger haben die Möglichkeit den Plan anzunehmen oder abzulehnen. Wird er abgelehnt, entscheidet der Richter neu über den vorzulegenden Entwurf einer Reorganisation. Wenn alle Gläubiger zustimmen tritt der Plan in Kraft. Hier gibt es eine Ausnahme, den Cramdown: Das Gericht kann den Plan auch zwingend durchsetzten, wenn einzelne Gläubiger ihn ablehnen, der Plan aber als „fair“ betrachtet wird. Bedingung ist allerdings, dass die Anspruchsberechtigten genauso viel erhalten wie bei einer Liquidation.[6]

Das amerikanische Insolvenzrecht verlangt, ebenso wie das deutsche Recht, eine Zusammenlegung von Gläubigerklassen, die gleichartige (substantially similar) Ansprüche vertreten sollen. Innerhalb der Klassen wird dann nach Mehrheit entschieden (2/3 oder einfache Mehrheit), so können Minderheiten gebunden werden und unnötige Kosten werden vermieden.

Ergebnis von Chapter 11-Verfahren sind häufige Verletzungen der absolute priority rule, dies bedeutet für die Gläubiger, dass sie häufig als Eigenkapitalgeber enden. Bevorrechtige Gläubiger verzichten somit auf Ansprüche, um Klagen zu vermeiden. Es existieren wenige Sanktionsmechanismen für das alte Management, das in vielen Fällen weiterhin im Amt bleibt. Zusammenfassend kann man sagen, dass das amerikanische Konkursrecht eher die Schuldner bevorzugt, während die Gläubiger meistens das Nachsehen haben. Dies hat natürlich Auswirkungen auf die Höhe der Verschuldung der Unternehmen sowie auf das Verhalten von Gläubigern.[7]

2.2 Das deutsche Konkursrecht

1999 wurde mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung das deutsche Konkursrecht neu geordnet. Vorher existierte keine einheitliche Regelung und es gab viele Liquidationen aufgrund der starken Position der Gläubiger (häufig Banken). Diese hatten kein Interesse an einer Weiterführung der Unternehmen, wenn sie die assets ausgliedern und verwerten konnten. Die neue Insolvenzordnung soll nun dafür sorgen, dass über einen Insolvenzplan das Unternehmen häufiger erhalten bleibt. Anderenfalls wird auch nach der neuen Regelung das Vermögen der Unternehmung zur Befriedigung der Gläubiger eingesetzt. Welche Methode, Liquidation oder Restrukturierung anhand eines Insolvenzplanes, angewendet wird entscheidet sich erst im Verlauf des Verfahrens. Hierbei können getroffene Entscheidungen später noch revidiert werden.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird abgelehnt, wenn das verbleibende Vermögen nicht ausreicht, die Kosten des Verfahrens zu decken. Anschließend werden die Vermögensgegenstände einzeln liquidiert, man spricht von einer Zwangsvollstreckung. Vor 1999 kam es häufig zur Abweisung des Antrages mangels Vermögensmasse und anschließender Zwangsvollstreckung.[8]

Der Antrag für das Insolvenzverfahren kann bei Zahlungsunfähigkeit sowohl von einem Schuldner, als auch von einem Gläubiger gestellt werden. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann nur der Schuldner den Antrag stellen. Ein Problem der Regelung ist, dass Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nicht genau definiert sind. Dies lässt Spielräume und Unsicherheiten bei der Bewertung des Vermögens und der Schulden.[9]

Nach der neuen Insolvenzordnung soll eine frühere Eröffnung des Verfahrens diese Zahl verringern helfen. Daher wurde der neue Grund „Drohende Zahlungsunfähigkeit“ geschaffen, der bei Kooperation des Schuldners die Aussicht auf eine Restschuldbefreiung schafft. Dies verschlechtert die Position der Gläubiger.

Grundsätzlich wird bei Eröffnung des Konkursverfahrens die Führung des Unternehmens und das Zugriffsrecht auf das Vermögen, auf den vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter übertragen. Zwei Möglichkeiten bestehen nach der neuen Insolvenzordnung: Erste Möglichkeit ist die unmittelbare Verwertung des Schuldnervermögens (Liquidation). Die Vermögenswerte werden entsprechend des Ranges der Gläubiger verteilt, allerdings werden alle mit der gleichen Quote gemäß der Höhe ihrer Ansprüche befriedigt („par conditio creditorum“). Ausnahme bilden hier Verbindlichkeiten zur Deckung der Verfahrenskosten und Gläubiger mit Aussonderungsrechten, die Vorrang genießen. Zur Deckung der Ansprüche ist bei den Gesellschaftern der Haftungsstatus entscheidend. So geht bei unbeschränkter Haftung auch das Privatvermögen in die Konkursmasse mit ein und Ansprüche können auch nach dem Insolvenzverfahren noch geltend gemacht werden. Bei natürlichen Personen hingegen besteht die Möglichkeit der Restschuldbefreiung, wenn diese nicht schon einmal in den letzten zehn Jahren gewährt wurde und auch keine weiteren Verfehlungen im Rahmen der Insolvenzordnung begangen wurden.[10]

[...]


[1] Vgl. Franke, G./ Hax, H.: Finanzwirtschaft des Unternehmens und Kapitalmarkt, 3.Auflage,

Berlin 1994, S.2f

[2] Vgl. Franke, G./ Hax, H.: Finanzwirtschaft des Unternehmens und Kapitalmarkt, 3.Auflage,

Berlin1994, S.409

[3] Vgl. Hart, O.: Firms Contracts and Financial Structure, Oxford 1997, S. 159f

[4] Wird auch als absolute priority rule bezeichnet

[5] Vgl. Grinblatt, M./ Titman, S.: Financial markets and corporate strategy, 2. Auflage,

Boston 2002, S. 544ff

[6] Vgl. Drukarczyk, J.: Theorie und Politik der Finanzierung, 2. Auflage, München 1983, S.381ff

[7] Vgl. Grinblatt, M./ Titman, S.: Financial markets and corporate strategy, 2. Auflage,

Boston 2002, S. 544ff

[8] Vgl. Häusler, M.: Die Bedeutung der Kosten für die Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens, Würzburg 1999, S. 83ff

[9] Vgl. Neumann, G.: Bankrott und Neues Insolvenzrecht, Düsseldorf 2002, S. 45ff

[10] Vgl. Neumann, G.: Bankrott und Neues Insolvenzrecht, Düsseldorf 2002, S. 58f

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Trade Off Theorie bei Informationsasymmetrie: Interessenkonflikte bei positiven Bankrottkosten zwischen Eigenkapital und Fremdkapitalgebern
Hochschule
Universität Trier  (Universität Trier)
Note
2,3
Autor
Jahr
2004
Seiten
15
Katalognummer
V28647
ISBN (eBook)
9783638303651
ISBN (Buch)
9783656267553
Dateigröße
492 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Trade, Theorie, Informationsasymmetrie, Interessenkonflikte, Bankrottkosten, Eigenkapital, Fremdkapitalgebern
Arbeit zitieren
Christoph Kohl (Autor:in), 2004, Trade Off Theorie bei Informationsasymmetrie: Interessenkonflikte bei positiven Bankrottkosten zwischen Eigenkapital und Fremdkapitalgebern, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/28647

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